Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2021.00044
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 4. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Infolge eines arbeitsplatzinduzierten Asthma bronchiale erliess die Suva am 28. November 2016 für den gelernten Schreiner (Urk. 8/30/7) X.___, geboren 1990, eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen (Urk. 8/46), und richtete dem Versicherten bis Ende März 2021 eine Übergangsentschädigung aus (Urk. 8/69; Urk. 8/96, Urk. 8/174, Urk. 8/192; Urk. 8/215; Urk. 8/232; Urk. 8/330; Urk. 8/367). Die Invalidenversicherung erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung zum Automobilfachmann EFZ (Urk. 8/74), welche jedoch per 31. Juli 2018 abgebrochen wurde (Urk. 8/148). Die beruflichen Massnahmen wurden im Mai 2019 erfolglos abgeschlossen (Urk. 8/219).
Am 13. August 2018 (Urk. 8/158) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Teilkausalität der während der Umschulung beziehungsweise ab Oktober 2017 aus psychischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit bejahe und Taggeld leisten werde. Weiter erteilte sie am 28. Oktober 2019 Kostengutsprache für eine stationäre Spitalbehandlung in der Klinik Y.___ (Urk. 8/290; Urk. 8/289).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 8/351) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente und hielt fest, dass die psychischen Beschwerden des Versicherten nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zur Berufskrankheit stünden. Die dagegen am 6. Juli 2020 (Urk. 8/354) erhobene und am 7. August 2020 (Urk. 8/357) ergänzte Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 11. Januar 2021 ab (Urk. 8/382 = Urk. 2).
2. Am 11. Februar 2021 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung, eventualiter die Zusprache einer Invalidenrente von mindestens 10 % (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Im den Versicherten betreffenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren IV.2021.00308 ergeht mit heutigen Datum ebenfalls ein Urteil.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende Berufskrankheit ist vor dem 1. Januar 2017 ausgebrochen, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5 Das Bundesgericht hat in BGE 125 V 456 E. 5 festgehalten, dass der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs die Funktion einer Haftungsbegrenzung zukommt. Bei psychischen Gesundheitsschäden geht diese Beschränkung indessen nicht so weit, dass nur psychisch Gesunde des Schutzes der sozialen Unfallversicherung teilhaftig werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 112 V 36 E. 3c in Änderung seiner Rechtsprechung erkannt und in BGE 115 V 135 E. 4b bestätigt hat, darf die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten beschränkt werden. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde. Die Gründe dafür, dass einzelne Gruppen von Versicherten einen Unfall langsamer oder schlechter verarbeiten als andere, könnten z.B. in einer ungünstigen konstitutionellen Prädisposition oder allgemein in einem angeschlagenen Gesundheitszustand, in einer psychisch belastenden sozialen, familiären oder beruflichen Situation oder in der einfach strukturierten Persönlichkeit des Verunfallten liegen. Somit bilden im Rahmen der erwähnten, weit gefassten Bandbreite auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychischen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden muss. Umgekehrt ist das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 dem Begehren entgegengetreten, bei psychischen Gesundheitsschäden auf das Erfordernis der Adäquanz zu verzichten und die natürliche Kausalität genügen zu lassen, wie es in der Praxis bei singulären physischen Folgen üblich ist, und hat an der Erfüllung der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs festgehalten.
Ob psychische Störungen mit einem Unfall oder einer Berufskrankheit in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen, hängt demnach davon ab, ob der Unfall oder die Berufskrankheit unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Versicherten, für welche die soziale Unfallversicherung Schutz bieten soll, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu solchen Störungen zu führen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Praxis über die Behandlung psychischer Störungen nach Unfällen entwickelt, um die Vielzahl von Unfällen mit psychischen Fehlentwicklungen einer praktikablen und rechtsgleichen Beurteilung zuzuführen. Diese Praxis auf Berufskrankheiten oder Geschehnisse in deren Zusammenhang anzuwenden wäre jedoch nicht sachgerecht. Zum einen würde damit unnötigerweise ein schematisches Element übernommen, das sich für die Einteilung von Unfällen eignet (leichte und schwere Unfälle sowie der dazwischen liegende Bereich), für Berufskrankheiten und Geschehnisse im Verlauf derselben jedoch nicht zugeschnitten ist. Zum andern lassen sich Berufskrankheiten nicht analog den Unfällen in Gruppen pressen.
Bei mit Berufskrankheiten einhergehenden psychischen Störungen ist die Adäquanz demnach danach zu beurteilen, ob die Berufskrankheit oder Geschehnisse in deren Zusammenhang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, psychische Störungen der aufgetretenen Art zu verursachen (vgl. auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 172/99 vom 2. März 2000).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Es brauche nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie es sich mit dem natürlichen Kausalzusammenhang verhalte. Es sei mit Blick auf das von der Invalidenversicherung durchgeführte Gutachten vom März 2020 jedoch fraglich, ob ein solcher gegeben sei, da die psychische Störung offenbar als Ausfluss des chronischen THC-Konsums gewertet werde. Weiter sei der Beschwerdeführer ausserhalb des von der Nichteignungsverfügung tangierten Bereichs voll arbeitsfähig. Wer gegenüber gewissen Stoffen mit einer Verschlechterung des Asthma bronchiale reagiere, entwickle nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung keine psychische Störung. Dies umso weniger, als ihm trotz Nichteignungsverfügung noch eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden (S. 5).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spreche die Tatsache einer nicht schwer wiegenden Berufskrankheit, etwa bei einer aus somatischer Sicht voll zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit oder bei einer bei Einhaltung der angeordneten Therapiemassnahmen gut kontrollierbaren Berufskrankheit, welche kaum Auswirkungen zeige, gegen die Annahme der adäquaten Kausalität (S. 2 Ziff. 5.1). Vorliegend bestünden diverse von der Berufskrankheit unabhängige Faktoren, welche die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers bereits im Schulalter und auch heute noch beeinflusst hätten: Geburtsgebrechen 404 und 390, Lern- und Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten (Aggressivität), psychosomatische Beschwerden, Depressivität. Bei der psychiatrischen Begutachtung durch die Invalidenversicherung wurde festgehalten, dass das psychopathologische Bild und die Probleme bei den Umschulungsmassnahmen durch eine Abhängigkeitsproblematik mit schädlichem Gebrauch von THC dominiert würden (S. 3 Ziff. 5.2). Selbst wenn anzuerkennen sei, dass die durch die Nichteignungsverfügung nötig gewordene und abgebrochene Umschulung vorübergehend zu einer psychischen Belastung geführt habe, komme der Berufskrankheit keinesfalls ein derart grosses Gewicht zu, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als wesentliche Teilursache der psychischen Beschwerden bezeichnet werden könne (S. 4 Ziff. 5.3).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen (Urk. 1), gemäss kreisärztlicher Beurteilung stünden seine psychischen Beschwerden in einem natürlich teilkausalen Zusammenhang mit der Berufskrankheit (S. 6 Ziff. 10). Der psychiatrische Gutachter habe lediglich festgehalten, dass aufgrund der Intoxikation mit THC während der Exploration keine abschliessende Diagnose habe gestellt werden können. Er nehme aufgrund seiner asthmatischen Erkrankung CBD-Tropfen ein; es könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufskrankheit zumindest teilkausal die psychischen Beschwerden und eine Suchtproblematik verursacht habe. Seine behandelnden Ärzte kämen alle zum Schluss, dass seine psychischen Probleme in direktem Zusammenhang mit der Berufskrankheit stünden. Er befinde sich im Übrigen in einer intakten Familie und werde von dieser stark unterstützt (S. 8 Ziff. 15-16). Ohne die Berufskrankheit hätte es die Umschulung nicht gegeben, die er gesundheitsbedingt wieder habe aufgeben müssen. Sein Lebensentwurf sei gescheitert und es sei zum Ausbruch der depressiven Störung und der Angsterkrankung gekommen (S. 9 Ziff. 19). Die adäquate Kausalität sei gegeben (S. 10 Ziff. 20). Im Übrigen sei die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht korrekt, es sei ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren, womit er Anspruch auf eine Rente von 10.49 % habe (S. 12 Ziff. 27 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufskrankheit nach Art. 9 UVG, welche ihm die Ausübung einer Tätigkeit mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen nicht mehr erlaubt. Hingegen ist er unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung der Suva vom 28. November 2016 aus somatischer Sicht voll arbeitsfähig.
Streitig und zu prüfen ist, ob ihm wegen psychischer Folgen der Berufskrankheit ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht, und ob der Invaliditätsgrad korrekt berechnet wurde.
3.
3.1 Hinsichtlich einer psychischen Beeinträchtigung liegen die folgenden medizinischen Berichte vor.
Dr. med. Z.___, Arbeitsarzt, Facharzt für Psychotherapie und Psychiatrie, Suva, hielt anlässlich eines Besuchsrapports beim Umschulungsbetrieb am 12. Juni 2018 (Urk. 8/124) fest, der aktuell verschlechterte Zustand des Beschwerdeführers sei multifaktoriell bedingt und insbesondere mit der schlechten Stimmungslage und scheinbar überfordernden Situation mit der Lehre verbunden. Hierzu müsse ebenfalls bemerkt werden, dass der Versicherte eine vorbestehende Lernschwäche, gegebenenfalls im Rahmen eines ADHS, in der Vorgeschichte habe. Die bestehende Nichteignungsverfügung sei im Lehrbetrieb nicht beachtet worden und es sei zu Expositionen mit Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen gekommen. Derzeit sei ein nicht kontrolliertes Asthma bronchiale auch pneumologischerseits festzustellen, was insbesondere auf die seit längerer Zeit sistierte Basisbehandlung zurückzuführen sei. Insofern sei der Anteil der Verursachung der aktuellen Beschwerden durch die Tätigkeit als Lehrling zum Lastwagenmechaniker nicht zu quantifizieren (S. 4).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 2. Juli 2018 (Urk. 8/136 = Urk. 8/278/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- somatoforme autonome Funktionsstörung des unteren Verdauungssystems
- depressive Störung (ICD-10 F32.0)
Die Beschwerden seien erstmals im Oktober 2017 aufgetreten. Nach Ausschluss organischer Ursachen sei am 22. Januar 2018 eine Vorstellung in der psychia-trischen Sprechstunde erfolgt. Möglicherweise werde der Heilungsverlauf durch frühere Erkrankungen beeinflusst, wie zum Beispiel die Feststellung von Asthma bronchiale vor etwa 3 Jahren, aufgrund derer der Patient seinen gelernten Beruf nicht habe ausüben dürfen und eine neue Lehre habe anfangen müssen. Im Vordergrund stünden Befürchtungen und Ängste, dass eine körperliche Krankheit vorliege, welche noch nicht habe diagnostiziert werden können. Es bestehe Gereiztheit, Unruhe, Schlafstörungen, gedankliche Konzentration auf die Darmtätigkeit, kein Anhalt für psychotisches Erleben und keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Der Patient wolle seine Lehre abschliessen. Es lägen Zukunftsängste über die berufliche Perspektive vor. Die Tagesstruktur sei stark vom Ausmass der Beschwerden abhängig, hier auch von der gedanklichen Fixierung auf die Darmtätigkeit (S. 1).
3.3 Am 4. Juli 2018 (Urk. 8/141) führte Dr. Z.___ aus, es sei beim Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung eines vorbestehenden Asthma bronchiale als Berufskrankheit bei Exposition gegenüber Holzstaub als Schreiner im November 2016 anerkannt worden. Eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen sei ebenfalls im November 2016 ergangen. Der Beschwerdeführer habe sich am 16. April 2018 gemeldet und eine Verschlechterung der Atmungsproblematik in Verbindung mit Tätigkeiten im Umschulungsbetrieb angegeben. Bei fehlender Basistherapie des Asthma bronchiale sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Der Lehrbetrieb habe den Ausbildungsvertrag zwischenzeitlich aufgelöst und die Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei durch die erneute Krankschreibung des Beschwerdeführers, diesmal aus psychischen Gründen bei Depression, erschwert.
3.4 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. August 2018 (Urk. 8/155) eine psychiatrische Aktenbeurteilung vor und hielt fest, es lägen auf der einen Seite einige Faktoren vor, welche unabhängig von der anerkannten Berufskrankheit und damit nicht versichert seien. Es seien zwei Geburtsgebrechen (404 und 309) durch die IV anerkannt. Der Beschwerdeführer sei längere Zeit sonderbeschult worden und auf heilpädagogische Förderung und Ergotherapie angewiesen gewesen. Im Alter von zehn Jahren seien Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität beschrieben worden. Zuerst habe er in geschütztem Rahmen eine Attestlehre zum Schreinerpraktiker absolviert. Aktuell bestünden gewisse Hinweise auf eine mögliche Persönlichkeitspathologie. Im Alter von 28 Jahren lebe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern und habe offenbar keine Partnerin. Auch die beschriebenen hypochondrischen Ängste und die Fokussierung auf die Darmtätigkeit lasse eine Persönlichkeitspathologie vermuten (S. 6). Auf der anderen Seite habe der Beschwerdeführer schliesslich eine dreijährige Lehre zum Schreiner abgeschlossen und diese Tätigkeit in vollem Pensum im allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, teilweise mit der Funktion als Lehrlingsausbildner, bis dies aufgrund der Berufskrankheit nicht mehr möglich gewesen sei. Ohne diese wäre die im August 2017 begonnene Umschulung nicht notwendig gewesen, und somit wäre es nicht zu den multiplen, damit zusammenhängenden Belastungen gekommen, welche während des letzten Jahres zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes geführt habe. Auch Dr. Z.___ habe festgehalten, dass im Verlauf seit Herbst 2017 erhebliche psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen aufgetreten seien, welche zumindest teilweise in einem deutlichen Zusammenhang mit den Belastungen aufgrund der Umschulung stünden. Insgesamt sei aus diesen Gründen aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen, dass die aktuell relevanten psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen in einem natürlichen, teilkausalen Zusammenhang mit der Suva-anerkannten Berufskrankheit stünden (S. 7).
3.5 Im Bericht vom 22. Oktober 2019 (Urk. 8/284) über das Vorbereitungsgespräch und Kostengutsprache betreffend stationäre Rehabilitation stellte Dr. med. C.___, Oberärztin Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik Y.___, folgende Diagnosen (S. 1):
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
- am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung
- Verdacht auf Angststörung
- Angst vor Exazerbation des Asthma bronchiale mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten gegenüber Staub jeglicher Natur
- perenniales allergisches Asthma bronchiale
- arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz
- keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holzstäube im Pricktest
- Hauttest mässige Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben
- allergische Rhinokonjunktivitis
- Geburtsgebrechen initial IQ von 88-94, aktuell IQ von 100, Probleme von Feinmotorik, serieller Merkfähigkeit und Sehvermögen
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er frustriert sei, keine geeignete Arbeitsstelle ohne Exposition zu Holz- oder Hausstaub zu finden. Bei der beruflichen Abklärung über vier Wochen im D.___ sei herausgekommen, dass er sich als LKW-Fahrer oder Buschauffeur eignen würde, nicht aber als technischer Kaufmann, was ihm gefallen würde. Kürzlich habe er eine Stelle wegen der Nichteignung nicht annehmen dürfen. Eine Umschulung als LKW-Mechaniker habe er abbrechen müssen, da der Betrieb die Nichteigungsverfügung missachtet und ihn mit Holz habe arbeiten lassen. Die Kurse des Arbeitslosenamtes seien teilweise auch mit Holzstaub verbunden gewesen, so dass es ihm bezüglich Asthma wieder schlechter gegangen sei. Bei Spaziergängen in der Natur oder im Wald bemerke er teilweise Exantheme an der Haut. Einmal sei er nach Herzrasen und Engegefühl in der Brust ohnmächtig geworden und habe danach Exantheme an den Armen gehabt. Für ihn sei es schwierig in Städte zu gehen wegen der Abgase. Auch Toner von Druckern würden seine Lunge belasten. Staubsaugen zu Hause tue er mit Handschuhen und Kapuze. Gemäss Abklärungen sei er allergisch auf Exposition zu Holzstaub und Stäube von Polymerisationskunststoffen (S. 1-2).
2018 sei eine ambulante Psychotherapie erfolgt mit Verschreiben von Remeron und Venlafaxin, welche ihn betäubt und nicht er selbst sein lassen hätten. Im Alter von etwa 12-13 Jahren habe er Ritalin erhalten. Aktenanamnestisch hätten im Jahr 2000 Depressivität, psychosomatische Beschwerden und Aggressivität bestanden. Der Besuch der Regelschule sei nicht mehr möglich gewesen, er sei sonderbeschult worden und es sei eine Verhaltensstörung erwähnt. An Noxen werde ein früherer unregelmässiger THC-Gebrauch genannt (S. 2 Mitte).
3.6 Die stationäre Behandlung in der Klinik Y.___ fand vom 6. November bis 19. Dezember 2019 statt. Mit Austrittsbericht vom 20. Januar 2020 (Urk. 8/309) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- Somatisierungsstörung
- am ehesten somatoforme autonome Funktionsstörung
- perenniales allergisches Asthma bronchiale
- arbeitsplatzaggraviert bei positivem Expositionsversuch mit Birkenholz
- keine Sofort- oder Spättypdesensibilisierung gegen mitgebrachte Holzstäube im Pricktest
- CT Thorax vom 17. Oktober 2019: leichtgradige, distale Bronchiektasien, unscharfe Ground-glass-Noduli sowie leicht überblähte Lungenabschnitte als Korrelat des bekannten Asthma bronchiale
- Lungenfunktionsprüfung vom 15. November 2019: leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung, absolute Lungenüberblähung, leichte Einschränkung der CO-Diffusionskapazität
- Prick-Test vom 20. November 2019: stark positiv für Hausstaubmilben, schwach positiv für Roggen, Birke, Buche, Eiche, Erle, Esche, Hund und Katze
- mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen
- Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter
- allergische Rhinokonjunktivitis
Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren mit schwerwiegenden Krankheitsgeschichten und Rückschlägen konfrontiert worden sei, was möglicherweise in Relation mit der überhöhten Selbstbeobachtung stehe. Auf der anderen Seite zeichneten sich bemerkenswerte kreative Ressourcen ab, welche ihm geholfen hätten, seinen Traum der Schreinerlehre zu verwirklichen (S. 2 unten).
Aufgrund der anfänglich grossen Nervosität und emotionaler Labilität sei ein Drogenscreening durchgeführt worden, welches für Cannabis positiv ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er früher öfters Cannabis geraucht habe, jedoch in den letzten Monaten nicht mehr. Jedoch habe er bei schlechtem Befinden von den Cannabis-Tropfen, welche seine Mutter aus medizinischen Gründen einnehme, Gebrauch gemacht. Man habe mit ihm einen Suchtvertrag vereinbart und regelmässig Kontrollen durchgeführt, die im Verlauf durchwegs negativ ausgefallen seien (S. 3).
Insgesamt könne man von einem erfreulichen Verlauf berichten, indem eine neue Therapie des bisher unbehandelten Asthma bronchiale habe eingeleitet werden können und auch vertragen worden sei, und indem der Beschwerdeführer wieder neue Hoffnung für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben geschöpft und zudem an körperlicher Kraft und Selbstwert gewonnen habe (S. 5).
3.7 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, erstatteten am 11. März 2020 im Auftrag der Invalidenversicherung ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 9/45-118). Darin hielt Dr. E.___ zu den Diagnosen fest, dass der Beschwerdeführer intoxikiert zum Untersuch erschienen sei (THC 6.1 ug/l und 3.3 ug/l 1-Hydroxy-THC; zum Vergleich Fahruntauglichkeit ab 1.5 ug/lg), weshalb eine abschliessende psychiatrische Diagnosestellung verunmöglicht sei. Als Diagnosen wurden genannt (S. 68):
- «amotivationales Syndrom» bei Störungen durch Cannabinoide; schädlicher chronischer Gebrauch; Differentialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25)
- Ausschluss einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter
- Ausschluss Lese- und Schreibschwäche
Der Beschwerdeführer habe folgende Angaben gemacht (S. 49 f.): Früher habe er Paniktattacken gehabt, jetzt nicht mehr. Er kenne nur Ängste infolge Atemnot mit Hyperventilation. Panische Zustände habe er in drei Jahren zweimalig gehabt. In Brasilien, wo er von Ende Dezember 2019 bis Mitte Januar 2020 Urlaub gemacht habe, sei er ein anderer Mensch gewesen. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt und keinerlei Symptome gehabt. CBD-Tropfen würden ihm helfen, die Druckgefühle auf der Lunge zu lösen. Wenn er Atemnot habe, könne er nicht einschlafen. Er habe keine Vermeidungsängste. Umwelt und Emissionen seien für ihn das Problem, er merke in der Stadt den Russ von Heizungen und Staub der Autos. Allerdings berichte er auch, dass er sich in der Stadt problemlos mit seinen Freunden treffen könne. In der Klinik Y.___ habe man ihm vorgehalten, dass er privat Dinge könne, die er im beruflichen Kontext ablehne. Er wisse auch nicht, warum er privat flexibler sei als beruflich. Er habe auch keine Motivation zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aus psychischer Sicht habe er keine Probleme damit, arbeiten zu gehen. Er habe allerdings Allergien, die das Arbeiten verhindern würden. Er sei ratlos, welchen Beruf er ergreifen könne. Er habe im Alter von 24 Jahren THC konsumiert, letztmalig an Silvester 2019. Aktuell stehe er in keiner psychiatrischen Behandlung und habe auch keinen Pneumologen (S. 51 unten). Er erhalte keine psychopharmakologischen Medikamente (S. 52 oben).
Prof. E.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer nur mässig kooperativ gewesen sei. Seine Beschwerdeschilderungen seien diffus ausgefallen und er sei auf konkrete Nachfrage ausgewichen. Zudem habe er bewusst Falschangaben zu seinem THC-Konsum gemacht, da die Laborkontrolle eine aktuelle Konzentration von 6.1 ug/l ergeben habe. Im Blutserum sei THC für etwa 6 bis 24 Stunden nachweisbar, bei regelmässigem oder wiederholtem Konsum auch über 24 Stunden hinaus (S. 52). Die gefundenen Werte seien als hoch und rauschwertig zu beurteilen (S. 65). Fahrtauglichkeit wäre bei weitem nicht mehr gegeben gewesen (S. 66). Chronischer Cannabiskonsum könne zu einem depressionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage («amotivationales Syndrom» führen, wie dies beim Beschwerdeführer in seiner Krankengeschichte und durch die behandelnde Psychiaterin beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe. Die vorgetragenen Beschwerden mit Auftreten unter beruflichen Anforderungen und Beschwerdefreiheit im privaten Aktivitätsniveau seien diskrepant und weder mit einer Somatisierungsstörung noch einer Depression vereinbar (S. 66). Dies sei vorwiegend motivational zu begründen bei Abhängigkeitsproblematik (schädlicher Gebrauch von THC), die aus gutachterlicher Sicht das Störungsbild dominiere, jedoch von den Behandlern ausgeblendet werde. Im neuropsychologischen Zusatzuntersuch hätten sich lediglich Probleme im Textverständnis ergeben, was nicht krankheitsbedingt, sondern auf eine unzureichende schulische Ausbildung zurückzuführen sei. Ein ADHS im Erwachsenenalter lasse sich nicht belegen. Weiter lägen keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung vor: Durchgängige Verhaltensmuster drängten sich nicht auf. Auch spreche gegen eine Persönlichkeitsstörung, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die Erstausbildung zum Schreiner mit Bravour zu bestehen, während sich nun Schwierigkeiten einstellten. Das Störungsbild gehe zeitlich einher mit dem regelhaften Konsum von THC. Auf dieser Grundlage könne eine abschliessende Diagnosestellung nicht seriös durchgeführt werden, da die Abhängigkeitsproblematik möglicherweise andere psychiatrische Störungsbilder maskiere. Hierzu sei ein Entzug notwendig. Aktuell stehe der schädliche Befund von THC im Vordergrund und dominiere die Psychopathologie (S. 67). Merkwürdig mute an, dass der Beschwerdeführer keinen Pneumologen habe und gegenwärtig in keiner psychiatrischen Behandlung stehe. Als schwer betroffener Asthmatiker habe er im Untersuch seine Medikamente nicht benennen können. Dies spreche nicht für eine hohe therapeutische Compliance (S. 70). Ein krankheitsbezogener Leidensdruck sei nur ansatzweise erkennbar gewesen; der zu beobachtende Leidensdruck habe sich mehr auf finanzielle Zukunftssorgen bezogen (S. 71 oben).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist einzig für Arbeiten mit Exposition zu Holzstaub und Stäuben von Polymerisationskunststoffen nicht geeignet. Eine weitere Beeinträchtigung besteht nicht. Auch wenn verschiedentlich andere asthmarelevante Stoffe dokumentiert sind (Hausstaubmilben, Roggen, verschiedene Baumarten, Hund und Katze; vgl. vorstehende E. 3.6), so ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Feststellung lange Zeit keine genügende Basisbehandlung wahrgenommen hat (vgl. vorstehend E. 3.1, 3.3, 3.6) und nicht bei einem Pneumologen in Behandlung steht (vgl. vorstehend E. 3.7). Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei genügender Behandlungscompliance und strikter Vermeidung von Holzstaub und Polymerisationskunststoffen jede Tätigkeit abgesehen von der angestammten ausüben könnte. Die Berufskrankheit ist damit als nicht besonders schwerwiegend zu beurteilen und auch bei einer weiten Bandbreite von Versicherten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, psychische Störungen zu verursachen. Dies insbesondere, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mittels genügender Behandlung des Asthmas verbesserungsfähig wäre. Zudem sind die Persönlichkeitsstruktur und die Schwierigkeiten in der Kindheit nicht geeignet, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante psychische Vulnerabilität zu begründen. Dr. B.___ wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Lehre abgeschlossen hat und erfolgreich, teilweise sogar mit Ausbildneraufgaben, im allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen ist (vgl. vorstehend E. 3.4), was nicht auf erhebliche psychische Beeinträchtigungen schliessen lässt. Ein ADHS im Erwachsenenalter liess sich im Übrigen nicht bestätigen, ebenso wenig wie eine Lese- und Schreibschwäche oder eine Persönlichkeitsstörung (vgl. vorstehend E. 3.7).
4.2 Nach Lage der Akten bestehen vielmehr erhebliche Hinweise darauf, dass die Ursache der psychischen Beschwerden - soweit sie überhaupt bestätigt werden konnten - im schädlichen Gebrauch von THC liegen. Weder die behandelnden Ärzte noch die Fachärzte der Suva veranlassten eine Laborkontrolle. Diese wurde aber in der Klinik Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) und anlässlich der Begutachtung durch Prof. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) mit jeweils positivem Ergebnis durchgeführt und ergab bei der Begutachtung sogar eine rauschwertige Konzentration. Dabei ist unerheblich, dass der Beschwerdeführer die CBD-Tropfen wie geltend gemacht verwendet, um schlechtes Befinden zu bessern (vgl. vorstehend E. 3.6) oder Druckgefühle auf der Lunge zu lösen (vgl. vorstehend E. 3.7), stehen doch dafür geeignetere Medikamente zur Verfügung, die nicht zu den Rauschmitteln gehören.
Prof. E.___ wies nachvollziehbar darauf hin, dass chronischer Cannabiskonsum zu einem depressionsähnlichen Bild mit Antriebsstörung und depressiver Affektlage führen kann, wie dies in der Krankengeschichte und durch Dr. A.___ beschrieben worden sei und auch zu Problemen in der beruflichen Integration geführt habe. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz seiner geltend gemachten gravierenden psychischen Beeinträchtigung fähig ist, nach Brasilien zu reisen und sich trotz Problemen mit Emissionen problemlos in der Stadt mit Freunden zu treffen, und gemäss eigenen Angaben aus psychischer Sicht keine Probleme damit hat, arbeiten zu gehen. Eine Motivation zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung habe er nicht (vgl. vorstehend E. 3.7). Damit ist auch ein Leidendruck zu verneinen. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers ist weder behandlungsbedürftig noch verursacht er eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen auch E. 4 im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil IV.2021.00308 gleichen Datums).
4.3 Nach dem Gesagten ist die adäquate Kausalität zwischen der Berufskrankheit und dem psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu verneinen, zumal keine relevante psychische Erkrankung besteht (vgl. auch E. 4 im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil IV.2021.00308 gleichen Datums).
Bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Exposition zu Holzstaub und Polymerisationskunststoffen besteht kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn.
Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensLienhard