Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00059
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 7. April 2022
in Sachen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey
Kellerhals Carrard Zürich KIG
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kälin
MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG
Schiffbaustrasse 2, Postfach, 8031 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war ab dem Jahr 2004 als Leiter der Schule Y.___ tätig (vgl. Urk. 3/13/2) und über dieses Arbeitsverhältnis bei der Axa Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (Urk. 3/8). Am 24. Juni 2019 meldete diese der Suva (als Unfallversicherer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe, vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), dass X.___ im Rahmen eines Sabbaticals für die Z.___ AG tätig gewesen sei, als er am 21. September 2018 bei Aushubarbeiten für die neue Remise mit einer Strassenwalze zu nahe an eine Böschung gekommen und abgerutscht sei. Dabei habe er sich diverse Verletzungen, wie z.B. eine Commotio cererbri, zugezogen (zum Unfallhergang und den geklagten Beschwerden, vgl. Urk. 3/5). Die Arbeitnehmerschaft für die Tätigkeit bei der Z.___ AG sei zu bejahen, weshalb die Suva für jenen Berufsunfall zuständig sei. Man bitte um Bestätigung der Leistungsübernahme (Urk. 3/18).
Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 verneinte die Suva einen Leistungsanspruch von X.___ mit der Begründung, dieser sei auch während des Frondienstes Arbeitnehmer der Schule Y.___ gewesen und damit der Unfallversicherer derselben zuständig (vgl. Urk. 3/19). Die dagegen am 18. Juni 2020 von der Axa Versicherungen AG erhobene Einsprache (Urk. 3/20) wies die Suva am 29. Januar 2021 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 erhob die AXA Versicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt Frey, mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, X.___ die gesetzlichen Leistungen bezüglich des Unfalls vom 21. September 2018 auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 1). Dazu äusserte sich die Axa Versicherungen AG mit Eingabe vom 2. Juli 2021, worin sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 13). Mit Verfügungen vom 16. Juni 2021 (Urk. 10) und 7. Juli 2021 (Urk. 16) lud das Sozialversicherungsgericht X.___ zum Prozess bei und setzte ihm Frist an, um sich zur Sache zu äussern sowie Beweismittel einzureichen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 erklärte der Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt Kälin (Urk. 15), auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 18). Ebenso verzichtete die Suva auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 22), was den übrigen Parteien mit Verfügung vom 16. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Art. 1a Abs. 2 UVG). Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).
1.2 Nach der Rechtsprechung ist Arbeitnehmer, wer, ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen, zum Zwecke eines Erwerbs oder einer Ausbildung dauernd oder vorübergehend für einen Arbeitgeber tätig ist, dem er mehr oder weniger untergeordnet ist. Dies betrifft somit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) haben oder die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Trifft keines von beidem zu, gilt es unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft nach UVG gegeben ist. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3 je mit Hinweisen). Blosse Handreichungen genügen nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1).
Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das UVG sodann auch Personen ein, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontär- oder Praktikantenverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbstständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (vgl. BGE 147 V 268 E. 4.3 und vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_538/2019 E. 2.3 je mit Hinweisen). Bei Lehrverhältnissen und Praktika mit Ausbildungszweck genügt es daher, wenn die Tätigkeit in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen im Interesse des Betriebes, aber ohne eigenes ökonomisches Risiko ausgeübt wird. Ein objektives wirtschaftliches Interesse des Betriebsinhabers an der Arbeitsleistung ist nicht von Bedeutung (vgl. BGE 141 V 313 E. 3 und 4.2).
1.3 Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV).
2.
2.1 Zwischen den Parteien umstritten ist einzig die rechtliche Frage, ob X.___ nach Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG als Arbeitnehmer der Z.___ AG zu qualifizieren ist bzw. es sich um einen Berufsunfall handelt, für welchen die Suva zuständig ist. Der massgebliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten und belegt.
2.2 Demnach bezog X.___ im Zeitpunkt des Unfalls am 21. September 2018 bei der Schule Y.___ bezahlten fachbezogenen Weiterbildungsurlaub im Sinne von § 20 Abs. 4 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO, Urk. 3/23) und leistete Freiwilligenarbeit bei der Z.___ AG im Rahmen eines vom 10. bis 30. September 2018 geplanten Einsatzes (vgl. Urk. 3/4 und 3/14; Urk. 1 Rz 9 und 39; Urk. 2 E. 2.3). Eine Lohnzahlung für die Tätigkeit bei der Z.___ AG war nicht vereinbart gewesen, es wurden jedoch eine einfache Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt sowie ein Freibillett pro Woche mit einem Gegenwert von Fr. 90.-- ausgehändigt (Urk. 3/4/1; Urk. 1 Rz 51; Urk. 8 Ziff. 4.1). Ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug X.___ bei seinem Einsatz somit nicht (vgl. Urk. 1 Rz 48 f.; Urk. 8 Ziff. 4.1).
Am Unfalltag wirkte er bei den Aushubarbeiten für eine neue Remise mit, wobei er als Hilfskraft mit drei Fachkräften eingeteilt war (Urk. 3/14, Bauprogramm S. 2; Urk. 3/10). Er hatte sich im Vorfeld des Einsatzes alsdann schriftlich verpflichtet, sich strikte an die Bedingungen und Regeln für Baueinsätze an der Bergstrecke zu halten (Urk. 3/15), konkret etwa den Anordnungen der Z.___ AG-Verantwortlichen Folge zu leisten, die Arbeitszeiten einzuhalten, Sorgfaltspflichten im Umgang mit Werkzeugen und Geräten zu wahren sowie Sicherheitsvorschriften einzuhalten (Urk. 3/6 und 3/4/1; zu den detaillierten Sicherheitsvorschriften Urk. 3/14). Es lag unstrittig ein Subordinationsverhältnis vor (vgl. Urk. 1 Rz 42-47; Urk. 8 Ziff. 4.1).
2.3 Zur rechtlichen Qualifikation als Arbeitnehmer der Z.___ AG erwog die Suva, bloss irgendeine Form der Entschädigung genüge nicht für die Begründung einer Erwerbsabsicht. Eine solche sei auch zu verneinen, da X.___ bereits einen Lohn der Schule W.___ bezogen habe. Es habe es sich um einen fachbezogenen, entlohnten Urlaub gehandelt, der im Interesse der Schule W.___ erfolgt und von ihr bewilligt worden sei. Die Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission, welche das wirtschaftliche Interesse der Arbeitgeberin aufgreife, beziehe sich lediglich auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Ein Ausbildungsmotiv sei im Zusammenhang mit einer beabsichtigten beruflichen Umsetzung zu beurteilen. X.___ habe indessen nur «den Kopf lüften» wollen; Eisenbahn sei sein Hobby gewesen. Er habe eingeräumt, dass die Intensivweiterbildung bezüglich Titel relativiert werden müsse; es gehe hauptsächlich um einen Tapetenwechsel. Damit fehle es an einem Erwerbs- oder Ausbildungsmotiv. Ein solches sei gemäss Rechtsprechung jedoch massgebend. Irrelevant sei, ob sich ein Betriebsrisiko verwirklich habe (vgl. Urk. 2 E. 2; Urk. 8 Ziff. 4).
2.4 Die Axa Versicherungen AG hielt demgegenüber in der Beschwerde dafür, ein auf längere Sicht ausgerichtetes Erwerbsmotiv liege bei Verpflegung, Unterkunft und Freibillett zwar nicht vor, doch habe das Bundesgericht auch eine Schülerin, die im Gegenzug für Reitstunden regelmässig im Reitstall gearbeitet habe, als Arbeitnehmerin qualifiziert. Zudem könnte die Z.___ AG den Betrieb der Eisenbahn ohne Fronarbeit gar nicht gewährleisten. Es rechtfertige sich daher, das Kriterium der Erwerbsabsicht des Versicherten auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuweiten entsprechend der Empfehlung 01/07 der ad-hoc Kommission. Andernfalls würden Arbeitgeber ohne Fronarbeitende rechtswidrig ungleich behandelt (vgl. Urk. 1 Rz 50-54). Das Ausbildungsmotiv werde vom Bundesgericht weit gefasst. X.___ habe angegeben, er habe als Architekt ETH Erfahrungen sammeln und wieder einmal handwerklich «Hand anlegen» können. Eisenbahn sei sein Hobby. Er habe einen Ausgleich zur kopflastigen Tätigkeit als Schulleiter bzw. einen Tapetenwechsel gesucht, um den Kopf zu lüften. Es sei somit auch ein fachbezogener Urlaub gewesen. Neben ideellen Zielen habe X.___ das Ausführen handwerklicher Arbeiten, mithin die Aufrechterhaltung und Schulung seiner praktischen Fähigkeiten im ursprünglichen Beruf verfolgt (vgl. Urk. 1 Rz 55-64).
Darüber hinaus werde der Begriff des Arbeitnehmers vom Bundesgericht immer weiter ausgelegt, wobei insbesondere die Verwirklichung des Betriebsrisikos und das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers betont würden. Die Z.___ AG habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Sie sei professionell geführt, habe Bauvorhaben aussergewöhnlicher Grösse realisiert und suche höchst professionell Fachpersonen. Ihr touristisches Angebot sei reichhaltig und das Ticketing professionell ausgestaltet. Es profitierten nicht nur die Aktionäre, sondern die gesamte Tourismusregion. Die Tätigkeit sei zudem mit einem erheblichen Betriebs- und Unfallrisiko behaftet, das sich vorliegend verwirklicht habe. Die Gefährlichkeit eines Betriebs sei ein zentrales Unterstellungskriterium: Art. 66 Abs. 1 lit. b und g UVG seien kein Zufall. Die Z.___ AG als offiziell und professionell geführtes Eisenbahnunternehmen, das auch schwerste Bauarbeiten (wie Strassen- und Gleisbau) ausführe, sei ein Suva-Betrieb (vgl. Urk. 1 Rz 65-80).
In der Replik betonte sie, dass die wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit und daher die Gefährlichkeit der Arbeit an der Bahnanlage mit straffer arbeitsorganisatorischer Einbindung zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 13 Rz 5). Zudem sei das Unterstellungskriterium der Erwerbsabsicht auf die überwiegende Erwerbsabsicht des durch Fronarbeit begünstigten Arbeitgebers auszuweiten, was sich mit Blick auf die Z.___ AG bei erhöhter Betriebsgefahr umso mehr rechtfertige (vgl. Urk. 13 Rz 8). Ferner habe es sich gemäss BMVVO um eine «Intensivweiterbildung» gehandelt (vgl. Urk. 13 Rz 10 und 12) und habe X.___ Einblick bekommen in einen Fachbereich, den eigene Schüler möglicherweise erlernen (vgl. Urk. 13 Rz 13).
3.
3.1 Wie von der Axa Versicherung AG ausgeführt, hat das Bundesgericht die Versicherungsdeckung im Falle einer Schülerin bejaht, die in ihrer Freizeit regelmässig in einem Reitstall Stallarbeiten verrichtete und in Form von Reitstunden und durch gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt wurde. Das Gericht hielt konkret fest, dabei handle es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig gewesen seien und ohne diese kaum über längere Zeit gewährt worden wären. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit sei das Erwerbsmotiv gegeben. Für die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen könnten Art und Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein (vgl. BGE 115 V 55 E. 3c).
Das Erwerbsmotiv wurde vom Bundesgericht ausdrücklich somit nur für die Reitstunden bejaht, nicht aber für Kost und Logis. Das Bundesgericht hob zudem hervor, dass im Regelfall mehr oder weniger häufig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht ausreichten, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen gelegentlichen Diensten könne im zu beurteilenden Fall angesichts der Intensität und Regelmässigkeit sowie des Umfangs der erbrachten Arbeitsleistung jedoch nicht mehr gesprochen werden (vgl. BGE 115 V 55 E. 3c). So arbeitete die Schülerin am Mittwochnachmittag sowie an den Wochenenden und in den Ferien ab 1983 bis zum Unfall im August 1985 ständig im Stall (vgl. BGE 115 V 55 3a). Es ist deshalb daran zu erinnern, dass noch nicht obligatorisch versichert ist, wer nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig wird, auch wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird (vgl. E. 1.2).
3.2 Zutreffend legte die Axa Versicherungen AG zudem dar, dass das Bundesgericht auch eine Unfalldeckung im Falle einer Versicherten bejahte, die einen Arbeitsversuch in einem Restaurant absolvierte. Es führte aus, selbst wenn man davon ausgehe, es sei kein Lohn geschuldet gewesen, so stehe dennoch fest, dass die Verunfallte nicht aus blosser Gefälligkeit tätig geworden sei. Es dürfte ihr in erster Linie darum gegangen sein, sich gegenüber ihrem potentiellen Arbeitgeber als fähige Mitarbeiterin zu präsentieren. Von Seiten des Einsatzbetriebes habe zweifellos ein wirtschaftliches Interesse an der Arbeitsleistung bestanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.5).
Bereits in BGE 133 V 161 hatte das Bundegericht einen viertägigen Einsatz in einem Betrieb zu beurteilen, der auf eigene Initiative des Versicherten zustande gekommen war. Je nach Verlauf war eine Festanstellung beabsichtigt oder zumindest in Aussicht gestellt. Dabei ging es nicht nur darum, Einblick in den Betrieb und die betrieblichen Abläufe zu gewinnen. Vielmehr wollte der Arbeitgeber nach eigenen Angaben während der in der Unfallmeldung als «Schnuppertage» bezeichneten Art der Tätigkeit Leistungsbereitschaft und Eignung des Versicherten im Hinblick auf eine allfällige Anstellung testen. Zu diesem Zweck hatte dieser regelmässig im Betrieb anfallende Arbeiten zu verrichten. Vereinbarungsgemäss wurde kein Lohn ausbezahlt (vgl. E. 3 des obgenannten Urteils). Das Bundesgericht kam zum Schluss, es sei darum gegangen, Leistungsbereitschaft, Eignung und Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dies im Hinblick auf eine feste Anstellung. Darin sei – gleich wie bei einem Selbständigerwerbenden, der (zuerst) Aufträge akquirieren müsse – das Erwerbsmotiv zu erblicken (vgl. E. 5.2.1 des genannten Urteils).
Soweit die Axa Versicherungen AG mit dem erheblichen wirtschaftlichen Interesse der Z.___ AG und deren Betriebsrisiko argumentierte, ist ihr deshalb entgegenzuhalten, dass selbst beim unentgeltlichen Arbeitsversuch letztlich das Erwerbsmotiv des Versicherten im Vordergrund steht, auch wenn der Wert seiner Leistung für den Betrieb und die Betriebsgefahr mitberücksichtigt werden. Diesbezüglich ungenau ist die Zusammenfassung der Kasuistik im von der Axa Versicherungen AG angeführten (Urk. 1 Rz 60) Urteil des Bundesgerichts 8C_324/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 4.3, das einen Arbeitsversuch nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) betrifft. In E. 4.4 dieses Urteils wird letztlich aber ebenfalls das Motiv der Reintegration an erster Stelle genannt. Nichts Anderes lässt sich aus den Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden der UVG-Versicherer Nr. 01/07, letztmals revidiert am 17. November 2021, ableiten. Zwar wird in Ziff. 2.2 bezüglich Arbeitseinsätzen im ersten Arbeitsmarkt ohne AHV-Lohn und ohne Massnahmen der Invalidenversicherung einzig festgehalten, dass eine UVG-Deckung beim Einsatzbetrieb besteht, wenn ein wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung der Person vorliegt oder die Tätigkeit der beruflichen Ausbildung im Sinne eines Praktikums dient. Aus dem Titel «Arbeitseinsätze und -versuche der IV-Stellen, der UVG-Versicherer und der Sozialhilfe» sowie Ziff. 1 ergibt sich indessen, dass es sich um Empfehlungen im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Rehabilitation geht. Demnach besteht in diesen Fällen immer ein Erwerbsmotiv in dem Sinne, als mit den Eingliederungsmassnahmen eine künftige Erwerbsarbeit der versicherten Person angestrebt wird, die eine für den Arbeitgeber nützliche Leistung zu erbringen vermag.
3.3 Angesichts der soeben dargelegten Rechtsprechung fällt X.___ im Rahmen seiner Tätigkeit für die Z.___ AG nicht unter den unfallrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Bei einem dreiwöchigen Einsatz entsprechend einem Vollzeitpensum handelt es sich zwar um etwas mehr als eine blosse Handreichung. Der (geplante) Einsatz ist jedoch in Bezug auf Umfang und Regelmässigkeit der Arbeitsleistung wie insbesondere auch deren Stellenwert im konkreten Betrieb nicht annähernd mit dem Fall der Schülerin vergleichbar, die über Jahre regelmässig einen wesentlichen Anteil der im Reitstall anfallenden Arbeiten übernahm. Eine künftige Erwerbsarbeit im Kontext des Einsatzes – wie sie bei einem Arbeitsversuch als Erwerbsmotiv gilt – stand nie zur Diskussion. Stattdessen bezog X.___ weiterhin sein Gehalt (rund Fr. 180'000.-- pro Jahr, vgl. Urk. 3/8) bei der Schule W.___, bei der er lediglich beurlaubt worden war. Wie er selbst erläuterte, war die Eisenbahn sein Hobby und er suchte einen Ausgleich zu seiner Erwerbstätigkeit (vgl. Urk. 3/13/1).
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erscheint es somit wenig plausibel, dass er mit seinem Einsatz bestrebt war, Kost (Kantine) und Logis (Massenlager) sowie drei Freibillette zu verdienen, wie auch die Axa Versicherungen AG letztlich einräumte (vgl. Urk. 13 Rz 8). Vielmehr war er aufgrund der Verpflichtung, einen Weiterbildungsurlaub (Sabbatical) zu absolvieren, und seines Interesses an Eisenbahnen aus reiner Gefälligkeit für die Z.___ AG tätig. Dementsprechend ging er auch davon aus, die Versicherung gegen Unfall und Krankheit sei seine Sache und klärte dies nach eigener Darstellung vorgängig mit der Axa Versicherungen AG ab (vgl. Urk. 3/6 Regel 11; Urk. 3/15 Ziff. 6; Urk. 3/13/1).
4.
4.1 Mit Blick auf das von der Axa Versicherungen AG behauptete Ausbildungsmotiv nahm das Bundesgericht eine Versicherungsdeckung etwa im Falle einer Medizinstudentin im Einzeltutoriat in einer Arztpraxis an unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeit nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz «auch Ausbildungszwecken» diente bzw. insoweit unbestritten sei, dass sie sich zu Ausbildungszwecken in der Praxis aufgehalten habe (BGE 141 V 313 E. 3).
Ebenso entschied das Bundesgericht bezüglich eines vom Sozialamt vereinbarten Ausbildungspraktikums/Arbeitsversuchs für eine Sozialhilfeempfängerin, die sich dabei Fachkenntnisse über die professionelle Reinigung aneignen sollte. Es hielt fest, dass kein Lohn geschuldet sei, schliesse nach der Rechtsprechung eine obligatorische Versicherungsdeckung bei Ausbildungsverhältnissen nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2017 vom 18. August 2017).
Ebenfalls bejaht wurde die Versicherungsdeckung im Falle einer Volontärin an einer Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung gegen Spesenersatz für ein Projekt in Afrika tätig war. Das Bundesgericht erwog, der Rechtsdienst der Universität habe festgehalten, dass die Versicherte vom Ausbildungsprogramm im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt profitiert habe. Dieses habe die Planung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und die organisatorische Planung eines solchen Projekts in Afrika umfasst. Zwei Professoren hätten bestätigt, dass die Mitarbeit an der Feldarbeit der Versicherten dazu gedient habe, sich auf eine Doktorandenstelle vorzubereiten und Teil ihrer Ausbildung gewesen sei. Die Diplomarbeit der Versicherten sei alsdann in engem Zusammenhang mit den Untersuchungen der Universität gestanden. Die Versicherte habe nach Vorgabe und im Interesse der Universität gezielt Vorbereitungen im Hinblick auf die Mitarbeit am Afrikaprojekt treffen müssen. Ihr Einsatz sei also mit Pflichten verbunden gewesen bzw. sie sei in organisatorischer Hinsicht an den Projektablauf gebunden gewesen. Dass ein Teil der Tätigkeit in ihrem Interesse gelegen habe und ihrer wissenschaftlichen Ausbildung gedient habe, sei nicht ausschlaggebend. Auch wer zu Ausbildungszwecken für einen Arbeitgeber tätig sei und sich mehr oder weniger weitgehenden Anweisungen unterziehen müsse, falle unter das Versicherungsobligatorium. Die Versicherte sei nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Volontariats tätig geworden, wofür auch die geleistete Spesenentschädigung spreche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 8.2).
4.2 Ein Ausbildungszweck im Sinne der dargelegten Rechtsprechung war mit dem Einsatz bei der Z.___ AG somit nicht verbunden. Einerseits behaupteten weder die Axa Versicherungen AG noch X.___, dass er sich überlegen würde, wieder als Architekt zu arbeiten. Inwiefern aus der Tätigkeit auf der Baustelle effektiv Erkenntnisse für die Tätigkeit als Architekt gewonnen werden konnten, kann somit dahingestellt bleiben.
Soweit die Axa Versicherungen AG geltend machte, dass X.___ auf der Baustelle der Z.___ AG Einblick in einen Fachbereich und Berufe gehabt habe, die seine eigenen Schüler möglichweise erlernen würden (vgl. Urk. 13 Rz 13), ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er sich dadurch relevante berufliche Fertigkeiten als Schulleiter hätte aneignen sollen. Jedenfalls hat er die Schüler offensichtlich nicht in diesem Fachbereich auszubilden.
4.3 Wie X.___ ausführte, ging es letztlich um einen Tapetenwechsel und darum, sich in einem Bereich zu betätigen, für den er sich interessierte (vgl. Urk. 3/13/1). Eine spezifische berufliche Weiterbildung wurde weder angestrebt, noch angeboten oder durchgeführt. Daran ändert nichts, dass der Urlaub respektive das Sabbatical unter dem Titel Intensivweiterbildung – übrigens ohne Konkretisierung der Tätigkeit (vgl. Urk. 9/10) – genehmigt wurde.
5. Zusammenfassend verfolgte X.___ mit seinem Einsatz bei der Z.___ AG weder eine Erwerbsabsicht, noch diente dieser einem Ausbildungszweck. Vielmehr leistete er Freiwilligenarbeit im Sinne eines Hobbys. Damit fällt er im Rahmen dieser Tätigkeit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1a Abs. 1 UVG, weshalb für das Ereignis vom 21. September 2018 keine obligatorische Unfallversicherung bei der Suva besteht. Sie hat ihre Zuständigkeit daher zur Recht abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Frey
- Suva
- Rechtsanwalt Thomas Kälin
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti