Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00069


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 8. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, war seit Juni 2016 als Hilfsgipser bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 7. November 2016 auf einer Baustelle einen Finger der linken Hand einklemmte und verletzte (Urk. 8/1 Ziff. 1-4, 6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Leistungen aus (Urk. 8/4).

    Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 (Urk. 8/246) sprach die Suva dem Versicherten ab dem 1. August 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 17.5 % zu. Die vom Versicherten am 2. Juli 2019 (Urk. 8/256/1-2) dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/320) mit Entscheid vom 17. Februar 2021 (Urk. 8/335 = Urk. 2) dahingehend teilweise gut, als sie die Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 21 % und die Integritätsentschädigung auf 37.5 % erhöhte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (S. 10 Dispositiv Ziff. 1).


2.    Der Versicherte erhob am 18. März 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sowie die zugrundeliegende Verfügung vom 14. Juni 2019 seien aufzuheben und es sei die Suva zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere seien eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätsentschädigung von 80 % zu erbringen und es seien sämtliche Heilbehandlungskosten weiterhin zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss dem Gutachten des Universitätsspitals A.___, B.___-Gutachtenzentrum, vom 30. November 2020 bestehe als Gesundheitsschaden ein Chronic Regional Pain Syndrome (CRPS) Typ 1, das überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu bewerten sei. Aktuell bestünden eine ausgeprägte Hyperalgesie, trophische Störungen, eine Allodynie, eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Hand, eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome festgestellt worden, welche die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den somatischen Einschränkungen stark negativ beeinflusse (S. 4 E. 2 Mitte). Gemäss den Gutachtern sei die erhebliche Symptomausweitung im Rahmen der psychiatrischen Diagnose einzuordnen (S. 5 Ziff. 2).

    Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz nach BGE 115 V 133, wobei sie von einem mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem leichten ausging
(S. 5 f. E. 4.1 und 4.2). Sie verneinte eine besondere Eindrücklichkeit oder besondere Begleitumstände des Unfalles. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sei ebenfalls nicht gegeben. Das Kriterium einer schweren oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen sei knapp nicht erfüllt. Eine solche sei bei einem Arbeiter angenommen worden, der beim Fräsen drei Finger verloren habe. Der Heilungsverlauf sei sodann nicht als schwierig oder ungewöhnlich lang zu bezeichnen und auch nicht mit erheblichen Komplikationen verbunden gewesen. Das Auftreten eines CRPS sei bei solchen Verletzungen nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen (S. 6 E. 4.2 oben).

    Das Kriterium einer ungewöhnlich langdauernden ärztlichen Behandlung sei ebenfalls nicht gegeben. Dabei sei zu beachten, dass die Schmerzen nur teilweise organisch zu erklären seien und die massive Ausweitung in den ganzen linken Arm, die Schulter und den Kopf psychischer Natur sei. Der Umstand, dass die Psyche namhaft an den Beschwerden beteiligt sei, müsse ausser Acht gelassen werden. Von Bedeutung seien die Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Manual-therapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes genügten den Anforderungen nicht (S. 6 E. 4.2 Mitte). Das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen sei erfüllt. Ob der erforderliche Grad und die Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, müsse nicht abschliessend beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden (S. 6 E. 4.2 unten). Da von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten seien, sei die Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht erfolgt (S. 6 f. E. 5).

    Die Beschwerdegegnerin stellte für die Invaliditätsbemessung darauf ab, dass der Beschwerdeführer vom somatischer Seite als Einhänder zu betrachten sei und in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'700.-- und einem nach Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 50'085.-- wies sie einen Invaliditätsgrad von neu 21 % aus (S. 7 E. 5.1). Zudem erhöhte sie die Integritätsentschädigung gemäss der Beurteilung durch die B.___-Gutachter auf 37.5 %, wobei sie dem Umstand Rechnung trug, dass ein wesentlicher Teil der chronischen Schmerzen durch die psychiatrische Komorbidität zumindest mitmoduliert sei, wobei eine Integritätsentschädigung von 45-50 % (Vollbild, somatisch) auch nicht begründet werden könne (S. 8 f. E 5.2.2 und 5.2.3).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, der adäquate Kausalzusammenhang sei offensichtlich gegeben (Urk. 1 S. 8 Ziff. 5.1). Die Beschwerdegegnerin habe bezüglich des Kriteriums der besonderen Art der Verletzung nur geprüft, ob die Verletzung am Finger geeignet gewesen sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Dies sei zu kurz gegriffen. Vielmehr sei auch das CRPS als Komplikation nach der Operation in die Beurteilung einzubeziehen. Wie auch bei anderen chronischen Schmerzsyndromen sei beim CRPS, insbesondere bei einer Chronifizierung, davon auszugehen, dass sie eine Erkrankung mit potentiell schwerwiegender funktioneller und psychosozialer Beeinträchtigung darstelle (S. 9 Ziff. 5.2.2 unten). Ein chronifiziertes CRPS, das zur Folge habe, dass der ganze linke Arm nicht mehr eingesetzt werden könne, könne sodann keineswegs als normales Risiko einer Fingerverletzung bezeichnet werden. Vielmehr handle es sich um eine äusserst erhebliche Komplikation. Das Schmerzsyndrom sei daher sehr wohl zu beachten (S. 10 Ziff. 5.2.3 Mitte).

    Bezüglich des Heilverlaufes hätten immer wieder neue Behandlungen stattgefunden, teilweise aufgrund neu aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Bis zur Diagnose eines CRPS habe es zudem mehr als ein Jahr gedauert (S. 10 Ziff. 5.2.3 unten). Es müsse von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden (S. 11 Mitte). Zusammenfassend seien die psychischen Folgen als adäquat kausal zum Unfall vom 7. November 2016 anzuerkennen (S. 12 Ziff. 5.2.6).

    Nach dem Gutachten der B.___ sei die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als aktuell nicht verwertbar anzuerkennen. Der Beschwerdeführer habe daher Anrecht auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (S. 12 Ziff. 5.3 Mitte). Aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse wäre er auch künftig in einem Tieflohnbereich tätig gewesen, so dass eine Parallelisierung von Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen wäre, sofern nicht ohnehin von einer Vollinvalidität ausgegangen werde (S. 13 Ziff. 5.3). Weiter werde eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 80 % respektive von Fr. 118'560.-- gefordert (S. 13 Ziff. 5.4).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2021 ergänzend aus, bei der Prüfung der Adäquanz sei das CRPS als komplexes regionales Schmerzsyndrom beim Kriterium der Dauerbeschwerden zu beurteilen und nicht unter demjenigen der besonderen Art der Verletzung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien neuropathische Schmerzen als körperliche Dauerschmerzen zu berücksichtigen. Zudem sei nicht erstellt, dass ein CRPS geeignet sei, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urk. 7 S 3 f. Ziff. 6.3). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung sei nicht gegeben. Nach dem Gutachten des B.___ fehle es bezüglich der Ausweitung der beklagten Schmerzen auf den gesamten linken Arm, die linke Schulter, die linke Leiste und das linke Bein an einem unfallbedingten organischen Korrelat, was auch auf die Kopfschmerzen zutreffe. Die Folgen der organisch nicht hinreichend nachweisbaren psychischen Beschwerden dürften nicht in die Beurteilung des Kriteriums einer ungewöhnlich langen Dauer einbezogen werden (S. 4 Ziff. 6.4 Mitte). Die sich ab Mitte 2018 abzeichnende Ausweitung der Beschwerden und deren Behandlung könnten daher nicht berücksichtigt werden (S. 4 Ziff. 6.4 unten). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden dürfe sodann nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden (S. 5 Ziff. 6.5).

2.4    Strittig ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen hat beziehungsweise, ob gegebenenfalls weiterhin Heilbehandlungskosten geschuldet sind. Des Weiteren ist über die Höhe des Rentenanspruches und der Integritätsentschädigung zu entscheiden.


3.

3.1    In der Schadensmeldung vom 7. November 2016 wurde zum Unfallhergang vom gleichen Tag angegeben, der Beschwerdeführer habe auf einer Baustelle eine Türe in eine Mulde werfen wollen und sich dabei den Finger der linken Hand eingeklemmt und verletzt (Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9).

3.2    Die Ärzte des Spitals C.___ stellten im Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 8/16) über die Erstbehandlung die Diagnose dislozierte Längsfraktur Endphalanx Dig. IV der linken Hand mit Nagelbett-Läsion vom 7. November 2016 (S. 1 oben). Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe bei der Arbeit eine Tür getragen, die abgerutscht und auf seinen Finger gefallen sei. Es habe stark geblutet und er verspüre eine Sensibilitätsminderung am palmaren Endglied (S. 1 unten).

3.3    Die Ärzte des Spitals C.___ stellten im Bericht vom 5. April 2017 (Urk. 8/31) über die Sprechstunde vom gleichen Tag folgende Diagnose (S. 1):

Allodynie Endglied Dig. IV Hand links bei

- Status nach dislozierter Längstrümmerfraktur mit intraartikulärem Ausläufer Endphalanx Dig. IV Hand links vom 7. November 2016

- Nagelbettrevision gleichentags auf der Notallstation

- CT vom 16. März 2017: Endphalanx Dig. IV mit vertikalem Substanzdefekt, ausgesprengtem palmarem Fragment und Achsendeviation nach dorsal

- stabile ossäre Verhältnisse gemäss dynamischer Kontrolle am 5. April 2017

    Die Ärzte des Spitals C.___ führten aus, es bestünden reizlose Weichteilverhältnisse und eine ausgeprägte Überempfindlichkeit des gesamten Endgliedes von Dig. IV der linken Hand. Bei einer stabilen ossären Situation bestehe eine ausgeprägte Allodynie, welche den Einsatz des Fingers im Alltag verunmögliche (S. 1 f.).

3.4    Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie, Suva-Kreisärztin, berichtete am 25. August 2017 (Urk. 8/55) über die Untersuchung vom gleichen Tag. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass mittlerweile die ganze linke Hand schmerze und ein Ziehen in den linken Unterarm bestehe. Die Schmerzen seien sowohl in Ruhe als auch bei Bewegung vorhanden. Der Nachtschlaf sei gestört. Die Schmerzen bestünden seit dem Unfall. Allerdings sei es vor vier bis fünf Monaten deutlich schlechter geworden. Seit dann habe er auch Probleme, die Finger zu bewegen (S. 3 oben). Dr. D.___ nannte als Diagnosen ausgeprägte Restbeschwerden und eine Bewegungseinschränkung des linken Ringfingers mit/bei einem Status nach dislozierter Längsfraktur Endphalanx Dig. IV mit Nagelbettläsion an der linken Hand und einem Status nach Débridement, Nagelbettrevision und Eigennagel-Refixation vom 7. November 2016 (S. 4 Mitte).

    Seit vier bis fünf Monaten bestünden zunehmende Beschwerden im Bereich des linken Ringfingers und der linken Hand. Im CT der linken Hand vom März 2017 zeige sich eine deutliche Deformation der Endphalanx mit einem Defekt bei einem Status nach Endphalanxfraktur. In der aktuellen Untersuchung hätten sich eine Hyperästhesie im Bereich der gesamten linken Hand, eine Allodynie im Bereich der Ringfingerkuppe sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung der Finger drei bis fünf links gezeigt (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei derzeit im Spital C.___ in schmerztherapeutischer Behandlung. Vorliegend sei eine handchirurgische Zweitmeinung gerechtfertigt. Für die Tätigkeit als Hilfsgipser sei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben. Eine Prognose, wann die angestammte Tätigkeit wiederaufgenommen werden könne, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Es sollten die weiteren Abklärungen abgewartet werden (S. 4 f.).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt, Spital C.___, stellte im Bericht vom 12. September 2017 (Urk. 8/77/2-3) neu die Diagnosen neuropathische Schmerzen/Hyperästhesie/Bewegungseinschränkung mit Punctum maximum Endglied und DIP-Gelenk Dig. IV Hand links bei einem Reizsyndrom von N. ulnaris links und einer zentralen Schmerzsensibilisierung
(S. 1 Mitte). Dr. E.___ gab an, bei der Untersuchung sei eine schwere Allodynie von Dig. V, IV und III links sowie der angrenzenden Fläche von Palma und Dorsum manus und den ulnaren Unterarm einbeziehend festgestellt worden. Zudem bestehe eine Hyperhidrose dieser Finger mit puctum maximum von Dig. IV. Hier bestehe zudem eine Hypotrophie des Fingers und eine livide Verfärbung. Die passive Beweglichkeit des DIP von Dig. III sei schmerzbedingt ebenfalls stark eingeschränkt. Weiter liege eine angedeutete Schwanenhals-Fehlstellung des Zeigefingers vor (S. 1 unten).

3.6    Dr. med. F.___, Oberarzt, und Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie, Spital C.___, Handchirurgie, berichteten am 2. Oktober 2017 (Urk. 8/86/3-5) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Spital C.___ vom 2. bis 6. Oktober 2017. Sie nannten neu als Diagnosen ein CRPS Typ I sowie eine zentrale Schmerzsensibilisierung der linken Hand (S. 1 oben). Vom 2. bis 6. Oktober 2017 sei eine intensive ergotherapeutische Behandlung erfolgt. Diese sei weiterzuführen (S. 1 unten).

3.7    Dr. D.___ nannte im Bericht vom 23. März 2018 (Urk. 8/125) über die kreisärztliche Untersuchung vom 22. März 2018 als Diagnosen (S. 6 oben):

chronisches regionales Schmerzsyndrom (CRPS) mit/bei:

- Status nach dislozierter Längsfraktur Endphalanx Dig. IV mit Nagelbettläsion an der linken Hand

- Status nach Débridement, Nagelbettrevision und Eigennagel-Refixation

    Der rechtshändige Beschwerdeführer habe in der aktuellen klinischen Untersuchung das proximale und distale Interphalangealgelenk des linken Mittel-, Ring- und Kleinfingers nicht aktiv ansteuern können. Eine minimale Flexion im Grundgelenk der Dig. III-V links sei möglich. Die Allodynie habe sich vom Ringfinger auf den Mittel- und Kleinfinger ausgedehnt und es zeige sich eine Glanzhaut im Bereich des linken Mittel-, Ring- und Kleinfingers. Neben der bekannten Allodynie und der Bewegungseinschränkung mit teilweise dystoner Komponente hätten sich trophische Störungen sowie eine Hautkoloritverfärbung während einer Schmerzattacke gezeigt. Ein Sulcus-unlaris-Syndrom sei ausgeschlossen worden. Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) seien erfüllt. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hilfsgipser sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar (S. 6 unten).

3.8    Die Ärzte der Universitätsklinik H.___, Rheumatologie, Physikalische Medizin, gaben im Bericht vom 11. Oktober 2018 (Urk. 8/195) an, es bestehe ein ausgeprägtes CRPS der linken Hand mit eindrücklichen dystrophen Veränderungen, insbesondere bei Dig. II und III, sowie einer progredienten Schmerzausweitung, aktuell bis thorako-abdominal linksseitig. Es bestünden eher zunehmende Beschwerden mit den beschriebenen eindrücklichen Befunden. Prognostisch bestehe ein ungünstiges CRPS mit deutlich eingeschränkter Funktionsfähigkeit und stärksten Schmerzen. Funktionell liege eine Einhändigkeit links vor (S. 3 unten). Die therapeutischen Massnahmen seien mehrheitlich ausgeschöpft. Die Weiterführung der Ergotherapie sei zur Stabilisierung des aktuellen Beschwerdeniveaus wichtig (S. 4 oben).

3.9    Dr. D.___ führte im Bericht vom 5. Dezember 2018 (Urk. 8/202) über die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Dezember 2018 aus, tendenziell habe sich eine Ausweitung der Schmerzsituation auf den gesamten linken Arm und die linke Schulter gezeigt, was sich mit den vorliegenden Berichten decke. Seit dem Beginn der therapeutischen Massnahmen sei es im Hinblick auf das CRPS weder unter Ergotherapie, einer medikamentösen Behandlung noch unter interventionellen Massnahmen zu einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesituation gekommen (S. 8 oben).

    Die Arbeit als Hilfsgipser sei dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Beschwerden im Rahmen des CRPS nicht mehr zumutbar. Um die Leistungsfähigkeit zu evaluieren, werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Assessments empfohlen. Die Schmerzmedikation sei unfallbedingt weiterhin durch den Unfallversicherer zu übernehmen. Die geschilderten Kopfschmerzen und die dafür benötigte Medikation sei nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge anzusehen (S. 8 unten).

3.10    Dem Bericht vom 5. Dezember 2018 ist eine medizinische Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. Dezember 2018 (Urk. 8/203) zur Schätzung des Integritätsschadens beigelegt. Die Kreisärztin gab darin an, der Beschwerdeführer leide unter einer extremen Berührungsempfindlichkeit der linken Mittel-, Ring- und Kleinfinger und unter einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit dieser Finger, die im Alltag nicht eingesetzt werden könnten. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden für einfache oder kombinierte Finger-, Hand- und Armverluste (Tabelle 3 Position 39) auf 17.5 %.

3.11    Die Ärzte der Rehaklinik I.___ erstatteten am 28. März 2019 (Urk. 8/224) einen Bericht zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Die Tests fanden am 20. und 21. März 2019 statt (S. 1).

    Die Ärzte der Rehaklinik I.___ führten in ihrer Beurteilung aus, das CRPS präsentiere sich in Form einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik mit Ausstrahlung in die linke Körperhälfte und die linke Leiste. Die linke Hand werde mittels einer Schiene für die Finger II-V und einer Beugeschiene von Dig. II komplett ruhiggestellt. Die Schienen würden Tag und Nacht getragen. Aufgrund der Immobilisierung bestehe eine Atrophie der linken Hand. Zudem werde der gesamte linke Arm vom Patienten kaum noch eingesetzt, weshalb es bereits zu einer Bewegungseinschränkung im Ellenbogen und der Schulter gekommen sei. Die angegebene Schmerzausstrahlung in nahezu die gesamte linke Körperfläche sei klinisch nicht plausibel. Die linke obere Extremität solle vermehrt eingesetzt werden, um weitere Folgeeinschränkungen zu vermeiden. Dies sei besonders wichtig, da es jederzeit zu einer Verbesserung der Symptomatik kommen könne. Weiter bestehe keine Indikation, die Schienenversorgung dauerhaft zu tragen, und es sei die regelmässige Einnahme von Opiaten zu reduzieren. Die linke obere Extremität könne für Halte- und Stützzwecke eingesetzt werden (S. 6 unten).

    Infolge der beobachteten erheblichen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere als die gezeigte Leistung möglich sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich daher primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Die berufliche Tätigkeit als Hilfsgipser sei aktuell nicht zumutbar. Da es sich um eine schwere bimanuelle Tätigkeit handle, seien die Anforderungen zu hoch. Eine leichte Arbeit sei dagegen ganztags zumutbar (S. 7 unten).

3.12    Dr. G.___, Spital C.___, gab in der Stellungnahme vom 24. September 2019 (Urk. 8/306/3-4) an, im Verlauf der Behandlung habe sich kontinuierlich, glaubhaft und nachvollziehbar eine Ausweitung der schmerzhaften Areale der linken oberen Extremität und der linken Körperhälfte gezeigt. Trotz intensiver Behandlung sei es zur Ausweitung des Schmerzgeschehens gekommen (S. 1 oben).

3.13    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, führte im Bericht vom 24. September 2019 (Urk. 8/306/5-6) aus, der Patient sei seit dem 9. Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung (S. 1 oben). Er habe seine Familie nach K.___ schicken müssen, weil er sie finanziell nicht mehr unterstützen könne. Seit August 2019 sei er auf Sozialhilfe angewiesen. Er sei sehr deprimiert und habe existenzielle Ängste (S. 1 unten). Es bestehe ein depressives Syndrom mit einer Antriebshemmung, einer verlangsamten Psychomotorik, eingeengtem Denken, negativ gefärbten Gedanken, einer gedrückten Grundstimmung und einer eingeengten affektiven Resonanz. Produktiv-psychotische Phänomene bestünden nicht. Der Patient habe zudem suizidale Gedanken, jedoch ohne suizidale Handlungen. Dies aus einem Verantwortungsgefühl gegenüber seiner Familie. Er hinterlasse einen sehr unsicheren, leidensgeplagten und deprimierten Eindruck (S. 2 oben).

    Dr. J.___ stellte folgende Diagnosen (S. 2 Mitte):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung
(ICD-10 Z73)

- CRPS

    Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert, um eine Tagesstruktur zu stabilisieren, Ressourcen und Ziele zu erarbeiten und eine weitere Chronifizierung der depressiven Symptomatik zu vermeiden (S. 2 unten).

3.14    Dr. J.___ gab im Bericht vom 6. April 2020 (Urk. 8/298/1-4) an, aufgrund des schweren depressiven Zustandes und im Zusammenhang mit den starken Schmerzen, den trophischen Veränderungen und den Einschränkungen der linken Hand sei aktuell nicht absehbar, ab wann und inwieweit eine Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 4 unten).

3.15

3.15.1    Die Gutachter der B.___ erstatteten am 30. November 2020 (Urk. 8/320) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten. Es beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen durch Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie und für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und PD Dr. med. et phil. P.___, Facharzt für Neurologie, sowie den den Gutachtern zur Verfügung Akten (S. 4 Ziff. 2).

    Die Gutachter führten im Hauptgutachten zur Anamnese aus, aktuell bestünden ständige brennende Schmerzen in der linken Hand. Diese strahlten ulnar bis zum Ellenbogen und zum Oberarm aus. Es bestehe eine Schwellung und eine farbliche Veränderung der Hand rot und bläulich. Im Nacken habe der Beschwerdeführer ebenfalls ausgeprägte Schmerzen, seitlich links über die ganze Schulter nach dorsal und in das Schulterblatt ausstrahlend und nach vorne bis in die Herzgegend ziehend. Die Schmerzen hätten die letzten zweieinhalb Jahre immer mehr zugenommen (S. 6 f.). Medikamente oder Therapien hätten keinen wirklichen oder nachhaltigen Effekt gehabt. Vom Nacken her habe er häufig in den Kopf ausstrahlende Schmerzen von migräneartigem Charakter, die teils mit Erbrechen verbunden seien. Eine somatische Behandlung erfolgte aktuell nicht (S. 7 oben). Der Beschwerdeführer habe schon vor dem Unfall an gelegentlichen Migräne-Attacken gelitten, die alle paar Monate vorgekommen seien (S. 8 oben).

    Der Explorand habe während der internistischen Untersuchung schmerzgeplagt gewirkt, ohne dass dies demonstrativ imponiert habe. Der linke Arm werde konsequent geschont. Das Ent- und Ankleiden geschehe einhändig mit rechts
(S. 9 Ziff. 3.2).

3.15.2    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/320/39-52) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Die delegierte Psychotherapie finde in italienischer Sprache statt und erfolge zurzeit alle drei Wochen (S. 6 oben). Für die Gesprächssituation relevante Aufmerksamkeits- und Gedächtnisdefizite seien nicht beobachtet worden (S. 7 Ziff. 4.3 oben). Es bestehe eine depressive Mimik und eine sehr verhaltene Psychomotorik (S. 8 Mitte).

    Gutachter Dr. N.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), Erstdiagnose Juli 2019, mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Eine Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 10 Ziff. 6.1 und 6.2). Dr. J.___ habe im Bericht vom 24. September 2019 ein schweres depressives Syndrom beschrieben mit einer Antriebshemmung, einer verlangsamten Psychomotorik, eingeengtem Denken, einer gedrückten Grundstimmung und einer eingeengten affektiven Resonanz. Weiter bestünden suizidale Gedanken ohne Handlungsdruck. Nach der psychiatrischen Untersuchung könne ebenfalls eine schwere depressive Episode diagnostiziert werden. Der Beschwerdeführer zeige eine deutliche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie, eine Antriebsstörung, den Verlust der Motivation und es bestehe der wiederkehrende Wunsch zu sterben. Weiter sei die Müdigkeit stark erhöht, das Selbstvertrauen reduziert und es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen (S. 11 Mitte).

    Nach dem Mini-ICF-APP bestehe bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine eine mittelschwere Einschränkung. Der Beschwerdeführer halte sich aus Pflichtbewusstsein noch an Minimalstrukturen. Bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine schwere Einschränkung. Die Hoffnungslosigkeit des Beschwerdeführers sei raumgreifend und verhindere die Entwicklung von Strategien. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien ebenfalls schwer eingeschränkt. Bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit bestehe eine mittelschwere Einschränkung. Es handle sich um eine starke depressive Einfärbung ohne Hoffnung. Bei der Durchhaltefähigkeit liege eine schwere Einschränkung vor. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei ebenfalls schwer eingeschränkt. Es sei von einem stark reduzierten Selbstwertgefühl auszugehen. Spontanaktivitäten seien kaum mehr möglich. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug (S. 12 oben). Der berufliche und private Bereich sei im gleichen Ausmass eingeschränkt (S. 12 Ziff. 7.3).

    Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht mit der aktuell schweren depressiven Symptomatik im ersten und aktuell auch im geschützten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei sicher seit Juli 2019 vollständig aufgehoben. Der Verlauf vom Unfall bis Juli 2019 lasse sich nicht rekonstruieren (S. 13 Ziff. 8.2).

    Die aktuelle Behandlung sei weiterzuführen. Eine stationäre Behandlung sei indiziert. Dies könne zu einer Verbesserung des klinischen Zustandsbildes führen (S. 13 Ziff. 8.3).

3.15.3    Dr. O.___ und PD Dr. P.___ stellten im neurologischen Teilgutachten (Urk. 8/320/53-69) die Diagnose chronisches CRPS der linken Hand, Erstmanifestation zirka Anfang 2017 bei Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig. IV Hand links vom 7. November 2016 mit Status nach Débridement, Nagelbett-Revision mit Eigennagel-Refixation. Die Budapest-Kriterien seien erfüllt (S. 11 Ziff. 6.1 oben).

    Anfang 2017 habe sich langsam ein Schmerzsyndrom im Bereich der ulnaren linken Hand entwickelt. Dieses weise anamnestisch eine Hyperästhesie und eine Allodynie auf sowie begleitende motorische Erscheinungen im Sinne einer Beweglichkeitseinschränkung mit Tremor, trophischen Veränderungen, einem Ödem und Unregelmässigkeiten der Hautfarbe, der Temperatur, der Trophik und der Schweisssekretion (S. 11 Ziff. 7.1 unten). Der Explorand sei aufgrund des im Vordergrund stehenden chronifizierten CRPS mit Syndrom-Ausweitung inklusive einer Allodynie und einer Cephalgie für sämtliche Tätigkeiten erheblich eingeschränkt. Dies bei funktioneller Einhändigkeit und einem ausgeprägten Schmerzsyndrom mit einem daraus resultierenden ständigen Bedarf an Positionswechseln und einer reduzierten Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Aus rein neurologischer Sicht werde der Explorand aufgrund des CRPS und der dadurch bedingten funktionellen Einhändigkeit für die angestammte, körperlich schwere und bimanuelle Tätigkeit als 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Einschätzung gelte spätestens seit der Erstmanifestation des CRPS, welches für das erste Semester 2017 präzisiert werden könne. Faktisch gelte die Arbeitsunfähigkeit jedoch schon ab dem Unfalldatum bei bis zur Diagnose des CRPS nicht möglicher Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 8.1). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus neurologischer Sicht grundsätzlich für einhändige Tätigkeiten einsetzbar. Für eine berufliche Eingliederung bestehe jedoch eine erhebliche Erschwernis aufgrund fehlender Berufsbildung und Sprachkenntnisse und der reaktiven psychiatrischen Komorbidität (S. 15 Ziff. 8.2).

3.15.4    Dr. M.___ nannte im handchirurgischen Teilgutachten (Urk. 8/320/70-81) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 6.1):

- Status nach dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig. IV Hand links mit Riss-Quetschwunde und Nagelbettläsion vom 7. November 2016

- im Verlauf CRPS I Hand links mit Ausstrahlung thorako-abdominal (Erstdiagnose mindestens August 2017)

    Der Explorand könne sich auch mit dem linken Vorderarm nicht wesentlich betätigen, da die entsprechenden Kräfte via die Hand nicht umgesetzt werden könnten. Die Einschätzung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ werde geteilt, ausser, dass die Hand nicht in relevanter Weise als Hilfshand eingesetzt werden könne. Der Explorand sei daher bezüglich der dominanten rechten Hand als Einhänder zu beurteilen (S. 10 Ziff. 7.2).

3.15.5    Die Gutachter stellten in der Gesamtbeurteilung folgende unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte):

- CRPS linke Hand, Erstmanifestation zirka Anfang 2017

- Status nach Riss-Quetschverletzung mit dislozierter, intraartikulärer Fraktur Endphalanx Dig. IV Hand links vom 7. November 2016

- Budapest-Kriterien erfüllt

- Status nach multiplen erfolglosen medikamentösen und nicht-medikamentösen therapeutischen Ansätzen

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Erstdiagnose Juli 2019

- Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik mit

- progredientem Verlauf mit Schmerzausweitung gesamter linker Arm, Nacken und Bein links

- hochfrequenter episodischer Cephalgie (zirka 10-15 Episoden monatlich), am ehesten multifaktorieller Genese

    Unfallfremde Diagnosen bestünden nicht (S. 12 unten). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 7. November den Finger des Dig. IV der linken Hand eingeklemmt und verletzt (S. 10 Ziff. 4.1 oben). Fünf Monate danach sei eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit des Ringfingerendglieds mit einer Allodynie festgestellt worden. Im weiteren Verlauf sei bei zunehmenden Beschwerden und einer Funktionseinschränkung der linken Hand ein CRPS Typ I diagnostiziert worden (S. 10 Ziff. 4.1 Mitte). Die Budapest-Kriterien zur Diagnose eines CRPS könnten retrospektiv bis mindestens August 2017 zurückverfolgt und bestätigt werden (S 10 Ziff. 4.1 unten). Es bestünden weiterhin eine ausgeprägte Hyperalgesie, trophische Störungen, eine Allodynie und eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Hand. Gegenüber der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit seien neu eine teilweise dystone Bewegungskomponente sowie ein Ruhetremor links aufgetreten (S. 11 oben). Es bestehe eine Symptomausweitung der geklagten Schmerzen in den gesamten linken Arm, die linke Schulter sowie in die linke Leiste und das linke Bein. Für die Ausweitung fehle es an einem organischen Korrelat. Die erhebliche Symptomausweitung sei aber zwanglos im Rahmen der von psychiatrischer Seite bestehenden Diagnosen einzuordnen (S. 11 unten). Die festgestellte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome beeinflusse stark negativ die Schmerzwahrnehmung und den Umgang mit den somatischen Einschränkungen. Bezüglich der geklagten Kopfschmerzen resultiere aus neurologischer Sicht keine eigenständige Einschränkung (S. 12 oben). Die schwere Depression stehe in einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis (S. 14 Ziff. 4.1).

    Die angestammte Tätigkeit als Hilfsgipser sei aufgrund der Beschwerden im Rahmen des CRPS bleibend nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine funktionelle Einhändigkeit rechts. Der Explorand wäre somatisch voll einsetzbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch derzeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden im Rahmen des CRPS sei zirka dreieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis aus somatischer Sicht vom Erreichen des Endzustandes auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht könne der Endzustand noch nicht beurteilt werden (S. 13 oben). Die Gutachter des B.___ schätzten den Integritätsschaden sodann auf 37.5 % (S. 13 oben).

    Aus organischer Sicht seien alle verfügbaren Massnahmen versucht worden, die als Behandlungsoptionen anerkannt seien, ohne dass eine Verbesserung erzielt worden sei. Es bestünden somit keine Massnahmen, welche das CRPS beziehungsweise die Leistungsfähigkeit des Exploranden relevant verbessern könnten. Somatisch sei folglich der Endzustand erreicht (S. 14 Ziff. 5.1). Aus psychiatrischer Sicht könne eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen werden. So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes in einem spezialisierten Schmerzzentrum mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (S. 15 Ziff. 5.2).


4.

4.1    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2 und 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2, je mit Hinweisen).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

4.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133
E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

4.3    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

4.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Dieses Beweisverfahren kommt auch im Bereich des UVG sinngemäss zur Anwendung, wenn zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteile des Bundesgerichts 8C_181/2019 vom 2. Mai 2019 E. 5.2 und 8C_261/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.3.1; BGE 141 V 574).

4.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

4.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


5.

5.1    Die behandelnden Ärzte und Kreisärztin Dr. D.___ beschrieben im Verlauf nach dem Unfall vom 7. November 2016 eine Ausweitung der Beschwerden der linken Hand. Schliesslich wurde ein CRPS Typ I diagnostiziert (vgl. E. 3.3-3.7 hiervor).

    Die Ärzte der Rehaklinik I.___ kamen gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Einschätzung, dass die angestammte körperlich schwere Arbeit als Hilfsgipser nicht mehr möglich ist. Für eine angepasste leichte Arbeit attestierten sie jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 3.11). Die Gutachter der B.___ nannten als unfallkausale Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein CRPS der linken Hand (Erstmanifestation Anfang 2017) und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Die Gutachter attestierten für die angestammte Tätigkeit und eine behinderungsangepasste Tätigkeit derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.15.5).

5.2    Das Gutachten der B.___ vom 30. November 2020 erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Es beruht sodann auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und vermag auch in der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Das Gutachten erweist sich daher als beweistauglich (E. 4.6).

    Nachfolgend ist auf das B.___-Gutachten und nicht auf die abweichende Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik I.___ abzustellen. Die B.___-Gutachter legte eingehend und schlüssig dar, dass aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht (E. 3.15.5 hiervor). Die Ärzte der Rehaklinik I.___ berücksichtigen die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit dagegen naturgemäss nicht.

5.3    Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 7. November 2016 ist unbestritten gegeben.

    Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall mit Verfügung vom 14. Juni 2019 per 1. August 2019 ab (Urk. 8/246 S. 3 Mitte). Nach der Beurteilung durch die Gutachter der B.___ ist hinsichtlich der somatischen Behandlung der Endzustand als erreicht anzusehen. Aus psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter im Hinblick auf die Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und einer möglichen stationären Behandlung eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit jedoch noch als möglich (E. 3.15.5). Dabei ist jedoch festzuhalten, dass eine namhafte Besserung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit zu bestimmen ist; mithin muss die Heilbehandlung ins Gewicht fallen (vgl. vorstehend E. 4.1). Zwar wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. So bestehe die Möglichkeit eines stationären Aufenthaltes in einem spezialisierten Schmerzzentrum mit Fokus auf Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie (vgl. vorstehend E. 3.15.5). Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch im geschützten Rahmen ist jedoch auch beim Erlernen von Coping-Strategien und Optimierung der antidepressiven Therapie keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein Fallabschluss auch in psychischer Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung sind gegebenenfalls weiterhin durch den Unfallversicherer im Rahmen von Art. 21 UVG zu übernehmen. Sowohl die Frage des Fallabschlusses hinsichtlich der psychischen Beschwerden als auch die Frage einer Übernahme von Heilbehandlungskosten stellt sich jedoch nur, wenn die Adäquanz zu bejahen ist. Dabei ist unbestritten, dass vorliegend die Adäquanz gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 4.2; «Psycho-Praxis).

5.4    In einem vergleichbaren Fall klemmte sich der Versicherte den Mittelfinger der linken Hand in der Autotüre seines Fahrzeugs ein, was die Endgliedamputation des Dig. III der linken Hand zur Folge hatte. Das Ereignis wurde als mittlerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen bewertet (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.1). Vorliegend klemmte sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 den Ringfinger der linken Hand ein, wobei er sich eine dislozierte Längsfraktur Endphalanx Dig. IV der linken Hand mit einer Nagelbett-Läsion zuzog (E. 3.1 und 3.2). Es ist daher ebenfalls von einem mittleren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen auszugehen.

    Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles liegen nicht vor. Weiter fehlt es an der Schwere oder einer besonderen Art der Verletzung. Namentlich war die erlittene Verletzung nicht per se geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Das CRPS entwickelte sich erst im Verlauf des Jahres 2017 (vgl. E. 3.5 und 3.6). Das Krankheitsbild kann daher nicht als beim Unfall erlittene Verletzung berücksichtigt werden.

    Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist dagegen als erfüllt anzusehen. Dass im Wesentlichen nur organisch nicht hinreichend nachweisbare psychische Beschwerden vorliegen würden (vgl. Urk. 2 S. 6 E. 4.2 Mitte), lässt sich beim Beschwerdebild eines CRPS nicht derart eindeutig sagen, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte. Dr. G.___ bestätigte in der Stellungnahme vom 24. September 2019 zudem, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit einer intensiven Behandlung unterzog (E. 3.12 hiervor), wobei er sämtliche in Frage kommenden Behandlungsoptionen nutzte. Die langjährige medizinische Behandlung ist zudem ausreichend dokumentiert. Das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist nach den medizinischen Akten in erheblicher Weise erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf nach dem Unfall über stetig zunehmende Schmerzen der linken Hand mit Ausweitung in die gesamte linke Körperhälfte klagte (vgl. E. 3.4 und 3.8). Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt nicht vor.

    Entgegen der Beschwerdegegnerin ist von einem schwierigen Heilungsverlauf auszugehen. Das CRPS ist zudem als erhebliche Komplikation zu bewerten. Dass ein solches Krankheitsbild nichts Aussergewöhnliches sei, wie die Beschwerdegegnerin geltend machte (Urk. 2 S. 6 E. 4.2 oben), lässt sich dagegen nicht sagen. Das Kriterium ist sodann in erheblicher Weise erfüllt. Des Weiteren ist auch von einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nachdem der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsgipser nach dem Unfall nicht wiedererlangen konnte.

    Vorliegend sind somit die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, körperlicher Dauerschmerzen, eines schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen und einer langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen sind sodann in erheblichem Masse erfüllt. Da vier von sieben Kriterien erfüllt sind, sind die Voraussetzungen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch bestehenden psychischen Beschwerden gegeben.

5.5    Nachfolgend sind deshalb die sogenannten Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 4.5) zu prüfen.

    Gutachter Dr. N.___ stellte aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome mit Mitmodulation der Schmerzwahrnehmung durch die depressive Symptomatik. Der Gutachter beschrieb als Befund eine deutliche depressive Verstimmung, eine ausgeprägte Anhedonie, eine Antriebsstörung, den Verlust der Motivation, eine stark erhöhte Müdigkeit, ein reduziertes Selbstvertrauen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Bei der Prüfung des Mini-ICF-APP wurden zudem teils schwere Einschränkungen etwa hinsichtlich der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit oder der Selbstbehauptungsfähigkeit festgestellt. Bei weiteren Kriterien wie der Anpassung an Regeln und Routine und der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wurden mittelschwere Einschränkungen beschrieben (E. 3.15.2 hiervor). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich somit als eher schwerwiegend ausgeprägt.

    Die bisherige intensive somatische und psychotherapeutische Behandlung führte bislang zu keiner nennenswerten Besserung des Beschwerdebildes. Es ist daher aktuell von einer Behandlungsresistenz trotz Inanspruchnahme der in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten auszugehen. Das Beschwerdebild eines CRPS ist zudem erschwerend im Sinne einer Komorbidität zu berücksichtigen. Der Komplex «Gesundheitsschädigung» erweist sich somit als schwerwiegend ausgeprägt. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über keine nennenswerten Ressourcen, auf welche er im Hinblick auf den Umgang mit dem Schmerzsyndrom zurückgreifen könnte, und es besteht ein ausgeprägter sozialer Rückzug (vorstehend E. 3.15.2). Gutachter Dr. N.___ bestätigten überdies, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensbereichen gleichmässig in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (E. 3.15.2). Zudem ist von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen. Die Prüfung der Kategorie «Konsistenz» führt daher nicht zu einer abweichenden Beurteilung der durch die B.___-Gutachter attestierten Arbeitsunfähigkeit. Auch nach der Prüfung der Standardindikatoren ist für die angestammte und eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

    Zusammenfassend liegt zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein adäquater Kausalzusammenhang vor. Der Fallabschluss ist, wie dargelegt, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.


6.    

6.1    Nach dem Gesagten ist somit das Folgende festzuhalten: Auch die Adäquanz der psychischen Beschwerden ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der unfallkausalen somatischen und psychischen Beeinträchtigung in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer angepassten und Tätigkeit ist von Vollinvalidität auszugehen, womit eine Prüfung der Vergleichseinkommen entfällt.

6.2    Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Vollinvalider zu beurteilen ist. Da die Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 8. April 2021 (Urk. 8/363) die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht stellte, ist die Sache zur Festsetzung der Komplementärrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Sache ist sodann an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der unfallkausalen psychischen Beeinträchtigung zurückzuweisen. Die psychotherapeutische Behandlung ist als Heilbehandlung nach Massgabe von Art. 21 UVG weiterhin durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.


7.    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 17. Februar 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vollinvalidität besteht und die psychotherapeutische Behandlung weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen ist.

    Die Sache wird sodann an die Suva zur Festsetzung der Komplementärrente und zur Neufestsetzung der Höhe der Integritätsentschädigung zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger