Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00039


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 25. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1986 geborene X.___ arbeitete in temporärer Anstellung als angelernter Maler und war bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er am 22. Juni 2018 bei Arbeiten an einer Aussenfassade vom Gerüst zirka zwei Meter in die Tiefe stürzte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/1 S. 1-2, Urk. 8/20 S. 3). Wegen Schmerzen an der Lendenwirbelsäule (LWS), der linken Hand sowie am linken Handgelenk und am oberen Sprunggelenk (OSG) links begab er sich gleichentags ins Spital Y.___, wo er untersucht wurde, wobei sich keine knöchernen Verletzungen zeigten (Urk. 8/22). Diagnostiziert wurde ein Kontusionstrauma der LWS, der Hand sowie des linken OSG. Es wurden Analgetika nach Massgabe der Beschwerden empfohlen sowie körperliche Schonung angeordnet (Urk. 8/25 S. 2-3). Am 29. Juni 2018 erfolgte bei persistierenden Rückenschmerzen sowie hinzugetretenen Kniegelenksbeschwerden rechts die Durchführung einer ergänzenden MR-Diagnostik. Dabei zeigte sich am Kniegelenk ein kernspintomographisch unauffälliger Befund ohne Nachweis eines Meniskus- oder Bänderschadens. An der LWS konnten keine frischen knöchernen Verletzungen nachgewiesen werden, hingegen degenerative Veränderungen im thorakolumbalen Übergang, vermutlich fehlbelastungsbedingt (Urk. 8/23 S. 1). Dem Versicherten wurde bis zum 10. Juli 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/12). Die Suva erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen (Urk. 8/3-6).

    Am 11. Juli 2018 nahm X.___ seine Arbeit wieder auf (Urk. 8/12, Urk. 8/26 S. 2). Nach dem Ende seines temporären Einsatzes am 27. Juli 2018 weilte er vom 28. Juli bis am 19. August 2018 in den Ferien (Urk. 8/13 S. 1). Ab 20. August 2018 hatte er einen erneuten Einsatz bei derselben Einsatzfirma (Urk. 8/13 S. 1), wobei ihm ab dem 21. August 2018 erneut eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/12). Wegen einer massiven Schmerzexazerbation am linken Handgelenk wies die Hausärztin den Versicherten Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie und Allgemeinchirurgie, zu. Dieser hielt in seinem Bericht vom 5. September 2018 fest, es liege eine frische SL-Bandruptur durch den Sturz vom 22. Juni 2018 vor, welche chirurgisch behandelt werden müsse (Urk. 8/26 S. 2-3). Am 7. September 2018 erfolgte die offene operative Revision des linken Handgelenks mit einer Synovektomie und scapholunärer Transfixation mit Naht und Spickdrahtversorgung (Urk. 8/30 S. 2). Es folgten zahlreiche weitere Arztkonsultationen (vgl. Urk. 8/175 S. 2-3). Nachdem der Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 16. Dezember 2019 eine Aktenbeurteilung verfasst hatte (Urk. 8/175), teilte die Suva dem Versicherten - wie auch bereits früher (Urk. 8/88) - mit Schreiben vom 10. Januar 2020 die Einstellung der Heilkosten sowie der Taggeldleistungen per 29. Februar 2020 mit (Urk. 8/179). Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 verneinte die Suva Ansprüche auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/188). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 18. März 2020 (vgl. Urk. 8/220) stellte sich der Versicherte bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Handchirurgie, in der Klinik C.___ vor (Bericht vom 19. März 2020, Urk. 8/201), woraufhin - nach weiteren Untersuchungen (vgl. Urk. 8/203, 8/205-208) - am 26. Mai 2020 eine Operation am linken Handgelenk durchgeführt wurde: Revision der Narben links, Tenolyse der Strecksehnen links, Synovektomie des Handgelenkes links (Operationsbericht vom 28. Mai 2020, Urk. 8/216). Nach parallel dazu erfolgter Vorlage des Dossiers bei ihrem Kreisarzt Dr. A.___, welcher am 26. Mai 2020 Stellung nahm (Urk. 8/210 S. 3), lehnte die Suva eine weitere Kostenübernahme mit Schreiben vom 29. Mai 2020 ab (Urk. 8/212). Dagegen remonstrierten Dr. B.___ sowie der Versicherte am 9. Juni 2020 (Urk. 8/220, vgl. auch Urk. 8/222 S. 1). Am 4. August 2020 verfasste der Kreisarzt Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung (Urk. 8/226), woraufhin die Suva mit Verfügung vom 10. August 2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen für die nach der per 29. Februar 2020 erfolgten Einstellung der Versicherungsleistungen erneut behandelten Handbeschwerden verneinte (Urk. 8/231). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. September 2020, ergänzt am 12. Oktober 2020, Einsprache (Urk. 8/238 und Urk. 8/246), wozu der Kreisarzt am 21. Oktober 2020 Stellung nahm (Urk. 8/249). Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/254 S. 1-11 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 erhob der Versicherte am 8. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 20. (richtig: 10.) August 2020 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei insbesondere die Heilbehandlungskosten im Zusammenhang mit der Operation vom 26. Mai 2020 in der Klinik C.___ samt Vor- und Nachbehandlung zu übernehmen seien und ihm für die Zeit vom 1. März 2020, eventualiter ab 26. Mai 2020, bis zum 28. September 2020 Taggeldleistungen zu erbringen seien (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 8. Februar 2021, Urk. 13; Duplik vom 24. August 2021, Urk. 19), wobei sie weitere Dokumente einreichten (Urk. 14/1-2 und Urk. 20). Es folgten die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. September 2021 (Urk. 23 und Urk. 24/1-2) sowie jene der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2021 (Urk. 27), wovon der Gegenpartei am 12. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 28a-b).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2021 zusammengefasst auf den Standpunkt, die handchirurgische Behandlung sei im Zeitpunkt des Fallabschlusses (am 29. Februar 2020) abgeschlossen gewesen. Die nach Fallabschluss durchgeführten Röntgen- und MRI-Kontrollen des linken Handgelenks vom 21. April 2020 hätten ebenfalls keine pathologischen Veränderungen ergeben, welche die Beschwerden des Beschwerdeführers erklären könnten. Ebenso habe das SPECT-CT vom 23. April 2020 einen blanden, unspezifischen Befund gezeigt, welcher einer beginnenden Degeneration entspreche. Aufgrund dieser Befunde könne die Indikation für die nachfolgende operative Intervention vom 26. Mai 2020 nicht nachvollzogen werden. Auch intraoperativ sei keine funktionelle oder operationsrelevante traumatische Schädigung nachgewiesen worden. Ebenso wenig habe durch die bildgebenden und operativen Verlaufsbefunde ein pathomorphologisches objektives Korrelat für die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers belegt werden können. Zu einer namhaften Verbesserung des unfallbezogenen Gesundheitszustands sei es nicht objektivierbar gekommen, wobei bereits präoperativ wiederholt eine gute Beweglichkeit sowie eine erhaltene Motorik, Sensibilität und Kraft dokumentiert gewesen seien (Urk. 2 S. 5-7). Versicherungsmedizinisch sei unverändert am am 16. Dezember 2019 formulierten Zumutbarkeitsprofil festzuhalten. Eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maler sei inadäquat. Hingegen seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Anbetracht der Unfallfolgen bleibend wechselbelastende leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeiten weiterhin vollzeitlich zumutbar (Urk. 2 S. 7-8). Der kreisärztliche Aktenbericht sei beweiskräftig (Urk. 2 S. 8). Der Fall sei im Januar 2020 mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung abgeschlossen worden und bei den nunmehrigen Handgelenksbeschwerden handle es sich um die gleichen wie seinerzeit, weshalb weder ein Rückfall noch Spätfolgen vorlägen (Urk. 2 S. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 8. Februar 2021 namentlich aus, die behandelnde Fachärztin Dr. B.___ habe bereits am 19. März 2020 darauf hingewiesen, dass aufgrund der scapholunär massiven Schmerzen Röntgenbilder anzufertigen und eine MRI-Untersuchung durchzuführen seien. Die 3-Phasen Skelettszintigrafie habe eine Mehrbelegung entlang der distalen Radiusgelenksfläche offenbart und das MRI des linken Handgelenkes habe am schmerzmarkierten Ligament polylobulierte, längliche mukoide ganglientypische Veränderungen gezeigt. Die aufgrund der genannten Mehrbelegung durchgeführte Revisionsoperation habe zu viel weniger Schmerzen mit schmerzfreien Intervallen geführt, sodass er nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. September 2020 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht habe und seither wieder als Maler arbeite (Urk. 1 S. 3-4). Der Kreisarzt Dr. A.___ sei Allgemeinmediziner und die von ihm vertretene Auffassung sei unzutreffend. So habe eine Indikation vorgelegen für die handchirurgische Intervention vom 26. Mai 2020 und diese habe auch zu einer Verbesserung geführt. Aufgrund der erheblichen Zweifel an der ausschliesslich aktenanamnestisch erfolgten, versicherungsinternen Beurteilung wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine unabhängige Begutachtung durch einen Handspezialisten einzuholen. Indem sie nicht auf diesen Einwand eingegangen sei, habe sie den Untersuchungsgrundsatz sowie sein rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 4-5).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. März 2021 entgegnete die Beschwerdegegnerin, Dr. A.___ habe die Ergebnisse der bildgebenden Untersuchungen korrekt wiedergegeben und es lägen keine Anhaltspunkte für Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation vor. Überdies habe sich seine Einschätzung bewahrheitet, wonach die Operation vom 26. Mai 2020 zu keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustands geführt habe. Die Beschwerden seien medizinisch nicht erklärbar (Urk. 7).

2.4    In seiner Replik vom 8. Februar 2021 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, die Operation vom 26. Mai 2020 habe zu einer namhaften Besserung seines Gesundheitszustands geführt, welche in einer zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit gemündet habe. Mittlerweile sei ein unfallkausales komplexes regionales Schmerzsyndrom (Complex Regional Pain Syndrome; CRPS) an der linken Hand diagnostiziert worden und er sei aktuell wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13).

2.5    Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Duplik vom 24. August 2021 (Urk. 19) das Vorliegen eines CRPS namentlich gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 14. Juli 2021 (Urk. 20).

2.6    Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe vom 21. September 2021 unter Bezugnahme insbesondere auf den Bericht seines seit 26. März 2021 behandelnden Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 6. September 2021 (Urk. 24/1) daran fest und gelangte zum Schluss, die Ausführungen des Kreisarztes seien nicht überzeugend (Urk. 23).

2.7    Die Beschwerdegegnerin führte am 8. Oktober 2021 hierzu aus, es sei auf jeden Fall kein überwiegend wahrscheinlich unfallbedingter, bildgebend objektivierbarer, organisch-struktureller Befund nachgewiesen, der die heute strittigen Beschwerden zu erklären vermöchte. Auffallend sei zudem, dass die Diagnose des CRPS erst und primär vom Allgemeinmediziner Dr. D.___ mit nur gerade sechsmonatiger einschlägiger klinischer Erfahrung auf einer Handabteilung portiert worden sei (Urk. 27).


3.

3.1    Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die im Zusammenhang mit dem linken Handgelenk nach dem 29. Februar 2020 angefallenen Behandlungskosten noch als Unfallfolgen von der Suva zu übernehmen sind und ob der Beschwerdeführer ab 1. März 2020 weiterhin Anspruch auf Taggeldleistungen hat.

3.2    Der Beschwerdeführer zog sich bei seinem Sturz vom 22. Juni 2018 ein Kontusionstrauma unter anderem an der linken Hand zu (Urk. 8/25 S. 2), wobei anlässlich der gleichentags erfolgten radiologischen Untersuchung keine frische knöcherne Verletzung zu sehen war (Urk. 8/22). Nach einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12) arbeitete der Beschwerdeführer vom 11. Juli 2018 (Urk. 8/12, Urk. 8/26 S. 2) bis am 27. Juli 2018 wieder in seiner angestammten Tätigkeit.

3.3    Nachdem er am 20. August 2018 nach seinen Ferien die Arbeit wieder aufgenommen hatte (Urk. 8/13 S. 1), wurde ihm noch gleichentags ab dem 21. August 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/12). Wegen einer massiven Schmerzexazerbation am linken Handgelenk wurde der Beschwerdeführer Dr. Z.___ zugewiesen. Dieser hielt in seinem Bericht vom 5. September 2018 fest, es liege eine frische SL-Bandruptur durch den Sturz vom 22. Juni 2018 vor, welche chirurgisch behandelt werden müsse (Urk. 8/26 S. 2-3). Am 7. September 2018 erfolgte die offene operative Revision des linken Handgelenks mit einer Synovektomie und scapholunärer Transfixation mit Naht und Spickdrahtversorgung (Urk. 8/30 S. 2).

3.4    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 6. März 2019 aus, der Beschwerdeführer habe seit Monaten eine etwas verminderte Empfindung im Bereich des Kleinfingers und des Ringfingers links und er erwache praktisch jeden Morgen mit einer Taubheit ebenda sowie auch an der rechten Hand an denselben Fingern. Aufgrund seiner Untersuchungen gelangte er zum Schluss, es bestehe beidseits ein leichtes Loge de Guyon-Syndrom, erfreulicherweise ohne klinische oder elektrodiagnostische Schädigungszeichen. Gegebenenfalls könnte die linksseitig schon bestehende nächtliche Handgelenkschiene erneut eingesetzt werden, ansonsten könne auch abgewartet werden (Urk. 8/130 S. 3).

3.5    Am 15. März 2019 berichtete Dr. Z.___, die Situation an den Handgelenken beruhige sich langsam, aber zusehends. Die Ergotherapie sei mit aktiven/passiven Mobilisationen, Narbenmobilisationen, Belastungsaufbau und Krafttraining beschäftigt. Die Beschwerden am linksseitigen Handgelenk hätten sich leicht zurückgebildet bei deutlich verbesserter Extension bei noch reduzierter Flexion des Handgelenkes. Die Sonographie zeige linksseitig eine leichte Kapselverdickung im Bereich des Zugangs bei ansonsten unauffälligen Verhältnissen radiokarpal/midkarpal bei dynamisch intaktem SL-Ligament. Die ergotherapeutische Betreuung mit Belastungsaufbau, Krafttraining und weiteren Mobilisationen sei weiterzuführen. Der Beschwerdeführer könne wieder mit Fitnesstraining und leichten Gewichten den Muskelaufbau beginnen. Die Arbeitsunfähigkeit als Gerüstbauer werde noch bei 100 % belassen bis zur nächsten klinischen Kontrolle (Urk. 8/85 S. 2-3).

    Der Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 22. März 2019 fest, gemäss dem Bericht der Chirurgie F.___ vom 15. März 2019 sei wieder eine Vollbelastung erlaubt. Insofern sei eine Teilarbeitsfähigkeit im April zu erwarten sowie im Juni 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Urk. 8/86 S. 2).

3.6    Laut dem Bericht von Dr. Z.___ vom 17. April 2019 zeigte die Situation am linken Handgelenk eine gute Entwicklung mit langsam zunehmender Belastbarkeit und abnehmenden Restbeschwerden bei verbesserter Beweglichkeit (Urk. 8/96 S. 3).

    Dr. A.___ gab gestützt auf diesen Bericht am Folgetag an, es habe sich ein guter reizfreier Lokal- und Funktionsbefund des linken Handgelenks gezeigt, weshalb er an seiner Stellungnahme vom 22. März 2019 festhalte (Urk. 8/98 S. 2).

3.7    Am 14. Mai 2019 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer leide an persistierenden Schmerzen am Handgelenk links. Bevor man linksseitig weitere Abklärungen im Sinn einer erneuten MRI-Untersuchung durchführe, werde man das midkarpale Handgelenksganglionrezidiv rechts erneut infiltrativ behandeln, um die Situation eventuell unter Kontrolle zu bringen. Als Arbeiter am Gerüst sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 8/103 S. 2).

3.8    Der kreisärztlichen Beurteilung vom 11. Juni 2019 ist zu entnehmen, nachdem persistierende Beschwerden des linken Handgelenks angegeben worden seien, halte er nicht mehr an seiner Auffassung fest, dass die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar sei. Vielmehr sei eine Arbeitsaufnahme als Maler mit bimanuell notwendigen Arbeiten und Einsatz auf Leitern und Gerüsten, wo eine erhöhte Sturzgefährdung bestehe und ein fester bimanueller Sicherheitsgriff notwendig sei, bei Restbeschwerden der linken Hand nicht zumutbar (Urk. 8/109 S. 1).

3.9    Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 27. Juni 2019 fest, der Beschwerdeführer klage unverändert über Schmerzen im linken Handgelenk mit Sensibilitätsstörungen im Ulnarisversorgungsgebiet. Die letztmalige Infiltration habe keine Verbesserung der Schmerzen gebracht. Es sei bezüglich der geklagten Beschwerden am linken Handgelenk eine Zweitmeinung einzuholen (Urk. 8/113 S. 2-3).

3.10    Am 6. August 2019 sowie am 9. September 2019 berichtete die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, der Beschwerdeführer klage weiterhin über persistierende Schmerzen in beiden Handgelenken, links mehr als rechts. Die Prognose sei unbekannt. Ebenso sei unbestimmt, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei. Sie werde den Beschwerdeführer an die Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ überweisen zwecks Neubeurteilung (Urk. 8/140 S. 1, Urk. 8/143 S. 1).

3.11    Die Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ berichteten am 20. September 2019, der Beschwerdeführer leide unter Ruhe- sowie Belastungsschmerzen insbesondere am linken Handgelenk (Urk. 8/146 S. 2). Bei der Röntgenuntersuchung habe sich eine leichte degenerative Veränderung im distalen Radioulnargelenk bei ansonsten altersentsprechenden ossären Strukturen gezeigt. Es würden noch ein Arthro-MRI sowie eine neurologische Untersuchung beider Nervi ulnaris veranlasst (Urk. 8/146 S. 3).

    Anlässlich der Arthro-MRI-Untersuchung des linken Handgelenks vom 16. Oktober 2019 waren ein intakter Triangular Fibrocartilage Complex (TFCC), eine postoperativ-narbige Alteration des SL-Bands palmar und dorsal, ein intakter Knorpel und ein intaktes LT-Band ersichtlich (Urk. 8/160 S. 3).

    Die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 16. Oktober 2019 durch die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik H.___ führte zur Beurteilung, dass die klinische Untersuchung mit einer Reizung des Nervus ulnaris im Bereich des Handgelenkes vereinbar sei. Neurographisch lasse sich hierfür kein Korrelat im Sinne eines Loge-de-Guyon-Syndroms nachweisen. Neurophysiologisch hätten sich auch keine Hinweise auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom ergeben. Sodann fehle es auch nadelmyographisch an Hinweisen auf floride Denervierungszeichen. Im Vergleich zur Untersuchung vom März 2019 im Spital Y.___ ergebe sich keine wesentliche Befundänderung (Urk. 8/163 S. 2).

    Dem Bericht der Handchirurgen der Universitätsklinik H.___ vom 21. Oktober 2019 ist zu entnehmen, die Beschwerden seien im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert (Urk. 8/161 S. 2). Eine Nervus ulnaris-Läsion habe ausgeschlossen werden können. Bei intakten Knorpel- und Knochenstrukturen sowie einem unauffälligen Bandapparat bestehe chirurgisch keine Behandlungsoption. Als symptomatische Therapie empfehle man am ehesten die mediokarpale Infiltration als nächsten Schritt. Die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen. Bezüglich der Handproblematik erfolge die weitere Behandlung durch den Zuweiser Dr. Z.___. Da der Beschwerdeführer zudem über ein störendes Schnappphänomen im linken Ellbogen mit zum Teil Ausstrahlung bis in die Schulter klage, werde er zusätzlich ins Schulter- und Ellbogenteam überwiesen (Urk. 8/161 S. 3).

3.12    Dr. A.___ führte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 16. Dezember 2019 aus, weder zur fachärztlich-chirurgischen Erstuntersuchung noch in den weiteren mehrmonatigen fachärztlich handchirurgischen Behandlungsgerichten seien im Zusammenhang mit dem Unfallereignis Beschwerden am linken Ellenbogen oder der Schulter vom Beschwerdeführer beschrieben oder im Rahmen der Untersuchungen dokumentiert worden. Dr. Z.___ habe am 4. September 2018 ein unauffälliges Ellenbogengelenk sowie eine freie Schulterbeweglichkeit links beschrieben. Auch die bildgebenden Untersuchungen hätten nichts anderes gezeigt. Dr. A.___ gelangte entsprechend zum Schluss, die sekundär geltend gemachten Beschwerden am linken Ellenbogen mit Ausstrahlung in die Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. Juni 2018 zurückzuführen (Urk. 8/175 S. 3-4). Fast eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis und deutlich über ein Jahr nach der handchirurgischen operativen SL-Bandrekonstruktion des linken Handgelenks sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch durch weitere therapeutische Massnahmen keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Sämtliche medizinisch sinnvollen und vertretbaren Untersuchungs- und Behandlungsmassnahmen seien bereits durchgeführt worden. Klinisch sei wiederholt ein reizfreier und stabiler Lokal- und guter funktioneller Bewegungsbefund des operierten linken Handgelenks dokumentiert worden. Eine Verbesserung dieses Zustands sei durch keine weiteren Massnahmen zu erwarten (Urk. 8/175 S. 4). Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem zwischenzeitlich beschäftigungslosen Beschwerdeführer in Anbetracht der Unfallfolgen wechselbelastende leichte und mittelschwere Arbeitstätigkeiten weiterhin vollzeitig zumutbar. Seitens der adominanten, operierten linken Hand sei überdies das Arbeiten mit rüttelnden, vibrierenden oder schlagenden Werkzeugen und Maschinen auszuschliessen. Auch seien linkshändig das Heben und Tragen schwerer Lasten und repetitive handwerkliche monotone Arbeiten mit wiederkehrenden Handwendbewegungen, Überstreckungen oder Hyperflexionen im Handgelenk auszuschliessen. Zudem sei aufgrund der pathomorphologisch nicht sicher eingrenzbaren Restbeschwerden der linken Hand eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten mit einer erhöhten Sturzgefährdung respektive bei der Notwendigkeit, mit der linken Hand fest zugreifen zu können zwecks Absicherungsfunktion, als leidensinadäquat zu bewerten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Maler sei der Beschwerdeführer dementsprechend nicht mehr einsetzbar (Urk. 8/174 S. 4).

3.13    Gestützt auf diese Aktenlage nahm die Suva mit Schreiben vom 10. Januar 2020 die Leistungseinstellung per 29. Februar 2020 in Aussicht (Urk. 8/181), gegen die der Beschwerdeführer am 16. und am 23. Januar 2020 mündlich opponierte (Urk. 8/185, 8/187). Mit unbeanstandet gebliebener Verfügung vom 24. Januar 2020 verneinte die Suva sodann den Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/188). Ein Rentenanspruch resultierte nicht, da bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf das Fehlen einer erheblichen unfallbedingten Erwerbseinbusse geschlossen wurde (Urk. 8/188).


4.

4.1    Dem Bericht des Orthopäden der Universitätsklinik H.___, Schulter / Ellbogen, vom 13. Februar 2020 ist zu entnehmen, der Befund sei unverändert zu den Voruntersuchungen. Die Ellbogengelenksinfiltration links habe die Beschwerden leider nicht lindern können. Im Vordergrund stünden klar die Schmerzen, welche von der Schulter bis in den linken Arm respektive die linke Hand ziehend seien, vor allem dorsalseitig bis in die zwei ulnaren Finger. Eine neurologische und neurophysiologische Abklärung habe diesbezüglich keinen pathologischen Befund gezeigt, einzig eine mögliche Reizung des Nervus ulnaris im Handgelenksbereich. Mit einem operativen Vorgehen am linken Ellbogen sei sicherlich zuzuwarten. Möglich sei ein mechanisches Problem, welches die Beschwerden erklären könnte und welches man bei einer diagnostischen Arthroskopie adressieren würde. Hinsichtlich der unklaren Armschmerzen könnte unter Umständen noch ein MRI der Halswirbelsäule durchgeführt werden (Urk. 8/196 S. 3).

4.2    Am 19. März 2020 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer habe sie wegen persistierender massiver Schmerzen am Handgelenk links aufgesucht. Anlässlich der klinischen Untersuchung habe sich das linke Handgelenk mit einer eingeschränkten Beweglichkeit gezeigt sowie scapholunär massiven Schmerzen. Es müssten - sinngemäss nach Lockerung der pandemiebedingten Massnahmen (vgl. auch Urk. 8/262 S. 1) - Röntgenbilder angefertigt sowie eine MRI-Untersuchung durchgeführt werden (Urk. 8/201).

    Dem radiologischen Bericht vom 21. April 2020 ist zu entnehmen, dass die gleichentags erfolgte Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks regelrechte Stellungsverhältnisse ohne Hinweis auf fokale ossäre Läsionen oder degenerative Veränderungen gezeigt habe (Urk. 8/205). Laut der radiologischen Beurteilung vom 11. Mai 2020 wurden anlässlich der MR-Untersuchung vom 21. April 2020 zudem kleine, polylobulierte Ganglienformationen dorsal des Ligamentum lunotriquetrale gefunden. Im Übrigen seien keine pathologischen Veränderungen abgrenzbar gewesen (Urk. 8/206). Am 11. Mai 2020 erfolgte aufgrund der am 23. April 2020 durchgeführten 3-Phasen Skelettszintigrafie sowie CT-Untersuchung die radiologische Beurteilung, wonach die Mehrbelegung entlang der distalen Radiusgelenksfläche gegenüberliegend zum unauffälligen Os lunatum wohl einer lokalen Überlastung respektive beginnenden Degeneration karpal links entspreche. Zu sehen sei sodann ein unklarer fokaler Herdbefund anterior am Caput humeri rechts (Urk. 8/207 S. 1).

    In ihrem Bericht vom 11. Mai 2020 führte Dr. B.___ nach Einsicht in die Bildgebungen aus, der Beschwerdeführer habe einen leicht positiven Tinel in der Narbe, allenfalls habe er ein PIN-Neurom oder Vernarbungen am radioscaphoidalen Gelenk. Sie hätten sich entschieden, die Narbe zu eröffnen, die distale Radiusrippe zu resezieren und allenfalls ein kleines Neurom zu suchen, da der Beschwerdeführer unter diesen massiven Schmerzen kaum leben könne (Urk. 8/208).

4.3    Dr. A.___ hielt am 26. Mai 2020 fest, bei den geklagten Beschwerden handle es sich nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Folgen des Unfallereignisses vom 22. Juni 2018. Denn die ausgeweitete Schmerzsymptomatik mit geklagten Kribbelparästhesien und Ausstrahlungen bis in die Schulter sei gemäss den bereits wiederholt erfolgten neurologischen, handchirurgischen sowie bildgebenden Verlaufsbefunden pathomorphologisch nicht einzuordnen und auch nicht durch ein allfälliges Neurinom zu erklären. Durch den operativen Eingriff sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustands oder des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten (Urk. 8/210 S. 3).

4.4    Dem Bericht über die Operation vom 26. Mai 2020 ist zu entnehmen, wegen unklarer Schmerzen in der dorsalen Handgelenksnarbe seien eine Revision der Narben links, eine Tenolyse der Strecksehnen links und eine Synovektomie des Handgelenks links durchgeführt worden. Zum weiteren Prozedere führte Dr. B.___ aus, es sollte relativ rasch mit Ergotherapie begonnen werden, damit es nicht zu erneuter Verklebung komme. Ein Neurom oder ähnliches habe nicht gefunden werden können. Inwiefern sich das Ganze verbessere, werde sich im Verlauf zeigen (Urk. 8/216).

    Anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2020 sowie in ihrem gleichentags verfassten Schreiben gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall operiert worden und habe nach diesem Eingriff konstant und anhaltend schwere Schmerzen beschrieben. Sie habe die Beschwerden lokalisieren können und das SPECT CT habe einen klaren Befund gezeigt. Bildgebend sei eine Mehrbelegung entlang der distalen Radiusgelenksfläche unterhalb der Narbe nachgewiesen worden. Die Infiltration habe eine 24-stündige Verbesserung gebracht. Unter der Narbe sei alles komplett verklebt gewesen und habe beim nochmaligen operativen Eingriff gelöst werden müssen. Seit dem Eingriff vor zwei Wochen beschreibe der Beschwerdeführer eine Verbesserung der Schmerzen. Er könne wieder schlafen, habe erstmals wieder längere schmerzfreie Intervalle und sein Zustand habe sich stark positiv verändert. Dies müsse mit der Operation vom 20. August 2020 zusammenhängen (Urk. 8/218, Urk. 8/220).

    Am 25. Juni 2020 schilderte Dr. B.___ erneut, der Beschwerdeführer weise seit der Narbenrevision viel weniger Schmerzen auf. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre nicht mehr gearbeitet. Sicher werde er für Juli und August 2020 noch voll krankgeschrieben. Sie hoffe sehr, dass er Anfang Herbst wieder eine Arbeit als Maler suchen könne, ohne dass er wegen Schmerzen sogleich wieder ausfalle (Urk. 8/224).

4.5    Der Kreisarzt Dr. A.___ hielt am 4. August 2020 an seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2020 fest (Urk. 8/226 S. 3). Dazu erläuterte er, nach der SL-Bandrekonstruktion vom 7. September 2018 und der Spickdraht-Entfernung vom 20. Oktober 2018 habe die im weiteren Verlauf ausgeweitete Schmerzsymptomatik, unter einer sekundär zusätzlichen Einbeziehung der rechten Hand, des linken Ellenbogens und der Schulter mit auch geklagten Gefühlsstörungen, nicht eingeordnet werden können. Auch die weiteren Abklärungen hätten kein somatisches Beschwerdekorrelat ergeben. Der mittels SPECT-CT erhobene unspezifische Befund habe lediglich einer beginnenden Degeneration entsprochen. Eine Indikation für den operativen Eingriff vom 26. Mai 2020 habe damit nicht vorgelegen (Urk. 8/226 S. 4). Präoperativ sei bereits wiederholt eine gute Beweglichkeit sowie erhaltene Motorik, Sensibilität und Kraft dokumentiert worden, sodass zwischenzeitlich nicht objektivierbar eine namhafte Verbesserung eingetreten sei. Auch sei bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit lediglich eine Hoffnung perspektivisch geäussert worden (Urk. 8/226 S. 4-5). Eine Änderung des Zumutbarkeitsprofils sei nicht erkennbar und auch nicht realistisch zu erwarten. Ansonsten wäre nun, bereits über zwei Monate nach der operativen Revision und ohne Adressierung relevanter struktureller Schädigungen, sowohl ein Kraftaufbau als auch eine berufliche Leistungsfähigkeit bereits wieder faktisch eingetreten (Urk. 8/226 S. 5).

4.6    Dr. B.___ entgegnete am 13. August 2020, die massiven Schmerzen im linken Handgelenk seien seit der ersten Operation vorhanden gewesen und nach dem Lösen der Narben nun deutlich besser, sodass der Beschwerdeführer in den kommenden Wochen bis Monaten wieder arbeitsfähig sein werde. Dass man nach einer Operation nicht sofort arbeitsfähig sei, sei normal - erst recht nach zweijähriger Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urk. 8/235).

    Am 8. September 2020 berichtete sie, der Beschwerdeführer habe nun nach mehrstündiger Autofahrt wieder massive Schmerzen im Handgelenk sowie das Ziehen, welches er präoperativ gehabt habe. Das Handgelenk sei etwas weniger beweglich als auch schon. Die Narbe sei etwas verklebt und wieder ziemlich schwierig zu mobilisieren. Zusätzlich habe er eine leichte Epicondylitis humeri radialis entwickelt. Sie habe Ergotherapie verordnet und den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig geschrieben. Eine weitere operative Revision komme für sie nicht in Frage, sondern allenfalls eine Schmerztherapie, was der Beschwerdeführer aber eigentlich nicht möchte (Urk. 8/239).

4.7    Am 21. Oktober 2020 hielt Dr. A.___ erneut an seinen bisherigen Stellungnahmen fest (Urk. 8/249 S. 2). Ergänzend wies er darauf hin, dass auch fünf Monate nach dem Eingriff vom 26. Mai 2020 (erwartungsgemäss) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands objektivierbar belegt sei. Unter einer Alltagsbelastung wie Autofahren trete die vorbestehende Schmerzsymptomatik mit Ziehen, Einschränkung der Beweglichkeit und Narbenbeschwerden gleichbleibend auf. Weder sei eine namhafte gesundheitliche Verbesserung erreicht worden, noch seien zusätzliche relevante unfallkausale pathomorphologische Schädigungen nachgewiesen. Dies entspreche der handchirurgischen Vorbeurteilung durch die Universitätsklinik H.___, wonach bezüglich der persistierenden Handgelenksschmerzen links, ohne konkretes pathomorphologisches Korrelat, bereits laut der Beurteilung vom 16. Oktober 2019 keine weiteren chirurgischen Behandlungsoptionen mehr vorlagen (Urk. 8/249 S. 3).

4.8    Am 22. Januar 2021 gab Dr. B.___ an, sie habe den Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Oktober 2020 wieder voll arbeitsfähig schreiben können. Arbeiten mit rüttelnden und vibrierenden und schlagenden Werkzeugen und Maschinen seien indes weiterhin auszuschliessen (Urk. 8/262 S. 1, Urk. 3/5 S. 1).

    Ihrem Schreiben vom 11. Februar 2021 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe etwas arbeiten können. Er arbeite nun seit einem Monat und habe wieder zunehmende Beschwerden im Handgelenk links. Sie werde sicher keine Operation mehr vornehmen, da sie weiterhin nicht ganz genau wisse, was sein Schmerzproblem sei (Urk. 8/268). Am 26. Februar 2021 ergänzte sie, die Schmerzen hätten sich leider nicht verbessert (Urk. 8/269).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Laufe des Verfahrens auf den Standpunkt, es sei die Kausalität eines Rückfalls zu prüfen (Urk. 27 S. 1). Hierzu ist festzuhalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 24. Januar 2020 verneint wurde (Urk. 8/188). Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 29. Februar 2020 im Sinne eines Fallabschlusses erfolgte demgegenüber lediglich in einem formlosen Schreiben vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/179).

    Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]. Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis).

    Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen. Brückensymptome können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 und 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der telefonischen Mitteilung des Fallabschlusses vom 9. Januar 2020 kundgetan, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und dass er permanent an Schmerzen leide (Urk. 8/178 S. 1). Dennoch teilte die Suva dem Beschwerdeführer lediglich mit einfachem Schreiben vom 10. Januar 2020 die Leistungseinstellung per 29. Februar 2020 mit (Urk. 8/179). Am 16. sowie am 23. Januar 2020 tat der Beschwerdeführer das Fehlen seines Einverständnisses mit dem Entscheid erneut mündlich kund (Urk. 8/185 und Urk. 8/187). Am 13. Februar 2020 fand eine Verlaufskontrolle an der Universitätsklinik H.___ statt (Urk. 8/196 S. 2-3). Am 18. oder 19. März 2020 begab er sich an der Klinik C.___, Hand-Zentrum, in Behandlung, deren Ärztin sich am 19. März 2020 an die Beschwerdegegnerin wandte (Urk. 8/201, Urk. 8/220). Am 8. Mai 2020 meldete sich der Beschwerdeführer selber wieder telefonisch bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/203) und am 11. Mai 2020 erstattete seine Ärztin der Klinik C.___, Dr. B.___, der Suva abermals Bericht (Urk. 8/208).

    Vor diesem Hintergrund, bei welchem der Beschwerdeführer die Mitteilung des Fallabschlusses nicht stillschweigend tolerierte und sich nach der Leistungseinstellung per Ende Februar 2020 bereits am 18. oder 19. März 2020 wieder in Behandlung begab und dies der Suva sogleich sowie im Mai 2020 mitteilte bzw. mitteilen liess, kann nicht davon ausgegangen werden, die formlose Mitteilung des Fallabschlusses sei in Rechtskraft erwachsen. Auch kann nicht von einem längeren Zeitabschnitt ohne Brückensymptome die Rede sein, zumal der Beschwerdeführer sich bereits am 18. oder 19. Tag nach dem Fallabschluss wieder in fachärztliche Behandlung begeben hat, wobei er den Termin wohl bereits schon früher vereinbart hat. Nach dem Gesagten ist nicht von einem rechtskräftigen Fallabschluss auszugehen. Folglich ist der Leistungsanspruch nicht unter dem Aspekt eines Rückfalls, wobei es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit handeln müsste, sondern unter jenem des Grundfalls zu prüfen.

    Daran ändert auch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Januar 2020 betreffend die Verneinung von Dauerleistungen (Urk. 8/188) nichts, da die Frage des Zeitpunkts des Fallabschlusses in Anbetracht der Verneinung des Leistungsanspruches nicht thematisiert wurde und somit auch nicht Gegenstand des Entscheids bildete.

5.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

5.3    Nachdem der Beschwerdeführer im September 2018 wegen der Unfallfolgen operiert worden war (E. 3.3 vorstehend), zeigte sich im Frühling 2019 eine Verbesserung der Situation am linken Handgelenk mit zunehmender Belastbarkeit, abnehmenden Restbeschwerden und verbesserter Beweglichkeit. Damals gingen die Ärzte übereinstimmend davon aus, der Beschwerdeführer werde demnächst wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sein (vgl. vorstehende E. 3.5 und 3.6). Der weitere Verlauf gestaltete sich indes derart, dass Schmerzen am linken Handgelenk persistierten und der Beschwerdeführer für Arbeiten am beziehungsweise auf dem Gerüst weiterhin arbeitsunfähig war (E. 3.6 bis 3.8). Die Schmerzen im linken Handgelenk blieben im Verlauf weitgehend unverändert (E. 3.9 und 3.10). Im Spätsommer 2019 war die Prognose unbekannt und es war nicht absehbar, ob ein Nachteil verbleiben oder der Beschwerdeführer vollständig genesen würde (E. 3.10).

    Im Oktober 2019 wurde vom behandelnden Handchirurgen festgehalten, dass chirurgisch keine Behandlungsoption mehr bestehe. Die Behandlung in der Abteilung für Handchirurgie der Universitätsklinik H.___ wurde abgeschlossen. Als Therapieoption wurde noch die Möglichkeit einer Infiltration genannt, dies jedoch als symptomatische Therapie (E. 3.11). Mithin sahen die Spezialisten zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit zur anhaltenden Verbesserung mehr, sondern es ging lediglich noch um eine Symptombekämpfung. Eine nicht auf die Heilung des Gesundheitsschadens, sondern auf die blosse Symptombekämpfung gerichtete Massnahme steht einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund überzeugt die kreisärztliche Beurteilung vom 16. Dezember 2019, wonach fast eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis und deutlich über ein Jahr nach dem handchirurgischen operativen Eingriff keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten war (E. 3.12). Dies einerseits angesichts des bisherigen Verlaufs, bei welchem sich in letzter Zeit keine Verbesserung mehr ergeben hatte, sowie aufgrund dessen, dass keine substanziellen Behandlungsmassnahmen mehr anstanden.

    Da die prognostische und nicht die retrospektive Sichtweise massgebend ist für den Zeitpunkt des Fallabschlusses (vgl. E. 5.2 vorstehend), ändert der gesundheitliche Verlauf nach Fallabschluss an diesem Ergebnis nichts.

    Die prognostische Auffassung, wonach in jenem Zeitpunkt keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, ist sodann in den Akten breit abgestützt. Nicht nur Dr. Z.___ sah keine Behandlungsoptionen mehr (vgl. Urk. 8/113 S. 2-3), sondern auch die Handchirurgen der Universitätsklinik H.___, wohin Dr. Z.___ den Beschwerdeführer für das Einholen einer Zweitmeinung überwiesen hatte, hielten nur noch eine Symptombekämpfung für möglich (Urk. 8/161 S. 3). Überdies ging auch die Hausärztin Dr. G.___ am 9. Dezember 2019 weiterhin von einer ungewissen Prognose aus (Urk. 8/174 S. 3). Sodann hielt auch der Beschwerdeführer laut Telefonnotiz vom 20. November 2019 das Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für nicht mehr möglich (Urk. 8/157, Urk. 8/166 S. 1).

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der mit einer Einstellung der vorübergehenden Leistungen einhergehende Fallabschluss per Ende Februar 2020 zulässig war.


6.

6.1    Es bleibt zu prüfen, ob die im Streit liegenden Leistungen im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen zu sehen und von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Denn der Fallabschluss wurde hinsichtlich des linken Handgelenks nicht mit dem Fehlen eines Kausalzusammenhangs zwischen den Restbeschwerden und dem Unfall begründet, sondern mit dem Erreichen eines Endzustands (Urk. 8/179 S. 1). Anders als bei rechtskräftiger Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens ist daher kein Rückkommenstitel erforderlich, um allenfalls einen neuerlichen Leistungsanspruch zu begründen, dies auch in Bezug auf Rückfälle und Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.).

6.2    Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).

6.3    Ein Rückfall könnte in der Operation vom 26. Mai 2020 zu sehen sein, da es dadurch zu einer vorübergehenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit gekommen ist. Zuvor scheinen die Restbeschwerden hingegen relativ konstant gewesen zu sein. So war im Bericht von Dr. B.___ vom 19. März 2020 von «persistierenden» massiven Schmerzen am Handgelenk links die Rede (Urk. 8/201), welche nach dem operativen Eingriff vom 7. September 2018 konstant und anhaltend vorhanden gewesen seien (Urk. 8/218 und Urk. 8/220). Zudem gab der Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 an, die Beschwerden am linken Handgelenk seien immer gleich stark gewesen (Urk. 8/203).

6.4    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

6.5    Dr. B.___ führte am 11. Mai 2020 zur Begründung des geplanten operativen Eingriffs an, dass der Beschwerdeführer unter den massiven Schmerzen kaum leben könne. Zudem wolle sie allenfalls ein kleines Neurom suchen (Urk. 8/208).

    Dr. A.___ führte dazu aus, die geklagten Beschwerden seien nicht durch ein allfälliges Neurinom zu erklären. Überdies verneinte er deren Unfallkausalität (Urk. 8/210 S. 3).

    Nachdem anlässlich des operativen Eingriffs kein Neurom gefunden werden konnte (Urk. 8/216), bezog sich Dr. B.___ hinsichtlich der Operationsindikation auf die bildgebend festgestellte Mehrbelegung entlang der distalen Radiusgelenksfläche unterhalb der Narbe (Urk. 8/220). Diese Mehrbelegung war indes von der untersuchenden Radiologin als lokale Überlastung oder beginnende Degeneration eingeordnet worden (Urk. 8/207 S. 1), was nicht auf eine Unfallkausalität hinweist.

    Allein aufgrund der vorübergehenden Verbesserung der Schmerzen nach dem operativen Eingriff ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass mit der Operation eine Unfallfolge behoben wurde, zumal die Schmerzreduktion nicht auf objektive, sondern auf subjektive Gründe zurückzuführen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als auch Dr. B.___ am 11. Februar 2021 einräumte, die Ursache der Schmerzproblematik nicht zu kennen (vgl. E. 4.8 vorstehend). Mithin gelingt dem Beschwerdeführer der Beweis nicht, dass die Operation vom 26. Mai 2020 und damit auch die anschliessend eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine Folge des Unfalls vom 22. Juni 2018 war. Demnach besteht kein Leistungsanspruch im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 26. Mai 2020 (vgl. E. 6.4 vorstehend).

    Hinzu kommt, dass für die Anerkennung eines Rückfalls ein Wiederaufflackern der Krankheit (vgl. E. 6.2 vorstehend) respektive der Symptome erforderlich wäre. Vorliegend wurde indes bei einer konstanten Restsymptomatik operiert. Mithin war es nicht ein Rückfall im Sinne der Rechtsprechung, welcher zum erneuten operativen Eingriff geführt hat.

6.6    Am 8. Februar 2021 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit dem 1. Oktober 2020 wieder zu 100 % als Maler arbeitstätig, womit erwiesen sei, dass der Kreisarzt von falschen Tatsachen ausgegangen sei (Urk. 8/258). Dabei ist zu beachten, dass ihm die Tätigkeit als Maler unter anderem wegen der damit einhergehenden Sturzgefahr bei eingeschränkter Haltefähigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist (vgl. Urk. 8/175 S. 4). Dass der Beschwerdeführer dennoch als Maler tätig war, beweist nicht, dass er längerfristig in der Lage ist, diese Arbeit auch tatsächlich auszuüben. Zudem ist nicht dokumentiert, ob der Beschwerdeführer dabei auch schwere, rüttelnde und vibrierende Arbeiten, wie sie ihm nicht zumutbar sind (Urk. 8/175 S. 4), übernommen hat. Ohnehin ist aufgrund der eingereichten Einsatzverträge, welche sich zeitlich weitgehend überschneiden, obwohl sie je ein 100%iges Pensum vorsehen, nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer - bei beidseitiger Kündigungsmöglichkeit sowie einer Befristung auf maximal drei Monate (Urk. 8/260 S. 17-19, Urk. 3/7) - tatsächlich während längerer Zeit voll gearbeitet hat. Dies gilt umso mehr, als im Bericht von Dr. B.___ vom 11. Februar 2021 davon die Rede ist, der Beschwerdeführer habe seit einem Monat wieder «etwas» arbeiten können (Urk. 8/268).

    Ebenso wenig vermag das von Dr. B.___ zuhanden der Arbeitslosenversicherung - im Widerspruch zum Schreiben vom 11. Februar 2021 - ausgestellte Zeugnis einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2020 (Urk. 3/6) zu beweisen, dass der Beschwerdeführer effektiv als Maler arbeitsfähig war und gearbeitet hat.

6.7    Soweit der Beschwerdeführer die Unfallkausalität aus dem Umstand der prätraumatisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1).

6.8    

6.8.1    Der Erlass des angefochtenen Entscheids, welcher am 7. Januar 2021 erging (Urk. 2), bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis und es sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheids massgebend (vgl. etwa BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 oder BGE 129 V 167 E. 1).

6.8.2    Hinsichtlich der massgebenden Zeitperiode hat Dr. D.___ in seinem Bericht vom 12. April 2021 darauf hingewiesen, dass Dr. Z.___ am 8. Februar 2019 eine leichte dystrophe Reaktion der linken Hand aufgrund der Kälte beschrieben (Urk. 14/1 S. 1), hingegen ein CRPS nicht in Erwägung gezogen gehabt habe (Urk. 14/1 S. 2). Auch Dr. I.___ habe am 23. Januar 2019 neuropathische Schmerzen genannt, indes das Vorliegen eines CRPS nicht evaluiert. Überdies hätten die Ärzte der Universitätsklinik H.___ eine Sensibilitätsstörung der Digiti IV und V erwähnt. Vor der SL-Revision sei am 5. September 2018 noch eine normale Trophik angegeben worden (Urk. 14/1 S. 2). Dr. D.___ diagnostizierte ein CRPS (Urk. 14/1 S. 1-3), welches als Folge der Handgelenksdistorsion mit Bandruptur und der dadurch notwendigen offenen Revision des SL-Bandes, der scapholunären Transfixation links am 7. September 2018 und der darauffolgenden Operationen die überwiegend wahrscheinlichste Ursache der Funktionsstörung der linken Hand sei. Die Operationen seien alle notwendig gewesen wegen der traumatisch bedingten scapholunären Bandruptur vom 22. Juni 2018. Ein CRPS trete typischerweise nach einem relevanten Trauma und wiederholten Operationen mit einer gewissen Verzögerung auf. Objektive trophische Störungen seien erstmals am 8. Februar 2019 aktenkundig geworden. Laut den Angaben des Beschwerdeführers hätten die starken Schmerzen circa zwei Monate nach der zweiten Operation zugenommen (Urk. 14/1 S. 3).

    Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. Juni 2021 und verneinte in seiner Beurteilung vom 14. Juli 2021 das Vorliegen eines CRPS. Des Weiteren hielt er an seinen bisherigen Beurteilungen fest und führte aus, auch durch weitere Behandlungsmassnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustands oder des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten (Urk. 20).

    Dr. D.___ begründete am 6. September 2021 erneut, weshalb ein CRPS vorliege (Urk. 24/1).

6.8.3    Laut Dr. D.___ kam es zwei Monate nach der zweiten Operation (Osteosynthesematerialentfernung [OSME] vom 30. Oktober 2018, vgl. Urk. 14/1 S. 1) zu einer Schmerzzunahme (Urk. 14/1 S. 3). Da dies bereits vor dem Fallabschluss war, kann diese Schmerzzunahme weder einen Rückfall noch eine Spätfolge darstellen.

    Das diagnostizierte CRPS führte Dr. D.___ auf das Trauma sowie die wiederholten Operationen zurück (Urk. 14/1 S. 3), respektive gab er an, es handle sich dabei um Komplikationen der durchgeführten Operationen (Urk. 24/1 S. 3). Ein Rückfall oder eine Spätfolge kann darin höchstens gesehen werden, falls es sich nach dem Fallabschluss verschlechtert hat oder erst dann aufgetreten ist. Nachdem die Unfallkausalität der nach dem Fallabschluss vorgenommenen Operation vom 26. Mai 2020 nicht erstellt ist, ist auch die Unfallkausalität eines allfälligen daraus resultierenden CRPS fraglich beziehungsweise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan.

    Praxisgemäss ist sodann erforderlich, dass anhand echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann, die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2021 vom 4. November 2021 E. 3). Entsprechende Befunde sind nicht aktenkundig, wie selbst Dr. D.___ bekannte, weshalb seine Annahmen betreffend die zurückliegende Sachlage von vornherein keine Kausalität zu begründen vermögen.

6.9    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über Februar 2020 hinaus zu Recht auch unter dem Blickwinkel eines Rückfalls verneint. Der angefochtene Entscheid ist damit zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer