Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00061
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. November 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war seit Januar 2006 bei der Y.___ GmbH als Hilfsarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 6. Juni 2017 ein Kantholz auf den Hinterkopf, Nacken und beide Schultern fiel und er sich Prellungen zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 14. Juni 2017, Urk. 6/1). In der Folge war der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 6/5) und die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 6/2). Aufgrund einer schmerzhaften Funktionsstörung rechts bei Subluxation Biceps longus, partiell vernarbter SLAP-Läsion und vollständiger Supraspinatussehnenruptur erfolgte am 9. November 2017 eine Arthroskopie durch Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH (vgl. Operationsbericht vom 9. November 2017, Urk. 6/16). Sodann wurde bei Vorliegen einer SLAP III-Läsion die linke Schulter am 23. Oktober 2018 (vgl. Operationsbericht vom 23. Oktober 2018, Urk. 6/76) und nach einer neu aufgetretenen Supraspinatussehnenruptur am 4. Februar 2019 (vgl. Operationsbericht vom 5. Februar 2019, Urk. 6/113) operativ versorgt.
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 1. Oktober 2019, wonach dem Versicherten die angestammte schwere Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr zumutbar sei, er in einer leidensangepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, und ausgehend davon, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei (Urk. 6/152), stellte die SUVA die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. November 2019 ein (vgl. Schreiben vom 3. Oktober 2019, Urk. 6/157) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Februar 2020 ab 1. Januar 2020 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 19 % eine Rente zu. Sodann sprach sie dem Versicherten gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 6/190). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Februar 2020 (Urk. 6/203), wurde mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 abgewiesen (Urk. 6/35 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine Invalidenrente von 33 %.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Akten [Urk. 6/1243]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 18. Februar 2021 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2021 (Urk. 5) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils vollzeitig zumutbar sei. Im Rahmen des Einkommensvergleichs seien die Bonuszahlungen für die Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht nicht berücksichtigt worden, bestehe darauf doch kein Rechtsanspruch. Dies gehe auch aus den Angaben der Arbeitgeberin hervor, wonach solche Zahlungen nur bei entsprechender Leistung erfolgen würden und nicht alljährlich erwartet werden könnten. Mithin könnten diese für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Im Übrigen erweise sich das angenommene Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers als gerechtfertigt. Gegen das gestützt auf die Tabellenlöhne (LSE 2018, TA 1 Männer, Kompetenzniveau 1) errechnete Invalideneinkommen von Fr. 68'377.-- sei nichts einzuwenden und der errechnete Invaliditätsgrad von 19 % sei nicht zu beanstanden.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. März 2021 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er im massgebenden Jahr (2020) ebenfalls einen Bonus erhalten hätte. Denn der Bonus sei «bei guter Leistung» erbracht worden, und er habe in der Vergangenheit immer gute Leistungen erbracht; deswegen sei ihm auch jedes Jahr ein Bonus ausbezahlt worden. Für die Ermittlung des Valideneinkommens sei vom letztmaligen Lohn auszugehen. Mithin sei ein Bonus von Fr. 6'375.65 anzunehmen und das Valideneinkommen auf Fr. 90'875.60 festzusetzen. Eventuell sei der Durchschnitt der letzten drei ausbezahlten Boni anzunehmen und das Valideneinkommen auf Fr. 88'825.60 anzusetzen. Betreffend das Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen zwischen 10 bis 15 % tiefer seien als die Löhne gemäss LSE. Deshalb sei vom Invalideneinkommen gemäss LSE ein Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen, zumal kein Leidensabzug vorgenommen worden sei.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 6. Juni 2017 zu 100 % arbeitsunfähig und hinsichtlich einer optimal angepassten Verweistätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils - mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Tätigkeiten, welche das Bedienen von rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen verlangen – seit Januar 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/190, Urk. 6/203).
3.2 Vorab festzuhalten ist ausserdem, dass die mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zugesprochene Integritätsentschädigung (Urk. 6/190) einspracheweise unangefochten verblieb (Urk. 6/203) und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes ist (BGE 119 V 347). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefahren in pauschaler Weise die Ausrichtung der «gesetzlichen Leistungen» beantragt, liegt sein Rechtsbegehren insofern ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und es ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei festzuhalten ist, dass er in der Beschwerdebegründung die zugesprochene Integritätsentschädigung nicht monierte.
4.
4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Bei der Bestimmung dieses zuletzt erzielten Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen (auch etwa Nebeneinkünfte oder regelmässig geleistete Überstunden), für welche eine AHV-Beitragspflicht besteht, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E.5.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 16 Rz. 51).
4.2 Unbestritten ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens vom Einkommen auszugehen ist, das der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH zuletzt erzielte. Gemäss den Angaben der Y.___ GmbH in der Unfallmeldung vom 14. Juni 2017 hat er im Jahr 2017 ein monatliches Einkommen von Fr. 6‘500.-- (x 13) erzielt (Urk. 6/1). Aus den Lohnabrechnungen der Y.___ GmbH der Jahre 2016 und 2017 geht hervor, dass ihm ein Bonus von Fr. 6'375.65 (Fr. 2'239.25 [April 2016], Fr. 4'136.40 [August 2016]) respektive von Fr. 1'046.-- (März 2017) ausgerichtet wurde (Urk. 6/172). Der Lohnausweis 2015 weist schliesslich einen Bonus von Fr. 3'241.-- aus (Urk. 6/210/6) und laut Angaben des Beschwerdeführers betrug der Bonus im Jahr 2014 Fr. 3'360.-- (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 6/165). Gemäss Beschwerdeführer wurde dieser Bonus für gute Leistungen ausbezahlt (Urk. 1 S. 4), was von der Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. März 2020 bestätigt wurde (Urk. 6/210/1).
4.3 Mangels einer gesetzlichen Definition des Bonus muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob ein solcher als Gratifikation im Sinne von Art. 322d des Obligationenrechts (OR) oder als Teil des Lohnes im Sinne von Art. 322 OR zu qualifizieren ist. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2) und eine Anrechnung an das Valideneinkommen findet nur statt, wenn sie regelmässig erfolgen (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2005 U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63).
4.4 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 bat die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH ihr mitzuteilen, wie viel der Beschwerdeführer bei normaler Weiterbeschäftigung und ohne Unfallfolgen im Jahr 2020 hätte verdienen können (Urk. 6/166). Die Arbeitgeberin führte nebst dem Lohn von Fr. 6'500.-- (x 13) keine Gratifikationen oder sonstigen Zulagen auf (Urk. 6/170) und gab auf diesbezügliche Nachfrage mit Schreiben vom 16. März 2020 explizit an, dass im Rahmen vorangegangener Abklärungen betreffend hypothetischen Lohn im Gesundheitsfall kein Hinweis bezüglich Bonuszahlung gemacht worden sei, da dieser leistungsabhängig sei (Urk. 6/210/1). Dementsprechend hat die Arbeitgeberin keine Angaben zum Umfang eines möglichen Bonus für das Jahr 2020 gemacht (vgl. Urk. 6/210/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, besteht auf eine Gratifikation kein Rechtsanspruch und kann diese nicht jährlich erwartet werden. Sie ist jedoch als Lohnbestandteil zu berücksichtigen, wenn eine solche tatsächlich ausgerichtet wird. Dem Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2014 bis Juni 2017 zusätzlich zum 13. Monatslohn eine Gratifikation zwischen Fr. 1'046.-- und Fr. 6'375.65 (vgl. E. 4.2 hiervor) ausbezahlt und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in den folgenden Jahren keine Gratifikation mehr erhalten hätte. Somit ist eine durchschnittliche Gratifikation in der Höhe von Fr. 4'006.50 (Fr. 3'360.-- + Fr. 3'241.20 + Fr. 6'375.65 + Fr. 1'046.-- : 3.5) zu berücksichtigen und das Valideneinkommen auf Fr. 88'506.50 festzusetzen. Dieses liegt somit im Rahmen der Einkommen, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2016 (Fr. 88'060.--, Fr. 88'620.--, Fr. 90'940.--, Urk. 6/165) erzielte.
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung (Indexstand Männer 2018 von 2'260 Punkten, Indexstand Männer 2020 von 2'298 Punkten; Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 68'906.10 hochzurechnen (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298).
5.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug hätte gewährt werden müssen, da die Löhne von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant tiefer seien als die Löhne gemäss der LSE-Tabelle (Urk. 1 Ziff. 15 ff.), kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, rechtfertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen, 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Weiter wirken sich die Faktoren Alter und Dienstjahre bzw. Betriebszugehörigkeit rechtsprechungsgemäss im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Hierzu bedürfte es besonderer Umstände, welche einen Einschlag beim Invalideneinkommen rechtfertigen würde, was aber vorliegend nicht der Fall ist. Dass die mangelhaften Sprachkenntnisse oder die ungenügende Ausbildung des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen können, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da diesen Aspekten bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), was vorliegend mit dem Kompetenzniveau 1 gemacht wurde. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.
6. Der Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘600.40 oder einen gerundeten Invaliditätsgrad von 22 %.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung im Umfang von 22 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Die Entschädigung wird vom Gericht nach Ermessen und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf die beantragte Zusprache einer Invalidenrente, wobei das Überklagen in Bezug auf den Invaliditätsgrad keine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, hat es doch den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4, 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 22 % ab 1. Januar 2020 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler