Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00062
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 21. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, Postfach, 8031 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war seit dem 1. September 2008 als Bauleiter bei der Firma Y.___ angestellt und damit bei der Suva unfallversichert (vgl. Schadenmeldung, Urk. 12/2). Am ... 2012 wurde der Versicherte frühmorgens auf der ...strasse in Zürich unvermittelt tätlich angegriffen (vgl. Schadenmeldung, Urk. 12/2; Polizeirapport, Urk. 12/20) und zog sich dabei insbesondere eine distale Ulnaschaftfraktur, eine Nasenbeinfraktur und eine Fraktur der 5. Rippe links zu (vgl. Austrittsbericht des Spitals Z.___, Urk. 12/9). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 12/163) stellte die Suva die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen per 1. Juli 2016 ein. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 12/164). Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2018 (Urk. 12/191) hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als die gesetzlichen Versicherungsleistungen betreffend Unfallschädigung der Nase weiterhin erbracht würden. Im Übrigen wies die Suva die Einsprache ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung, eventuell Revision des Einspracheentscheides (Urk. 12/196). Am 4. September 2019 (Urk. 12/200) stellte der Versicherte erneut ein Revisionsgesuch. Mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2020 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2014 zugesprochen (Urk. 12/205). Mit Schreiben vom 8. September 2020 (Urk. 12/207) und vom 6. Oktober 2020 (Urk. 12/209) teilte die Suva mit, dass keine Gründe dargetan worden seien, die eine prozessuale Revision rechtfertigen würden; damit betrachte sie den Fall unverändert als mit dem inzwischen rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 14. September 2018 als abgeschlossen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 nicht ein, da es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlte (Urk. 12/210). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 (Urk. 12/211) lehnte die Suva das Revisionsgesuch erneut ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/212) wies die Suva mit Entscheid vom 5. Februar 2021 ab (Urk. 12/219 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, das Revisionsverfahren aufzunehmen (S. 2 Ziff. 1). Ihm sei eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei er abzuklären (S. 2 Ziff. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (S. 2 Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG, in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGE 144 V 245 E. 5.1 mit Hinweisen, 143 V 105 E. 2.3).
Im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind Tatsachen neu, wenn sie sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 144 V 245 E. 5.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1). Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Entscheid geführt, falls die Verwaltung im früheren Verfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, mit dem erneuten Ersuchen um prozessuale Revision seien Berichte des Spitals A.___ (richtig: der psychiatrischen Klinik B.___, B.___) vom 12. Dezember 2018, 1. Februar 2019 und 11. Juni 2019 eingereicht worden, mithin alles Berichte, die erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 14. Juni 2018 erstellt worden seien. Es handle sich um psychiatrische und neuropsychologische Berichte, die die anhaltenden Beschwerden und Defizite sowie die längst bekannten bildgebenden Befundungen neu interpretierten, anders würdigten, womit aber auch in inhaltlich-materieller Hinsicht keine Revision angezeigt sei. Denn psychiatrische und neuropsychologische Beschwerden, Befunde und Diagnosen liessen sich naturgemäss per se nicht bildgebend darstellen, objektivieren und würden mithin nicht als Tatsachen im obgenannten revisionsrechtlichen Sinne taugen (S. 4 Mitte). Die neu aufgelegten psychiatrischen und neuropsychologischen Berichte würden keine neuen tatsächlichen Grundlagen des Einspracheentscheides beweisen, so dass sie auch die damals getroffene rechtliche Würdigung nicht zu ändern vermögen, also kein anderer Entscheid resultieren würde (S. 4 unten).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 11) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Revisionsbegehren einzig gestützt auf neu erstellte, nicht aber nachträglich neu entdeckte Tatsachen und Beweismittel erfolge. Auch änderten diese Berichte die tatbeständlichen Grundlagen nicht. Die bloss abweichende Würdigung des Sachverhalts stelle keinen Revisionsgrund dar (S. 5 Mitte).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich seit dem Einspracheentscheid weitere neue Erkenntnisse ergeben hätten, welche eine vollständig andere Beurteilung aus unfallrechtlicher Sicht aufdrängten. Die Berichte der B.___ vom 12. Dezember 2018 sowie vom 11. Juni 2019 wie auch der Bericht von Dipl. Analyt. Psych. C.___ bestätigten ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, zugefügt beim Überfall (S. 2 unten). In casu stehe nicht eine erhebliche Gesundheitsveränderung in Frage, sondern eine kausale Diagnose, welche vor Bekanntwerden der Revisionsgründe nicht gestellt und nicht beachtet worden sei (S. 3 unten). Die neuen Beweismittel legten eine neue medizinische Erkenntnis dar (S. 4 Mitte). Es handle sich nicht um eine Neubewertung eines alten Sachverhaltes oder um die Korrektur einer ursprünglich falschen Würdigung damals bereits bekannter Tatsachen. Es habe damals schlicht an den notwendigen Beweismitteln für eine zutreffende Bewertung gefehlt. Die neuen Feststellungen seien relevant für die Einschätzung des Leistungsanspruchs, namentlich den Anspruch auf eine Rente aus UVG (S. 4 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob sich aufgrund der drei neu eingereichten Berichte neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel ergeben, welche eine prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 14. September 2018 rechtfertigen könnten.
2.4 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Soweit der Beschwerdeführer die Zusprechung einer UVG-Rente beantragte, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Dem Einspracheentscheid vom 14. September 2018 (Urk. 12/191) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
3.2 Der Beschwerdeführer befand sich vom 16. Juli 2013 bis 6. August 2013 in der Klinik D.___ in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht der E.___ vom 8. August 2013 (Urk. 12/55) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem einmaligen gewalttätigen Angriff durch drei unbekannte Personen leide. Seit Januar und insbesondere seit April dieses Jahres sei eine Verschlechterung des Zustandsbildes feststellbar. Die Symptome bei den exekutiven Funktionen des Denkens (zielgerichtete Handlungssteuerung, Planung, Entscheidung für Prioritäten, Impulskontrolle, emotionale Regulation) und der Konzentration seien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ausserordentlich stark ausgeprägt. Da der Beschwerdeführer beim Gewaltereignis ein Schädelhirntrauma erlitten habe, könnte eventuell eine hirnorganische Störung die starke Ausprägung der Symptome erklären. Die ausgeprägten Symptome von aggressiven Durchbrüchen und von einem Moment auf den andern völliger Strukturlosigkeit liessen sich aus ihrer Sicht nicht hinreichend psychiatrisch erklären. Angesichts der hohen Motivation eine Trauma-spezifische Therapie zu machen und der vorhandenen Ressourcen diese zu bestehen, sei längerfristig mit einem positiven Krankheitsverlauf zu rechnen (S. 3 unten).
3.3 Dr. phil. F.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, nannte im Bericht vom 10. Februar 2014 über die neuropsychologische Untersuchung (Urk. 12/70) folgende Diagnosen (S. 2 oben):
posttraumatische Belastungsstörung
depressive Symptome (Konzentration, Antriebslosigkeit, schnelle Ermüdung, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Interessenverlust, Selbstzweifel)
Dr. F.___ führte aus, die beschriebenen Hirnleistungsdefizite beträfen verschiedene Hirnbereiche. Es handle sich somit nicht um ein lokalisiertes fokales Syndrom. Die Störungen entsprächen eher dem Bild, wie es nach einem Schädelhirntrauma auftrete. Es habe massive Schläge und Fusstritte gegen den Kopf gegeben. Von einem gewissen Schädel-Hirn-Trauma könne also durchaus ausgegangen werden. Auch die von allen Voruntersuchern beschriebenen affektiven Schwankungen, speziell im aggressiven Bereich, seien mit dem Zustand nach einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar. Speziell die aggressiven und depressiven jähen Veränderungen könnten hirnfunktionell bedingt sein. Die beschriebenen Störungen könnten jedoch auch infolge eines traumatischen Erlebnisses auftreten. Allerdings wären die vorliegenden Symptome quantitativ stark und deren Erholung trotz therapeutischer Betreuung schlecht (S. 6 Mitte). Die Kombination eines Schädelhirntraumas und eines traumatischen Erlebnisses, verbunden mit dem Erleben von massiver Aggressivität, könnte die Symptomatik, die langsame Erholung des Beschwerdeführers sowie die Schwierigkeiten bei der Reintegration in den Alltag erklären (S. 6 unten).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 28. März 2014 (Urk. 12/79) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Angriff an anhaltenden und sehr häufig exazerbierenden Kopfschmerzen mit Überempfindlichkeit auf Licht und Lärm leide. Vor allem aber sei der vorher zuverlässig selbständig arbeitende Angestellte ohne beständige Aufsicht nicht mehr im Arbeitsprozess einsetzbar (S. 1 Mitte). Der Sachverhalt entspreche einem organischen Psychosyndrom ohne fokale Ausfälle, wobei aber eine frontobasale strukturelle Schädigung als Hauptursache vermutet werden könne (S. 2 oben). Er halte eine ergänzende MRI Untersuchung des Gehirns für notwendig, da bereits frontobasale Artefakte in einem MRI des Gehirns beschrieben worden seien (S. 2 Mitte; vgl. auch Urk. 12/82).
3.5 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erstellte am 11. Dezember 2014 eine neurologische Aktenbeurteilung (Urk. 12/114). Sie führte aus, dass im Bericht des Spitals Z.___ als wesentliche Verletzungsfolgen eine Unterarmfraktur und Frakturen des Nasenseptums beschrieben worden seien. Dem echtzeitlichen ärztlichen Bericht sei explizit zu entnehmen, dass klinische Zeichen einer Commotio cerebri (Synonym leichte traumatische Hirnverletzung) nicht bestanden hätten. Eine Computertomographie des Kopfes vom Unfalltag habe keine intrakraniellen Verletzungsfolgen dargestellt. Auch eine weitere Magnetresonanztomographie vom 29. Januar 2013 habe keine Hinweise auf strukturelle Unfallfolgen gezeigt (S. 4 oben). Über ein Jahr nach dem Ereignis hätten sich Auffälligkeiten gezeigt, die von Dr. G.___ als hirnorganisch bedingt interpretiert worden seien. Daraufhin habe Dr. G.___ nochmals ein MRI des Kopfes veranlasst. Diese Untersuchung sei am 5. September 2014 erfolgt; wiederum hätten sich keine strukturellen Läsionen dargestellt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei eine unfallbedingte strukturelle Hirnläsion als organische Erklärung psychischer respektive neuropsychologischer Symptome nicht ausgewiesen (S. 4 Mitte). Die Hypothese von Dr. G.___, dass ein psychoorganisches Syndrom vorliege, sei aufgrund der echtzeitlich fehlenden Hinweise für eine leichte traumatische Hirnverletzung und der drei bildgebenden Untersuchungen ohne richtungsweisenden Befund nicht belegt und demzufolge nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 unten).
3.6 Dr. G.___ führte im Bericht vom 9. Januar 2015 (Urk. 12/119) aus, dass sich seine Beurteilung mit den Schlussfolgerungen von Dr. F.___ decke, wonach hier eine Komorbidität vorliege. Einerseits erfüllten der dramatische Unfallhergang, die Verhaltensstörungen und die affektiven Störungen die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Andererseits habe die erlittene massive Gewaltanwendung objektiv Verletzungen des Gesichtsschädels in mehreren Etagen verursacht, was sehr oft zu diffusen oder auch fokalen Hirnschädigungen führe (Boxer, Hockeyspieler etc.) und auch ohne Nachweis struktureller Hirnparenchymläsionen in bildgebenden Verfahren überwiegend wahrscheinlich sei. Im Ganzen sei der bisherige Verlauf durch die beschriebene Komorbidität ausreichend erklärbar. Damit sei der Unfall vom 22. Oktober 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die alleinige Ursache der vorliegenden Störungen (S. 2 unten).
3.7 Vom 31. März bis 5. Mai 2015 befand sich der Beschwerdeführer in der RehaClinic I.___. Die Ärzte der RehaClinic führten im Austrittsbericht vom 3. Juni 2015 (Urk. 12/133) aus, dass es aufgrund seiner starken inneren Anspannung am 5. Mai 2015 zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem der Beschwerdeführer in einen Erregungszustand geraten sei, eine Pflegefachfrau beschimpft und mit einem Handy um sich geworfen habe. Anschliessend habe er impulsiv und unter suizidalen Äusserungen versucht, über den Balkon zu springen, was durch den Einsatz mehrerer Angestellter habe verhindert werden können. Im Anschluss sei er mittels FU (Fürsorgerische Unterbringung) in die Psychiatrische Klinik J.___ überwiesen worden. Zur Vordiagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma sei zu erwähnen, dass aktenanamnestisch die bisher durchgeführten MRI-Untersuchungen keine hirnorganischen Veränderungen zeigten, so dass eine hirnorganische Ursache im engeren Sinne unwahrscheinlich sei. Es sei eher von einer durch psychische Faktoren unterhaltenen Verhaltensstörung mit vor allem impulsiven Handlungen auszugehen (S. 2 unten).
3.8 Der Arzt der Psychiatrischen Dienste N.___ nannte im Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 12/164/17-24) folgende Diagnosen (S. 8 oben):
organische Persönlichkeitsstörung
posttraumatische Belastungsstörung
psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: schädlicher Gebrauch
Der Beschwerdeführer habe sich vom 5. Mai bis 27. Juli 2015 in der Klinik J.___ in stationärer Behandlung befunden (S. 1 Mitte). In der testpsychologischen Untersuchung seien bei einem insgesamt gut durchschnittlichen Ergebnis von IQ 111 die sehr grossen Unterschiede zwischen einzelnen Leistungsbereichen aufgefallen: sehr hohe Werte für Arbeitsgedächtnis und für wahrnehmungsgebundenes Denken und deutlich tiefere Werte für Sprachverständnis und für Verarbeitungsgeschwindigkeit. Diese Unterschiede könnten auf eine organische Hirnschädigung einzelner Leistungsbereiche hinweisen (S. 5 unten; S. 7 unten).
3.9 Im Bericht vom 9. Juni 2016 (Urk. 12/167/5-6) nannten die Ärzte der Psychiatrischen Dienste N.___ folgende Diagnosen (S. 1 oben):
posttraumatische Belastungsstörung
leichte depressive Episode
Der Beschwerdeführer besuche aktuell an drei ganzen Tagen und einem halben Tag pro Woche ihre Tagesklinik und nehme regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen wahr (S. 2 Mitte). Er habe im Verlauf insgesamt deutliche Fortschritte gemacht, was für ihn in der letzten Zeit vornehmlich auch im Eingehen und Aufrechterhalten von sozialen Kontakten spürbar geworden sei. Ein erklärtes Ziel des Beschwerdeführers sei insbesondere, in absehbarer Zeit wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (S. 2 oben).
3.10 Dr. med. K.___, Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Juni 2018 eine Beurteilung aufgrund der Aktenlage vor (Urk. 12/190). Sie führte aus, dass sich im MRI des Schädels vom 5. September 2014 frontobasal keine posttraumatischen Veränderungen gezeigt hätten (S. 1 Mitte). Bei der linksbetonten Nasenatmungsbehinderung handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise um eine Folge des Unfalls (S. 1 unten). Diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
4.
4.1 Die nach dem Einspracheentscheid vom 14. September 2018 ergangenen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik B.___ (B.___) berichteten am 12. Dezember 2018 über die neuropsychologische Untersuchung vom 12. und 16. November 2018 (Urk. 12/197 = Urk. 3/3). Sie nannten die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, eines Schädel-Hirn-Traumas, eines Rippenbruchs und eines Armbruchs nach Überfall 2012 (S. 1 unten). Im Rahmen der Beurteilung führten sie aus, dass sich neuropsychologische Defizite vor allem in den Frontalhirnfunktionen fänden. Hingegen seien die temporalen Funktionen intakt. Während der Untersuchung hätten sich Verhaltensdefizite gezeigt, die auch in der Krankengeschichte sowie fremdanamnestisch durch die Schwester, den ehemaligen Arbeitgeber sowie in der neuropsychologischen Voruntersuchung von 2014 beschrieben worden seien (S. 4 unten). Dabei handle es sich um einen erhöhten Redefluss, ein verzögertes Abschiednehmen, kommentierendes Verhalten beim Bearbeiten von Aufgaben und eine affektive Instabilität mit Weinen und aggressiven Durchbrüchen. Der Beschwerdeführer berichte auch von einschiessenden Suizidgedanken (S. 4 f.). Die neuropsychologischen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten deuteten in ihrer Gesamtheit auf eine Verletzung des Frontalhirns hin, die prämorbid nicht vorhanden gewesen sei und deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Überfalls von 2012 erworben worden sei. Es handle sich also um eine organische Ursache, die jedoch häufig im MRI nicht sichtbar sei (S. 5 oben). Im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung habe sich eine Normalisierung der Gedächtnisprobleme gezeigt. Im Übrigen sei der neuropsychologische Befund mit der Beurteilung des Neurologen Dr. G.___ (Bericht vom 28. März 2014) vereinbar (S. 5 Mitte).
4.3 Vom 23. Oktober 2018 bis 19. April 2019 war der Beschwerdeführer im Zentrum für Psychiatrie in M.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht der Ärzte der B.___ vom 11. Juni 2019 (Urk. 12/200/11-15 = Urk. 3/1) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
posttraumatische Belastungsstörung
hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
Tabak: Abhängigkeitssyndrom
Der Beschwerdeführer sei zur Behandlung aufgrund einer depressiv-melancholischen Verstimmung gekommen, mit einer erhöhten Suizidalität. Zudem hätten Intrusionen und Albträume bestanden. Im Verlauf sei eine erhebliche neurokognitive Einschränkung offensichtlich geworden, mit der Verkennung von Personen und Situationen. Im stationären Alltag sei es wiederholt zu Zwischenfällen und Konfliktsituationen gekommen, welche auf eine reduzierte Frustrationstoleranz und eine gesteigerte Impulsivität zurückzuführen seien (S. 3 unten). Im Alltag habe eine Überforderung bestanden; der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seinen Alltag (auf Station) zu bewältigen. Diagnostisch hätten sie den Symptomen ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma zugeordnet (S. 3 f.). Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich langsam aber progressiv gebessert. Gegen Ende des Aufenthaltes sei es sehr selten bis kaum zu Zwischenfällen gekommen, auch nicht bei schwierigen und emotional belastenden Situationen (S. 4 unten).
4.4 Dipl. Analyt. Psych. C.___ führte im Bericht vom 22. Februar 2021 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3/4) aus, dass die folgende Übersicht eine Zusammenfassung der Ergebnisse der bisherigen wesentlichen Untersuchungen biete und seines Erachtens ausreichend Grundlage gebe, die jetzige soziale Situation und den psychischen Befund eindeutig dem gewaltsamen Überfall und der schweren Körperverletzung zuzuordnen (S. 1). Insbesondere gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) hielt der Psychologe C.___ fest, alle relevanten Untersuchungen und Befunderhebungen unterschiedlicher Kollegen der verschiedenen Fachrichtungen würden in die gleiche Richtung weisen. Die Folgen des Überfalls seien eine schwere physische Schädigung (die Folgen eines schweren Schädelhirntraumas: organisches Psychosyndrom ohne fokale Ausfälle, eine frontobasale strukturelle Schädigung als Hauptursache) mit einem zugleich folgenden schweren Psychotrauma (S. 6 unten).
5.
5.1 Im Einspracheentscheid vom 14. September 2018 (Urk. 12/191) stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem auf den Bericht der Neurologin Dr. H.___ (S. 7 Mitte; vgl. zum Bericht von Dr. H.___ vorstehend E. 3.5). Zudem führte sie aus, dass der Schädel des Beschwerdeführers bereits dreimal bildgebend mittels Tomographien abgeklärt worden sei. Es hätten keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingten Beschwerden bezüglich der nach wie vor geklagten Kopfschmerzen und neuropsychologischen Defizite bildgebend objektiviert werden können (S. 8 Mitte). Damit könne betreffend diese Beschwerden einzig von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchtigungen ausgegangen werden (S. 8 unten). Diese sowie die psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. Oktober 2012 (S. 18 Mitte).
Bereits in der Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 12/163) war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass die heute noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei das Ereignis nicht geeignet, eine langfristige Beeinträchtigung auf Dauer zu begründen. Die übliche Reaktion auf einen solchen Überfall dürfte darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfinde, diese jedoch innert einiger Monate überwunden werde (S. 1 Mitte).
5.2 Im aktuellen Verfahren betreffend prozessuale Revision machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass nun erwiesen sei, dass den neuropsychologischen Defiziten eine organische Störung zugrunde liege. Mit Bericht vom 12. Dezember 2018 sei erstmals klar und beweiskräftig dargelegt worden, dass er einen hirnorganischen Schaden erlitten habe. Dr. G.___ habe 2014 und 2016 bereits einen Verdacht geäussert; unterdessen könne eine klare und differenzierte Diagnose gestellt werden, womit eine relevante neue Erkenntnis vorliege (Urk. 12/196 S. 3).
5.3 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich, wenn der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht. Ein Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das im Revisionsverfahren vorgebrachte Element lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Rz 26 zu Art. 53).
5.4 Im Rahmen des Einspracheentscheides vom 14. September 2018 wurde unter Berücksichtigung der Computertomographie vom 22. Oktober 2012 und der Magnetresonanztomographien vom 29. Januar 2013 und vom 5. September 2014, welche keine strukturellen Unfallfolgen zeigten (Urk. 12/114 S. 3 unten), von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beeinträchtigungen ausgegangen und in der Folge in Anwendung der einschlägigen Adäquanzkriterien ein Kausalzusammenhang verneint. Demgegenüber wird in den neu eingereichten Berichten ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma genannt, wobei keine neuen bildgebenden Befunde erhoben worden waren.
So hielten die Ärzte der B.___ im Dezember 2018 fest, dass die neuropsychologischen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten in ihrer Gesamtheit auf eine Verletzung des Frontalhirns hindeuten würden. Gleichzeitig gaben sie an, dass der neuropsychologische Befund mit der Beurteilung durch Dr. G.___ vom März 2014 vereinbar sei. In Bezug auf die Verhaltensdefizite verwiesen sie neben den fremdanamnestischen Auskünften der Schwester und des Arbeitgebers auf die Krankengeschichte und die neuropsychologische Voruntersuchung von 2014 und stützten sich in bildgebender Hinsicht auf das MRI vom 29. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2; Urk. 3/3 S. 2 Mitte). Damit zeigt sich, dass es sich bei der Beurteilung der Ärzte der B.___ vom 12. Dezember 2018 lediglich um eine neue Beurteilung handelt, welche auf den bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 14. September 2018 bekannten neuropsychologischen Defiziten und Verhaltensauffälligkeiten basiert. Insbesondere hatte bereits Dr. G.___ die Möglichkeit eines organischen Psychosyndroms erwogen, weshalb er ein ergänzendes MRI für notwendig hielt (E. 3.4). Strukturelle Läsionen stellten sich jedoch weder damals noch in den im Rahmen des Revisionsbegehrens eingereichten Berichten dar.
Zur Beurteilung der Ärzte der B.___ im Austrittsbericht vom Juni 2019 (vorstehend E. 4.3) ist festzuhalten, dass ein hirnorganisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde, ohne dass indessen näher auf diese Diagnose eingegangen oder diese hergeleitet wurde.
Der Psychologe C.___ (vorstehend E. 4.4) nannte als Folgen des Überfalls eine schwere physische Schädigung (als Folgen eines schweren Schädelhirntraumas ein organisches Psychosyndrom sowie eine frontobasale strukturelle Schädigung) mit einem schweren Psychotrauma. Bei seiner Beurteilung stützte er sich insbesondere auf die Berichte von Dr. G.___ und Dr. F.___, welche bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vorlagen. Entsprechend ist lediglich von einer anderen Würdigung des bekannten Sachverhalts auszugehen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den drei neuen Berichten keine neuen Befunde ergeben, welche im ursprünglichen Verfahren zwingend zu einer anderen Ermessensausübung hätten führen müssen, sodass es an erheblichen neuen Tatsachen oder Beweismittel fehlt. Vielmehr sind die neuen Erkenntnisse auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln.
Demnach ist kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben und die Beschwerdegegnerin hat es zu Recht abgelehnt, ihren früheren Entscheid prozessual zu revidieren.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
6.2 Bei der Berechnung der Bedürftigkeit stützt sich das Sozialversicherungsgericht praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend betreibungsrechtliches Existenzminimum und zählt zu dem so ermittelten Resultat personen- und zivilstandsabhängige Einkommens- und Vermögensfreibeträge hinzu (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Luzern 2009, N 7 zu § 16).
6.3 Der Beschwerdeführer lebt alleine in einer 2.5-Zimmer-Wohnung (vgl. Urk. 9/3). Er verfügt über eine Rente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 2'067.- sowie über Leistungen der beruflichen Vorsorge von Fr. 1'892.-- pro Monat (vgl. Urk. 9/1-2), mithin über monatliche Renteneinnahmen von insgesamt Fr. 3'959.--.
Ausgabenseitig ist ein Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft von Fr. 1'200.-- anzurechnen. Ausserdem ist der Mietzins für die 2.5-Zimmer-Wohnung inklusive Autoabstellplatz von Fr. 1‘345.-- pro Monat zu berücksichtigen (vgl. Urk. 9/3). Des Weiteren ist den eingereichten Belegen zu entnehmen, dass sich die Krankenversicherungsprämien abzüglich Prämienverbilligung auf Fr. 259.-- monatlich belaufen (Urk. 9/6). Die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2021 betragen Fr. 24.-- (Urk. 9/10), mithin Fr. 2.- pro Monat, die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige rund Fr. 43.-- monatlich (vgl. Urk. 9/11). Zudem wurde ein Betrag von Fr. 225.80 für ungedeckte Gesundheitskosten geltend gemacht (Urk. 8 S. 4), welcher offenbar aus einem Kostenvoranschlag für eine zahnärztliche Behandlung in der Höhe von Fr. 1'709.70 (vgl. Urk. 9/7) sowie den vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 selbst bezahlten Kosten von Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 9/9) errechnet wurde.
Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich Kosten für den Lebensunterhalt (Haushalt, Verpflegung, Elektrizität, Hygiene/Körperpflege, Kleider/Schuhe, Optiker, Medien, Freizeit, Kultur, Verkehrsmittel, Velo) im Betrag von Fr. 1'634.-- geltend machte (vgl. Urk. 9/14), ist festzuhalten, dass diese Auslagen mit dem Grundbetrag zu bestreiten sind, welcher beim Beschwerdeführer mit Fr. 1'200.-- beziffert wurde. Zusätzlich zum Grundbetrag ist dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 400.-- anzurechnen.
Weitere Ausgaben sind aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen und wurden auch nicht geltend gemacht.
Insgesamt stehen den monatlichen Einnahmen von Fr. 3‘959.-- somit Ausgaben in der Höhe von Fr. 3‘075.-- (Grundbetrag 1‘200, Miete 1‘345, Sozialbeiträge 43, Krankenkasse 259, Krankheitskosten 226, Steuern 2) gegenüber.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach Abzug des Freibetrages von Fr. 400.-- ein monatlicher Überschuss von Fr. 484.-- verbleibt. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, allenfalls mittels Ratenzahlungen, seine Anwaltskosten selber zu begleichen, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen wird.
Der Beschwerdeführer ist somit nicht als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2021 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Erdös
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensNeuenschwander-Erni