Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00057


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 22. Juli 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1972 geborene X.___ war als selbständiger Zügelunternehmer tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15. September 2014 bei einem Unfall mit einem Spanngurt eine Bulbusberstung rechts erlitt. Er erblindete rechtsseitig (Urk. 7/1, Urk. 7/8). Die Suva erbrachte Taggelder und kam für Heilbehandlungskosten auf (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für Deutsch-Intensiv-Kurse (Urk. 7/54), für eine berufliche Abklärung (Urk. 7/57) und für ein Arbeitstraining (Urk. 7/72, Urk. 7/149). Am 16. Januar 2017 nahm Dr. med. Y.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit und des Integritätsschadens des Versicherten vor (Urk. 7/171-172). Am 20. Februar 2018 wurde der Versicherte zudem von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, speziell forensische Psychiatrie und Psychotherapie, und von PD Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, beide vom Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, untersucht (Urk. 7/280, Urk. 7/281). Die Suva teilte dem Versicherten in der Folge am 14. März 2018 mit, dass der Fallabschluss und ein Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen ab 1. Mai 2018 geprüft werden. Die Taggeldleistungen würden noch bis am 30. April 2018 ausgerichtet (Urk. 7/282).

    Ab dem 1. Oktober 2018 war der Versicherte in einem Pensum von 100 % bei der B.___ AG angestellt (Urk. 7/346). Die IV-Stelle erbrachte Einarbeitungszuschüsse (Urk. 7/320). Die B.___AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. März 2019 (Urk. 7/346), worauf er ab dem 1. April 2019 in einem Teilzeitpensum für die C.___ SA tätig war (Urk. 7/390, Urk. 7/414). Am 27. September 2019 verfassten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, eine interdisziplire neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologische Stellungnahme (Urk. 7/369), welche am 6. Dezember 2019 ergänzt wurde (Urk. 7/378). Mit Verfügungen vom 6. Mai 2020, 11. Juni 2020 und 15. Juni 2020 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. September 2015 bis am 31. August 2018 eine ganze und ab dem 1. September 2018 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/392, Urk. 7/399, Urk. 7/401), wogegen der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde erhob (Prozess Nr. IV.2020.00369). Nachdem sich PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ am 3. September 2020 erneut zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten geäussert hatten (Urk. 7/415), erklärte die Suva mit Verfügung vom 7. September 2020, dass sie keine weiteren Versicherungsleistungen ausrichte (Urk. 7/416), und verneinte mit Verfügung vom 9. September 2020 (Urk. 7/423) einen Rentenanspruch des Versicherten. Sie sprach dem Versicherten mit der Verfügung vom 9. September 2020 jedoch eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 35 %, mithin Fr. 44'100.-- zu (Urk. 7/423). Der Versicherte liess am 8. Oktober 2020 (Urk. 7/434) Einsprache erheben und beantragen, es seien die Verfügungen vom 7. und vom 9. September 2020 aufzuheben und der Sachverhalt mittels Gutachten abzuklären. Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Sachverhalt mittels gerichtlichen Gutachtens abzuklären, alsdann sei über die Ansprüche (Rente, Integritätsentschädigung) zu befinden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2021 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Prozess Nr. IV.2020.00369) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. April 2021 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügungen vom 6. Mai 2020 sowie vom 11. und vom 15. Juni 2020 aufgehoben wurden und die Sache an IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. September 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 6), der interdisziplinären neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologischen Beurteilungen durch PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ komme Beweiskraft zu. Das erhobene Zumutbarkeitsprofil, wonach dem Beschwerdeführer ganztags mit voller Leistung alle Tätigkeiten zumutbar seien, welche für Einäugige geeignet seien und die kein Stereosehen erforderten, entspreche denn auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemäss dieser beeinträchtige eine komplette Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit, da auch Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen verchten und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich sei. Gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. A.___ stehe fest, dass ein Phantomschmerz respektive eine neuralgiforme Schmerzsymptomatik bei rechtsseitiger Enukleation des rechten Auges nach Perforationsverletzung nicht mit dem mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliege. Die geklagten Beschwerden liessen sich auch aus ophthalmologischer Sicht nicht objektivieren. Bei der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Schmerzproblematik sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes handle es sich um organisch nicht hinreichend nachweisbare bzw. psychische Beschwerden. Psychogene Schädigungen seien, wenn sie überhaupt als natürlich kausal zu einem Unfallereignis betrachtet werden sollten, nicht ohne Weiteres adäquat. Der adäquate Kausalzusammenhang sei vorliegend zu verneinen.

2.2    Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor (Urk. 1, vgl. auch Urk. 7/450 S. 14, fehlt in Urk. 1), die Schlussfolgerung von PD Dr. A.___ fusse vorwiegend auf seiner eigenen Untersuchung. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Behandlung im Schmerzzentrum des Spitals E.___, bei Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, und bei Dr. med. G.___, Augenarzt FMH, speziell Augenchirurgie, finde sich in seinem Bericht nicht. Hier zeige sich ein grosses Manko, unterscheide sich doch das Bild, welches PD Dr. A.___ in seiner Beurteilung zeichne, erheblich von demjenigen, welches sich aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte ergebe. So seien im Bericht von Dr. med. H.___, Oberarzt, Schmerzambulatorium des Spitals E.___, vom 5. Mai 2017 differenzierende Angaben zur Art, Stärke und Lokalisierung des Schmerzes festgehalten. Er habe auch gegenüber Dr. Z.___, welchen ihn gleichentags wie PD Dr. A.___ untersucht habe, die Schmerzen genau lokalisiert und in ihrer Art differenziert beschrieben. Die von PD Dr. A.___ festgehaltene Lokalisierung auf der Stirnmitte finde sich im psychiatrischen Befund nicht. Es sei wenig wahrscheinlich, dass er am selben Tag derart unterschiedliche Schmerzangaben äussere. Die Angaben gegenüber dem Psychiater stünden ausserdem im Einklang mit denjenigen im Bericht des Spitals E.___ vom Mai 2017. Da PD Dr. A.___ sich nur auf seine eigenen Erhebungen beziehe und diejenigen von Dr. Z.___ und von Dr. H.___ nicht aufgreife, würden die Diskrepanzen nicht aufgelöst. Auch das gute Ansprechen auf die antineuropathische Medikation diskutiere PD Dr. A.___ nicht. Ungeklärt bleibe auch die Frage, inwiefern die ausgeprägte Medikation sich auf sein Wohlbefinden auswirke. In den Berichten des Schmerzambulatoriums sei eine erhebliche, durch die Medikamente bedingte Tagesmüdigkeit festgehalten. PD Dr. A.___ nehme zu den Auswirkungen der Medikamente keine Stellung. Das von den Ärzten der Beschwerdegegnerin formulierte Zumutbarkeitsprofil stehe denn auch im Gegensatz zu den Erkenntnissen, die aus den Eingliederungsbemühungen gewonnen worden seien. Es seien erhebliche Zweifel an den Ausführungen der Ärzte der Beschwerdegegnerin anzubringen. Der Sachverhalt sei deshalb mittels Gutachten abzuklären.


3.

3.1    Dr. Y.___ hielt mit Stellungnahme vom 16. Januar 2017 fest (Urk. 7/171, Urk. 7/172), aufgrund des Verlustes des rechten Auges bestehe ein unfallbedingter Integritätsschaden. Dieser sei auf dem ophthalmologischen Fachgebiet mit 35 % zu beziffern.

    Aus augenärztlicher Sicht seien alle Tätigkeiten geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige geeignet seien. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten rotierenden Teilen, ebenso Arbeiten auf unebenem Gelände oder an einem Fliessband seien nicht geeignet. Es dürften keine Lkws und schwere Baumaschinen geführt werden. Auch eine berufsmässige Personenbeförderung sei nicht mehr möglich. Bei allen Arbeiten, welche zu einer Absplitterung eines Fremdkörpers führen können, sei Vorsicht geboten, insbesondere bei Arbeiten mit einem Hammer auf metallische Teile. Letztlich gelte dies für jegliche Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr für die Augen. Hierbei müsse konsequent eine Schutzbrille getragen werden. Alle Tätigkeiten, bei welchen räumliche Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar im Prinzip möglich, es brauche aber dazu mehr Zeit. Dies treffe vor allen für Tätigkeiten in der Nähe zu, aber auch für die Abschätzung entfernter Objekte. Aus diesen Gründen seien feinmechanische Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet bzw. es bestehe eine Leistungseinbusse von 20 %. Tätigkeiten auf Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Aufstieg auf Leitern dürfe nur bis Schulterhöhe, etwa 1,5 Meter, stattfinden.

3.2    Dr. G.___ erklärte mit Bericht an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 17. März 2017 (Urk. 7/408/58), dem Beschwerdeführer sei Mitte November 2016 die Prothese rechts herausgefallen und zerbrochen. Es sei jetzt eine grössere Plombe angefertigt worden. Diese führe zu etwas stärkerer Sekretbildung. Kosmetisch liege ein sehr schönes Resultat vor. Die Augenlieder seien etwas verklebt. Der Beschwerdeführer gebe aber an, diese regelmässig zu reinigen. Er habe auch oft Kopfschmerzen. Der Beschwerdeführer denke auch daran, noch weitere Operationen vornehmen zu lassen, eventuell auch im Ausland, da das Spital E.___ den Fall abgeschlossen habe. Aus seiner Sicht sei jetzt ein sehr befriedigendes Resultat erreicht. Die Augenschmerzen seien als Neuralgien zu werten. Der Beschwerdeführer brauche konsequente Lidhygiene und gelegentlich antibiotische Augentropfen als Schutz. Auch die Bindehaut sei sehr schön verheilt. Jede weitere Intervention würde wohl in einer Katastrophe enden. Er möchte Dr. I.___ bitten, ihn darin zu unterstützen, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Arbeitsalltag wahrnehme, nicht mehr an weitere Operationen denke und akzeptiere, dass das Resultat gut sei und man nichts mehr machen könne bzw. dürfe. Der Beschwerdeführer leide offenbar unter einem psychischen Trauma, welches entsprechend behandelt werden müsse. Aus augenärztlicher Sicht seien keine weiteren Massnahmen ausser Lidhygiene und vorderhand Floxal Augentropfen einmal täglich als Infektionsschutz möglich.

3.3    Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 5. Mai 2017 (Urk. 7/252), der Beschwerdeführer sei intern durch die Kollegen der Psychiatrie zur Beurteilung und Schmerztherapie bei ausgeprägten orbitalen und periorbitalen Schmerzen rechts nach Bulbustrauma und anschliessenden Operationen zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen vermutlich sekundär entwickelter Depression im Rahmen der Augenschmerzen bis vor kurzem stationär psychiatrisch behandelt worden. Die Beschwerden seien unverändert, bezüglich Depression ginge es ihm etwas besser. Die Schmerzen hätten posttraumatisch und postoperativ schon bestanden, die Intensitätssteigerung sei aber erst ab Juli 2016 aufgetreten. Damals sei notfallmässig operiert und anschliessend eine Antibiotikatherapie bei Staphylococcus-aureus-Infekt durchgeführt worden. Seitdem seien die Schmerzen fast unerträglich. Phantomschmerzen im ursprünglichen Bulbusbereich könne er nicht klar bejahen. Vielmehr spüre er orbital und vor allem periorbital brennende Schmerzen mit Ausstrahlung in den Stirnbereich. Bislang hätte keine Analgesie eine Beschwerdereduktion bewirken können. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt. Inwiefern sich die Entstehung eines Phantomschmerzes präsentiere, sei unklar. Als nächste Schritte etablierten sie eine antineuropathische Therapie mit Pregabalin, ergänzten diese coanalgetisch mit Amitriptylin im Verlauf, und würden Medikamentenaustestungen zur Untersuchung der pharmakologischen Modulation der Schmerzen in die Wege leiten.

3.4    Nachdem der Beschwerdeführer vom 5. April bis 6. Juni 2017 in der Psychiatrischen Klinik J.___ hospitalisiert gewesen war, nannten K.___, Assistenzärztin, und Dr. med. L.___, Oberarzt, mit Austrittsbericht vom 9. Juni 2017 als Diagnosen (Urk. 7/260):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- persistierende Augenschmerzen rechts

- Verdacht auf Neuropathie der Nervi infra- und supraorbitalis

- Verdacht auf Phantomschmerzen des Nervus orbitalis

- Differentialdiagnose entzündlich, Differentialdiagnose posttraumatisch, postoperative Gewebeveränderungen

- Status nach Bulbustrauma September 2014

- aktenanamnestisch Status nach Alkoholabhängigkeit, aktuell nur gelegentlicher Konsum gemäss Beschwerdeführer

- Zöliakie

- Pollinosis

- anamnestisch Status nach Hepatitis

    Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer depressiv verstimmt gezeigt und über lebensmüde Gedanken vor dem Hintergrund anhaltender Schmerzen im Bereich des rechten Auges und damit einhergehenden Kopfschmerzen und zudem innerfamiliären Konflikten berichtet. Die Symptomatik bestehe gemäss dem Beschwerdeführer seit einem Arbeitsunfall mit Verlust eines Auges vor zwei Jahren. Zudem habe er über Ängste vor einer Verletzung oder einem Verlust des verbleibenden gesunden Auges durch einen erneuten Unfall berichtet. Unter stationären Wirkfaktoren habe sich eine rasche psychische Stabilisierung hinsichtlich der depressiven Symptomatik gezeigt. Aufgrund einer festgestellten arteriellen Hypertonie und fremdanamnestisch gegebenenfalls erneut bestehendem Alkoholabusus entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers sei eine vorübergehende Entzugstherapie mit Oxazepam (Serestea) durchgeführt worden, welches im Verlauf komplikationslos wieder habe ausgeschlichen werden können. Aufgrund der persistierenden Schmerzsymptomatik, welche aus ihrer Sicht diagnostisch noch weiterer fachärztlicher Abklärungen bedürfe, sei ihrerseits eine Anmeldung des Beschwerdeführers in der Schmerzsprechstunde des Spitals E.___ erfolgt, wo der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes bei ihnen mehrere Termine habe wahrnehmen können und unter anderem verschiedene intravenöse Medikamente getestet worden seien. Medikamentös sei Pregabalin (Lyrica) bis zu einer Dosis von aktuell 150 mg/Tag eindosiert worden, wovon der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bezüglich der Schmerzen deutlich profitiert habe. Die depressive Symptomatik habe sich rasch komplett regredient und im Verlauf stabil gezeigt. Suizidgedanken seien auch auf Nachfrage zu keiner Zeit mehr berichtet worden. In Einzelgesprächen seien Schamgefühle und Ängste des Beschwerdeführers hinsichtlich Augenverletzung, der Umgang mit chronischen Schmerzen, aber auch die aufgetretenen Beziehungsprobleme besprochen worden.

3.5    Dr. H.___ erklärte mit Bericht vom 18. Oktober 2017 (Urk. 7/264), es habe eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Auge rechts mit gutem Ansprechen auf die oralen Medikamente stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sogar das Pregabalin senken können. Sie führten die orale Ketamindosierung weiter, erinnerten aber den Beschwerdeführer daran, dass er unter Ketamin nicht Autofahren dürfe. Ebenfalls solle er noch mit weiterer Senkung des Pregabalins oder Trileptals abwarten.

3.6    Mit Bericht vom 26. Februar 2018 erklärte Dr. H.___ (Urk. 7/277), es finde eine Kontrolle bei Phantomschmerz im Auge rechts mit bislang gutem Ansprechen auf die antineuropathische, schmerzmodulierende Medikation statt. Das Ketamin hätte der Beschwerdeführer wieder pausiert, da er auf sein Auto angewiesen sei. Des Weiteren nähme er nun Pregabalin 600 mg/Tag und Trileptal 200 mg/Tag. Die Schmerzen seien heute besonders intensiv, dies sei aber teils wetterabhängig. Sie vereinbarten auf Wunsch des Beschwerdeführers eine langsame Reduktion des Pregabalins.

3.7    Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 untersuchte, hielt mit psychiatrischer Beurteilung vom 12. März 2018 fest (Urk7/280), dass weder eine (teil-)unfallkausale noch eine nicht (teil-)unfallkausale psychiatrische Diagnose nach ICD-10 gestellt werden könne.

    Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild des Beschwerdeführers während der aktuellen Begutachtung systematisch, habe er neben fehlenden formalen Denkstörungen und fehlender Agitiertheit keine psychomotorische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver Affekt festzustellen noch seien in höherem Ausmass Versagensgefühle, Freudverlust, Schuld- oder Bestrafungsgefühle, Selbstmordgedanken, Affektlabilität oder Reizbarkeit berichtet worden oder in den Schilderungen deutlich geworden. Zur Einordnung der depressiven Erkrankung sei bereits die Kombination von mindestens zwei Hauptsymptom-Clustern gemäss der ICD-10 (depressive Stimmung, Freud- Interessenlosigkeit) nicht festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagibilität und fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung könne damit keine depressive Störung gemäss der ICD-10 mehr belegt werden. Auch die Differenzialdiagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung, also mindestens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körperteil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, sei nicht zu bestätigen. Das klinische Bild und der Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers könnten nicht durch eine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet erklärt werden. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischem Blickwinkel sei der Beschwerdeführer in einer dem Augenleiden angepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu beurteilen.

3.8    PD Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer ebenfalls am 20. Februar 2018. Mit Bericht vom 12. März 2018 (Urk. 7/281) nannte er als Diagnose eine Eviszeration rechtes Auge nach Perforationsverletzung ohne neurologisch überwiegend wahrscheinlichen Hinweis auf zentrale Deafferenzierungsschmerzen (sog. Phantomschmerz). Im Rahmen der ausführlichen versicherungs-medizinischen neurologischen Befragung und Untersuchung vom 20. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer spontan keine Schmerzen angegeben, sondern erst auf Nachfrage nach Schmerzen zunächst über eine rechtsseitige Gesichtsschwellung und ein trockenes Auge rechtsseitig berichtet. Erst auf weitere Nachfrage diesbezüglich habe er angegeben, dass ihm sein rechtes Auge Ärger («fastidito») bereite. Als der Beschwerdeführer nochmals in Bezug auf das Vorliegen von Schmerzen gefragt werde, könne er diese weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren. Weder würden in offener Frageweise von der Schmerzqualität her elektrisierende, brennende oder attackenförmige Schmerzen noch von der Schmerzstärke her vernichtende Schmerzen oder bohrende oder schneidende Schmerzen im Inneren des vormaligen Augenapfels lokalisiert beschrieben. Triggerfaktoren würden nicht spontan angegeben, nur auf direkte Nachfrage (Kälte und Lärm) ohne weitere Beschreibung bejaht. Somit blieben für den Untersucher sowohl der Schmerzcharakter als auch die Schmerzstärke letztlich vage mit zum Teil inkonsistenten Angaben von Dauerschmerz und widersprüchlich dazu Angaben von langen schmerzfreien Episoden zum Beispiel abends, wenn er entspannt sei, und nachts bei vollständig ungestört und durchgehend von 21 bis 7 Uhr angegebenem Nachtschlaf (10 Stunden). Dies stehe der klinisch neurologischen Erfahrung mit kausalgiformen neuropathischen Schmerzsymptomatiken bei Neuralgien entgegen wie beispielsweise der Trigeminusneuralgie, einer relativ häufigen und vergleichbaren Symptomatik einschliesslich der Triggerfaktoren, die ausnahmslos plastisch beschrieben würden mit üblicherweise einfühlbaren heftigen und klar lokalisierten Schmerzen. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Zeigefinger die präzise Schmerzlokalisation zeigen soll, falle ein deutliches Zögern mit anschliessender vager Lokalisation auf der Stirnmitte, das heisse nicht dem Innervationsgebiet des Auges respektive der Augenhöhe entsprechend, auf. Dieses sei der Nervus nasociliaris als lokaler Endast des Nervus ophthalmicus endend in den langen Ziliarnerven der Augenbulbusinnervation. Ein sogenannter Phantomschmerz des Auges lasse sich mit apparativer Diagnostik nicht fassen und objektivieren und trete nach aktuellen Untersuchungen gemäss klinisch-anamnestischer Erhebungen etwa bei jedem fünften Fall von Augenenukleation auf. Er müsse daher auf klinischer Basis aufgrund einer sorgfältigen subjektiven Beschwerdeanamnese und typischen klinischen Charakteristika mit einer über die reine Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit diagnostiziert werden. Als klinische Charakteristika eines Phantomschmerzes des Auges werde eine klar lokalisierbare Symptomatologie im Innervationsgebiet des Nervus nasociliaris des ersten Astes des Nervus trigeminus in Projektion auf das ehemalige Auge/Augenhöhle erwartet, einhergehend mit starken und sehr unangenehmen neuralgiformen Schmerzattacken oder Dauerschmerzen mit Schmerzmaximum bei möglicher weiterer Ausstrahlung in nahe Gesichtsanteile. Dies sei im vorliegenden Fall nicht (mehr) gegeben, weswegen nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit neurologischerseits von einem Phantomschmerzphänomen nach Augenenukleation ausgegangen werden könne. Die angegebenen Beschwerden mit diffusen Gefühlsstörungen der gesamten rechten Gesichtshälfte, dies würde allen drei Trigeminusästen entsprechen, seien anatomisch nicht nachvollziehbar respektive auf organischer Grundlage begründbar, da nach der Enukleation nur die Endäste der Augeninnervation des obersten Trigeminusastes lokal in der Augenhöhe betroffen seien. Der Beschwerdeführer mache von der klinischen Beobachtung und Untersuchung her während der gesamten Zeit über mehrere Stunden zudem keinen schmerzgequälten Eindruck. Weder habe es spontane «Schmerzentäusserungen» gegeben noch habe er sich beispielsweise spontan an das Auge oder augennahe Gesichtsbereiche rechtsseitig gefasst. Auch habe es keinerlei sicht- oder einfühlbare Beeinträchtigungen der guten emotionalen Verfassung und der lebhaften Interaktion sowie der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen gegeben. Dazu korreliere, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit selbst wieder einen zeitnahen Arbeitsversuch angekündigt habe und die Schmerzmedikation weiter senken respektive absetzen möchte. Auf neurologischem Fachgebiet könne keine Leistungseinschränkung begründet werden. Es bestehe hier volle Arbeitsfähigkeit.

3.9    PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ verfassten am 27. September 2019 eine neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologische Stellungnahme (Urk. 7/369). Sie bestätigten dabei grundsätzlich das von Dr. Y.___ am 16. Januar 2017 (vgl. E. 3.1) erstellte Zumutbarkeitsprofil. Zusätzlich führten sie an, dass für Arbeiten, welche in der Nähe ausgeführt werden müssten, auf eine entsprechende Brillenkorrektur zu achten sei. Dies gelte insbesondere auch für Bildschirmtätigkeiten. Weiter führten sie aus, dass beim Beschwerdeführer nun schon seit vielen Jahren eine funktionelle Einäugigkeit bestehe, sodass davon auszugehen sei, dass er sich mittlerweile an seine Monokelsituation gewöhnt habe und das fehlende räumliche Sehen kompensieren könne. Neben der Monokelsituation bestehe beim Beschwerdeführer eine Reizung des rechten Auges und er trage laut dem letzten vorliegenden augenärztlichen Bericht eine Verbandskontaktlinse rechts. Aufgrund der Reizung sei eine übermässige Exposition des Auges mit Staub, Rauch oder sonstigen irritierenden Substanzen zu vermeiden. Das Tragen einer Schutzbrille sei zu empfehlen. Ebenso sollte bei starker Sonne eine Sonnenbrille getragen werden. Es müsse gewährleistet sein, dass die befeuchtenden Augentropfen wie verordnet regelmässig und unter sauberen Bedingungen in das rechte Auge appliziert werden könnten. Aus ophthalmologischer Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass das gute linke Auge durch das verunfallte rechte Auge überlastet oder beeinträchtigt werde. Eine Computerarbeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Das linke Auge sei altersentsprechend normal und besitze mit Korrektur eine volle Sehschärfe. Bei geeigneten Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zurzeit mindestens zu 80 % arbeitshig sei. Die Notwendigkeit einer externen interdisziplinären Begutachtung erschliesse sich ihnen nicht, da die neuropsychiatrische Beurteilung auch auf einer ausführlichen Untersuchung vom 12. März 2018 beruhe und sich seither keine neuen medizinischen Aspekte ergeben hätten.

3.10    Dr. I.___ nannte mit ärztlichem Zeugnis zu Händen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 (Urk. 7/408/59) als Diagnose: Status nach Bulbusberstung rechts am 15. September 2014 und wieder zunehmende Schmerzen, Konzentrationsstörung. Dr. I.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. November 2019 bis 29. Februar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei offen, wann die Arbeit wiederaufgenommen werden könne.

3.11    Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 12. März 2020 eine medizinische Beurteilung zu Händen der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers vor (Urk. 7/409/3-4). Als Diagnosen nannte er: Status nach Augenquetschung und Augenverlust mit eingepflanzter Augenprothese, die rezidivierend Beschwerden auslöse und neu zunehmende Schmerzen im Bereich der Augenprothese und daraus folgend Auswirkungen unbekannten Ausmasses und unbekannter Art. Auf die Frage, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Bulbustrauma im September 2014 stehe, erklärte Dr. K.___, ja, so wie es aussehe gehe es um wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der Augenprothese und der Augenhöhle, nähere Angaben fehlten aber.

    Auf die Nachfrage der Krankentaggeldversicherung, ob somit die Zuständigkeit beim UVG-Versicherer sein sollte, antwortete Dr. K.___ mit Stellungnahme vom 17. März 2020 (Urk. 7/409/1-2), ja, korrekt. Die vorhandenen Angaben seien sehr «bescheiden», aber das, was aus dem Vorhandenen evaluiert werden könne, sei: Die aktuellen Probleme seien zusammenhängend mit dem Augenunfall von früher (aktuell: Schmerzen im Bereich des verletzten Auges und um die Augenprothese herum) und wären heute nicht da, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Es seien keine «sonst auch» auftretenden Beschwerden. Die aktuellen Beschwerden wären ohne Unfall heute nicht vorhanden.

3.12    Nach Einsicht in die Berichte von Dr. I.___ (E. 3.7) und Dr. K.___ (E. 3.8) erklärten PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ am 3. bzw. 5. September 2020 (Urk. 7/415), neue medizinische Erkenntnisse ergäben sich aus den Berichten nicht. Es könne am formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden.

4.

4.1    Der Beschwerdeführer verlor infolge des Unfalls vom 15. September 2014 sein rechtes Auge. Strittig und zu prüfen ist, ob er infolge des Unfalls an Gesichts- und Kopfschmerzen leidet und aufgrund der unfallkausalen Beschwerden ab dem 1. Mai 2018 Anspruch auf eine Rente der Beschwerdegegnerin und eine höhere als die zugesprochene Integritätsentschädigung hat bzw. ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt überhaupt rechtsgenügend abgeklärt hat.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ophthalmologische Beurteilung von Dr. Y.___ (E. 3.1) bzw. die neurologisch-psychiatrisch-ophthalmologischen Abklärungen und Stellungnahmen von PD Dr. A.___, Dr. Z.___ und Dr. D.___ von ihrem Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin (E. 3.7, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.12).

    Die Ärzte der Beschwerdegegnerin nannten aus ophthalmologischer Sicht keine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen. PD Dr. A.___ kam in seinen neurologischen Stellungnahmen zum Schluss, dass kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt für das Vorliegen eines lokalen Phantomschmerzes respektive einer neuralgiformen Schmerzsymptomatik bei rechtsseitiger Enukleation des rechten Auges nach Perforationsverletzung bestehe. Dr. Z.___ verneinte das Vorliegen einer (teil-)unfallkausalen und einer nicht (teil-)unfallkausalen psychiatrischen Diagnose, insbesondere einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die Ärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin nannten somit weder aus ophthalmologischer noch aus psychiatrischer oder neurologischer Sicht eine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen.

4.3    Dr. Z.___ legte in seinen Stellungnahmen (insb. Urk. 7/280) ausführlich dar, weshalb seines Erachtens eine depressive Störung nicht belegt werden könne. Die Verneinung einer Schmerzverarbeitungsstörung beschränkt sich jedoch auf die Feststellung, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung, also mindestens sechs Monate lang ein anhaltender schwerer und belastender Schmerz in einem Körperteil, der nicht ausreichend durch einen körperlichen Befund, hier durch den Status nach multiplen Operationen, erklärt werden könne, nicht zu bestätigen sei (Urk. 7/280). Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, ob Dr. Z.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung mit der Begründung des fehlenden qualifizierten Schmerzes oder mit der Begründung, die geklagten Schmerzen seien ausreichend durch einen körperlichen Befund belegt, verneint. Sollte Dr. Z.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgrund einer somatischen Ursache für die geklagten Beschwerden verneint haben – worauf der Hinweis auf den Status nach multiplen Operationen schliessen lässt -, bliebe unklar, durch welche Befunde diese Ursache denn begründet sein sollte, verneinte die Beschwerdegegnerin doch sowohl aus ophthalmologischer als auch aus neurologischer Sicht eine Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und nannte auch keine andere somatische Ursache. Sollte Dr. Z.___ hingegen eine Schmerzverarbeitungsstörung aufgrund fehlenden Nachweises von Schmerzen verneint haben, erhellt sich aus seinen Ausführungen nicht, wie der doch erhebliche Medikamenten- bzw. Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/280/11) aus psychiatrischer Sicht zu erklären ist.

    PD Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/280) dar, weshalb er das Vorliegen eines lokalen Phantomschmerzes respektive einer neuralgiformen Schmerzsymptomatik verneinte (Urk. 7/281). Dabei hielt er unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer die geklagten Schmerzen weder präzise beschreiben noch genau lokalisieren könne (Urk. 7/281/8). PD Dr. A.___ setzte sich dabei jedoch in keiner Weise mit dem Bericht von Dr. H.___ vom 5. Mai 2017 auseinander, welchem eine Beschreibung der Schmerzen zu entnehmen ist (Urk. 7/252/3). Auch zu den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ gemachten, etwas ausführlicheren Schmerzbeschreibungen (Urk. 7/280/10) äusserte sich PD Dr. A.___ nicht. Es bleibt daher unklar, inwieweit die dabei beschriebenen Beschwerden als Phantomschmerzen beziehungsweise neuralgiforme Schmerzen interpretiert werden können. Wie Dr. Z.___ setzt sich PD DR. A.___ zudem nicht konkret mit dem Schmerzmittelkonsum des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/281/7) auseinander. Es bleibt daher unklar, wie dieser zu interpretieren ist beziehungsweise welche Auswirkungen dieser auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat.

    Da – wie dargelegt (E. 1.5) an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens zu entscheiden ist und nur schon bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

4.4    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2021 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


5.    Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 27. Januar 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler