Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00055


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 30. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Jeanette Storrer

Storrer & Partner, Rechtsanwälte

Vorstadt 18, 8200 Schaffhausen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, war seit April 1987 als Landmaschinenmechaniker-Lehrling bei der Y.___ AG, in Z.___, tätig und bei der Suva obligatorisch unfallversichert (vgl. Urk. 8/27).

    Am 28. Mai 1990 verrenkte er sich beim Fussballspielen den rechten Fuss (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/27). Bei der Diagnose einer Flake fracture der lateralen Talusrolle vorne rechts sowie einer Ruptur der Ligamenta fibulotalare anterius und fibulocalcaneare wurde er gleichentags operiert (vgl. Operationsbericht vom 25. Juni 1990, Urk. 8/23). Am 5. Oktober 1990 wurden die Schrauben entfernt (vgl. Austrittsbericht vom 29. Oktober 1990, Urk. 8/19). Mit ärztlichem Zwischenbericht vom 5. März 1991 erklärte der behandelnde Arzt den Abschluss der Behandlung (Urk. 8/15).

1.2    Mit Schadenmeldung vom 18. Juli 2013 informierte die neue Arbeitgeberin, die A.___ AG, die Suva über eine Knochenabsplitterung am rechten Sprunggelenk infolge eines Fehltrittes vom 19. Juni 2013 (Urk. 8/262). Da sich am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt hatte, war am 19. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen Tibiakante vorgenommen worden (Operationsbericht vom 19. Juni 2013, Urk. 8/3). Im Nachgang dazu war am rechten OSG ein Infekt festgestellt worden, welcher in der Folge mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte (vgl. Berichte vom 17. Juli 2013, Urk. 8/1, vom 28. Januar 2014, Urk. 8/44, und vom 11. April 2014, Urk. 8/70). Bei gegebener Arthrose erfolgte am 23. April 2015 die Arthrodese des rechten OSG (Urk. 8/97 S. 7, Urk. 8/119, Urk. 8/135). Vom 21. Juli bis 31. August 2015 hielt sich der Versicherte zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ auf (Austrittsbericht vom 31. August 2015, Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 23. September 2015 (Urk. 8/158) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 81’600.-- im Betrag von Fr. 12’240.-- zu. Am 2. und 14. Oktober sowie am 17. November 2015 erfolgten weitere Eingriffe am rechten OSG zur Narbenrevision (vgl. Urk. 8/170, Urk. 8/175, Urk. 8/183). Suva-Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, nahm am 1. Februar 2016 die Abschlussuntersuchung vor (Urk. 8/187).

    Im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung vom 5. Februar 2016 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, Suva Versicherungsmedizin, einen atypischen, teilweise agitierten depressiven Zustand mit derzeit mittelgradiger bis starker Ausprägung (vgl. Bericht vom 22. Februar 2016, Urk. 8/199). In der Folge wurde der Versicherte an der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ ambulant betreut (vgl. Bericht vom 19. August 2016, Urk. 8/223). Nach erneuter Vorlage an Suva-Kreisarzt Dr. C.___ (Urk. 8/256) sowie Dr. D.___, Suva Versicherungsmedizin (Urk. 8/258), nahm die Suva den Fallabschluss vor und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2018 (Urk. 8/289) ab 1. Mai 2018 eine Invalidenrente zu. Auf diesen Entscheid kam sie im Juli 2019 zurück und richtete rückwirkend ab 1. Mai 2018 wiederum Taggelder aus (Urk. 8/360). Vom 13. November bis 14. Dezember 2018 war der Versicherte zur psychiatrischen Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik E.___ hospitalisiert gewesen (vgl. Austrittsbericht vom 20. Dezember 2018, Urk. 8/326). Vom 7. November bis 21. Dezember 2019 erfolgte eine stationäre Rehabilitation im Rehazentrum F.___ (vgl. Austrittsbericht vom 6. Januar 2020, Urk. 8/392). Am 19. Mai 2020 (Urk. 8/422) nahm Kreisarzt Dr. C.___ eine weitere ärztliche Beurteilung vor. Er hielt fest, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S. 4 unten). Zum selben Schluss kam auch Dr. D.___, Suva Versicherungsmedizin, nach einer am 7. Juli 2020 erfolgten Untersuchung (vgl. Bericht vom 15. August 2020, Urk. 8/428 S. 51). Dr. D.___ attestierte dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (S. 52 oben).

1.3    Mit Verfügung vom 17. November 2020 (Urk. 8/446) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. November 2020 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 43'659.-- und eine (zusätzliche) Integritätsentschädigung von 70 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 81’600.-- im Betrag von Fr. 57’120.-- zu (Urk. 8/446). Die dagegen vom Versicherten am 30. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/453) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 ab (Urk. 8/460 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 25. Februar 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 25. Januar 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Berechnung der Invalidenrente sei ein Jahresverdienst von Fr. 83'869.-- zu Grunde zu legen und die Rentenleistung somit auf Fr. 5'591.30 festzulegen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Mit Eingaben vom 7. Mai 2021 (Urk. 11) und 24. November 2021 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 12/810 sowie Urk. 15/8-13). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2021 (Urk. 13) respektive am 26. November 2021 (Urk. 16) zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 (Urk. 17) wurden die Akten der Invalidenversicherung sowie die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin zum Unfall vom 28. Mai 1990 angefordert, welche am 7. März 2022 (Akten der Invalidenversicherung, Urk. 19/1-186) respektive am 23. März 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin, Urk. 22-23) am hiesigen Gericht eingegangen sind.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b).

    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG sehen vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Am 1. Januar 2003 war das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm waren zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Insoweit greifen die allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln, wonach die Rechtsnormen massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 E. 1.2).

    Die Berechnung der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente und die Vorfrage, ob von einem (Unfall-)Ereignis im Jahr 2013 auszugehen war, ist mithin nach dem Recht zu prüfen, welches ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestanden hatte. Die Rechtsnormen werden nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Gemäss Art. 6 Abs. 3 UVG hat die Unfallversicherung für Schäden einzustehen, die durch Krankenpflegemassnahmen (Heilbehandlung) im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt werden, ohne dass diese behandlungsbedingte Schadensverursachung den Unfallbegriff, den Tatbestand des haftpflichtrechtlichen Kunstfehlers oder der strafrechtlich relevanten Körperschädigung erfüllen müsste (BGE 118 V 286 E. 3b).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher (und adäquater; BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a) Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.6    Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

    Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

    Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).


2.

2.1    Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 70 % (zusätzlich zu der bereits im September 2015 zugesprochenen Integritätsentschädigung von 15 %) hat. Dies ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 8/422 sowie Urk. 8/428 S. 49 ff.), weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

    Betreffend die Integritätsentschädigung wurde von einem Jahresverdienst von Fr. 81'600.-- ausgegangen. Dazu ist zu bemerken, dass die Integritätsentschädigung einem Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes entspricht (vgl. Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 UVV). Anders als die Rente wird die Integritätsentschädigung somit nicht auf der Grundlage eines individuellen versicherten Verdienstes berechnet. In Bezug auf die Integritätsentschädigung wurde der Einspracheentscheid denn auch nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

    Strittig und zu prüfen ist der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob von einem Rückfall zum Unfallereignis von 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass sie gestützt auf die Angaben der Y.___ AG von einem Jahreslohn für einen frisch ausgebildeten Landmaschinenmechaniker von Fr. 29'250.-- (13 x Fr.  2'250.--) für die Jahre 1989 und 1990 ausgegangen sei. Entsprechend der seit dem Jahr 1990 erfolgten statistischen Nominallohnentwicklung indexiert betrage dieser Jahreslohn im Jahr 2019 Fr. 43'659.--. Dieser Betrag stelle der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Verdienst dar. Zur Festlegung des versicherten Verdienstes könne nicht der hypothetische Lohn, welchen der Beschwerdeführer ohne Unfall und unter Berücksichtigung seiner beruflichen Weiterentwicklung zum Anlageführer der Offset-Rotationsanlage bei der A.___ AG aktuell erzielen würde (Valideneinkommen von Fr. 81'280.-), herangezogen werden (S. 5 Mitte).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Jahr 2013 nicht zu einem neuen Unfallereignis gekommen sei. Seit dem Unfall im Jahr 1990 sei es immer wieder zu einschiessenden, blockierenden Schmerzen im OSG rechts gekommen, weshalb schliesslich am 19. Mai (richtig: Juni) 2013 die OSG-Arthroskopie durchgeführt worden sei, welche zu erheblichen Komplikationen und schliesslich auch zu einer dauerhaften Zustandsverschlechterung geführt habe (S. 2 unten).

2.3    Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde (Urk. 1) aus, dass nach einem Sturz ein massiver Infekt aufgetreten sei, welcher zahlreiche Nachbehandlungen nötig gemacht habe. Während er nach dem ursprünglichen Unfall beim Fussballspiel vom 18. (richtig: 28.) Mai 1990 bis zur Operation vom 25. Juni 2013 zu 100 % arbeitstätig gewesen sei, habe er nach dem zweiten Unfall seit dem 25. Juni 2013 die Arbeit nicht wiederaufnehmen können. Daher erscheine es naheliegender, den Sturz nach dem 19. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen als das ursprüngliche Unfallereignis im Jahr 1990. Dies habe zur Folge, dass der versicherte Jahresverdienst anders zu berechnen sei (S. 4 Mitte). Ausgehend von einem mutmasslichen Einkommen bei der A.___ AG im Jahr 2013 von Fr. 81'280.-- ergebe sich indexiert für das Jahr 2019 ein massgeblicher Jahreslohn von Fr. 83'869.-- (S. 5 oben). Auch die Beschwerdegegnerin sei ursprünglich davon ausgegangen, dass er den (massgeblichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (S. 4 unten). Selbst wenn entgegen seiner Auffassung - immer noch vom Unfall von 1990 auszugehen wäre, dürfte sich die Beschwerdegegnerin nicht auf geschätzte, wenig plausible Angaben stützen. Bei der Angabe der Y.___ AG handle es sich um eine Schätzung ohne Gewähr (S. 5 Mitte/unten). Gestützt auf den Landes-Gesamtarbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union habe der Mindestlohn für Landmaschinenmechaniker im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr. 37'050.-- ergebe (S. 6 oben). Der indexierte Jahreslohn im Jahr 2019 würde Fr. 55'301.40 betragen. Sodann könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (S. 6 Mitte; vgl. dazu auch Eingabe vom 7. Mai 2021, Urk. 11). Dazu komme, dass die neuere Lehre die bundesgerichtliche Rechtsprechung kritisiere und vor allem bei jungen Erwerbstätigen die Berücksichtigung der individuellen Entwicklung fordere. Demzufolge betrage der massgebliche Lohn wiederum mindestens Fr. 81'280.-- (S. 6 f.).

    Mit Eingabe vom 24. November 2021 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein und hielt fest, dass diese belegten, dass wenige Tage nach der am 19. Juni 2013 vorgenommenen OSG-Arthroskopie und einem leichten Sturz ein gravierender Infekt mit Verdacht auf Nekrose oder aber persistierende Osteomyelitis festgestellt worden sei. Dabei handle es sich zweifellos um eine erhebliche Verletzung, welche als Unfall gelte, weshalb dieses Ereignis als massgeblich zu betrachten sei.


3.

3.1    Geprüft wird vorab, ob von einem Rückfall bezüglich des Unfallereignisses im Jahr 1990 oder von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 auszugehen ist.

    Aus den Akten ergibt sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2013 im Wesentlichen Folgendes.

3.2

3.2.1    Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 19. Juni 2013 (Urk. 8/3) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit etwa 1990 immer wieder einschiessende, blockierende Schmerzen im OSG rechts beklage. Damals habe er sich eine OSG-Fraktur lateral zugezogen. Es sei eine Versorgung mit Platten-Osteosynthese erfolgt und es bestehe ein Status nach vollständiger Osteosynthese-Materialentfernung zirka 1990. Eine am 13. März 2013 veranlasste MRI-Abklärung des OSG rechts habe den Nachweis einer Bone bruise Situation am lateralen Talus ergeben, aber keinen Nachweis von freien Gelenkskörpern. Bei der Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms am OSG rechts sei am 19. Juni 2013 eine Arthroskopie mit arthroskopischer Gelenktoilette, Anfrischen der Osteochondrosis dissecans sowie Glättung der Exostose an der ventralen Tibiakante erfolgt.

3.2.2    Im Verlegungsbericht des Spitals J.___ vom 25. Juni 2013 (Urk. 9/9) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Ambulanz mit stärksten Schmerzen im rechten OSG zugewiesen worden sei. Es bestehe ein Status nach OSG-Arthroskopie am 19. Juni 2013 bei chronischem Schmerzsyndrom am OSG rechts. Der Beschwerdeführer gebe an, initial schmerzfrei gewesen zu sein. Am letzten Freitag sei er auf der Heimreise ausgerutscht und habe dann sofort Schmerzen gehabt. Diese hätten im Verlauf massiv zugenommen (S. 2). Die behandelnden Ärzte nannten als Diagnose den Verdacht auf einen Infekt nach OSG-Arthroskopie am 19. Juni 2013 in der Klinik G.___. Nach Rücksprache erfolge eine Rückverlegung in die Klinik G.___ in H.___ (S. 1).

3.2.3    Aus dem Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 25. Juni 2013 (Urk. 8/5 = Urk. 3/4) ergibt sich die Diagnose eines massiven Infektes bei Status nach OSGArthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette rechts. Nach initial völlig blandem Verlauf und Entlassung zwei Tage später mit reizlosen Wundverhältnissen sei weitere zwei Tage später eine massive Schwellung nach einem leichten Sturz davor aufgetreten.

3.2.4    Im Bericht der Klinik G.___ vom 21. August 2013 (Urk. 15/9) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Eingriff einen postoperativen Infekt gemacht habe. Es liege ein gravierender Infekt mit Osteitis am Talus lateral vor. Der Talus erscheine zum Teil bereits nekrotisch. Bei Wiederaufflammen des Infekts müsse ein rigoroses offenes Débridement vorgenommen werden.

3.2.5    Im Bericht der Klinik G.___ vom 26. September 2013 (Urk. 15/10) wurden folgende Diagnosen genannt:

- Infekt am OSG rechts

- Status nach OSG-Arthroskopie, arthroskopischer Gelenktoilette sowie Anfrischen einer Osteochondrosis dissecans und Glättung einer Exostose an der ventralen Tibiakante bei chronischem OSG-Schmerzsyndrom am 19. Juni 2013

- Status nach OSG-Fraktur und Plattenosteosynthese zirka 1990

- Status nach dreimaliger OSG-Arthroskopie, ausgedehntem Débridement und Spülung bei Infekt mit Staphylococcus aureus

    Im Sinne einer Verlaufskontrolle sei am 22. August 2013 ein MRI des rechten OSG veranlasst worden, bei welchem nach wie vor der Verdacht auf Nekrose oder aber eine persistierende Osteomyelitis geäussert worden sei.

3.2.6    Die Ärzte der Uniklinik I.___ nannten im Bericht vom 14. Oktober 2013 (Urk. 8/6 = Urk. 15/11) als Diagnose unter anderem einen Status nach eitrigem, postoperativem Infekt OSG rechts (Staphylococcus aureus). Nur wenige Tage nach der Operation sei es zu einem fulminanten Infekt mit anamnestisch einem CRP von über 500 gekommen. Am 25., 27. und 29. Juni seien Revisions-Arthroskopien mit Spülungen erfolgt (S. 1). Nun stehe eine Schmerzsymptomatik im Vordergrund, der Leidensdruck sei hoch (S. 2).

3.2.7    Am 17. Oktober 2013 erfolgten eine erneute diagnostische OSG-Arthroskopie und offene Gelenkrevision mit Abtragen der ventralen Tibiakante sowie Entnahme von diversen Proben zur bakteriologischen und histologischen Untersuchung (vgl. Operationsbericht der Klinik G.___, Urk. 8/11 = Urk. 15/12).

3.2.8    Im Operationsbericht der Klinik G.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 8/45 = Urk. 15/13) wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine symptomatische, posttraumatische OSG-Arthrose rechts bestehe, weshalb eine OSG-Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung durchgeführt worden sei. Damals sei es zu einer massiven Staphylococcus aureus Infektion gekommen, was einige Revisionseingriffe notwendig gemacht habe. Die Knorpelsituation habe sich insgesamt verschlechtert. Nach Ausheilung der Infektion und langer Antibiotikagabe erfolgten nun eine offene OSG-Revision, eine Implantation von zwei Knochen-Knorpelzylindern in den Talus sowie eine Chondro-Gide Auflage. Falls dieses Verfahren nicht zu einem Erfolg führe, müsse wohl eine OSG-Arthrodese als Ultima Ratio vorgeschlagen werden.

3.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit einer OSG-Fraktur im Jahr 1990 immer wieder Schmerzen im OSG rechts beklagt hatte. Angesichts dessen erfolgte am 19. Juni 2013 eine OSG-Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette. In der Folge wurde am rechten OSG ein Infekt festgestellt, welcher mehrere Revisionseingriffe erforderlich machte.

3.4    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass der Sturz nach dem 19. Juni 2013 als für die Folgeprobleme ursächlich anzunehmen sei (vgl. vorstehend E. 2.3).

    Zu einem neuen Ereignis finden sich in den Akten nur sehr wenige Angaben. Einzig im Verlegungsbericht des Spitals J.___ vom 25. Juni 2013 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf der Heimreise ausgerutscht sei und dann sofort Schmerzen gehabt habe (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Entsprechend wurde auch im Bericht der Klinik G.___ über die Operation vom 25. Juni 2013 ein Sturz angegeben («nach einem leichten Sturz», vgl. vorstehend E. 3.2.3). In allen späteren medizinischen Berichten wurde indessen kein Sturz mehr erwähnt.

    Vor diesem Hintergrund ist bereits fraglich, ob tatsächlich von einem Sturzereignis ausgegangen werden kann. Dies kann indessen aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

3.5    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Berichte bestehen keine Hinweise dafür, dass die Wundkontamination mit dem Bakterium Staphylococcus aureus und der entstandene Infekt auf einen Sturz respektive ein Ausrutsch-Ereignis zurückzuführen wären. Vielmehr wird in den medizinischen Berichten von einem postoperativen Infekt gesprochen (vgl. vorstehend E. 3.2.4 und 3.2.6). So kam es anlässlich der OSG-Arthroskopie mit Revision und Knorpelanfrischung am 19. Juni 2013 zu einer massiven Staphylococcus aureus Infektion (vgl. vorstehend E. 3.2.8). Der bakterielle Infekt wäre somit auch ohne den - kurz nach der OSG Arthroskopie erfolgten - Sturz aufgetreten. Sodann ist weder ersichtlich noch erstellt, dass der Sturz zu einer Verletzung geführt und damit etwa den Verlauf der Infektion mitbeeinflusst hätte. Es fehlt somit an einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz nach dem 19. Juni 2013 und dem Gesundheitsschaden.

3.6    Die bakterielle Infektion selbst erfüllt zudem den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die intra- oder postoperative Infektion über eine Operationswunde, auch wenn die Wunde wie bei Arthroskopien klein (vgl. https://www.arthroskopie-verstehen.de/fakten-und-irrtuemer/) ist, stellt ein typischer Weg für die Entstehung einer Infektion dar (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 37 unter Hinweis auf BGE 118 V 59 E. 2b und E. 3). Dass im Rahmen des operativen Eingriffes sodann Umstände vorgelegen hatten, die vom medizinisch Üblichen abwichen und grosse Risiken in sich schlossen, ist nicht ersichtlich (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 31 ff.; Nabold, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 6 Rz 26). Weder die Infektion mit dem Bakterium Staphylococcus aureus noch der operative Eingriff an sich erfüllen somit das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nach Art. 4 ATSG. Ein weiteres Unfallereignis ist insoweit nicht anzunehmen.

    Als bei der oder infolge der Heilbehandlung aufgetretene Schädigung (vgl. Art. 6 Abs. 3 UVG) steht die Infektion mittelbar im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Unfallereignis vom 28. Mai 1990 beziehungsweise mit den im Rahmen eines Rückfalls aufgetretenen Beschwerden und stellt kein eigenständiges auslösendes Ereignis dar (vgl. Rumo/Jungo, a.a.O., S. 85 f.; Nabold, a.a.O., Art. 6 Rz 85 ff.).

3.7    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht von einem neuen Ereignis im Jahr 2013 ausgegangen werden kann. Demnach handelt es sich bei der ab 1. November 2020 zugesprochenen Rente nicht um einen neu entstandenen Rentenanspruch, sondern um eine durch den Rückfall ausgelöste Rente. Es ist unbestritten, dass zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden am OSG rechts, welche zu einer OSG-Arthroskopie am 19. Juni 2013 (mit den darauffolgenden Komplikationen) führten, und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen OSG-Fraktur ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (vgl. vorstehend E. 1.3).

3.8    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass auch die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon ausgegangen sei, dass er den (massgeblichen) Unfall im Jahr 2013 erlitten habe (vgl. vorstehend E. 2.3). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben zunächst den 19. Juni 2013 - mithin den Tag der Arthroskopie mit Shaving und Gelenktoilette - und dies in Übereinstimmung mit der Schadenmeldung vom 18. Juli 2013 als Unfalldatum genannt hatte (vgl. beispielsweise Urk. 9/3). Daraus vermag der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So führte die Beschwerdegegnerin als Unfalldatum den Tag der Operation an und nicht das Datum eines kurz darauf erfolgten Sturzes. Zudem lagen der Beschwerdegegnerin anfänglich nicht alle wesentlichen Akten vor, weshalb sie noch nicht in Kenntnis des gesamten massgeblichen Sachverhalts war.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt damit der der Invalidenrente zugrundeliegende versicherte Jahresverdienst.

4.2    In der obligatorischen Versicherung gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Art. 23 Abs. 8 UVV legt unter dem Titel «Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen» fest, dass zur Bemessung der Taggelder bei Rückfällen der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn dem versicherten Verdienst entspricht. Art. 24 UVV, welcher die Bemessung des versicherten Verdienstes zur Bemessung der Renten in Sonderfällen regelt, kennt keine Art. 23 Abs. 8 UVV entsprechende Bestimmung. Da ein Rückfall nicht als neuer Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist, ist der Rentenberechnung rechtsprechungsgemäss auch nach einem Rückfall der Verdienst zugrunde zu legen, den die versicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hat, und nicht derjenige, den sie vor der Meldung des Rückfalles erzielte (Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2008 vom 28. April 2008 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 118 V 293 E. 2b und 2c).

4.3    Wenn die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, so ist gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Abs. 2 von Art. 24 UVV hat in erster Linie den Sonderfall vor Augen, wo sich der Rentenbeginn zufolge langdauernder Heilbehandlung und entsprechendem Taggeldbezug beträchtlich verzögert. Rechtsprechungsgemäss gelangt diese Bestimmung aber auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) zur Anwendung, die mehr als fünf Jahre nach dem Unfall eingetreten sind, sei es, dass der Rentenanspruch überhaupt erstmals neu entsteht, sei es, dass er dies nach Befristung der Rente - mithin nach rentenloser Zeit - wieder tut (BGE 147 V 213 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

    Mit der Sonderregel in Art. 24 Abs. 2 UVV soll vermieden werden, dass ein Versicherter mit langdauernder Heilbehandlung und einem um mehr als fünf Jahre nach dem Unfall entstehenden Rentenanspruch auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haften bleibt. Andernfalls resultierten vor allem in Zeiten überdurchschnittlich starken Lohnanstiegs stossende Ergebnisse. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Daraus folgt, dass im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht jeder Bezug zur Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) entfällt. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben. Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mit zu berücksichtigen. Nicht anders verhält es sich nach bisheriger Rechtsprechung, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Auch dabei handelt es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Acht zu bleiben haben (BGE 147 V 213 E. 3.4.4 mit Hinweisen).

4.4    Soweit der Beschwerdeführer Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV übte (vgl. vorstehend E. 2.3), ist festzuhalten, dass diese nach wie vor Gültigkeit hat. Das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang bereits mehrmals darauf hin, dass es Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters sei, die für die Rentenbezüger nachteiligen Folgen der Festlegung des massgebenden Jahresverdienstes bei Rückfall oder Spätfolgen aufgrund des im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkommens zu beseitigen oder zu mildern, wenn die Revisionstatbestände längere Zeit nach dem Grundfall eintreten (BGE 118 V 293 E. 2f).

    Auch im Hinblick auf die ebenfalls kritisierte Bestimmung des Art. 24 Abs. 3 UVV kam das Bundesgericht zum selben Schluss. So hielt es im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 8C_773/2020 vom 9. November 2021 fest, es sei nicht vom Bundesgericht zu entscheiden, ob und inwiefern die gesellschaftliche Entwicklung Anlass zu einer Anpassung des Verordnungsrechts gäbe, auf das sich auch die in der Rechtsliteratur geäusserte Kritik vorab beziehe. Entscheidend sei hingegen, dass sich am gewichtigen Befund nichts geändert habe, wonach es nicht Sache des Gerichts sein könne, hier mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen. Selbst wenn mittels der Figur der unechten Lücke unter gewissen Voraussetzungen eine gerichtliche Normkorrektur ausnahmsweise zugestanden werden möge, würden die Grenzen des institutionell Zulässigen im vorliegenden Fall überschritten. Denn mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedürfe es einer umfassenden Auslegeordnung, wie sie im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht zu leisten sei. Dies gründe nicht nur in den vielfältigen Normierungsmöglichkeiten bezüglich Abgrenzung des Regelungsgegenstandes und Bemessungsgrundlage des versicherten Verdienstes sowie der insgesamt anzustrebenden rechtsgleichen Ausgestaltung, sondern sei gerade auch der oben geschilderten quantitativen Dimension geschuldet (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2020 vom 9. November 2021 E. 7.4 mit Hinweisen).

4.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers nicht gestützt auf die im Jahr 2013 ausgeübte Tätigkeit bei der A.___ AG berechnet werden kann, da Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich sind (vgl. vorstehend E. 4.3).

    Vielmehr ist der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln und anschliessend, um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen, an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des Unfalls vom 28. Mai 1990 in seinem letzten Lehrjahr (Urk. 1 S. 5 unten), weshalb nicht auf die tatsächlichen Erwerbsverhältnisse abgestellt werden kann. Gemäss Art. 24 Abs. 3 UVV ist von dem Lohn auszugehen, den der Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (vgl. vorstehend E. 1.6).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei auf die Lohnverhältnisse im Betrieb des Lehrlings abzustellen, unabhängig davon, ob anzunehmen ist, dass nach Lehrabschluss ein Stellenwechsel erfolgt. Der Lehrling ist damit, wie jeder andere Versicherte auch, der Zufälligkeit ausgesetzt, aufgrund des Lohnniveaus seines Betriebes je nachdem besser oder schlechter zu fahren, als wenn irgendein Mittelwert beigezogen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 333/01 vom 4. April 2002 E. 2b mit Verweis auf BGE 108 V 268; Hunold, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVG, Bern 2018, Art. 15 Rz 36).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die Angaben des Lehrbetriebes des Beschwerdeführers, der Y.___ AG. Diese nannte für die Jahre 1989 und 1990 einen Jahreslohn von «+/ Fr. 29'250.- (Fr.  2'250.-- x 13) für einen frisch ausgebildeten Landmaschinenmechaniker (Urk. 8/282/2), wobei sie festhielt, es handle sich dabei um «geschätzte Angaben ohne Gewähr» (Urk. 8/282/1).

    Der Beschwerdeführer machte betreffend Lohn der Jahre 1989 und 1990 geltend, dass es sich bei der Angabe der Y.___ AG um eine Schätzung ohne Gewähr handle. Des Weiteren habe der Mindestlohn für Landmaschinenmechaniker gestützt auf den Landes-Gesamtarbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union im Jahr 1990 Fr. 2'850.-- betragen, was einen Jahresmindestverdienst von Fr. 37'050.-- ergebe. Schliesslich könne er sich gut daran erinnern, dass sein erster Lohn nach Abschluss der Lehre Fr. 3'200.-- pro Monat betragen habe (vgl. vorstehend E. 2.3).

5.3    Seit dem 20. April 1987 war der Beschwerdeführer als Landmaschinen-Mechaniker-Lehrling bei der Y.___ AG angestellt (vgl. Unfallmeldung vom 30. Mai 1990, Urk. 8/27). Dem Fähigkeitszeugnis vom 10. April 1991 (Urk. 19/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Lehre als Landmaschinenmechaniker beendigt und die gesetzliche Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug; Urk. 8/274) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis August 1991 ein Einkommen von insgesamt Fr. 20'776.-- bei der Y.___ AG erzielt hatte. Anlässlich der nächsten Anstellung bei der K.___ AG in L.___ erzielte der Beschwerdeführer dann einen Jahreslohn von Fr. 41'470.-- (vgl. IK-Auszug, Urk. 8/274), entsprechend einem Monatslohn von knapp Fr. 3'200.-- (Fr. 41'470.-- : 13).

5.4    Ein Einkommen von Fr. 20'776.-- für die Zeit von Januar bis August 1991 würde einem Monatslohn von Fr. 2'397.-- entsprechen (Fr. 20'776.-- : 8 x 12 : 13). Eine gleichmässige Verteilung des Einkommens auf die einzelnen Monate ist indessen nicht korrekt, da im Einkommen von Fr. 20'776.-- ein Lehrlingslohn (für die Monate Januar bis März 1991) enthalten ist.

    Dennoch ist bemerkenswert, dass der Monatslohn für das Jahr 1991 selbst ohne Berücksichtigung eines Lehrlingslohnes knapp Fr. 150.-- höher wäre als der seitens der Y.___ AG angegebene Monatslohn von Fr. 2'250.--. In Anbetracht des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in den ersten Monaten des Jahres 1991 noch in der Berufslehre befunden hatte, kann die Auskunft der Y.___ AG somit nicht stimmen. Vielmehr muss der nach Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG bezogene Lohn einige hundert Franken höher gewesen sein als der für die Jahre 1989 und 1990 angegebene Monatslohn von Fr. 2'250.--. Die entsprechenden Lohnauskünfte der Y.___ AG erfolgten denn auch «ohne Gewähr». Auch wenn der Landes-Gesamtarbeits-Vertrag im Branchenbereich der Schweizerischen Metall-Union nicht allgemeinverbindlich erklärt wurde und sich die ehemalige Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet hatte, diesen anzuwenden (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7 S. 3), wäre der angegebene Lohn von Fr. 2'250.-- angesichts des Mindestlohnes für Landmaschinenmechaniker im Jahr 1990 von Fr. 2'850.-- doch sehr tief. Nach dem Gesagten kann somit nicht auf den seitens der Y.___ AG angegebenen Monatslohn von Fr. 2'250.-- abgestellt werden.

5.5    Betreffend den massgebenden Lohn für einen frisch ausgebildeten Landmaschinenmechaniker in den Jahren 1989/1990 bei der Y.___ AG fehlen verlässliche Angaben. Wie soeben ausgeführt, kann die ungefähre Lohnangabe seitens der Y.___ AG nicht stimmen. Nach mehr als 30 Jahren erscheint es denn auch nicht als realistisch, dass noch eine genaue Lohnangabe erhältlich gemacht werden könnte, zumal auch seitens der Beschwerdegegnerin kaum noch Akten betreffend den Unfall vom 28. Mai 1990 vorhanden sind. Auch die konkreten Lehrlingslöhne der Jahre 1987 bis 1991 sowie der erste Lohn nach dem Lehrabschluss im Jahr 1991 bei der Y.___ AG sind nicht bekannt.

5.6    Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohn von Fr. 3'200.-- pro Monat, welchen er auch bei der nächsten Anstellung in L.___ erzielte, erscheint angesichts des im IK-Auszug verzeichneten Einkommens von Fr. 20'776.-- durchaus plausibel. Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 3'200.-- für die Monate April bis August 1991 (insgesamt Fr. 16'000.--) ergäbe sich unter Berücksichtigung des Anteils am 13. Monatslohn von knapp Fr. 1'334.-- (Fr. 3'200.--: 12 x 5) ein Einkommen in der Höhe von Fr. 17'334.--. Somit verbliebe für die Monate Januar bis März 1991 ein Lehrlingslohn von insgesamt Fr. 3'442.--, mithin etwa Fr. 1'147.-- pro Monat. Abzüglich eines Anteils 13. Monatslohn ergäbe sich ein Lehrlingslohn von etwa Fr. 1'050.--. Ein monatlicher Lehrlingslohn von Fr. 1'050.-- für das vierte Lehrjahr im Jahr 1991 erscheint zumindest nicht als zu tief, zumal die heutigen Lohnempfehlungen der Berufsverbände einen Lohn für einen Landmaschinenmechaniker EFZ in ländlichen Gebieten im vierten Lehrjahr von Fr. 1'100.-- vorsehen (vgl. www.berufsberatung.ch/dyn/show/3231, Lohnempfehlungen der Berufsverbände, Stand 2021, besucht am 25. März 2022).

    Nach dem Gesagten kann die Lohnangabe des Beschwerdeführers mit dem im IKAuszug für Januar bis August 1991 verzeichneten Einkommen von Fr. 20'776.-- in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, von einem Monatslohn von Fr. 3'200.--, entsprechend einem Jahreseinkommen von Fr. 41'600.-- (Fr. 3'200.-- x 13), auszugehen.

5.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die vage Lohnangabe seitens der Y.___ AG abstützen durfte. Vielmehr ist von einem Jahreseinkommen von Fr. 41'600.-- für das Jahr vor dem Unfall (1989/1990) auszugehen. Angepasst an die statistische Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik, T 39, Nominallöhne, Index 1939 = 100, Männer, 1990 = 1’511, 2019 = 2’279) ergibt sich somit ein der Invalidenrente zu Grunde zu legender versicherter Jahresverdienst von Fr. 62'744.--.

    Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


6.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung auszurichten. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer – beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) – eine entsprechend um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Januar 2021 insofern abgeändert, als der Berechnung der Invalidenrente ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 62’744.-- zu Grunde zu legen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin lic. iur. Jeanette Storrer unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 19/5

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNeuenschwander-Erni