Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00063


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 16. September 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, war seit dem 14. April 2019 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 18. November 2019 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 8. November 2019 bei Abbrucharbeiten vom Balkon im 1. Obergeschoss gestürzt sei und sich dabei sein rechtes Knie verdreht habe (Urk. 9/1). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/11-12). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Versicherten erstmals am 18. November 2019 und diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2020 ein posttraumatisches Reizknie bei medialer Meniskusläsion, Status nach partieller Meniskektomie links vor acht Jahren (Urk. 9/27). Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien und gemäss medizinischer Beurteilung der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 8. November 2019 eingestellt hätte, sechs Wochen nach Ereignisdatum erreicht gewesen sei. Die Leistungen würden per 29. Februar 2020 eingestellt (Urk. 9/35). Nachdem der Versicherte mitgeteilt hatte, dass er mit der Terminierung nicht einverstanden sei (Urk. 9/40), tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und hielt mit Verfügung vom 28. April 2020 an der Einstellung der Leistungen per 29. Februar 2020 fest (Urk. 9/50). Hiergegen erhob die zuständige Krankversicherung am 19. Mai 2020 (Urk. 9/64) und der Versicherte am 27. Mai 2020 (Urk. 9/66; ergänzende Einsprachebegründung vom 29. Juni 2020, Urk. 9/70) Einsprache. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 zog die Krankenversicherung ihre Einsprache zurück (Urk. 9/68). Die Suva tätigte wiederum ergänzende medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Beurteilung der Versicherungsmediziner PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Spezialisiert Allgemeine Chirurgie und Traumatologie, vom 8. Februar 2021 ein (Urk. 9/78). Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. März 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid sowie die zugrundeliegende Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 29. Februar 2020 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung und Taggelder, zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zurückzuweisen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen und danach die Leistungspflicht neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Anjushka Früh als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-86) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 16. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, dass die Einschätzungen von Prof. B.___ und PD Dr. A.___, wie auch jene des Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, schlüssig seien und kein Anlass bestehe, diese in Frage zu stellen. Die andere Beurteilung der behandelnden Ärzte sei darauf zurückzuführen, dass diese im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten seien, vermöge die Unfallkausalität nicht überwiegend wahrscheinlich zu belegen, da im vorliegenden Falle bereits ein stummer, sprich schmerzfreier degenerativer Vorzustand vorgelegen habe. Damit sei überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Unfall vom 8. November 2019 nicht mehr Ursache für den Gesundheitsschaden sei, welcher sich am 29. Februar 2020 präsentiert habe. Die Einstellung der Leistungen sei somit zu Recht erfolgt (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor (Urk. 1 und Urk. 11), dass auf versicherungsinterne ärztliche Abklärungen nicht abgestellt werden könne, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestünden. Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, habe ausgeführt, dass im Röntgen vom 3. März 2020 keine relevanten degenerativen Veränderungen hätten festgestellt werden können. Sein Kollege in der Klinik E.___ bestätige diese Beurteilung. Trotz konsequenter Physiotherapie und Kraftaufbau habe sich am 21. April 2020 weiterhin eine deutliche Instabilität des vorderen Kreuzbandes (VKB) gezeigt klinisch sei es unwahrscheinlich, dass eine dermassen ausgeprägte Instabilität prätraumatisch vorgelegen habe und es dem Beschwerdeführer dennoch möglich gewesen sei, auf der Baustelle zu arbeiten. Aufgrund der Befunde werde ein operatives Vorgehen empfohlen. Damit sei überwiegend wahrscheinlich, dass das Kreuzband beim Unfall geschädigt worden sei. Die Einschätzung von Dr. F.___ stehe im diametralen Gegensatz zur Interpretation des Kreisarztes, der gestützt auf die MRI-Untersuchung vom 20. November 2019 davon ausgegangen sei, dass das VKB nahezu inexistent sei. Darüber hinaus sei der Zeitraum von 6-12 Wochen, nach welchem der Status quo sine erreicht worden sein solle, nicht nachvollziehbar, habe das Bundesgericht doch mehrfach ausgeführt, dass eine allgemeine Erfahrungsregel für sich nicht geeignet sei, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung eines Unfalles zu erbringen. Zusammenfassend sei gestützt auf die behandelnden Ärzte zumindest eine (Teil-)Kausalität zu bejahen. Würde man dies verneinen, so würden die Berichte der behandelnden Ärzte zumindest erhebliche Zweifel an der Einschätzung der Kreisärzte wecken, so dass weitere Abklärungen vorzunehmen wären.

    Die Beschwerdegegnerin brachte mit der Beschwerdeantwort ergänzend vor (Urk. 8), dass Dr. D.___ als einzige Begründung die fehlenden Beschwerden vor dem Unfall aufgeführt habe. Im MRI vom 20. November 2019 sei durch die Radiologin eine praktische Inexistenz des VKB festgehalten worden - die Kreisärzte hätten dies ebenfalls anhand der bildgebenden Befunde bestätigt. Dies mache eine alte VKB-Ruptur überwiegend wahrscheinlich. Nur die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ interpretierten die MRI-Bildgebung anders - allerdings bestätigten sie implizit, dass diese Befunde bereits vor dem Unfall bestanden hätten, da sie ausgeführt hätten, dass die dargestellte Struktur dem Beschwerdeführer bis zum Trauma wahrscheinlich zumindest eine ausreichende Stabilität gegeben habe, um als Bauarbeiter tätig zu sein. Entsprechend seien sie auch davon ausgegangen, dass der Unfall keine nachweisbaren Läsionen nach sich gezogen hätte.


2.    

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.3    

2.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3.2    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.3.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. Z.___ behandelte den Beschwerdeführer am 18. November 2019 und überwies ihn an Dr. med. G.___, Fachärztin für Radiologie, für ein MRI des linken Knies (Urk. 9/27)

3.1.1    Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 20. November 2019 fest, dass anamnestisch ein Status nach Meniskusoperation vorliege, wohl des lateralen Meniskus mit entsprechender Verkürzung des Hinterhornes und myxoider, differentialdiagnostisch postoperativ bedingter Degeneration. Es liege ein horizontaler Einriss in den medialen Meniskus vor, insbesondere im Hinterhorn. Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf Riss-Ausdehnung in die mediale Meniskusanhäufung (Rootabschnitt) auf Höhe des medialen Tibiaplateaus, hier bestehe auch ein angrenzendes subchondrales Knochenmarködem (2 cm). Es bestehe darüber hinaus eine winzige parameniskale Zyste im medialen Rezessus (5 mm). Ebenfalls sei ein Verdacht auf eine alte VKB-Ruptur festzuhalten (Urk.  9/22).

3.1.2    Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. Januar 2020 unter Berücksichtigung des MRI-Befundes ein posttraumatisches Reizknie bei medialer Meniskusläsion, Status nach partieller Meniskektomie vor 8 Jahren links (Urk. 9/27).

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Arzt in der Klinik E.___, Hüft- und Kniechirugie (folgend: Klinik E.___) hielt in seinem Bericht vom 9. März 2020 eine Ruptur des VKB, Traumatisierung einer chronischen MCL-Läsion sowie Verdacht auf eine posteromediale Meniskusläsion Knie rechts bei Status nach Kniedistorsionstrauma rechts am 8. November 2019 sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit lateraler Teilmeniskektomie 2012 fest (richtig: linkes Knie; Urk. 9/43).

    Als Traumafolge zeige sich eine Ruptur des VKB sowie der Verdacht auf eine posteromediale Meniskusläsion. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfall am 8. November 2019 trotz vorherigem Eingriff beschwerdefrei gewesen sei und ein gutes Stabilitätsgefühl gehabt habe und auch kein Trauma in der Anamnese bekannt sei, spreche ein frisches Geschehen hinsichtlich der VKB-Ruptur eher dafür. Aktuell zeige sich insgesamt jedoch ein recht gereiztes Kniegelenk, so dass zunächst Physiotherapie zur Verbesserung der Beweglichkeit sowie antiphlogistische Massnahmen vorgeschlagen werde. Eine klinische Re-Evaluation erfolge in 6 Wochen, wenn das Knie weniger gereizt sei.

3.3    Kreisarzt Dr. C.___ konstatierte in seinem Bericht vom 1. April 2020, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergäben. Mit MRI vom 20. November 2019 sei bereits 12 Tage nach dem angegebenen Ereignis eine alte VKB-Ruptur, welche nur noch Restfasern aufgewiesen habe, dokumentiert worden. Eine zusätzliche strukturelle frische Schädigung im linken Knie sei nicht festzustellen, hingegen deutliche Zeichen (auch im Röntgen vom 3. März 2020) der medial betonten Gonarthrose mit altem Stieda-Pellegrini-Schatten als Hinweis für eine alte komplexe Kniegelenksschädigung mit Innenbandbeteiligung. Gemäss Bericht soll das Knie bereits vor 8 Jahren operiert worden sein.

    Am 8. November 2019 sei überwiegend wahrscheinlich eine vorübergehende Aktivierung/Verschlimmerung eines seit vielen Jahren vorbestehenden Knieschadens/ medial betonter Gonarthrose mit alter VKB-Ruptur eingetreten. Die seit dem 8. November 2019 dokumentierte Druckschmerzhaftigkeit im Innenbandverlauf werde ebenfalls bei der Untersuchung am 9. März 2020 beschrieben und passe zum alten Trauma. Eine frische Traumatisierung des Innenbandes habe durch das zeitnahe MRI vom 22. November 2019 ausgeschlossen werden können.

    Entsprechend könne an der Beurteilung festgehalten werden. Der Status quo sine sei spätestens nach 6-12 Wochen als erreicht anzusehen. Nachfolgende Behandlungen oder VKB-Plastiken/Knie-Totalendoprothese gingen nicht zu Lasten der Suva (Urk. 9/44).

3.4    Am 21. April 2020 erfolgte eine erneute Kontrolle in der Klinik E.___. Die Ärzte konstatierten, dass sich trotz Durchführung von konsequenter Physiotherapie und Kraftaufbau eine deutliche VKB-Instabilität im Bereich des linken Kniegelenkes sowie eine Schmerzsymptomatik im Meniskusbereich medial zeige. Klinisch erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass prätraumatisch vor dem Unfall von Anfang November 2019 eine dermassen ausgeprägte Instabilität vorgelegen sei und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, auf der Baustelle zu arbeiten. Aufgrund der vorliegenden Befunde empfählen sie ein operatives Vorgehen mittels Kniegelenksarthroskopie links, Versuch der medialen Meniskusnaht, differentialdiagnostisch TME je nach Befund beziehungsweise intraoperativer Möglichkeit und VKB-Rekonstruktion mittels ipsilateraler Hamstrings Entnahme (Urk. 9/48).

3.5    Dr. C.___ nahm am 28. April 2020 erneut Stellung (Urk. 9/49). Er führte aus, dass am 20. November 2019 bildgebend im MRI bestätigt worden sei, dass das vordere Kreuzband quasi nicht mehr existent sei, worauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine alte VKB-Ruptur zu schliessen sei, die nicht bildgebend unfallkausal mit dem Ereignis vom 8. November 2019 in Verbindung zu bringen sei, sondern deutlich älterer Natur sein müsse. Ein vorderes Kreuzband könne sich medizinisch und zellbiologisch unmöglich innerhalb von 12 Tagen bis hin zur Inexistenz resorbieren, dies sei ein Vorgang, welcher Jahre benötige. Insofern sei die Aussage, dass es sich um eine frische vordere Kreuzbandruptur handle, nicht zutreffend.

    Durchaus richtig sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz fehlendem vorderem Kreuzband in den letzten Jahren ein gutes Stabilitätsgefühl gehabt habe. Aufgrund der Distorsion vom 18. November 2019 und der anschliessenden Schonung des betroffenen Beines gehe in aller Regel die Muskulatur zurück, sodass dann Instabilitätsbeschwerden, wie sie am 9. März 2020 - vier Monate nach Unfallereignis - beschrieben worden seien, durchaus nachvollziehbar seien. Ferner spreche das Röntgenbild des linken Kniegelenkes vom 3. März 2020 für einen erheblichen degenerativen Vorschaden: Hier sei bereits eine deutliche mediale Gonarthrose mit vermehrter subchondraler Sklerosierung und Gelenkspaltverschmälerung sichtbar, ebenso sei ein ausgeprägter kalkdichter Stieda-Pellegrini-Schatten, welcher ebenfalls für eine alte, bereits seit Jahren zurückliegende Innenbandläsion spreche, ersichtlich. Die Kniebandinstabilität sowohl für das Innenband als auch für das vordere Kreuzband sei auch am 9. März 2020 dokumentiert worden.

    Die zeitnah durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 20. November 2019 zeige neben der Inexistenz des vorderen Kreuzbandes zusätzlich ein angrenzendes subchondrales Knochenmarksödem dorsomedial von 2 cm sowie einen Einriss im medialen Meniskus im Hinterhornabschnitt mit horizontalem Verlauf sowie winziger parameniskaler Zyste. Diese Konstellation sei ebenfalls beweisend für einen länger bestehenden, chronisch degenerativen Vorschaden, beziehungsweise eine alte Verletzungsfolge mit chronischer Instabilität im linken Kniegelenk. Diese führe erwiesenermassen zur Degeneration des Meniskus mit dazu passender kleinen Zystenbildung im Hinterhornbereich. Auch die dort sichtliche subchondrale Ödembildung passe zu den permanent vorhandenen Regenerationsprozessen des Gelenkes im Sinne von Kompensationsmechanismen, um die bereits vorbestehende degenerativ bedingte mediale Gonarthrose für den jungen Beschwerdeführer in Kompensation zu halten. Eine richtungsgebende Verschlimmerung liege ebenfalls nicht vor, da keine zusätzlichen strukturellen Läsionen durch das Ereignis vom 8. November 2019 bildgebend nachweisbar seien.

    Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer am 8. November 2019 eine Kniedistorsion links zugezogen habe. Vorgängig hätten ein Status nach Meniskusteilresektion lateral vor acht Jahren in Spanien sowie ebenfalls als Vorzustand eine beginnende mediale Gonarthrose mit ebenfalls älterem Schaden des medialen Seitenbandes am linken Knie, überwiegend wahrscheinlich seitens der Bildgebung mit einem Trauma von vor acht Jahren zu vereinbaren, bestanden. Eine zusätzliche strukturelle Läsion sei mit der MRI-Bildgebung vom 21. November 2019 nicht nachweisbar, sodass keine richtungsgebende Verschlimmerung vorliege. Es handle sich daher überwiegend wahrscheinlich um eine vorübergehende Verschlimmerung eines schweren Knievorschadens. Der Status quo sine sei spätestens nach 6-12 Wochen ab Unfallereignis als erreicht anzusehen. Nachfolgende Behandlungen oder VKB-Plastiken bis hin zur Knie-TP gingen nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.6    Am 13. Mai 2020 nahmen die Ärzte der Klinik E.___ Stellung zur Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 9/60).

    Dr. C.___ spreche bezüglich der nativ-radiologischen Bilder von einer deutlichen medialen Gonarthrose mit vermehrter subchondraler Sklerosierung und Gelenkspaltverschmälerung. Eine deutliche mediale Gonarthrose sei anhand der vorliegenden Röntgenbilder vom 3. März 2020 nicht zu sehen, bestenfalls liege hier eine beginnende Sklerosierung im medialen Tibiaplateau vor. Auch in den MRI-Bildern des Beschwerdeführers vom November 2019 zeige sich zwar im Bereich der medialen Femurkondyle ein eher dünner Knorpelstatus, dies aber auch in den nicht belasteten Zonen dorsal und daher am ehesten auch teilweise konstitutionell bedingt. Tibial sei der Knorpelstatus als leicht reduziert, aber ebenfalls nicht als deutlich degenerativ zu bezeichnen.

    In der MRI-Beurteilung des Knie MRI vom November 2019 spreche Dr. C.___ ausserdem von einer Inexistenz des vorderen Kreuzbandes. Dies sei überraschend, da das vordere Kreuzband sowohl in den coronaren als auch sagittalen Bildern zu sehen sei. Die dargestellte Struktur habe dem Beschwerdeführer bis zum Trauma Anfang November 2019 wahrscheinlich zumindest eine ausreichende Stabilität gegeben, um in einem körperlich anstrengenden Beruf als Bauarbeiter tätig zu sein. Mit der nun vorhanden deutlichen klinischen Instabilität sei sehr unwahrscheinlich, dass er diese Tätigkeit wieder ausführen werde bzw. dass er die Tätigkeit so hätte ausführen können. Der eindrückliche Pivot-Shift Test lasse vermuten, dass er auch mit einer intensiven Physiotherapie zum Kraft- und Stabilitätsaufbau keine ausreichende Stabilität erreicht hätte. Eine klinische Beurteilung sei vom Vertrauensarzt ihrer Kenntnis nach bisher nicht durchgeführt worden und wäre vermutlich zielführend. Entsprechend bäten sie um eine Neubeurteilung.

3.7    Dr. C.___ hielt am 19. Mai 2020 zu den Ausführungen der Ärzte der Klinik E.___ fest, dass diese Aussagen für ihn so nicht nachvollziehbar seien (Urk. 9/62).

3.8    Am 30. Juli 2020 wurde in der Klinik E.___ eine VKB-Plastik und Meniskusnaht im linken Knie durchgeführt (Urk. 9/73).

3.9    Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahmen PD Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ am 8. Februar 2021 im Auftrag der Beschwerdegegnerin Stellung (Urk. 9/78). Sie führten aus, dass im vorliegenden Fall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren, strukturellen Läsionen als Folge des Unfallereignisses vom 8. November 2019 vorlägen. Eine frische vordere Kreuzbandruptur mit gleichzeitiger medialer Meniskusläsion hätte zu einer sofortigen Arztkonsultation mit Arbeitsunterbruch ab Unfallereignis geführt. Der Beschwerdeführer habe die Hausärztin aber erst am 18. November 2019, also 10 Tage nach dem Unfallereignis aufgesucht und diese habe die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. November 2019, also erst ab dem 7. Tag nach dem Ereignis, ausgestellt. Eine schwere Knieverletzung mit Kreuzbandruptur und Meniskusläsion führe zu starken Schmerzen, ausgeprägter Schwellung (Hämarthrose, Gelenkserguss) und Bewegungseinschränkung. Im Arztzeugnis UVG sei aber lediglich eine diffuse Druckdolenz im Bereich des medialen Kompartimentes des linken Knies mit Meniskuszeichen angegeben worden. Das zeitnahe, am 20. November 2019, also 12 Tage nach dem Unfallereignis durchgeführte Kernspintomogramm zeige degenerative Veränderungen im Sinne einer Horizontalläsion im medialen Meniskushinterhorn mit Ausläufer in die Wurzel, einer parameniscalen Zyste sowie einer Verkalkung im medialen Kollateralband (Stieda-Pellegrini-Köhler-Schatten) als Hinweis auf eine alte Innenbandverletzung. Eine frische Innenbandverletzung liege nicht vor. Zusätzlich zeige das MRT das Bild einer alten Kreuzbandruptur mit nur noch vereinzelt dargestellten filigranen Fasern. Der Kreuzbandstumpf könne sich nicht innert 12 Tagen praktisch vollständig zurückbilden, respektive resorbieren. Ein Hämarthros oder ein ausgeprägter Gelenkserguss, wie man ihn nach einer frischen Kreuzbandruptur erwarten würde, liege nicht vor. Das im Kernspintomogramm nachgewiesene Knochenmarködem könne akut traumatischer oder chronischer Natur sein, sei aber im Gesamtkontext überwiegend wahrscheinlich als chronisch zu werten, insbesondere, da eine subkortikale Sklerosierung und bereits erkennbare osteophytäre Anbauten auf eine beginnende mediale Gonarthrose hinwiesen. Ein ausgeprägtes Weichteilödem, wie sie das normalerweise bei einer frischen Kreuzbandruptur sähen, liege nicht vor. Gemäss dem Bericht über die Operation vom 30. Juli 2020, also 8.5 Monate nach dem Ereignis, sei intraoperativ der Kreuzbandstumpf entfernt worden. In den vorliegenden Arthroskopie-Bildern könnten sie den Kreuzbandstumpf nicht eindeutig identifizieren. Die Subluxation des Meniskus, wie sie im Bild 18 (s. Abb. 5) zur Darstellung komme, lasse keine Unterscheidung zwischen traumatischem Meniskusriss und degenerativer Meniskussion zu. Das Alter der Kreuzbandruptur und der Meniskusläsion lasse sich intraoperativ, 8.5 Monate nach dem Ereignis, nicht mehr bestimmen, weshalb sie sich auf die Anamnese, die primäre klinische Untersuchung und das zeitnahe Kernspintomogramm verlassen müssten. Diese sprächen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine vorbestehende Kreuzbandruptur und degenerative Veränderungen im Bereich des medialen Meniskus. Die durch die beiden orthopädischen Fachärzte 4 und 5.5 Monate nach dem Ereignis festgestellte Instabilität des linken Kniegelenkes erachteten sie als Folge der Schonung mit konsekutivem Muskelschwund.

    Zusammenfassend fänden sich trotz klinischer Instabilität des betroffenen Knies 4 Monate nach Unfallereignis in der Bildgebung als auch im intraoperativen Bilddokument keine Hinweise auf eine frische strukturelle Veränderung, die auf das Unfallereignis vom 8. November 2019 zurückzuführen wäre. Die Kreuzbandruptur und die Meniskusläsion seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend. Der Bericht der beiden Orthopäden vom 13. Mai 2020 enthalte keine Argumente, die die kreisärztliche Beurteilung vom 28. April 2020 umstossen könnten.

    Damit seien durch das Unfallereignis vom 8. November 2019 am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen objektivierbaren strukturellen Läsionen gesetzt worden.


4.    

4.1    Die Einschätzung von PD Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ vom 8. Februar 2021 beruht auf fundierter Aktenkenntnis, so lag ihnen insbesondere die vollständige Bilddokumentation (vgl. Urk. 9/78/6 f.), die Stellungnahme der behandelnden Ärzte der Klinik E.___ vom 13. Mai 2020, der Operationsbericht und die interoperative Bildgebung vom 30. Juli 2020 vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie 6-12 Wochen später nicht mehr auf das Ereignis vom 8. November 2019 zurückzuführen seien, ist gut nachvollziehbar.

4.2    Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass Dr. D.___ im Bericht vom 3. März 2020 (vgl. E. 3.2; Urk. 9/43) - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. Dr. C.___ - keine relevanten degenerativen Veränderungen habe feststellen können. Dr. D.___ habe bezüglich des Röntgen Kniestatus ausgeführt, dass keine relevanten degenerativen Veränderungen vorlägen. Es liege ein Stieda-Pellegrini-Zeichen mit deutlicher Abrundung des Ossikels vor (Urk. 9/43).

    Die Ärzte der Klinik E.___ konstatierten am 13. Mai 2020 hingegen selbst, dass im Röntgen vom 3. März 2020 bestenfalls eine beginnende Sklerosierung im medialen Tibiaplateau vorliege (Urk. 9/60).

    PD Dr. A.___ und Prof. Dr. med. B.___ beurteilten die Röntgenaufnahme ebenfalls und hielten fest, dass am medialen Femurepikondylus ein Stieda-Pellegrini-Köhler-Schatten als Hinweis auf eine stattgehabte Seitenbandverletzung zu erkennen sei. Des Weiteren lägen eine beginnende subkortikale Sklerosierung sowie ein osteophytärer Anbau als Zeichen einer beginnenden medialen Gonarthrose vor. Eine Verschmälerung des Gelenkspaltes könne in den Aufnahmen in 30° Flexion nicht sicher nachgewiesen werden (Urk. 9/78/9).

4.3    Im Bericht vom 21. April 2020 führten die Ärzte der Klinik E.___ aus, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass prätraumatisch vor dem Unfall Anfang November 2019 eine dermassen ausgeprägte Instabilität vorgelegen habe und der Beschwerdeführer auf dem Bau hätte arbeiten können (vgl. E. 3.4). PD Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ erklärten diesbezüglich nachvollziehbar und schlüssig, dass die Kniestabilität von verschiedenen Faktoren abhängig sei. Neben dem Kapsel-Bandapparat spielten die das Gelenk überbrückenden Muskeln eine entscheidende Rolle. Gemäss Literatur werde das Knie durch agonistische und antagonistische Wirkung der verschiedenen Muskeln sowohl in der sagittalen aber auch in der transversalen Ebene stabil gehalten. Aus eigener klinischer Erfahrung wiesen sie darauf hin, dass nicht jede Kreuzbandruptur per se instabil sei, insbesondere dann nicht, wenn eine gut ausgebildete Beinmuskulatur bestehe. Entsprechend könne in geeigneten Fällen eine Kreuzbandruptur primär mit einem intensiven Physiotherapieprogramm auch konservativ behandelt werden. Gemäss Literatur seien in einem nach fünf Jahren durchgeführten Follow-up des Kollektivs einer prospektiven randomisierten Studie zum Vergleich operativer versus konsekutiver Behandlung nach akuter Kreuzbandruptur im konservativen Arm 51 % sekundär operiert worden. Dies bedeute, dass 49 % der Patienten mit akuter Kreuzbandruptur keine Operation gebraucht hätten, da eine genügende Stabilität vorgelegen habe (Urk. 9/78/13). In casu erachteten sie die durch die orthodischen Fachärzte vier und fünfeinhalb Monate nach dem Ereignis festgestellte Instabilität des linken Kniegelenks als Folge der Schonung mit konsekutivem Muskelschwund (Urk. 9/78/14).

    Demnach reicht der Hinweis auf eine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers neu eingetretene Instabilität keineswegs um eine frische strukturelle Läsion überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen und die Vorbringen der Ärzte der Klinik E.___ schlagen entsprechend fehl.

4.4    Im Bericht vom 13. Mai 2020 führten die Ärzte der Klinik E.___ des Weiteren aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wenn Dr. C.___ von der Inexistenz des VKB spreche, da es sowohl auf den coronaren als auch sagittalen Bildern zu sehen sei (Urk. 9/60).

    Vorab ist festzuhalten, dass Dr. C.___ bezüglich des MRI vom 20. November 2019 ausführte, dass «das vordere Kreuzband quasi nicht mehr existent sei, worauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine alte VKB-Ruptur zu schliessen ist, die nicht bildgebend unfallkausal mit dem Ereignis vom 08.11.2019 in Verbindung zu bringen ist, sondern deutlich älterer Natur sein muss. Ein vorderes Kreuzband kann sich medizinisch und zellbiologisch unmöglich innerhalb von 12 Tagen bis hin zur Inexistenz resorbieren, dies ist ein Vorgang, welcher Jahre benötigt» (Urk. 9/49/2).

    Bereits die Radiologin Dr. med. G.___ konstatierte im Bericht über das MRI vom 20. November 2019 praktisch eine Inexistenz des vorderen Kreuzbandes, es lägen nur sehr vereinzelt filigrane Fasern vor, «wohl Status nach alter VKB-Ruptur» (Urk. 9/22/2). Auch PD Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ hielten bezüglich des MRT vom 20. November 2019 fest, dass lediglich einzelne Fasern im Bereich des Ansatzes zu erkennen seien (Urk. 9/78/10). Darauf ist abzustellen.

4.5    Des Weiteren bemängelte der Beschwerdeführer, dass unklar bleibe, auf was sich der Zeitraum von 6-12 Wochen stützte, nach welchem der Status quo sine eingetreten sein soll (Urk. 1; Urk. 11).

    Festzuhalten ist, dass gestützt auf die Beurteilung von PD Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ als auch die Ausführungen von Dr. C.___ überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass keine neue strukturelle Läsion durch das Ereignis vom 8. November 2019 verursacht wurde und auch eine richtungsgebende Verschlimmerung ausgeschlossen werden kann. Die Behandlungen, welche über den 29. Februar 2020 weiter fortgesetzt wurden, sind - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - auf die überwiegend wahrscheinlich vorbestehende Knieschädigung mit VKB-Ruptur zurückzuführen (vgl. Bericht vom 9. März 2020, Urk. 9/43).

4.6    Zusammenfassend erfüllen die Einschätzungen von PD Dr. A.___ und Prof. Dr. B.___ als auch Dr. C.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Indizien, welche gegen ihre Schlüssigkeit sprechen würden, bestehen keine.

    Entsprechend ist die in Frage stehende Distorsion bzw. die vorübergehende Aktivierung/Verschlimmerung des vorbestehenden Knieschadens überwiegend wahrscheinlich 6-12 Wochen nach Ereignis folgenlos abgeheilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 29. Februar 2020 - mithin rund 16 Wochen nach dem Unfall - einstellte.

    Da Zweifel an der medizinischen Beurteilung demnach nicht angezeigt sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen).


5.

5.1    Das Verfahren ist kostenlos, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl. Urk. 1).

5.2    Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 GSVGer) erfüllt sind (Urk. 3/4), ist Rechtsanwältin Anjushka Früh aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, machte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 (Urk. 11) einen Gesamtaufwand von 13.3 Stunden sowie Fr. 119.70 Barauslagen geltend. Dies erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen resultiert daraus eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

5.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 10. März 2021 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Anjushka Früh, Zürich, wird mit Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anjushka Früh

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova