Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00051
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 27. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ ist seit dem 6. März 1989 als Werkstattmitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 20. August 2020 liess er der Suva mitteilen, dass ihm gleichentags beim Aufheben einer Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien (Urk. 7/1). Anlässlich der am selben Tag erfolgten ambulanten Erstbehandlung in der Notfallpraxis der Spital Z.___ wurde die Diagnose einer distalen Bicepssehnenruptur rechts gestellt (Bericht vom 20. August 2020, Urk. 7/20).
Mit Verfügung vom 23. November 2020 verneinte die Suva das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und entsprechend einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/48). Die von der Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. November 2020 (Urk. 7/52/1), ergänzt am 28. Dezember 2020 (Urk. 7/57), wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2021 (Datum Poststempel) bei der Suva Beschwerde (Urk. 1), welche diese zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht überwies (Urk. 3). Der Versicherte beantragte sinngemäss, die Suva habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Am 16. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 16. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-4 sowie Urk. 12 und Urk. 13/1-4), zu welchen die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. März 2021 Stellung nahm (Urk. 11). Am 8. April 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren (Urk. 15), was der Beschwerdegegnerin am 14. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 20. August 2020 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).
1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.6 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen UVV per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6).
1.7 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).
1.8 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers.
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.10 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das Heben und Tragen von Lasten bei einem Handwerker grundsätzlich als üblich zu betrachten sei. Dies gelte auf jeden Fall auch beim vorliegenden Gewicht der angehobenen Montageplatte von 26 kg. Im Übrigen stelle auch eine «falsche» oder reflexartige Bewegung für sich allein noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Somit bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls (S. 5). Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei - aus näher dargelegten Gründen - vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Auch die starke Stumpfretraktion mit fehlender Mobilisationsmöglichkeit operativ spreche für eine bereits vorbestehende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien. In Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokalisation der Rupturstelle und intraoperative Befunde) handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine grossteils bereits vorbestehende degenerative Ruptur, wobei es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses dann zu einer Ruptur der Restfasern und damit Komplettruptur der Bicepssehne gekommen sei. Auf die Einschätzung des Kreisarztes sei abzustellen und es bestehe auch kein Leistungsanspruch gestützt auf eine Diagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5-9).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt sie ergänzend fest, es sei nie behauptet worden, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 20. August 2020 bereits Beschwerden betreffend die Bicepssehne gehabt habe. Insofern seien auch keine ergänzenden Abklärungen bei seinem Hausarzt notwendig (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), krankhafte, degenerative Vorschäden seien lediglich behauptet, nicht aber nachvollziehbar begründet worden. Er habe sich während der Arbeit den Unfall zugezogen, sei anschliessend ins Spital gebracht und 5 Tage später operiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keine Probleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen. Es seien daher alle Unterlagen seiner Hausärzte beizuziehen, damit eine Auseinandersetzung mit diesen möglich sei.
Im Laufe des Verfahrens führte er ergänzend aus (Urk. 8), er arbeite seit ungefähr 30 Jahren für dieselbe Arbeitgeberin, bislang habe er noch nie solche Unfälle oder Verletzungen gehabt. Am 20. August 2020 sei er im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, habe sich bei dieser abgedreht und so einen heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit habe niederlegen und ins Spital gebracht werden müssen. Dort sei der Sehnenriss festgestellt und behandelt worden.
3.
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht zur ambulanten Behandlung vom 20. August 2020 (Urk. 7/20) folgende Diagnose fest:
- distale Bicepssehnenruptur rechts
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit eine Montageplatte angehoben, als er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Bicepssehnenansatz rechts verspürt habe. Seither beständen lokale Schmerzen. Der Beschwerdeführer arbeite als Monteur und rauche 1-2 Päckchen Zigaretten pro Tag. Der Lokalbefund Arm rechts lautete wie folgt: «Verlagerung des Muskelbauches des M. biceps brachii nach proximal, distaler Sehnenanteil nicht mehr tastbar. Flexion im Ellenbogengelenk leicht abgeschwächt rechts. pDMS [periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität] normal.»
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt Radiologie, von des Spitals Z.___ führte zum Röntgenbild des rechten Ellbogens anterior-posterior/lateral vom 20. August 2020 (Urk. 7/15) folgendes aus: «Unauffälliger knöcherner Befund. Kein Nachweis eines knöchernen Ausrisses bei anamnestisch angegebener Bizepssehnenruptur. Keine intraartikuläre Ergussbildung.»
3.3 PD Dr. med. B.___, Chefarzt, und Dr. med. C.___, Stv. Oberarzt, von des Spitals Z.___ stellten im Operationsbericht vom 25. August 2020 (Urk. 7/14/2-3) folgende Diagnose:
- distale Bicepssehnenruptur rechts
- Status nach Verhebetrauma vom 20. August 2020
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Arbeitsunfalls beim Heben einer Montageplatte eine distale Bicepssehnenruptur zugezogen. Bei bestehenden Restbeschwerden sowie subjektivem Kraftverlust habe er den Wunsch nach einem operativen Vorgehen geäussert. Anlässlich der Operation habe sich der Sehnenstumpf im Bereich des distalen Oberarmes retrahiert gezeigt und nicht mobilisiert werden können. Daher sei ein zweiter Zugang proximal erforderlich gewesen.
3.4 Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin (A), führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. November 2020 (Urk. 7/44) aus, bei der Ruptur der Bicepssehnen distal handle es sich um einen degenerativen Befund mit retrahiertem, nicht mehr mobilisierbarem Stumpf. Dieser Befund anlässlich bereits 5 Tage nach geltend gemachtem Ereignis durchgeführter Operation mit nicht mehr mobilisierbarem distalem Stumpf bestätige eine vorbestehende degenerative Ruptur der langen Bicepssehne (S. 1).
Aus der Fachliteratur zitierte Dr. D.___ Folgendes: «(…) Ätiologisch werden Prädispositionsfaktoren beschrieben, vergleichbar mit denen an anderen Sehnen. So zeigt sich eine bevorzugte Schädigung der distalen Bicepssehne beim Raucher, bei Sportkletterern sowie beim Einsatz von Anabolika und bei Verwendung von Kortison. Komplettrupturen erleiden Frauen seltener als Männer. Unfälle, Verletzungsmechanismen werden als Ursache diskutiert, im Trend steht jedoch die Spontanruptur auf dem Boden der degenerativen Vorschädigung der Sehne. (…) Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugesehne im Ellbogen herbeiführt, sondern auch die Supination im Unterarm, kann eine tatsächliche Ruptur nur bei exzentrischer Kraftkontraktion in Supinationsstellung und Beugung im Ellbogengelenk erklärt werden, traumatischer Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. (…)»
Für eine «frische» Läsion/Teilläsion sprächen die Angabe des Beschwerdeführers, dass er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Bicepssehnenansatz rechts verspürt habe. Gegen eine frische Ruptur beziehungsweise für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur spreche Folgendes:
-Anamnese eines Nikotinabusus
-fehlendes Hämatom
-Retraktion des distalen Stumpfes mit der Unmöglichkeit, diesen 5 Tage nach dem geltend gemachten Ereignis zu mobilisieren, da bereits entsprechende Vernarbungen vorhanden gewesen seien
-keine dokumentierte Verletzung des Lacertus fibrosus (S. 2).
In Zusammenschau aller Befunde handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine zumindest grossteils vorbestehende degenerative Ruptur des Musculus biceps brachii distal. Anlässlich des geltend gemachten Ereignisses sei es zu einer Zugbelastung mit Schmerzauslösung im Bereich des vernarbten Stumpfes oder gegebenenfalls Ruptur von noch bestehenden, degenerativ veränderten Restfasern gekommen. Eine Alltagsbelastung sei nicht geeignet, eine Ruptur einer gesunden beziehungsweise weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen (S. 2-3).
3.5 Dr. med. E.___, beratende Ärztin der Krankentaggeldversicherung und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in ihrer Beurteilung vom 22. Dezember 2020 (Urk. 7/57/3-4) fest, der Beschwerdeführer habe am 20. August 2020 eine distale Bicepssehnenruptur rechts erlitten. Es liege somit eine Listenverletzung f Sehnenriss vor. Für eine frische traumatische Ruptur der Sehne spreche:
1.Der Beschwerdeführer habe beim Ereignis einen Knall im Ellbogen verspürt und sofort Schmerzen gehabt.
2.Er habe sofort die Notfallstation aufgesucht.
3.Klinisch sei am 20. August 2020 zweifelsfrei die Diagnose einer distalen Bicepssehnenruptur gestellt worden (kein Ultraschall, kein MRI, nur konventionelles Röntgenbild). Der Muskelbauch sei proximalisiert gewesen und es habe eine Druckdolenz über dem proximalen Radius vorgelegen. Die Sehne sei nicht palpabel und die Kraft reduziert gewesen. Ein Hämatom sei nicht dokumentiert worden.
4.Bei persistierender Kraftverminderung sei die Operationsindikation gestellt worden.
5.Die sofortige weite Retraktion der distalen Bicepssehne sei pathognomonisch (sichtbar auch durch die sofortige Proximalisierung des Biceps Bauches). Dies sei der Grund, dass eine Operation möglichst zügig durchgeführt werden solle. Ansonsten bestehe das Risiko, dass die Sehne nicht mehr mobilisiert werden könne.
6.Die Sehne sei intratendinös gerissen, was für eine traumatische Ruptur spreche (Sehnenstumpf 2.5cm) und das Fehlen eines Hämatoms erkläre.
7.Die Mobilisation der Sehne sei meist aufwändig, was die Operation auch technisch schwierig mache.
8.Die Mobilisation sei gelungen und die Sehne habe nach Entfernung des distalen Sehnenstumpfes von 2.5 cm an die Tuberositas radii reponiert und refixiert werden können.
9.Bei der überwiegenden Mehrheit der distalen Bicepssehnenrupturen bleibe der Lacertus fibrosus unverletzt.
Somit bleibe einzig das Rauchen als Argument für eine krankhafte Vorschädigung der Sehne. Damit eine Schädigung von über 50 % bei all den oben aufgeführten Gegenargumenten zu postulieren, sei nicht nachvollziehbar. Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei nicht mehr als 50 % krankhaft oder degenerativ verursacht.
3.6 Dr. B.___ und Dr. C.___ vom Spital Z___ berichteten am 16. Dezember 2020 (Urk. 7/59/2-3), vonseiten der Bicepssehne sei der Verlauf hervorragend. Jene scheine nun gut inseriert zu sein. Ein weiterer Belastungsaufbau könne nun stattfinden. Der Beschwerdeführer wünsche keine Physiotherapieverordnung aus Angst, jene selber zahlen zu müssen, wenn die Beschwerdegegnerin nicht für die Leistung aufkomme. Das sei vertretbar bei guter Funktion derzeit. Sie hätten den Beschwerdeführer informiert, dass sie die Ruptur als klare Unfallfolge sähen und die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nicht teilen würden. Letztere begründe die Ablehnung auf die Retraktion des Sehnenstumpfes. Jene könne jedoch erfahrungsgemäss auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein. Die Ruptur der distalen Bicepssehne sei somit zu überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall vom 20. August 2020 erklärt. Bei gutem Verlauf seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen.
3.7 Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. Januar 2021 (Urk. 7/62) aus, dass es sich beim vorliegenden operierten Befund einer Ruptur der distalen Bicepssehne um krankhafte Veränderungen beziehungsweise vorbestehende degenerative Veränderungen handle und somit keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Die Argumente von Dr. E.___ ständen mehrheitlich im Widerspruch zur einschlägigen Fachliteratur (S. 1). Dr. D.___ hielt zu diesen Folgendes fest:
1.Dies begründe in keiner Weise, dass nicht ausgeprägte degenerative Vorzustände mit vorbestehender chronischer Teilruptur bestanden hätten. Diese Angaben würden lediglich darauf hindeuten, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit noch bestehende Restfasern anlässlich des Ereignisses und somit die Sehne zu diesem Zeitpunkt komplett gerissen sei (S. 1).
2.Das sofortige Aufsuchen des Notfalls sei aus der nunmehr kompletten Ruptur der distalen Bicepssehne anlässlich einer inadäquaten Belastung resultiert und begründe in keiner Weise die Ruptur einer gesunden Sehne (S. 2).
3.Diese Argumentation beweise lediglich, dass die distale Bicepssehne nunmehr komplett gerissen sei, zugleich aber auch, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Komplettruptur aufgrund ausgeprägter vorbestehender degenerativer Veränderungen handle. Dies insbesondere da sich weder eine Druckdolenz am Ansatz der distalen Bicepssehne noch ein Hämatom gefunden habe (S. 2).
4.Diese Argumentation sei Folge der nunmehrigen Komplettruptur, begründe jedoch in keiner Weise eine Komplettruptur einer vorbestehenden gesunden distalen Bicepssehne (S. 2).
5.Auch diese Argumentation begründe in keiner Weise eine Ruptur einer gesunden Bicepssehne, sondern spreche insbesondere auch in Zusammenschau mit der Lokalisation der Ruptur und dem intraoperativen Befund eines bereits 5 Tage nach dem Ereignis nicht mehr mobilisierbaren Stumpfes für eine mehrheitliche vorbestehende, degenerative Ruptur. Eine fehlende Mobilisation infolge Verklebungen lasse sich durch ein Ereignis 5 Tage zuvor nicht erklären. Eine derart starke Retraktion und Verklebung sei einige Wochen nach dem Ereignis zu erwarten nicht jedoch nach 5 Tagen (S. 2).
6.Diese Argumentation stehe im Widerspruch zur einschlägigen Fachliteratur und insbesondere auch zur Pathophysiologie der Sehne. Die Ruptur sei intratendinös erfolgt in einem Bereich wo eine Blutversorgung der Sehne weitgehend fehle. Es handle sich somit um den Bereich der Sehne, welcher den grössten degenerativen Texturstörungen unterworfen sei, da mangels Durchblutung adäquate Reparationsprozesse nicht gegeben seien. Es handle sich analog zur Achillessehne um den Bereich/typische Lokalisation für degenerative Veränderungen und somit eine chronische Ruptur. Gerade diese Lokalisation der Läsion spreche gegen eine Ruptur einer gesunden Sehne, sondern für eine chronisch degenerative Ruptur mit am 20. August 2020 erfolgter Ruptur noch vorhandener Restfasern bei inadäquater Belastung (S. 2).
7.Diese Argumentation begründe ebenfalls keine Ruptur einer gesunden Sehne. Zudem sei die Mobilisation einer Sehne meist aufwändig, wenn die Ruptur längere Zeit zurückliege und bereits Regenerations-/Vernarbungsprozesse erfolgt seien wie im vorliegenden Fall (S. 3).
8.Auch diese Ausführungen würden keine gesunde Sehnenstruktur begründen, sondern lediglich darauf hinweisen, dass eine Refixation am distalen Sehnenstumpf aufgrund fehlender Durchblutung im Bereich der Ruptur nicht möglich gewesen sei (S. 3).
9.Diese Aussage widerspreche der einschlägigen Fachliteratur und auch Physiologie/Pathophysiologie. Der Lacertus fibrosus resultiere aus 2 Sehnen, die aus 2 Muskelbäuchen stammen und in 2 Ansatzgebieten enden würden. Die beiden Bicepsansätze würden durch lockeres Bindegewebe mit dem Lacertus fibrosus zusammengehalten. Komme es nun zu einer Unterarmmuskelkontraktion, so verbreitere sich die Flexorenmuskelgruppe und wandere nach proximal. Die Folge sei ein Anspannen des Lacertus fibrosus mit Zug der distalen Bicepssehne vor deren Ansatz nach medial ulnar. Daraus resultiere eine zusätzliche Krafteinwirkung auf die Bicepssehne, die zur Entstehung einer distalen Bicepssehne-Diskontinuität mit beitragen könne. Nachdem die Bicepssehne nicht nur die Beugung im Ellbogengelenk herbeiführe, sondern auch die Supination im Unterarm, könne eine tatsächliche Ruptur nur bei exzentrischer Kraftkontraktion in Supinationsstellung und Beugung im Ellbogengelenk erklärt werden, traumatischer Art allerdings lediglich dann, wenn auch der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt sei (S. 3-4).
Zusammenfassend sei Folgendes festzuhalten: Keines der von Dr. E.___ vorgebrachten Argumente würde das Vorhandensein einer gesunden intakten distalen Bicepssehne beziehungsweise das Fehlen ausgeprägter degenerativer Veränderungen von weniger als 50 % begründen. In der gesamten einschlägigen Fachliteratur (Anatomie, Pathophysiologie, Traumatologie) werde festgehalten, dass es sich in der Zone 2 (hypo- beziehungsweise avaskuläre Zone) um einen kritischen Bereich mit daraus resultierender sekundärer Degeneration aufgrund der hypoxischen Situation handle. In dieser Zone kämen auch die meisten Rupturen vor. Mit steigendem Alter komme es zudem zu einer zunehmenden Abnahme der Perfusion/Elastizität und Hydration und Verlangsamung der Reparaturprozesse. Dies führe zu degenerativen Rupturen. Verstärkt werde diese Problematik durch den Tabakkonsum. Die starke Stumpfretraktion mit fehlender Mobilisationsmöglichkeit operativ, welche einen zweiten Zugang mit Freipräparation des Sehnenstumpfes notwendig gemacht habe, spreche ebenfalls für eine bereits vorbestehende degenerative Teilruptur, da diese Veränderungen nicht innerhalb von 5 Tagen zu erwarten seien. Zudem fehle ein geeigneter Pathomechanismus mit massiver Krafteinwirkung auf die Bicepssehne. Vom Beschwerdeführer werde diesbezüglich angegeben, dass er beim Heben einer Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht habe und diese aus seinen Händen gerutscht und zu Boden gefallen sei. Beim aus den Händen rutschen einer Montageplatte komme es zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung. Aufgrund der vorliegenden Dokumentation sei ausgewiesen, dass es sich in Zusammenschau aller Fakten (Pathomechanismus, Alter des Beschwerdeführers, Raucher, Lokalisation der Rupturstelle und intraoperative Befunde) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine grossteils bereits vorbestehende degenerative Ruptur der distalen Bicepssehne gehandelt habe, wobei es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur der Restfasern und somit Komplettruptur der Bicepssehne gekommen sei (S. 4).
4.
4.1 Der Schadenmeldung UVG vom 20. August 2020 (Urk. 7/1) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer während des Aufhebens der Montageplatte am rechten Arm die Bänder gerissen seien. Der Notfallpraxis berichtete er am Tag des Ereignisses gemäss ärztlicher Aufzeichnung, dass er bei der Arbeit eine Montageplatte angehoben habe, als er einen Knall gehört und einen einschiessenden Schmerz über dem Bicepssehnenansatz rechts verspürt habe (Urk. 7/20/1). Im «Fragebogen Unfallhergang» (Urk. 7/7) präzisierte der Beschwerdeführer am 27. August 2020, beim Heben einer Montageplatte habe er eine falsche Bewegung gemacht. Die Montageplatte sei aus seinen Händen gerutscht und auf den Boden gefallen. Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Nachfrage hin am 1. Februar 2021 mit, dass die Montageplatte 26 kg gewogen habe (Urk. 7/67/1). In einem Schreiben vom 15. März 2021 an den Beschwerdeführer (Urk. 9/3) hielt die Arbeitgeberin fest, beim Hantieren mit einer Montageplatte sei ihm diese unglücklicherweise aus den Händen gerutscht. Eventuell sei er kurz abgelenkt gewesen. Dies sei unbeabsichtigt und plötzlich geschehen und stelle eine Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors dar, welcher ihm Schaden zugefügt habe. Diese Bewegung beim Hantieren mit Montageplatten führe er seit Jahren schmerzfrei, fachmännisch und vielfach durch. Die Montageplatte sei ihm aus unbekannten Gründen (Ablenkung, Fehlgriff) plötzlich aus den Händen geglitten. In dieser Körperschädigung erkenne sie keine degenerative Ursache, vielmehr stelle dies einen Unfall dar, welcher von der Beschwerdegegnerin zu tragen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 8), er sei am 20. August 2020 im Geschäft am Arbeiten gewesen, habe eine Arbeit fertigstellen müssen, sich bei dieser abgedreht und einen so heftigen Schmerz im Arm festgestellt, dass er die Arbeit niederlegen und ins Spital nach F.___ habe gebracht werden müssen.
4.2 Das Ereignis vom 20. August 2020 wird in den genannten Unterlagen unterschiedlich geschildert. Ob der Beschwerdeführer nun aber beim Aufheben der Montageplatte eine falsche Bewegung gemacht oder sich abgedreht hat oder ob ihm diese aus der Hand gerutscht ist, ändert nichts daran, dass er diese Bewegung seit Jahren vielfach ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist ein geübter Handwerker. Für das Anheben der 26 kg schweren Montageplatte war für ihn kein ausserordentlicher Kraftaufwand erforderlich, auch ist eine solche Bewegung für ihn nicht ungewohnt. Ein sinnfälliger Umstand wie beispielsweise ein Sturz oder Schlag, Ausgleiten oder Stolpern wurde von ihm nicht geltend gemacht. Eine falsche Bewegung für sich alleine stellt noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, zudem kommt es - worauf Kreisarzt Dr. D.___ hinwies - beim aus den Händen Rutschen einer Montageplatte zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung (E. 3.7 hiervor). Allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, kann nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor und es besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aufgrund eines Unfalls. Davon schien im Übrigen auch die Einsprecherin ausgegangen zu sein (vgl. Urk. 7/57).
5.
5.1 Beim Ereignis vom 20. August 2020 zog sich der Beschwerdeführer eine Ruptur der distalen Bicepssehne und damit eine Schädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu. Zu prüfen ist, ob diese Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
5.2 Kreisarzt Dr. D.___ hielt dazu in seinen ausführlichen Stellungnahmen (E. 3.4 und E. 3.7 hiervor) mit Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur verschiedene Argumente fest, welche für eine Ruptur bei überwiegend vorbestehenden degenerativen Veränderungen mit weitgehend bereits vorbestehender Ruptur der Sehne sprechen. So zeigt sich einerseits eine bevorzugte Schädigung der distalen Bicepssehne bei Rauchern wie dem Beschwerdeführer und es kommt mit steigendem Alter zunehmend zu degenerativen Rupturen. Andererseits reisst die distale Bicepssehne gemäss der zitierten Fachliteratur in der Regel aufgrund von degenerativen Vorschädigungen. Auf ein Trauma kann lediglich dann geschlossen werden, wenn der Lacertus fibrosus als Begleitschaden mitverletzt ist. Eine solche Verletzung wurde beim Beschwerdeführer aber gerade nicht dokumentiert. Anlässlich der bereits 5 Tage nach dem Ereignis durchgeführten Operation wurde festgestellt, dass der distale Stumpf bereits so stark retrahiert war und Vernarbungen vorlagen, dass es unmöglich war, diesen zu mobilisieren. Eine derart starke Retraktion und Verklebung kann nach Angaben des Kreisarztes einige Wochen nach dem Ereignis erwartet werden, nicht jedoch bereits nach 5 Tagen. Die Ruptur erfolgte zudem intratendinös, also in einem Bereich, wo eine Blutversorgung der Sehne weitgehend fehlt und entsprechend adäquate Reparationsprozesse nicht gegeben sind. Es handelt sich demnach dabei um eine typische Lokalisation für degenerative Veränderungen und eine chronische Ruptur der Sehne. Beim aus den Händen Rutschen einer Montageplatte kommt es zudem zu keiner vermehrten Gewichtsbelastung, sondern zu einer Entlastung, eine massive Krafteinwirkung auf die Bicepssehne anlässlich des Ereignisses ist damit nicht ersichtlich. Eine Alltagsbelastung erachtete der Kreisarzt als nicht geeignet, um eine Ruptur einer weitgehend gesunden Bicepssehne zu verursachen. Gestützt auf diese widerspruchsfreien, nachvollziehbar begründeten und schlüssigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne zu mehr als 50 % degenerativ verursacht wurde.
5.3 Daran vermag auch die Stellungnahme von Dr. E.___ zu Händen der Krankentaggeldversicherung (E. 3.5 hiervor) nichts zu ändern. Denn dieser ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Sehne aufgrund des Ereignisses vom 20. August 2020 komplett gerissen ist. Dies ist jedoch unbestritten und widerspricht der Einschätzung von Dr. D.___ nicht, gemäss welchem die Sehne bereits vorgeschädigt war und anlässlich des Ereignisses die noch bestehenden, degenerativ veränderten Restfasern rissen. Dr. D.___ setzte sich zudem ausführlich mit allen Vorbringen der beratenden Ärztin der Krankentaggeldversicherung auseinander und wies insbesondere darauf hin, dass ihre Argumente im Widerspruch zur einschlägigen, in seinen Stellungnahmen zitierten Fachliteratur stehen. Weder Dr. E.___ noch die Einsprecherin widersprachen in der Folge seinen Ausführungen.
5.4 Auch das Vorbringen der behandelnden Ärzte des Spitals Z.___ (E. 3.6 hiervor), wonach die Retraktion des Sehnenstumpfes auch schon bei kurzzeitigen Intervallen nach Ruptur umgeschlagen und retrahiert sein könne, vermag keine Zweifel an den Stellungnahmen des Kreisarztes aufsteigen zu lassen, bestehen doch zahlreiche weitere Gründe, welche für eine degenerative Vorschädigung der Sehne sprechen und mit welchen sich die behandelnden Fachärzte nicht auseinandergesetzt haben. Insbesondere wurde vorliegend intraoperativ nicht nur eine Retraktion, sondern auch eine Immobilisation festgestellt (Urk. 7/14).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe vor dem 20. August 2020 nie Probleme mit der Sehne gehabt und auch keine Vorerkrankungen, Unfälle oder andere solche Verletzungen gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch ein Ereignis verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Kausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Damit erübrigt es sich auch, die Unterlagen der Hausärzte des Beschwerdeführers beizuziehen, welche belegen sollten, dass er vor dem Ereignis an keinen diesbezüglichen Beschwerden gelitten hat. Auf den Beizug wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet.
5.6 Zusammenfassend bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahmen von Dr. D.___. Gestützt auf seine beweiskräftigen Ausführungen ist ausgewiesen, dass die Ruptur der distalen Bicepssehne des Beschwerdeführers im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen ist, womit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 20. August 2020 entfällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher