Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00065
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 28. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1990 geborene X.___ war als Arbeitslose bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 10. Juni 2019 zu Hause beim Aufhängen der Vorhänge vom Stuhl stürzte; als verletzte Körperteile gab sie an: Thorax, Fussgelenk und Zähne (vgl. Unfallmeldung vom 25. Juni 2019, Urk. 8/1). Der selbentags erstbehandelnde Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Z.___, diagnostizierte eine Kontusion der rechten Rippen 11-12, Ferse, Hüfte sowie Tibia und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 14. Juni 2019; das Röntgenbild erwies sich als bland (Urk. 8/12). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Behandlungskosten für einen inzisal frakturierten Schneidezahn, Urk. 8/2, Urk. 8/59/2; vgl. auch Urk. 8/4, Urk. 8/7, Urk. 8/19, Urk. 8/35, Urk. 8/37, Urk. 8/56). Die nachbehandelnden Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierten der Versicherten bis am 31. August 2019 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/5/2 ff., Urk. 8/6). Ende Oktober 2019 machte die Versicherte eine Blitzsymptomatik der Augen aktenkundig (Urk. 8/21); im Bericht vom 12. November 2019 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie, eine partielle Glaskörperabhebung ohne Netzhautpathologie am linken Auge (Urk. 8/25). Am 13. Januar 2020 nahm Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie und Vertrauensärztin der Suva, zur Sache Stellung (Urk. 8/28). Gestützt darauf verneinte die Suva mangels Unfallkausalität eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Augenbefunden (vgl. Schreiben vom 15. Januar 2020, Urk. 8/33). Dagegen erhob die zwischenzeitlich vertretene Versicherte unter Hinweis auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, vom 14. September 2020 am 17. September 2020 Einwände (Urk. 8/42, vgl. demgegenüber Urk. 8/32). Auf erneute Vorlage gab Dr. D.___ am 11. November 2020 eine vertrauensärztliche Aktenbeurteilung ab (Urk. 8/44). Gestützt darauf hielt die Suva an ihrem Standpunkt fest und wies eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Augenbefunden mit Verfügung vom 17. November 2020 ab (Urk. 8/45). Die am 30. Dezember 2020 von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/49) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2021 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 12. März 2021 Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2021 für die durch den Unfall vom 10. Juni 2019 verursachte Glaskörperabhebung die obligatorischen Unfallversicherungsleistungen zuzusprechen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ seien die vier Monate nach dem indirekten Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) festgestellten Augenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Vielmehr handle es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, welches altersunabhängig auftreten könne (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, nach dem Unfall hätten sich Augenbeschwerden mit Blitzsymptomatik eingestellt. Da die Beschwerden am Oberkörper und am rechten Fuss absolut im Vordergrund gestanden hätten und mangels Direktanpralls der Augen habe sie die aufgetretene Blitzsymptomatik nicht dem Unfall zugeordnet. Der Bericht über die Erstbehandlung sei erst am 20. August 2019 und damit mehrere Monate nach dem Unfall verfasst worden. Darin sei der Unfallhergang «zuhause ausgerutscht» unzutreffend und das Verletzungsbild ohne den Zahnbruch und die Augenbeschwerden, mithin unvollständig beschrieben worden. Im Übrigen sei es nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel, dass anlässlich einer Erstkonsultation in der Z.___ vor allem die damals im Vordergrund stehenden schmerzhaften Verletzungen thematisiert und ärztlich festgehalten worden seien. Der nachbehandelnde Augenarzt und Dr. E.___ seien zum Schluss gekommen, das unfallbedingte Schädeltrauma, welche auch einen Zahnabbruch gezeitigt habe, sei für das Auftreten der Augenbeschwerden ursächlich. Aufgrund des Unfallherganges, der starken Brustkorbkontusion sowie des Zahnabbruchs sei eine massive Erschütterung des Kopfes erstellt. Für eine altersbedingte Glaskörperabhebung sei die Beschwerdeführerin zu jung und ausserdem sei sie weitsichtig; prädisponiert seien kurzsichtige (Urk. 1).
3.
3.1 Mit Bericht vom 20. August 2019 hielt der am 10. Juni 2019 erstbehandelnde Dr. Y.___ einen Sturz im Haushalt mit Kontusion der rechten Rippen 1112, Ferse, Hüfte und Tibia fest. Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gefallen und hinke rechtsseitig. Zudem bestehe eine Druckdolenz der Rippen rechts. Das Röntgenbild sei bland (Urk. 8/12).
3.2 Im Bericht vom 12. November 2019 hielt Dr. C.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 8/25):
- Temporal partielle Glaskörperablösung sympt oculus sinister (OS)
- Hyperopie Astigmatismus Amblyopie rechts
- Anisometropie
- Astigmatismus hyperopicus beidseits
- Amblyopie ex anisometropie rechts
- Ametrope Amblyopie beidseits
Der Fernvisus betrage rechts +4.75 = -0.50/144° = 0.5; links +1.25 = -0.50/26° = 0.8. Defekte der Netzhaut bestünden nicht. Die bekannten Beschwerden seien anamnestisch «im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch» aufgetreten (Urk. 8/25).
3.3 Vertrauensärztin Dr. D.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2020 fest, die Glaskörperabhebung sei nicht überwiegend wahrscheinlich auf das indirekte Trauma (die Augen seien nicht verletzt worden) zurückzuführen. Vielmehr handle es sich überwiegend wahrscheinlich um ein krankhaftes Geschehen, wie es bei den meisten Personen auch altersunabhängig auftreten könne (Urk. 8/28).
3.4 Dr. E.___ hielt in der von der Beschwerdeführerin erbetenen Aktenbeurteilung vom 14. September 2020 fest, letztere habe anlässlich des Sturzes ihren Kopf angeschlagen und dabei einen Zahn beschädigt. Zudem habe sie eine Brustkontusion erlitten. Dies deute auf einen beträchtlichen Unfall hin mit Sturzfolgen, die eine massive Erschütterung des Kopfes belegten. Kurz (wann genau sei unbekannt) nach dem adäquaten Kopftrauma sei eine Blitzsymptomatik am Auge (ob ein- oder beidseitig sei unbekannt) aufgetreten. Im Oktober 2019 sei eine partielle hintere Glaskörperablösung links festgestellt worden. Eine altersbedingte Glaskörperablösung trete in der Regel erst nach dem 40. Altersjahr auf. Vorher sei dies eher ungewöhnlich; falls doch, seien meistens Kurzsichtige betroffen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin indes weitsichtig. Dies sowie das Alter der Beschwerdeführerin sprächen gegen eine spontane, unfallunabhängige Glaskörperabhebung. Mithin bestehe eine grosse Wahrscheinlich dafür, dass der Unfall die verfrühte Glaskörperabhebung «angestossen» habe (Urk. 8/42/2 ff.).
3.5 Am 11. November 2020 nahm Dr. D.___ erneut zur Sache Stellung. Sie hielt fest, im Bericht über die Erstuntersuchung sei kein erhebliches Kopftrauma beschrieben. Seitens Dr. F.___ sei auch kein Schädelhirntrauma dokumentiert worden. Ein ärztlicher Bericht über einen posttraumatischen Zahnbruch befinde sich ebenfalls nicht in den Akten. Ein Kopftrauma habe die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der augenärztlichen Untersuchung angegeben; die Lichtblitze der Augen habe sie zudem erst vier Monate nach dem Ereignis aktenkundig gemacht. Um eine partielle Glaskörperablösung bewirken zu können, hätte sich beim Unfallereignis ein direktes Augenbulbus- oder sehr starkes Kopftrauma zutragen müssen. Beides sei aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Zwischen der dokumentierten Kontusion und der partiellen Glaskörperabhebung ohne Netzhautpathologie des rechten [recte: linken] Auges bestehe keine Kausalität; letztere habe mit dem Unfall nichts zu tun und es handle sich um ein krankhaftes Geschehen (Urk. 8/45/3 ff.).
3.6 Mit Befund und Kostenvoranschlag vom 26. November 2020 hielt Dr. med. G.___, eidg. dipl. Zahnarzt, eine inzisale Fraktur des Schneidezahns (Position 41) fest (Urk. 8/55).
4. Aktenkundig und unbestritten ist, dass in den zum Unfall zeitnahen medizinischen Unterlagen weder ein Schädel- oder Augentrauma noch damit assoziierte Kopf- oder Augenbeschwerden dokumentiert wurden. Weder dem Bericht von Dr. Y.___ noch den Arztzeugnissen der nachbehandelnden Dres. F.___ und B.___ sind entsprechende Hinweise zu entnehmen (vgl. auch die Unfallmeldung, Urk. 8/1, sowie das Schreiben vom 8. August 2019, worin die Beschwerdegegnerin Dr. F.___ erfolglos darum ersucht hat, einen ausführlichen Bericht auszustellen, Urk. 8/7). Dass das «Arztzeugnis UVG» von Dr. Y.___ vom 20. August 2019 datiert, ändert nichts daran, dass sich dieser hierfür auf seine interne Patientendokumentation vom 10. Juni 2019 abstützen musste. Alsdann erweist sich die Argumentation der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, sie habe eine massive Erschütterung des Kopfes resp. ein erhebliches Kopftrauma erlitten, andererseits vorbringt, die Verletzungen am Oberkörper und Fuss hätten absolut im Vordergrund gestanden (Urk. 1) und sei es «plausibel», dass das Kopftrauma anlässlich der Erstkonsultation weder thematisiert noch dokumentiert worden sei (Urk. 1). Dass ein massives Kopftrauma unerwähnt bleibt, ist im Gegenteil alles andere als plausibel. Von einem «beträchtlichen Unfall» - so Dr. E.___ (Urk. 8/42/3) - kann in Anbetracht des blanden Röntgenbefunds ebenso wenig die Rede sein. Sodann verblieben etwaige Kopf- und/oder Augenbeschwerden auch anlässlich des Telefonats vom 13. August 2019 gänzlich unerwähnt; die Beschwerdeführerin erwähnte lediglich anhaltende Schmerzen in der Brust und bereits abgeklungene Fussbeschwerden (Urk. 8/10). Dass sie Blitze sehe, machte sie erst Ende Oktober 2019 aktenkundig; am 8. Oktober 2019 konsultierte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben erstmals einen Augenarzt. Die Ausführungen von Dr. C.___, wonach die «bekannten Beschwerden» - soweit damit überhaupt die Blitzsymptomatik gemeint ist – anamnestisch «im zeitlichen Zusammenhang nach einem Schädeltrauma mit Zahnabbruch aufgetreten» seien, vermag eine objektivierbare, überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der festgestellten partiellen Glaskörperabhebung ohne Netzhautdefekt nicht auszuweisen. Insbesondere ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Auf die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Insbesondere stützte sich dieser hinsichtlich des angeblichen Kopftraumas einzig und allein auf die anamnestischen Angaben im Bericht von Dr. C.___; der Bericht von Dr. Y.___ lag ihm nicht vor (vgl. Urk. 8/42/2). Zudem wies Dr. E.___ selbst darauf hin, es sei unklar, wann genau die Blitzsymptomatik nach dem Sturz aufgetreten sei (Urk. 8/42/4). Schliesslich vermag seine Schlussfolgerung, wonach die augenärztlichen Befunde mit grosser Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt anzusehen seien, den im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Zwar ergingen die Aktenbeurteilungen von Dr. D.___ am 13. Januar und 11. November 2020 (Urk. 8/28, Urk. 8/45) und damit vor dem zahnärztlichen Befund gemäss Bericht vom 26. November 2020. Entgegen ihren Ausführungen in der zuletzt genannten Stellungnahme ist ein Zahnschaden damit ausgewiesen und hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht diesbezüglich anerkannt. Allerdings ist nicht einzusehen, inwiefern - bei gänzlicher Abwesenheit anderweitiger Hinweise auf eine Tangierung des Kopfbereichs - einzig und allein aufgrund eines - ein Jahr und fünf Monate nach dem Unfall ärztlich ausgewiesenen - Zahnabbruchs auf eine erhebliche Erschütterung des Kopfes im Juni 2019 zu schliessen wäre. Von einer Rückweisung der Sache zur erneuten Vorlage an Dr. D.___ kann bei der vorliegenden Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere hat Dr. D.___ nachvollziehbar dargetan, dass für eine sturzbedingte, partielle Glaskörperabhebung ein direktes Augenbulbus- oder sehr starkes Kopftrauma erforderlich gewesen wäre. Hierfür liefern die vorliegenden Akten auch unter Berücksichtigung des zahnärztlichen Befundes vom 26. November 2020 keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Zusammenfassend ist ein Kausalzusammenhang zwischen der partiellen Glaskörperablösung ohne Netzhautdefekt und dem Sturz vom 10. Juni 2019 bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich und tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Bei diesem Beweisergebnis ist mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis auch unbeachtlich, wenn die partielle Glaskörperabhebung mit Blick auf das Alter und die Weitsichtigkeit der Beschwerdeführerin unüblich sein mag.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger