Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00053
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 20. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Kellerhals Carrard Zürich KIG
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Anna Menzi
Kellerhals Carrard Zürich KIG
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war als stellvertretende Stationsleiterin für das Universitätsspital Y.___ tätig und bei den Winterthur Versicherungen, heute AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Februar 2000 zog sie sich bei einem Sturz am linken Knie eine laterale Meniskusläsion und einen Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus zu (Urk. 9/A1, Urk. 10/M2-M3, Urk. 10/M10). Das linke Knie wurde zunächst konservativ und am 19. Mai 2000 mittels arthroskopischer Teilmeniskektomie behandelt (Urk. 10/M1, Urk. 10/M9 S. 8 f., Urk. 10/M10). Bei persistierenden Beschwerden erfolgte am 26. März 2001 ein Arthro-MRI des Knies (Urk. 10/M5). Die AXA richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf (Urk. 9/A4, Urk. 9/A27-28).
Im Verlauf nahm die Versicherte ihre Tätigkeit am Universitätsspital Y.___ wieder auf (Urk. 9/59).
1.2 Am 8. April 2011 erfolgte eine Rückfallmeldung (Urk. 9/A59). Am 4. Mai 2011 setzten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ am linken Kniegelenk eine Totalendoprothese (TP) ein (Operationsbericht vom 6. Mai 2011, Urk. 10/M32). Es persistierten eine peripatelläre Schmerzsymptomatik mit verminderter Belastbarkeit des linken Knies und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau IPS (Intensivpflegestation; Urk. 10/M51).
Am 26. August 2013 traf die Versicherte mit ihrer Arbeitgeberin, dem Universitätsspital Y.___, die Vereinbarung, das bisherige Arbeitsverhältnis als stellvertretende Stationsleiterin per Ende Februar 2014 aus gesundheitlichen Gründen aufzulösen und bis dahin eine Bürotätigkeit mit einem Pensum von 40 % auszuüben (Urk. 9/A154, Beilage). Von Juli 2013 bis Oktober 2015 absolvierte die Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung eine Umschulung und erwarb den Master of Science in Nursing (MScN; Urk. 9/A161, Urk. 9/A180 S. 2). Am 1. November 2015 nahm sie die zunächst befristete Tätigkeit als Projektmitarbeiterin im Fachbereich Pflege und Entwicklung des Kantonsspitals A.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % auf. Das Arbeitspensum wurde ab 1. Mai 2016 auf 80 % und ab 1. November 2016 auf 75 % reduziert (Urk. 9/A195-A197, Urk. 9/A213, Urk. 9/A236, Urk. 9/A247/5).
1.3 Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 sprach die AXA der Versicherten ab 1. November 2015 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 30 % zu (Urk. 9/A202). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/A202, Urk. 9/A220, Urk. 9/A224,
Urk. 9/A235) hiess die AXA mit Einspracheentscheid vom 29. August 2017 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad mit entsprechendem Rentenanspruch von 16 % auf 20 % erhöhte; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 9/A237).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Prozess UV.2017.00230 vom 17. Dezember 2018 in dem Sinne teilweise gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2017 insoweit aufgehoben wurde, als er eine Rente mit einem Invaliditätsgrad von mehr als 20 % verneinte; die Sache wurde an die AXA zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten ab November 2015 neu verfüge; hinsichtlich der Integritätsentschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 9/A243).
1.4 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die AXA daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 9/A244-247) und nahm am 4. Juni 2019 eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, in Aussicht (Urk. 9/A252), der am 30. Juli 2019 seine Expertise erstattete (Urk. 10/M88). Dazu äusserten sich die Versicherte und ihr Rechtsvertreter; sie formulierten Ergänzungsfragen und verlangten ein neues Gutachten (Urk. 9/A259/1-2). Die AXA liess die Ergänzungsfragen nicht zu (vgl. Schreiben vom 4. November 2019, Urk. 9/A263; vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Versicherten vom 11. November 2019, Urk. 9/A264), unterbreitete indes die Stellungnahmen am 4. November 2019 dem Gutachter und formulierte - unter Hinweis auf verschiedene Sachlagen - eigene Ergänzungsfragen (Urk. 9/A262). Am 29. Januar 2020 ergänzte der Gutachter seine Expertise (Urk. 10/M89).
Gestützt darauf bestätigte die AXA mit Verfügung vom 11. März 2020 mit Wirkung ab 1. November 2015 einen Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 9/A266 S. 3-4). Die dagegen am 8. Mai 2020 erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 9/A270, Urk. 9/A275) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom
13. Januar 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen in Form einer angemessenen UV-Rente auszurichten; der offensichtlich falsch berechnete versicherte Verdienst sei zu berichtigen; eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). In der Replik vom 3. September 2021 (Urk. 15 S. 1) und in der Duplik vom
9. November 2021 (Urk. 19 S. 2) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wovon der jeweiligen Gegenseite Kenntnis gegeben wurde (Urk. 16, Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung betreffend die Anwendbarkeit der bis am 31. Dezember 2016 in Kraft gewesenen Normen (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG), die Leistungspflicht bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG), die Unfallkausalität, die Versicherungsleistungen für Rückfälle und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV), betreffend den Anspruch auf Taggeld (Art. 10 UVG) und Heilbehandlungsleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) wurden im Urteil des hiesigen Gerichts vom
17. Dezember 2018 dargelegt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs des Validen- mit dem Invalideneinkommen (Einkommensvergleich; Urk. 9/A243 E. 1-2). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete das Gutachten von Dr. B.___ als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Es bestünden keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit. Sie stützte sich auf die gutachterliche Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit als Projektleiterin im Spitalbereich voll arbeitsfähig sei. Bezüglich der Fussbeschwerden rechts und der lumbalen Rückenbeschwerden sei die natürliche Kausalität nicht gegeben (Urk. 2 S. 9).
Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ausgehend vom im Zeitpunkt des Rückfalls in der angestammten Tätigkeit als Pflegeexpertin Höfa II im Universitätsspital Y.___ erzielten Einkommen. Diesem stellte sie das - auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) unter Anrechnung eines Tabellenlohnabzuges von 5 % basierende - Invalideneinkommen gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierte (Urk. 2 S. 12-14).
Den versicherten Verdienst legte sie gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV auf Fr. 103'315.95 bei einem Vollzeitpensum fest, entsprechend Fr. 82'652.75 bei einem 80%-Pensum, so dass die monatliche Rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % Fr. 1'377.55 betrage (Urk. 2 S. 14-15).
In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2021 ergänzte die Beschwerdegegnerin, das Gutachten von Dr. B.___ entspreche dem Kriterium der logischen Geschlossenheit (Urk. 8 S. 8 f. und S. 10). Die Beschwerdeführerin gelte als zu 100 % arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8 S 11). Sie erörterte nochmals die Bemessung des Invalideneinkommens und des versicherten Verdienstes und bestätigte ihren Standpunkt (Urk. 8 S. 11 f., vgl. auch die Duplik vom 9. November 2021, Urk. 19).
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die Bemessung des Invalideneinkommens und des versicherten Verdienstes (Urk. 1 S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin habe den versicherten Verdienst nicht gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns festgesetzt, was nach BGE 140 V 41 auch beim Rückfall gelte
(Urk. 1 S. 10). Im Weiteren könne - aus im Detail dargelegten Gründen - auf das Gutachten von Dr. B.___ nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 5 f.).
In der Replik fügte sie zur Hauptsache an, der Gutachter löse die Widersprüche in Bezug auf die zumutbare Arbeitszeit nicht auf (Urk. 15 S. 4 f.). Das vom Gutachter empfohlene Pensum von 30 Stunden pro Woche entspreche bei 42 Wochenstunden 71.5 % und stimme etwa mit ihrem jetzigen Pensum von 75 % überein. Daher sei hinsichtlich des Invalideneinkommens auf ihren effektiven Lohn im Kantonsspital A.___ abzustellen und nicht auf Tabellenlöhne (Urk. 15 S. 5). Der versicherte Verdienst sei gestützt auf das Einkommen im Jahr vor der Berentung, das heisst im Jahr 2014 festzulegen (Urk. 15 S. 5 f.).
2.3 Das Gericht erwog im Urteil vom 17. Dezember 2018, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt habe für die Folgen des Unfalls vom
23. Februar 2000, bei welchem sich die Beschwerdeführerin am linken Kniegelenk eine laterale Meniskusläsion und einen Knorpelschaden am lateralen Femurkondylus zugezogen habe. Auch nach der Rückfallmeldung vom 8. April 2011 (Urk. 9/A59) und der Operation mit Totalendoprothese am linken Kniegelenk am 4. Mai 2011 (Urk. 10/M32) habe die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht. Unbestrittenermassen sei der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19
Abs. 1 UVG per Anfang November 2015 erreicht worden und die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als stellvertretende Stationsleiterin und Pflegeexpertin zufolge der Kniebeschwerden links nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 9/A243 E. 3.3.1).
Das Gericht prüfte damals, ob die Beschwerdeführerin ab November 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente von mehr als 20 % habe (Urk. 9/243 E. 4). Mit Blick auf die Frage, ob als Invalideneinkommen das tatsächlich erzielte Einkommen als Projektleiterin im effektiven Pensum von 75 % oder mangels Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit Tabellenlöhne heranzuziehen seien, würdigte es die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt des Rentenbeginns. Diesbezüglich ergaben die im Vorverfahren UV.2017.00230 aufliegenden medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ (Urk. 10/M71, Urk. 10/M74, Urk. 10/M77 S. 2, Urk. 10/M81 S. 2), des Kantonsspitals E.___ (Urk. 10/M82, Urk. 10/M85) sowie der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___ und Dr. D.___ (Urk. 10/M73, Urk. 10/M87), kein lückenloses Bild der gesundheitlichen Verhältnisse. Es wurden unterschiedliche Arbeitsfähigkeiten von 75 % (Universitätsklinik Z.___ und Kantonsspital E.___) beziehungsweise von 100 % attestiert (Dr. C.___ und Dr. D.___; Urk. 9/243 E. 4.1.1-2). Zur Beseitigung der Zweifel des Gerichts an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diskrepanten ärztlichen Feststellungen war eine fachärztliche Begutachtung erforderlich. Das Gericht erachtete einerseits die linksseitigen Kniebeschwerden und andererseits die Unfallkausalität der lumbalen Rücken- und der Fussbeschwerden und gegebenenfalls deren Ausklammerung von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für weiter abklärungsbedürftig. Zudem befand das Gericht das Erfassen des Belastungsprofils der Tätigkeit als Projektmitarbeiterin im Kantonsspital A.___ für notwendig (Urk. 9/A243 E. 4.4).
Da sich die im Verfahren UV.2017.00230 aufliegenden medizinischen Unterlagen nicht als schlüssig erwiesen, werden diese hier nicht nochmals dargestellt. Hiezu wird auf die E. 4.1 des Urteils vom 17. Dezember 2018 verwiesen. Nach dem besagten Urteil fanden die folgenden ärztlichen Beurteilungen Eingang in die Akten.
3.
3.1
3.1.1 Dr. B.___ verfasste sein Gutachten vom 30. Juli 2019 (Urk. 10/M88) gestützt auf die Vorakten (S. 3-19), die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin (S. 22-24) und seine klinischen Erhebungen (S. 25-29). Er stellte folgende Diagnosen (S. 34):
- Unfallbedingt: Vorzustand
- Meniskusriss mediales Hinterhorn links mit Teilresektion, folgenlose Ausheilung
- Vorfall vom 23. Februar 2000
- Sturz mit Ruptur des lateralen Meniskusvorderhorns linkes Knie mit Entwicklung einer trikompartimentären Gonarthrose links, Totalendoprothese-Implantation linkes Knie mit konsekutivem Schmerzsyndrom mit Femoropatellararthrose, relativer Instabilität mit lateral betonter Aufklappbarkeit und anteroposterior verlängertem Weg
- Unfallunabhängig:
- Rhizarthrose links, zurzeit asymptomatisch
- Valgusgonarthrose
- Degenerative Veränderungen des rechten Vorfusses
- Metatarsalgien rechts
- Spondylolisthesis L3/4
- Spondylose L3/4, L4/5, L5/S1
- Degenerativ bedingte Arthrose beider Iliosakralgelenke
- Klinisch Verdacht auf Aortenklappendefekt
3.1.2 Dazu führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide zweifellos an den Folgen der immer noch bestehenden Femoropatellararthrose, ferner liege eine relative Instabilität vor, die aber zu relativieren sei, da es mit der Stabilisation des Knies durch die Don-Joy-Schiene nicht zu einer wesentlichen Besserung gekommen sei. Aktuell stehe ein Druckgefühl im rechten Knie im Vordergrund, das Bein fühle sich an wie ein Klotz. Die Beschwerdeführerin habe auch nachts Beschwerden. Diese würden durch die samstags durchgeführte Akupunktur gemindert, dann im Laufe der Woche kontinuierlich bis Freitag zunehmen, sodass sie eine Pause für das Bein brauche, was sich organisch-strukturell aber nicht ausreichend begründen lasse, insbesondere nicht, wenn man die sonstigen Aktivitäten der Beschwerdeführerin mitberücksichtige. Hinweise für Reizerscheinungen lägen nicht mehr vor. Die Unterschenkelmuskulatur sei gut ausgebildet. Die Beweglichkeit der Gelenke des linken Beins sei praktisch symmetrisch. Unter Einbezug der Schilderung der Aktivitäten des täglichen Lebens folgerte er, dass in der jetzt durchgeführten beruflichen Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin selbst als optimal empfinde, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin übe sogar zum Teil für das Knie kontraproduktive Tätigkeiten aus, wie etwa Motorradfahren, längere Stehphasen beim Musizieren und bei Musikaufführungen, sie fahre sechs Kilometer mit dem E-Bike berghoch, was eine Intensitätszunahme der Schmerzen an sich erwarten lasse. Gleiche man diese Belastungen mit denen der Berufstätigkeit ab, könne eine Minderung der Berufstätigkeit nicht ausreichend begründet werden (S. 37).
Es bestehe eine retropatelläre Schmerzsymptomatik, die aufgrund der Femoropatellararthrose erklärbar sei. Beim Anspannen des Quadrizeps werde die Krepitation deutlich. Die Patella selbst sei erstaunlicherweise gut verschieblich, sie werde zentriert geführt. Es bestünden aber bereits osteophytäre Anbauten. Es sei begründbar, dass die Beschwerdeführerin beim Treppauf-/Treppabgehen Beschwerden habe. Eine relevante Instabilität, die einen Knie-TP-Wechsel rechtfertigen würde, liege nicht vor. Es bestünden eine laterale Aufklappbarkeit und aufgrund der Resektion der Kreuzbänder ein verlängerter anteroposteriorer Weg. Zu Reizerscheinungen des Kniegelenkes und zu Giving-way-Episoden komme es damit nicht. Seit längerer Zeit bestehe kein Hinweis mehr für einen Erguss. Die Beweglichkeit sei sehr gut. Die Unterschenkelmuskulatur sei symmetrisch ausgebildet, die Oberschenkelmuskulatur lediglich zwei Centimeter volumengemindert. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden in Form eines Brennens, Stechens, Bohrens im linken Knie mit dem zunehmenden Gefühl, dass das ganze Bein sich als Klotz anfühle, liessen sich nur teilweise erklären (S. 38).
3.1.3 Trotz dieser Befunde könne die Beschwerdeführerin der jetzigen Tätigkeit vollumfänglich nachgehen. Es bestünden keine Zwangshaltungen, die Beschwerdeführerin könne ihre Arbeit zum Teil stehend beziehungsweise überwiegend sitzend bewältigen und die Beinposition frei wählen. Lange Gehstrecken seien nicht zumutbar. Die während der Arbeit anfallenden Gehstrecken führe die Beschwerdeführerin problemlos durch. Häufiges Treppauf-/Treppabgehen über ein Stockwerk hinaus sei kontraproduktiv, auch Zwangshaltungen für das Kniegelenk und Arbeiten mit Vibrationsexposition seien auszuschliessen. Bei der jetzigen Tätigkeit arbeite die Beschwerdeführerin als Projektmitarbeiterin an vier Tagen zu jeweils 100 %. Auch dies belege, dass sie in der Lage sei, täglich voll zu arbeiten. Es sei nicht erklärbar, dass am Freitag ein voller Tag als Pause benötigt werde, um sich «zu erholen» (S. 39, S. 43 f., S. 45).
Das repetitive Heben und Tragen von Gewichten über zwei Kilogramm sei kontraproduktiv. Aufgrund der Femoropatellararthrose seien kniende Tätigkeiten kontraproduktiv und die Kniebeugung beziehungsweise Flexion sollten vermieden werden. Zumutbar sei eine gemischte Tätigkeit, überwiegend sitzend, kurzzeitig stehend oder gehend. Zweifellos sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit sinnvoll. Die Beine sollten frei positioniert werden können. Stehphasen sollten kurzgehalten werden. Gehen ebenerdig sei für kurze Strecken, 400 bis 500 Meter am Stück, zumutbar (S. 42).
3.1.4 Zur Unfallkausalität betreffend die Beschwerden am linken Kniegelenk führte der Gutachter aus, es bestehe ein Status nach einer Knie-TP links. Die Beweglichkeit von Seiten des linken Knies sei gut. Ein Reizzustand liege nicht vor. Das Knie sei hochgradig druckempfindlich. Diese Schmerzempfindungen seien strukturell nicht eindeutig zuzuordnen. Eindeutig sei eine Femoropatellararthrose mit Krepitationen, die insbesondere bei der Tonisierung des Quadrizeps auftreten würden. Die angegeben Beschwerden, die sich vor allem beim Treppauf/Treppabgehen entwickelten, seien strukturell begründbar. Die subjektiven Beschwerden liessen sich nur zum Teil durch die objektiven Schäden erklären (S. 39 f.).
3.1.5 Die 2016 erstmals aufgetretenen Vorfussschmerzen rechts könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Mehrbelastung zurückgeführt werden. Es handle sich gerade nicht um eine Mehrbelastung. Die Beschwerdeführerin gehe nur kürzere Strecken und arbeite seit 2013 überwiegend sitzend. Bereits 2012 und 2016 seien bildgebend degenerative Veränderungen mehrerer Gelenke, auch arthrotische Veränderungen des Digitus III des rechten Fusses nachgewiesen worden. Hierbei handle es sich um konstitutionell bedingte degenerative Veränderungen, die sich im Laufe der Zeit unfallunabhängig entwickelt hätten mit zusätzlichen, arthrotisch degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, der Iliosakralgelenke und des Daumensattelgelenkes links (S. 40, S. 44).
3.1.6 Betreffend die lumbalen Rückenbeschwerden legte der Experte dar, es sei etwa 2003 erstmals zu Wirbelsäulenbeschwerden gekommen. Trotz des über ein Jahrzehnt langen Hinkens sei die Beschwerdeführerin von Seiten des Rückens beschwerdefrei gewesen. Erst im September 2013 seien akut zunehmende Rückenschmerzen im «Kreuz» aufgetreten ohne Hinweise für eine radikuläre Beteiligung. Die Beweglichkeit sei schmerzfrei gewesen mit einem Fingerbodenabstand von 5 cm. Die Bildgebung habe degenerative Veränderungen der Facettengelenke, eine Spondylolisthese L3/4 mit Meyerding Grad I und eine ISG-Arthrose beidseits gezeigt. Vor diesem Hintergrund könne kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der Rückenproblematik mit dem Ereignis vom 23. Februar 2000 begründet werden (S. 41).
3.2 Auf Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/A262) ergänzte der Gutachter am 29. Januar 2020 seine Ausführungen (Urk. 10/M89). Er legte dar, dass durch die Entlastung des linken Knies der Körperschwerpunkt mehr nach rechts verlagert werde. Dadurch sei ein diskreter Beckentiefstand rechts entstanden, ohne dass sich eine Klinik bemerkbar gemacht oder eine relevante Skoliose entwickelt habe (S. 1). Funktionelle Auswirkungen und notwendige Behandlungsmassnahmen hätten sich dadurch nicht ergeben. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass die beidseitigen Arthrosen der Iliosakralgelenke auf eine einseitige Überlastung zurückzuführen seien, sei biomechanisch nicht ausgewiesen. Auch aufgrund dieser unfallunabhängigen pathologischen Verhältnisse der Wirbelsäule ergäben sich für zumutbare Arbeiten keine zusätzlichen Einschränkungen, die über das für das linke Kniegelenk definierte Zumutbarkeitsprofil hinausgehen würden. Es ergebe sich auch nicht, dass es aufgrund des jahrelangen Hinkens zu einer klinisch relevanten Mehrbelastung des rechten Fusses gekommen sei mit einer Metatarsalgie. Es lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen, diese erst 2016 festgestellten Vorfussschmerzen nach über
1,5 Jahrzehnten auf das Hinken zu beziehen (S. 2). Mit Ausnahme der Femoropatellararthrose fehle ein eindeutiges, zuzuordnendes anatomisches Substrat für die angegebenen Beschwerden (S. 7 und S. 8).
In eingehender Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin gegen sein Gutachten erhobenen Einwänden und den von ihr - abweichend zum Gutachten - geschilderten Aktivitäten des täglichen Lebens (teilweise Bewältigung ihres täglichen Arbeitsweges mit dem E-Bike, seltenes Motorradfahren, Malen und Musizieren im Sitzen) bestätigte Dr. B.___, dass sich eine Einschränkung der Arbeitszeit für die ideal angepasste Tätigkeit als Projektmitarbeiterin nicht ausreichend begründen lasse. Selbst Prof. Dr. med. F.___, heute Leiter der Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___, habe trotz der Beschwerden am 15. März 2016 zunächst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten bescheinigt (vgl. Urk. 10/M71). Für die später attestierte Arbeitsfähigkeit von 75 % bestehe keine medizinisch begründbare Verschlechterung (S. 7).
4.
4.1 Die ausführliche Expertise von Dr. B.___ vom 30. Juli 2019 samt ergänzender Stellungnahme vom 29. Januar 2020 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung und beantwortet die vom Sozialversicherungsgericht im Entscheid vom 17. Dezember 2018 aufgeworfenen Fragen schlüssig. Sie setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt vertieft insbesondere auch die bis dahin verfassten ärztlichen Berichte. In formeller Hinsicht erweist sich das Gutachten als umfassend und vermag zu überzeugen. Der Experte erläuterte nachvollziehbar, dass die objektivierbaren Beschwerden am linken Knie mit der Femoropatellararthrose eine Einschränkung in der ursprünglich ausgeübten schweren Tätigkeit begründen, dass aber eine das unbestritten gebliebene Belastungsprofil berücksichtigende Tätigkeit - wie die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Projektleiterin - vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 10/M88 S. 35 ff.). Diese Beurteilung steht zudem im Einklang mit den älteren Berichten der behandelnden Ärzte. Soweit Prof. Dr. F.___ die Restarbeitsfähigkeit zuletzt zurückhaltender einschätzte und diese nurmehr im Umfang von 75 % (Urk. 10/M74, Urk. 10/M81) beziehungsweise von 75 % bei einem Pensum von 80 % (Urk. 10/M77) für zumutbar hielt, ist dem Gutachter beizupflichten, dass er diesbezüglich von seinen zuvor erstatteten Beurteilungen etwa vom 15. März 2016 (Urk. 10/M71) abwich, ohne die diskrepanten Einschätzungen zu erläutern. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass er im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten seiner Patientin aussagte (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) und ihr jeweils effektiv ausgeübtes Arbeitspensum vor Augen hatte, was indes für eine medizinisch-theoretische Beurteilung nicht zu genügen vermag. Der Bericht von Prof. Dr. F.___ vermag daher die gutachterliche Schlussfolgerung nicht in Zweifel zu ziehen.
Dr. B.___ äusserte sich überdies eingehend zur fehlenden Unfallkausalität der Beschwerden in der Wirbelsäule sowie der Vorfussschmerzen rechts. Er legte anhand des aktenmässig dokumentierten Verlaufs beziehungsweise der Anamnese überzeugend dar, dass diese Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf unfallunabhängige, arthrotisch bedingte Veränderungen zurückzuführen sind (vgl. vorstehend E. 3.1.5-6 und 3.2; Urk. 10/M88 S. 40 f.). Die Beschwerdeführerin vermag keine aktuelle fachärztliche Beurteilung ins Feld zu führen, die dieser Schlussfolgerung widerspricht, und die ältere, abweichende Einschätzung von Prof. Dr. F.___ wurde im Gutachten überzeugend widerlegt (Urk. 10/M88 S. 40). Deshalb vermögen die in der Replik vorgetragenen Gegenargumente, die keine neuen, im Gutachten unberücksichtigt gebliebenen Aspekte benennen (Urk. 15 S. 6 f.), nicht zu überzeugen.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin erhob verschiedene Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens (Urk. 1).
Vorauszuschicken ist, dass das Gericht im Urteil vom 17. Dezember 2018 die vor der Begutachtung aufliegenden Berichte der behandelnden und der Vertrauensärzte - wie bereits gesagt - nicht als beweiswertig und zur abschliessenden Beurteilung eine Begutachtung als notwendig erachtete. Daraus folgt, dass die nicht überzeugenden Vorakten der behandelnden Ärzte und der Vertrauensärzte kaum geeignet sind, eine allenfalls davon abweichende gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Voreingenommenheit geltend, die sich dadurch ergeben soll, dass der Gutachter die Invalidität der Beschwerdeführerin negiere, was aktenwidrig ist (Urk. 1 S. 8, Urk. 15 S. 11 ff.). Denn unbestrittenermassen ist eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen und eine entsprechende Invalidenrente gesprochen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist es auch nicht zutreffend, dass sich der Experte zur Invalidität geäussert hat. Er beurteilte vielmehr den Gesundheitszustand und die Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau in Übereinstimmung mit seinen Aufgaben als medizinischer Experte (BGE 125 V 256 E. 4) und nahm dazu Stellung, in welchem Umfang und mit welchem Belastungsprofil die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit noch arbeitsfähig ist. Damit kam er den ihm rechtsprechungsgemäss zufallenden Aufgaben nach, während die Invaliditätsbemessung allein der Beschwerdegegnerin obliegt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die aufgrund der Fragestellung erfolgte Einschätzung des Gutachters den Beweiswert seiner Expertise zu schmälern oder Hinweise auf seine Befangenheit zu geben vermöchte. Ins Leere geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Gutachter sei übermotiviert und ziele darauf ab, weitere Gutachten zu erhalten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist selbst bei wirtschaftlicher Abhängigkeit - welche hier weder ersichtlich noch dargetan ist - nicht auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit des Experten zu schliessen (BGE 132 V 376 E. 6.2). Auch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Äusserungen von Dr. B.___ des Inhalts, er bezahle eine spezifische Behandlung seiner chronischen Rückenbeschwerden selbst, da er der Meinung sei, dass nicht alle Kosten von den Versicherungen getragen werden müssten (Urk. 9/A261/2 S. 3, Urk. 15 S. 11), vermögen - sollten sie tatsächlich so gemacht worden sein (vgl. auch E. 4.3.5) – für sich allein noch nicht den Anschein zu erwecken, der Gutachter sei befangen gewesen.
4.2.3 Ferner ist auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Insoweit die Beschwerdeführerin das Gutachten mit Hinweis auf das fortgeschrittene Alter des Gutachters kritisierte (Urk. 1 S. 9), ist ihr entgegen zu halten, dass rechtsprechungsgemäss allein das Lebensalter des Experten an sich noch kein solches Indiz darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Beweiskraft eines Gutachtens ist nicht das Alter des Gutachters entscheidend, sondern ob die Expertise lege artis erstellt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in den geltend gemachten «Widersprüchen» oder den angeblich unzutreffend wiedergegebenen anamnestischen Angaben (vgl. dazu die Kommentierungen in Urk. 10/A260) konkrete Hinweise für eine ungenügende intellektuelle Leistungsfähigkeit von Dr. B.___, geboren 1941, erblickt (Urk. 1 S. 9, Urk. 15 S. 11, Urk. 9A/275 S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, denn dieser verfügt gemäss dem Eidgenössischen Medizinalberuferegister weiterhin über eine aktive Berufsausübungsbewilligung des Kantons Bern (https://www.medregom.admin .ch; aufgerufen am 6. Dezember 2023). Auch ergeben sich aus der Expertise selbst keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei deren Erstellung die fachlich-intellektuellen Anforderungen an einen Gutachter nicht mehr erfüllte.
Im Weiteren kann nicht ausgeschlossen werden, dass die kritisierten Ausführungen des Sachverständigen (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 15 S. 3, 7 und 11) auf missverständlichen Darstellungen der Beschwerdeführerin beruhten, worauf auch der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2020 unter Bestätigung der eigenen Schilderungen letztlich hinwies (Urk. 10/M89 S. 3 ff.). Zudem stützten sich die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht allein auf die von der Beschwerdeführerin und dem Experten diskrepant geschilderten Lebenssachverhalte, bei denen es sich teilweise um Details handelte, die von untergeordneter Bedeutung sind (vgl. Urk. 10/M89 S. 3, S. 4). Zur Hauptsache berücksichtigte dieser die erhobenen Befunde, nämlich die Femoropatellararthrose, welche für sich allein die geklagten Beschwerden in Form eines Brennens, Stechens und Bohrens im linken Knie mit dem zunehmenden Gefühl, dass das ganze Bein sich als Klotz anfühle, nicht zu objektivieren vermochte. Er würdigte zudem die fehlenden Reizerscheinungen, die beidseitig gut ausgebildete Unterschenkelmuskulatur und die praktisch symmetrische Gelenkbeweglichkeit. Diese auf medizinischen Umständen gründende Einschätzung untermauerte er lediglich mit den von ihm geschilderten, seitens der Beschwerdeführerin nach Erstattung des Gutachtens teilweise in Abrede gestellten Aktivitäten (Urk. 10/M88 S. 37 ff.). In seiner Gutachtensergänzung vom 29. Januar 2020 berücksichtigte Dr. B.___ zudem die von der Beschwerdeführerin schriftlich erhobenen Einwände gegen seine anamnestischen Erhebungen. Er gelangte zur Schlussfolgerung, dass sich selbst unter Berücksichtigung ihrer dort dokumentierten Angaben zu den Freizeitaktivitäten (Musizieren und Malen im Sitzen, ohne Stöcke zurückgelegte kürzere Wegstrecke) hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine neuen Aspekte ergäben (Urk. 10/M89 S. 3 f. und 6).
Vor diesem Hintergrund läuft auch der Einwand der Beschwerdeführerin,
Dr. B.___ sei schwerhörig und habe deshalb ihre Angaben nicht richtig verstanden (Urk. 1 S. 9, Urk. 15 S. 3, und 7), ins Leere. Der Gutachter trat diesem Vorwurf überdies mit dem Hinweis entgegen, er habe während der Untersuchung ein Systolikum über der Aortenklappe gehört, welches der Beschwerdeführerin bislang nicht bekannt gewesen sei (Urk. 10/M89 S. 8). Letztlich darf bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin angesichts der von ihr bestätigten Freizeittätigkeiten
(vgl. Urk. 10/M89 S. 3 ff.) und des langen Arbeitswegs von drei Stunden pro Tag auch in der Freizeit ein relativ hohes Belastungsniveau aufrechtzuerhalten vermag (Urk. 10/M88 S. 23 und 39). Dies gilt auch dann, wenn ihr folgend davon ausgegangen wird, dass die auf dem Arbeitsweg mit dem E-Bike zurückgelegte Strecke nicht je 6 km (Urk. 10/M89 S. 6), sondern je 4 km beträgt und sie ihr linkes Bein dabei nur passiv mitführt, was zumindest für steigende Strecken kaum glaubhaft ist (Urk. 15 S. 3; vgl. auch Urk. 10/M89 S. 7). Dr. B.___ erläuterte, dass aus medizinischer Sicht nicht erklärbar sei, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen, leidensangepassten Tätigkeit als Projektmitarbeiterin die ersten vier Wochentage zu 100 % arbeiten könne und am Freitag angeblich einen vollen Tag Pause benötige, um sich zu erholen. Vielmehr deute dies darauf hin, dass sie in der Lage wäre, vollzeitlich zu arbeiten (Urk. 10/M88 S. 37 und 39, Urk. 10/M89 S. 7 f.), was mit Blick auf die tägliche Belastung im Beruf und den Arbeitsweg plausibel ist.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Ausführungen des Experten in seiner Gutachtensergänzung vom 29. Januar 2020, wonach ein reduziertes regelmässiges Arbeitspensum von sechs Stunden verteilt auf fünf Arbeitstage sinnvoll wäre, um die anatomischen Strukturen nicht vorzeitig zu verschleissen (Urk. 10/M89 S. 7), widersprächen seiner Schlussfolgerung, sie sei in ihrer ideal angepassten Tätigkeit als Projektmitarbeiterin uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 10/M89 S. 7). Das Gutachten erfülle daher das Kriterium der logischen Geschlossenheit nicht (Urk. 1 S. 5 ff.).
Aus dem Ergänzungsgutachten ergibt sich, dass Dr. B.___ zwar auf die korrigierten Sachverhaltsangaben der Beschwerdeführerin etwa zu ihrem Freizeitverhalten grundsätzlich abstellte, deren Wahrheitsgehalt zum Teil aber anzweifelte. Beispielsweise wies er bezüglich ihrer Darstellung, sie musiziere mit einem Alphorn ausschliesslich im Sitzen, darauf hin, dies sei äusserst ungewöhnlich; er habe noch nie gesehen, dass Alphornbläser im Sitzen spielten. Gleich anschliessend merkte er an, die Versicherte habe tagsüber zunehmende Schmerzen, die sie nachmittags bereits mit einer Stärke von 7 auf einer Skala bis 10 empfinde. Dass sie dennoch abends im Blasorchester mitmache, zeuge von einem erheblichen Engagement und viel Freude an der Musik, spreche aber auch dafür, dass sie das Musizieren trotz sehr starker Schmerzen toleriere (Urk. 10/M89 S. 3 f.). Im gleichen Stil ist auch die fragliche Textstelle gehalten, die den vorerwähnten Passagen folgt. Gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin, dass ihre Schmerzen im Verlauf des Tages eine Stärke von 7-8 auf einer Skala bis 10 erreichten, legte der Gutachter dar, dass ihre bisherige Einteilung der Arbeitswoche pathophysiologisch sinnwidrig sei. Anstatt vier ganze Tage in Folge bis zur Belastbarkeitsgrenze zu arbeiten, wäre ihr besser gedient gewesen, wenn sie die Tagesarbeitszeit beispielsweise auf sechs Stunden verkürzt und dafür fünf Tage in Folge gearbeitet hätte. Damit hätte auch eine verlängerte Regenerationsphase nach der Schmerzdekompensation am Abend des vierten Arbeitstags vermieden werden können (Urk. 10/M89 S. 7). Folglich legte der Gutachter zunächst aufgrund der subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin dar, wie eine sinnvolle Einteilung der Arbeitswoche aussehen würde. Insofern steht diese Empfehlung nicht im Widerspruch mit der von ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht geschilderten Zumutbarkeit. Dies gilt umso mehr, als der Gutachten in den nachfolgenden Absätzen ihre Schmerzangaben relativierte, indem er auf den nach der Arbeit noch zu bewältigenden langen Arbeitsweg, teils mit dem E-Bike, das abendliche Musizieren und die damit verbundenen kurzen Wegstrecken zu Fuss, die sich subjektiv nicht negativ auf die Befindlichkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, verwies. Weiter legte er dar, bis auf die Femoropatellararthrose fehle ein den geklagten Beschwerden eindeutig zuordenbares anatomisches Substrat. Insbesondere die Zunahme der Beschwerden im Verlauf des Tages lasse sich nicht ausreichend pathophysiologisch begründen
(Urk. 10/M89 S. 7 f.).
In diesem Kontext ist der von der Beschwerdeführerin angesprochene Absatz dahingehend zu verstehen, dass auf die subjektiv angegebene Beschwerdezunahme im Verlauf eines Arbeitstages nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne, andernfalls die Beschwerdeführerin nicht während längerer Zeit vier Tage in Folge ganztags hätte arbeiten können. Jedenfalls lässt sich der gerügte vermeintliche Widerspruch in der Gutachtensergänzung zwanglos auflösen. Die entsprechenden Überlegungen des Gutachters sind nachvollziehbar.
4.2.5 Dr. B.___ widersprach sodann in seiner Gutachtensergänzung vom 29. Januar 2020 (Urk. 10/M89 S. 8; vgl. auch Urk. 2 S. 8) der Darstellung der Beschwerdeführerin, er habe während der Untersuchung am ganzen Körper stark geschwitzt, sich ständig mit der Hand und seinem zuvor benutzten Taschentuch die Stirn abgewischt und sie anschliessend ohne adäquate Händehygiene angefasst (Urk. 1 S. 9, Urk. 15 S. 12; vgl. auch Urk. 9/A261/2 S. 4, Urk. 9/A275 S. 3 f.). Letztlich kann offen bleiben, ob sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin hinreichend belegen lassen; denn es ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargelegt, inwiefern die genannten Kritikpunkte das Gutachtensergebnis beeinflusst hätten.
Aufgrund des in den vorstehenden Erwägungen Gesagten braucht auch nicht weiter auf den – von der Beschwerdegegnerin bestrittenen (Urk. 2 S. 8) – Beweiswert des seitens der Beschwerdeführerin mit grosser Detailtreue protokollierten Gutachtensverlaufs (Urk. 9/A275 S. 4 ff.) eingegangen zu werden. Damit kann die im angefochtenen Einspracheentscheid erwähnte Fragestellung, ob dieses Protokoll auf einer gegebenenfalls unzulässigerweise erstellten Tonaufnahme beruht (vgl. dazu etwa Urs Müller, das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1507 ff.), offen bleiben.
4.3 Es sind demnach keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel am Gutachten und dessen Zuverlässigkeit zu erwecken vermögen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzungen nicht zu erschüttern. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 30. Juli 2019 und seine Ergänzungen vom 29. Januar 2020 steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin unter alleiniger Berücksichtigung der unfallkausalen Beeinträchtigung in ihrer aktuell optimal leidensangepassten Tätigkeit als Projektleiterin im Spitalbereich uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Hierbei ist ihr das Ergreifen verschiedener Massnahmen - etwa die konsequente Verwendung ihres Stehpults (Urk. 10/M88 S. 23) und das Zurücklegen längerer Wegstrecken innerhalb des Spitals mit einem (E-)Trottinett (Urk. 10/M88 S. 43; vgl. auch Urk. 2 S. 13) - im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zuzumuten. Zumutbar sind laut Dr. B.___ auch andere überwiegend sitzend, kurzzeitig auch stehend und gehend ausgeübte wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Beine frei zu positionieren. Auch das ebenerdige Gehen über kurze Strecken von 400 bis 500 Metern ist zumutbar; unebenes Terrain, repetitives Treppensteigen, häufiges Heben und Tragen von Gewichten über 2 kg, Knien und Kniebeugung beziehungsweise Flexion sollten hingegen vermieden werden (Urk. 10/M88 S. 41 ff.). Ausgehend von der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads von einem Valideneinkommen (Einkommen, das die Beschwerdeführerin erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre) im Jahr 2015 von Fr. 126'375.55 aus. Dabei stützte sie sich auf den im Zeitpunkt des Rückfalls im April 2011 effektiv erzielten Jahreslohn von Fr. 125'010.--, den sie der Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 2 S. 12 oben). Dies blieb unbestritten (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 8 S. 11, Urk. 15 S. 5) und es sind keine Gründe ersichtlich, welche diesbezügliche Weiterungen rechtfertigen würden.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin bestritt jedoch das seitens der Beschwerdegegnerin, ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), mit Fr. 100'776.-- bezifferte Invalideneinkommen (Urk. 2 S. 14).
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund des Frauenlohns für akademische und verwandte Gesundheitsberufe von über 50jährigen Arbeitnehmenden gemäss LSE 2014, TA17 (Fr. 8'487.--), den sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Gesundheitswesen und der Nominallohnentwicklung auf ein Jahr hochrechnete, was zunächst ein Jahreseinkommen für 2015 von Fr. 106'080.-- ergab. Zusätzlich berücksichtigte sie wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit einen leidensbedingen Abzug vom statistischen Durchschnittswert von 5 % (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_112/2020 vom 13. Mai 2020 E. 7 mit weiteren Hinweisen). Auf diese Weise errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 100'776.-- (Urk. 2 S. 13 f.).
5.2.3 Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, das Invalideneinkommen könne anhand des in ihrer aktuellen Tätigkeit erzielten Einkommens ermittelt werden (Urk. 1 S. 10, Urk. 15 S. 5). Zwar ist für die Bemessung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Dies gilt aber nicht in Fällen wie hier, in welchen die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Nach dem in den vorstehenden Erwägungen Gesagten könnte die Beschwerdeführerin in der aktuellen Tätigkeit als Projektleiterin nämlich vollzeitlich, und nicht nur zu 75 %, arbeiten. Deshalb hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht anhand der LSE festgesetzt (vgl. dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 133 ff. mit weiteren Hinweisen).
5.2.4 Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, der leidensbedingte Abzug müsse unter Berücksichtigung der Schmerzen, des vorzeitigen Verschleisses, der Überreizung und Schmerzdekompensation, der Einschränkungen beim Tragen und Gehen (Treppensteigen), der späten Umschulung, die erst mit 55 Jahren abgeschlossen worden sei, und des Umstands, dass sie nur noch teilzeitlich arbeiten könne, auf 15 % festgesetzt werden (Urk. 1 S. 10, Urk. 15 S. 9).
Da aus medizinischer Sicht die Fuss- und Wirbelsäulenbeschwerden - wie
gesagt - nicht unfallkausal sind und ein Teil der geklagten Kniebeschwerden nicht objektiviert werden kann (vgl. vorstehend E. 4.1 und 4.3.3), erscheint der von der Beschwerdegegnerin wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit vorgenommene Abzug von 5 % als sachgerecht. Der Beschwerdeführerin steht in ihrem aktuellen Tätigkeitsbereich ein genügend grosses Spektrum an körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten offen, bei denen sich ihre körperlichen Einschränkungen höchstens minimal auf die Lohnhöhe auswirken. Da ihr eine Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar ist, scheidet ein Abzug wegen eines eingeschränkten Arbeitspensums zudem von vornherein aus. Schliesslich wirkt sich ihr Alter beziehungsweise der späte Zeitpunkt ihrer Umschulung aufgrund der herangezogenen Lohntabelle für über 50jährige Arbeitnehmer sogar lohnerhöhend aus, so dass sich auch aus diesem Blickwinkel kein zusätzlicher Abzug rechtfertigt.
5.2.5 Damit bleibt es beim von der Beschwerdegegnerin anerkannten behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 %. Die übrigen Schritte der Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens auf Basis der LSE beanstandete die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Das Invalideneinkommen von Fr. 100'776.-- und der durch Vergleich mit dem Valideneinkommen ermittelte Invaliditätsgrad von 20 % sind folglich zu bestätigen. Dementsprechend ist auch die mit Wirkung ab 1. November 2015 zugesprochene Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 20 % rechtens.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist auch die Höhe des zur Bemessung der Invalidenrente massgeblichen versicherten Verdienstes.
Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 103'315.95 fest, indem sie das Einkommen von Fr. 86'944.--, welches die Beschwerdeführerin im Jahr vor dem Unfall (vom 23. Februar 1999 bis zum 22. Februar 2000) erzielt hatte, an die Nominallohnentwicklung bis zum Rentenbeginn im Jahr 2015 anpasste (Urk. 2 S. 14, Urk. 9/A202 S. 4; vgl. auch Urk. 9/A200, Urk. 9/A200/1).
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, die Rente beginne mehr als fünf Jahre nach dem Unfall im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV, nämlich 15 Jahre später. Ohne Unfall hätte sie weiterhin die gleiche Tätigkeit wie vorher ausgeübt, sei sie doch bis zum Jahr 2011, als die Rückfallmeldung erfolgt sei, an dieser Arbeitsstelle tätig gewesen. Als versicherter Verdienst sei daher der Lohn von
Fr. 125'879.-- massgebend (Urk. 2 S. 3, Urk. 9/A59 S. 1), den sie in dieser Tätigkeit im Jahr 2014 – ein Jahr vor Rentenbeginn – hätte erzielen können (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 15 S. 5 f.).
6.2 Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Diese Bestimmung ist nicht nur bei langdauernder Heilbehandlung anwendbar, sondern auch in Fällen, in denen der Unfall zunächst ohne Rentenzusprache abgeschlossen werden konnte und die andauernde Erwerbseinbusse erst nach einem Rückfall eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 3.1.1; vgl. auch Vollenweider/Brunner, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungs-gesetz, Basel 2019, Art. 15 Rz. 96 und 98 mit weiteren Hinweisen).
6.3 Nach der Rechtsprechung will Art. 24 Abs. 2 UVV einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen. Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich und nicht auf die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber abzustellen. Andere Änderungen der erwerblichen Verhältnisse (etwa Karriereschritte, Stellenwechsel) seit dem Unfall haben unberücksichtigt zu bleiben (Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom
19. August 2011 E. 3.3 und 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.2-4, unter anderem unter Hinweis auf BGE 127 V 165 E. 3b; vgl. auch Vollenweider/Brunner, a.a.O., Rz. 95).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Bemessung ihres versicherten Verdienstes gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV folglich nicht auf die konkrete Lohnentwicklung beim früheren Arbeitgeber abzustellen, sondern der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn ist an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Auch aus dem in der Beschwerdeschrift erwähnten BGE 140 V 41 (Urk. 1 S. 11) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn in diesem Urteil wurde in erster Linie darüber befunden, dass der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anhand der im Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Regeln zu bestimmen sei (vgl. auch Vollenweider/Brunner, a.a.O.,
Rz. 99). Im vorliegenden Fall wird dieser Höchstbetrag (Fr. 126'000.-- gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) aber ohnehin nicht erreicht (vgl. auch Urk. 15 S. 6). Die Bemessung des versicherten Verdienstes ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Rechtsanwältin Anna Menzi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt