Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00050


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1980, war seit Mai 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. November 2012 beim Fahrradfahren vom Pedal rutschte, hierbei stürzte, auf die linke Schulter fiel und sich dabei Frakturen am linken Oberarm (richtig: Schlüsselbein) zuzog (vgl. Unfallmeldung UVG vom 19. November 2012; Urk. 7/3). Am 17. November 2012 erfolgte im Spital Z.___ eine offene Reposition und Stabilisation mit Plattenosteosynthese der stark dislozierten mehrfragmentären Claviculafraktur zur Wiederherstellung der anatomischen Verhältnisse des Schultergürtels (vgl. Operationsbericht vom 20November 2012; Urk. 7/15). Bis zum 14April 2013 bestand unfallbedingt eine (überwiegend) volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/30, vgl. auch Urk. 7/163). Am 4Dezember 2013 erfolgte im Spital Z.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials (vgl. Urk. 7/49), in der Folge war der Versicherte wiederum vollständig arbeitsunfähig, bis er am 10. März 2014 seine Tätigkeit vollumfänglich wiederaufnahm (Urk. 7/59). Die Suva erbrachte nach getätigten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Am 31. August 2015 meldete der Versicherte, welcher seit dem 19. Januar 2015 nach zwei Operationen am rechten Ellbogen (am 18. Januar 2015 und am 18Juni 2015) erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/61, Urk. 7/66 und Urk. 7/71), der Suva unter Hinweis darauf, dass er wieder von der Schulter, vom Schlüsselbein und vom Schulterblatt aus Schmerzen habe, welche ihm auch Kopfschmerzen bereiten würden, sowie unter Hinweis darauf, dass er deswegen bei der Hausärztin und der Klinik H.___ in Behandlung stehe und auf einen Termin bei einem Schulterspezialisten der Klinik B.___ warte, einen Rückfall (Urk. 7/60 und Suva Rückfallmeldung vom 8. September 2015, Urk. 7/61). Die Suva holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 7/64 ff.; vgl. auch den zu den Akten genommenen Bericht der Klinik C.___, Urk. 7/73) und führte mit dem Versicherten am 16. Oktober 2015 an dessen Wohnort ein Gespräch (Urk. 7/71). Nach Vorlage der Akten an ihren Kreisarzt, welcher die Schulterbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtete (Urk. 7/77), übernahm sie daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Versicherungsleistungen für die Schulterbeschwerden, verneinte jedoch bezüglich der Ellbogenbeschwerden eine Leistungspflicht (Urk. 7/79); mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verneinte sie ferner einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in Bezug auf das kostotransversale und zervikocephale Schmerzsyndrom (Urk. 7/83). Am 27. Juni 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht; Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte zum Schluss, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich mehrheitlich auf die unfallunabhängig bestehende periscapulare Symptomatik zurückgeführt werden könne. Jedoch sollte zur differentialdiagnostischen Abklärung der Beschwerdesymptomatik die ausstehende Stufendiagnostik des möglicherweise durch die Clavikulafraktur alterierten Acromioklavikulargelenkes komplettiert werden; deshalb die Empfehlung an die Administration der Suva, einen erneuten Behandlungstermin zur Durchführung der ausstehenden probatorischen ACGelenksinfiltration links in die Wege zu leiten (Urk. 7/100). Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten schloss die Suva den Schadenfall nach Wiedervorlage an den befassten Kreisarzt (Urk. 7/121) mit Schreiben vom 13. April 2017 ab unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte der AC-Gelenksinfiltration nicht unterziehen möchte und andere Behandlungen gemäss kreisärztlicher Einschätzung nicht zu einer Verbesserung führen würden (Urk. 7/125). Dies bestätigte sie mit Schreiben vom 18. September 2017 (Urk. 7/146).

1.3    Am 26. November 2019 meldete X.___ unter Hinweis auf den Unfall im Jahr 2012 erhebliche Armschmerzen rechts und Beschwerden am Schlüsselbein, an der Schulter und der HWS erneut einen Rückfall an (Urk. 7/148). Nach Beizug der IVAkten (Urk. 7/149) und Hinweis der Suva an den Versicherten, dass sie die Rückfallkausalität nur prüfen könne, wenn aktuelle medizinische Unterlagen vorliegen würden (Urk. 7/151), reichte der Versicherte einen aktuellen medizinischen Bericht des zuständigen Operateurs des Spitals Z.___ ein (Bericht vom 12. Februar 2020, Urk. 7/152). Nach Vorlage an den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, (Urk. 7/154) verneinte die Suva mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 17. November 2012 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/156). Nach Einreichung eines weiteren Berichts des Spitals Z.___ durch den Versicherten (vom 15. Mai 2020; Urk. 7/167) veranlasste die Suva nach Wiedervorlage an Dr. E.___ (Urk. 7/168) mit Schreiben vom 24. August 2020 eine bilanzierende Untersuchung durch die Universitätsklinik C.___ (Urk. 7/170; vgl. entsprechende Untersuchungsberichte von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Urk. 7/175 und Urk. 7/177-179). Nach Vorlage der Untersuchungsberichte an ihre Versicherungsmediziner Dr. E.___ (Urk. 7/180) und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 7/182), verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. November 2020 mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhangs der gemeldeten Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 17. November 2012 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/183). Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 7/190), welche die Suva mit Entscheid vom 19. Januar 2021 abwies (Urk. 2).


2.     Dagegen erhob X.___ hierorts am 18. Februar 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 19. Januar (wohl: 2021) aufzuheben (1.), es sei festzustellen, dass zwischen dem Ereignis vom 17. November 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (2.) und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen ausrichte (3.), unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170760Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 201709.2019Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. H.___ und Dr. E.___ die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. November 2012 zurückzuführen seien, so dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass im Bericht von Dr. F.___ (C.___) ein kausaler Zusammenhang postuliert worden und die posttraumatische Schädigung auch neurophysiologisch bestätigt worden sei. Auch Suva-Arzt Dr. H.___ gehe davon aus, dass die noch vorhandenen Einschränkungen möglicherweise durch den Unfall verursacht worden seien. Soweit er festhalte, differenzialdiagnostisch komme eine Läsion des M. thoracicus longus im Rahmen eines Parsonage–Turner Syndroms in Betracht, das bei Heroinabhängigen gehäuft beschrieben werde, sei festzuhalten, dass ein Parsonage–Turner Syndrom auch von einem Trauma herrühren könne und Heroinkonsum nur eine von theoretisch möglichen Ursachen sei (Urk. 1).

2.3    Strittig ist nach dem Gesagten, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der linken Schulter Folge des Unfalls vom 17. November 2012 sind.


3.

3.1    

3.1.1    Im Austrittsbericht vom 18. November 2012 diagnostizierte Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH und leitender Arzt an der chirurgischen Klinik des Spitals Z.___, eine dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur links vom 17. November 2012 sowie als Nebendiagnose einen Status nach i.v. Heroinabusus bis 2008, aktuell unter Methadon 100mg täglich. Konventionell-radiologisch habe sich die oben genannte Diagnose gezeigt. Es sei eine stationäre Aufnahme zur operativen Versorgung erfolgt, bei ausgeprägter Schmerzsymptomatik hätten opiathaltige Medikamente verabreicht werden müssen. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet, so dass der Patient am Folgetag in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wunderverhältnissen habe nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/16). Am 4. Dezember 2013 erfolgte – wiederum im Spital Z.___bei störendem Osteosynthesematerial die Implantatentfernung Clavicula links durch Dr. I.___ (vgl. Austrittsbericht vom 5. Dezember 2013; Urk. 7/48). In der Folge wurde durch med. pract. J.___, Klinikärztin Innere Medizin am Zentrum K.___, bis zum 9. März 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/50 ff.)

3.1.2    Am 12. Februar 2014 diagnostizierte med. pract. J.___ im ärztlichen Zwischenbericht zuhanden der Suva einen Status nach Fraktur Clavicula links, St. nach Entfernung Osteosynthesematerial am 4. Februar 2013 (richtig: 4. Dezember 2013), persistierende Schmerzen im Bereich Schulter links mit muscel spasmus interscapulär. Der Patient habe eine sehr niedrige Schmerzschwelle, aufgrund dessen sei jede Verletzung bei ihm mit erhöhter Schmerzempfindlichkeit verbunden. Zurzeit objektiv noch Bewegung im Schulterbereich links eingeschränkt. Ab 24. Februar 2014 sei die Arbeitsaufnahme zu 50 % vorgesehen (Urk7/54).

3.2

3.2.1    Aufgrund der im Rahmen der Rückfallmeldung vom 26. November 2019 erfolgten Wiedervorstellung des Versicherten beim zuständigen Operateur Dr. I.___ hielt dieser in seinem Bericht vom 12. Februar 2020 zuhanden der Suva im vorliegend interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen fest, der Patient berichte über persistierende starke Schmerzen im Bereich des linken Schultergürtels und des Nackens, welche es schwierig machten, zu liegen. Dadurch habe dieser Schwierigkeiten beim Schlafen, zudem auch Schwierigkeiten, den linken Arm zu bewegen und belasten. Im Untersuch ergebe sich bezüglich Ellbogen und Hand links eine unauffällige Beweglichkeit, glenohumeral links Abduktion 90 Grad, Anteversion 90 Grad, uneingeschränkte Rotation. Kombinierte Beweglichkeit im Schultergelenk normal, wobei das Schulterblatt bei der Anteversion eine deutliche Ausweichbewegung nach medial zeige. Der Bewegungsumfang sei aber insgesamt frei. Der Patient suche ihn auf, weil er eine entsprechende Befundaufnahme zu Handen der Suva benötige. Aktuelle Behandlungen würden seit 2013 durch ihn (Dr. I.___) nicht durchgeführt, eine einmalige Vorstellung im Jahr 2016 und Überweisung an die Klinik L.___. Er empfehle eine ausgiebige orthopädische und psychosoziale Befunderhebung (Urk. 7/152; vgl. auch Nachtrag vom 15. Mai 2020, Urk. 7/167).

3.2.2    In seiner Beurteilung vom 20. August 2020 hielt Kreisarzt Dr. E.___ fest, er empfehle, nachdem der Versicherte gemäss Bericht vom C.___ vom 9. Januar 2017 eine damals geplante AC-Infiltration links nicht habe durchführen lassen, jedoch keine Nachkontrolle erfolgt sei, im C.___ eine bilanzierende Untersuchung inkl. Rx-Aufnahme Clavicula und AC-Gelenk, verbunden mit der konkreten Fragestellung, ob die geklagten Scapuladyskinesien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die verheilte Claviculafraktur aus dem Jahr 2012 zurückzuführen seien, oder ob nicht überwiegend andere Faktoren hierfür in Frage kämen. Bei Status nach Heroinabusus (2008) gemäss Zentrum K.___ Bericht müsse auch an eine heroin-induzierte respektive behandlungsinduzierte Spätdyskinesie (z.B. nach Neuroleptika-Gabe) gedacht werden. Die vom Zentrum K.___ Ärztin med. pract. J.___ beschriebene Unfallfallfolge (als Konsequenz der Clavicula Fraktur) mit der unglücklichen Entwicklung eines chronischen Schulterschmerzsyndroms mit Irradiation occipital mit sekundärer Auslösung von schwerer Cephalea sei aus fachorthopädischer Sicht lediglich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal (Urk. 7/168).

3.2.3    Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik C.___, stellte in seinem Bericht vom 16. September 2020 über die Erstkonsultation die folgenden Diagnosen:

- 1. Scapuladyskinesie (lateral scapular winging) mit Myogelose M. levator scapulae und Verdacht auf AC-Gelenkarthropathie links mit/bei

- St. n. OSME Clavicula links am 4.12.2013 (Spital Z.___) bei störendem Osteosynthesematerial

- St. n. dislozierter mehrfragmentärer Claviculafraktur links mit Osteosynthese am 17.11.2012 (Spital Z.___)

- Anamnestisch seither chronische Schulterschmerzen links

- 2. Chronisches unfallbedingtes kostotransversales und zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei

- (..)

- 3. Chronisches lumbosacrales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei

- (..)

- 4. Verdacht auf Neuropathie des N. ulnaris (rechts) mit/bei

- (..)

- 5. Leichtgradige Bursitis trochanterica links mit/bei

- (..)

- 6. Hypakusis links bei St. n. Unfall

- 7. Substanzstörung

- (..)

    Dr. F.___ führte im Wesentlichen aus, der Patient werde von der Suva zugewiesen zur bilanzierenden Untersuchung bezüglich der linken Schulter. Man müsse die Anamnese von den umfänglichen Vorberichten als bekannt voraussetzen: Schmerzen im Bereich der linken Schulter seit der Claviculafraktur 2012. Im weiteren Verlauf obgenannte Diagnosestellungen durch die Kollegen der Rheumatologie und Wirbelsäulenchirurgie. Bezüglich der linken Schulter sei in der Klinik C.___ im 2017 die Infiltration des Gelenkes empfohlen worden, was durch den Patienten (mit Cortison) offenbar nicht gewünscht worden sei. Bezüglich kostotransversalem und zervikozephalem Schmerzsyndrom sei durch die Rheumatologie der aktive Aufbau insbesondere der Schultergürtelmuskulatur diskutiert worden, diese sei nicht durchgeführt worden, gemäss Patient nütze dies nichts. Der Patient klage aktuell über stärkste Schulterschmerzen links sowie auch über Schmerzen paravertebral links. Das letzte MRI der HWS habe im 12/2019 stattgefunden, hier keine Pathologien. Schmerzen bestünden in Ruhe und auch in der Nacht. Kein Heroinabusus seit 2008, aktuell Methadon 160mg/d.

    Bezüglich Beurteilung/Prozedere hielt Dr. F.___ fest, bei gewünschter bilanzierender Untersuchung durch die Suva seien nun zur weiteren Diagnostik mehrere Untersuchungen veranlasst worden: CT der Clavicula beidseits mit CARD-Analyse bezüglich Länge und Malrotation, Arthro-MRI der linken Schulter, sowie eine Infiltration des AC-Gelenks nur mit LA ohne Kortison, sowie eine neurophysiologische Untersuchung (insbesondere des N. thoracicus longus). Danach erneute Besprechung in der Schultersprechstunde (Urk. 7/175).

3.2.4    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie und leitender Arzt Paraplegie an der Universitätsklinik C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Oktober 2020 zusätzlich zu den bereits von Dr. F.___ gestellten Diagnosen leichte chronisch axonale/neurogene Schädigungszeichen im Nadel EMG (21.10.2020) als Ausdruck einer latenten/älteren N. thoracicus longus–Schädigung links.

    Anamnestisch führte er im Wesentlichen aus, der Patient berichte über mehrjährige Schmerzen im Bereich der linken Schulter, vor allem am Unterrand des Schulterblattes links. Diese sehe er (der Versicherte) im Zusammenhang mit der Fraktur der linken Klavikula im Jahre 2012. Er beschreibe vom Schulterblatt ausgehende Schmerzen bis in den Nacken und Hinterkopf links. Die Frage bestehe nach neurogener Ursache der leichten Skapuladyskinesie links. Dies sei bereits 2016 im Rahmen einer früheren neurologischen Untersuchung vorbeschrieben, jedoch nicht abgeklärt worden.

    Gestützt auf den klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund sowie durchgeführte neurophysiologische Zusatzuntersuchungen (Nadel EMG) hielt PD Dr. G.___ fest, nadelmyographisch könne eine leichte, wahrscheinlich alte Schädigung des N. thoracicus links konstatiert werden. Es fänden sich keine floriden Denervierungszeichen im EMG bei guter Rekrutierung des M. serratus anterior links und relativ guter Stabilisation der Scapula. Die ausstrahlenden Schmerzen seien in diesem Zusammenhang nicht erklärt (Urk. 7/177).

3.2.5    Nach durchgeführten weiteren Untersuchungen (AC-Gelenksinfiltration vom 21. Oktober 2020; CT Clavicula CARD beidseits vom 22. September 2020, MRI Schulter links vom 22. September 2020) hielt der Orthopäde Dr. F.___ bei gestellten nämlichen Diagnosen im Bericht vom 21. Oktober 2020 in der Beurteilung abschliessend fest, beim Patienten bestehe eine posttraumatische Schädigung des Nervus thoracicus longus mit korrespondierendem Ausfall beziehungsweise Insuffizienz des Musculus serratus anterior, welches ein laterales Scapular-Winging zur Folge habe. Da der Unfall nun 8 Jahre zurückliege, könne davon ausgegangen werden, dass sich die Muskelfunktion nicht weiter erhole (Urk. 7/179).

3.2.6    Kreisarzt Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt nach Vorlage der Berichte der Universitätsklinik C.___ in seiner Beurteilung vom 12. November 2020 fest, im Bericht von PD Dr. G.___ vom 21. Oktober 2020 werde klinisch eine leichte Scapula alata beschrieben, besonders bei Anteversion des Armes. Eine höhergradige Parese an der Schultermuskulatur habe er nicht gefunden, bei allerdings eingeschränkter Beurteilbarkeit durch eine Schmerzhemmung. Im EMG habe sich ein leicht pathologischer Befund im Sinne eines chronisch neurogenen Umbaus im M. serratus anterior gefunden. Floride Denervierungszeichen seien nicht nachweisbar gewesen. Die bestehenden Schmerzen seien von PD Dr. G.___ nicht im Zusammenhang mit diesem Befund gesehen worden. Die Kausalität zum Unfall vom 17. November 2012 werde offengelassen. Hingegen werde im orthopädischen Bericht des C.___s ein kausaler Zusammenhang postuliert, dieser letztlich aber nicht begründet.

    Eine traumatische Läsion des M. (wohl: N.) thoracicus longus mit nachfolgender isolierter Parese des Musculus serratus anterior und Scapula alata sei prinzipiell möglich und werde in der Literatur beschrieben nach Schulterbelastungen bei Transportarbeitern oder im Rahmen von «Rucksacklähmungen». Der Unfall vom 17. November 2012 habe nicht zu einer Scapulafraktur oder einer Verletzung der dorsalen Schulterweichteile geführt, sondern zu einer Klavikulafraktur. So sei eine traumatische Verursachung der jetzt festgestellten chronischen Nervenläsion des M. (wohl: N.) thoracicus longus allenfalls möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. November 2012 zu beziehen. Differentialdiagnostisch komme eine Läsion des N. thoracicus longus im Rahmen eines Parsonage-Turner-Syndroms (neurologische Schulteramyotrophie) in Betracht, das bei Heroinabhängigen gehäuft beschrieben worden sei (Urk. 7/182).


4.

4.1    Der Neurologe PD Dr. G.___ von der Klinik C.___ konstatierte gestützt auf die durchgeführte Nadel-Myographie eine (alte) Verletzung des N. thoracicus longus, äusserte sich jedoch nicht zur Unfallkausalität. Der Orthopäde Dr. F.___ ging – ohne dies näher zu begründen von einer posttraumatischen Genese der Nervenläsion aus und (folglich) auch des damit korrespondierenden Ausfalls beziehungsweise der Insuffizienz des Musculus serratus anterior, die ein laterales Scapular-Winging zur Folge hat. Auch wenn vor diesem Hintergrund – es liegt trotz entsprechender Fragestellung (vgl. Schreiben der Suva vom 24. August 2020; Urk. 7/170) insbesondere aus neurologischer Sicht keine fundierte Stellungnahme zur Unfallkausalität der Beschwerden an der linken Schulter vor die bei der Klinik C.___ eingeholten Berichte für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nicht hinreichend aussagekftig sind, sind sie jedenfalls geeignet, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken. Denn wenn Dr. H.___ im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen von Dr. F.___ allein gestützt auf die Akten dafürhält, dass die Unfallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei, überzeugt dies nicht, was im Lichte der nun von PD Dr. G.___ festgestellten (alten) Schädigung des N. thoracicus longus schon daher gilt, als es mit Blick auf die beim Unfall erlittene mehrfragmentäre Claviculafraktur (vgl. Operationsbericht vom 20. November 2012; Urk. 7/15) die sich jedenfalls dem medizinischen Laien stellende Frage zu beantworten gilt, ob die (alte) Schädigung des soweit ersichtlich unter der Clavicula liegenden (vgl. dazu etwa www.kenhub.com/de/library/anatomie/nervus-thoracicus-longus) N. thoracicus longus allenfalls überwiegend wahrscheinlich auf eine durch beim Unfall erfolgte Kompression des Nerven unter der Clavicula zurückzuführen oder etwa durch die aufgrund der Fraktur stark dislozierten Fragmente der Clavicula verursacht worden ist (und falls nein, weshalb nicht). Zu berücksichtigen ist immerhin, dass der Beschwerdeführer aktenkundig jedenfalls bereits im April 2013 über seit dem Unfall anhaltende Schulterbeschwerden geklagt hatte (vgl. etwa Angaben anlässlich des Gesprächs vom 9. April 2013, Urk. 7/31), welche nach der Entfernung des Osteosynthesematerials im Dezember 2013 persistierten (Urk. 7/54), und die Beschwerden, deren unfallkausale Genese selbst Dr. H.___ als möglich erachtet, jedenfalls im Rahmen des ersten Rückfalls auch vom damaligen Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Neurochirurgie, noch als überwiegend unfallkausal erachtet worden sind (Urk. 7/77).

4.2    Bestehen jedoch vor diesem Hintergrund jedenfalls geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise genügende (vgl. E. 1.6 hiervor) externe Begutachtung veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.


5.    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann