Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00060
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 26. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit März 2011 als Bauarbeiter im Stundenlohn für die Y.___ AG und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Juli 2017 beim Abladen von Bauschutt ausrutschte und sich an einem spitzen Stein am rechten Unterschenkel verletzte (Urk. 8/2-3). In der erstversorgenden Klinik für Traumatologie am Z.___ wurde gleichentags die Diagnose einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts mit kompletter Durchtrennung der A. tibialis anterior, des N. tibialis anterior, des M. tibialis anterior, des M. extensor hallucis longus, des M. extensor digitorum longus erhoben, die Schnittwunde operativ versorgt und der Versicherte wurde bis am 25. Juli 2017 hospitalisiert (Urk. 8/4 und Urk. 8/12). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/8). Am 22. März 2018 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/62). Aufgrund persistierender Schmerzen im Bereich des Tibialis anterior am rechten Schienbein/Fuss wurde der Versicherte an die Fuss-Sprechstunde der A.___ (nachfolgend: B.___) überwiesen (Urk. 8/75). In der Folge unterzog er sich dort am 25. Juni 2018 einer Arthroskopie des anterior oberen Sprunggelenks (OSG) mit Narbendébridement und Rekonstruktion der Tibialis-anterior-Sehne rechts (Operationsbericht vom 25. Juni 2018, Urk. 8/89). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 wies die Suva die Leistungspflicht für die vom Versicherten anlässlich der Sprechstunde im B.___ vom 11. Dezember 2018 geklagten Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Juli 2017 ab (Urk. 8/118). Die Ärzte im B.___ schlossen die Behandlung ab und verordneten dem Versicherten eine dynamische Fussheberorthese (Urk. 8/125). Wegen der weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit veranlasste die Suva eine Fortsetzung der Behandlung in der C.___ (Urk. 8/131). Am 15. Juli 2019 fand die kreisärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Chirurgie D.___ statt (Urk. 8/173). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 stellte die Suva gestützt auf ihre Beurteilung und ausgehend davon, dass ein Endzustand eingetreten sei, da sich der unfallbedingte Gesundheitszustand mit weiteren Behandlungen und/oder Therapien nicht mehr wesentlich verbessern lasse, die Heilungskosten per 1. August 2019 und die Taggeldleistungen per 1. November 2019 ein (Urk. 8/177). Mit Verfügung vom 27. August 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/185). Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2019 vorsorglich und am 15. Oktober 2019 ergänzend Einsprache (Urk. 8/190 und Urk. 8/195). Daraufhin veranlasste die Suva am 28. August 2020 eine erneute kreisärztliche Untersuchung und wies mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 die Einsprache des Beschwerdeführers ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. März 2021 Beschwerde und beantragte, die Sache sei in Aufhebung des Einspracheentscheids zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei dem Versicherten eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 23 % zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2021 angezeigt und gleichzeitig das Fristerstreckungsgesuch zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit abgelehnt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zurückgezogen (Urk. 12).
3. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers Nr. IV.2020.00177 erging das Urteil am 16. März 2021 und erwuchs in Rechtskraft.
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Dazu zählen insbesondere Muskelzerrungen (lit. e) und Sehnenrisse (lit. f).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2019 und vom 28. August 2020 erstellten kreisärztlichen Beurteilungen könne abgestellt werden. Das daraus resultierende Zumutbarkeitsprofil decke sich mit den Untersuchungsbefunden des B.___ und im Wesentlichen mit der über eineinhalb Jahre zuvor ergangenen Einschätzung von Dr. E.___ vom 18. Februar 2019, weshalb keinerlei Anhaltspunkte bestünden, welche den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen in Frage stellen würden (Urk. 2 S. 6 f.). Gestützt auf die LSE sei ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 68’377.-- zu ermitteln, wobei sich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein Leidensabzug von 5 % rechtfertige. Beim Vergleich zwischen dem so bestimmten Invalideneinkommen von Fr. 64'958.-- und dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'922.-- resultiere eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von 3 %. Demnach sei ein Rentenanspruch zur Recht abgelehnt worden. Sodann sei aufgrund der schlüssigen kreisärztlichen Beurteilung vom 31. August 2020 zum Integritätsschaden zutreffend erkannt worden, dass keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 2 S. 7 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ein aktuelles Rechtsgutachten von Egli/Gächter/Meier/Filippo belege, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr mit einem tatsächlichen Arbeitsmarkt in Verbindung gebracht werden könne, sondern vielmehr von einem rein fiktiven Arbeitsmarkt ausgehe, auf dem jedermann eine Stelle finde. Um dieser Tendenz entgegenwirken zu können und letztlich um der Substantiierungspflicht nachzukommen, seien zunächst die Arbeitsgelegenheiten festzulegen, welche er überhaupt noch ausüben könne. Erst wenn diese feststünden, könne die Frage beantwortet werden, ob ihm der Zugang zum 1. Arbeitsmarkt noch offen stünde. Die Beschwerdegegnerin sei implizit davon ausgegangen, dass der Arbeitsmarkt auch Stellen aufweise, welche er trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben könne. Demnach verletze sie mit diesem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz (Urk. 1 S. 4 f.). Darüber hinaus erhelle bereits jetzt, dass ihm im Vergleich mit einem gesunden Arbeitsuchenden nur eine begrenzte Auswahl an Arbeitsstellen zur Verfügung stünden. So wirkten sich insbesondere die Einschränkungen im Treppensteigen und das Erfordernis einer freien Wahl des Sitzens/Stehens deutlich auf die Anzahl offenstehender Stellen aus. Insofern sei ihm für die beschränkte Auswahl an Arbeitsgelegenheiten in Übereinkunft mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abzug vom Tabellenlohn zu veranschlagen. Des Weiteren sei auch der Aufenthaltsstatus/Nationalität für die Lohnhöhe massgebend und es sei auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass er kaum Deutsch spreche. Zudem sei es angesichts der Lohnunterschiede, welche gemäss den Erkenntnissen des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS belegbar auf den Faktor Erkrankungen zurückgingen, angezeigt, bei der Ermittlung des Invalideneinkommens basierend auf der LSE nicht mehr vom Median auszugehen, sondern auf das untere Quartil abzustellen. Ein Abzug von lediglich 5 % werde daher den auf die gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführenden Lohneinbussen sowie den weiteren Merkmalen nicht gerecht, weshalb sich der Maximalabzug von 25 % rechtfertige. Unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 66'922.-- und eines Abzuges von 25 % vom Tabellenlohn resultiere ein Invaliditätsgrad von 23 % (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2021, als erstinstanzliche Rechtsanwenderin halte sie sich an die gesetzlichen Vorgaben und die weiterhin geltende und gefestigte Praxis des Bundesgerichts. Es könne nicht ihre Aufgabe sein, einer allfälligen Änderung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vorzugreifen, zumal dem erwähnten Rechtsgutachten keine abschliessenden neuen Erkenntnisse oder Zahlen zu entnehmen seien, die als allgemein anerkannte Grundlage verwendet werden könnten und darin zudem verschiedene Optionen zur Behebung der aus Sicht der Experten falschen Rechtsanwendung vorgeschlagen würden. Dies gelte umso mehr, als seitens der Lehre zusätzliche und anderweitige Varianten für eine etwaige Praxisänderung beschrieben würden. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers sei angesichts des kreisärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten zur Verfügung stehe. Insbesondere sei zu beachten, dass er in manueller Hinsicht ohne Handicap geblieben sei. Hinweise für ein vermindertes Rendement oder eine zusätzlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit in zeitlicher oder leistungsmässiger Hinsicht seien vorliegend keine ersichtlich oder dokumentiert, weshalb sich kein höherer Leidensabzug rechtfertige. Ebenso rechtfertige weder die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie noch seine mangelhaften Sprachkenntnisse einen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 7).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Z.___ vom 26. Juli 2017 (Urk. 8/12) wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
- Schnittverletzung Unterschenkel rechts mit:
kompletter Durchtrennung der A. tibialis anterior, des N. tibialis anterior, des M. tibialis anterior, des M. extensor hallucis longus, des M. extensor digitorum longus
Bei Eintritt sei der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemeinzustand gewesen. Klinisch habe sich eine 5 cm lange, aktiv blutende Schnittverletzung prätibial rechts im unteren Schaftdrittel gezeigt, wobei kein Anhalt für eine Fraktur oder eine Luxation festgestellt worden sei. Die Computertomographie (CT) der Gefässe Becken und Beine bds. vom 19. Juli 2017 zeigte einen Weichteildefekt, jedoch keinen Nachweis auf eine Fraktur. Am 19. Juli 2017 sei eine mikroskopische Anastomose der A. tibialis anterior, eine mikroskopische epineurale Koaptation des N. peroneus profundus sowie eine Sehnennaht des M. tibialis anterior, des M. hallucis longus und des M. extensor digitorum longus erfolgt. Der Eingriff sei ohne intra- oder postoperative Komplikationen verlaufen (Urk. 8/12).
3.2 Im Bericht vom 29. Januar 2018 des Z.___ wurde festgehalten, im postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmerzen bei Adhäsionen der benähten Sehnen geklagt. Heute könne wiederholt kein Bogensehneneffekt festgestellt werden. Bei Zehenstand sei der Achillessehnenansatz schmerzhaft, ohne dass eine Tibialis-posterior-Insuffizienz festgestellt werden könne. Klinisch sei die Nervenregeneration suffizient. Zur Beurteilung sowie möglicher Therapieübernahme bei Adhäsionen der Strecksehen sowie möglicher Achillessehnentendinitis werde das Fussteam des B.___ gebeten, den Beschwerdeführer aufzubieten (Urk. 8/43).
3.3 Die Ärzte des B.___ nannten im Bericht vom 28. Mai 2018 die Diagnose einer schweren Tibialis-anterior-Tendinopathie am rechten Fuss und ein anteriores Impingement am OSG rechts nach einer Schnittverletzung am Unterschenkel rechts (19.7.2019). Zur Beurteilung der Muskeltrophik in der Extensorenloge sei eine weitere MRI-Bildgebung des rechten Unterschenkels zu veranlassen, um anschliessend sinnvolle restriktive Massnahmen besprechen zu können (Urk. 8/75).
3.4 Am 25. Juni 2018 wurden schliesslich eine anteriore OSG-Arthroskopie mit Narbendébridement, eine Inspektion und eine Rekonstruktion der Tibialis-anterior-Sehne rechts durchgeführt (Urk. 8/89).
3.5 Im Sprechstundenbericht vom 12. Dezember 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe über keine relevante Beschwerdeverbesserung berichtet. Als Maurer bleibe er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei unklar, ob er wieder eine erhöhte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erreichen könne. Eine rein sitzende Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aber bereits zu 100 % ausführen. Um noch die konservativen Therapiemassnahmen ausschöpfen zu können, werde er zur Orthesen-/Schuhversorgung von den Kollegen der Technischen Orthopädie aufgeboten (Urk. 8/116).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin für Anästhesie, spez. Schmerz-therapie, an der C.___ erhob in ihrem Bericht vom 18. Februar 2019 folgende Diagnosen:
- Chronische Fussschmerzen rechts mit/bei
- Status nach Schnittverletzung Unterschenkel rechts 19.07.2017 mit chirurgischer Revision Z.___
- Status nach operativer Revision A.___ am 25.06.2018
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Arbeit auf der Baustelle werde wegen der Schmerzen und dem Flexion- und Extensionsdefizit nicht möglich sein, Treppensteigen sei schwieriger geworden und mit Baustellen-Gewichten nicht mehr möglich. Das Autofahren sei wegen der Hyposensibilität über längere Strecken eingeschränkt (Urk. 8/131).
3.7 Im Bericht vom 8. Mai 2019 ergänzte Dr. E.___, es sei im Bereich Unterschenkelvorderseite, OSG und Fussoberseite rechts viermal im Abstand von 10 Tagen Qutenza 8 % geklebt worden. Leider habe die Applikation zu keiner Verbesserung geführt. Es solle keine weitere medikamentöse Einstellung mehr erfolgen und der nächste Schritt werde sein, den Patienten für eine berufliche Reintegration zu beraten. Eine Reintegration auf der Baustelle mit schwerer körperlicher Arbeit werde kaum mehr möglich sein (Urk. 8/144).
3.8 Die Kreisärztin D.___ untersuchte den Beschwerdeführer und hielt in ihrer Beurteilung vom 15. Juli 2019 (Urk. 8/173) folgende Diagnosen fest:
- Schnittverletzung am Unterschenkel rechts vom 19.7.2017 mit/bei:
- St. n. mikroskopischer Anastomose A. tibialis anterior, epineuraler Koaptation N. peroneus profundus, Sehnennaht M. tibialis anterior, M. hallucis longus und M. extensor digitorum longus Fuss rechts am 19.7.2017 (Plastische Chirurgie Zürich)
- Schwere tibialis anterior Tendinopathie Fuss und anteriores Impin-gement OSG rechts
- St.n. anteriorer OSG Arthroskopie mit Narbendébridement, Inspektion und Rekonstruktion Tibialis anterior Sehne rechts am 25.6.2018
- Postoperativ subtotale Fussheberparese rechts mit isolierter Hyperaktivität der M. extensor hallucis Sehne
Der Beschwerdeführer weise einen schweren Verlauf nach Gefäss- und Nervenverletzung durch einen Schnitt auf. Es persistierten eine Fussheberparese, sowie chronische Fussschmerzen rechts. Die Schmerzen seien bei Belastung zunehmend und auch nachts vorhanden. Spaziergänge seien möglich und aus-haltbar. Eine medikamentöse Einstellung habe sich gemäss Bericht der C.___ erfolglos gezeigt. Ein Versuch mit Qutenza sei ebenfalls erfolglos geblieben. Die Therapie in dieser Hinsicht sei ausgeschöpft und ohne Nutzen. Es sei deshalb von einem Endzustand auszugehen. Eine weitere therapeutische Behandlung zeige keinen Nutzen. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei nicht mehr zumutbar (Arbeit auf unebenen Böden [Baustelle] mit häufigem Tragen von Lasten). Es werde daher ein Zumutbarkeitsprofil erstellt: Heben und Tragen von Lasten leicht bis mittelschwer. Das Hantieren von Werkzeugen sei in der oberen Extremität frei. Tätigkeiten, welche zu Vibrationen im rechten Unterschenkel/OSG führten, seien nicht mehr zumutbar. Die Stellung von Stehen und Sitzen solle frei wählbar sein. Gehen auf ebenem Gelände und gelegentliches Treppensteigen seien erlaubt. Keine Zwangshaltungen im OSG rechts. Tätigkeiten, welche eine Balance oder das Gleichgewicht erforderten, seien nicht statthaft. Aus diesem Grund sei das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten, Dächern oder unebenen Böden nicht möglich. Unter Einhaltung dieses Zumutbarkeitsprofils sei eine vollzeitige, vollschichtige Arbeitstätigkeit möglich, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt. Die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung sei nicht erreicht (Urk. 8/173 S. 3).
3.9 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Augst 2020 bestätigte Kreisärztin D.___, dass den bisherigen Befunden nichts weiter hinzuzufügen sei. Die Beurteilung decke sich mit den Untersuchungsbefunden des B.___ und es bestehe weiterhin eine Kraftminderung auf der rechten Seite sowie eine subtotale Fussheberparese (sie sei nicht komplett). Aus diesem Grund sei an dem in der Beurteilung vom 15. Juli 2020 erstellten Zumutbarkeitsprofil sowie der Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit festzuhalten (Urk. 8/201 S. 5).
In der Beurteilung des Integritätsschadens vom 31. August 2020 präzisierte Kreisärztin D.___, diese sei anhand der Suva Tabelle 2.2 Integritätsentschädigung gemäss UVG bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten erfolgt, wobei eine vollständige Peroneus-Lähmung mit 10 % bewertete werde. Der N. peroneus communis teile sich bereits direkt unterhalb des Knies in einen N. peroneus superficialis und einen N. peroneus profundus. Auf Höhe der Schnittverletzung sei eine Verletzung des N. profundus erfolgt. Die gesamte Läsion des N. peroneus sei mit 10 % beschrieben, so dass 5 % auf das N. peroneus superficialis und 5 % auf den N. profundus fielen. Beim Beschwerdeführer handele es sich um eine subtotale Fussheberparese mit noch Aktivität der M.-extenso-hallucis-Sehne. Damit komme man auf eine Integritätseinbusse von unter 5 %. Damit sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht (Urk. 8/202).
4. Aus den Akten ergibt sich, dass die Einstellung der Heilungskosten per 1. August und der Taggeldleistungen per 1. November 2019 gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 15. Juli 2019 (E. 3.8) und die anschliessende Einleitung der Rentenprüfung mit Schreiben vom 16. Juli 2019 (Urk. 8/177) nicht moniert wurde, was aufgrund der medizinischen Aktenlage auch nicht zu beanstanden ist. Ferner stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 15. Juli 2019 (E. 3.8) und vom 28. August 2020 (E. 3.9). Danach ist dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 19. Juli 2017 sowie den operativen Eingriffen am rechten Fuss seine bisherige Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar. Hingegen besteht in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit. Die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Juli 2019 beruht auf vollständiger Aktenkenntnis und eigenen Untersuchungen, wobei hinsichtlich der Befunde und Diagnosen keine abweichenden Feststellungen behandelnder Ärzte bestehen. Die Einschätzung der verbliebenen, unfallbedingten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit vermag als schlüssig zu überzeugen. Demnach kommt diesem Bericht voller Beweiswert zu (E. 1.4) und es ist darauf abzustellen. Die Untersuchung vom 28. August 2020 erbrachte ausserdem keine neuen Erkenntnisse und die Einschätzung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit wird im Beschwerdeverfahren nun nicht mehr bestritten (E. 2.2).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 66’922.- wird nicht bestritten und es besteht aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 8/165 und Urk. 8/172) kein Anlass, hiervon abzuweichen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 10 Ziff. 6.2) verwiesen werden.
5.2.
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2.2 Das Invalideneinkommen bemass die Suva aufgrund von Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, wobei sie aufgrund der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers auf den Tabellenlohn Kompetenzniveau 1 (Hilfsarbeitertätigkeit) abstellte, und daraus, hochgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie unter Berücksichtigung der bis 2019 eingetretenen Nominallohnerhöhungen, ein Invalideneinkommen für das Jahr 2019 von Fr. 67‘743.-- ermittelte (Urk. 8/183).
5.2.3 Diese praxisgemässe Vorgehensweise, Berechnung des Invalideneinkommens ohne Berücksichtigung, ob tatsächliche und konkrete Arbeitsgelegenheiten im Einzelfall vorliegen, da von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, wurde vom Beschwerdeführer gestützt auf neue Erkenntnisse in einem aktuellen Rechtsgutachten dahingehend kritisiert, dass durch dieses Vorgehen der Untersuchungsgrundsatz verletzt werde (Urk. 1 Ziff. 8-11). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts beim Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG um einen theoretischen und abstrakten Begriff handelt, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist dabei nur anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_15/2020 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2020 E. 6.1, Urteil 9C_644/2019 des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020 E. 4.2, Urteil 8C_759/2018 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2019 E. 7.1, je mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Weder die Verwaltung noch das Gericht hat zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine entsprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass solche auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil 9C_837/2016 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung unter Beizug der statistischen Durchschnittslöhne besteht auch kein Erfordernis, die Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt weitergehend zu konkretisieren (Urteil 8C_134/2020 des Bundesgerichts vom 29. April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht hat es denn auch in seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 für nicht angezeigt gehalten, von der bisherigen Praxis abzuweichen (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 9. März 2022), weshalb auch vorliegend daran festzuhalten ist.
5.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
5.2.5 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5 %. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass zusätzlich ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen sei (Urk. 1 Ziff. 12-20). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns führt. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Sodann sind die mangelnde Sprachkenntnis und die ungenügende Ausbildung ebenfalls nicht abzugsrelevant, da diesen Aspekten ebenfalls durch die Wahl des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Auch der Ausländerstatus rechtfertigt keinen Abzug, da sich die Niederlassungsbewilligung im Kompetenzniveau 1 nicht lohnmindert auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_318/2015 vom 10 Dezember 2015 E. 4.3). Andere Umstände, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Demnach ist ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu belassen, wonach ein Invalideneinkommen von Fr. 64'356.-- resultiert.
5.3 Wird das Valideneinkommen von rund Fr. 66’922.-- dem Invalideneinkommen von rund Fr. 64’356.-- gegenübergestellt, ist nach dem Gesagten der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 4 % korrekt.
6. Bezüglich des Integritätsschadens kann auf die kreisärztliche Einschätzung vom 31. August 2020 (E. 3.9), nach welcher aufgrund der nicht erreichten Erheblichkeitsgrenze kein Integritätsschaden vorliegt, abgestellt werden. Diese Einschätzung wird auch nicht bestritten und in den Akten finden sich keine medizinischen Stellungnahmen, welche daran Zweifel aufkommen lassen würden.
7. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2021 als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz