Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00080


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 22. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

SEITZRA AG

Eichwiesstrasse 2, 8645 Jona


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war seit November 2019 als Maler bei der Y.___ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 9. November 2019 auf einer Baustelle stürzte und sich verletzte (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 1-5 und 9, S. 2, Urk. 8/3). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (Urk. 8/7).

    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/86) stellte die Suva die bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen rückwirkend per 9. Januar 2020 ein. Die vom Versicherten am 12. November 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/89/1-5) wies die Suva mit Entscheid vom 11. März 2021 (Urk. 8/95 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 16. April 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser und die Verfügung der Suva vom 9. Oktober 2020 seien aufzuheben. Die Suva sei zu verpflichten, ihm für die andauernde Behandlung der Beschwerden bis auf Weiteres Taggelder zu entrichten und die Behandlungs- und Heilungskosten zu übernehmen. Des Weiteren sei die Suva zu verpflichten zu überprüfen, ob ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen sei, und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1-4). Verfahrensrechtlich beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 5).

    Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2021 (Urk. 11) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9) mit Belegen (Urk. 10/1-2) ein, wobei S. 6 des Formulars fehlte. Mit Gerichtsverfügung vom 9. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das vollständige Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit einzureichen und dazu zu erklären, ob eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung abgelehnt worden sei und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1). Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juli 2021 (Urk. 13) erneut das unvollständige Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 14) mit Belegen (Urk. 15) ein. Die Frage nach einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung wurde nicht beantwortet.

    Mit Verfügung vom 28. September 2021 wurde das Gesuch vom 16. April 2021 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung androhungsgemäss abgewiesen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 17 Dispositiv Ziff. 1-2). Auf eine am 8. November 2021 dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 23 S. 2 oben) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 16. November 2021 nicht ein (Urk. 22 Dispositiv Ziff. 1). Auf ein am 8. November 2021 gestelltes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 19) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 nicht ein (Urk. 24 Dispositiv Ziff. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast  anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist  nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Suva-Kreisärzte med. pract. Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, seien in der Beurteilung vom 5. Oktober 2020 zum Schluss gekommen, dass keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung eines Vorzustandes bestünden. Es sei von einer kurzen, vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, welche vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S. 5 E. 3.1).

    Im Arztzeugnis zur Erstbehandlung sei nur eine Untersuchung (MRI) des Ellenbogens vom 10. Dezember 2019 eingetragen worden. Der Hausarzt habe die ebenfalls am 10. Dezember 2019 durchgeführten Arthro-MRI-Untersuchungen beider Schultern im Arztzeugnis nicht dokumentiert. Dies deute darauf hin, dass die Schulterbeschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden hätten (S. 7 oben). Die beschriebenen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenks seien schon in einem MRI vom 7. Juni 2018 nachgewiesen worden (S. 7 Mitte). Der dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfallereignis keine Schulterbeschwerden bemerkt und am Unfalltag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können. Dies spreche auch gegen eine relevante Verletzung des rechten Ellenbogens und des linken Fusses (S. 7 unten).

    Die Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte sei für die streitigen Belange umfassend. Sie berücksichtige zudem die geklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erfolgt. Die Stellungnahme leuchte sodann in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Aus den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Schlussfolgerungen der Kreisärzte sprechen würden. Gemäss Dr. A.___ und med. pract. Z.___ sei davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 9. November 2019 weder am Ellenbogen noch an den Schultern oder am linken Fuss zu einer strukturellen Läsion gekommen sei. Bei den bildgebend erhobenen Befunden handle es sich vielmehr um vorbestehende degenerative Veränderungen (S. 8 E. 3.2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, die Stellungnahme der Suva-Kreisärzte sei ohne ausreichende Begründung und vor allem ohne profunde Untersuchung erfolgt. Diese hätten lediglich darauf hingewiesen, dass im Arztzeugnis über die Erstbehandlung keine Angaben zu den Schulterbeschwerden und dem Trauma zu finden seien (Urk. 1 S. 5 Ziff. 16). Die in einem Auftragsverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehenden Kreisärzte hätten nicht ausreichend beziehungsweise gar nicht zu abweichenden Gegenmeinungen Stellung genommen. Bezüglich des Hausarztberichtes hätten sich die Kreisärzte nicht die Mühe gemacht, sich mit dem genannten Arzt in Verbindung zu setzen und dessen Untersuchung und die Diagnose sachlich zu überprüfen. Zur Expertise von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hätten sie überhaupt nicht Stellung genommen (S. 6 Ziff. 17).

    Die noch bestehenden Folgeschäden stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis (S. 7 Ziff. 19). Dass einige Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit der Schulter und den Füssen, erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätten, sei eine häufige Erscheinung bei vielen Unfällen. Dies sei keineswegs als lebensfremd und als nicht kausal einzustufen (S. 7 Ziff. 20).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung vom 18. Mai 2021 ergänzend aus, die Beurteilung durch die Kreisärzte sei gestützt und unter Bezugnahme auf sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen erfolgt. Diese lieferten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Verlauf und den gegenwärtigen Status. Der Untersuchungsbefund liege in den Akten lückenlos vor. Die Kreisärzte hätten sich daher ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen können. Sie hätten zudem Bezug genommen zu den Angaben, den erhobenen Befunden und den Diagnosen im Hausarztbericht vom 14. Januar 2020 und im Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2020. Diese begründeten, insbesondere unter Bezugnahme auf die zeitlich verzögerte Erstbehandlung beziehungsweise die nicht sofortige Arbeitsniederlegung, dass das Ereignis vom 9. November 2019 nicht zu einer erheblichen Traumatisierung und zu keiner strukturell objektivierbaren Verletzung geführt habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.2).

    Die Kreisärzte der Suva würden im Übrigen ausschliesslich Unfallpatienten und Körperschädigungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten. Sie verfügten deshalb über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (S. 4 Ziff. 5.3 Mitte).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht rückwirkend per 9. Januar 2020 eingestellt hat oder ob die Heilbehandlungskosten und Taggelder weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Zudem ist zu prüfen, ob ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. Er brachte vor, die erwähnten Suva-Kreisärzte wären gemäss Art 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet gewesen, allfällige offene Fragen oder Widersprüche mit den jeweiligen Fachärzten gründlich zu klären und die gegenteilige Auffassungen vertretenden Kollegen zu entsprechenden Stellungnahmen zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin habe gar eine beantragte vollumfängliche Einsicht in alle Untersuchungsakten als nicht erforderlich abgewiesen (Urk. 1 S. 7 f.).

    Zum Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab Stellung zu nehmen.

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.3    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der versicherungsinternen Beurteilung ihrer Kreisärzte Beweiswert beimass und sie auf weitere medizinische Abklärung verzichtete, lässt noch nicht auf einen Verstoss gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs schliessen. Wie nachfolgend darzulegen ist (E. 5.2), kann der Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte Beweiswert beigemessen werden. Bei dieser Ausgangslage war ein Verzicht auf weitere Beweismittel nach den Regeln der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4 b 122 V 157 E. 1 d) zulässig.

    Der Beschwerdeführer stellte in der Einsprache vom 12. November 2020 den Antrag, es seien sämtliche Vorakten bei der Beschwerdegegnerin zum Verfahren beizuziehen (Urk. 8/89 S. 3 Ziff. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 11. März 2021 dazu fest, es seien ihr keine weiteren bei ihr versicherten Unfälle mit einer Beteiligung der Ellenbogen, der Schultern oder der Füsse gemeldet worden, weshalb sich weitere Abklärungen dazu erübrigten (Urk. 2 S. 9 E. 3.4). Soweit ersichtlich, liegen keine früheren bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfälle des Beschwerdeführers mit Beteiligung der Ellenbogen, der Schultern oder der Füsse vor. Einen derartigen Unfall machte auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf den Beizug sämtlicher Vorakten zum Verfahren durfte daher ohne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör verzichtet werden.


4.

4.1    Die vorinstanzlichen Akten enthalten einen Bericht vom 8. Juni 2018 (Urk. 8/49) über eine MR-Schulterarthrografie rechts vom 7. Juni 2018. Bei der Untersuchung wurden degenerative Veränderungen des Acromioclaviculargelenks (AC-Gelenk) festgestellt. Weiter wurde ausgeführt, es seien eine transmurale Rotatorenmaschetten-Läsion mit Beteiligung der Supraspinatussehne und einer Breite von zirka 8 mm festgestellt worden, ohne eine Sehnenretraktion. Zudem bestünden eine hyperintense Signalalteration der Bizepssehne im intraartikulären Abschnitt im Sinne einer schweren Tendinopathieund Zeichen einer Synovitis bei bekannter Periarthritis humeroscapularis (PHS).

4.2    Gemäss Unfallmeldung vom 30. Dezember 2019 verletzte sich der Beschwerdeführer am 9. November 2019 bei der Arbeit auf einer Baustelle am Oberarm und am Rücken (Urk. 8/1 S. 1 Ziff. 2, 4-5 und 9). In der Unfallmeldung wurde zum Ereignis angegeben, er sei mit dem Oberkörper voraus seitlich umgefallen. Er habe dies zu Beginn nicht ernst genommen, da erst später richtige Schmerzen aufgetreten seien. Aufgrund von Personalmangel und weil sein Chef keine Freude gehabt habe, habe er weitergearbeitet. Schliesslich sei jede Bewegung, vor allem mit dem Arm, immer schlimmer geworden (S. 2).

4.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, D.___, attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/5) für die Zeit vom 4. bis 8. Dezember 2019 aufgrund eines Unfalles eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.4    Dr. C.___ attestierte in einem weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Dezember 2019 (Urk. 8/6) für die Zeit vom 9. bis 20. Dezember 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.5    In einem von einem/r Arzt/Ärztin der D.___ ausgestellten Arztzeugnis vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/13/1-2) wurde angegeben, die Erstbehandlung sei im November 2019 erfolgt. Ein genaues Datum wurde nicht genannt (Ziff. 1). Der Patient habe Ende November 2018 bei der Arbeit den rechten Ellenbogen angeschlagen (Ziff. 2). Auf die Frage nach besonderen Umständen, die den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnten (zum Beispiel frühere Erkrankungen, Unfälle), wurden eine PHS der rechten Schulter, Erstdiagnose Dezember 2019, und ein chronisches Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (HWS) angegeben (Ziff. 3).

    Als objektive Befunde bestünden Schmerzen bei der Palpation des rechten lateralen Epicondylus sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens. Erwähnt wurde sodann ein MRI des rechten Ellenbogens vom 10. Dezember 2019. Die Untersuchung habe eine Grad II-Läsion Ligamentum collaterale ulnare (LUCL) ergeben und ein Knochenmarksödem am lateralen Epicondylus, differentialdiagnostisch im Rahmen der Ligamentläsion beziehungsweise einer reaktiven Epicondylitis radialis (Ziff. 4). Der behandelnde Arzt stellte die Diagnose Läsion des LUCL Grad II des rechten Ellenbogens. Als Differentialdiagnose bestehe eine Epicondylitis radialis (Ziff. 5). Die erhobenen Befunde seien mit dem geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel (Ziff. 6). Es sei ein MRI des rechten Ellenbogens erstellt worden (Ziff. 7). Vom 4. Dezember 2019 bis 10. Februar 2020 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Ziff. 8). Die Behandlung könne voraussichtlich in vier Wochen abgeschlossen werden (Ziff. 9).

4.6    Dr. C.___ attestierte im Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/22) für die Zeit vom 21. Dezember 2019 bis zum 10. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

4.7    Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Schulter/Ellenbogen, stellten im Bericht vom 14. Januar 2020 (Urk. 8/16) folgende Diagnosen (S. 1):

- Rotatorenmanschetten-Ruptur (transmurale Ruptur Supraspinatussehne, partielle Ruptur Subscapularissehne Schulter rechts, dominant) mit/bei

- Tendinopathie der langen Bizepssehne

- beginnender Arthrose

- Rotatorenmanschetten-Ruptur Schulter links (transmurale Supraspinatussehne, partielle Infraspintussehne mit/bei

- Tendinopathie der langen Bizepssehne

- beginnender Arthrose

- laterale Epikondylitis Ellenbogen rechts mit/bei

- partieller Läsion der LUCL

- Verdacht auf Hallux rigidus links

    Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ führten zur Anamnese aus, der Patient habe über seit zwei bis drei Jahren bestehende beidseitige Schulterschmerzen berichtet, ohne ein zu erinnerndes Trauma. Aktuell sei er hinsichtlich einer Verminderung der Kraft beziehungsweise der Beweglichkeit der Schultern etwas weniger eingeschränkt (S. 1 f.). Zusätzlich habe er berichtet, dass seit einem Monat Schmerzen im rechten Ellenbogen bestünden. Er sei aus diesem Grund seit Dezember 2019 als Maler zu 100 % krankgeschrieben. Der Patient nehme bei Bedarf Dafalgan ein. Für den rechten Ellenbogen benutze er einen Flector Patch. Für die Schulter sei bis jetzt keine gezielte Therapie durchgeführt worden.

    Bei der Palpation des AC-Gelenks beidseits bestünden keine Schmerzen. Schmerzen seien bei der Palpation des Sulcus beidseits angegeben worden. Am rechten Ellenbogen bestünden Schmerzen bei der Palpation des LUCL und der Palpation am Ursprung der Handgelenksextensoren (S. 2 oben). Ein MRI vom 10. Dezember 2019 habe eine tramsmurale Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts mit Beteiligung der Supraspinatussehne sowie eine schwere Tendinopathie der langen Bizepssehne mit einer Partialruptur ergeben. In einem MRI der linken Schulter vom 10. Dezember 2019 seien eine transmurale Rotatorenmanschette mit Beteiligung der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Infraspinatussehne, eine Partialruptur und ein Rotatorenintervall mit mässiger Omarthrose festgestellt worden. Ein MRI des rechten Ellenbogens vom 10. Dezember 2019 habe eine Grad II-Läsion des LUCL und ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus ergeben (S. 2 Mitte).

    Es bestünden eine beidseitige Rotatorenmanschetten-Ruptur und eine Epicondylitis rechts. Für die rechte Seite würden zuerst eine glenohumerale Infiltration der Schulter, eine intraartikuläre Infiltration im Bereich des rechten Ellenbogens sowie Physiotherapie empfohlen. Eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette rechts sei indiziert, dies sei aber für die Behandlung der Epicondylitis ungünstig. Hinsichtlich der linken Schulter werde ein operatives Vorgehen empfohlen mit einer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supra- und Infraspinatus, gegebenenfalls Subcapsularis), einer subacromialen Dekompression und einer mini-open subpektoralen Bizepstenodese links. Die Operation sei für den 10. Februar 2020 vorgesehen.

    Der Patient habe zusätzlich von einem schmerzhaften Hallux rigidus links berichtet. Er sei für eine Sprechstunde bei einem Fussspezialisten aufzubieten (S. 2 unten).

4.8    Der Beschwerdeführer gab auf einem Formular der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2020 (Urk. 8/29) zum Unfallhergang an, er sei bei der Arbeit während des Hinunterlaufens auf einem Gerüst (Treppe) gestürzt. Nach einem Arztbesuch seien mehrere Verletzungen am linken Fuss und der Zehen festgestellt worden. Als erstes hätten Beschwerden an der Schulter und am Ellenbogen bestanden (Ziff. 1). Nach dem Sturz seien Schmerzen aufgetreten, die er nicht so ernst genommen habe (Ziff. 4). Die Erstbehandlung bei Dr. C.___ sei am 5. Dezember 2019 erfolgt (Ziff. 5).

    Er habe schon jahrelang Beschwerden an den zur Diskussion stehenden Körperteilen, vor allem in der rechten Körperhälfte. Diese seien aber bis zum Sturz nicht so schlimm gewesen. Er sei deswegen früher in ärztlicher Behandlung gewesen. Anschliessend sei alles wieder gut gewesen (Ziff. 7).

4.9    Am 19. Februar 2020 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern der Beschwerdegegnerin statt (Urk. 8/35). Dazu wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Unfallhergang angegeben, dass er am 9. November 2019 auf einer Baustelle gearbeitet habe. Er sei auf der Metalltreppe des Gerüsts heruntergestiegen. Beim Sturz sei er mit dem Oberkörper nach rechts gefallen und mit dem rechten Unterarm, leicht unterhalb des Ellenbogens etwas heftiger an das Metallgeländer des Gerüsts gestossen. Dies habe ihn aus dem Gleichgewicht gebracht. Anschliessend sei er vornüber auf den Plattenboden eines Gartens gestürzt. Er habe die linke Hand nicht mehr aus der Hosentasche ziehen können und sei von vorne flach auf der linken Schulter aufgeschlagen. Die Sturzhöhe schätze er auf zirka 30 bis 40 Zentimeter. Bei dem Vorgang müsse auch der linke Fuss in Mitleidenschaft gezogen worden sein. Dieser habe nach dem Sturz ebenfalls geschmerzt (S. 1 oben). Nach dem Sturz hätten die Schmerzen im rechten Ellenbogen im Vordergrund gestanden. Die Beschwerden an der linken Schulter habe er nicht wirklich bemerkt (S. 1 Mitte). Er habe den Arbeitstag dennoch wie geplant fortgesetzt und sei nach der Pause an seinen Arbeitsplatz auf der Baustelle zurückgekehrt (S. 1 unten).

    Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass er seit einigen Jahren an Schulterbeschwerden leide. Die Schultern seien beidseits nicht frei beweglich (S. 2 unten). In einem Bericht der D.___ werde ein Unfall mit dem Ellenbogen im November 2018 erwähnt. Der Beschwerdeführer habe sich damals den rechten Ellenbogen an einem Türrahmen angeschlagen (S. 3 oben).

4.10    Dr. B.___, Universitätsklinik E.___, Fuss-/Sprunggelenk, stellte im Bericht vom 13. März 2020 (Urk. 8/61) folgende Diagnosen (S. 1):

- Metatarsophalangealgelenk (MTP) I-Arthrose, aktiviert nach Sturz vom Dezember 2019

- Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts

- Rotatorenmaschetten-Ruptur links

- laterale Epikondylitis Ellenbogen rechts

    Dr. B.___ führte zur Anamnese aus, der Patient habe über zwei Unfälle in der Vergangenheit berichtet. Der erste Unfall habe sich vor fünf Jahren zugetragen mit anschliessender Besserung der Beschwerden. Beim Sturz von einem Gerüst im letzten Dezember habe er sich die Schulter, den Ellenbogen sowie den Fuss verletzt. Schmerzen bestünden im Bereich des Grosszehengrundgelenks mit einer Zunahme der Schmerzen bei Bewegung (S. 1 f.). Als Befund bestünden eine leichte Schwellung über dem MTP I-Gelenk und eine Druckdolenz dorsal im Bereich des MTP I-Gelenks. Die Dorsalextension sei schmerzhaft. Nach dem Röntgenbild vom 3. März 2020 bestehe eine MTP I-Arthrose und eine Verkalkung im Bereich des Ansatzes der Achillessehne sowie am plantaren Fersensporn (S. 2 oben).

    Es bestehe eine symptomatische MTP I-Arthrose. Für den Beschwerdeführer stehe aktuell die Schulter im Vordergrund. Es sollten konservative Massnahmen ausgeschöpft werden (S. 2 Mitte).

4.11    Kreisärztin med. pract. Z.___ antwortete in einer Beurteilung vom 16. April 2020 (Urk. 8/59 S. 2) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/59 S. 1). Sie gab an, der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer strukturellen, objektivierbaren Läsion an der linken Schulter geführt (Ziff. 1.1). Es sei eine Operation an der linken Schulter geplant, die jedoch nicht unfallkausal sei. Gegen eine Unfallkausalität würden die angegebenen deutlichen degenerativen Befunde in den Untersuchungen (MRI) vom 10. Dezember 2019 sprechen sowie ein ungeeigneter Unfallmechanismus. Anamnestisch seien zudem seit zwei bis drei Jahren bestehende Beschwerden dokumentiert. Weiter spreche der angegebene Beschwerdeverlauf gegen eine traumatische Verletzung der Rotatorenmanschette. So habe der Beschwerdeführer die Beschwerden an der linken Schulter nicht wirklich bemerkt (Ziff. 1.2). Die Beschwerden spielten vier Wochen nach dem Unfallereignis keine Rollen mehr (Ziff. 2).

4.12    Med. pract. Z.___ und Dr. A.___ erstatteten am 5. Oktober 2020 (Urk. 8/85) eine Aktenbeurteilung. Sie führten aus, in der Schadenmeldung werde ein Sturz auf die Seite (umgefallen) dokumentiert mit Verletzungen im Bereich des Oberarms (ohne Seitenangabe) und am Rücken (S. 6 oben). Gemäss dem Rapport vom 19. Februar 2020 hätten nach dem Sturz die Schmerzen am rechten Ellenbogen im Vordergrund gestanden, wobei der Beschwerdeführer starke Schmerzen verspürt habe. Die Beschwerden an der linken Schulter habe er nicht wirklich bemerkt. Im Rapport werde ausserdem dokumentiert, dass er seit einigen Jahren an Schulterbeschwerden beidseits leide. Die Schultern seien beidseits nicht frei beweglich (S. 6 Mitte).

    Im Bericht über ein Arthro-MRI der linken Schulter vom 10. Dezember 2019 seien als klinische Angaben eine bekannte Rotatorenmanschetten-Läsion mit einer Verschlechterung der Symptomatik und Schmerzen nun auch links angegeben worden. Ein Trauma sei nicht erwähnt worden. MR-tomografisch hätten sich links eine transmurale Rotatorenmanschetten-Ruptur mit Beteiligung der Supraspinatussehne, eine schwere Tendinopathie der Supraspinatussehne mit interstitieller Partialruptur, eine schwere Tendinopathie der langen Bizepssehne mit interstitieller Partialruptur, ein Verdacht auf eine Läsion des oberen Labrum genoidale des Schulterblatts (SLAP) mit Beteiligung des Bizepsankers und eine beginnende Omarthrose gezeigt. Im Arthro-MRI der rechten Schulter vom 10. Dezember 2019 seien ähnliche Befunde wie an der linken Schulter festgestellt worden. Im Vergleich mit dem Arthro-MRI vom 7. Juni 2018 seien eine zunehmende transmurale Rotatorenmanschetten-Ruptur mit Beteiligung der Supraspinatussehne, eine Tendinopathie der Supraspinatus- und Infraspinatussehne mit Verdacht auf eine gelenksseitige Partialruptur am Ansatz der Infraspinatussehne und eine mässige Omarthrose festgestellt worden. Im MRI des rechten Ellenbogens vom 10. Dezember 2019 seien eine Läsion des LUCL und ein Knochenmarködem am lateralen Epicondylus, differentialdiagnostisch im Rahmen der Ligamentläsion beziehungsweise einer reaktiven Epicondylitis radialis dokumentiert worden (S. 6 unten).

    Im Arztzeugnis vom 14. Januar 2020 fehlten das Untersuchungsdatum und der Name und die Unterschrift des untersuchenden Arztes. Es sei ein Anschlagen des rechten Ellenbogens bei der Arbeit Ende November 2018 angegeben worden und eine Läsion des LUCL Grad II des rechten Ellenbogens diagnostiziert worden. Als Differentialdiagnose bestehe eine Epicondylitis radialis. Im Arztzeugnis seien als besondere Umstände eine PHS der rechten Schulter und chronische Schmerzen der HWS angegeben worden. Als objektiver Befund sei nur der rechte Ellenbogen beschrieben worden. Schulter- oder Fussbeschwerden würden nicht erwähnt. Es sei sodann nur das MRI des rechten Ellenbogens vom 10. Dezember 2019 und nicht die Arthro-MRI-Untersuchungen der Schultern vom gleichen Tag eingetragen worden (S. 7 oben).

    Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ hätten im Bericht vom 14. Januar 2020 eine Rotatorenmanschetten-Ruptur, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine beginnende Arthrose rechts und links diagnostiziert. Ausserdem sei eine laterale Epicondylitis am rechten Ellenbogen bei partieller Läsion der LUCL dokumentiert worden. Anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren beidseitige Schulterbeschwerden, ohne ein zu erinnerndes Trauma (S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer sei zudem im März 2020 in der Universitätsklinik E.___ untersucht worden (Fusssprechstunde). Es sei eine MTP I-Arthrose diagnostiziert worden, aktiviert nach einem Sturz im Dezember 2019. Die Arthrose sei radiologisch schon im Juni 2018 nachgewiesen worden. Im Vergleich zwischen den Bildern von 2018 und 2020 lasse sich keine wesentliche Veränderung feststellen.

    Die Kreisärzte führten in der Beurteilung aus, es sei unklar, wann und von wem die Erstuntersuchung durchgeführt worden sei. Dazu seien im Arztzeugnis nur die Beschwerden am rechten Ellenbogen dokumentiert worden. Weiter sei nur das Ergebnis des MRI am rechten Ellenbogen vom 10. Dezember 2019 eingetragen worden. Die am gleichen Tag durchgeführten Arthro-MRI-Untersuchungen beider Schultern seien nicht erwähnt worden. Dies deute darauf hin, dass die Schulterbeschwerden nicht in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. Die drei MRI-Untersuchungen seien vermutlich vom Hausarzt veranlasst worden. In den klinischen Angaben zu den Arthro-MRI-Untersuchungen werde kein Trauma angegeben. In dem den Ellenbogen betreffenden MRI werde jedoch ein Trauma angegeben. Die Schulterbeschwerden seien daher vom behandelnden Arzt als nicht traumatisch bedingt eingestuft worden (S. 7 unten).

    MR-tomografisch zeigten sich in beiden Schultern beinahe identische Befunde. Weiter sei festzustellen, dass die beschriebenen degenerativen Veränderungen des rechten Schultergelenks schon 2018 im MRI vom 7. Juni 2018 nachgewiesen worden seien. Es zeige sich jeweils eine Rotatorenmanschetten-Ruptur, eine Tendinopathie der langen Bizepssehne und eine beginnende Omarthrose. Eine fettige Degeneration oder eine Atrophie des Musculus supraspinatus seien nicht festzustellen. Aufgrund der in beiden Untersuchungen gleichen Befunden sei davon auszugehen, dass sich die Veränderungen gleichzeitig entwickelt hätten. Im Arthro-MRI der linken Schulter seien ausserdem keine Hinweise für eine traumatische Läsion oder eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen festgestellt worden. Der im Bericht vom 19. Februar 2020 dokumentierte Beschwerdeverlauf spreche ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion. Der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall keine Beschwerden an den Schultern bemerkt und am Unfalltag der körperlich schweren angestammten Tätigkeit weiter nachgehen können (S. 8 oben).

    Degenerative Läsionen würden meist asymptomatisch beginnen und zeigten im zeitlichen Verlauf einen ansteigenden Schmerzcharakter. Im Gegensatz dazu werde nach der Literatur ein akutes Schmerzereignis gefolgt von einem muskelspezifischen Kraft- und Funktionsverlust als richtungsweisend für eine akute Schädigung gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag problemlos habe weiterarbeiten können, spreche gegen eine relevante Verletzung der linken Schulter sowie des rechten Ellenbogens und des linken Fusses (S. 8 Mitte). Im Bereich des rechten Ellenbogens fänden sich sowohl bei der Erstuntersuchung als auch MR-tomographisch keine Hinweise für eine traumatische Läsion. Die Befunde deuteten vielmehr auf eine typische überlastungsbedingte laterale Epikondylitis hin. Die im Verlauf geltend gemachten Fussbeschwerden liessen sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 9. November 2019 zurückführen. Die Arthrose des MTP I sei schon in der Röntgenaufnahme vom 7. Juni 2018 nachgewiesen worden. Im Vergleich zwischen den Bildern von 2018 und 2020 könne keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Nach der aktuellen Datenlage bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Hinweise für eine richtunggebende Verschlimmerung. Es sei lediglich von einer kurzen, vorübergehenden Verschlimmerung auszugehen, die vier Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu betrachten sei (S. 8 unten).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer stürzte am 9. November 2019 bei der Arbeit von einem Baugerüst (E. 4.2). Nach seinen Angaben anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2020 schlug er sich im Bereich des rechten Ellenbogens an. Ausserdem fiel er beim Sturz auf die linke Schulter und der linke Fuss wurde in Mitleidenschaft gezogen (E. 4.9 hiervor).

    Im Arztzeugnis vom 14. Januar 2020 über die Erstbehandlung in der D.___ ist eine Verletzung am rechten Ellenbogen dokumentiert. Es wurde eine Läsion des LUCL Grad II diagnostiziert. Als Differentialdiagnose wurde eine Epicondylitis radialis gestellt. Als Befunde wurden zur Erstbehandlung Schmerzen bei der Palpation des rechten lateralen Epicondylus sowie bei der Flexion des rechten Ellenbogens angegeben und es wurde ein MRI des rechten Ellenbogens vom 10. Dezember 2019 erwähnt, wobei ein Knochenmarksödem am lateralen Epikondylus festgestellt wurde (E. 4.5 hiervor). Die Suva-Kreisärzte med. pract. Z.___ und Dr. A.___ kamen in der Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 zur Einschätzung, dass die Beschwerden an der linken Schulter und am linken Fuss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 9. November 2019 zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren nach der Einschätzung durch die Kreisätzte bis zum 9. Januar 2020 beziehungsweise rund vier Wochen nach dem Unfall abgeheilt (E. 4.12).

5.2    Die Aktenbeurteilung von med. pract. Z.___ und Dr. A.___ vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung von med. pract. Z.___ vom 16. April 2020 erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die Kreisärzte berücksichtigten die geklagten Beschwerden und die Beurteilungen erfolgten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten. Die Kreisärzte gingen auch auf den Bericht von Dr. B.___ vom 13. März 2020 über eine Untersuchung des linken Fusses in der Universitätsklinik E.___ im März 2020 ein. Sie wiesen darauf hin, dass die festgestellte Arthrose bei MTP I schon in einem Röntgenbild vom 7. Juni 2018 beschrieben worden sei (E. 4.12 hiervor). Der Vergleich der Röntgenbilder ergab keine wesentliche Veränderung der Befunde. Dies spricht dafür, dass die Beschwerden am linken Fuss, wie von den Kreisärzten dargelegt, bereits vor dem Unfall bestanden hatten. Aus dem Bericht von Dr. B.___ ergibt sich keine abweichende Beurteilung der medizinischen Situation. Dass die Kreisärzte dazu gar nicht Stellung genommen hätten (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 21), lässt sich nicht sagen.

    Die Aktenbeurteilung vom 5. Oktober 2020 und die Beurteilung durch med. pract. Z.___ von 16. April 2020 erweisen sich sodann als schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es liegen keine Indizien vor, die gegen die Beurteilungen sprechen würde. Des Weiteren war es nicht erforderlich, ergänzende Informationen zum Arztzeugnis vom 14. Januar 2020 einzuholen, wie der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 17). Die Kreisärzte durften auf die Angaben im Arztzeugnis zur Erstbehandlung abstellen. Den Beurteilungen vom 5. Oktober 2020 und vom 16. April 2020 ist daher Beweiswert beizumessen. Weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes sind nicht erforderlich.

5.3    Nach den vorliegenden Berichten und der Beurteilung durch die Suva-Kreisärzte ist lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 9. November 2019 den rechten Ellenbogen anschlug. Nicht überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass er sich ausserdem die linke Schulter anschlug und den linken Fuss verletzte. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Besprechung vom 19. Februar 2020 erfolgten über drei Monate nach dem Unfallereignis. Nach den Regeln zur Aussage der ersten Stunde sind spätere Angaben zum Unfallhergang zurückhaltend zu bewerten (vgl. E. 1.6). Wie der Beschwerdeführer in der Schadenmeldung vom 30. Dezember 2020 angab, verspürte er unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen an der linken Schulter (E. 4.2). Im Arztzeugnis vom 14. Januar 2020 zur Erstbehandlung wurden ebenfalls keine Beschwerden an der linken Schulter erwähnt (vorstehend E. 4.5). Schliesslich ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall den linken Fuss verletzte.

    Gemäss med. pract. Z.___ und Dr. A.___ wurden in den am 10. Dezember 2019 durchgeführten Untersuchungen (MRI) der Schultergelenke weitgehend gleiche Befunde beschrieben. Dies ist gemäss den Kreisärzten dahingehend zu interpretieren, dass sich die Befunde an den Schultern gleichzeitig entwickelten und es sich dabei um degenerative Veränderungen handelt (E. 4.12 hiervor). Die Berichte zu den Untersuchungen enthalten zudem keine Hinweise für eine traumatische Verletzung. Eine neue unfallbedingte Verletzung an der linken oder rechten Schulter ist daher auszuschliessen. Nach der Einschätzung durch med. pract. Z.___ und Dr. A.___ spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Unfalltag weiterarbeiten konnte, gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden und der Beschwerden am linken Fussgelenk und gegen eine erhebliche Verletzung am rechten Ellenbogen (E. 4.12). Es fehlt daher an einer objektivierbaren, strukturellen Verletzung der Schultern, am rechten Ellenbogen und an den Füssen aufgrund des Unfalles vom 9. November 2019. 

5.4    Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfall vom 9. November 2019 mutmasslich den linken Ellenbogen anschlug. Nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist dagegen erstellt, dass die Beschwerden an den Schultern und am linken Fuss auf den Unfall zurückzuführen sind. Die Beschwerden am rechten Ellenbogen waren gemäss der Einschätzung durch med. pract. Z.___ und Dr. A.___ vier Wochen nach dem Unfall folgenlos abgeheilt.

    Da es an der natürlichen Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis vom 9. November 2019 fehlt, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 9. Januar 2020 abgelehnt und den Fall abgeschlossen. Bei dieser Ausgangslage besteht auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf eine Genugtuung.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger