Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00066


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 17. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Ott

Zweierstrasse 129, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Schadenmeldung vom 16. Juli 2020 teilte die Y.___ GmbH der Suva mit, dass die bei ihr seit 1. Juli 2020 als Sachbearbeiterin in einem Beschäftigungsgrad von 60 % angestellte X.___, geboren 1956, am 14. Juli 2020 bei der Arbeit über ein Staubsaugerkabel gestolpert sei. Dabei habe sie sich Schürfungen an beiden Knien zugezogen (Urk. 11/2). Die Suva teilte der Versicherten am 10. August 2020 mit, sie werde die gesetzlichen Leistungen erbringen und leistete diese in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Urk. 11/13). Nachdem das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich der Suva mit e-Mail vom 1. September 2020 Bedenken betreffend ein möglicherweise fabriziertes Anstellungsverhältnis der Versicherten mitgeteilt hatte (Urk. 11/25), teilte die Suva letzterer am 8. September 2020 den Unterbruch der Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen bis zur Überprüfung der Haftungsfrage mit (Urk. 11/32). Am 8. September und 6. Oktober 2020 (Urk. 11/33, 11/57) forderte sie die Y.___ erfolglos auf, diverse Unterlagen zum Arbeitsverhältnis einzureichen. Nach weiteren Abklärungen (Urk. 11/68) forderte sie X.___ am 26. Oktober 2020 unter Hinweis auf deren Mitwirkungspflicht zur Einreichung von weiteren Unterlagen zum Arbeitsverhältnis auf (Urk. 11/73). Mit Verfügung vom 16. November 2020 teilte die Suva X.___ mit, dass sie im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfallereignis keine Leistungen erbringe, die Leistungszusprache einer prozessualen Revision unterzogen werde und die ihr bereits ausgerichteten Taggeldzahlungen von Fr. 5'801.60 und die Heilkosten-Direktzahlung von Fr. 140.45 zurückzuerstatten seien (Urk. 11/85). Die Einsprache von X.___ (Urk. 11/105, ergänzend: Urk. 11/127 und Urk. 11/131) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Februar 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 15. März 2021 Beschwerde erheben, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache der Unfallversicherungsleistungen beantragen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und die verfügte Rückerstattung von total Fr. 5'942.05 aufzuheben. Prozessual liess sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Dominik Ott zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 27. März 2021 liess die Beschwerdeführerin unter anderem das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen, wobei sie dieses im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin angeordnete und weiterverfolgte Rückerstattung stellte (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 6. April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Von der Beschwerdeführerin selber eingereichte Unterlagen (Urk. 13/1-18) wurden ihrem Rechtsvertreter und der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. April 2021 zur freiwilligen Stellungnahme unterbreitet (Urk. 14). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin hierzu erging am 13. April 2021 (Urk. 17), diejenige der Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Stellungnahme zur Beschwerdeantwort am 23. April 2021 (Urk. 22), wovon der jeweils anderen Partei mit Verfügung vom 26. April 2021 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24). Am 3. Mai 2021 nahm die Beschwerdegegnerin zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2021 Stellung und teilte mit, das Mahnverfahren betreffend Rückerstattung sei gestoppt worden, wobei diesbezüglich bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens abgewartet werde (Urk. 25), was der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27). Von der Einholung eines mit Verfügung vom 1. März 2022 einverlangten schriftlichen Berichts vom Geschäftsführer der zwischenzeitlich in Liquidation stehenden Y.___ (Urk. 32) sah das Gericht nach erfolglosen Zustellversuchen (Urk. 35, 37) und, nachdem es vom vorzeitig angetretenen Strafvollzug desselben Kenntnis erhalten hatte (Urk. 39), mit Verfügung vom 12. Mai 2022 vorläufig ab und zog die Akten in der Strafsache B-4/2018/35348, soweit diese die Y.___ und die Z.___ GmbH betreffen, von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei (Urk. 40). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (Urk. 46) liess die Beschwerdeführerin, wie bereits am 12. April 2022 (Urk. 38), weitere Beweisanträge stellen und Beweismittel (Urk. 47/1-3) einreichen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Strafakten (Urk. 44/1-14 und Urk. 50/1-10) angesetzt (Urk. 52). Den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Juli 2022 (Urk. 53) gestellten prozessualen Anträgen um Zustellung der Beizugsakten in digitaler Form und Einholung zusätzlicher Strafakten sowie um Ansetzung einer neuerlichen Frist zur Stellungnahme wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 nicht entsprochen (Urk. 54). Auf Ersuchen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 58 S. 2, 59) wurden diesem am 9. September 2022 ein aktuelles Aktenverzeichnis und diverse gewünschte Urkunden in Kopie zugestellt (Urk. 61). Mit Eingabe vom 23. September 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Beizugsakten der Staatsanwaltschaft III (Urk. 66). Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu denselben datiert vom 17. Oktober 2022 (Urk. 70). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dominik Ott zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren (Urk. 71).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

1.2    Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2019 E. 2.3 mit Hinweis). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3).

1.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung einer Leistungspflicht und die Rückforderung der Leistungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Vorlage eines Arbeitsvertrages und einer Lohnabrechnung ohne jeden Beleg für eine entsprechende Arbeitstätigkeit grundsätzlich nicht als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses genügen würden. Hinzu kämen diverse Indizien, welche gegen das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sprächen, wie eine fehlende Zeiterfassung, keine aufgelisteten Arbeitsstunden, unterschiedliche Angaben betreffend Zeitpunkt des Stellenantrittes, nicht korrekte Lohnabzüge bei der Lohnabrechnung, keine oder keine nachgewiesenen Lohnzahlungen, eine nicht nachvollziehbare Lohnerhöhung seitens desselben Firmeninhabers, dies trotz eigenem Hinweis auf geschäftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Coronapandemie, eine unglaubwürdige Höhe des angeblichen Lohnes sowie die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Pensionsalter stehe und seit neun Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Folglich bestehe für das Unfallereignis keine Versicherungsdeckung. Da nach Anerkennung der Versicherungsdeckung und der Ausrichtung von Leistungen neue erhebliche Tatsachen entdeckt worden seien, welche einen Revisionsgrund bildeten, seien die bereits erbrachten Taggeldleistungen und eine Heilkostenrückerstattung von der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert worden (Urk. 2 S. 4 ff.).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt sie im Wesentlichen ergänzend fest, dass sich die Gesamtlohnsumme 2020 gemäss der von der Y.___ nach Erlass des Einspracheentscheides am 16. Februar 2021 übermittelten Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Prämien 2020 auf Fr. 116’932.20 belaufen habe. Bei einem Betrieb im Bereich «Transporte, Umzüge, Räumungen, Entsorgungen und Reinigungsarbeiten aller Art» erscheine angesichts dessen ein Jahreslohn von Fr. 54'000.-- alleine für Sekretariatsarbeiten als nicht plausibel, zumal kein Lohn für die Beschwerdeführerin deklariert worden sei. Dieser sei erst mit der weiteren Lohnerklärung vom 18. Februar 2021 deklariert worden und zwar mit einer Lohnsumme von Fr. 19'200.--, deren Berechnung zudem nicht nachvollziehbar sei. Auch diese widersprüchlichen Lohnerklärungen sprächen gegen eine Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Y.___. Den E-Mails von A.___ mit Angaben von Hörensagen käme offensichtlich kein relevanter Beweiswert zu, zumal seine Angaben für eine Treuhandtätigkeit sprächen und nicht für Tätigkeiten im Zweckbereich der Y.___ (S. 4 f.). Sodann sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass weiterhin keine Lohnzahlungen erfolgt seien. Auch falle auf, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass des Einspracheentscheides rechtliche Schritte zur Einforderung von Ansprüchen aus den angeblichen Arbeitsverhältnissen eingeleitet habe (S. 5).

    Mit der Stellungnahme vom 13. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem von letzterer in diesem Verfahren eingereichten Kündigungsschreiben in Frage (Urk. 17).

    In ihrer Stellungnahme zu den beigezogenen Strafakten vom 17. Oktober 2022 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass denselben keine Hinweise auf die Beschwerdeführerin und ebenso wenig auf eine bei der Firma tätige Sachbearbeiterin zu entnehmen seien. Die Akten bestätigten sodann, dass die wirtschaftliche Lage der Y.___ schlecht gewesen sei und dass es sich um einen Kleinstbetrieb gehandelt habe, was die angebliche Neuanstellung der Beschwerdeführerin mit einem für Sekretariatsarbeiten sehr hohen Lohn auch wirtschaftlich in keiner Weise plausibel erscheinen lasse. Auch sei für die Mitarbeitenden der Y.___ zumindest eine einfache Zeiterfassung vorhanden gewesen; betreffend die Beschwerdeführerin fehle dagegen jegliche Zeiterfassung. Zusammenfassend würden die Strafakten das Fehlen des nur auf dem Papier behaupteten Arbeitsverhältnisses bestätigen. Es offenbare sich auch eine kriminelle Energie im Rahmen der vorliegenden geschäftlichen Verflechtungen mit kaum überprüfbaren, offensichtlich nach Belieben gegenüber Sozialversicherungen und Behörden missbräuchlich vorgebrachten Behauptungen und produzierten Dokumenten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gereiche es ihr beweisrechtlich zum Nachteil, wenn seitens der Arbeitgeberin keine oder keine ausreichenden Beweismittel eingereicht würden oder vorhanden seien (Urk. 70).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen mit der Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung des Leistungsentscheides der Suva fehle es an den Voraussetzungen nach Art. 53 ATSG. Vielmehr liege ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, welcher das Arbeitsverhältnis beweise, und es seien auch die wirtschaftlichen Gründe für die Aufnahme desselben dargetan, habe sie doch nach Wegfall der ehelichen Unterstützungspflicht (Scheidung Ende Oktober 2018) in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Lage eine Arbeit gesucht und per 1. Juni 2020 eine Anstellung bei der Z.___ gefunden, was sie denn auch umgehend dem Amt für Zusatzleistungen gemeldet habe. Nachdem ihr Vorgesetzter und Firmeninhaber, B.___, ihr in Aussicht gestellt habe, sie bei guten Leistungen zu befördern, sei sie per 1. Juli 2020 bei der Y.___, ebenfalls einer Firma von B.___ mit selbiger Firmenadresse, angestellt worden (S. 4 f.). Angebliche formelle Mängel im Lohnausweis könnten nicht ihr angelastet werden und seien ebenso wenig wie Tippfehler des Betriebsinhabers an das Migrationsamt entscheidend. Eine Zeiterfassung sei sodann im Bürobereich nicht üblich, die Lohnsteigerung gegenüber dem ersten Arbeitsmonat (Juni 2020) erscheine durchaus plausibel und sei ohnehin der Privatautonomie überlassen. Was das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ angelange, so sei dieses ab 1. Juli 2020 ohne formelle Kündigung durch das neue Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ersetzt worden. Aus den eingereichten SMS/WhatsApp an den Firmeninhaber ergäben sich sodann die verzweifelten Versuche der Beschwerdeführerin, ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Lohnzahlung durchzusetzen (S. 7). Auch lägen schriftliche Bestätigungen von A.___ vor, welche das Arbeitsverhältnis sowohl mit der ersten als auch der zweiten Firma belegen würden (S. 8).

    Mit der Stellungnahme vom 23. April 2021 liess die Beschwerdeführerin insbesondere ergänzen, dass aus dem Umstand, dass sich der Arbeitgeber seiner vertraglichen Verpflichtung zur Lohnzahlung entziehe, nicht auf ein fehlendes Arbeitsverhältnis geschlossen werden könne. Vor der Einleitung von rechtlichen Schritten (Friedensrichter) versuche sodann jede vernünftige Person, zunächst eine aussergerichtliche Lösung zu erzielen. Entsprechend könne die Beschwerdegegnerin aus der Tatsache, dass ein Schlichtungsgesuch der inzwischen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin (erst) ein halbes Jahr nach dem offenen Lohnausstand eingereicht werde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 22 insbesondere S. 3 f.).

    In ihrer Stellungnahme zu den einholten Strafakten vom 23. September 2022 liess die Beschwerdeführerin insbesondere geltend machen, aus denselben dürfe nichts zu ihrem Nachteil abgeleitet werden, sei doch notorisch, dass Einvernahmen von Beschuldigten und Auskunftspersonen keineswegs der Wahrheit entsprechen müssten. Jedoch erhelle aus den Akten, dass gegen B.___ wegen diverser Delikte im Zusammenhang mit einer stattlichen Anzahl von eineinhalb bis zweieinhalb Dutzend Firmen ermittelt werde. Auch zeigten die Akten, dass Personal aus undurchsichtigen Gründen über irgendeine der diversen Firmen angestellt oder umgeteilt worden sei und dass es sich dabei vor allem um Sprache C.___ sprechende Landsleute gehandelt habe, deren Qualifikation eher zweitrangig gewesen sei. Auch seien Cash-Zahlungen üblich gewesen, was alles gut ins Bild des vorliegenden Falles passe. Sodann zeigten die Akten, dass die Y.___ als Firma tatsächlich aktiv gewesen sei und dass im Juni 2020 nicht nur der Geschäftsführer D.___, sondern auch die Ehefrau von B.___, letztere gesundheitlich bedingt, ausgefallen sei, was die Anstellung der Beschwerdeführerin per Juli 2020 plausibel mache (Urk. 66).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Juli 2020 nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.3) Arbeitnehmerin der Y.___ und damit gegen Unfallfolgen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert war. Weiter steht im Streite, ob sie – sofern für das Ereignis keine Versicherungsdeckung bestand – die erbrachten Leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'942.05 zurückzuerstatten hat. Dabei stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) erst bei der Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung, kann doch der Unfallversicherer künftige Leistungen ohne Rückkommenstitel einstellen, wenn sie zu Unrecht ausgerichtet wurden (E. 4.2). Vorbehalten bleiben lediglich Fälle, in denen der Vertrauensschutz einem sofortigen Leistungsstopp entgegensteht (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen; vgl. nachfolgende E. 4.2). Dass die bisherige Leistungsausrichtung eine Vertrauensgrundlage geschaffen hat, auf welche sich die Beschwerdeführerin verlassen durfte, liess sie angesichts der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 betreffend Unterbruch der Leistungsausrichtung bis zur endgültigen Klärung der Haftungsfrage (Urk. 11/32) zu Recht nicht geltend machen.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht sodann der nur in Bezug auf die Frage der Rückerstattung begründet gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Rückerstattung (Urk. 1 S. 2, 8) nicht mehr im Streite, nachdem die Beschwerdegegnerin das Mahnverfahren betreffend Rückerstattung gemäss Eingabe vom 3. Mai 2021 gestoppt hat (Urk. 25). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass Einsprachen und Beschwerden gegen Verwaltungsakte betreffend eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 130 V 407  E. 3.4; SVR 2010 E. Nr. 9, Urteil des Bundesgericht 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.2), weshalb sich Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids zum vornherein nicht auf die Rückerstattung beziehen konnte, was beiden Parteien hätte bewusst sein müssen.

3.2    Damit gilt es im Folgenden zunächst die materiell strittige Frage nach der Arbeitnehmerschaft der Beschwerdeführerin bei der Y.___ zu klären. Dabei gehen beide Parteien übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin zuvor vom 1. bis 30. Juni 2020 bei der Z.___, einem weiteren Unternehmen von B.___, angestellt war, nicht in diesem Verfahren zu klären ist, nachdem die Treuhandbranche, in welcher die Z.___ gemäss im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenem Zweck tätig war (vgl. Auszug aus dem Handelsregister), nicht zu den obligatorisch bei der Suva versicherten Branchen gemäss der Liste von Art. 66 UVG zählt. Die Y.___ wie auch die Z.___ und diverse weitere GmbHs, bei welchen B.___ als einziger im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Gesellschafter und Geschäftsführer fungierte, wiesen allesamt dieselbe Domiziladresse an der E.___-Strasse in F.___ auf. Zwischenzeitlich wurden nahezu alle dieser GmbHs, zumeist zufolge Konkurses aufgelöst. Der Konkurs über die Y.___ wurde am 25. Januar 2022 eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven mit Urteil vom 14. März 2022 eingestellt.

3.3     Gemäss dem Formular Schadenmeldung UVG war die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2020 als Sachbearbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/2), wobei sie gemäss einer am 6. August 2020 eingegangenen, undatierten und nicht unterzeichneten Lohnabrechnung für Juli 2020 Fr. 4'500.-- brutto inklusive 13. Monatslohn verdiente (Urk. 11/12, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-156). Unbestritten wurde der Beschwerdeführerin dieser Lohn nie ausbezahlt. Anlässlich des Gesprächs bei der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 gab sie an, einmalig Fr. 100.-- in bar erhalten zu haben und einmalig Fr. 500.--. Eine Quittung habe sie nicht (Urk. 11/127/2). Tatsächlich erfolgte eine Zahlung über Fr. 500.-- auf ihr Privatkonto bei der G.___, dies am 12. Juni 2020 von der Z.___ (Urk. 11/135/2). Ob es sich hierbei um eine Lohnzahlung handelte, ist dem Kontoauszug nicht zu entnehmen. Eine belegbare Lohnzahlung von der Y.___ erfolgte unbestritten zu keinem Zeitpunkt. Massgeblich für die Versichertenunterstellung ist aber nicht die tatsächliche Lohnzahlung, sondern die Bejahung eines Lohnanspruchs (E. 1.2).

3.4    Nachdem die Y.___ auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung diverser Unterlagen zum Arbeitsverhältnis (Urk. 11/33 und 11/57) nicht reagiert hatte, reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin per Mail vom 29. September 2020 einen Arbeitsvertrag, datierend vom 1. Juli 2020 ein, gemäss welchem für ein 60%-Pensum als Sachbearbeiterin ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'500.-- inklusive 13. Monatslohn vereinbart wurde (Urk. 11/45). Unterzeichnet wurde derselbe von Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberseite am 1. Juli 2020, mithin dem angeblich ersten Arbeitstag der Beschwerdeführerin, von Seiten Arbeitgeberschaft aber offensichtlich nicht vom Geschäftsführer B.___ (vgl. Unterschriften in: Urk. 11/45/1 mit unter anderem der Unterschrift in: Urk. 44/3 Nr. 50101033). Von B.___ unterzeichnet wurde dagegen der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z.___ vom 30. April, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in derselben Funktion und in demselben Pensum ab 1. Juni 2020 einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'200.-- inklusive 13. Monatslohn verdiente (Urk. 11/68/5-7). Fragen wirft in diesem Zusammenhang nicht nur die fehlende Unterschrift des Geschäftsführers auf dem Arbeitsvertrag mit der Y.___ auf, sondern – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (E. 2.1) - auch die angebliche Erhöhung des Monatslohns von Fr. 3'200.-- bei der Z.___ auf Fr. 4'500.-- bei der Y.___. Dies entspricht einem Bruttojahreslohn für ein Pensum von 60 % von Fr. 54'000.--, was im Lichte der von der Y.___ gemeldeten Gesamt-Lohnsumme für das Jahr 2020 von Fr. 136'204.30 (Urk. 11/153/1) für eine Gesellschaft, welche im Bereich Umzüge und Reinigung tätig war (vgl. Handelsregisterauszug) und bei welcher entsprechend nur begrenzt administrative Tätigkeiten anfielen, zumindest unverhältnismässig scheint und auf ein fingiertes Arbeitsverhältnis hindeuten könnte. Ob die unbestritten falsch deklarierten Abzüge in der Lohnabrechnung Juli 2020 (Urk. 11/68), wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht (Urk. 2 S. 4), ein weiteres Indiz hierfür bilden, kann angesichts dessen, dass die Lohnabrechnung mangels entsprechender Lohnzahlung ohnehin keinen Beweis für einen Lohnanspruch bildet, offengelassen werden.

    Nicht unbesehen bleiben kann in diesem Zusammenhang der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin, welche gemäss IK-Auszug vom 17. September 2020 seit März 2011 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 11/37) und gemäss eigenen Angaben zuvor als Modeberaterin tätig gewesen war (Urk. 20/8/1). Obwohl angeblich jahrelang erfolglos auf Stellensuche (Urk. 20/8 S. 1), soll sie im April 2020, mithin just nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, eine Stelle als Sachbearbeiterin gefunden haben, welche nach nur einem Monat Arbeit durch eine neue Stelle in gleicher Funktion und in gleichem Pensum mit einer Lohnsteigerung von über 40 % und einem selbst für eine erfahrene Bürokraft beachtlichen Jahresbruttolohn von Fr. 90'000.-- (auf 100 %) ersetzt worden sein soll. Dass die Beschwerdeführerin bis dahin nicht gezwungen gewesen sein soll, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, da sie bis zur Scheidung im Jahr 2018 in einer Ehe mit traditioneller Rollenteilung gelebt habe, wie in der Beschwerde behauptet (vgl. Urk. 1 S. 6), steht im Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin persönlich getätigten Angaben in Bezug auf Stellensuche und Sozialhilfeabhängigkeit während der Ehejahre (Urk. 20/8). Ausserdem lassen die dem IK-Auszug zu entnehmenden, vom anderen Ehegatten hinzugesplitteten Einkommen der Jahre 2011 bis 2017 von minimal Fr. 2'050.-- im Jahr 2017 bis maximal Fr. 24'901.-- im Jahr 2012 (Urk. 11/37) keineswegs auf das Vorliegen einer Versorgerehe schliessen, in welcher sich die Beschwerdeführerin bis 2020 nicht gezwungen sah, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend divergieren nicht nur die Angaben der Beschwerdeführerin zum Grund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt. Vielmehr sprechen weder ihre Erwerbsbiographie noch ihre berufliche Qualifikation für eine, zumal gut bezahlte, Stelle im Administrativbereich. Auch sind den Akten und Vorbringen der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise keinerlei Angaben dazu zu entnehmen, wie die Anstellung zustande kam. Dass B.___ typischerweise Landsleute aus C.___, wie die Beschwerdeführerin, eingestellt habe, wobei deren (schriftliche) Qualifikation eher zweitrangig gewesen sei – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zu den beigezogenen Strafakten geltend machen liess (Urk. 66 S. 3) – vermag diese Widersprüche nicht aufzulösen.

3.5    Ungereimt erweisen sich die Aktenlage und die Angaben der Beschwerdeführerin sodann auch im Hinblick auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ per 30. Juni 2020 und den angeblichen Übergang des Arbeitsverhältnisses an die Y.___. Hierzu liess die Beschwerdeführerin noch in der Beschwerde explizit behaupten, das Arbeitsverhältnis mit letzterer sei ohne formelle Kündigung durch das neue Arbeitsverhältnis mit der Y.___ ersetzt worden (Urk. 1 S. 7). Im gerichtlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin dann aber persönlich ein von B.___ unterzeichnetes Kündigungsschreiben vom 22. Juni 2020 ein, gemäss welchem das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2020 aufgelöst wurde (Urk. 13/5). Dieser Widerspruch wird durch die nachträgliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hierzu ebenfalls nicht aufgelöst (Urk. 22 S. 2). Vielmehr wirft ein im Namen von B.___ erstelltes, jedoch nicht unterzeichnetes Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2020 (Urk. 11/104/5) weitere Fragen auf. Auf Rückfrage des Migrationsamtes des Kantons Zürich bei der Z.___ im Hinblick auf einen ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid (Urk. 11/104/3) wurde darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 1. Juni 2020 bei ihnen (der Z.___) angefangen und sei bis 30. Juni 2020 bei der Z.___ zu 60 % als Sachbearbeiterin beschäftigt gewesen. Weil die Z.___ und die Y.___ unter der gleichen Gesellschaft und der gleichen Adresse seien und die Beschwerdeführerin erfolgreich ihre Arbeit geleistet habe, hätten sie die Beschwerdeführerin bei der Y.___ gebraucht und ihr per 30. Juni 2020 bei der Z.___ gekündigt. Seit 7. Juli 2020 sei sie zu 60 % bei der Y.___ als Sachbearbeiterin angestellt (Urk. 11/104/5). Diesem Schreiben wurde ein handschriftlich ausgefüllter Fragebogen beigelegt, in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin immer noch in einem Arbeitsverhältnis stehe, Fr. 3'200.-- monatlich verdiene, keine Kündigung in Aussicht stehe und der Austritt (gemeint wohl: aus der Z.___) ordnungsgemäss durch Firmenänderung erfolgt sei (Urk. 11/104/2, 11/104/4). Abgesehen vom möglicherweise irrtümlich falsch datierten Anstellungsbeginn bei der Y.___ am 7. Juli 2020 im Schreiben vom 1. Dezember 2020 wurde im Fragebogen ein Nettolohn von Fr. 3'200.-- angegeben, mithin der mit der Z.___ vereinbarte Bruttolohn, ein weiteres Indiz, welches das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ in Frage stellt. Sodann wurde das im Namen von B.___ erstellte Schreiben vom 1. Dezember 2020 von demselben nicht unterzeichnet und gleicht die Handschrift im ebenfalls nicht unterzeichneten Fragebogen zu Händen des Migrationsamtes in augenfälliger Weise derjenigen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/104/2 und 11/104/4 mit unter anderem: Urk. 11/111/1).

3.6    Dass allenfalls migrationsrechtliche und anderweitige Motive den Sachverhalt und das Verhalten sowohl der Beschwerdeführerin als auch von B.___ beeinflussten, lässt auch der Umstand vermuten, dass die Y.___ das angebliche Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt kündigte (vgl. handschriftliche Bemerkung der Beschwerdeführerin auf Urk. 13/1), dies, obwohl B.___ gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Unfall Lohn- und Taggeldzahlungen verweigere (Urk. 11/15), das Telefon aufhänge (Urk. 11/17) und verrückt sowie böse auf sie sei, weshalb sie das Firmengelände nicht betreten könne (Urk. 11/38). Aus welchem Grund er das Arbeitsverhältnis angesichts dessen weder während der auf drei Monate verlängerten Probezeit (Urk. 11/45/3) noch nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist gemäss Art. 336 c Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) kündigte, ist, soweit keine anderweitigen Interessen wie zum Beispiel migrations- oder sozialversicherungsrechtliche im Vordergrund standen, nur schwer nachvollziehbar. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte, fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids rechtliche Schritte zur Einforderung ihrer Ansprüche aus den angeblichen Arbeitsverhältnissen in die Wege leitete (Urk. 3/8-9, Urk. 10 S. 5, Urk. 13/18) und selber das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht auflöste.

3.7    Ins gleiche Bild passt ein von der Beschwerdeführerin in Kopie eingereichtes Schreiben der Y.___ vom 28. Juli 2020, unterzeichnet von B.___, in welchem dieser offensichtlich zu Händen der Vermieterin der Beschwerdeführerin bestätigte, dass letztere mehr Lohn erhalten werde, auch wenn der Lohn aufgrund der Coronakrise seit drei Monaten nicht habe bezahlt werden können, weshalb darum gebeten werde, dass der Mietzins für Juli und August erst zwischen dem 15. und 30. August bezahlt werden könne. Sodann bestätigte B.___ im selben Schreiben, dass die Y.___ die Beschwerdeführerin voll unterstütze und diese in kurzer Zeit keine finanziellen Probleme mehr haben werde (Urk. 11/43), dies wohlgemerkt zu einem Zeitpunkt, in welchem er sich gemäss Beschwerdeführerin geweigert habe, die ausstehenden Löhne zu begleichen und auf ihre Anfragen zu reagieren (vgl. auch: Mail der Beschwerdeführerin, in: Urk. 3/4-5). Dies alles lässt die Darstellung der Beschwerdeführerin insgesamt als wenig glaubhaft erscheinen und legt nahe, dass gewisse Unterlagen/Bestätigungen wahrheitswidrig und zweckgerichtet erstellt wurden.

3.8    Die Widersprüche und Unstimmigkeiten finden ihre Fortsetzung in der Lohnerklärung der Y.___ für die Berechnung der definitiven Prämien des Jahres 2020, welche am 16. Februar 2021 zunächst ohne Angabe des Lohnes der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin übermittelt wurde (Urk. 11/152), um nur zwei Tage später unter Angabe einer AHV-befreiten Lohnsumme für die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 von Fr. 19'200.-- korrigiert zu werden (Urk. 11/153). Abgesehen davon, dass das gestaffelte Vorgehen der Y.___ auch in diesem Zusammenhang Fragen aufwirft, deckt sich der gemeldete Lohn mit demjenigen Lohn, welchen die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag mit der Z.___ vereinbart hatte, nämlich Fr. 3'200.-- monatlich (6 x F. 3'200.-- = Fr. 19'200.--) und nicht mit dem behaupteten Lohnanspruch gegenüber der Y.___ von monatlich Fr. 4'500.--. Auch dies nährt wiederum die Zweifel daran, ob das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ tatsächlich vereinbart wurde und dieser gegenüber ein Lohnanspruch bestand.

3.9    Zwar liegen unter anderem mit den (behelfsmässig übersetzten) Mails der Beschwerdeführerin an B.___ (Urk. 3/4-5), in welchen sie letzteren im Juli und August 2020 unter anderem um Zahlung der ausstehenden Löhne bat, Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise für B.___ lohnabhängig oder in dessen Auftrag tätig war. Auch setzte sich ein gewisser A.___ in zwei Mails an die Beschwerdegegnerin vom 7. und 29. Oktober 2020 für die Beschwerdeführerin ein und bestätigte, dass letztere ab 1. Juni 2020 in der ersten und ab 1. Juli 2020 in der zweiten Firma von Herr B.___ gearbeitet habe, wobei sie ab 1. Juli 2020 eine höhere Position bekommen habe und ihre Arbeit sehr gut ausgeführt habe, was er beweisen könne, weil seine Arbeiten, Papiere und Anwaltsgespräche von ihr geführt worden seien. Er habe mit ihr sehr oft telefoniert und auch B.___ im Hintergrund gehört. Die Beschwerdeführerin sei meist erst um 19.00 Uhr zu Hause angekommen und habe zwischen 12.00 und 13.00 Uhr angefangen zu arbeiten (Urk. 11/61 und 11/82). Unabhängig davon, ob es sich bei A.___ um einen Kunden der Z.___ und/oder der Y.___ gehandelt hat, lassen seine Mails ohne Weiteres darauf schliessen, dass seine Angaben zu wesentlichen Teilen nicht auf eigenen Wahrnehmungen, sondern, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht festhielt, auf Hörensagen (E. 2.1) beruhten, scheint doch unwahrscheinlich, dass er zum Beispiel die Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin selber überprüfen konnte. Entsprechend gering ist ihr Beweiswert, zumal der Beschwerdegegnerin auch darin zuzustimmen ist, dass die Angaben von A.___ zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin viel eher für eine Treuhandtätigkeit sprechen, denn für eine Tätigkeit im Zweckbereich der Y.___ (E. 2.1). Auftraggeber der Y.___ konnte die Beschwerdeführerin offensichtlich keine benennen (Urk. 11/74, vgl. hierzu auch: Urk. 11/85 S. 2), sondern reichte einzig eine «zufällig» in ihrem I-Pad gefundene Auftragsbestätigung, unterzeichnet von D.___, vom 2. Juli 2020 an einen gewissen Dr. H.___ (Urk. 11/106/1) ein, von welcher sie aber weder behauptete, diese erstellt zu haben, noch darlegte, weshalb sie dieses Schreiben und kein weiteres in ihrem I-Pad gefunden haben soll (vgl. dazu auch: Urk. 1 S. 7).

3.10    Dass die Beschwerdeführerin an der Domiziladresse der Y.___, welche aber gleichzeitig Domiziladresse diverser anderer Unternehmen von B.___ war, zu gewissen Zeiten anwesend war und gegebenenfalls Arbeiten für oder im Auftrag eines der Unternehmen erledigte, wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt. Insbesondere stellte sie nicht Abrede, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise für die Z.___ tätig war respektive Beziehungen zu derselben hatte, was denn auch angesichts der von der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise noch am 1. Februar 2021 benutzten E-Mail-Adresse «» (vgl. Urk. 11/133/1) naheliegt. Von der mit Eingabe vom 12. April 2022 beantragten Aufforderung an die Swisscom, die Verbindungsnachweise des Mobilfunkanschlusses der Beschwerdeführerin inklusive Angabe der Antennenstandorte einzureichen (Urk. 38), sind angesichts dessen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten.     

3.11    In Bezug auf die streitgegenständliche Versicherteneigenschaft und damit die Arbeitnehmereigenschaft bei der Y.___ bestehen aber angesichts der diversen Ungereimtheiten und Widersprüche erhebliche Zweifel.

    Diese werden denn auch durch die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Urk. 44/1-4 und Urk. 50/1-10) nicht ausgeräumt. So lässt sich denselben, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte (E. 2.1), kein einziger Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Y.___ entnehmen, ebenso wenig auf eine in der Y.___ tätige Sachbearbeiterin. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Aussagen der in einem Strafverfahren einvernommenen Beschuldigten oder Auskunftspersonen mit Vorbehalt zu würdigen sind (E. 2.2). Hingegen ist kein Grund ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, aus welchem Grund nicht nur B.___, sondern auch der ebenfalls als beschuldigte Person einvernommene D.___ (vgl. zu dessen Einvernahme: Urk. 44/10) und insbesondere der als Auskunftsperson einvernommene Treuhänder I.___ (Urk. 44/13) allesamt eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Y.___ hätten verschweigen sollen. D.___, der vormalige Inhaber der Y.___ (vgl. SHAB-Meldung vom 2. April 2020, Meldungsnummer HR02-1004864350) und nachmalige Angestellte mit teilweisen Geschäftsführungsaufgaben erklärte in der Einvernahme vom 22. März 2021, dass nach seiner Rückkehr zur Y.___ Mitte Juni 2020 nur noch J.___, ein gewisser K.___ und er bei der Y.___ angestellt gewesen seien (Urk. 44/10 Dok. Nrn. 50301008 f.). Der bis zirka August 2020 im Büro an der E.___-Strasse in F.___ tätig gewesene Treuhänder I.___ wurde explizit nach anderen im Büro an selbiger Adresse tätigen Personen befragt. Er erwähnte die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort (Urk. 44/13 Dok. Nr. 50501008) und auch in den Einvernahmen von B.___ findet die Beschwerdeführerin keinerlei Erwähnung (Urk. 44/4-7).

    Bezeichnenderweise liess die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch keine Zeugenbefragungen dieser Personen oder sonstiger Arbeitnehmer/innen oder von Kunden der Y.___ beantragen. Von solchen sind denn auch keine verlässlichen Angaben mehr zu erwarten, dies angesichts der Aussagen in den Einvernahmen und des Umstandes, dass an selbiger Adresse diverse Unternehmen von B.___ domiziliert waren, weshalb ehemalige Angestellte oder Kunden der Y.___ kaum verlässliche Angaben dazu machen könnten, für welches Unternehmen die Beschwerdeführerin zu welchem Zeitpunkt gearbeitet hat, falls denn überhaupt eine Tätigkeit derselben bestätigt würde, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3) auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist.

    Sodann liegen Stundenabrechnungen der Y.___ für März 2020 von D.___ und der Ehefrau von B.___, J.___, in den Strafakten (Urk. 44/1 Dok. Nrn. 41501114 f.). Die Beschwerdeführerin führte gemäss eigenen Angaben jedoch keine Stundenliste (Urk. 11/74/1) und liess behaupten, die Zeiterfassung sei im Bürobereich nicht üblich (Urk. 1 S. 6), was zumindest angesichts der Stundenliste des mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten D.___ nicht überzeugt. Dieser verdiente im Übrigen gemäss Aktenlage für ein 100%-Pensum monatlich Fr. 4'500.-- (vgl. Urk. 44/12 Dok. Nr. 50401006).

3.12    Zusammenfassend bestehen an der Arbeitnehmerschaft der Beschwerdeführerin bei der Y.___ im Zeitpunkt des Unfalls vom 14. Juli 2020 angesichts der diversen Widersprüche und Ungereimtheiten erhebliche Zweifel. So fehlt es nicht nur an einer Lohnzahlung und einem von Seiten der Arbeitgeberschaft rechtsgültig unterzeichneten Arbeitsvertrag (E. 3.2, 3.3). Vielmehr drängen sich am Anstellungsverhältnis mit der Y.___ sowohl mit Blick auf die Ungereimtheiten beim angeblichen Übergang desselben von der Z.___ als auch mit Blick auf den neu vereinbarten Lohn von Fr. 4'500.-- für ein Pensum von 60 % erhebliche Zweifel auf, dies angesichts der beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin und ihrer Erwerbsbiographie wie auch im Lichte der Gesamtlohnsumme des Unternehmens und der diversen widersprüchlichen Lohnangaben (E. 3.3-3.5, 3.8). Sodann können migrationsrechtliche Motive ebenso wenig ausgeschlossen werden wie das wahrheitswidrige Ausstellen von Unterlagen und Bestätigungen (E. 3.6) und konnte die Beschwerdeführerin weder konkrete Auftraggeber der Y.___ benennen noch die fehlenden Hinweise auf ihre Arbeitnehmerschaft in den beigezogenen Strafakten nachvollziehbar erklären.

    Entsprechend stellte sich die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid zu Recht auf den Standpunkt, die Arbeitnehmerschaft der Beschwerdeführerin bei der Y.___ gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sei nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 14. Juli 2020 und den Anspruch auf Versicherungsleistungen verneinte.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 5'942.05.

4.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG.

    Der Versicherungsträger kann deshalb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen. Anderes gilt für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1).

    Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

4.3    Die Beschwerdegegnerin forderte nach der vorsorglichen Leistungseinstellung vom 8. September 2020 (Urk. 11/31) mit Verfügung vom 16. November 2020 von der Beschwerdeführerin die ihr direkt ausgerichteten Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 5'942.05 prozessual revisionsweise zurück. Dabei nahm sie offensichtlich irrtümlich Bezug auf einen nicht existierenden Entscheid vom 8. Februar 2019 (Urk. 11/85 S. 4 oben) anstatt auf die im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erteilte Zusprache von Taggeldern und Heilkosten vom 10. August 2020 (Urk. 11/13, vgl. zur prozessualen Revision von im formlosen Verfahren gefällten Entscheiden: BGE 130 V 384, SVR 2012 UV Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2022 vom 13. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin lässt nicht geltend machen, den tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Verfügung, auf den es rechtsprechungsgemäss ankommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3 mit Hinweis), nicht erkannt zu haben, weshalb ihr aus der offensichtlich irrtümlichen Datierung des revisionsweise aufgehobenen Entscheids kein Nachteil erwächst und ihr Vorbringen, die Beschwerde sei bereits zufolge der formal falschen Bezeichnung gutzuheissen (Urk. 1 S. 4), ins Leere läuft.

    Ebenfalls haltlos erweist sich ihr in diesem Zusammenhang erhobener Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ein Telefongespräch, welches sie zum Anlass der revisionsweisen Überprüfung ihrer Leistungsansprüche genommen habe, nicht protokolliert und damit ihr rechtliches Gehör in eklatanter Weise verletzt (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin legte in der Beschwerdeantwort in Übereinstimmung mit der Aktenlage widerspruchsfrei dar, dass die Mitteilung von Rechtsanwalt Kind des Rechtsdienstes des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1. September 2020, wonach Bedenken hinsichtlich eines möglicherweise fabrizierten Arbeitsverhältnisses vorlägen (Urk. 11/25), Anlass für weitere Abklärungen bildete respektive Zweifel an den Angaben in der Schadenmeldung vom 16. Juli 2020 betreffend das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufkommen liess und, dass es abgesehen von der protokollierten telefonischen Mitteilung vom 14. August 2020 (Urk. 19), zu keiner weiteren telefonischen Mitteilung an sie gekommen sei (Urk. 10 S. 3). Dass bereits das Telefonat vom 14. August 2020 die 90-tägige Revisionsfrist (E. 4.2) ausgelöst haben soll, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht.

    Mit ihrem Einwand, es wäre der Beschwerdegegnerin ohne weiteres möglich gewesen, die Leistungsvoraussetzungen, mithin ihre Arbeitnehmerschaft, vor der Leistungszusprache abzuklären, was der Annahme eines Revisionsgrundes entgegenstehe (Urk. 1 S. 4), verkennt die Beschwerdeführerin sodann, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben in der Schadenmeldung vom 16. Juli 2020 (Urk. 11/2) noch keinen Anlass hatte, ihre Versicherteneigenschaft in Frage zu stellen und weitere Abklärungen hierzu in die Wege zu leiten. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die Revisionsfrist beginnt praxisgemäss zu laufen, sobald sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105  E. 2.4).  

    Nach der Mitteilung des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 1. September 2020 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen umgehend vorsorglich ein, was sie der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 auch mitteilte (Urk. 11/32), und holte weitere Unterlagen ein, so unter anderem den IK-Auszug der Beschwerdeführerin (Urk. 11/37), die Unterlagen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Urk. 11/47, 11/68/1-10) mit den Lohnabrechnungen und Arbeitsverträgen betreffend Z.___ und Y.___, welche Ungereimtheiten in Bezug auf die Lohnhöhe und Sozialversicherungsabzüge sowie die Unterzeichnung aufwiesen. Dabei handelt es sich wie auch bei dem von der Beschwerdeführerin unter anderem eingereichten Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Zürich inklusive Beilage (Urk. 11/104/1-5) um neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Nr. 24 ff. zu Art. 53).

    Mit der Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 11/85) wurde sodann die Frist von 90 Tagen ohne weiteres gewahrt. Der zurückzuzahlende Betrag blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung diesbezüglich fehlerhaft sein könnte.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    

5.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 12. April 2011 (GebV SVGer) wird einer Partei im Rahmen der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen. Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (BGE 141 I 70 E. 5.1 S. 73; SVR 2013 UV Nr. 23 S. 83, Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 7.1).

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kostennote vom 11. November 2022 einen Aufwand von 30.32 Stunden, Barauslagen von Fr. 229.70 und einen Gesamtbetrag von Fr. 7'431.40 geltend (Urk. 75). Dies ist dieser der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit nicht angemessen. So erweist sich bereits der geltend gemachte Zeitaufwand von fast 10 Stunden für die Instruktion und das Verfassen der Beschwerde (knapp 10 Seiten) beim bis dahin notwendigen Aktenstudium als überhöht. Sodann erweist sich die Eingabe vom 27. März 2021 (Urk. 8) als unnötig, wurde doch nicht der Beschwerdeführerin der Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auferlegt (vgl. Urk. 5 Dispositiv Ziffer 1) und erübrigte sich auch der unter Ziffer 2 angeführte Hinweis auf bereits mit der Beschwerde Dargelegtes und Belegtes (Urk. 8 S. 1). Sodann war das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Rückforderung angesichts dessen, dass Beschwerden gegen Verwaltungsakte betreffend eine Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu kommt, zum vornherein entbehrlich (E. 3.1) und dessen Begründung folglich nicht notwendig, weshalb die Kostennote auch um den hierfür geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 1.10 Stunden zu kürzen ist. Sodann erweist sich der Aufwand für die Eingabe vom 14. April 2021 unter Beilage des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und weiterer Belege (Urk. 18-20/12) von über 2.5 Stunden (Urk. 23 S. 1) als deutlich über dem gerechtfertigten Aufwand von 1 Stunde liegend.

    Als weitgehend unnötig erweist sich im Folgenden auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2022 (Urk. 53) hinsichtlich sämtlicher prozessualer Anträge (vgl. Verfügung vom 15. August 2022, Urk. 54). Sodann wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, seit Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingetretene Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen von sich aus zu melden, weshalb die zusätzlichen zeitlichen Aufwendungen zum Beleg der aktuellen Bedürftigkeit im Nachgang zur Verfügung vom 15. August 2022 (Urk. 54) ebenfalls nur teilweise zu entschädigen sind, zumal das Zusammentragen der Unterlagen sowie das Ausfüllen des Formulars durch die Beschwerdeführerin erfolgte. Dasselbe gilt in Bezug auf die zeitlichen Aufwendungen mit den auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin zusätzlich in Kopie zustellten Urkunden (Urk. 61), welche ihm zumindest teilweise bereits zugestellt worden waren (Urk. 21, Urk. 39 [vgl. Urk. 40 S. 2]).

    Sodann erweisen sich die wiederholten und zum Teil lange dauernden Rücksprachen mit der Beschwerdeführerin als nicht im geltend gemachten Umfang als nötig.

    Demgemäss ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Ott bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 5'600.-- festzusetzen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominik Ott, Zürich, wird mit Fr. 5’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominik Ott

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti