Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00054
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 10. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war seit November 2019 als Schlosser-Monteur bei der Y.___ GmbH in Z.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. In der Schadenmeldung vom 18. März 2020 wurde angegeben, der Versicherte habe sich am 28. Februar 2020 auf einer Baustelle in A.___ an der Schulter verletzt (Urk. 11/3 S. 1 Ziff. 1-5, S. 2).
Die Suva teilte dem Versicherten am 23. März 2020 (Urk. 11/5) mit, dass für die Folgen des Ereignisses Taggelder ausgerichtet würden. In der Folge richtete sie dem Versicherten bis zum 20. Juni 2020 Taggelder aus (vgl. Urk. 11/64). Am 6. Mai 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass kein Unfall vorliege, jedoch eine Listendiagnose geprüft werde (Urk. 11/25).
Mit Verfügung vom 14. August 2020 (Urk. 11/84) kam die Suva auf ihre Leistungspflicht zurück und teilte dem Versicherten mit, dass die rechtlichen Voraussetzungen eines Unfalles und einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien. Auf eine Rückforderung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen werde verzichtet. Diese würden per 20. Juni 2020 eingestellt (S. 1 f.). Der Versicherte erhob dagegen am 28. August 2020 (Urk. 11/86) Einsprache, die die Suva mit Entscheid vom 15. Januar 2021 (Urk. 11/111 = Urk. 2) abwies.
2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2021 (Urk. 1) bei der Suva Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 (Urk. 2), die diese am 23. Februar 2021 (Urk. 3) an das hiesige Gericht weiterleitete. Der Versicherte beantragte sinngemäss die Anerkennung des Ereignisses vom 28. Februar 2020 als Unfall oder als unfallähnliche Körperschädigung und gestützt darauf die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1).
Die Suva verzichtete am 7. Dezember 2021 auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 10). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.5 UV170230Unfallähnliche Körperschädigung, Listenverletzung, gesetzliche Vermutung der Leistungspflicht, Befreiung von der Leistungspflicht, gültig ab 1.1.201702.2022Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), dass im Hinblick auf das Ereignis vom 28. Februar 2020 die Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt seien. Insbesondere stellte sie zum Begriffselement eines ungewöhnlichen äusseren Faktors fest, die Aussergewöhnlichkeit sei nach der Praxis beispielsweise gegeben, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eingetreten sei. Allerdings müsse jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf die Konstitution und die berufliche oder andere Gewöhnung der betreffenden Person von ausserordentlicher Art gewesen sei. So dürfe das Heben und Tragen von Lasten bei einem Berufsmann wie einem Handlanger grundsätzlich als üblich angesehen werden, nicht aber bei einem Laien, der die gleiche Tätigkeit ausübe (S. 3 f. E. 1c).
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 18. März 2020 und dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom 28. Februar 2020 sei es nach dem Anheben eines schweren Gegenstandes auf der Arbeit zu massiven Schulterschmerzen rechts gekommen (S. 5 E. 2a). Ein äusserer Faktor, der den Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschreite, sei den Schilderungen nicht zu entnehmen. Der Bewegungsablauf - das Anheben/Verschieben eines Stahlelementes - sei nicht durch eine Programmwidrigkeit, zum Beispiel ein Ausgleiten, ein Sturz oder Anschlagen etc., gestört worden und es sei nicht zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen. Das Heben und Tragen von zum Teil schweren Lasten stelle für einen Schlosser-Monteur grundsätzlich eine übliche Tätigkeit dar. Darin könne keine sinnfällige Überanstrengung erblickt werden. Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors stelle das Ereignis vom 28. Februar 2020 deshalb keinen Unfall im Rechtssinne dar. Aus dem Umstand, dass die behandelnden Ärzte im Ausland von einem Unfall gesprochen hätten, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (S. 5 E. 2b).
