Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00077
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 27. Januar 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, war seit 9. September 2019 als Angestellter Backoffice bei der Y.___ GmbH beschäftigt und damit bei der AXA Versicherungen AG gegen Unfälle versichert. Nach einer vom 25. Oktober 2019 bis 15. Februar 2020 bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/2-3) infolge Sturzes mit Verletzung beider Handgelenke (Urk. 11/48) meldete die Arbeitgeberin am 20. Februar 2020 (Urk. 11/1), der Versicherte sei am 13. Februar 2020 im Keller von einer Leiter gestürzt, habe sich dabei die rechte Schulter ausgekugelt, die linke Schulter gebrochen, die Rippen 7 und 8 rechts gebrochen und das linke Handgelenk geprellt. Am 2. April 2020 (Urk. 11/11) schilderte er den genauen Unfallhergang und am 3. April 2020 (Urk. 11/12) folgte die Unfallmeldung auf dem Formular der AXA. In der Folge zeigten sich Probleme mit der rechten Schulter (unter anderem) im Sinne einer Pulley-Läsion sowie einer SLAP II Läsion (Bericht der Radiologie Z.___ AG vom 13. Mai 2020, Urk. 10/7).
1.2 Am 24. Juni 2020 (Urk. 11/48) erfolgte eine Abklärung am Wohnort des Versicherten, wobei unter anderem der Unfallhergang thematisiert wurde. Am 7. Juli 2020 (Urk. 11/50 und Urk. 11/53) fand eine weitere Abklärung am Wohnort des Versicherten im Beisein eines Unfallanalytikers statt. Nach Beizug einer Aktenbeurteilung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, vom 7. August 2020 (Urk. 10/14) verneinte die AXA mit Verfügung vom 13. August 2020 (Urk. 11/54) einen Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, es sei von einer absichtlich falschen Unfallmeldung auszugehen. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/57 und Urk. 11/59) wies sie mit Entscheid vom 17. März 2021 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. April 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung sämtlicher gesetzlicher und allfälliger vertraglicher Leistungen; eventuell sei die Sache zwecks Vornahme weiterer beweisrechtlicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide (S. 2). Die AXA ersuchte am 12. Juli 2021 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 12. Juli 2021 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 14. Januar 2022 (Urk. 13) legte dieser einen ärztlichen Bericht auf (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, der Beschwerdeführer habe seine Angaben zum Ereignis vom 13. Februar 2020 mehrfach korrigiert und auch nach der Konfrontation mit den unfallanalytischen Ergebnissen, wonach der geschilderte Ablauf unmöglich zu den medizinisch dokumentierten Auswirkungen auf den Körper habe führen können, daran festgehalten, dass sich der Unfall in seinem Kellerabteil ereignet habe. Es sei von einer absichtlich falschen Unfallmeldung auszugehen und sie - die Beschwerdegegnerin - könne folglich die Leistungen verweigern (S. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen, er habe keinen Anlass dazu gehabt, eine Falschaussage zu machen. Die festgestellten Verletzungen bewiesen eine traumatische Entstehung ohne jeden Zweifel. Die Behauptung, er habe den Unfallhergang «angepasst», sei nicht richtig. Er habe den Hergang immer identisch geschildert (Urk. 1 S. 5). Er habe das Gleichgewicht auf der Leiter verloren und sei gestürzt. Die Platzverhältnisse im Keller seien eng und es sei nicht erstaunlich, dass man beim Sturz an Ecken, Kanten und Wänden des Kellers anpralle. Zudem stehe genau an dieser Stelle ein Türrahmen mit einer eckigen Kante. Die festgestellten Verletzungen stimmten mit den engen Platzverhältnissen überein. Ein Anschlagen an Türkante und am Rahmen sei durchaus geeignet, solche Verletzungen herbeizuführen (S. 7). Des Weiteren gebe es Personen, die den Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hause gefunden und ins Spital gefahren hätten. Sie hätten den Unfall nicht gesehen, aber auch ihnen sei seitens des Beschwerdeführers nie ein anderer Unfallhergang berichtet worden. Am besagten Abend habe der Beschwerdeführer mit einem Kollegen zum Essen und Fussballschauen abgemacht. Als dieser angekommen sei, habe er den Beschwerdeführer verletzt in seiner Wohnung aufgefunden (S. 8). Das unfallanalytische Gutachten basiere ausschliesslich auf Äusserungen im Bericht der Case Managerin. Weder die Zeugenaussagen noch die medizinischen Berichte seien beigezogen worden (S. 10).
3.
3.1
3.1.1 In seiner ersten persönlichen Unfallschilderung vom 2. April 2020 (Urk. 11/11) führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
«Bin am 13.02.2020 ca. 19.15 im Keller von einer kleinen Leiter rückwärz auf die Schultern gefallen. Wollte Lebensmittel (Büchse) vom Kellerregal herunternehmen, leider verlor ich das Gleichgewicht und stürzte von ca 1Meter höhe. Ich habe die linke Schulter gebrochen, rechte Schulter Ausgekugelt, rechte Rippe 7/8 gebrochen, linkes Handgelenk geprellt. Auf Grund des Unfalls habe ich stand heute auch starke schmärzen im Rückenbereich.»
3.1.2 In der Unfallmeldung vom 3. April 2020 (Urk. 11/12) findet sich folgende Unfallbeschreibung: «Aus kleiner Leiter Rückwärz auf die Schultern gefallen. Wollte etwas aus dem Kellerregal runternehmen.»
3.1.3 Am 24. Juni 2020 erfolgte ein Besuch einer Care Managerin der Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer. Diese führte im Bericht vom 30. Juni 2020 (Urk. 11/48) aus, der Beschwerdeführer gebe an, am 13. Februar 2020 um ca. 19.00 Uhr zu Hause im eigenen Kellerabteil rückwärts von einer Leiter gefallen zu sein. Er erkläre, dass er etwas vom obersten Regal habe holen wollen, welches ca. 1.60 m hoch sei. Es selbst sei 1.70 m gross und habe, da auf dem Regal mehrere Büchsen gestapelt gewesen seien, eine Leiter gebraucht. Die Leiter verfüge über fünf Sprossen und sei direkt vor das Regal gestellt worden (S. 1).
Auf Bitte um genauere Erklärung des Unfallhergangs erkläre der Beschwerdeführer, dass er die Leiter habe benützen müssen, weil sich mehrere Büchsen auf dem Regal befunden hätten, welche er ohne Leiter nicht erreicht hätte. Auf mehrmalige Nachfrage hin, ob er auf der rechten oder linken Seite der Leiter gestanden sei, erkläre der Beschwerdeführer, dass er es nicht wisse. Etwas später gebe er dann an, dass er rittlings auf der Leiter gestanden sei und dies auf der zweiten oder dritten Sprosse. Dann habe er aus unerklärlichen Gründen das Gleichgewicht verloren und sei rückwärts von der Leiter gefallen. Er gebe auf Nachfrage hin an, dass er sich nirgends festgehalten habe, um den Sturz zu verhindern oder den Aufprall zu mindern. Deshalb sei er mit voller Wucht zuerst mit dem Thorax auf den Rand der (in der Fotodokumentation dargestellten) grauen Kiste und danach nach hinten zwischen der Kellertüre hindurch auf den Betonboden geprallt. Dort sei er zuerst mit der rechten und danach mit der linken Schulter aufgeschlagen. Auf Nachfrage respektive Hinweis, dass somit das erste Aufschlagen mit der rechten Schulter die Wucht des Aufpralls hauptsächlich aufgefangen habe und somit Erklärungsbedarf hinsichtlich der Fraktur des linken Schulterblattes bestehe, korrigiere sich der Beschwerdeführer. Er erkläre nun, dass er mit beiden Schulter gleichzeitig aufgeprallt sei. Unklar sei zudem lange geblieben, wo die Leiter durch den Sturz hingefallen sei. Der Beschwerdeführer erkläre zum Schluss, dass die Leiter zwischen seinen Beinen gelandet sei (S. 3).
Die Care Managerin führte aus, dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass dieser Hergang nicht nachvollziehbar sei und die verschiedenen Nachfragen nicht plausibel hätten «erklärt» werden können (S. 3).
3.1.4 Am 7. Juli 2020 erfolgte eine neue Besprechung des Unfallhergangs im Beisein eines Unfallanalytikers. Die Care Managerin schilderte im Bericht vom selben Tag (Urk. 11/50) die Ausführungen des Beschwerdeführers wie folgt: Die Leiter sei von der rechten Seite her bestiegen worden und zwar mit dem rechten Fuss zuerst. Dies bis auf die dritte Stufe von unten, anschliessend habe sich der Beschwerdeführer rittlings auf die Leiter gestellt. Die Konservendosen seien nicht auf dem Gestell aufgestapelt gewesen, sondern hätten sich in grünen Plastikkisten befunden. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Unfalles deutlich mehr Dosen in den Kisten gehabt, weshalb diese nicht beziehungsweise nur mit grösstem Kraftaufwand hätten verschoben werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht aus unbekannten Gründen das Gleichgewicht verloren, sondern sei beim Absteigen mit dem linken Hosenbein Höhe Oberschenkelinnenseite an der Leiter hängen geblieben, als er das linke Bein zum Abstieg über die Leiter geschwungen habe. Der Sturz sei nicht rückwärts aus der Endstellung heraus (rittlings stehend) erfolgt, sondern beim Absteigen über die rechte Seiter der Leiter. Der Aufprall sei mit der rechten Thoraxseite auf der grauen Kiste erfolgt, danach sei der Beschwerdeführer aber nicht auf den Kellerboden geprallt, sondern an die Kellerwand beziehungsweise den rechten Türrahmen. Die Leiter sei am Schluss nicht zwischen seinen Beinen gelegen, sondern sei direkt auf ihn gefallen. Er sei nicht von seiner Mutter, sondern von deren Freund ins Spital gefahren worden. Nach dem Sturz sei noch sein bester Freund hinzugekommen.
3.2 Im unfallanalytischen Kurzgutachten vom 8. Juli 2020 (Urk. 11/53) führte dipl. Ing. (FH) B.___ von der Beschwerdegegnerin aus, der vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf sei äusserst unplausibel und die Lage-Energie, die der niedrige Raum ermöglicht habe, beziehungsweise die Sturzhöhe von der dritten Sprosse böten keine vernünftige Erklärung für die Gesamtheit der Verletzungen, die der Beschwerdeführer bei diesem Sturz erlitten haben wolle. Ebenfalls völlig unlogisch sei, dass sich der Beschwerdeführer nirgends habe festhalten können beziehungsweise festgehalten habe, obwohl dies für Menschen eine typische und instinktive Reaktion sei. Falls der Sturz wie geschildert geschehen wäre, hätte diese zu Energie-Verlusten beziehungsweise -Umwandlungen an vielen Stellen geführt (am oberen Leiterende, beim Abgleiten von der Leiter, beim Anprall an die graue Kiste, beim Anprall gegen die Türkante, beim Anprall gegen den Boden).
Der Unfallanalytiker konstatierte, dass es aus unfallanalytischer Sicht nicht plausibel sei, dass in diesem engen Raum ein derartiger Sturz mit diversen Körper-Anprallstellen und den dokumentierten Verletzungen erfolgt sein solle.
3.3
3.3.1 Die zuständigen Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten im Bericht vom 2. März 2020 (Urk. 10/1) über die Untersuchung im chirurgischen Ambulatorium vom 24. Februar 2020 eine Scapulafraktur links, Frakturen Costa 7 und 8 rechts, eine Schulterkontusion rechts, anamnestisch Schultersubluxation mit selbständiger Reposition sowie eine Handgelenkskontusion links.
3.3.2 Die zuständigen Ärzte der Klinik D.___ berichteten am 5. Juni 2020 (Urk. 10/9) zu Händen des Hausarztes und diagnostizierten eine posttraumatische Capsulitis adhaesiva Schulter rechts bei Sturz von der Leiter am 13. Februar 2020, einen Status nach ventrokaudaler Schulterluxation mit labraler Bankart-Läsion und Hill-Sachs-Delle loco typico, eine Pulley-Läsion Typ 3 nach Habermeyer (Partialläsion der Supraspinatussehne), einen hochgradigen Verdacht auf instabile Bizepssehne sowie eine Slapläsion (Typ II nach Snyder). Als Nebendiagnosen verwiesen die Ärzte auf einen Status nach Scapulafraktur links im Rahmen eines Sturzes am 13. Februar 2020 (anamnestisch).
3.3.3 In seiner Aktenbeurteilung vom 7. August 2020 (Urk. 10/14) führte Dr. med. A.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, von der Beschwerdegegnerin aus, es stehe unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer ein Trauma erlitten habe. Hierfür sprächen die Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts und die wenig dislozierte extraartikuläre Skapulafraktur links. Dass es im Rahmen des geltend gemachten Ereignisses zudem zu einer Schulterkontusion rechts mit konsekutiver Capsulitis adhäsiva gekommen sein möge, könne er nicht ausschliessen.
Hingegen erachte er es als nicht plausibel, dass es anlässlich des geltend gemachten Ereignisses zu einer vollständigen Luxation mit Selbstreposition der Schulter gekommen sei. Erstens sei die Selbstreposition einer traumatischen Erstluxation eine absolute Rarität. Zweitens sei eine dorsale Luxation wie vom Versicherten beschrieben aufgrund des beschriebenen Unfallmechanismus nicht plausibel (Sturz auf dorsale Strukturen mit Kraftwirkung nach ventral). Drittens könne er weder auf den konventionell radiologischen noch auf den tomographischen Bildern der rechten Schulter eine Hill Sachs Läsion erkennen. Auch die SLAP Läsion, die tendinopathischen Veränderungen der Supraspinatussehne und die tendinopathischen Veränderungen der Bizepssehne liessen sich nicht durch das Unfallereignis erklären, sondern stellten überwiegend wahrscheinlich einen degenerativ bedingten Vorzustand dar.
Dr. A.___ hielt weiter fest, es bestünden seines Erachtens sowohl aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Unfallhergang bei der ersten Befragung spontan zu schildern, als auch aufgrund der Tatsache, dass er diesen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Befragung wiederholt angepasst und korrigiert habe, berechtigte Zweifel, ob das geltend gemachte Ereignis für die Verletzungen kausal sei. Diese Zweifel würden durch die Bilder des unfallanalytischen Gutachtens genährt, welches engste Raumverhältnisse zeige und das Benutzen einer Leiter und die Fallhöhe von einem bis eineinhalb Meter und insbesondere auch einen ungebremsten Sturz (ohne Abwehr-/Halte-/Bremsbewegungen) zuerst auf die rechte und dann auf die linke Körperhälfte als wenig plausibel erscheinen lasse.
4.
4.1 Eine Durchsicht der Angaben des Beschwerdeführers ergibt, dass er den Unfallhergang in den wesentlichen Punkten jeweils identisch geschildert hat. Von Beginn weg brachte er vor, im Keller auf die besagte Leiter gestiegen zu sein, um aus dem Regal eine Büchse zu holen, dabei von der Leiter gefallen zu sein und beim Sturz die Schultern angeschlagen zu haben.
4.2 Zu den von der Beschwerdegegnerin ins Zentrum gerückten Widersprüchen in den Äusserungen des Beschwerdeführers ist Folgendes zu bemerken:
Dass der Beschwerdeführer nach vier Monaten auf spontane Anfrage hin nicht sofort angeben konnte, ob er die Leiter auf der rechten oder linken Seite bestiegen habe und es ihm nachträglich - allenfalls nach interner Rekapitulation - wieder einfiel, ist jedenfalls nicht derart ungewöhnlich, dass man hieraus schon auf bewusst falsche Angaben schliessen könnte.
Er machte auch nie eine andere Aussage, als dass er rittlings auf der Leiter stand. In der ersten persönlichen Unfallschilderung war die genaue Position auf der Leiter kein Thema (E. 3.1.1), darauf angesprochen fielen seine Aussagen immer gleich aus (E. 3.1.3 und E. 3.1.4). Wenn der Beschwerdeführer von einem Sturz von der Leiter sprach (E. 3.1.1), welche er von rechts betreten habe (E. 3.1.4), sind auch die weiteren Präzisierungen (Sturz rittlings von der Leiter respektive Sturz beim Absteigen von der Leiter) zwanglos darin eingeschlossen und keineswegs als neue Aussage zu fassen oder sonst wie auffällig. Es handelt sich lediglich um eine präzisere Beschreibung. Nach den gesamten Schilderungen sind die Aussagen des Beschwerdeführers so zu verstehen, dass er rittlings auf der Leiter die Dose holen wollte und dann beim Absteigen die Leiter kippte. Dass er dabei sein linkes Bein bereits vollständig über die Leiter gehoben hatte, wurde nirgends erwähnt, so dass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Begriff war, dies zu tun und dabei auf der Leiter nach hinten fiel. Ein eigentlicher Widerspruch in den Aussagen ist diesbezüglich nicht erkennbar.
Die Antworten zum Standort der Leiter nach dem Sturz lassen ebenfalls keinen Verdacht auf eine Falschaussage aufkommen. Dass die Endlage einmal mit «zwischen den Beinen» (Urk. 11/48 S. 3) und einmal mit «auf dem Beschwerdeführer» (Urk. 11/53 S. 2) beschrieben wurde, ist insofern unauffällig, als die Leiter mit einer Länge über fünf Stufen so beschaffen ist, dass sie sowohl zwischen den Beinen als auch auf dem Beschwerdeführer liegen kann. So ist unschwer vorstellbar, dass nach einem Sturz rückwärts die Leiter auf den Beschwerdeführer fiel und dabei zwischen den Beinen (Fussteil) und auf dem Beschwerdeführer (Kopfteil) lag.
Ebenso unergiebig ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Angaben zum Grund des Sturzes. Dass der Beschwerdeführer zuerst keinen Grund nennen konnte («aus unerklärlichen Gründen», E. 3.1.3) und später angab, er sei beim Absteigen mit dem linken Hosenbein Höhe Oberschenkelinnenseite an der Leiter hängen geblieben, als er das linke Bein zum Abstieg über die rechte Seite der Leiter geschwungen habe (E. 3.1.4), erscheint ebenfalls nicht derart aussergewöhnlich, dass der Beschwerdeführer der Lüge bezichtigt werden könnte. Denkbar ist, dass er bei der ersten Befragung den exakten Bewegungsablauf nicht vor Augen hatte oder aber, dass er sich wohl an das Einhängen erinnerte, dieses aber nicht als einzig ausschlaggebend erachtete und es insgesamt unerklärlich fand, gestürzt zu sein. Immerhin lag er nach dem Sturz benommen am Boden und es erscheint als entschuldbar, den Sturzablauf als Betroffener nicht genau rekapitulieren zu können. Dass das später der Fall war, ändert an diesen Feststellungen nichts, denn der Beschwerdeführer wurde sich erst anlässlich des ersten Hausbesuches gewahr, dass dem genauen Hergang eine solche Bedeutung zukommt. Dies mag ihn zum Nachdenken und Rekapitulieren angeregt haben.
Auch die Kritik an der vom Beschwerdeführer geschilderten Abfolge des Aufschlagens erscheint als etwas gesucht. Dass ein Sturzopfer mit den vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen im Nachhinein nicht präzise angeben kann, mit welchem Körperteil er zuerst aufgeschlagen ist, ist nicht aussergewöhnlich. Wohl lagen nur Sekundenbruchteile zwischen dem Aufschlagen der beiden Schulterseiten und für den Beschwerdeführer mag sich das allenfalls wie ein einziger Aufschlag angefühlt haben. Wenn er also zuerst angab, zwischen der Kellertüre hindurch auf den Betonboden geprallt zu sein und dort mit der rechten und danach mit der linken Schulter aufgeschlagen zu haben, und auf Konfrontation hin ein gleichzeitiges Aufschlagen schilderte (E. 3.1.3), ist dieser Widerspruch von geringer Schwere. Auch der spätere Hinweis auf den Aufschlag auf der «grauen Kiste» und der Kellerwand und dem Türrahmen (E. 3.1.4) schliesst das vom Beschwerdeführer Vorgetragene im weitesten Sinne ein. Die Endlage war unbestrittenermassen auf dem Boden liegend (Urk. 11/53 S. 4 oben links). Wenn der Beschwerdeführer also rückwärts fiel, beim Sturz die Kiste «streifte» (Urk. 11/53 S. 2 unten rechts), hernach den Türrahmen «touchierte» (Urk. 11/53 S. 3 oben rechts) und auf dem Boden zu liegen kam, können die vorgängigen Schilderungen nicht einfach als falsch qualifiziert werden, sondern als wenig präzise und etwas vereinfacht.
Das Herausstreichen des Umstandes, dass das Handy nach dem Sturz unbeschadet war (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2.3.6), vermag sodann zu keinem Erkenntnisgewinn zu führen. Wenn das Handy etwa in der vorderen Hosentasche war, wäre eher ein Defekt bei Sturz rücklings auf die Schulter verwunderlich.
4.3 In gleicher Weise greift auch das bei den Akten liegende unfallanalytische Gutachten (E. 3.2) zu kurz. Der blosse Verweis auf die engen Platzverhältnisse lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Unfall nicht wie geschildert stattgefunden und zu den aktenkundigen Verletzungen geführt hat. Die Reaktion einer Schulter auf Krafteinwirkungen mag zuweilen unterschiedlich sein und eine ärztliche Einschätzung, dass die Verletzungen (abgesehen von der Luxation) aus medizinischer Sicht bei einem Sturz aus dieser Höhe wenig wahrscheinlich sind, liegt nicht vor.
Denn Dr. A.___ begründete seine Zweifel nur am Rande mit medizinischen Argumenten, sondern vielmehr mit den aus seiner Sicht wiederholten Anpassungen und Korrekturen des Unfallhergangs. Weiter zweifelte er die Benützung der Leiter durch den Beschwerdeführer bei Körpergrösse von 170 cm und Gestellhöhe von 160 cm (Urk. 11/53 S. 1) an, obwohl der Beschwerdeführer die Umstände nachvollziehbar geschildert hatte (Büchsenentnahme aus einer hinteren Reihe, Urk. 11/48 S. 1 unten, S. 3 oben und Urk. 1 S. 7). Weiter erachtete Dr. A.___ den Umstand als wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer keine Haltebewegung vorgenommen hat (E. 3.3.3). Das ist keine medizinische Begründung, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass sich Verunfallte zuweilen Verletzungen zuziehen, weil sie etwa Gegenstände tragen und diese bei einem Sturz nicht etwa fallenlassen und sich mit den Armen abstützen, sondern die Gegenstände instinktiv festhalten.
4.4 Auch die Schilderungen der Geschehnisse im Anschluss an den Sturz erscheinen als unauffällig. Dass der Beschwerdeführer seine in der Nähe wohnhafte Mutter anrief (Urk. 11/48 Mitte) ist plausibel. Dass es dann nicht die Mutter war (Urk. 11/48 Mitte), sondern deren Freund und Lebensgefährte, der ihn ins Spital fuhr (Urk. 11/50 S. 2 und Urk. 1 S. 9), ist insofern nicht weiter von Bedeutung, da der Transport von der Mutter organisiert wurde und diese offenbar gar keinen Fahrausweis hat. Aus diesen Angaben auf eine falsche Unfallmeldung zu schliessen, schiesst offenkundig über das Ziel hinaus.
Schliesslich erscheinen die Chatnachrichten des Kollegen des Beschwerdeführers (E.___) vom Unfallabend an einen anderen Kollegen (F.___) als unauffällig («Säve lüt mer schnäll a bitte» «mir münd mitem X.___ schnäll in spital», Urk. 3 und Urk. 1 S. 9). Dass der Beschwerdeführer bei einer solchen Verletzung - wie von der Beschwerdegegnerin thematisiert - an einem anderen Ort nach Hause hätte fahren und dort einen Kollegen aufbieten sollen, nur um einen Zeugen für den Nachgang des Unfalls zu haben, erscheint als konstruiert. Im Gegenteil fand an jenem Abend mit dem italienischen Cuphalbfinal AC Mailand gegen Juventus Turin ein für Fussballbegeisterte durchaus sehenswertes Spiel statt, was die Verabredung zum Essen und Fussball Schauen (E. 2.2) als plausibel erscheinen lässt.
4.5 Auch die übrigen Umstände deuten nicht auf eine falsche Unfallmeldung hin. Es liegen unbestrittenermassen traumatische Verletzungen vor und das Vorliegen eines Unfalls wurde durch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Zu den von der Beschwerdegegnerin genannten möglichen Gründen für eine Falschmeldung respektive Relevanz richtiger Angaben (Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.12) ist Folgendes zu bemerken: Regressfragen würden sich bei einer Beteiligung Dritter stellen. Solches ist vorliegend kaum denkbar, auch wenn sich der Unfall anders als geschildert zugetragen hätte. Ausgenommen davon ist selbstverständlich eine allfällige Schlägerei, hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Vor allem verletzte sich der Beschwerdeführer nicht am Kopf, im Brustkorb- oder Bauchbereich und es fanden sich keine Verletzungen, welche hierauf deuten würden. Die erstbehandelnden Ärzte stellten den geschilderten Geschehensablauf nicht in Frage (Urk. 10/3). Auch erwartet man eine Schlägerei eher an Wochenenden oder spätabends und nicht an einem Donnerstagnachmittag. Es liegen denn auch keine polizeilichen Unterlagen vor.
Im Vordergrund steht offensichtlich die Möglichkeit von Schwarzarbeit und ein Unfall in diesem Zusammenhang. Solches wäre zutreffenderweise zu ahnden, und zwar nicht nur versicherungsrechtlich. Allerdings gibt es keinen Anhaltspunkt, welcher für Derartiges sprechen würde. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des neuerlichen Unfalls noch (für zwei Tage) arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Untersuchungen bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, zum Beispiel in Form eine Nachfrage betreffend Arbeitseinsätzen am 13. Februar 2020, etwa ob der Beschwerdeführer zu Unrecht während laufendem Unfalltaggeldbezug wieder eingesetzt wurde. Ein Unfall als Büromitarbeiter mit den genannten Folgen wäre indes auch nicht sehr wahrscheinlich. So verbleibt als einziges realistisches Szenario ein Einsatz in einem Drittbetrieb. Blosse Zweifel an der Unfallmeldung rechtfertigen indes eine solche Annahme nicht bei Fehlen jeglicher weiterer Anhaltspunkte hierfür.
4.6 Damit erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2020 im Keller von der Leiter gestürzt ist und sich dabei Verletzungen zugezogen hat. Es kann mithin nicht von einer falschen Unfallmeldung ausgegangen werden, weshalb sich die pauschale Leistungsverweigerung nicht rechtfertigt.
5. Bei diesem Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass ein Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist und keine Falschmeldung vorliegt. Damit hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Welche Leistungen genau geschuldet sind, ist nicht in diesem Verfahren zu klären, stellen sich doch diesbezüglich namentlich Fragen zur Kausalität der einzelnen Verletzungen und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Sinne bleibt auch der zuletzt aufgelegte Operationsbericht (Urk. 14) ohne Relevanz für den vorliegenden Prozess.
6. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung der einschlägigen Kriterien (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 17. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass sich am 13. Februar 2020 ein Unfallereignis zugetragen hat, keine Falschmeldung vorliegt und die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen im Sinne der Erwägungen zu erbringen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- AXA Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-14
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti