Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00079
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 18. März 2022
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG ist im Bereich Fassadendämmsysteme und Gipserarbeiten tätig (Urk. 10/4). Seit dem 1. Juni 2013 ist das Personal der X.___ AG bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 10/6-7, Urk. 10/9 S. 3). Nach der Betriebsrevision für die Periode 2013 bis 2015 (Urk. 10/75-82) forderte die Suva aufgrund ihrer Qualifikation von in der Buchhaltung der X.___ AG erfassten Entschädigungen für Fremdarbeiten als prämienpflichtigen Lohn (Urk. 10/76, vgl. Urk. 10/226 S. 3-5, S. 9) von der X.___ AG am 15. November 2016 Prämien in der Höhe von total Fr. 27'368.80 nach (Urk. 10/87-89). Am 5. Februar 2020 begab sich der Revisor der Suva für die Revision der Kontrollperiode 2016 bis 2018 in die Räumlichkeiten der X.___ AG (Urk. 10/219 S. 1). Die Revision vor Ort musste wegen fehlenden und sehr mangelhaften Unterlagen abgebrochen werden (Urk. 10/261 S. 1). Auf Aufforderung des Revisors hin sandte ihm die X.___ AG in der Folge diverse Buchhaltungsunterlagen zu (Urk. 10/226, Urk. 10/227, Urk. 10/234, Urk. 10/240 S. 10-15). Dazu gehörte ein Kontoblatt, worin hohe Barauslagen für Fremdarbeiten verbucht waren (Urk. 10/226 S. 15, S. 21, S. 23). Mit ihren E-Mail-Nachrichten vom 5. Mai 2020 liess die X.___ AG dem Revisor diverse Quittungen für Barzahlungen zukommen (Urk. 10/243 S. 1, Urk. 10/244 S. 1, Urk. 10/245 S. 1, Urk. 10/246 S. 1). Darunter befanden sich Quittungen für Barzahlungen an die N.___ GmbH in den Zeitperioden 21. Juli bis 23. Dezember 2014 (Urk. 10/243 S. 7-22), 15. Januar bis 21. Dezember 2015 (Urk. 10/243 S. 23-46), 21. Januar bis 20. Dezember 2016 (Urk. 10/243 S. 2-5, Urk. 10/244 S. 2-20) und 20. Januar bis 27. April 2017 (Urk. 10/244 S. 21-25). Die Gesellschaft legte zudem Quittungen für Barzahlungen an die Y.___ GmbH für die Zeitperioden vom 5. Mai bis 28. Juni 2017 (Urk. 10/244 S. 26-32) und 7. bis 28. Juli 2017 (Urk. 10/245 S. 2-5), an die Z.___ GmbH für die Zeitperiode vom 3. bis 30. Juli 2017 (Urk. 10/245 S. 6-10) und erneut an die Y.___ GmbH für die Zeitperiode vom 7. August 2017 bis 30. April 2018 (Urk. 10/245 S. 11-49) auf. Sie reichte sodann Quittungen für Barzahlungen an die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 2. Mai bis 28. September 2018 (Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12), an die Y.___ GmbH für die Zeitperiode vom 8. bis 30. Oktober 2018 (Urk. 10/246 S. 13-15) und schliesslich wiederum an die A.___ GmbH für die Zeitperiode vom 9. November 2018 bis 31. Dezember 2018 (Urk. 10/246 S. 16-25) ein. In der Folge bat die Suva die X.___ AG am 1. September 2020 um Erläuterungen zu den Barzahlungen an die Y.___ GmbH, die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH (Urk. 10/251). Die X.___ AG liess sich dazu am 3. September 2020 vernehmen (Urk. 10/252). Nach Abschluss der Revision mit Bericht vom 4. November 2020 (Urk. 10/261-264) stellte die Suva der X.___ AG am 6. November 2020 für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 in Rechnung (Urk. 10/267). Die X.___ AG erhob mit einer vom 20. November 2020 datierenden Eingabe «Einsprache gegen die Revision der Jahre 2016-2018» (Urk. 10/269 S. 1-2). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. März 2021 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob die X.___ AG am 15. April 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315).
2.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2021 eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
2.4 Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 ersuchte die von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mandatierte Rechtsanwältin Nicole Schneider um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 14).
2.5 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin eine Nachfrist zur Einreichung einer genügenden Vertretungsvollmacht angesetzt, weil die mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 aufgelegte Vollmacht nicht wie behauptet von B.___, dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, unterzeichnet war (Urk. 16).
2.6 Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine genügende Vertretungsvollmacht aufgelegt hatte (Urk. 19), wurden ihr antragsgemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt.
2.7 In der Folge stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. November 2021 die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 23 S. 2):
«1.Es sei die Rechnung nach Revision 01.01.2017 - 31.12.2018 vom 6. November 2020 sowie der Einsprache-Entscheid vom 12. März 2021 der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben.
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass C.___, D.___ und E.___ zu befragen seien, eventualiter seien sie zum vorliegenden Verfahren als Verfahrenspartei beizuladen (Urk. 23 S. 3).
2.8 Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2021 (Urk. 25) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 auf Beiladung von C.___, D.___ und E.___ zum vorliegenden Verfahren abgewiesen. Dies blieb unangefochten.
Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2021 (Urk. 23, Beschwerdeantwort) sowie deren Beilagen (Urk. 24/A1-A6) zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 5. November 2020 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin über AHV-pflichtige Löhne in der Höhe von Fr. 68'523.-- (2016), Fr. 457'310.-- (2017) und Fr. 1'106'615.-- (2018) nicht abgerechnet habe. Gestützt darauf forderte die Ausgleichskasse von der Beschwerdeführerin mit Nachzahlungsverfügungen vom 30. Dezember 2020 für die Beitragsjahre 2016 und 2017 zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 9'636.05 (2016) beziehungsweise Fr. 64'766.50 (2017) sowie Verzugszinsen. Für das Jahr 2018 stellte sie sodann mit der Revisionsrechnung vom 13. Januar 2021 Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in der Höhe von Fr. 156'724.35 in Rechnung (Urk. 5/357-361 im Prozess Nr. AB.2021.00078). Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2021 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2021 ab (Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2021.00078).
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Die Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Nr. AB.2021.00078. Sie wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.2 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [Rz] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, in der in Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML).
1.4 Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
1.5 Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 23 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer beantragter Beweismittel zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt weder eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2021 (Urk. 2 S. 4 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit den Akten (Urk. 9/1-10, Urk. 10/1-315) sowie den im Internet publizierten Auszügen aus dem Handelsregister des Kantons Zürich aus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsrevision für die Kontrollperiode 2016 bis 2018 mit ihrer E-Mail-Nachricht vom 13. Februar 2020 (Urk. 10/226 S. 1) Auszüge aus dem Konto «4040 Fremdarbeiten» eingereicht habe (Urk. 10/226 S. 3 ff.). Darin sei eine Barauslage mit Datum vom «2017.07» über Fr. 94'187.-- verbucht, welche an die Z.___ GmbH und die «Y.___ GmbH» bezahlt worden sei (Urk. 10/226 S. 23). Mit
E-Mail-Nachricht vom 5. Mai 2020 (Urk. 10/245 S. 1) habe die Beschwerdeführerin sodann fünf Rechnungen im Namen der Z.___ GmbH aufgelegt, wonach dieser Gesellschaft im Juli 2017 für «diverse Arbeiten Isolation, vernetzen, Abrieb, Malerarbeiten» insgesamt Fr. 41'050.-- bar ausgerichtet worden seien (Urk. 10/245 S. 6-10). Diese Rechnungen würden keine Angaben zu den geleisteten Arbeitsstunden und bearbeiteten Flächen enthalten. Entschädigungen für Material- oder Werkzeugaufwand seien ebenfalls nicht aufgeführt (Urk. 10/245 S. 6-10). Alsdann seien im Konto «4040 Fremdarbeiten» im Jahr 2017 fünf Barzahlungen an die «Y.___ GmbH» verbucht worden (Urk. 10/226 S. 23). Im Jahr 2018 seien es zwölf Buchungen mit der Bezeichnung «Barauslagen» gewesen (Urk. 10/226 S. 22, S. 28). Auf dem Briefpapier der X.___ AG seien Barauslagen der X.___ AG von insgesamt Fr. 416'260.-- im Jahr 2017 und Fr. 416'739.-- im Jahr 2018 an die Y.___ GmbH quittiert (Urk. 10/244 S. 26-32, Urk. 10/245 S. 2-5, Urk. 10/245 S. 11-49, Urk. 10/246 S. 13-15). Als Betreff seien auf diesen Quittungen «diverse Projekte und temporäre Ausleihungen» beschrieben worden. Es gebe keine Werkbezeichnungen, keine Angaben zu Massen oder Einheiten und keine Entschädigungen für Material- oder Werkzeugaufwand (Urk. 10/244 S. 26-32, Urk. 10/245 S. 2-5, Urk. 10/245 S. 11-49, Urk. 10/246 S. 13-15). Entsprechende Quittungen seien auch für Barzahlungen über Fr. 689'876.-- an die A.___ GmbH im Jahr 2018 verwendet worden (Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12, Urk. 10/246 S. 16-25). In einer vom 5. Mai 2020 datierenden E-Mail-Nachricht habe die Beschwerdeführerin die Verwendung des eigenen Briefpapiers für die Quittungen damit begründet, dass man ja nie gewusst habe, ob die Rechnung auch wirklich komme. Statt blind drauflos zu zahlen, habe sie den Subunternehmer immer auf der eigenen Vorlage unterschreiben lassen (Urk. 10/246 S. 1). Im Zusammenhang mit ihrer Arbeitgeberkontrolle sei die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 1. September 2020 (Urk. 10/251) aufgefordert worden, schriftliche Dokumentationen zu den bar bezahlten Akkordarbeiten aufzulegen, insbesondere Werk- oder Subunternehmerverträge mit Haftungsbedingen oder andere schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbeziehungen betreffend die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH einzureichen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Personen (Arbeitnehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personenliste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 (Urk. 10/252) habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sämtliche Kommunikation auf mündlicher Basis erfolgt sei und es keine weiteren Unterlagen geben würde. Die Qualität sei stets von F.___ überprüft worden. Danach sei die Entlöhnung freigegeben worden. Die Barauslagen seien in der Regel von B.___ oder F.___ ausgerichtet worden. Die Zahlungen seien von D.___ entgegengenommen worden. Er habe die Empfangsbelege unterzeichnet (Urk. 2 S. 4). Sie (die Beschwerdegegnerin) habe festgestellt, dass D.___ im Handelsregister nicht als zeichnungsberechtigte Person für die Z.___ GmbH, die Y.___ GmbH und die A.___ GmbH eingetragen gewesen sei (vgl. die Internet-Handelsregisterauszüge dieser Gesellschaften, eingesehen am 9. Februar 2022: Die Handelsregistereinträge der Z.___ GmbH und der Y.___ GmbH sind am 30. Januar 2019 bzw. 30. September 2019 gelöscht worden. Über die A.___ GmbH wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2020 der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 5. Januar 2021 mangels Aktiven eingestellt). Mit ihrer Einsprache vom 20. November 2020 (Urk. 10/269 S. 1-2) habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass D.___ von den Unternehmungen bevollmächtigt gewesen sei. Der Einsprache sei eine Kopie einer Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH und zwei identische Vollmachtskopien im Namen der Y.___ GmbH beigelegt worden (Urk. 10/269 S. 3-8).
2.1.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. März 2021 weiter aus, dass die Z.___ GmbH am 18. November 2011 neu in das Handelsregister eingetragen worden sei (vgl. Internet-Handelsregisterauszug). Anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 3. Oktober 2017 durch das Betreibungsamt Rümlang - Oberglatt habe G.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH, erklärt, dass abgesehen von den zwei geleasten Fahrzeugen keinerlei Aktiven vorhanden seien (Urk. 9/1). Die verschuldete Gesellschaft sei am 20. November 2017 von E.___, geboren 13. August 1950, aus H.___, als einzige eingetragene Person übernommen worden (Internet-Handelsregisterauszug, Urk. 10/281 S. 1). Am 9. Januar 2018 habe dieser anlässlich des erneuten Pfändungsvollzuges zu Protokoll gegeben, dass die schuldnerische Unternehmung keinerlei Aktiven habe (Urk. 9/2). Im Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Niederglatt vom 10. Oktober 2018 (Urk. 9/3) habe E.___ die Aussage unterzeichnet, dass er die Gesellschaft für Fr. 1'000.-- gekauft habe (Urk. 9/3 S. 7). Wegen den Schulden sei die Z.___ GmbH unter ihm nie aktiv geworden und er habe keine Buchhaltung geführt. Er sei Geschäftsführer, habe aber auf Anweisung von I.___ gehandelt (Urk. 9/3 S. 7). Der Vorgänger sei mit den auf die Gesellschaft eingelösten Leasingfahrzeugen weitergefahren, bis diese von der Polizei eingezogen worden seien (Urk. 9/3 S. 11). Die Fragen des Konkursamtes seien für E.___ von der deutschen in die italienische Sprache und seine Antworten von der italienischen in die deutsche Sprache übersetzt worden. Als Übersetzer habe D.___ unterzeichnet (Urk. 9/3 S. 13-14). D.___ sei im Juli 2017 weder eingetragenes Organ der Z.___ GmbH noch von dieser bevollmächtigt gewesen. Das mit der Einsprache aufgelegte Dokument vom 28. November 2017, wonach E.___ eine Generalvollmacht im Namen der Z.___ GmbH an D.___ ausstelle, betreffe einen späteren Zeitraum (Urk. 10/269
S. 3-8). Die Aktenlage ergebe somit keinen Hinweis darauf, dass D.___ im Juli 2017 die Z.___ GmbH durch die Entgegennahme von Bargeld habe verpflichten können (Urk. 2 S. 5-6).
2.1.3 Die Y.___ GmbH sei mit Statutenänderung vom 30. Januar 2016 gegründet worden. Am 8. März 2016 (Tagesregister-Datum) sei J.___ als eingetragene Person ausgeschieden und die K.___ AG sowie L.___ und M.___ seien eingetragen worden (Internet-Handelsregisterauszug). Am 13. Juni 2016 sei sie (die Beschwerdegegnerin) im Namen der Y.___ GmbH informiert worden, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt würden (Urk. 2 S. 6). Am 7. April 2017 habe C.___ als einzige eingetragene Person die Gesellschaft übernommen (Internet-Handelsregisterauszug). In der Folge sei am 5. Juni 2018 erstmals im Handelsregister veröffentlicht worden, dass diese Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven aufweise (Urk. 2 S. 6). Nach vielen vergeblichen Versuchen, die Versicherungspflicht abzuklären, habe sie am 7. September 2018 von einem Herrn D.___ die telefonische Auskunft erhalten, dass die Y.___ GmbH nicht aktiv sei und kein Personal beschäftige. Alle Aktivitäten würden über die A.___ GmbH abgewickelt (Urk. 9/4). Die Y.___ GmbH habe der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in den Jahren 2017, 2018 und 2019 keine Löhne gemeldet (Urk. 10/283 S. 1). Am 30. September 2019 sei die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht worden (Internet-Handelsregisterauszug).
2.1.4 Gemäss Handelsregister sei die A.___ GmbH mit Statutenänderung vom 9. Mai 2017 gegründet worden (Internet-Handelsregisterauszug). Im Schreiben vom 13. Juli 2017 hätten sich J.___ und L.___ ihr gegenüber als Geschäftsführer der A.___ GmbH bezeichnet (Urk. 9/5). Am 4. September 2017 seien M.___ (Eintritt Juni 2017 und L.___ (Eintritt August 2017) als Arbeitnehmer gemeldet worden. Die Gesellschaft habe bei ihr von Juni bis Dezember 2017 eine Lohnsumme von Fr. 36'000.-- deklariert (Urk. 9/5). In der Betriebsbeschreibung vom 18. Oktober 2018 sei (von einem Herrn D.___) für das Jahr 2018 eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- angegeben worden (Urk. 9/8). Die Prämien seien jedoch nie bezahlt worden (Urk. 2 S. 6). Alsdann habe sie die Ausgleichskasse am 29. Januar 2020 informiert, dass diese Gesellschaft seit dem Jahr 2018 keine Löhne gemeldet habe. Am 26. November (richtig: 3. April) 2018 habe E.___ als einziges eingetragenes Organ die Gesellschaft übernommen (Internet-Handelsregisterauszug). Er habe ihr am 29. Oktober 2020 bekannt gegeben, dass er - gemäss Absprache mit Herrn D.___ - lediglich den Namen für die Firma gegeben habe. Er wisse von keinen Geschäften oder Tätigkeiten (Urk. 9/10). Zwar habe die Beschwerdeführerin keine entsprechende Vollmacht aufgelegt, gemäss Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 sei aber ein Herr D.___ im Besitze einer Vollmacht für die A.___ GmbH (Urk. 2 S. 7).
2.1.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für den Zeitraum, als die entsprechenden Barzahlungen der X.___ AG erfolgt seien, keine Vollmacht im Namen der Z.___ GmbH vorliege. Alsdann habe die Beschwerdeführerin zwar eine Vollmacht der Y.___ GmbH für D.___ mit Datum vom 25. April 2017 aufgelegt, jedoch sei diese Gesellschaft in den Jahren 2017 und 2018 inaktiv gewesen. Für die A.___ GmbH habe ein Herr D.___ am 18. Oktober 2018 eine Vollmacht aufgelegt. Diese Gesellschaft habe der Ausgleichskasse im Jahr 2018 keine Aktivität und der Suva eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- gemeldet ohne Prämie zu entrichten (Urk. 2 S. 7).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in den Jahren 2017 und 2018 D.___ als Bevollmächtigten der Y.___ GmbH diverse hohe Bargeldbeträge übergeben habe (Urk. 23 S. 5). D.___ habe diese von der Beschwerdeführerin erhaltenden Bargeldbeträge der Y.___ GmbH übergeben, und zwar jeweils auf das Ende eines jeden Monats. Dies gehe aus Quittungen aus den Jahren 2017 bis 2018 hervor, welche einerseits vom einzigen Geschäftsführer der Y.___ GmbH, C.___, und D.___ unterzeichnet worden seien (Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2). Daraus gehe weiter hervor, dass die Y.___ GmbH im besagten Zeitraum nicht inaktiv gewesen sei. Vielmehr habe sie rege Geschäfte geführt und Zahlungen entgegengenommen. Dies zeige sich ebenfalls anhand der Akontorechnungen, welche die N.___ GmbH der Y.___ GmbH für temporäre Ausleihungen gestellt habe. Über mehrere Monate hinweg habe die Y.___ GmbH Personal von der N.___ GmbH ausgeliehen und dafür Geldbeiträge als Akontozahlungen überwiesen (Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A3). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte N.___ GmbH wurde am 14. Juli 2014 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. In der Folge übernahm D.___ sämtliche Stammanteile der Gesellschaft. Dies wurde am 2. März 2016 (Tagesregister-Datum) in das Handelsregister aufgenommen. Hernach war D.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der N.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Internet-Auszug Handelsregister). Die von der Beschwerdeführerin für die in den Zeitperioden 21. Juli bis 23. Dezember 2014 (Urk. 10/243 S. 7-22), 15. Januar bis 21. Dezember 2015 (Urk. 10/243 S. 23-46), 21. Januar bis 20. Dezember 2016 (Urk. 10/243 S. 2-5, Urk. 10/244 S. 2-20) und 20. Januar bis 27. April 2017 (Urk. 10/244 S. 21-25) aufgelegten Quittungen für Barzahlungen an die N.___ GmbH wurden jeweils von D.___ unterzeichnet. Am 25. April 2017 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die N.___ GmbH. In der Folge wurde das Konkursverfahren mit Urteil desselben Richters vom 31. Januar 2018 mangels Aktiven eingestellt (Internet-Auszug Handelsregister). Unmittelbar nach der Konkurseröffnung über die N.___ GmbH vom 25. April 2017 ist D.___ erneut als «Bindeglied» der Beschwerdeführerin «zu seinen Unternehmungen oder befreundeten Unternehmen» aufgetreten (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. September 2020, Urk. 10/252 S. 1). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin mit ihren E-Mail-Nachrichten vom 5. Mai 2020 diverse Quittungen für Barzahlungen zugestellt (Urk. 10/243 S. 1, Urk. 10/244 S. 1, Urk. 10/245 S. 1, Urk. 10/246 S. 1). Die Quittungen an die Y.___ GmbH, die Z.___ GmbH und die A.___ GmbH wurden erst ab 5. Mai 2017 - mithin nach der Konkurseröffnung über die N.___ GmbH vom 25. April 2017 (Internet-Auszug Handelsregister) - ausgestellt (Urk. 10/244 S. 26-32, Urk. 10/245 S. 2-49, Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-25). Der Vergleich mit den übrigen Unterschriften in den Akten zeigt, dass einzig die Quittungen der Y.___ GmbH vom 5., 12., 15. und 26. Mai 2017 sowie vom 8. und 17. Oktober 2018 nicht von D.___ unterschrieben wurden (Urk. 10/244 S. 26-32, vgl. Urk. 24/A1-A2). Die übrigen von der Beschwerdeführerin aufgelegten Quittungen aus dem Zeitraum vom 5. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 wurden jedoch allesamt von D.___ unterzeichnet. Dabei verwendete er bei der Unterzeichnung für die Z.___ GmbH einen Firmenstempel (Urk. 10/245 S. 6-10). Die Quittungen für die Y.___ GmbH sind Dokumente mit dem Briefkopf der Beschwerdeführerin, auf welchen D.___ als «Geschäftsführer Y.___ GmbH» unterschrieb (Urk. 10/245 S. 2-5, Urk. 10/245 S. 11-49). Dieselbe Vorlage wurde für die Quittungen der A.___ GmbH verwendet. Darauf unterschrieb D.___ jeweils als «Geschäftsführer A.___ GmbH». Die Quittungen wurden mit einem Firmenstempel der A.___ GmbH versehen (Urk. 10/245 S. 50-56, Urk. 10/246 S. 2-12, Urk. 10/246 S. 16-25). Weitere Unterlagen zu den geltend gemachten Geschäften der Beschwerdeführerin mit den genannten drei Unternehmen sind nicht vorhanden, weil - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 ausführte - sämtliche Korrespondenz zwischen den Unternehmen mündlich geführt worden sein soll (Urk. 10/252 S. 1). Die zur Verfügung stehenden Unterlagen sprechen jedoch eindeutig dafür, dass die Beschwerdeführerin und D.___ nach dem Konkurs der Gesellschaft von D.___ (der N.___ GmbH) am 25. April 2017 (Internet-Auszug Handelsregister) ihre bisherigen gemeinsamen Tätigkeiten fortgesetzt haben, es aber aus ungeklärten Gründen als notwendig ansahen, sich dafür Firmen zu bedienen, bei welchen D.___ im Handelsregister nicht mehr als Organ oder Geschäftsführer geführt wurde. Mit ihrer Einsprache vom 20. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass D.___ ihr Ansprechpartner gewesen sei. Er sei für die Betreuung und die Organisation zuständig gewesen (Urk. 10/269 S. 1). Auf Anfrage hin habe ihr D.___ zwei Vollmachten übergeben. Er verfüge noch über weitere Vollmachten, die weiter zurückdatiert seien (Urk. 10/269 S. 1). Im vorliegenden Verfahren bezog sich die Beschwerdeführerin sodann auf Quittungen, welche den Nachweis dafür erbringen sollen, dass D.___ die von Beschwerdeführerin entgegengenommen Gelder jeweils per Monatsende der Y.___ GmbH übergeben habe (Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2). In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2020 führte die Beschwerdeführerin aber noch aus, dass «der Subunternehmer» schon während der Ausführung der Arbeiten Geld verlangt habe und sie nicht habe riskieren wollen, dass er die Arbeit niederlege (Urk. 10/252 S. 1). In ihrer Einsprache vom 20. November 2020 betonte die Beschwerdeführerin noch einmal, dass sie verpflichtet gewesen sei, die Zahlungen schnellstmöglich zu bewerkstelligen (Urk. 10/269 S. 2). Aber wenn dies zutreffen sollte, so ergibt es keinen Sinn, dass die Y.___ GmbH als «Subunternehmer» ihrem «Bevollmächtigen» D.___ erlaubt haben soll, die für sie entgegengenommenen Gelder jeweils erst auf das Ende eines jeden Monats abzuliefern, wie dies die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren behauptet (Urk. 23 S. 5, Urk. 24/A1-A2). Mit ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren stellt sich die Beschwerdeführerin somit in einen unlösbaren Widerspruch zu ihren früheren Aussagen. Die Beschwerdeführerin kann aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zusammen mit den Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum von ihr sorgfältig abgeklärten Sachverhalt (E. 2.1.1-2.1.4) ergeben deren Vorbringen ein Bild eines Firmenkonstrukts, bei welchem die Beschwerdeführerin mitbeteiligt war. Sie hätte durch eine Einsparung von Unfallversicherungsprämien profitieren können, wenn ihr Gebilde von der Beschwerdegegnerin nicht durchschaut worden wäre. Entgegen ihrem diesbezüglichen Antrag (Urk. 23 S. 3, S. 7) ist es nicht nötig, C.___ und D.___ zu diesem Sachverhalt zu befragen.
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, dass die A.___ GmbH gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im hier relevanten Zeitraum 2017 und 2018 zwei angestellte Mitarbeiter gehabt habe (Urk. 23 S. 7). Die Löhne seien gemeldet worden, alsdann seien jedoch keine Prämien bezahlt worden. Diese Problematik tangiere die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 23 S. 7-8). Gleichzeitig sei es auch falsch, dass E.___ von keinen Geschäften oder Tätigkeiten der A.___ GmbH gewusst habe. Er habe im Jahr 2018 diverse Quittungen unterschrieben und damit den Empfang von höheren Bargeldbeträgen unterschriftlich bestätigt (Urk. 23 S. 8-9, Urk. 24/A4). Dies zeige sich ferner an den Quittungen der O.___ GmbH an die A.___ GmbH. Die A.___ GmbH habe von der O.___ GmbH Personal ausgeliehen, so dass die Erstere die Aufträge der Beschwerdeführerin habe verrichten können (Urk. 23 S. 9, Urk. 24/A5). Das ausgeliehene Personal sei arbeitsorganisatorisch der O.___ GmbH unterstanden und habe von dieser Gesellschaft auch den Lohn erhalten. Entsprechend sei die O.___ GmbH verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies sei nicht Sache der Beschwerdeführerin (Urk. 23 S. 9). Laut Handelsregister des Kantons Zürich wurde die O.___ GmbH am 2. Juli 2002 mit der Firma P.___ GmbH in das Handelsregister eingetragen. Mit Statutendatum vom 5. Juni 2017 übernahm die r.___ Staatsangehörige Q.___ sämtliche Stammanteile der Gesellschaft. Der Sitz wurde an den Wohnsitz von Q.___ nach S.___ verlegt und die Gesellschaft zu O.___ GmbH umfirmiert. Q.___ war die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. In der Folge wurde E.___ am 13. März 2019 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen. Am 16. November 2020 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. In der Folge wurde die O.___ GmbH am 8. September 2021 in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies und keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde. Dies zeigt, dass E.___ letztlich Eigentümer der A.___ GmbH und Eigentümer der O.___ GmbH war. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass nebst den bereits genannten Unternehmen auch die O.___ GmbH zum Firmenkonstrukt der Beschwerdeführerin gehörte. Es ist nicht erforderlich, E.___ dazu zu befragen, sind doch zur angeblichen Geschäftstätigkeit der A.___ GmbH in den Jahren 2017 und 2018 bereits widersprüchliche Aussagen von E.___ aktenkundig (Urk. 9/10, Urk. 24/A4).
2.2.3 Zur Z.___ GmbH führte die Beschwerdeführerin aus, dass die sich in den Akten befindende Generalvollmacht für D.___ die Zeitspanne ab 28. November 2017 betreffe. Damit sei D.___ ab dem besagten Tag aktenkundig bevollmächtigt gewesen, für die Z.___ GmbH Geld entgegen zu nehmen. D.___ sei jedoch auch bereits für die Zeit davor vom damaligen Geschäftsführer, G.___, eine Generalvollmacht ausgestellt worden. D.___ habe von der Beschwerdeführerin Bargeld bekommen und habe dieses Ende des Monats an die Z.___ GmbH weitergeleitet (Urk. 23 S. 10). Ferner sei die Aussage, dass die Gesellschaft unter E.___ nie aktiv gewesen sei, unzutreffend. So habe die Z.___ GmbH zumindest in den Monaten November und Dezember 2017 mit der Gesellschaft O.___ GmbH zusammengearbeitet und von dieser Personal ausgeliehen bekommen (Urk. 23 S. 10). Für den Personalverleih und durch die von diesem Personal ausgeführten Arbeiten habe die Z.___ GmbH der O.___ GmbH im November 2017 Fr. 15'000.-- und im Dezember 2017 Fr. 23'000.-- bezahlt (Urk. 23 S. 10, Urk. 24/A6). Entsprechend müsse die Z.___ GmbH im Jahre 2017 noch über Aktiven verfügt haben. Aus den Quittungen der O.___ GmbH werde überdies ersichtlich, dass diese das eigene Personal der Z.___ GmbH zur Verfügung gestellt habe (Urk. 23 S. 10). Arbeitsorganisatorisch seien die Arbeitnehmer daher nach wie vor bei der O.___ GmbH angestellt gewesen (Urk. 23 S. 10). Der Lohn sei von der O.___ GmbH ausgerichtet worden (Urk. 23 S. 10-11). Entsprechend sei auch die O.___ GmbH zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet und definitiv nicht die Beschwerdeführerin (Urk. 23 S. 11). Bezüglich dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin kann auf das zur Y.___ GmbH und zur A.___ GmbH Gesagte verwiesen werden (E. 2.2.1-2.2.2). Weil ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung bestand, kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr aufgelegten Urkunden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.3 In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 2017 bis 2018 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein Firmenkonstrukt zum Zwecke der Prämienumgehung. Dieses Firmenkonstrukt auf rein mündlicher Basis, mit der geltend gemachten Mehrfachverleihung von Personal (Urk. 23 S. 9), reinen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme und Weiterleitung des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten (Urk. 23 S. 5) ist für die Erbringung von Gipserarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die in diesem verworrenen Setting als Arbeitgeberinnen fungierenden juristischen Personen kaum zufällig jeweils Konkurs gingen und selbige Verfahren mangels Aktiven eingestellt wurden, zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Wie der Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2020 sodann zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2017 und 2018 zusätzliche Prämien in der Höhe von total Fr. 135'955.60 einsparen können (Urk. 10/267), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten.
3. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Schneider
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher