Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00045
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 4. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war ab dem Jahr 2007 als Plattenleger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 9/321/10). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1), als er sich am 10. Dezember 2015 bei einem Autounfall (Polizeirapport, Urk. 9/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG; Trimalleolarfraktur) rechts zuzog. Bei Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose bzw. persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert. Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus tibialis (etwa Urk. 9/227/2). Zudem wurde im Herbst 2018 eine stationäre Rehabilitation durchgeführt (Urk. 9/279).
1.2 Nach einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik Z.___ (Urk. 9/293) nahm die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Sie leistete Kostengutsprache für eine vertiefte berufliche Abklärung in derselben Klinik (Urk. 9/307; Urk. 9/321) und übernahm hernach die Kosten für eine Umschulung (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV-Ausbildung bei der A.___ AG) mit Begleitung wiederum durch die Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/322; Urk. 9/332; Urk. 9/336; Urk. 9/339). Nachdem der Versicherte im Januar 2020 seine Ausbildung abgeschlossen hatte, trat er am 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der B.___ AG an (Urk. 9/351; Urk. 9/346).
1.3 Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung Taggeldleistungen (vgl. Urk. 9/20/1-2; Urk. 9/356). Mit formlosem Schreiben vom 29. März 2019 verneinte sie eine Leistungspflicht für die ihr dannzumal gemeldeten Kopfbeschwerden (vgl. Urk. 9/312). Am 21. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen (Urk. 9/370).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/377). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/384; Ergänzung Urk. 9/389) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 Beschwerde. Darin beantragte er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente und höhere Integritätsentschädigung) auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2021 unter Beilage einer neuen kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2021 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In der Replik vom 9. September 2021 (Urk.14; Beilagen Urk. 15/1-2) sowie der Duplik vom 1. Oktober 2021 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).
2.2 Im Übrigen verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Leistungsanspruch des Versicherten aus Rückfall. Die dagegen erhobene Einsprache desselben wies sie am 11. August 2021 ab. Mit Urteil UV.2021.00178 vom 22. Oktober 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid der Suva vom 11. August 2021 aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit die Suva nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Prozesses Nr. UV.2021.00045 erneut über die Rückfallmeldung befinde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). In E. 5 des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) findet sich eine ausführliche Darstellung der Bemessungsgrundlagen (Art. 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 der UVV und Suva-Tabellen). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hielt dafür, er habe sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren müssen, die medizinische Einschätzung sei zu optimistisch gewesen. Gemäss Orthopäde bestünden trotz gutem Verlauf keine normalen Gelenkverhältnisse (Urk. 1 Rz 5; Urk. 14 Rz 2). Um das Lohnniveau zu halten, hätte er sich bei guter Gesundheit mit Einführung des Verbots der Akkordarbeit, das einer Änderungskündigung bedurfte, eine neue Stelle gesucht. Wie die aktuelle Anstellung zeige, wäre er dabei gewillt gewesen, in einem anderen Kanton zu arbeiten. Er habe früher zudem öfter für einen höheren Lohn über Temporärbüros gearbeitet und der Stundenlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) betrage ab dem 50. Altersjahr Fr. 36.05. Die Invalidenversicherung gehe denn auch von einem Valideneinkommen von Fr. 104'285.75 aus (Urk. 1 Rz 6; Urk. 14 Rz 1). Schliesslich gehe es nicht an, bei der Integritätsentschädigung die Nervenverletzung komplett ausser Acht zu lassen (Urk. 1 Rz 7).
2.2 Dem entgegnete die Suva, die Ärzte seien sich bei Erlass des Entscheids einig gewesen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur zumutbar sei, was nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei sei. Gemäss orthopädischem Bericht vom 11. Februar 2021 träten nur am Ende der Schicht Beschwerden auf und der Beschwerdeführer sei in der Ausübung der Tätigkeit nicht eingeschränkt. Es lägen keine Befunde hinsichtlich einer Überbelastung vor, die Gelenkverhältnisse hätten sich nicht verändert. Es werde bloss auf die subjektiven Angaben abgestellt (Urk. 7 Ziff. 4.1; Urk. 18). Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Einzugsgebiet des GAV verlassen hätte. Diesem sei er vorher unterstellt gewesen und wäre es auch heute. Es gehe um den erzielbaren Lohn (Urk. 7 Ziff. 4.2; Urk. 18). Die residuale neurologische Schädigung sei kreisärztlich gewürdigt und als nicht entschädigungspflichtig beurteilt worden. Es liege eine lokal begrenzte Gefühlsstörung ohne funktionelle Beeinträchtigung des Fusses vor. Die Gefühlsstörung im Bereich der Fusssohle habe sich sogar normalisiert (Urk. 7 Ziff. 4.3).
3.
3.1 Umstritten ist vorab das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitspensum, das sich unmittelbar auf die Höhe des Invalideneinkommens auswirkt. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_601/2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.1).
3.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Auf Aktenberichte kann praxisgemäss abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E.4.1).
4.
4.1 Der Kreisarzt Dr. med. C.___, Allgemeinmediziner, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 15. März 2019 fest, im orthopädischen Nachschaubericht des D.___ vom 27. November 2018 (dazu Urk. 9/288/3 f.; Verlaufsbericht) würden eine Besserung der Schmerzsymptomatik sowie eine Rückbildung der Sensibilitätsstörungen bei einem reizlosen und stabilen Sprunggelenksbefund rechts mit einer Flexion/Extension von 30-0-10° und einer leichtgradigen Flexionsfehlstellung der 2. bis 5. Zehe mit einer guten Alltagsfunktionsfähigkeit beschrieben. Schnelles Gehen oder Mehrbelastungen des Fusses seien noch schmerzhaft und eine weitere intensive physiotherapeutische Behandlung sowie radiologische und neurologische Verlaufskontrollen seien angezeigt.
Mit Bezug auf diesen Bericht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags (100 %) zumutbar, die er überwiegend (> 50 %) im Sitzen sowie nach eigener Wahl zeitweise, aber nicht dauerhaft im Stehen oder für kurze Distanzen auf festem und ebenem Untergrund im Gehen ausüben könne. Auszuschliessen seien Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund, mit repetitivem Begehen von Treppen sowie mit Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ebenso seien körperliche Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und Kauern mit einer besonderen Belastung des Fusses zu vermeiden. Eine Maschinenbedienung mit Fussschaltern oder mit Schwingungs-und Vibrationsübertragungen auf die Füsse sei ebenfalls nicht leidensgerecht (vgl. Urk. 9/300).
4.2 In der Beurteilung vom 21. April 2020 wies Dr. C.___ insbesondere auf den Bericht zur am 29. Mai 2019 im D.___ erfolgten klinischen und radiologischen Verlaufskontrolle (dazu Urk. 9/327) hin. Danach sei von Seiten der Prothesenimplantation ein exzellentes Ergebnis (mit einem Endzustand bei einer regelrechten Stabilität, Flexion/Extension von 30-0-10° und einem komplett reizlosen Lokalbefund) erreicht. Bezüglich des Kraftgrads zur Extension und Flexion im Sprunggelenk und der Zehen liege keine bleibende Kraftminderung mehr vor. Bei einer zugleich verbesserten Empfindung im Bereich der Fusssohle habe noch eine Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe vorgelegen. Bei einer uneingeschränkt beurteilten Zumutbarkeit als Chauffeur sei eine nächste elektive Verlaufskontrolle erst fünf Jahre postoperativ geplant.
Der Kreisarzt schlussfolgerte, zwei Jahre nach der Totalprothetik des OSG rechts und einer neuralen Revision sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Bei einem reizlosen Lokal- und guten Funktionsbefund könne durch weitere Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Zustandes mehr erreicht werden. Auch nach dem Fallabschluss könne dem Beschwerdeführer eine bedarfsgerechte gelegentliche Verlaufsuntersuchung alle 1 bis 2 Jahre mit der Abgabe einer bedarfsgerechten analgetischen Medikotherapie (zuletzt ohne regelmässigen Bedarf) zugestanden werden (vgl. Urk. 9/353/2). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte er sich nicht mehr (vgl. auch Urk. 9/348/2).
4.3 Am 24. Juni 2020 erfolgte sodann eine weitere Konsultation im D.___. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mehr belastet und dann vor einer Woche deutliche Schmerzen im Bereich des Innenknöchels verspürt. Zum Befund wurde ein deutlicher Druckschmerz über dem Innenknöchel bei weiterhin reizlosem Lokalbefund, unveränderter Flexion/Extension des OSG, regelrechter Stabilität und unverändertem Bildbefund notiert. Die Beschwerden wurden als am ehesten belastungsbedingt interpretiert und ein zunächst exspektatives Verhalten empfohlen. Es wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer für seinen neuen Beruf als Chauffeur orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fusseinbettung mit orthopädischer Masseinlage benötigt habe, wofür ihm ein Rezept ausgestellt worden sei (vgl. Urk. 9/366).
4.4 Zur Konsultation vom 10. Februar 2021 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leiter der Fusschirurgie des D.___, der Beschwerdeführer arbeite 100 % als Busfahrer. Er müsse regelmässig alle 2 bis 3 Stunden den Bus wechseln. Die Schichten würden ca. 7 bis 9 Stunden dauernd. Vor allem am Ende der Schicht verspüre er einen deutlichen Druck im Bereich der Knochen am Sprunggelenk. Zudem würden regelmässige Dysästhesien am Fuss auftreten, die ihn bei der Ausübung der Tätigkeit nicht einschränken würden, aber sehr unangenehm seien.
Zum Befund notierte Dr. E.___, das Alignment des Rückfusses sei regelrecht. Es bestehe keine Schwellung der Weichteile bei unauffälligen Narben. Subjektiv sei die Empfindung im Bereich der Fusssohle normal und seitengleich. Im Bereich der Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis bestehe (wie nach Entnahme des Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus tibialis zu erwarten) eine Hypästhesie. Die Flexion und Extension des OSG betrage 25-0-10° mit regelrechter sagittaler und mediolateraler Stabilität. Er schlussfolgerte, insgesamt bestehe drei Jahre nach dem Eingriff ein guter Verlauf. Der Beschwerdeführer habe sich zum Busfahrer umschulen lassen und sei sehr motiviert. Trotz guter Beweglichkeit der Sprunggelenksprothese habe er jedoch Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren. Eine dauerhafte Reduktion auf 80 % wäre daher sicherlich sinnvoll. Derzeit benötige der Beschwerdeführer keine Versorgung mit orthopädischen Masseinlagen oder orthopädischen Serien- oder Masschuhen. Dieser fühle sich sehr wohl in seinen Konfektionsschuhen; allenfalls müsse die Situation in Zukunft neu evaluiert werden (Urk. 9/403).
4.5 Die letzte aktenkundige Konsultation bei Dr. E.___ fand innert erstreckter Frist zur Einreichung der Replik (vgl. Urk. 10-13) am 1. September 2021 statt. Anamnestisch wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell 80 % arbeitsfähig; die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe das D.___ ausgestellt (dazu Urk. 15/2: Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 15. April 2021 bis 22. August 2021). Der Beschwerdeführer berichte, dass er durch Anpassung der Schichtlänge seine Arbeitstätigkeit als Busfahrer nun deutlich besser und schmerzfreier bewältigen könne. Die vormals am Ende einer vollen Schicht stark vorhandenen Schmerzen seien nun weniger ausgeprägt. Bestimmte Bewegungen seien jedoch schmerzhaft, bei Beugung des Sprunggelenkes nach oben trete ein einklemmendes Gefühl auf der Innenseite des Sprunggelenkes auf. Regelmässig würden auf der Innen- und Aussenseite des Fusses Dysästhesien auftreten.
Im klinischen Untersuch fanden sich reizlose Weichteile ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Das Alignement des Rückfusses und die Stabilität waren wiederum regelrecht. Die Flexion und Extension des OSG wurde mit 20-0-5° angegeben. Dr. E.___, nunmehr tätig an der Privatklinik F.___, schlussfolgerte, trotz einem unauffälligen klinischen und radiologischen Verlauf mit akzeptabler Beweglichkeit des OSG bestünden keine normalen Gelenksverhältnisse wie bei einem gesunden, nicht-operierten Gelenk. Nach den Nervenoperationen bestünden Dysästhesien, Mehrbelastungen führten zu Schmerzen. Nach einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % könne er nun mit Anpassung der Schichten seine Arbeit als Busfahrer gut und schmerzreduziert bewältigen. Eine dauerhafte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % sei daher unvermeidbar. Er bestätigte somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 3. September 2021 bis zum 17. Oktober 2021 (Urk. 15/1).
5.
5.1 Es ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits erstmals ab April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als Buschauffeur attestiert wurde (vgl. E. 4.5), obschon diese Tätigkeit bereits in den Konsultationen vom 29. Mai 2019 sowie vom 24. Juni 2020 bekannt war und der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der letztgenannten Konsultation eine Überbelastung beklagte (vgl. 4.3).
5.2 Eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zwischen Mai 2019 bzw. April 2020 und April 2021 ist mit den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert. Wie von der Suva dargelegt, lagen bis zuletzt keine Anzeichen für eine Überlastung im Sinne einer Schwellung, Überwärmung oder Rötung vor und auch die Stabilität war regelrecht. Im Gegensatz zum Bericht vom Juni 2020 war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht mehr auf orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fusseinbettung mit orthopädischer Masseinlage angewiesen, vielmehr fühlte er sich in seinen Konfektionsschuhen sehr wohl (vgl. E. 4.5). Darüber hinaus bestehen keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit der Arbeitsaufnahme regelmässig oder wenigstens vermehrt auf Schmerzmittel angewiesen wäre. Die Extension und Flexion des OSG rechts wurde in der letzten Konsultation vom September 2021 immer noch als akzeptabel beschrieben (vgl. E. 4.5). Die entsprechenden klinischen Befunde hatten sich unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Entscheids etwas verschlechtert, was nach dem soeben Ausgeführten und bei berichteter subjektiver Beschwerdebesserung nach der Pensumsreduktion offenbar keine relevanten Auswirkungen zeitigte (vgl. E. 4.3-5).
5.3 Dr. E.___ zeigte letztlich nicht auf, inwiefern die Tätigkeit als Buschauffeur das operierte Gelenk über die Massen belasten bzw. inwiefern das von Dr. C.___ definierte Zumutbarkeitsprofil der Tatsache, dass trotz regelrechtem Verlauf keine mit einem gesunden Gelenk vergleichbaren Verhältnisse vorliegen, zu wenig Rechnung tragen würde. Er stellte allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, der über weniger Beschwerden bei einem 80 %- Pensum berichtete. Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden, dass Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Buschauffeur zunächst wegen der Arbeitszeiten für sich ausgeschlossen hatte (vgl. Urk. 9/293). Kürzere Schichten dürften ihm auch unter diesem Aspekt entgegenkommen.
5.4 Bei ansonsten unbestrittenen und belegten (vgl. Urk. 9/346/3 und 9/359/2 ff.) Berechnungsgrundlagen muss es demnach beim im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 69'614.-- (= 12 x 5'384.50 zzgl. 13. Monatslohn von Fr. 5'000.--) sein Bewenden haben (vgl. Urk. 2 E. 4.b). Es sei angefügt, dass dem Beschwerdeführer andernfalls für eine optimal leidadaptierte Hilfstätigkeit ein vergleichbares Einkommen anzurechnen wäre.
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 nämlich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).
Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen sodann nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden.
6.
6.1 Für das Valideneinkommen ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2020, 8C_585/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).
6.2 Zu beachten ist insbesondere Folgendes: Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_581/2020, 8C_585/2020 E. 6.1). Umgekehrt kann auf den Lohn, den die versicherte Person heute bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen würde, nicht abgestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden Lohn zu bezahlen, indem er beispielsweise eine Pensenerhöhung von 80 auf 100 % nicht entsprechend lohnmässig abzugelten vermochte (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeitsvertrag zu ermitteln (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 6).
7.
7.1 Gemäss den vorliegenden Lohnabrechnungen erzielte der Beschwerdeführer im Akkord bei der früheren Arbeitgeberin im Dezember 2014 einen Bruttolohn von Fr. 9'377.50, im Januar 2015 von Fr. 9'115.40, im Februar 2015 von Fr. 8’259.80, im März 2015 von Fr. 8'456.95, im April 2015 von Fr. 8'899.80, im Mai 2015 von Fr. 7'422.85, im Juni 2015 von Fr. 7'787.80, im Juli 2015 von Fr. 8'660.10, im August 2015 von Fr. 8'901.10, im September 2015 von Fr. 8'342.80, im Oktober 2015 von Fr. 8'675.15, im November 2015 von Fr. 15'442.85 und im Dezember 2015 von Fr. 12'331.25 (inkl. Unfalltaggelder) – jeweils einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung, Anteil am 13. Monatslohn und Spesenpauschalen für Verpflegung und Auto (vgl. Urk. 9/118 und 9/119).
Für die Jahre 2016 und 2017 deklarierte die frühere Arbeitgeberin jeweils einen Lohn von 13 x Fr. 7'000.-- zzgl. einer Mittagsentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat und Autospesen von Fr. 400.-- pro Monat (vgl. Urk. 9/133/2; ferner Änderungsvereinbarung vom 24. November 2015, Urk. 9/369). Für das Jahr 2018 gab sie einen Lohn von 13 x Fr. 5'500.-- bei unveränderten Spesen an (vgl. Urk. 9/263/2), ebenso für das Jahr 2019, jedoch ohne Autospesen. Für das Jahr 2020 nannte sie einen Lohn von 13 x Fr. 5'530.-- zzgl. Zulagen von Fr. 250.-- (vgl. Urk. 9/363/3). Dies entspricht der gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Lohnerhöhung von Fr. 30.-- pro Monat (Änderungsbeschluss vom 27. Februar 2020 sowie GAV für das Plattenleger- und Offenbaugewerbe, abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge).
7.2 Dazu erläuterte die frühere Arbeitgeberin in ihrer E-Mail vom 19. September 2018, dass der Gesamtarbeitsvertrag jetzt auch für die Ostschweizerkantone allgemeinverbindlich erklärt worden und die Akkordarbeit nun verboten sei. Auch würde man heute aufgrund der wettbewerbs- wie auch der wirtschaftlichen Situation der Berufsgattung nicht mehr in der Lage sein, einen derart hohen Monatslohn für einen Plattenleger zu bezahlen. Zudem habe man die Erfahrung machen müssen, dass bei Akkord-Mitarbeitern aufgrund der Umstellung auf Monatslohn die Leistung (bei gleichem Arbeitsvolumen) extrem – teilweise bis zu 20 % - nachgelassen habe. Der angegebene Monatslohn liege höher als der Mindestlohn für einen gelernten Plattenleger und auch die derzeit bei ihnen noch angestellten Plattenleger würden in diesem Bereich verdienen (vgl. Urk. 9/265/1).
Ergänzend führte sie in der E-Mail vom 15. Juli 2020 aus, die Mittagsentschädigung und die Autospesen seien nicht AHV-pflichtig. Seit Mitte 2018 seien zudem alle Plattenleger mit einem Betriebsfahrzeug ausgestattet, womit die Autospesen ohnehin entfallen würden (vgl. Urk. 9/363/1).
7.3 Bereits am 4. November 2016 hatte die frühere Arbeitgeberin gegenüber der Suva-Mitarbeiterin telefonisch angegeben, dass man aus wirtschaftlichen Gründen leider insgesamt acht Mitarbeitern habe kündigen müssen. Eine erste Mitteilung sei bereits vor drei Monaten erfolgt. Den Arbeitern sei auch ein Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag angeboten worden, den diese jedoch nicht angenommen hätten. Die Kündigung des Beschwerdeführers (per 31. Dezember 2016 mit Schreiben vom 26. Oktober 2016, dazu Urk. 9/100) habe demzufolge nichts mit dem Unfall zu tun. Im Gegenteil, man hätte ihn sehr gerne weiterbeschäftigt, aus wirtschaftlicher Sicht sei dies jedoch leider nicht möglich (Urk. 9/104/1). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu im Gespräch vom 16. November 2016, dass bis Ende 2015 alle Arbeiter der Firma im Akkord angestellt gewesen seien. Seit Januar 2016 sei ein fixer Monatslohn vereinbart. Die Firma habe ursprünglich alle wieder im Akkord weiterbeschäftigen wollen respektive sieben Mitarbeitern, die sich selbständig gemacht hätten, wäre die Gründung einer Genossenschaft möglich gewesen. Da keiner dieses Angebot angenommen habe, sei die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung in Aussicht gestellt worden (Urk. 9/104/1 f.).
7.4 Im Übrigen achtete die Y.___ AG schon vor dem Unfall darauf, dass der Beschwerdeführer Aufträge im Raum G.___ erhielt (vgl. Urk. 9/48/2). Auch bei früheren temporären Einsätzen als Plattenleger war er jeweils im Kanton Zürich tätig gewesen (vgl. Urk. 9/321/7). Sein aktueller Arbeitsort ist gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrages mit der B.___ AG H.___ bei I.___ (vgl. Urk. 9/346/2), so dass sein Arbeitsweg vom bisherigen Wohnort rund 40 Minuten beträgt (vgl. Urk. 9/350/1; ebenso Routenplaner unter www.google.ch/maps).
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten alten Lohnunterlagen ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer als Plattenleger B (Fachausweis oder 5-jährige Berufserfahrung) im Jahr 2006 einen Stundenlohn von Fr. 31.50 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 13. Monatslohn) erzielte, oft über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden leistete und bereits damals mehr verdiente als der vorliegend zur Diskussion gestellte gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn von Fr. 5'170.-- (Urk. 9/390).
8.
8.1 Zusammenfassend erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2015 einen Bruttojahreslohn von Fr. 104'695.75 exkl. Spesen, aber inkl. der Unfalltaggelder für die letzten Tage. Ohne den Unfall hätte sein Bruttojahreslohn nach Einführung des Monatslohnes mit der noch vor dem Unfall vereinbarten Vertragsänderung in den Jahren 2016 und 2017 noch Fr. 91'000.-- (= 13 x Fr. 7'000.--) betragen. In den Jahren 2018 und 2019 bezahlte die frühere Arbeitgeberin ihren Plattenlegern ein noch tieferes Jahresgehalt aus, nämlich Fr. 71'500.-- (= 13 x Fr. 5'500.--). Dies lässt sich nicht mit dem Akkord-Verbot im GAV erklären, zumal der Monatslohn bereits früher eingeführt worden war. Die frühere Arbeitgeberin gab denn auch wirtschaftliche Gründe, die Konkurrenzsituation und eine verminderte Leistungsbereitschaft der früher im Akkord tätig gewesenen Plattenleger an. Im Jahr 2020 hätte der Lohn schliesslich Fr. 71'890.-- (= 13 x Fr. 5'530.--) und damit noch zwei Drittel vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen (exkl. Spesen) betragen.
8.2 Einerseits kann somit dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als er geltend machte, er hätte sich – wie übrigens andere Plattenleger auch – eine neue Stelle gesucht. So war die frühere Arbeitgeberin in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage, ihm einen vergleichbaren Lohn zu entrichten. Der von ihr deklarierte Monatslohn lag denn auch nur noch knapp über dem gesamtarbeitsvertraglich geschuldeten Mindestlohn von Fr. 5'170.--, wobei es sich beim Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge jedoch um einen langjährigen Mitarbeiter handelte, den sie im Gesundheitsfall sehr gerne weiterbeschäftigt hätte. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer noch relativ jung, d.h. es verbleibt ihm noch eine längere Erwerbsdauer. Im Übrigen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hätte mit Einführung des Monatslohns von Fr. 7'000.-- so stark abgenommen, dass sich eine weitere Kürzung seines Jahresbruttolohns um Fr. 20'000.-- gerechtfertigt hätte. Die Lohneinbusse ist massiv und ein Verbleib bei der früheren Arbeitgeberin daher wenig realistisch.
8.3 Andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Stellenwechsels vollumfänglich an seinen hohen Lohn im Jahr 2015 hätte anknüpfen können. Es ist unbestritten, dass dieser mit der Akkordarbeit bei guter Leistung zusammenhing. Indessen gilt der Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe, der die Akkordarbeit verbietet (Art. 13), nunmehr fast in allen Kantonen (Art. 1). Das Angebot an Akkordarbeit ist somit begrenzt. Es wäre auch erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) umzieht, wobei er über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügt und in der Schweiz stets in der näheren Umgebung von Zürich gearbeitet hatte (vgl. Urk. 9/321/7 f.). Schliesslich liegt das Lohnniveau – wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2018, Tabelle «Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen zeigt – im Grossraum Zürich auch im Baugewerbe über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt (vgl. ferner auch https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne.html > Plattenleger, besucht am 17. Dezember 2021).
8.4 Zusammenfassend kann, da der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall nicht mehr für die frühere Arbeitgeberin tätig wäre, da diese den Lohn nach dem Unfall primär aus wirtschaftlichen Gründen massiv kürzte, das Valideneinkommen nicht anhand ihrer Angaben zum hypothetischen Verdienst für das Jahr 2020 festgesetzt werden. Ebenso wenig rechtfertigt sich nach dem vorstehend Ausgeführten ein Abstellen auf den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn. So haben die Erfahrung und die von der Arbeitgeberin indirekt bestätigten guten Leistungen auf diesem Kompetenzniveau einen anderen Stellenwert als bei Hilfsarbeiten. Beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen. Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen, wenn das Abstellen namentlich auf die Tabellen TA7 respektive T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1).
In Anbetracht seines bisherigen Einkommens sowie im Hinblick auf eine möglichst konkrete Berechnung ist für das Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 71, Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgenommen Elektriker/innen abzustellen. Demnach ist unter Berücksichtigung der bereits in E. 5.4 erörterten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 80'947.35 für das Jahr 2020 auszugehen (Fr. 6’362.-- [LSE 2018 Tabelle T17, Ziff. 71, Männer, >= 50 Jahre)] x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden). Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 69'614.-- (vgl. E. 5.4) gegenüber, so resultiert ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 14 %. Bei unstrittigem Fallabschluss per 31. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 %.
9.
9.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen).
9.2 Kreisarzt Dr. C.___ führte am 21. April 2020 aus, die Beurteilung erfolge anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen). Danach werde für eine Endoprothesenversorgung bei einer OSG-Arthrose mit gutem Erfolg ein Referenzbereich von 10 bis 15 % ausgewiesen. Er wähle hier den oberen Referenzbereich. Dabei werde auch eine residuale neurologische Störung mit einer Dys-/Hypästhesie plantar bzw. im Bereich der 4. und 5. Zehe mitberücksichtigt (vgl. Urk. 9/352).
Ergänzend hielt er am 28. Dezember 2020 zum unkorrigierten Zustand vor der Prothesenimplantation fest, in der Arthroskopie des Sprunggelenks vom 13. April 2017 habe sich eine insgesamt nur leichte, beginnende Arthrose des Gelenks sowie in der Röntgenbildgebung vom 4. August 2017 eine mässige, lateral betonte Arthrose des OSG bei einer subtalar und in den angrenzenden Mittelfussgelenken erhaltenen Artikulation gezeigt. Auch unter Berücksichtigung des fortschreitenden Gelenkverschleisses sei damit der Mittelwert zwischen den Spalten 1 und 2 der Suva-Tabelle 5 angemessen und grosszügig bewertet, der bereits einer Sprunggelenksversteifung/Arthrodese gemäss Spalte 3 entspreche. Im Vergleich zur Vorbeurteilung, die auf das postoperative funktionelle Verlaufsergebnis fokussiert habe, ergebe sich bei der Schätzung anhand des unkorrigierten präoperativen Zustands keine andere Bewertung (Urk. 9/393/1).
9.3 In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer einzig, die residuale neurologische Schädigung sei nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 Rz 7)
Hierzu konstatierte Dr. C.___ am 19. April 2021, die residuale neurologische Schädigung im Bereich der rechten Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis, einem rein sensiblen Nerv des Unterschenkels, werde in beiden Vorbeurteilungen berücksichtigt. Eine Dys-/Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe, entsprechend dem Versorgungsgebiet eines sensiblen Hautnervenendasts des Nervus suralis, dem sog. Nervus cutaneus dorsalis lateralis, ohne ein darüberhinausgehendes motorisches Defizit bedinge keine Erhöhung des Integritätsschadens. Auch mit Verweis auf die Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) würden rein sensible Nervenschäden ohne Lähmungen mit keiner Integritätsentschädigung gewürdigt. Hierzu passend führe eine derartige, lokal begrenzte Gefühlsstörung in der Regel zu keiner relevanten funktionellen Beeinträchtigung des Fusses. Zur Verlaufskontrolle vom 10. Februar 2021 sei denn auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Dysästhesie am Fuss bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Betreffend die Gefühlsstörung im Bereich der Fusssohle werde sogar eine Normalisierung mit einem wieder seitengleichen Empfinden beschrieben (Urk. 8 S. 2).
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Replik nichts mehr ein (Urk. 14).
9.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs gemäss Bundesgericht auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen hat. Es begründet dies damit, dass die Integritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der entsprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 5, wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese – wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird).
Die kreisärztlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Suva-Tabelle 5 und den prä- bzw. intraoperativen Befunden (vgl. E. 9.2) sind unbestritten und nachvollziehbar (vgl. Urk. 9/156/4 und 9/171). Die veranschlagte Integritätsentschädigung von 15 % entspricht dabei dem Maximum für eine mässige OSG-Arthrose (Spalte 1) und deckt selbst noch eine schwere OSG-Arthrose ab (Spalte 2). Es sei angefügt, dass die Befunde nach Dr. E.___ auch noch nicht zwingend eine Endoprothese erforderlich gemacht hätten; er hätte vielmehr einem gelenkerhaltenden Vorgehen den Vorzug gegeben (vgl. Urk. 9/195/4). Wie vom Kreisarzt zunächst erörtert (vgl. E. 9.2), rechtfertigt sich auch unter dem Blickwinkel des Operationsergebnisses letztlich keine höhere Integritätsentschädigung (vgl. Suva-Tabelle 5, Spalte 4).
9.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen soll (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil 8C_812/2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1 S. 147).
Zu bedenken ist etwa, dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Hauptkriterium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschadens im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), womit die Schmerzen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.3). Entsprechendes muss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten, zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen auswirkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00203 vom 23. Juli 2021 E. 7.5).
Eine residuale neurale Schädigung ist im Gegensatz dazu keine häufig mit der Arthrose unmittelbar verknüpfte Problematik. Sie lässt sich vorliegend zudem immerhin insoweit objektivieren, als der Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus tibialis entnommen wurde (vgl. E. 4.4). Der Kreisarzt legte jedoch anhand der Suva-Tabelle 2 einleuchtend dar, dass nur eine Lähmung zu einer höheren Integritätsentschädigung führen könnte, während beim Beschwerdeführer keine entsprechende Funktionseinschränkung bestehe (vgl. E. 9.3). Es ist daran zu erinnern, dass ein Integritätsschaden nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur als erheblich und damit entschädigungspflichtig gilt, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Deshalb ist auch für eine bloss leichte Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5 explizit keine Entschädigung geschuldet. Gleiches muss für die noch verbliebene resdiuale neurale Schädigung des Beschwerdeführers gelten, welche er zwar spürt, ihn aber nicht wesentlich beeinträchtigt.
10. Zusammenfassend sind einzig die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Valideneinkommens teilweise begründet, was zur Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. August 2020 führt. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.
11. Die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person hat alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer; Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer vermochte allein mit dem rechtlichen Argument der Berechnung des Valideneinkommens durchzudringen, welches indessen auch in seinen Rechtsschriften und letztlich der Rentenberechnung – insbesondere im Vergleich zur Integritätsentschädigung – deutlich im Vordergrund stand. Die Suva hat dem Beschwerdeführer daher für die Aufwendungen seines Anwalts eine nur leicht (konkret um 25 %) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 11. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti