Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00043
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 16. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Rechtsanwältin Tanja Hill
Aeschenvorstadt 50, Postfach, 4002 Basel
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war seit dem 1. Januar 2018 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Bauarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 7/1). Am 12. Mai 2020 zog er sich beim Transport einer Bohrschnecke eine Rückenverletzung zu (Urk. 7/1), weshalb er sich am 19. Mai 2020 in ärztliche Behandlung begab (Urk. 7/8/2 f.). Nach Eingang eines vom Versicherten beantworteten Fragebogens (Urk. 7/11) verneinte die Suva mit Schreiben vom 19. August 2020 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 7/25/2). Dagegen opponierte der Versicherte sowohl telefonisch (vgl. Urk. 7/35) als auch in schriftlicher Form (Urk. 7/43, vgl. zudem Urk. 7/48 [Übersetzung]), worauf die Suva am 1. respektive 2. Oktober 2020 eine leistungsablehnende Verfügung erliess (Urk. 7/49, 7/50/2 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 7/77/1 f.). Der Krankenversicherer zog seine am 7. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/61) am 27. Oktober 2020 wieder zurück (Urk. 7/78). Mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 7/82).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Februar 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid beziehungsweise die Verfügung vom 2. Oktober 2020 seien aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. April 2021 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 13). Die mit Verfügung vom 28. April 2021 (Urk. 14) angesetzte Frist zur Einreichung einer Duplik liess die Beschwerdegegnerin ungenutzt verstreichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
1.3.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).
1.3.3 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Wer Leistungen beanspruchen wolle, habe den Unfallhergang plausibel und überzeugend zu schildern. Hinsichtlich des gemeldeten Schadenereignisses falle auf, dass sich in den Akten diverse Sachverhaltsangaben mit im Zeitverlauf stets zusätzlichen oder erschwerenden Umständen finden liessen. Dafür seien keine Erklärungen ersichtlich, da insbesondere nicht plausibel erscheine, dass die englische Sprache wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht zu Missverständnissen respektive den vorliegend abweichenden, nicht komplizierten Sachverhaltsvarianten geführt habe. Dessen ersten Angaben gegenüber den Ärzten des Kantonsspitals A.___ (Heben eines schweren Gegenstandes) müssten erfahrungsgemäss als zuverlässiger gelten als abweichende spätere Sachverhaltsdarstellungen, die bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein könnten. Das Heben schwerer Lasten auf dem Bau sei für einen Bauarbeiter grundsätzlich als üblich zu betrachten. Zudem würde selbst eine reflexartige Bewegung für sich allein noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellen. Im Übrigen bestehe mangels einer Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG auch gestützt auf diese Bestimmung kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Februar 2021 im Wesentlichen die Auffassung, die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors müsse bejaht werden, da er aufgrund rutschigen Bodens mit dem Bein weggerutscht sei und durch eine reflexartige Abwehrbewegung versucht habe, ein Ausgleiten zu verhindern, wobei er anschliessend gestürzt sei. Dabei habe er eine 60 bis 80 Kilogramm schwere Bohrschnecke getragen, was dazu geführt habe, dass die reflexartige Auffangbewegung durch das zusätzliche Gewicht programmwidrig gestört worden sei (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Beschwerdegegnerin lägen zudem keine widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf vor. Die von der Arbeitgeberin ausgefüllte Schadenmeldung sei im weiteren Verlauf bloss ergänzt beziehungsweise präzisiert worden. Insgesamt sei der Unfallbegriff erfüllt, was die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge habe (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 betonte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die nachträglichen Sachverhaltsschilderungen und Behauptungen des Beschwerdeführers (namentlich Ausrutschen und Sturz) seien nicht glaubwürdig. Plausible und überzeugende Gründe für die nachträglichen und zusätzlich erschwerenden Sachverhaltsangaben wie namentlich Verständigungsprobleme seien nicht ersichtlich. Ein Unfall liege nicht vor (Urk. 6 S. 3 f.).
2.4 In seiner Replik vom 15. April 2021 hielt der Beschwerdeführer daran fest, bloss ergänzende und keine widersprüchlichen Angaben zum Sachverhalt gemacht zu haben. Es sei auf die Sachverhaltsschilderung im Fragebogen abzustellen, da diese seine Aussage der ersten Stunde darstelle, auch wenn er das Formular aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht selbst ausgefüllt habe. Bei der reflexartigen Auffangbewegung aufgrund eines rutschigen Bodens in Kombination mit einem schweren Gegenstand in der Hand handle es sich um ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG (Urk. 13 S. 2).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass von ärztlicher Seite im Rahmen der Abklärung der Rückenbeschwerden eine linksseitige Blockade des Iliosakralgelenks (ISG) sowie eine Skoliose der Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 7/8/2, 7/9). Damit liegt unbestrittenermassen keine Körperschädigung im Sinne der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Listenverletzungen vor. Auch die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, gelangte mit Stellungnahme vom 11. August 2020 zu dieser Schlussfolgerung (Urk. 7/24/1). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die genannte Bestimmung scheidet daher aus.
3.2 Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt und im Besonderen, ob es beim Ereignis vom 12. Mai 2020 um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1) oder aber, ob - bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor - beim Heben der Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eingetreten ist.
3.3
3.3.1 In Bezug auf den Hergang des Schadenereignisses vom 12. Mai 2020 wurde im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 19. Mai 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Mai 2020 Schmerzen am Rücken verspüre, nachdem er bei der Arbeit einen schweren Gegenstand von ungefähr 60 Kilogramm alleine angehoben habe. Der Schmerz sei plötzlich tieflumbal aufgetreten und habe die Weiterarbeit verunmöglicht (Urk. 7/8/2).
3.3.2 Der von der Arbeitgeberin ausgefüllten Schadenmeldung vom 10. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Hand die Bohrschnecke zum Bohrgerät transportiert habe. Beim Einheben der Schnecke sei ihm diese aus der Hand gerutscht. Er habe versucht, sie zu halten, wobei er eine falsche Bewegung gemacht und einen Schmerz im Rücken verspürt habe (Urk. 7/1/2).
3.3.3 Im zuhanden der Beschwerdegegnerin ausgefüllten Fragebogen vom 21. Juni 2020 wurde in Bezug auf das Schadenereignis ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die etwa 60 Kilogramm schwere Schnecke aus dem horizontalen Bohrrohr genommen habe. Mit dem linken Bein sei er eine kurze Strecke weggerutscht und plötzlich sei ein stark einschiessender Schmerz im Rücken links aufgetreten (Urk. 7/11/1).
3.3.4 Anlässlich eines Telefonats mit der Beschwerdegegnerin äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. August 2020 dahingehend, eine etwa 60 bis 80 Kilogramm schwere Bohrschnecke getragen zu haben. Wegen des nassen Bodens sei er ausgerutscht und hingefallen (Urk. 7/35/1).
3.3.5 Mit Schreiben vom 1. September 2020 liess sich der Beschwerdeführer erneut zum Unfallhergang vernehmen. Er hielt fest, dass er am 12. Mai 2020 als Monteur dafür zuständig gewesen sei, die schwere Ausrüstung an der Bohrmaschine anzubringen. Auf dem Weg zur Maschine habe er die schwere Ausrüstung auf der Schulter getragen; der Boden sei nass und rutschig gewesen. Er sei ausgerutscht und mit der schweren Ausrüstung auf der Schulter zu Boden gestürzt. Er habe starke Schmerzen am Rücken und an der Schulter verspürt. Er sei aufgestanden und habe versucht, die Ausrüstung wieder aufzuheben, und habe sein Bestes gegeben, um sie zu montieren. Trotz der Schmerzen habe er keine andere Wahl gehabt, als weiterzuarbeiten (vgl. Urk. 7/43 sowie Urk. 7/48 [Übersetzung]).
3.3.6 In seiner im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Suva erhobenen Einsprache vom 14. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll, den Bohrer zum Bohrgerät transportiert zu haben. Der Boden sei nass gewesen. Er sei mit seinem linken Bein ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen; das schwere Metall habe sich auf seiner Schulter befunden. In dem Glauben, es sei nichts Gravierendes passiert, habe er seine Arbeit fortgesetzt. Als der Schmerz in den nächsten Tagen nicht nachgelassen habe, sei er ins Krankenhaus gegangen (Urk. 7/77/1).
3.4
3.4.1 Die zitierten Schilderungen des Ereignishergangs weichen voneinander ab. Während zunächst weder im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 19. Mai 2020 noch in der Schadenmeldung vom 10. Juni 2020 von einem Ausrutschen (mit dem Bein) berichtet worden war, vermerkte dies der Beschwerdeführer erstmals im Fragebogen vom 21. Juni 2020. Im weiteren Verlauf berichtete er zusätzlich von einem Sturz, welcher sich während des Transports der Bohrschnecke zugetragen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei den nachträglichen Ergänzungen um blosse Präzisierungen der Aussagen der ersten Stunde und nicht um mit diesen im Widerspruch stehende Angaben handle (Urk. 1 S. 5, Urk. 13 S. 2).
Im Zusammenhang mit der Praxis zu den Aussagen der ersten Stunde (vgl. vorstehende E. 1.4) ist in der Tat zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits zu unterscheiden. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend gilt es zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen von einem kurzen Ausrutschen mit dem linken Bein berichtet hatte, bevor er mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2020 erstmals über die Ablehnung der Leistungspflicht orientiert wurde (Urk. 7/26). Allerdings fällt bei der Gesamtbetrachtung der Beschreibungen auf, dass der Beschwerdeführer den Geschehensablauf des Ereignisses vom 12. Mai 2020 mit der Zeit immer ausführlicher und dramatischer darstellte, je länger die Beschwerdegegnerin an der Ablehnung ihrer Leistungspflicht festhielt. So «erhöhte sich» gemäss seinen Angaben nicht nur das Gewicht der von ihm getragenen Bohrschnecke von anfänglich circa 60 Kilogramm auf 60 bis 80 Kilogramm, sondern es wurde nun zusätzlich auch von einem nassen, rutschigen Untergrund sowie von einem Sturz berichtet. Hinzu traten ausserdem starke Schmerzen an der linken Schulter, über welche der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Kantonsspitals A.___ indes noch nicht geklagt hatte (vgl. Urk. 7/8/2 f.). Auch in der Schadenmeldung war seinerzeit nur eine Verletzung am Rücken links vermerkt worden (Urk. 7/1/1). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht eindeutig und abschliessend festgelegt hat, wie sich das Ereignis zugetragen haben soll. Während er in der Beschwerdeschrift zunächst noch diejenige Version mit dem Sturz für massgeblich erachtete (Urk. 1 S. 3 f.), verlangte er in der Folge wie sodann auch in der Replik (Urk. 13 S. 2 Ziff. 4), dass grundsätzlich auf die Sachverhaltsschilderung im Fragebogen abzustellen sei, welche nur von einem Ausrutschen spricht (Urk. 1 S. 5). Bei der späteren zusätzlichen Angabe eines Sturzes handle es sich um eine Präzisierung beziehungsweise Ergänzung (Urk. 1 S. 5 Rz 19, Urk. 13 S. 2 Ziff. 4).
Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung in Nachachtung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde die Sachverhaltsdarstellung in der Schadenmeldung zugrunde legte und weder von einem Ausrutschen noch von einem Sturz ausging. Beides ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin und/oder die behandelnden Ärzte über derart augenfällige Umstände von Beginn weg unterrichtet hätte, falls sie im Rahmen des Ereignisablaufs tatsächlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.1). Es ist in Anbetracht der mit der Beschwerdegegnerin geführten mündlichen und schriftlichen Korrespondenz (vgl. Urk. 7/34-38, 7/43) schliesslich auch nicht plausibel, dass dem Beschwerdeführer die Schilderung des genauen Ereignishergangs samt allfälligen Besonderheiten zumindest in englischer Sprache erheblich erschwert oder gar verunmöglicht gewesen wäre.
3.4.2 Nach dem Gesagten kann das Schadenereignis vom 12. Mai 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Ausrutschen oder einem Sturz in Verbindung gebracht werden. Aber selbst wenn man der Unfallschilderung des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 21. Juni 2020 (Urk. 7/11/1) folgte und von einem kurzen Wegrutschen seines linken Beines (ohne Sturz) ausginge, könnte nicht von einem Unfall ausgegangen werden. Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken - wie die vorliegend diagnostizierte linksseitige Blockade des Iliosakralgelenks - und die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten können (zum Beispiel Diskushernien), unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusseren wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). Nachdem aber weder im Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 19. Mai 2020 (Urk. 7/8/2) noch in der Schadenmeldung vom 10. Juni 2020 (Urk. 7/1/2) ein Ausrutschen des Beines erwähnt worden war, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese unkoordinierte Bewegung - selbst wenn sie sich ereignet hätte, was wie bereits erwähnt, nicht erstellt ist (vgl. vorstehende E. 3.4.1) - als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden ist, wie es erforderlich wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 6.3).
3.4.3 Es fehlt somit an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, zumal die Schädigung auch nicht aufgrund eines ausserordentlichen Kraftaufwandes beziehungsweise einer sinnfälligen Überanstrengung eintrat (vgl. vorstehende E. 1.3.3). So finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Heben der ungefähr 60 Kilogramm schweren Bohrschnecke konkret verbundene Kraftanstrengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seine berufliche Gewöhnung als Bauarbeiter von ausserordentlicher Natur war. Der beschwerdeweise vorgebrachte Umstand, dass die Bohrschnecke üblicherweise aufgrund ihrer Grösse und Unhandlichkeit von zwei Bauarbeitern getragen werde (Urk. 1 S. 4 Ziff. 14), vermag daran für sich allein nichts zu ändern. Der Beschwerdegegnerin ist im Übrigen beizupflichten, dass allein ein reflexartiges Auffangen eines schweren Gegenstandes beziehungsweise ein Nachfassen rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010 E. 5.1.1 f. und U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Unfallbegriff ist daher nicht erfüllt.
4. Zusammenfassend kam die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise zum Schluss, dass das Ereignis vom 12. Mai 2020 weder einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG darstellt noch eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG bewirkt hat. Dementsprechend hat sie ihre Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 (Urk. 2) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch
BB/MAW/ISBversandt