Gemäss der Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 19. Mai 2020 habe die MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenks degenerative Veränderungen des Akromioklavikulargelenks im Sinne einer Arthrose ergeben, wobei eine Kombination mit posttraumatischen Veränderungen (Kontusion überwiegend im lateralen Randbereich der Klavikula) nicht ausgeschlossen werden könne. Gemäss Kreisärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Anästhesiologie, sei der festgestellte Sehnenriss aufgrund der Lokalisation des Risses und der vorliegenden Tendinopathie der Supraspinatussehne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf eine Abnützung zurückzuführen (S. 7 E. 4a-b). Nach einer Aktenbeurteilung der Kreisärzte med. pract. D.___ und Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. September 2020 seien die tendinopathischen Veränderungen und die Lokalisation des Risses im Ansatzbereich typisch für degenerativ bedingte Läsionen (S. 8 E. 4c). Auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 10. August und 11. September 2020 könne voll und ganz abgestellt werden (S. 9 E. 5a oben).
Nach dem Bericht des behandelnden Arztes vom 25. September 2020 wäre es ohne das Ereignis vom 28. Februar 2019 (richtig: 2020) nicht zum Riss und zur Verletzung der AC-Syndesmose gekommen. Er habe seine Einschätzung aber nicht begründet. Seine Ausführungen widersprächen zudem den medizinischen Akten. So seien zur MRI-Untersuchung vom 19. Mai 2020 nur eventuelle postkontusionelle Veränderungen erwähnt worden. Dr. C.___ habe eine unfallbedingte traumatische Veränderung damit als lediglich möglich beurteilt. Die blosse Möglichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhanges genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches jedoch nicht (S. 9 E. 5a unten).
2.2 Mit Beschwerde vom 7. Februar 2021 (Urk. 1) wandte der Beschwerdeführer dagegen ein, dass sowohl sein Chirurg als auch sein Neurologe der Meinung seien, dass der bei der Arbeit erlittene Muskelriss klarerweise das Resultat der Belastung während des Arbeitsprozesses sei. Trotz Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz habe er den Muskel bei der Arbeit gerissen, was ihn für längere Zeit arbeitsunfähig gemacht habe. Die Beschwerdegegnerin könne nicht beweisen, dass es keinen Unfall gegeben habe, und ihre Behauptung, dass der Muskelriss auf natürliche Abnützung zurückzuführen sei, hätte leicht mittels einer unabhängigen medizinischen Expertise bewiesen werden können. Es sei offensichtlich, dass ein 46-Jähriger Abnützungen auf der Oberfläche der Muskeln habe, was aber nicht bedeute, dass dies im Verlauf eines natürlichen Prozesses zu Rissen führe. Er verlange Leistungen für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit.
Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, sein Arbeitgeber habe ihm einen Monat nach dem Unfall gekündigt und die medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin nicht weitergeleitet. Das vom Beschwerdeführer zugestellte MRI-Bild sei bei der Beschwerdegegnerin intern verloren gegangen. In der Folge habe er es online zur Verfügung gestellt, obwohl er dazu nicht verpflichtet sei. Er frage sich, ob nur er als Osteuropäer so - «verlorene» Akten, Unfall hinterfragen, Verzögerungen des Verfahrens - behandelt werde. Unter anderem sei auch interessant, dass er, obwohl er seine Eingaben auf Englisch verfasse, Antworten immer auf Deutsch erhalte.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 28. Februar 2020 die Voraussetzungen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erfüllt, und wie es sich mit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verhält.
3.
3.1 Gemäss Schadensmeldung vom 18. März 2020 verletzte sich der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 bei der Arbeit auf einer Baustelle in A.___ an der Schulter (Urk. 11/3 S. 1 Ziff. 4-6 und 9).
Gemäss Schadenmeldung (Urk. 11/3 S. 2) gab der Beschwerdeführer dazu an: «Together with my college we put the steel shine on the stand, and when I started to push it to the right position I suddently felt a sting in my shoulder. That sharp pain made me sit down immediately. Manager withnessed the case called emergency, and I was taken away to the hospital. At the hospital, I was examined by a doctor, who told me to go back on monday.»
Weiter wurde ausgeführt, von den Ärzten des Spitals B.___, in A.___, sei ein ärztliches Zeugnis für die Zeit vom 2. bis 6. März 2020 ausgestellt worden. Ein Bruch oder eine Zerrung seien nicht festgestellt worden.
3.2 Die Ärzte des Spitals B.___, Standort A.___, stellten im Bericht vom 28. Februar 2020 (Urk. 11/18) über die Erstbehandlung vom gleichen Tag die Diagnose eines Verdachts auf Supraspinatus-Läsion. Als Differentialdiagnose nannten sie eine Muskelzerrung (S. 1 Mitte). Zur Anamnese wurde ausgeführt, es sei eine Selbstvorstellung erfolgt bei massiven Schulterschmerzen nach dem Anheben eines schweren Gegenstandes auf der Arbeit. Aktuell bestünden Schmerzen im Bereich des rechten Acromio-Clavicular (AC)-Gelenks, der Clavicula und des proximalen Humerus. Es bestünden massive Schmerzen über dem proximalen Humerus, dem AC-Gelenk rechts und der Clavicula. Hinweise auf eine Bizeps-Läsion bestünden nicht (S. 1 unten).
In der radiologischen Untersuchung seien keine Hinweise für eine frische ossäre Läsion festgestellt worden. Die klinische Untersuchung sei schmerzbedingt nur eingeschränkt möglich gewesen. Eine Läsion des Musculus supraspinatus sei somit nicht sicher auszuschliessen (S. 2 oben).
3.3 Im Bericht vom 28. Februar 2020 (Urk. 11/34) wurde zum im Spital B.___ erstellten Röntgenbild der Schulter und der Klavikula rechts vom gleichen Tag angegeben, im Schultergelenk bestehe eine erhaltene Artikulation. Eine Luxation, eine Subluxation oder Frakturen seien nicht festgestellt worden. Die Klavikula sei unauffällig. Eine eindeutige AC-Gelenks-Luxation Tossy II oder gar III bestehe nicht.
3.4 Die Ärzte des Spitals B.___ attestierten im ärztlichen Zeugnis vom 28. Februar 2020 (Urk. 11/20) für die Zeit vom 28. Februar bis 2. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.5 Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Spital B.___, attestierte in einem weiteren ärztlichen Zeugnis vom 2. März 2020 (Urk. 11/2) für die Zeit vom 2. bis 6. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er gab zudem an, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrage fünf Tage.
3.6 Über die weitere Behandlung des Beschwerdeführers im Ausland liegen Einträge in der Krankengeschichte über Behandlungen vom 24. März, 20. April und vom 21. April 2020 vor (Urk. 11/16). Zur Behandlung vom 24. März 2020 wurde in der deutschen Übersetzung angegeben, die Abduktion und Elevation sei voll möglich. Schmerzen bestünden im Bereich der Supraspinatussehne rechts (S. 2 oben).
Zur Behandlung vom 20. April 2020 wurde angegeben, der Zustand sei zuerst als Rotatorenmaschetten-Läsion beschrieben worden (S. 1 oben). Als klinischer Befund der rechten Schulter seien leichte, fühlbare Schmerzen im Wechselstromübergang beschrieben worden. Anzeichen einer Wechselstromverformung bestünden nicht. Bei der Bewegung der rechten Schulter würden Schmerzen bei 90-100° auftreten (S. 1 Mitte). Ein fühlbarer Schmerz bestehe auch in der subakromialen Raumzone. Die Flexion sei voll möglich, ohne zusätzliche Einschränkungen oder eine Intrarotation. Weiter bestünden eine leichte Hypotrophie des hinteren Musculus deltoideus und eine horizontale Adduktion mit Krepitationen (S. 1 unten).
3.7 Suva-Kreisärztin med. pract. D.___ antwortete in einer Beurteilung vom 7. Mai 2020 (Urk. 11/26 S. 1 unten) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Sie gab an, vermutlich bestehe ein Sehnenriss und damit eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Ziff. 1 und 1.1). Zur Frage, ob eine allfällige Listenverletzung vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, führte die Kreisärztin aus, dies könne ohne ein MRI nicht beantwortet werden. Es solle ein Arthro-MRI durch die behandelnden Ärzte in der G.___ veranlasst werden (Ziff. 2).
3.8 Der Beschwerdeführer reichte der Beschwerdegegnerin einen Bericht von Dr. C.___ vom 19. Mai 2020 (Urk. 11/82) über eine Untersuchung (MRI Schultergelenk rechts) vom gleichen Tag ein. Der Bericht liegt in deutscher Übersetzung vor.
Zum Befund wurde angegeben, die anatomischen Verhältnisse des rechten Schultergelenks seien normal. Es bestünden degenerative Veränderungen im Bereich des Akromioklavikulargelenks. Es handle sich um eine Chondropathie, eine Verdickung der Gelenkkapsel und ein Ödem des Knochenmarks im lateralen Ende der Klavikula. Differentialdiagnostisch seien die Veränderungen als reaktiv bei degenerativen Veränderungen, eventuell postkontusionell zu beurteilen. Der subakromiale Raum sei nicht verengt.
Im Niveau des Schultergelenks bestehe vermehrt eine Flüssigkeit intraartikulär mit Propagation in die Sehne des langen Kopfs des Musculus biceps brachii und in den subskapularen Recessus. Die Sehne des Musculus supraspinatus weise Signalveränderungen im Ansatzbereich der artikulären Seite auf. Die Sehne des Musculus subscapularis weise diskrete Signalveränderungen im Niveau des Ansatzes auf, ohne Anzeichen eines Risses. Das Labrum glenoidale sei normal konfiguriert, ohne offensichtliche Dislokation oder Deformation. Signalveränderungen seien im Niveau des Labrum anterior bis superior zu beobachten. Weiter bestehe eine Hypertrophie der Gelenkkapsel und der Synovia des kaudalen Teils im Bereich des axillaren Recessus. Am Knorpel an der Schulterblattgelenkspfanne und am Kopf des Humerus bestünden keine osteochondralen Läsionen. Eine leichte Chondropathie der Schulterblattgelenkspfanne könne jedoch nicht ausgeschlossen werden.
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, es bestünden degenerative Veränderungen des Akromioklavikulargelenks im Sinne einer Arthrose. Eine Kombination mit posttraumatischen Veränderungen könne nicht ausgeschlossen werden im Sinne einer Kontusion überwiegend im lateralen Randbereich der Klavikula. Weiter liege eine grenzwertig produktive Synovitis des Glenohumeralgelenks vor und es sei eine Tendinopathie der Sehne des Musculus supraspinatus mit Anzeichen eines Risses im Ansatzbereich festgestellt worden. Ausserdem bestünden eine degenerative Tendinopathie minimalen Umfangs der Sehne des langen Kopfes des Musculus biceps brachii im intraartikulären Verlauf und im Ansatzbereich der Sehne des Musculus subscapularis. Weiter seien Anzeichen einer Hypertrophie der Gelenkkapsel des kaudalen Teils in der Umgebung des axillaren Recessus und degenerative Veränderungen des Labrums anterior bis superior minimalen Umfangs festgestellt worden.
3.9 Med. pract. D.___ gab in einer Beurteilung vom 10. August 2020 (Urk. 11/83 S. 2) zum Bericht vom 19. Mai 2020 an, es liege ein Sehnenriss vor (Ziff. 1 und 1.1). Aufgrund der Lokalisation des Risses und der vorliegenden Tendinopathie der Supraspinatussehne sei die Listendiagnose aber vorwiegend auf eine Abnützung zurückzuführen (Ziff. 2 und 2.1).
3.10 Med. pract. D.___ und Dr. E.___ erstatteten am 11. September 2020 (Urk. 11/92) eine Aktenbeurteilung. Sie führten aus, gemäss der Schadenmeldung vom 18. März 2020 sei beim Ereignis vom 28. Februar 2020 die rechte Schulter betroffen gewesen. Bei der Untersuchung im Spital B.___ vom gleichen Tag seien frische ossäre Läsionen im Bereich der rechten Schulter radiologisch ausgeschlossen worden. Aufgrund der klinischen Untersuchung mit Schmerzen im Bereich des Musculus supraspinatus seien eine Supraspinatusläsion und als Differentialdiagnose eine Muskelzerrung vermutet worden. Die weitere Therapie und die medizinischen Abklärungen seien in der G.___ erfolgt. Im MRI vom 19. Mai 2020 hätten sich degenerative Veränderungen des AC-Gelenks gezeigt sowie tendinopathische Veränderungen der Supraspinatussehne mit Anzeichen eines Risses im Ansatzbereich, tendinopathische Veränderungen der Bizepssehne und im Ansatzbereich der Subskapularissehne sowie degenerative Veränderungen des Labrums. Eine Verletzung der Bandstrukturen des AC-Gelenks sei jedoch nicht festgestellt worden.
Aufgrund des MRI-Befundes könne nur der Riss der Supraspinatussehne im Ansatzbereich als Listendiagnose eines Sehnenrisses nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG angesehen werden. Aufgrund der vorliegenden tendinopathischen Veränderungen der Supraspinatussehne und der Lokalisation des Risses im Ansatzbereich, welche typisch für degenerativ bedingte Läsionen seien, sei die Diagnose vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. MR-tomographisch hätten sich keine Hinweise auf eine AC-Gelenkssprengung ergeben. Eine solche sei in den g.___ Berichten immer wieder als Diagnose dokumentiert worden. Eine andere Listendiagnose könne daher nicht in Betracht gezogen werden (S. 3 unten).
3.11 Der Bericht von Dr. H.___ ging am 12. Januar 2021 (Urk. 11/110) bei der Beschwerdegegnerin ein. Er betrifft eine chirurgische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. September 2020 und liegt in deutscher Übersetzung vor (vgl. Original, Urk. 11/104/2). Dr. H.___ führte aus, der Patient werde wegen eines Unfalles vom 28. Februar 2020 betreffend das rechte Schultergelenk behandelt. Es handle sich um eine Verletzung im Bereich des AC-Gelenks - Syndesmolysis - und um einen Riss des Musculus supraspinatus. Bei der MRI-Untersuchung habe sich eine bereits früher vorhandene Schädigung der Rotatorenmanschette durch eine Tendinopathie gezeigt. Ohne den Unfall wäre es jedoch nicht zum Riss und zur Verletzung der AC-Syndesmose gekommen. Die MRI-Untersuchung sei dahingehend interpretiert worden, dass posttraumatische sowie chronische Veränderungen im Bereich des Subakromialraumes der rechten Schulter und des ACGelenks des rechten Schultergelenks vorhanden seien.
4.
4.1 Die Berichte und Beurteilungen der Suva-Kreisärzte med. pract. D.___ und Dr. E.___ erweisen sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei und stützen sich auf die eingeholte Bildgebung. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen ihre Beurteilung sprechen würden. Insbesondere stimmen sie mit den von Dr. C.___ erhobenen Befunden - degenerative Veränderungen des AC-Gelenks, tendinopathische Veränderungen der Bizeps- und Subskapularissehne, degenerative Veränderungen des Labrums - überein. Den Berichten und Beurteilungen der Kreisärzte kann daher Beweiswert beigemessen werden (vgl. E. 1.6 hiervor). Ergänzende medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich. Auf die Beurteilungen durch die Kreisärzte kann daher abgestellt werden.
4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob das Ereignis vom 28. Februar 2020 die Voraussetzungen eines Unfalles erfüllt.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung vom 18. März 2020 hob er während der Arbeit mit einem Arbeitskollegen eine Stahlschiene auf ein Gestell und stiess es in die richtige Position, worauf er einen plötzlichen Stich in der rechten Schulter verspürte (E. 3.1). Die Schilderung deckt sich mit den Angaben der Ärzte des Spitals B.___ im Bericht vom 28. Februar 2020 zur Anamnese (Anheben eines schweren Gegenstandes auf der Arbeit, E. 3.2). Hinsichtlich des erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktors fehlt es nach den Schilderungen des Beschwerdeführers an einem in der Aussenwelt begründeten Umstand, der den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gleichsam programmwidrig beeinflusst hätte, wie beispielsweise ein Stolpern oder Ausgleiten (BGE 130 V 117 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin wies zudem zu Recht darauf hin, dass das Anheben eines schweren Gegenstandes bei einem Schloss-Monteur als gewöhnlicher Teil seiner Arbeit angesehen werden kann (Urk. 2 S. 5 E. 2a). Eine sinnfällige Überanstrengung lässt sich darin nicht erkennen. Da es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt, ist der Unfallbegriff nicht erfüllt. Ein Unfall im Rechtssinne ist daher zu verneinen.
4.3 Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 19. Mai 2020 wurden in der Untersuchung (MRI) degenerative Veränderungen des Akromioklavikulargelenks im Sinne einer Arthrose festgestellt. Die Untersuchung ergab zudem einen Riss im Ansatzbereich der Sehne des Musculus supraspinatus sowie eine degenerative Tendinopathie der Sehne des Musculus biceps brachii und im Ansatzbereich der Sehne des Musculus subscapularis. Eine Kombination der festgestellten Arthrose mit posttraumatischen Veränderungen im Sinne einer Kontusion im Bereich der Clavicula konnte von Dr. C.___ nicht ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.8).
Angesichts des nunmehr bestätigten Sehnenrisses des Musculus supraspinatus liegt eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vor.
Die Kreisärzte med. pract. D.___ und Dr. E.___ wiesen in ihrer Beurteilung zunächst darauf hin, dass im Rahmen der Erstbehandlung im Spital B.___ frische ossäre Läsionen radiologisch ausgeschlossen worden waren. Weiter hielten sie fest, dass die im Bericht zum MRI beschriebenen tendinopathischen Veränderungen der Supraspinatussehne und die Lokalisation des Risses im Ansatzbereich typisch für degenerativ bedingte Läsionen sind, weshalb der Riss vorwiegend auf eine Abnützung zurückzuführen ist.
Dr. H.___ hielt zur chirurgischen Untersuchung vom 25. September 2020 fest, dass sich im MRI eine bereits früher vorhandene Schädigung der Rotatorenmanschette durch eine Tendinopathie gezeigt habe, es ohne das Ereignis vom 28. Februar 2020 jedoch nicht zum Sehnenriss und der Verletzung des AC-Syndesmose gekommen wäre (vorstehend E. 3.11). Er begründete seine Einschätzung jedoch nicht weiter und legte insbesondere nicht dar, in welchem Umfang die Listenverletzung im gesamten Ursachenspektrum auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Gegen dessen Beurteilung spricht zudem, dass auch Dr. C.___ eine traumatische Ursache lediglich als möglich erachtet hatte. Die Angaben von Dr. H.___ genügen im Hinblick auf das erforderliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit daher nicht, um die Beurteilung durch med. pract. D.___ und Dr. E.___, wonach der festgestellte Sehnenriss vorwiegend degenerativ bedingt ist, in Frage zu stellen. Damit ist davon auszugehen, dass die Verletzung vorwiegend auf eine Abnützung im Sinne der im MRI festgestellten degenerativen Veränderungen zurückzuführen ist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin, etwa im Zusammenhang mit der Übermittlung des MRI aus dem Ausland, nicht sachgerecht behandelt worden wäre, bestehen nicht.
4.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der festgestellte Sehnenriss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne vorwiegend auf Abnützung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zurückzuführen ist. Da weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine vom Unfallversicherer zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegen, hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Ereignis vom 28. Februar 2020 zu Recht abgelehnt.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger