Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00086


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 16. März 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

Anwaltskanzlei Aliotta

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ arbeitete als Plattenleger für die Y.___ und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Dezember 2015 nach einer Leistenhernienoperation im Z.___ auf der Toilette sitzend auf die linke Schulter fiel (Urk. 28/9, Urk. 28/50). Die in der Folge diagnostizierte Re-Ruptur der cranialen Rotatorenmanschette Übergang Supra-/Infraspinatussehne an der dominanten linken Schulter wurde im Februar 2016 arthroskopisch rekonstruiert, wobei ein postoperativer Frühinfekt mit Proprioni acnes am 23. März 2016 eine partiell offene Schulterrevision notwendig machte (Urk. 28/54). Die Suva erbrachte die Heilkosten und bis zur Einstellung per 30. November 2016 die Taggelder (Urk. 28/55).

    Am 14. April 2020 stürzte X.___, seit dem 1. Januar 2019 für die Y.___ tätig, auf der Treppe und fiel auf die Schulter (Urk. 9/1). Die gleichentags in der Hausarztpraxis am Bahnhof A.___ erstbehandelnden Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/26) und veranlassten am 23. April 2020 ein MRT des linken sowie am 24. April 2020 ein MRT des rechten Schultergelenks im B.___ in C.___ (Urk. 9/20, Urk. 9/56). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/6). Zwischenzeitlich wurde das Arbeitsverhältnis auf den 30. September 2020 beendet (Urk. 9/12 und Urk. 9/47). Am 18. Mai 2020 diagnostizierte Dr. D.___, Oberarzt an der Schulter- und Ellbogenchirurgie der E.___, eine Reruptur der Supraspinatussehne an der rechten Schulter bei beginnender Omarthrose beim Stand nach einer Rekonstruktion sowie eine fortgeschrittene Omarthrose an der linken Schulter bei Stand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und empfahl vorerst weiterhin eine konservative Behandlung mit Physiotherapie (Urk. 9/10). Aufgrund persistierender Schmerzen sowie der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit konsultierte der Versicherte Dr. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, in Bergamo (Urk. 9/30). Mit Verfügung vom 4. November 2020 bestätigte die Suva, dass die Versicherungsleistungen wegen der linken Schulter ab dem 1. Oktober 2020 im Sinne eines Rückfalls zum Unfallereignis vom 18. Dezember 2015 weiter übernommen würden. Gleichzeitig stellte sie die Versicherungsleistungen betreffend die rechte Schulter wegen Dahinfallens kausaler Unfallfolgen per 11. November 2020 ein (Urk. 9/60). Gegen die Leistungseinstellung erhob der Versicherte am 14. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 9/87). Daraufhin holte die Suva die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Februar 2021 ein (Urk. 9/102). Nach entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. März 2021 (Urk. 9/111) wies die Suva mit Entscheid vom 19. März 2021 die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheids zu verpflichten, die Unfallkausalität an der rechten Schulter resultierend aus dem Unfallereignis vom 14. April 2020 mittels eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) abzuklären, eventualiter sei diesbezüglich ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen. Im Übrigen seien ihm nach Vorliegen der weiteren medizinischen Abklärungen die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen ab dem 12. November 2020 wieder auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftwechsel sowie eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet (Urk. 10). Auf Antrag wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. November 2021 die Originalakten während 20 Tagen zur Einsicht zugestellt (Urk. 11-14). Am 14. Dezember 2022 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 3-12), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 19/1-4, Urk. 20, Urk. 21) zu den Akten reichte. Ferner legte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 28. Februar 2022 (Urk. 22) auf, worin sie betreffend die linke Schulter am Fallabschluss per 31. Januar 2021 festhielt und dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2021 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33 % zusprach sowie infolge des Unfalls vom 18. Dezember 2015 eine Integritätsentschädigung im Umfang einer Integritätseinbusse von 20 % ausrichtete. Das dagegen eingeleitete Einspracheverfahren war bis zur Erledigung der verhandelten Beschwerdeverfahren Nr. UV.2021.00086 und Nr. UV.2022.00020 sistiert worden, woran die Parteien nach Übereinkunft gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2022 festhielten. Ferner reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 24/1-2). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 25) wurden die Unfallakten der Suva betreffend das Unfallereignis vom 18. Dezember 2015 an der linken Schulter beigezogen (Urk. 28/1-224). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist zur Stellungnahme (Urk. 29) hierzu nicht vernehmen.


3.    Mit Einspracheentscheid vom 19. März 2021 hatte die Suva ausserdem die Unfallkausalität im Zusammenhang mit dem Sturz vom 14. April 2020 betreffend die rechte Hüfte verneint. Das dagegen geführte Beschwerdeverfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2022.00020 angelegt. Antragsgemäss wurde gemeinsam mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Hauptverhandlung durchgeführt. Mit Urteil vom 23. Februar 2023 wurde die Beschwerde abgewiesen.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1)

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.7    Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel, wonach bei streitigen Leistungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungsgrundlagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, 122 V 157 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_1051/2008 vom 6. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass kein Anlass bestehe, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners Dr. G.___ – wie zuvor auch diejenige der Kreisärztin med. pract. H.___ – in Frage zu stellen, weshalb darauf ohne weiteres abgestellt werden könne. Die Beurteilung von Dr. G.___, worin auf die klinisch und bildgebend erhobenen Befunde sowie die geklagten Beschwerden Bezug genommen werde, seien in Kenntnis der gesamten Aktenlage abgegeben worden. In Anbetracht der vorhandenen, vollständigen medizinischen Dokumente sowie der zweimal vorgenommenen, eingehenden kreisärztlichen Beurteilungen habe von einer persönlichen Untersuchung abgesehen werden können. Ferner vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 14. April 2020 beschwerdefrei gewesen sein soll, an der kreisärztlichen Beurteilung nichts zu ändern, habe doch das Bundesgericht die Formel «post hoc ergo propter hoc» als Beweis für die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines natürlichen Kausalzusammenhangs wiederholt verworfen. Im Übrigen seien an der Darstellung, wonach der Beschwerdeführer vor seinem Unfall an seinen beiden Schultern völlig beschwerdefrei gewesen sein solle, doch erhebliche Zweifel anzubringen. So habe der behandelnde Schulterchirurg in seinen Berichten vom 25. Mai und 29. Oktober 2020 zwar festgehalten, der Beschwerdeführer sei bis zu diesem Ereignis voll arbeitstätig gewesen. Allerdings habe er hierzu auch ausdrücklich angeführt, dass dieser seine Tätigkeit unter moderaten Schmerzen mit beiden Schultern gut habe absolvieren können und seit mindestens zehn Jahren regelmässig Nicht-Opioide-Analgetika einnehme. Diese fachärztlichen Ausführungen stünden in anamnestischer Hinsicht in deutlichem Kontrast zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Tätigkeit als Plattenleger uneingeschränkt und ohne Probleme habe ausüben können. Auch seine Aussage, er habe im Anschluss an das Ereignis vom 14. April 2020 seinen rechten Arm nicht mehr über die Schulterhöhe heben können, stehe letztlich im klaren Widerspruch zu den entsprechenden in der Hausarztpraxis gleichentags erhobenen Ab- und Adduktionswerten an der rechten Schulter von 150/0/0° (vgl. Arztzeugnis vom 30. Juni 2020). Somit sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 14. April 2020 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich spätestens am 14. Juli 2020 (drei Monate danach) präsentiert habe, darstelle und der Status quo sine vel ante zu diesem Zeitpunkt erreicht worden sei. Die danach noch bestandenen Schulterbeschwerden rechts seien folglich nicht mehr unfall- sondern ausschliesslich krankheitsbedingt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe Art. 43 und Art. 44 ATSG verletzt. Denn es wäre im vorliegenden Fall zwingend notwendig gewesen, eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung zwecks Klärung der Frage der Unfallkausalität der heute noch bei ihm vorliegenden Beschwerden an der rechten Schulter in die Wege zu leiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei es somit gerade nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 14. April 2020 nicht mehr Ursache für den am 14. Juli 2020 weiterhin bestehenden Gesundheitsschaden gewesen sei. Somit sei es der Beschwerdegegnerin eben nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass ab dem soeben genannten Zeitpunkt die Beschwerden an der rechten Schulter nur noch krankheitsbedingt gewesen sein sollen (Urk. 1).


3.

3.1    Mit Unfallmeldung vom 16. April 2020 meldete die Arbeitgeberin der Suva, am 14. April 2020 sei der Beschwerdeführer auf der Treppe gestürzt und auf die Schulter gefallen; hierbei habe er sich links eine Prellung zugezogen (Urk. 9/1). Anlässlich der Besprechung vom 20. Oktober 2020 mit der Aussendienstmitarbeiterin der Suva präzisierte der Beschwerdeführer den Unfallhergang dahingehend, dass er am 14. April 2020 von der Arbeit nachhause zurückgekehrt und im Treppenhaus zu seiner Wohnung hochgelaufen sei. Die Treppe umfasse sieben Stufen. Auf der zweitobersten Stufe sei er aus dem Gleichgewicht gekommen und rückwärts ins Stürzen gelangt. Er habe sich noch versucht mit der linken Hand am Treppengeländer, welches auf der linken Seite montiert sei, festzuhalten. Dies sei ihm aber nicht gelungen und er sei rückwärts die Treppenstufen hinuntergefallen. Er habe dabei reflexartig mit beiden Händen versucht, sich rückwärts aufzufangen. Er sei daher zuerst mit der rechten Hand mit dem ganzen Gewicht seines Körpers auf den Boden aufgekommen; er denke, auch noch mit dem Ellenbogen, auf jeden Fall sei das ganze Gewicht zuerst auf der rechten Seite, insbesondere der ausgestreckten nach hinten abduzierten Hand, gewesen. Dies habe einen Rückschlag in die rechte Schulter gegeben. Er habe auch Schürfungen und Hämatome an der rechten Hüfte gehabt. Er sei dann noch auf die linke Seite gekippt und habe sich mit der ausgestreckten linken Hand rückwärts nach hinten abgedreht und aufgefangen. Dies habe noch zu einem Stoss in die linke Schulter geführt. Zuerst habe er sich Sorgen um die linke Schulter gemacht, weil sie vor einigen Jahren habe operiert werden müssen; dies im Rahmen eines bei der Suva versicherten Unfalls, Schaden-Nummer 23.35052.16.4, (Urk. 9/52 S. 1).

3.2    Anlässlich der Hauptverhandlung am 14. Dezember 2022 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sofort Schmerzen sowohl an der rechten als auch an der linken Schulter verspürt. Die Treppe hochsteigend sei das Geländer links (Protokoll S. 10 f.).

3.3    Die nach dem Unfallereignis vom 14. April 2020 gleichentags erstbehandelnden Ärzte der Hausarztpraxis am Bahnhof in A.___ hielten im UVG-Arztzeugnis vom 30. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer habe nach einem Sturz auf der Treppe Schmerzen an beiden Schultern, links mehr als rechts, angegeben sowie auch Schmerzen gluteal links. Sie befundeten an der linken Schulter eine Ab-/Adduktion von 140/0/0°, eine Ante-/Retroversion von 150/0/30°, eine ARO/IRO von 20/0/90°, einen Druckschmerz am AC-Gelenk sowie am Tuberculum majus ventral; an der rechten Schulter eine Ab-/Adduktion von 150/0/0°, eine Ante-/Retroversion von 160/0/30°, eine ARO/IRO von 30/0/90° sowie ein kleines Hämatom gluteal links dorsal des Trochanter majors. Als Diagnose nannten sie unter Bezugnahme auf die Röntgenbefunde eine Schulterprellung links bei einer beginnenden Omarthrose beim Stand einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion mit postoperativem Infekt sowie eine Reruptur der Rotatorenmanschette bei beginnender Omarthrose rechts beim Stand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion in Italien und vermerkten, dass seit dem 14. April 2020 bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bezüglich der Therapie führten sie aus, dass ein MRI beider Schultergelenke veranlasst werde und der Beschwerdeführer der Schulterchirurgie der E.___ zugewiesen werde (Urk. 9/26). Des Weiteren verordneten sie dem Beschwerdeführer am 28. April und 19. Mai 2020 aufgrund der gestellten Diagnosen an beiden Schultern Physiotherapie (Urk. 9/9, Urk. 9/19).

3.4    Das am 23. April 2020 von der Hausarztpraxis (mit der Indikation, «Zustand nach Sturz auf beide Schultern am 14.04.2020. Persistierende Schmerzen links mehr als rechts.») veranlasste MRT des linken Schultergelenks im B.___ ergab als bildgebende Befunde eine beginnende Omarthrose bei Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion und keine Ruptur (Urk. 9/20). Dasjenige vom 24. April 2020 des rechten Schultergelenks zeigte eine Reruptur der Rotatorenmanschettenrekonstruktion, einen atroph wirkenden Supraspinatussehnenstumpf und eine Muskelbauchatrophie Grad ll bei beginnender Omarthrose (Urk. 9/56).

3.5    Im Bericht vom 25. Mai 2020 erhob Dr. D.___ der E.___ gestützt auf die am 18. Mai 2020 ergangenen Röntgenbefunde sowie MRT-Befunde der Schulter beidseits (korrigiert auf die MRT-Befunde des J.___ der Schulter links vom 23. April und der Schulter rechts vom 24. April 2020 gemäss Urk. 9/57) eine Reruptur der Supraspinatussehne rechts bei beginnender Omarthrose beim Stand nach Rekonstruktion 2013 in Italien sowie eine fortgeschrittene Omarthrose der linken Schulter beim Stand nach initialer Rotatorenmanschettenrekonstruktion 2012 in Italien, Re-Rekonstruktion 02/2016 im Z.___ und anschliessender Infektrevision 03/2016. Der Beschwerdeführer sei von seinem Hausarzt zugewiesen worden. Es bestehe eine schwierige Schultersymptomatik an beiden Schultern. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder (vgl. hingegen Urk. 28/36, wonach die linke Schulter dominant sei) und Plattenleger. Er sei körperlich sehr aktiv und sei bis zum Ausbruch der Corona-Problematik voll arbeitstätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit unter moderaten Schmerzen mit beiden Schultern gut absolvieren können. Nun sei er bedauerlicherweise am 14. April 2020 auf einer Treppe ausgerutscht und gestürzt. Seitdem bestünden wieder Schmerzen über der linken Schulter, vor allem aber über der rechten Schulter. Mit dieser habe er versucht, sich am Geländer abzufangen (dazu diskrepant E. 3.1 f., wonach er sich links festhalten wollte und die linke Schulter initial mehr schmerzte). Es bestünden hier deutliche Beschwerden. Zwischenzeitlich sei die Physiotherapie wieder eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer nehme seit mindestens zehn Jahren regelmässig ein Nicht-Opioid-Analgetika. Betreffend die linke Schulter könne eine Reruptur ausgeschlossen werden. Die Schmerzen, die der Beschwerdeführer noch über dem Schulterblatt angebe, seien vermutlich prellungsbedingt durch den Sturz und sollten wieder lindern. Schwieriger sei die Situation rechts. Es bestehe eine gesicherte Reruptur. Eine erneute Re-Rekonstruktion erscheine in Anbetracht des kurzen Sehnenstumpfes und weiterer Retraktion als beinahe unmöglich. Es bleibe noch der Superior-Kapsel-Repair, der sicherlich als noch nicht abschliessend beurteilbares Verfahren zu werten sei. Er rate dem Beschwerdeführer aber im Moment zunächst nochmals drei Monate intensive Physiotherapie für beide Schultern durchzuführen, insbesondere mit dem Ziel der Humeruskopfzentrierung. Sollte es gelingen, hier die Sturzfolgen zu kompensieren, sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer wieder auf eine arbeitsfähige und belastbare Situation zurückfinde. Mittel- bis langfristig sei dem Beschwerdeführer aber zu raten, eine alternative Beschäftigung zu finden (Urk. 9/10).

3.6    Im Bericht vom 10. Juli 2020 führte Dr. F.___ aus, es bestehe eine zunehmende und schmerzhafte funktionelle Beeinträchtigung bei der Abduktion und Rotation an der rechten Schulter aufgrund einer übermassigen Translation des Humeruskopfes nach einer (bereits 2006 in Treviso mit Metallanker rekonstruierten, traumatischen Totalruptur der Rotatorenmanschette [Supra- und Infraspinatussehne]). Das kürzliche schwere Trauma habe die Rekonstruktion von 2006 nachhaltig beschädigt. Links sei die 2016 durchgeführte chirurgische Rekonstruktion hingegen noch intakt, allerdings verursachten die Degenerationserscheinungen an den Sehnen der Rotatorenmanschette bereits ständig zunehmende belastungsabhängige Schmerzen, sowohl bei der Arbeit als auch in der Freizeit. Nach sorgfältiger Prüfung des klinischen und radiologischen Status sowie in Anbetracht des Alters und insbesondere der hohen Beanspruchung der rechten Schulter sei eine neuerliche chirurgische Rekonstruktion nicht zumutbar. Es könne die Einsetzung einer inversen Schulterprothese rechts in Erwägung gezogen werden, die derzeit aber aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch nicht anzuraten sei. Er empfehle die Einnahme von Nicht-Opioid-Analgetika sowie Physiotherapie. Ferner solle ein Gutachten in Bezug auf die Anpassung der beruflichen Tätigkeit erstellt werden (Urk. 9/30 und Urk. 9/41).

3.7    Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 14. September 2020 in der Oberarztsprechstunde der E.___ berichtete Dr. D.___, der Beschwerdeführer habe sich in Absprache mit der Suva auch in Italien von einem Schulterspezialisten beraten lassen. Auch der Kollege empfehle im Moment keine endoprothetische Versorgung oder einen Latissimus-Transfer. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, sich aktuell mit der Situation zu arrangieren. Aus seiner Sicht verbleibe der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Plattenleger bis auf weiteres voll arbeitsunfähig. In der aktuellen Situation sei mit keiner Verbesserung zu rechnen. Es sei deshalb sicher sinnvoll, wenn seitens der Suva nun ein IV-Verfahren eröffnet werde. Der Beschwerdeführer benötige betreffend die hierzu notwendigen Schritte Beratung. Dieser sei überzeugt, dass er durchaus auch in der Beratung oder im Verkauf arbeiten könnte. Er werde sich daher diesbezüglich direkt bei der Suva vorstellen. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde dem Beschwerdeführer bis Ende Jahr attestiert (Bericht vom 15. September 2020, Urk. 9/44).

3.8    Zur Unfallkausalität der Beschwerden an der rechten Schulter befragt hielt Kreisärztin H.___, Fachärztin für Anästhesiologie, nach ergänzter Vorlage der Akten (vgl. Urk. 9/53) am 4. November 2020 fest, es handle sich bei der rechten Schulter um einen Vorzustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion (SSP und ISP) vermutlich 2006 in Italien. Nach aktueller Datenlage habe der Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Im MRT vom 24. April 2020 zeige sich eine beginnende Omarthrose, die Supraspinatussehne sei rerupturiert und bis auf Glenoidrandhöhe retrahiert. Es bestehe ein positives Tangentenzeichen sowie bereits eine zweitgradige Atrophie und fettige Infiltration der Muskulatur. Der MRT-Befund deute auf eine schon länger bestehende Reruptur der Rotatorenmanschettenrekonstruktion hin, insofern erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Reruptur durch das Unfallereignis vom 14. April 2020 verursacht worden sei. Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, bei der die Unfallfolgen nach drei Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten (Urk. 9/58).

3.9    In der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. Februar 2021 hielt Dr. G.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, fest, dass, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, eine Sehnenruptur diagnostiziert worden sei, sei kein Massstab für den zeitlichen Verlauf, welcher sich im MRT klar wiederspiegle. Dass der Beschwerdeführer vor dem versicherten Ereignis ohne Beschwerden gewesen sei, könne so auch nicht geltend gemacht werden, da die rechte Schulter bereits 2006 im Sinne einer Rotatorenmanschettenrekonstruktion in Italien voroperiert worden sei und somit sicherlich ein klarer Vorzustand gegeben sei. Eine Beschwerdefreiheit könne insofern nur bedingt postuliert werden. Zudem sei diese Aussage eine wohlwollende post hoc ergo propter hoc Beurteilung, welche keine versicherungsmedizinische Gültigkeit habe. Dass ein Gesundheitsschaden symptomatisch werde, sei nicht automatisch immer überwiegend wahrscheinlich zeitgleich mit der Entstehung eines Gesundheitsschadens. Auch weise die Kreisärztin H.___ in ihrer Beurteilung vom 4. November 2020 sehr richtig darauf hin, dass die MR-tomographischen Veränderungen in der Untersuchung vom 24. April 2020 aufgrund ihrer Erscheinung überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur seien. Hierauf wiesen gleich mehrere Auffälligkeiten der MRT-Untersuchung hin. Es zeige sich die Supraspinatussehne bis hinter den Apex des Oberarmkopfes retrahiert und teilweise delaminiert, beides seien Anzeichen für eine chronisch degenerative Sehnenschädigung. Des Weiteren zeige sich die Reruptur nach dem musculus-tendinösen Übergang. Die rekonstruierte Sehne sei teilweise noch am Foot-Print vorhanden. Dies sei eine klassische Form der degenerativen Ruptur nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette. Zusätzlich zeige sich eine zweitgradige Atrophie der Supraspinatussehne mit positivem Tangentenzeichen als auch deutliche Zeichen einer beginnenden Omarthrose. Was im MRT nicht zu finden sei, seien frische posttraumatische Veränderungen wie Bone bruise, Fakturen oder Hinweise auf frische (nicht retrahierte oder delaminierte) Sehnenschäden. Auch die Anmerkung des Beschwerdeführers, dass bei dieser komplexen Situation keine ausreichende Abklärung erfolgt sei, könne nicht stehen gelassen werden. Die E.___ habe hier sehr wohl alle notwendigen Abklärungen veranlasst und durchgeführt. Es sei sogar eine Zweitmeinung beim italienischen Orthopäden eingeholt worden. Es könne daher nicht moniert werden, dass nicht antragsgemäss verfahren worden sei. Es werde daher postuliert, dass an der Ablehnung der Kostenübernahme für die Schulterbeschwerden rechts festgehalten werde (Urk. 9/102).


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob hinsichtlich der Beschwerden an der rechten Schulter die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 11. November 2020 eingestellt hat, mithin, ob die behandlungsbedürftigen Beschwerden an der rechten Schulter noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 14. April 2020 stehen.

4.1    Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf den kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilungen bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter vom 4. November 2020 (E. 3.8) und vom 18. Februar 2021 (E. 3.9). Die kreisärztlichen Beurteilungen berücksichtigen sämtliche medizinischen Vorakten einschliesslich Bildgebungen und setzen sich ausführlich mit den radiologisch sowie objektiv erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. Eine diskrepante Befundung der Bildgebung behandelnder bzw. konsultierter Ärzte liegt nicht vor. Kreisärztin H.___ legte in ihrer Beurteilung vom 4. November 2020 detailliert und überzeugend dar, dass in der Bildgebung eine beginnende Omarthrose am rechten Schultergelenk zu sehen sei, sich die Supraspinatussehne rerupturiert sowie bis auf die Glenoidrandhöhe retrahiert zeige, ein positives Tangentenzeichen, eine bereits zweitgradige Atrophie und eine fettige Infiltration der Muskulatur bestünden, was auf eine schon länger bestehende Reruptur der Rotatorenmanschettenrekonstruktion hindeute. Hieraus schloss sie, dass die Reruptur nicht überwiegend wahrscheinlich durch das Unfallereignis vom 14. April 2020 verursacht worden sei (E. 3.8). Kreisarzt Dr. G.___ konnte sich ihrer Einschätzung in seiner Beurteilung vom 18. Februar 2021 mit eigenen überzeugenden Argumenten anschliessen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei trotz voroperierter rechter Schulter über viele Jahr zu 100 % seiner angestammten Tätigkeit nachgegangen (Urk. 1 S. 8), sticht nicht, da die Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1). Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben anlässlich der Anamneseerhebung bei Dr. D.___ bis zum Unfallereignis zwar voll arbeitstätig gewesen war, die Tätigkeit jedoch unter moderaten Beschwerden absolvierte und seit rund zehn Jahren regelmässig Nicht-Opioide-Analgetika einnimmt (E. 3.5), weshalb er vor dem Unfallereignis am 14. April 2020 nicht beschwerdefrei gewesen sein kann. Ferner hielt Dr. G.___ in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten fest, dass in der Bildgebung keine frischen posttraumatischen Veränderungen wie Bone bruise, Fakturen oder Hinweise auf frische (nicht retrahierte oder delaminierte) Sehnenschäden zu erkennen seien (E. 3.9). Demnach überzeugt die kreisärztliche Schlussfolgerung, dass es durch das Unfallereignis zu keiner richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen ist (E. 3.8). Selbst wenn die erstbehandelnden Ärzte der Hausarztpraxis am Bahnhof A.___ fälschlicherweise die linke anstatt die rechte Schulter als vom Unfallereignis initial stärker betroffene geortet und entsprechend auch die objektiven Befunde der rechten Schulter als diejenigen der linken bezeichnet haben sollten (E. 3.3), wovon jedoch eher nicht auszugehen ist, da initial ein MRT des linken Schultergelenks erfolgte (E. 3.4), erweist sich die Beurteilung, dass die in der Bildgebung gezeigten Veränderungen aufgrund ihrer Erscheinung überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur sind, als überzeugend.

    In Anbetracht dessen, dass Dr. F.___ die Unfalldokumentation nicht vorlag, ändern auch seine Ausführungen im Bericht vom 10. Juli 2020 (E. 3.6) nichts daran. So legte Dr. F.___ in keiner Weise dar, aus welchen Gründen, insbesondere unter Darlegung des möglichen biomechanischen Ablaufs und in Korrelation mit den unmittelbar daraufhin geklagten Schmerzen, er von der sicheren Kenntnis auszugehen scheint, dass der Vorfall vom 14. April 2020 die Rekonstruktion von 2006 nachhaltig beschädigt haben soll bzw. nicht degenerative Ursachen dafür verantwortlich sein sollten. Aufgrund der beigezogenen Akten ergibt sich des Weiteren, dass ausschliesslich die linke Schulter vom Unfallereignis vom 18. Dezember 2015 betroffen war; die beigezogenen Akten enthalten auch keine Bilder oder Befunde bezüglich der rechten Schulter, welche an der kreisärztlichen Einschätzung Zweifel entstehen lassen könnten (Urk. 28/1-224). Eine anderslautende Befundung der MRT-Bilder vom 24. April 2020 liegt nicht vor. Es bestehen daher keine Indizien, die gegen die kreisärztliche Beurteilung sprechen würden. Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Re-Ruptur der Rotatorenmanschette auf degenerative Veränderungen zurückzuführen ist. Somit durfte vorliegend auch eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Kreisärzte unterbleiben. Denn auch ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist beweiskräftig, sofern – wie hier – ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 2.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es könne nicht als seriöse Abklärung angesehen werden, wenn die Beschwerdegegnerin ohne Beizug von relevanten medizinischen Vorzustandsakten sich über die Unfallkausalität von Schulterbeschwerden an der rechten Schulter äussere (Urk. 1 S. 7), auf eine unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lassen will, ist auf das Nichtvorhandensein von Akten, insbesondere auch betreffend frühere Eingriffe vermutlich im Jahre 2006, hinzuweisen (Protokoll S. 11).

4.2    Nach dem Gesagten ist einhergehend mit den kreisärztlichen Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der status quo sine bei vorübergehender unfallkausaler Verschlimmerung des Vorzustandes durch die Schulterprellung nach Ablauf von drei Monaten erreicht war (E. 3.8). Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auch auf die Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens verzichtet werden (E 1.7).


5.    Demnach ist nicht zu bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen betreffend die rechte Schulter sieben Monate nach dem Unfall per 11. November 2020 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz