Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 19. August 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Béboux
Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG
Eichwaldstrasse 5, Postfach 4449, 6002 Luzern
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1982 geborene X.___ war seit dem 2. August 2001 bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) obligatorisch unfallversichert, als sie am 14. Oktober 2002 mit dem Fahrrad verunfallte und sich ein Schädelhirntrauma sowie eine Claviculafraktur rechts zuzog (Urk. 8/376 S. 2, 10 und 18). Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach ihr mit Verfügung vom 19. Juli 2011 ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 50 % zu (Urk. 8/393). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Nachdem die Versicherte die Allianz darüber informiert hatte, dass die Invalidenversicherung neu einen Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt und ihre bisherige Viertelsrente auf eine halbe Rente erhöht hatte, und um Prüfung einer Erhöhung der Invalidenrente des Unfallversicherers ersuchte hatte (Urk. 8/436; vgl. auch Urk. 8/406, Urk. 8/433), holte die Allianz das polydisziplinäre Gutachten des A.___-Gutachtenzentrums vom 27. Oktober 2015 ein (Urk. 8/456). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. April 2016 infolge einer Verschlechterung des tatsächlichen Leistungsvermögens ab 1. Februar 2014 eine Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von neu 58 % zu, was einen vergleichsweise höheren monatlichen Rentenbetrag zur Folge hatte (Urk. 8/469; vgl. Urk. 8/393). Die von der Versicherten dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung höherer Leistungen aufgrund einer Erhöhung des versicherten Verdienstes erhobene Einsprache vom 9. Mai 2016 (Urk. 8/475 S. 2) wies die Allianz mit Einspracheentscheid vom 15. November 2019 ab (Urk. 8/538). Zudem hob sie die Verfügung vom 11. April 2016 im Sinne einer reformatio in peius ersatzlos auf und hielt fest, ab dem 1. Dezember 2019 würden die Leistungen gemäss Rentenverfügung vom 19. Juli 2011 ausgerichtet (Urk. 8/538 S. 14). Mit gleichentags erlassener Rückforderungsverfügung verlangte sie von der Versicherten die Rückerstattung der noch nicht verjährten, im Zeitraum vom 1. November 2014 bis 30. November 2019 zu Unrecht ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 24'550.80 (Urk. 8/541). Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 erhob die Versicherte am 3. Januar 2020 beim damals zuständig gewesenen Verwaltungsgericht des Kantons C.___ Beschwerde (Urk. 8/549; vgl. auch Urk. 8/550).
1.3 Bereits am 24. September 2019 hatte die Allianz der Versicherten telefonisch mitgeteilt, dass sie mit ihr gerne ein Standortbestimmungsgespräch führen würde (Urk. 8/565; vgl. auch Urk. 8/564). Dieses wurde am 20. Oktober 2019 durch die Case Managerin durchgeführt, wobei die Versicherte dieser untersagte, das Gespräch zu protokollieren und Informationen an die Leistungsabteilung der Allianz weiterzugeben (Urk. 8/568 S. 1, Urk. 8/570 S. 6). Mit Schreiben vom 30. November 2020 teilte die Allianz der Versicherten daraufhin mit, dass sie von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einleite und beabsichtige, die Versicherte durch das B.___-Gutachtenzentrum psychiatrisch, neuropsychologisch und neurologisch begutachten zu lassen. Gleichzeitig gab sie der Versicherten die Namen der Sachverständigen und den Fragenkatalog bekannt und setzte ihr Frist an, um allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorzubringen und sich zum Fragenkatalog zu äussern (Urk. 8/568). Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 machte die Versicherte geltend, sie sei nicht verpflichtet, sich begutachten zu lassen, da kein Revisionsgrund vorliege und es der Allianz im Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons C.___ verwehrt sei, das geplante Gutachten einzuholen (Urk. 8/569). Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 hielt die Allianz an der vorgesehenen interdisziplinären Begutachtung in der Gutachtenstelle B.___ fest. Zudem verfügte sie, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 8/570 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte, mittlerweile wohnhaft im Kanton Zürich, erhob am 5. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Eventualantrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte die Referentin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Ferner setzte sie den Parteien Frist an, um zu einer allfälligen Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons C.___ Stellung zu nehmen beziehungsweise um das Urteil einzureichen, da es sich unter Umständen auf den Ausgang des vorliegenden Prozesses auswirken könne (Urk. 11).
Am 7. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C.___ vom 29. Juni 2020, versandt am 19. April 2021, ein, womit ihre Beschwerde abgewiesen wurde (Urk. 15). Zudem kündigte sie an, sie werde diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten, und beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Vorliegen eines letztinstanzlichen Urteils (Urk. 14; vgl. auch Urk. 18-19). Die Allianz ihrerseits stellte am 11. Mai 2021 den Antrag, es sei von einer Verfahrenssistierung abzusehen (Urk. 16; vgl. auch Urk. 17). Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wies die Referentin das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und stellte ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2 Bei der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, welche nicht der Einsprache unterliegt (Art. 52 Abs. 1 ATSG), dafür aber mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, sofern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert (Art. 56 Abs. 1 ATSG sowie Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 56 Rz 20 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den Bereichen der Invaliden- (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6-7) und der Unfallversicherung (BGE 138 V 318 E. 6.1) eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (Kieser, a.a.O., Art. 56 N 21) und die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das diesbezügliche erstinstanzliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu bejahen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die Beschwerde vom 5. Februar 2021 gegen die Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 ist deshalb einzutreten.
1.3 Die Allianz gewährte der Beschwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung über die Anordnung der interdisziplinären Begutachtung die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss BGE 138 V 318 E. 6.1.4 in Verbindung mit BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7-9. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 weder Ausstandsgründe gegen die ihr am 30. November 2020 mitgeteilten medizinischen Gutachter vor, noch machte sie von ihrem Mitwirkungsrecht Gebrauch, sich zum Fragenkatalog an die Sachverständigen zu äussern (Urk. 8/568-569).
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Allianz von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren in Gang setzen und eine Verlaufsbegutachtung zur Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Fertigstellung des letzten medizinischen Gutachtens im A.___ am 27. Oktober 2015 (vgl. Urk. 15 S. 4) anordnen durfte (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 7).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013).
3. Die Allianz begründete die Anordnung der interdisziplinären Begutachtung in der B.___ in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 damit, aus medizinischen Berichten hätten sich unfallfremde familiäre Belastungen ergeben. Es stelle sich die Frage, ob die rezidivierenden depressiven Episoden der Beschwerdeführerin unfallfremder Natur seien. Ferner sei die Suche nach einer Psychiaterin zur Aufnahme einer Behandlung ergebnislos verlaufen. Sie habe ihr internes Case Management deshalb beauftragt abzuklären, ob die Wiederaufnahme des Case Managements vorübergehend Sinn mache. Die Case Managerin habe rapportiert, dass am 20. Oktober 2020 eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, diese ihr aber die schriftliche Protokollierung des Gesprächsinhalts und die Weitergabe von Informationen zu ihrer persönlichen, gesundheitlichen und beruflichen Situation untersagt habe. Vor diesem Hintergrund und da die letzte medizinische Überprüfung des Gesundheitszustands durch das A.___ inzwischen bereits wieder mehr als fünf Jahre zurückliege, sehe sich die Allianz gezwungen, die gesundheitliche Situation mittels eines weiteren Gutachtens abzuklären (Urk. 2 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 7).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen der Allianz zunächst mit dem Argument, es liege gar kein Revisionsgrund vor. Die von der Allianz für die Anordnung der Begutachtung angeführte Begründung, aus medizinischen Berichten ergäben sich unfallfremde familiäre Belastungen, was die Frage aufwerfe, ob die rezidivierenden depressiven Episoden unfallfremder Natur seien, überzeuge nicht. Einerseits lasse sich die Depression auf die Folgen ihres schweren Unfalles zurückführen, andererseits lebe sie seit Jahren in einer stabilen Partnerschaft. Auch treffe die Behauptung der Allianz, die Suche nach einer Psychiaterin zur Aufnahme einer Behandlung sei ergebnislos verlaufen, nicht zu. Sie habe anlässlich der Besprechung mit der Case Managerin bekanntgegeben, dass sie seit einiger Zeit D.___-Institut behandelt werde (Urk. 1 S. 5 f.).
4.2
4.2.1 Vorliegend steht die Rechtmässigkeit der Einleitung eines Revisionsverfahrens durch die Allianz zur Diskussion. Zweck eines solchen Verfahrens ist es gerade abzuklären, ob die materiellen Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind. Ob ein Revisionsgrund vorliegt, steht erst am Ende des Revisionsverfahrens fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann das Vorliegen eines Revisionsgrundes daher naturgemäss nicht die Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung eines Revisionsverfahrens bilden.
Die sich aus den Berichten des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 21. September 2020 (Urk. 8/563, Urk. 8/567 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/567 S. 1) ergebenden, auf einen Mangel an Behandlern zurückzuführenden Probleme, für die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Behandlung aufzugleisen, spielten bei der Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens höchstens eine untergeordnete Rolle. Dies folgt zum einen aus der Aktennotiz über das Telefongespräch der Case Managerin mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020, wo diese Problematik nicht ausdrücklich erwähnt wird (Urk. 8/565), und aus der Begründung der angefochtenen Verfügung (vorstehend E. 3).
Laut den Berichten von Dr. E.___ vom 20. September 2019 (Urk. 8/534), 9. Oktober 2019 (Urk. 8/558 S. 2) und 21. September 2020 (Urk. 8/567 S. 2 f.) leidet die Beschwerdeführerin unter einem instabilen psychischen Gesundheitszustand mit wiederkehrenden depressiven Episoden. Auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab im Telefongespräch vom 24. September 2020 mit der Case Managerin an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des langwierigen Verfahrens mit der Allianz und der langjährigen Stellenlosigkeit psychisch dekompensiert (Urk. 8/565). Aus dem Attest von Dr. D.___ vom 20. September 2019 (Urk. 8/534) in Verbindung mit dem beigelegten Bericht der Traumatherapeutin F.___ vom 3. Juli 2017 (Urk. 8/533) ergeben sich zudem Hinweise auf familiäre Belastungen, welche die psychische Symptomatik der Beschwerdeführerin unter Umständen (mit-)beeinflussen und möglicherweise unfallfremd sind (Urk. 8/533 S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern angezeigt, dass die Allianz diesen Hinweisen für eine mögliche relevante Veränderung des Gesundheitszustandes aufgrund ihrer Abklärungspflicht nachgeht. Ein weiterer evidenter Grund für die Überprüfung der Rente bildet das noch relativ junge Alter der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihrem komplexen Gesundheitsschaden, der letztmals vor über fünf Jahren gutachtlich abgeklärt wurde.
Allerdings ist der Unfallversicherer nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch unabhängig von konkreten Anhaltspunkten für den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes jederzeit berechtigt, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG einzuleiten (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1-2 unter Hinweis auf die in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 2.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013). Es spielt keine Rolle, wie viel Zeit seit dem Erlass der anzupassenden Verfügung vergangen ist und aus welchen Gründen die Verwaltung auf die Idee kam, die laufende Rente näher zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.2).
Aus diesen Gründen durfte die Allianz ohne Weiteres ein Revisionsverfahren einleiten.
4.2.2 Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Die im Revisionsverfahren zu beurteilende gesundheitliche Situation mit länger andauernden, teils psychischen Beschwerden nach einem Schädelhirntrauma ist komplex. Deshalb ist auch nicht zu beanstanden, dass die Allianz zur Abklärung des gesundheitlichen Verlaufs eine interdisziplinäre Begutachtung anordnete (vgl. die in BGE 139 V 585 nicht publizierte E. 3.4 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 sowie BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).
Zu Handen der Beschwerdeführerin bleibt festzuhalten, dass sie an der Revisionsbegutachtung mitzuwirken haben wird, andernfalls der Unfallversicherer seine Leistungen - nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - während der Dauer der unentschuldbaren Mitwirkung seine Leistungen einstellen kann (BGE 139 V 585 E. 6.3.7 und 6.3.8).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Allianz habe ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über den Datenschutz verletzt. In der Zwischenverfügung habe sie nämlich darauf hingewiesen, dass die Suche nach einer psychiatrischen Fachperson zur Aufnahme einer Behandlung ergebnislos verlaufen sei. Diese Information könne nur aus dem Gespräch vom 20. Oktober 2020 mit der Case Managerin stammen. Damit habe die Case Managerin entgegen ihrer Zusicherung, keine Informationen über den Inhalt des fraglichen Gesprächs an die mit dem Rechtsstreit befasste Abteilung der Allianz weiterzugeben, gehandelt (Urk. 1 S. 5 f.).
5.2 Die Allianz bestreitet die von der Beschwerdeführerin behauptete Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Case Managerin (Urk. 7 S. 4). Der von der Case Managerin angefertigten Aktennotiz über den Gesprächsverlauf sind denn auch keinerlei Informationen über den Gesprächsinhalt zu entnehmen. Darin ist lediglich festgehalten, dass auf Verlangen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auf eine Protokollierung des Gesprächs verzichtet worden sei und die Case Managerin keine Informationen über das Gespräch an die Mitarbeiter der Leistungsabteilung der Allianz weiterleiten dürfe (Urk. 8/570 S. 6). Zudem konnte die Information, dass die Suche nach einer behandelnden psychiatrischen Fachperson während einer gewissen Zeit erfolglos verlief, auch aus den bereits vor dem Gespräch zu den Akten genommenen Berichten von Dr. E.___ vom 21. September 2020 (Urk. 8/563, Urk. 8/567 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 8/567 S. 1) stammen. Deshalb fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Case Managerin entgegen ihrer Zusicherung Informationen aus dem Gespräch vom 20. Oktober 2020 an die Leistungsabteilung der Allianz weitergegeben hat. Bereits aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus der gerügten Verletzung des Datenschutzgesetztes nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, wegen des Devolutiveffektes dürfe die Allianz während des laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 keine umfassenden Abklärungsmassnahmen treffen, womit auch die angeordnete Begutachtung unzulässig sei (Urk. 1 S. 6).
6.2 Der Beschwerde als ordentlichem Rechtsmittel kommt nach Art. 56 ff. ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen die erwähnten Regelungen dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG). Daraus ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15.Januar 2014 E. 5.4).
6.3 Der Leistungsanspruch in der vom Einspracheentscheid vom 15. November 2019 beschlagenen Periode von Februar 2014 bis November 2019 (Urk. 8/538 S. 13) war bei Erlass der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 (Urk. 2) aufgrund der noch hängigen Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons C.___ noch nicht rechtskräftig beurteilt. Aufgrund des ergriffenen Rechtsmittels (Urk. 19) gegen das zwischenzeitlich ergangene, den Einspracheentscheid schützende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C.___ vom 29. Juni 2020 (Urk. 15) bilden diese Versicherungsleistungen nun Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesgericht.
Gegenstand des von der Allianz Ende 2020 eingeleiteten Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet demgegenüber die Entwicklung des Gesundheitszustandes nach Erlass des Einspracheentscheides vom 15. November 2019 (Urk. 8/538, Urk. 8/568, Urk. 2 S. 2) und nicht der materielle Leistungsanspruch in der vom Einspracheentscheid behandelten Periode von Februar 2014 bis November 2019 (Urk. 8/538 S. 13). Anders als die Beschwerdeführerin meint, wirkt für die Zeit ab Erlass des noch nicht rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheids vom 15. November 2019 kein Devolutiveffekt, welcher der angeordneten Begutachtung entgegenstünde (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts I 499/03 vom 3. Dezember 2003 E. 6 und 7).
7. Es ergibt sich, dass die Allianz berechtigt war, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG einzuleiten und zu diesem Zweck mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 eine interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin anzuordnen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Claude Béboux
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt