Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 20. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Linda Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, war seit dem 1. Februar 2019 bei der Y.___ GmbH als Hilfsgipser angestellt (Urk. 10/1, Urk. 10/17, Urk. 10/52, Urk. 10/127 S. 6) und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Februar 2019 stürzte er auf der Baustelle (Urk. 10/1). Er begab sich am selben Tag in das Spital Z.___, wo eine dislozierte Luxationsfraktur am Ellenbogen mit Radiushalsfraktur und Olecranonabrissfraktur rechts und eine distale Radiusfraktur diagnostiziert wurde. Der Versicherte wurde im Spital Z.___ operiert (Urk. 10/14 S. 1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 10/2-3, Urk. 10/5, Urk. 10/20-22). In der Folge löste die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Oktober 2019 auf (Urk. 10/127) Am 29. November 2019 untersuchte Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Versicherten (Urk. 10/62). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass bezüglich der beim Unfall vom 6. Februar 2019 erlittenen Verletzungen gemäss der Beurteilung ihres Kreisarztes mit weiteren medizinischen Massnahmen kein besseres Heilungsergebnis erzielt werden könne. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie ihm zur Erleichterung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess die Taggelder bis 29. Februar 2020 ausrichten werde (Urk. 10/66). Am 24. August 2020 wurden dem Rechtsvertreter des Versicherten der Fallabschluss per 1. März 2020 und die vorgesehenen Entscheide zur Invalidenrente und Integritätsentschädigung mitgeteilt (Urk. 10/116). Alsdann sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 14'820.-- zu und vereinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/120 S. 4). Die dagegen vom Versicherten am 13. November 2020 erhoben Einsprache (Urk. 10/126) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. März 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. März 2020 eine angemessene Rente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-163), was dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht05.2021Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).
1.4
1.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
2.
2.1 In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. November 2019 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser mehr bestehe. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer leichte manuelle Tätigkeiten zumutbar, welche das Bedienen von rüttelnden und vibrierenden Maschinen ausschliessen würden. Ebenfalls nicht zumutbar seien Tätigkeiten, welche eine häufige Umwendbewegung der rechten Hand bedürfen. Bei Einhaltung dieser Leistungseinschränkungen sei ein vollzeitiges Pensum ohne vermehrten Pausenbedarf zumutbar (Urk. 10/62 S. 6).
2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, bei der Ermittlung des Valideneinkommens könne nicht auf den zuletzt bei der Y.___ GmbH erzielten Lohn abgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt am 6. Februar 2019 noch nicht einmal eine Woche bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Beim Arbeits-/Einsatzvertrag vom 30. Januar 2019 handle es sich um einen Vertrag mit Arbeitsleistung auf Abruf. Entsprechend sei auch ein Stundenlohn vereinbart worden. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Mitte Mai bis Mitte August 2019 im Rahmen seiner jeweiligen Arbeitsfähigkeit (bis Mitte Juni 2019 50 %, danach 100 %) stundenmässig eine Vollzeitbeschäftigung erreicht habe. Es könne indes aufgrund dessen noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis immer noch ein 100%-Pensum bei der Y.___ GmbH inne hätte. Vielmehr sei dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser immer wieder die Arbeitsstellen und Tätigkeiten gewechselt habe. Aus dem IK-Auszug ergebe sich ausserdem, dass das eingetragene Erwerbseinkommen stets unter Fr. 60'000.-- pro Jahr gelegen habe. Prospektiv betrachtet sei es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallereignis in einem Vollpensum bei der Y.___ GmbH arbeiten würde. Es sei mithin nicht zu beanstanden, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen auf den Tabellenlohn TA1 der LSE 2018 abgestellt und ausgehend von den Bereichen 41 bis 43 Bauhauptgewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer (Fr. 5'622.-- x 12 = Fr. 67'464.-- : 40 x 41.7 = Fr. 70'331.20) sowie unter Berücksichtigung einer Teuerung von je 0.9 % für 2019 und 2020 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'603.-- errechnet habe (Urk. 2 S. 9, Urk. 10/119 S. 3). Beim Invalideneinkommens sei angesichts des Zumutbarkeitsprofils von Kreisarzt Dr. A.___ von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge und bisher vorwiegend körperlich schwere Arbeiten ausgeübt habe. Es sei somit nicht zu beanstanden, dass ihre Abteilung Versicherungsleistungen das Invalideneinkommen ohne Abzug vom Tabellenlohn ermittelt und dieses mit Fr. 68'992.-- beziffert habe (Urk. 2 S. 7). Beim Einkommensvergleich resultiere - bei einem Invaliditätsgrad von 4 % (Urk. 10/119 S. 3) - keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung. Der Anspruch auf eine Invalidenrente sei somit zu Recht verneint worden (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen sei. Alsdann sei für die Bemessung des Valideneinkommens nach der Lehre und Rechtsprechung nicht entscheidend, wie lange das Arbeitsverhältnis vor dem Unfall gedauert habe. Wesentlich sei vielmehr, ob es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, was hier unbestrittenermassen der Fall sei (Urk. 1 S. 4). Was das Arbeitspensum betreffe, so sei es zwar richtig, dass im Arbeitsvertrag das Arbeitspensum nicht fixiert worden sei. Es sei jedoch von Anfang an klar gewesen, dass er für die Y.___ GmbH vollzeitig arbeite. Die in den Monaten Mai bis Juli 2019 geleisteten Arbeitsstunden würden dies belegen. In der Folge habe die Y.___ GmbH das Vollzeitpensum in der Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung bestätigt. Zudem sei der Invaliditätsgrad im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ohnehin auf der Basis eines Vollzeitpensums zu berechnen (Urk. 1 S. 5). Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage sei deshalb bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das Einkommen im Zeitpunkt des Unfalles abzustellen. Wenn der Taggeldansatz von Fr. 160.50 auf einen Jahreslohn hoch gerechnet werde, resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 73'228.--. Nominallohnbereinigt (+ je 0.9 %) betrage das Jahreseinkommen 2020 Fr. 74'552.-- (Urk. 1 S. 5). Dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht pflichtgemäss vorgegangen ist, würden sodann schon die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids publizierten Gutachten von Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber, Severin Bischof, «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung», Fakten oder Fiktion - Was sagen die Zahlen?, Bern, 8. Januar 2021, und von Thomas Gächter, Philipp Egli, Michael E. Meier, Martina Filippo, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich/Winterthur, 22. Januar 2021, beweisen (Urk. 1 S. 7). Aufgrund von statistisch belegten Erkenntnissen würden Gächter/Egli/Meier/Filippo mit überzeugender Begründung propagieren, dass bei der Bemessung des Invalidenlohnes nicht mehr auf den Medianlohn, sondern auf denjenigen im unteren Quartilsbereich abzustellen sei. Publiziert seien diesbezüglich die monatlichen Bruttolöhne 2016 (Urk. 1 S. 8). Demgemäss betrage der Monatslohn für Hilfsarbeitskräfte im Level 1 monatlich Fr. 4'687.-- (Urk. 1 S. 8, Urk. 3/4). Ausgehend von dieser Basis resultiere ein Invalideneinkommen von maximal Fr. 60'233.-- (= Fr. 4'687.-- x 12 : 40 x 41.7 = Fr. 58'634.35 + 0.4 % [2017] + 0.5 % [2018] + 0.9 % [2019] + 0.9 % [2020], Urk. 1 S. 8). Ausgehend von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 74'552.-- und einem Invalideneinkommen von maximal Fr. 60'233.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab August 2019 gekündigt habe (Urk. 1 S. 5). Im Kündigungsschreiben vom 30. September 2019 hielt B.___ für die Y.___ GmbH - bezugnehmend auf ein mit dem Beschwerdeführer am selben Tag geführtes Gespräch - fest, dass der Arbeitsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 31. Oktober 2019 aufgelöst werde (Urk. 10/127 S. 5). Beim Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Kündigung erhalten habe. Dies sei üblich aufgrund der Geschäftslage im Winter. Es habe nichts mit seinem Unfall zu tun (Urk. 10/55). Damit im Einklang steht, dass die Y.___ GmbH in der am 19. November 2019 ausgefüllten Arbeitgeberbescheinigung zuhanden der Arbeitslosenversicherung angab, sie habe das Arbeitsverhältnis wegen der wirtschaftlichen Lage gekündigt (Urk. 10/127 S. 6). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen). Es ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Stelle als Hilfsgipser bei Y.___ GmbH im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. März 2020 deshalb nicht mehr inne hatte, weil ihm seine ehemalige Arbeitgeberin zuvor aus wirtschaftliche Gründen - das heisst unabhängig von den Folgen des Unfalles vom 6. Februar 2019 (Urk. 10/1) - per 31. Oktober 2019 gekündigt hatte. Damit kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf den Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH abgestellt werden. Es ist vielmehr auf lohnstatische Angaben zurückzugreifen (E. 1.3 vorstehend).
Hierbei sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (E. 1.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer absolvierte in C.___ eine Ausbildung zum Sozialarbeiter, welche er gemäss seinen Angaben (im Kanton Zürich) nicht ausüben kann, weil er die deutsche Sprache nicht mindestens auf dem Fremdspracheniveau C beherrscht (Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3). Er verfügt über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung. Er ist hierzulande insbesondere auch nicht als Bauarbeiter geschult worden (Urk. 10/62). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (vgl. Art. 30ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) vom 5. November 2019 (Urk. 10/60) ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Tätigkeit als Hilfsgipser für die Y.___ GmbH ab dem 1. Februar 2019 (Urk. 10/17) - mit zwei kurzen Ausnahmen - seit 2010 ausschliesslich für Bauunternehmen tätig war (Urk. 10/60, Urk. 10/98 S. 6, vgl. die Internetauszüge aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 6. Februar 2019 (Urk. 10/1) weiterhin als ungelernter Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig wäre. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht), Ziffer 41-43 Bauhauptgewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer abgestellt hat (Urk. 10/119 S. 3). Die Beschwerdegegnerin errechnete eine hypothetisches Valideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 71'603.-- (E. 2.2).
3.2
3.2.1 Weil der Beschwerdeführer - soweit feststellbar - nach der Kündigung durch die Y.___ GmbH per 31. Oktober 2019 (Urk. 10/127 S. 5) keine andere Arbeitsstelle mehr inne hatte, sind für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls lohnstatische Angaben beizuziehen (E. 1.4.1). Die Beschwerdegegnerin stellte hierfür auf die Tabelle TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) ab (Urk. 10/119 S. 3). Mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser unfallbedingt nicht mehr zumutbar sei, stütze sie sich auf die Kolonne «Total», Kompetenzniveau 1, Männer (Urk. 10/119 S. 3). Gemäss dem Beschwerdeführer ist der Beizug die «Tabelle 9: Monatlicher Bruttolohn 2016 nach Berufsgruppe, Geschlecht und Median und Quartilsbereich» (Urk. 3/4) angezeigt (E. 2.3). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Für den Einkommensvergleich ist hier die Tabelle TA1_triage_skill_level 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) heranzuziehen, weil für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens bereits auf diese Tabelle abgestellt wurde. Dies ermöglicht den Vergleich der beiden hypothetischen Einkommen mit und ohne Unfallfolgen. Gegen die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers spricht zudem Folgendes: Der Beschwerdeführer hat in C.___ zwar eine Ausbildung zum Sozialarbeiter absolviert, er kann diese Tätigkeit in der Schweiz gemäss seinen Angaben wegen seiner geringen Sprachkenntnisse aber nicht ausüben (Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/62 S. 3). Dem Beschwerdeführer stehen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt somit nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Daraus folgt, dass er - würde auf die von ihm eingereichte Tabelle nach Berufsgruppen (Urk. 3/4) abgestellt - sowohl beim hypothetischen Valideneinkommen als auch beim hypothetischen Invalideneinkommen bezüglich Berufsgruppe auf dem Level 1 «Hilfsarbeitskräfte» einzuordnen wäre. Wird bei beiden Vergleichseinkommen auf denselben Tabellenlohn abgestellt und ist beim Invalideneinkommen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (vgl. dazu E. 3.2.2), so resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %.
3.2.2 Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sind die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nicht gegeben. Die Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 würden bereits viele leichte Überwachungs-, Prüf-, und Kontrolltätigkeiten sowie einfache administrative Tätigkeiten umfassen. Dazu würden auch die Tätigkeiten zählen, welche der Beschwerdeführer mit seinen unfallbedingten Einschränkungen noch ausführen könne (Urk. 10/119 S. 3). Mit Blick auf das unbestritten gebliebene Tätigkeitsprofil von Dr. A.___ (Urk. 10/62 S. 6) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis) gibt dies zu keinen Beanstandungen Anlass. Weil dem Beschwerdeführer genügend Hilfsarbeitertätigkeiten im Kompetenzniveau 1 offen stehen, rechtfertigen sein in der Schweiz nicht verwertbarer Ausbildungsabschluss (E. 3.1), seine Nationalität (C.___, Urk. 10/1), seine Aufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung «B», Urk. 10/17, Urk. 10/61 S. 1) und seine geringen Kenntnisse der deutschen Sprache (Urk. 10/62 S. 3) ebenso wenig einen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis, 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.4 mit Hinweis, 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.1 und E. 6.3.4). Keiner weiteren Erläuterungen bedarf sodann, dass das Alter beim noch jungen Beschwerdeführer (Jahrgang 1986, Urk. 10/1) nicht zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen kann.
3.2.3 Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte hypothetische Invalideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 68'992.-- ist folglich nicht zu beanstanden.
3.3 Beim Einkommensverglich (Valideneinkommen: Fr. 71'603.--, Invalideneinkommen: Fr. 68'992.--) resultiert eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 2'611.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 4 %. Weil der Invaliditätsgrad unter 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.1)
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwältin Nadine Linda Suter
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher