Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00038


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 30. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1989, war seit 27. März 2017 bei der Y.___ ag als Logistiker in einem temporären Arbeitsverhältnis angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1 und Urk. 7/54). Am 29. März 2017 verletzte er sich, als er die Kontrolle über einen von ihm gelenkten Gabelstapler verlor und den linken Fuss zwischen Betonwand und Stapler einklemmte (vgl. Aussage im Polizeirapport [Urk. 7/51 S. 6]). Dabei zog er sich am linken Fuss eine offene Vorfussfraktur mit dislozierten Schaftfrakturen an den Metatarsalia I bis V (Mittelfussknochen) zu, was die Hospitalisation vom 29. März bis 12. April 2017 im Spital Z.___ mit operativen Eingriffen zur Folge hatte (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/15 und Urk. 7/17). Am 24. Juli 2017 (Urk. 7/46) wurde das Osteosynthesematerial entfernt (OSME); bei persistierenden Beschwerden wurden am 18. April 2018 (Urk. 7/101) eine weitere OSME und Spongiosaplastik sowie am 18. Januar 2019 (Urk. 7/158) die Entfernung des lateralen Sesambeins durchgeführt. Die Suva veranlasste eine konsiliarische Untersuchung für eine Zweitmeinung (vgl. Urk. 7/175), welche am 3. und 30. Juli 2019 sowie am 18. November 2019 in der A.___ Klinik stattfand (Urk. 7/184, Urk. 7/190 und Urk. 7/213). Am 29. Januar 2020 wurden in der A.___ Klinik eine Sesamoidektomie medial und eine Weil-Osteotomie am ersten, zweiten und dritten Strahl mit Release am MP-2 und MP-3 Gelenk durchgeführt (Urk. 7/227). Nach einer kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/249) teilte die Suva dem Versicherten am 24. Juni 2020 die Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. Juli 2020 mit und hielt gleichzeitig fest, sie werde weiterhin für orthopädisch zugerichtetes Schuhwerk aufkommen (Urk. 7/250). Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 verneinte die Suva mangels erheblicher unfallbedingter Erwerbseinbusse einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, sprach ihm indes eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % entsprechend einem Betrag von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 7/254). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. September (mit Ergänzung vom 3. November 2020, Urk. 7/263 und Urk. 7/272) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Januar 2021 (Urk. 2) ab.

1.2    Derweil hatte das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. September 2019 die einen Umschulungsanspruch verneinende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2019 (Urk. 7/182/2-3) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an diese zurückgewiesen (Prozess Nr. IV.2019.00523; Urk. 7/264/6-13). Die in der Folge aufgenommene Arbeitsvermittlung wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2021 abgeschlossen (Urk. 21/1). Mit Verfügung vom 31. August 2021 (Urk. 21/2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2019 eine befristete ganze Rente zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 21/2 S. 4 f.).


2.    Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. Januar 2021 erhob der Versicherte am 8. Februar 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (S. 2):

1.Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben, soweit die Leistungen per 31. Juli 2020 eingestellt und weitere Leistungsansprüche verneint werden.

2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 31. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere weitere Taggelder sowie zu einem späteren Zeitpunkt eine Rente.

    Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 5. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids der IV-Stelle betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 15). Die Duplik der Beschwerdegegnerin mit unverändertem Rechtsbegehren (Urk. 20) wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2), dass gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. Juni 2020 und dem Verlaufsbericht der A.___ Klinik vom 11. Juni 2020 die Beschwerden nach dem erneuten Eingriff im Januar 2020 unverändert geblieben seien. Die möglichen Tätigkeiten und Verrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätten sich gegenüber der letzten Einschätzung vom 11. Oktober 2019 trotz erneutem Eingriff nicht verändert. Dem Beschwerdeführer sei somit eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil sowie unter Berücksichtigung von näher umschriebenen Einschränkungen seitens des linken Fusses, ganztags zumutbar. Von weiteren therapeutischen Massnahmen sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten respektive am Belastungsprofil werde sich durch solche nichts mehr ändern, sodass der Fallabschluss gerechtfertigt sei. Die laufende Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung vermöge den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad nicht zu beeinflussen und stehe dem Fallabschluss daher nicht entgegen (S. 4 f.).

    Gestützt auf das kreisärztliche Belastungsprofil und die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 (Zentralwert von Männern in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art [Kompetenzniveau 1] im gesamten privaten Sektor) ergebe sich aufgerechnet auf das Jahr 2020 und unter Berücksichtigung eines (Leidens-)Abzuges von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 65'801.--. Beim Valideneinkommen sei gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 im Sektor Dienstleistungen (Verkehr und Lagerei), für das Jahr 2020 von einem Verdienst von Fr. 65'859.-- auszugehen. Auf das Kompetenzniveau 1 sei abzustellen, da keine konkreten Schritte ausgewiesen seien, welche eine berufliche Weiterentwicklung zum «Logistiker EFZ» als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Aus der Gegenüberstellung der Einkommen resultiere kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 6 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), es seien am 17. August, 30. November und 7. Dezember 2020 neue Arztberichte eingereicht worden, mit denen sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt habe. Auch seien ihm diese nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei.

    Die Invalidenversicherung habe ihm nicht nur Arbeitsvermittlung, sondern «Arbeitsvermittlung plus» zugesprochen, um im Rahmen eines Arbeitsversuchs das Leistungsvermögen näher abzuklären. Das Resultat dieser Massnahme könne durchaus Auswirkung auf die Invaliditätsbemessung haben, weshalb der Rentenentscheid zu früh erfolgt und der Anspruch auf eine Übergangsrente zu prüfen sei (S. 6 f.).

    Gemäss den vom behandelnden Facharzt im Einspracheverfahren eingereichten Arztberichten sei am linken Fuss ein Ganglion aufgetreten. Es sei die Rede von erheblichen Schmerzen und dass eine Infiltration gemacht sowie die orthopädischen Schuhe aufgrund der Schmerzen angepasst werden müssten. Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sei im Arztbericht vom 7. Dezember 2020 festgehalten worden, dass er bei der Arbeit immer auf orthopädisches Schuhwerk angewiesen sei, er Gehstrecken von maximal 15 - 20 Minuten am Stück bewältigen und Lasten von etwa 5 - 10 kg tragen könne. Die Aktenbeurteilung der Kreisärztin vom 19. Juni 2020 sei damit nicht in Kenntnis aller Befunde erfolgt. Es sei näher abzuklären, ob das nun aufgetretene Ganglion eine unfallkausale Folge sei. Aufgrund der Arztberichte sei davon auszugehen, dass auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, was sich jedoch nur im Rahmen eines von der Invalidenversicherung organisierten Arbeitsversuchs klären lasse, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin bis dahin eine Übergangsrente oder weiterhin Taggelder zu gewähren habe (S. 9 f.).

    Für den Fall, dass das Gericht einen Anspruch auf Übergangsrente respektive Weiterausrichtung von Taggeldern verneinen und betreffend Zumutbarkeitsprofil auf die Aktenbeurteilung der Kreisärztin vom 19. Juni 2019 abstellen sollte, sei hinsichtlich des Valideneinkommens zu berücksichtigen, dass er zirka 2014 25-jährig aus Kenia in die Schweiz eingereist sei und zu Beginn als Spargelstecher gearbeitet habe, da seine in Kenia absolvierte Ausbildung als Logistiker in der Schweiz keine Gültigkeit gehabt habe. Allerdings habe er seit der Einreise in die Schweiz immer das Ziel gehabt, wieder in seiner angestammten Tätigkeit in der Logistik zu arbeiten. Deshalb habe er vom 1. September bis 31. Oktober 2014 erfolgreich einen Grundkurs Logistik der Schweizerischen Vereinigung für die Berufsbildung in der Logistik absolviert in der Absicht, die Ausbildung «Logistiker EFZ» zu erlangen. Hernach habe er Praxiserfahrung gesammelt, welche wie die Absolvierung des Grundkurses/Staplerkurses Voraussetzung für die Ausbildung «Logistiker EFZ» und indirekt somit Teil derselben gewesen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass er diese Ausbildung ohne den am 29. März 2017 erlittenen Unfall abgeschlossen hätte. Das Valideneinkommen sei deshalb gestützt auf die LSE-Lohntabelle TA 1, Privater Sektor, Ziffern 49 bis 53 «Verkehr und Lagerei», Kompetenzniveau 2 zu ermitteln, wobei für das Jahr 2020 von einem Einkommen von Fr. 71'104.30 auszugehen sei (S. 10-12). Das Invalideneinkommen sei unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % auf Fr. 51'949.10 festzusetzen. In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad von 27 % (S. 12 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfall vom 29. März 2017, namentlich der Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Taggeldern nach dem 31. Juli 2020 oder auf die Gewährung einer Übergangsrente sowie allenfalls der Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung. Nicht mehr umstritten ist hingegen die Höhe der Integritätsentschädigung (vgl. dazu Urk. 2 S. 3 E. 1).

    Insofern der Beschwerdeführer beantragte, das Verfahren sei zu sistieren bis die Eidgenössische Invalidenversicherung über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entschieden habe respektive bis solche durchgeführt worden seien (Urk. 15 S. 2 f. und S. 6), liegen die Entscheide der IV-Stelle betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 8. Juli 2021, Urk. 21/1) und Rente (Verfügung[en] vom 31. August 2021, Urk. 21/2) mittlerweile vor. Da keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Entscheide nicht in Rechtskraft erwachsen sind, erweist sich das Sistierungsbegehren damit als gegenstandslos.


3.

3.1    Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ über die Hospitalisation vom 29. März bis 12. April 2017 führten die Ärzte aus (Urk. 7/30), die notfallmässige Vorstellung sei mit der Sanität aufgrund eines Quetschtraumas am linken Fuss nach einem Arbeitsunfall erfolgt, bei welchem der Beschwerdeführer Stahlkappenschuhe getragen habe. Der linke Fuss sei zwischen einem Gabelstapler und einer Wand eingeklemmt worden. Einen Sturz oder Kopfanprall habe es nicht gegeben. Es würden isoliert Schmerzen im Bereich des linken Mittelfusses und den Dig. I-V angegeben. Als Diagnosen nannten die Ärzte ein Quetschtrauma am Vorfuss links und eine zweitgradig offene Os metatarsale I-V Schaftfraktur links. Es sei die operative Versorgung mit anschliessend stationärer Aufnahme und einer erneuten Operation zum second-Look, zur Bakteriologieentnahme und Re-Osteosynthese MT II-IV erfolgt. Die postoperative Röntgenbildkontrolle habe gute Stellungsverhältnisse der frakturierten Metatarsalia gezeigt. Am 12. April 2017 habe der Beschwerdeführer bei gesicherter Wundheilung und in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.

3.2    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. November 2018 (Urk. 7/128) führte Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer berichte, dass es mit dem linken Fuss immer noch nicht gut sei. Er habe vor allem Probleme beim Laufen und Abrollen und manchmal habe er ein Wärmegefühl im gesamten linken Fuss. Morgens beim Aufstehen seien die Beschwerden stärker, das heisse der Fuss sei «wie steif». In Ruhe habe er auch ein pulsierendes Gefühl. Seine Gehstrecke betrage zirka 30 Minuten, dann müsse er eine Pause einlegen. Therapien habe er derzeit keine, eine Physiotherapieverordnung für weitere neun Behandlungseinheiten sei pendent. Medikation nehme er nur bei Bedarf (Dafalgan), relativ selten, und er trage Einlagen in seinen Sportschuhen (S. 2). Der Kreisarzt hielt fest, auf den mitgebrachten Röntgenaufnahmen vom 8. November 2011 (richtig 2018) sei nach wie vor zu erkennen, dass die knöcherne Durchbauung, insbesondere der Metatarsalia II-V, nicht vollständig sei. Unabhängig von den noch fehlenden aktuellsten Bildern (CT von Mitte November, vgl. Urk. 7/144) und dem entsprechenden Befundbericht sei in Anbetracht der Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit als Logistiker in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht nicht gegeben und die Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 100 %. Es sei davon auszugehen, dass die mit fast ganztägigem Stehen und Gehen verbundene Tätigkeit als Logistiker künftig nicht mehr ausgeübt werden könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde das Zumutbarkeitsprofil wie folgt lauten: Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ganztags, wechselbelastend mit überwiegend sitzendem Anteil. Einschränkungen von Seiten des linken Fusses ergäben sich folgendermassen: keine hockenden oder kauernden Tätigkeiten, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein Arbeiten auf Schrägen oder unebenem Gelände, keine Vibrationsbelastungen und kein häufiges Treppensteigen oder Treppabgehen (S. 3 f.).

3.3    Im Sprechstundenbericht der A.___ Klinik vom 11. Juni 2020 (Urk. 7/247) nannte Dr. med. C.___, Oberarzt Fusschirurgie, folgende Diagnosen:

- Status nach Sesamoidektomie medial und Weil-Osteotomie 1., 2., und 3. Strahl mit Release MP 2 und 3 Gelenk am 29. Januar 2020, fecit Dr. C.___ mit/bei

- Überlastung MP-1-Gelenk, Sesambeinreizung medial sowie Restbeschwerden im Verlauf der Lisfranc-Gelenklinie, Sensibilitätsstörung Grosszehe und Dig. 2 mit/bei

1.Status nach Entfernung Sesambein lateral vom 18. Januar 2019 bei Dislokation des lateralen Sesambeins

2.Status nach OSME Metatarsale 1 und Spongiosaplastik bei Non-Union (Spongiosa-Entnahme Beckenkamm links) am 18. April 2018

3.Status nach OSME Kirschnerdrähte Metatarsale 2-4 am 24. Juli 2017

4.Status nach Second-Look und Re-Osteosynthese Metatarsale 2 und 4 am 2. April 2017

5.Status nach Débridement und Plattenosteosynthese Strahl 1 sowie intramedulläre Kirschnerdrahtosteosynthese Strahl 3-4 am 29. März 2017

-    Status nach zweitgradig offener Metatarsale 1-5 Schaftfraktur vom 29. März 2017

Der Arzt führte aus, es erfolge eine erneute klinische und radiologische Verlaufskontrolle gut viereinhalb Monate postoperativ. Trotz Physiotherapie und angepasster Serienschuhe berichte der Beschwerdeführer, weiterhin Schmerzen im Mittelfussbereich sowie am medialen distalen Metatarsale 1 zu verspüren und dass die Bewegung in den MP 1-3 Gelenken weiterhin deutlich eingeschränkt sei. Die Vorstellung erfolge in angepassten orthopädischen Serienschuhen mit sicherem Gangbild (S. 1). Die aktuellen Radiologiebefunde zeigten im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 27. Februar 2020 weiterhin ein unverändert in situ liegendes Osteosynthesematerial im Bereich Metatarsale 1-3; die Artikulationen seien erhalten. Leider zeige der Beschwerdeführer weiterhin unverändert die Beschwerdesymptomatik von präoperativ, was den Fussrücken angehe, weshalb vereinbart werde, die angepassten Schuheinlagen konsequent zu tragen. Grundsätzlich seien steh- und gehintensive Berufe mit Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich. Es sollte allerdings für rein sitzende Tätigkeiten mit einem Arbeitspensum von zunächst 50 % wieder begonnen werden können (S. 2).

3.4    Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer Abschlussbeurteilung vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/249 S. 3) aus, gemäss dem letzten Verlaufsbericht der A.___ Klinik vom 11. Juni 2020 seien die Beschwerden nach dem erneuten Eingriff im Januar 2020 unverändert geblieben. Das heisse, dass sich die möglichen Tätigkeiten und Verrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegenüber der letzten kreisärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 11. Oktober 2019 (vgl. im Einzelnen Urk. 7/208) trotz erneutem Eingriff nicht verändert hätten. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wechselbelastend und mit überwiegend sitzendem Anteil, seien dem Beschwerdeführer ganztags zuzumuten. Die Einschränkungen von Seiten des linken Fusses seien: keine Tätigkeiten in hockender oder kauernder Stellung, kein repetitives Besteigen von Leitern und Gerüsten. Arbeiten auf schrägem oder unebenem Gelände seien nicht geeignet und Vibrationsbelastungen sowie häufiges Treppensteigen sollten vermieden werden. Bei weiteren therapeutischen Massnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu rechnen respektive solche würden am Belastungsprofil nichts mehr ändern.

3.5    Anlässlich einer Sprechstunde in der A.___ Klinik vom 13. August 2020 (Urk. 7/260) berichtete Dr. C.___, gut sechseinhalb Monate nach dem operativen Eingriff berichte der Beschwerdeführer von einer leichten Befundbesserung. Die Schmerzen im Bereich des Lisfranc-Gelenks seien nun nicht mehr so stark ausgeprägt. Weiterhin bestünden aber die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des MP-1-Gelenkes respektive des ehemaligen Sesambeins und über den Zehenspitzen Dig. 4 und 5; teilweise komme es auch zu Schmerzen im Bereich Dig. 2 und 3 (S. 1).

3.6    Im Sprechstundenbericht der A.___ Klinik vom 3. Februar 2021 (Urk. 7/284) führte Dr. C.___ aus, ein Jahr postoperativ berichte der Beschwerdeführer insgesamt wieder von einer leichten Befundbesserung. Zwischenzeitlich hätte die sonografisch gesteuerte Punktion des Ganglions am Fussrücken erfolgen sollen, dabei habe aber kein Ganglion aufgefunden werden können. Ebenso seien die Beschwerden in diesem Bereich zurückgegangen. Auch seien die Beschwerden im Bereich der Sesambeine regredient. Weiterhin störend seien aber der Schmerz im Bereich des Lisfranc-Gelenks 2 und 3 sowie die leichte Infraduktionsstellung der 4. Zehe unter die 3. und der 5. Zehe unter die 4. mit einer gewissen Druckschmerzhaftigkeit im Zehenspitzenbereich dieser beiden Zehen. Sehr empfindlich sei auch noch das mediale Metatarsale 1 (S. 1 f.).

    Der Radiologiebefund des linken Fusses zeige sich insgesamt konsolidiert bei einem Status nach Weil-Osteotomie Metatarsale 1, 2 und 3 sowie Frakturen Metatarsale 2, 3, 4 und 5. Das Osteosynthesematerial sei weiterhin in situ und ansonsten bestünden erhaltene Artikulationen. Die Symptomatik im Bereich des Fussrückens mit MR-tomografischem Nachweis eines Ganglions in diesem Bereich zeige sich insgesamt regredient und auch die Schmerzen im Bereich der Sesambeine seien deutlich regredient. Hinsichtlich der Druckstellen im Zehenspitzenbereich Dig. 4 und 5 erfolge nun die Abgabe von polsternden Silikonseparators und -Pflastern sowie -Tubes. Unter Verwendung der orthopädischen Schuhe sei eine Verlaufskontrolle Mitte Jahr geplant (S. 2).


4.

4.1    Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 3b). Für eine nachfolgende richterliche Beurteilung sind damit grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen).

    In Bezug auf den als verfrüht gerügten Fallabschluss ist festzuhalten, dass der Unfallversicherer gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen [Heilbehandlung, Taggeld] und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. E. 1.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7.1 und 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 2.3).

4.2    Gemäss den medizinischen Akten stimmen die Kreisärztin Dr. D.___ (vgl. E. 3.4) sowie die Ärzte der A.___ Klinik (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) darin überein, dass die Beschwerdesituation am linken Fuss nach der letzten Operation von Ende Januar 2020 insgesamt eine Besserungstendenz erfahren hat. Dabei ist nachvollziehbar dargelegt, dass Einschränkungen am linken Fuss verblieben sind, welche die Arbeitsfähigkeit in einer steh- und gehbelasteten Tätigkeit, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistiker in einem Lager, als nicht mehr gegeben erscheinen lassen. Aufgrund des medizinischen Sachverhaltes, welcher insgesamt sechs operative Eingriffe am linken Fuss seit dem Ereignis vom 29. März 2017 ausweist, ist auch plausibel, dass im Zeitpunkt der Einstellung der vorübergehenden Leistungen per Ende Juli 2020 weitere medizinische Behandlungen keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Beschwerdesituation und Arbeitsfähigkeit mehr erwarten liessen. Weitere Behandlungsoptionen konnten denn auch die behandelnden Ärzte der A.___ Klinik nicht mehr aufzeigen und dass mittels zusätzlicher Heilbehandlung eine namhafte Besserung der Situation am linken Fuss erreichbar gewesen wäre, ist der medizinischen Aktenlage auch sonst nicht zu entnehmen. Letztlich brachte auch der Beschwerdeführer dazu nichts vor.

    Dass Dr. D.___ am 19. Juni 2020 unter Berücksichtigung der anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. November 2018 erhobenen Befunde und der im weiteren Verlauf eingegangen Akten bezüglich der Problematik am linken Fuss von einem Endzustand ausgegangen ist, ist damit begründet, zumal bereits Dr. B.___ am 11. Oktober 2019 zu einer gleichlautenden prognostischen Einschätzung gelangt war (Urk. 7/208 S. 3), welche sich schliesslich im weiteren Verlauf in der Berichterstattung der Ärzte der A.___ Klinik bestätigte.

    Zu überzeugen vermag die Beurteilung von Dr. D.___ vom 19. Juni 2020 sodann auch betreffend Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil, wobei anzumerken ist, dass sie diesbezüglich – zu Gunsten des Beschwerdeführers – auf die Beschwerdesituation vor dem operativen Eingriff von Ende Januar 2020 abstellte, mithin die danach kontinuierlich eingetretene leichte Befundbesserung gemäss Berichten der Ärzte der A.___ Klinik (vgl. E. 3.5 und E. 3.6) ausser Acht liess. Ihre Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer eine von ihr umschriebene Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar ist, trägt den verbliebenen Unfallfolgen am linken Fuss angemessen Rechnung. Soweit der behandelnde Facharzt der A.___ Klinik sich im Bericht vom 15. Juni 2020 für ein Arbeitspensum von zunächst 50 % in einer rein sitzendenden Tätigkeit aussprach (Urk. 7/247 S. 2), formulierte er dies als Empfehlung für den beruflichen Wiedereinstieg, so dass dadurch die Einschätzung der Kreisärztin entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) nicht in Frage gestellt wird. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 und S. 9) mit dem Hinweis auf die Berichte der Ärzte der A.___ Klinik vom 17. August, 30. November und 7. Dezember 2020 (Urk. 7/260, Urk. 7/275-276) mit Angabe eines Ganglions am linken Fuss nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zeigte sich doch die Symptomatik im Bereich des Fussrückens mit MR-tomographischem Nachweis eines Ganglions in diesem Bereich als regredient und konnte in der Sonographie kein solches aufgefunden werden (vgl. E. 3.6). Auch sonst ergeben sich anhand der Berichte der A.___ Klinik keine Anhaltspunkte, welche an der Einschätzung von Dr. D.___ Zweifel wecken würden, zeigten doch die Radiologiebefunde vom 3. Februar 2021 weiterhin eine konsolidierte Situation und das Osteosynthesematerial in situ bei ansonsten erhaltenen Artikulationen (vgl. E. 3.6). Inwiefern eine Auseinandersetzung mit diesen Arztberichten durch die Kreisärztin hätte stattfinden müssen und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll (Urk. 1 S. 3 und S. 9), ist nicht ersichtlich. Andere medizinische Berichte liegen nicht vor und es ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, die an der kreisärztlichen Beurteilung zweifeln lassen.

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer rügt den Fallabschluss mit dem Hinweis auf laufende Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung und beantragt die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen über Ende Juli 2020 hinaus beziehungsweise die Zusprache einer das Taggeld ablösenden Übergangsrente (Urk. 1 S. 7 und S. 10).

4.3.2    Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legende Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).

4.3.3    Nach Lage der Akten liegen in diesem Zusammenhang zwei Mitteilungen der IV-Stelle vom 18. August (Urk. 7/261) und vom 12. November 2020 (Urk. 7/274) bezüglich Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von 30 Stunden Coaching in der Zeit vom 19. August 2020 bis 18. Februar 2021 beziehungsweise vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2021 vor. Mithin ging es dabei lediglich um Arbeitsvermittlung und nicht um eine Umschulung. Es ist somit nicht einzusehen und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit diesen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung die Invaliditätsgradbemessung der Beschwerdegegnerin hätte beeinflusst werden können, woran der Umstand, dass ein Arbeitsversuch zur Diskussion stand (vgl. dazu Urk. 7/264 S. 14 und Urk. 21/1 S. 3), nichts ändert. Damit bestand kein Anspruch auf eine Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV).

4.4    Zusammenfassend ist der Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden.


5.    In erwerblicher Hinsicht sind das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen strittig.

5.1    Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine «klare Absicht» bzw. «dokumentierte Intention» allein, eine Ausbildung zu absolvieren, genügt nicht. Es müssen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person eine beabsichtigte Ausbildung effektiv begonnen und diese mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch erfolgreich abgeschlossen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2.1).

5.2    In Bezug auf die Berufsanamnese ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Kenia zuletzt von Februar 2007 bis November 2010 als Logistiker arbeitete und nach der Einreise in die Schweiz von Dezember 2011 bis März 2014 als Hausmann und von April bis Juli 2014 sowie von April bis Juli 2015 jeweils als Hilfskraft bei der Spargelernte und im Weinbau tätig war (vgl. Urk. 16/2). Von August 2015 bis Februar 2016 war er bei der E.___ AG als Logistiker mit allgemeinen Lagerarbeiten betraut und bezog anschliessend bis Februar 2017 Arbeitslosenentschädigung, wobei er offenbar im Zwischenverdienst bei der Y.___ ag in den Monaten Juni, Juli, August und November 2016 sowie März 2017 sporadisch eingesetzt wurde (vgl. IK-Auszug, Urk. 16/4). Aktenkundig sind im Weiteren eine Bescheinigung über besuchte Grundkurse in «Logistik Basic», «Logistik Stapler» und «Logistik Praktikum» an insgesamt 35 Tagen vom 1. September bis 31. Oktober 2014 (Urk. 7/264 S. 15) sowie Bestätigungen über Deutschkurse in den Jahren 2011 und 2014 auf Niveau A2 und B1 (Urk. 16/3).

    Damit verfügte der Beschwerdeführer im Bereich Lager- respektive Logistikarbeiten im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. März 2017 über höchstens ein Jahr Berufserfahrung in der Schweiz. Damit erfüllte er bereits die Bedingungen für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren für eine Ausbildung zum Logistiker EFZ, welche fünf Jahre Berufspraxis und davon drei Jahre im Berufsfeld Logistik vorschreiben (vgl. Urk. 7/273 S. 15), bei weitem nicht. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall dereinst die Voraussetzungen für das Qualifikationsverfahren erfüllt, den zeit- und kostenintensiven zweijährigen Lehrgang absolviert und auch die theoretischen und praktischen Abschlussprüfungen bestanden hätte (vgl. Urk. 7/273 S. 8, 16 und 17 f.). Die blosse Absichtserklärung dazu vermag aber weder zeitnah eine Zulassung zur beabsichtigten Ausbildung noch einen entsprechenden Abschluss bzw. darauf basierende Stellenaussichten rechtsgenüglich zu belegen. Denn theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten sind nur dann beachtlich, wenn überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass diese auch eingetreten wären, was vorliegend nicht der Fall ist.

    Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2018 (TA1, Ziff. 49-53 Verkehr und Lagerei, Kompetenzniveau 1, Männer) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 65'859.-- wurde vom Beschwerdeführer ansonsten nicht bemängelt und ist nicht zu beanstanden. Dazu gibt auch die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers gemäss IK (Urk. 16/4) keinen Anlass, wurde doch ein Einkommen in dieser Höhe nicht annähernd je erzielt.

5.3    Das Invalideneinkommen von Fr. 65'801.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin ebenfalls gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2018 (TA1, Ziff. 5-96 «Total», Kompetenzniveau 1, Männer), wobei ein leidensbedingter Abzug von 5 % berücksichtigt wurde. Da der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 29. November 2017 keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und sich das zumutbarerweise erzielbare Einkommen anrechnen lassen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3), ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Den Abzug von 5 % veranschlagte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Schwere der unfallbedingten Einschränkungen (vgl. Urk. 7/255 S. 3), was mit Blick auf das medizinische Belastungsprofil (E. 3.4 und E. 4.2) jedenfalls nicht als unangemessen erscheint.

    Der Einwand des Beschwerdeführers, beim Invalideneinkommen sei der leidensbedingte Maximalabzug von 25 % zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 13), verfängt hingegen nicht. Denn vorliegend ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen und Umstände, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis), liegen keine vor. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen).

    Dem Valideneinkommen von Fr. 65'859.-- steht damit ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 65'801.-- gegenüber, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef