Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00087
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 29. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit 1990 bei den Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 31. Oktober 2019 zu Hause beim Duschen in der Badewanne ausrutschte und auf den Rücken fiel (vgl. Urk. 8/1).
1.2 Die Suva anerkannte das Ereignis vom 31. Oktober 2019 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Am 18. Februar 2021 (Urk. 8/115) teilte sie dem Versicherten mit, es sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten, wobei die Heilbehandlungskosten für die Restfolgen weiterhin übernommen würden. Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/122/2-5) verneinte die Suva einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu. Die vom Versicherten am 23. Februar 2021 erhobene Einsprache (Urk. 8/130) wies die Suva am 7. April 2021 ab (Urk. 8/135 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. Mai 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm eine Integritätsentschädigung im Umfang von 20 % sowie eine Rente im Umfang von mindestens 10 % auszurichten, eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche des Beschwerdeführers entscheide (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2021 beantragte die Suva, die Beschwerde sei betreffend Integritätsentschädigung gutzuheissen, betreffend Rente sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei die Beschwerde betreffend Rente abzuweisen (Urk. 7 S. 2). Am 14. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine Replik mit (Urk. 12), wovon der Beschwerdegegnerin Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 02.2021Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.
1.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
1.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
2.
2.1 In der Verfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 8/122/2-5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Bemühungen für die Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt aus unfallfremden beziehungsweise vorbestehenden krankheitsbedingten Gründen gescheitert seien, weshalb die Invalidenversicherung ab 1. März 2019 eine ganze Invalidenrente ausrichte. Bei einer vollen Invalidität aus unfallfremden Gründen bestehe kein Raum für eine zusätzlich unfallbezogene Einschränkung, entsprechend bestehe schon daher kein Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (S. 1 f.). Dieser bestünde selbst bei einer geglückten Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht, nachdem dem Beschwerdeführer rein bezogen auf die Unfallrestfolgen eine optimal angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit ganztags zumutbar sei und der auf statistische Werte gestützte Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von lediglich 2 % ergebe (S. 2 Mitte). Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe sich eine Integritätseinbusse von 10 % (S. 3 oben).
2.2 In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 (Urk. 8/130) führte der Beschwerdeführer aus, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich. Dies bedeute, dass er aufgrund des Unfalles weder einer Tätigkeit nachgehen könne, noch habe er in einen schmerzfreien Alltag zurück können. In der Skalierung sei er auf «+» geschätzt worden, nach seiner Meinung sollte er gemäss dem Befund jedoch auf «+++» geschätzt werden, weil diese Definition sein Leben eher umschreibe. Durch den Unfall könne er nichts Schweres tragen. Abgesehen vom Unfall sei er erkrankt und müsse sonstige Medikamente einnehmen, ohne Schmerzmittel sei sein Alltag kaum bestreitbar.
2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantrage (S. 2 Sachverhalt lit. C). Die diesbezügliche kreisärztliche Beurteilung vom 16. Dezember 2020 sei schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers sei in der Schmerzfunktionsskala der Suva-Tabelle 7.2 nicht auf «+», sondern auf «++» abgestellt worden, was bei Frakturen im Bereich Lendenwirbelsäule (LWS)/Brustwirbelsäule (BWS)/Halswirbelsäule (HWS) einem Integritätsschaden von 5-10 % entspreche. 10 % entspreche im Weiteren auch dem untersten Wert von «+++». Gewisse Zusatzbelastungen seien dem Beschwerdeführer aber möglich, womit die kreisärztliche Schätzung von 10 % entsprechend dem Übergangsbereich zwischen «++» und «+++» auf der Schmerzfunktionsskala plausibel sei. Hierauf könne also vollumfänglich abgestellt werden (S. 3 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe eine ärztliche Zweitmeinung (vgl. Urk. 3) eingeholt, welche zum Schluss komme, dass eine Integritätsentschädigung von nur 10 % nicht rechtens und auch nicht usanzgemäss sei (S. 4 Ziff. 9). Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen dem 12. Brustwirbelkörper (BWK 12) und dem darüber liegenden BWK 11. Der segmentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege somit über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass insgesamt drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 4 Ziff. 10).
Die unfallfremde IV-Berentung spiele betreffend die Pflicht der Beschwerdegegnerin keine Rolle (S. 5 Ziff. 13). Die Beschwerdegegnerin habe es zudem unterlassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen (S. 5 Ziff. 14), was nicht nachvollziehbar sei (S. 6 Ziff. 18; vgl. zum Ganzen S. 5 ff. Ziff. 14-21).
Anlässlich seiner Einsprache habe er auch dargelegt, dass er nicht mehr arbeiten könne. Zumindest sinngemäss habe er damit auch die Rentenprüfung beantragt (S. 8 Ziff. 22).
2.5 In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) räumte die Beschwerdegegnerin ein, seitens des Kreisarztes sei die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingeholte Zweitmeinung betreffend eine Integritätsentschädigung von 20 % bestätigt worden (Urk. 9), weshalb diesbetreffend eine Gutheissung der Beschwerde beantragt werde (S. 2 Ziff. 3).
In seiner Einsprache vom 23. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer Folgendes festgehalten: «Vielen Dank für die Verfügung. Leider denke ich, dass ich mit 10 % zu tief eingeschätzt worden bin». Er habe damit eindeutig und ausschliesslich auf die mit der Verfügung zugesprochene, aus seiner Sicht zu tiefe, Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % Bezug genommen. Dies gelte umso mehr, als seine weiteren Ausführungen in der Einsprache ebenso eindeutig an die Beurteilung der Kreisärztin anknüpften, worin diese unter anderem auf die Schmerzfunktionsskala der SUVA-Tabelle 7.2 verwiesen habe. Hingegen fänden sich in der Einsprache keinerlei Hinweise auf einen behaupteten Rentenanspruch. Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er zumindest sinngemäss auch eine Rentenprüfung beantragt habe, könne nicht gefolgt werden. Nachdem lediglich die Integritätsentschädigung angefochten worden sei, sei die Verfügung bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Rechtskraft erwachsen. Diesbezüglich habe ein Nichteintreten zu erfolgen (S. 2 f. Ziff. 4). Den Eventualantrag auf Abweisung der Beschwerde (S. 3 Ziff. 5) begründete die Beschwerdegegnerin wie in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (vorstehend E. 2.1).
2.6 Unbestritten ist demnach mittlerweile der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % (vorstehend E. 2.5-6), wobei zu prüfen bleibt, ob dieser durch die Aktenlage ausgewiesen ist.
Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde und in einem allfälligen zweiten Schritt, ob ein solcher besteht.
3.
3.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 11. November 2019 (Urk. 8/1) sei der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 um 19:30 Uhr zuhause beim Duschen in der Badewanne ausgerutscht und dabei auf den Rücken gefallen (Ziff. 4-6). Dabei habe er sich eine Prellung des Rückens zugezogen (Ziff. 9).
3.2 Die Ärzte der Abteilung Radiologie des Spitals Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 9. November 2019 (Urk. 8/9) zur Magnetresonanztomographie (MRI) der LWS vom Vortag fest, es habe sich eine Deckplattenimpressionsfraktur des BWK 12 mit Hinterkantenbeteiligung gezeigt. Auswärts sei sie als stabil bezeichnet worden, es zeige sich auch keine relevante Einengung des Spinalkanals und insbesondere keine Kompression des Myelons. Es zeige sich eine Deckplatteninfraktion auch des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), hier jedoch ohne Beteiligung der Hinterkanten. Es lägen keine Diskushernien im untersuchten Bereich vor und keine Auffälligkeit des Myelons, soweit abgebildet. Als Nebenbefund bestünden mehrere Wirbelhämangiome (S. 1 unten).
3.3 Die Ärzte der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals A.___ nannten im Bericht vom 10. Januar 2020 (Urk. 8/10) nach der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 7. bis 9. Januar 2020 folgende – hier verkürzt wiedergegebene – Diagnosen (S. 1 f.):
- akutes, lokales, thorakolumbales Schmerzsyndrom am 7. Januar 2019
- verheilte, konservativ behandelte Impressionsfraktur BWK 12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK 1 und 2 vom 31. Oktober 2019
- geringe posttraumatische Fehlstellung BWK 12 und anteriore Ankylose sowie Diskopathie zwischen dem 11. und 12. Brustwirbel (Th 11/12)
- distale Polyneuropathie
- Tonsilienkarzinom links
- kardiale Dekompensation bei erstmaligem Vorhofflimmern, Erstdiagnose (ED) 1. Februar 2019
- Sarkoidose, ED 1999
- ätiologisch unklarer Pruritus
Der Beschwerdeführer sei bei akuter thorakolumbaler Schmerzexazerbation am 7. Januar 2020 über die Notfallstation auf die traumatologische Bettenstation aufgenommen worden. Gemäss der am Vortag erfolgten Positronen-Emissions-Tomographie (PET/CT; vgl. Urk. 8/21) sei nicht von einer pathologischen Fraktur auszugehen, ebenso hätten sich die Frakturen mit noch geringer Restaktivität verheilt gezeigt. Die MRI-Bildgebung vom 8. Januar 2020 der BWS/LWS (vgl. Urk. 8/19) habe eine Diskopathie BWK 11/12 mit noch geringem angrenzendem Bone Bruise ohne relevante spinale Stenosen gezeigt. Während dem weiteren stationären Aufenthalt sei der Patient unter analgetischer Therapie verzögert schmerzkompensiert gewesen, wodurch eine Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung protrahiert gewesen sei. Er sei in subjektivem Wohlbefinden in das häusliche Umfeld entlassen worden (S. 2 unten).
3.4 Am 23. Januar 2020 (Urk. 8/18/2-3) berichteten die Traumatologen des Universitätsspitals A.___, der Beschwerdeführer habe sich voll mobil in der Sprechstunde vorgestellt und von einer insgesamt leichten Verbesserung der Schmerzsymptomatik seit dem Klinikaustritt berichtet (S. 2 oben). Derzeit werde keine chirurgische Intervention, jedoch die physiotherapeutische Beübung in Form einer Rückenschule sowie die Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit mit zirka 50 % empfohlen. Bei persistierenden Beschwerden müsse mittelfristig eine anteriore Diskektomie und Fusion BWK 11/12 evaluiert werden (S. 2 Mitte).
3.5 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ führten in ihrem Bericht vom 8. Mai 2020 (Urk. 8/44/2) aus, der Patient habe sich am 13. Dezember 2019 notfallmässig selbst vorgestellt, nachdem er 6 Wochen zuvor in der Badewanne ausgerutscht und mit voller Wucht auf den Baderand gestürzt sei. In der Folge sei es zur akuten Schmerzexazerbation am thorakolumbalen Übergang mit Ausstrahlung in die rechte Flanke, nicht aber die Beine, gekommen. Schmerzbedingt habe der Patient sich kaum noch bewegen können. Eine ergänzende Untersuchung habe gute Knochendichtewerte gezeigt, weshalb eine antiresorptive Therapie nicht als indiziert angesehen worden sei. Bei Status nach Tonsilienkarzinom habe es keine Hinweise für eine pathologische Fraktur im Rahmen der malignen Grunderkrankung gegeben. Der Fall sei seitens der Rheumatologie abgeschlossen worden.
3.6 Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Kreisärztin der Beschwerdegegnerin, untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2020. In ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/54) nannte sie als Hauptdiagnose ein persistierendes thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Status nach konservativ behandelnder Impressionsfraktur BWK 12 und Deckplattenimpressionsfraktur LWK 1 und 2 vom 31. Oktober 2019 (S. 5 Mitte). Im Verlauf komme es zu persistierenden belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Übergangs. Die Beschwerden würden insgesamt authentisch geschildert. Die Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule sei stark eingeschränkt bei mässig diffusen Druckdolenzen paravertebral und leichten Verspannungen (S. 5 unten). Vor Fallabschluss werde ein Verlaufs-MRI am thorakolumbalen Übergang LWS und eine neurologische Standortbestimmung empfohlen (S. 6).
3.7 Die Ärzte der Klinik für Neurologie, Universitätsspital A.___, hielten im Bericht vom 9. November 2020 (Urk. 8/83) fest, klinisch bestehe zwar ein Verdacht auf ein radikuläres Reizsyndrom, elektrodiagnostisch liessen sich erfreulicherweise aber keine Zeichen einer akuten Radikulopathie nachweisen (S. 3 unten).
3.8 Die Ärzte der Klinik für Neuroradiologie, Universitätsspital A.___, hielten im Bericht vom 26. November 2020 zum MRI LWS vom 16. November 2020 (Urk. 8/85) fest, es bestünden keine neurale Kompression foraminal oder spinal, ein gering aktivierter Morbus Baastrup auf der Höhe LWK 1-3, stationäre Deckplattenimpressionen BWK 12LWK 2 und keine neu aufgetretene Fraktur (S. 2).
3.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6) führte in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Dezember 2020 (Urk. 8/88) aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des thorakolumbalen Übergangs. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich (S. 1 Ziff. 1). Schätzungsgrundlage sei Tabelle 7.2, hier gelte für Frakturen im LWS- und BWS-Bereich mit mässigen Beanspruchungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, ein Wert von 5-10 %. Empfohlen werde durch Dr. B.___ 10 % (S. 1 Ziff. 3).
3.10 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2020 (Urk. 8/89) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 15. Juni 2020 (vorstehend E. 3.6) führte Dr. B.___ aus, es zeige sich eine vollständige Konsolidierung der Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 12 bis LWK 2 ohne Nachsinterung. Es werde von einem stationären Zustand ausgegangen. Die bisherige mittelschwere/schwere Tätigkeit als Logistiker bei der Y.___ sei nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltung für die Wirbelsäule und ohne nach vorn gebeugte repetitive Tätigkeiten liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer werde weiterhin Schmerzmittel benötigen, bei Schmerzexazerbation auch Infiltration sowie 2-3 Serien Physiotherapie pro Jahr.
3.11 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, führte in ihrer chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung zuhanden des Beschwerdeführers vom 26. April 2021 (Urk. 3) aus, die Schätzung des Integritätsschadens erfolge anhand Tabelle 7 zum UVG. Dr. B.___ habe in ihrer Schätzung mässige Beanspruchungsschmerzen bis Dauerschmerzen, auch in Ruhe, berücksichtigt, entsprechend einem Wert in der Schmerzfunktionsskala zwischen «++» und «+++». Tabelle 7 gebe hier einen Richtwert von 10-20 % Integritätsentschädigung an. Nicht berücksichtigt worden sei die frakturkausale segmentale Kyphose zwischen BWK 12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK 11. BWK 12 zeige eine Impression, während LWK 1 und LWK 2 ihre Höhe weitgehend erhalten hätten. Dieser segmentale Kyphosewinkel betrage 22 Grad. Er liege über 21 Grad und weise unter gleichzeitiger Berücksichtigung, dass drei Wirbelfrakturen vorlägen, einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 % aus (S. 2).
3.12 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Mai 2021 (Urk. 9) fest, der Beschwerdeführer habe einen Unfall erlitten mit einer Fraktur des BWK 12, LWK 1 und LWK 2. Während LWK 1 und LWK 2 ohne Höhenminderung ausgeheilt seien, sei es zu einer Kyphosierung des BWK 12 gekommen. Die verbliebene Beschwerdesymptomatik sei anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. B.___ auch gut dargestellt worden, wobei der Beschwerdeführer doch über erhebliche Beschwerden geklagt habe. Anhand der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und der Beeinträchtigung des täglichen Lebens müsse davon ausgegangen werden, dass auch ein Schmerz unter Ruhebedingungen auftrete, da der Beschwerdeführer über mehrfache Störung der Nachtruhe geklagt habe. Die Einschätzung in einem Schmerzgrad entsprechend Tabelle 7 zum UVG mit «++» sei daher nachvollziehbar. Anlässlich der Schätzung des Integritätsschadens sei die Kyphosierung der Wirbelsäule über dem BWK 12 bei in Kyphose ausgeheilter Fraktur nicht in die Bewertung miteinbezogen worden. Übereinstimmend mit der Beurteilung durch Dr. C.___ könne die Einschätzung der Integritätseinbusse mit 20 % nachvollzogen werden.
4.
4.1 Es ist unbestritten und durch die Akten ausgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Oktober 2019 eine Impressionsfraktur BWK 12 sowie Deckplattenimpressionsfrakturen LWK 1 und LWK 2 zuzog (E. 3.3), wobei zwischen BWK 12 und dem darüberliegenden Wirbel BWK 11 eine unfallkausale segmentale Kyphose mit einem Winkel von 22 Grad (E. 3.11-12) besteht.
4.2 Ziff. 2 von Anhang 3 zur UVV sieht für eine sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule eine Integritätsentschädigung von 50 % vor. Die Suva-Tabelle 7.2 widmet sich im Sinne eines Feinrasters zum Anhang 3 zur UVV (vgl. E. 1.2 f.) dem Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen.
4.3 Die Kreisärztin Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 persönlich, wobei sie angab, die Beschwerden würden durch diesen authentisch geschildert (E. 3.6). Nicht berücksichtigt wurde von Dr. B.___ allerdings die segmentale Kyphose von mehr als 21 Grad zwischen BWK 12 und BWK 11, worauf Dr. C.___ im April 2021 zu Recht hinwies (E. 3.11).
Indem Dr. B.___ festhielt, die Beschwerden entsprächen gemäss der Suva-Tabelle 7.2 einem Wert von 5-10 %, ordnete sie diese implizit dem Skalenwert «++» zu. Sie empfahl schlussendlich 10 %, was mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.3) im Übergangsbereich zum Skalenwert «+++» liegt, welcher einer Integritätsentschädigung von 10-20 % vorsieht.
4.4 Bei Frakturen der LWS/BWS/HWS einschliesslich Spondylodese, Kyphose oder Skoliose sieht die Suva-Tabelle 7.2 bei einem Kyphosewinkel von mehr als 21 Grad für dem Skalenwert «+» entsprechende «mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung (1-2 Tage)» eine Integritätsentschädigung von 5-15 % vor. Für dem Skalenwert «++» entsprechende «geringe Dauerschmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe» ist eine Integritätsentschädigung von 15-20 % vorgesehen. Für dem Skalenwert «+++» entsprechende «starke Dauerschmerzen, Zusatzbelastung nicht möglich, auch nachts und in Ruhe; bei Verstärkung lange Erholungszeit» schliesslich ist eine Integritätsentschädigung von 20-30 % vorgesehen.
4.5 Unter Berücksichtigung der Kyphose ergibt sich gemäss Suva-Tabelle 7.2 für den Skalenwert «++» eine Integritätsentschädigung von 15-20 %. Für den Übergangsbereich zum Skalenwert «+++», welcher eine Integritätsentschädigung von 2030 % vorsieht, ergibt sich somit zahlenmässig ein Wert von 20 %. Es ist daher folgerichtig, wenn Dr. D.___ im Mai 2021 ausführte, die Einschätzung der Integritätseinbusse von 20 % durch Dr. C.___ (E. 3.11) könne nachvollzogen werden (E. 3.12). Damit führte Dr. D.___ die aus der persönlichen Untersuchung gewonnen Erkenntnisse von Dr. B.___ mit dem von Dr. C.___ angeführten zusätzlichen Befund einer Kyphose zusammen und brachte sie in Einklang mit den Werten der Suva-Tabelle 7.2, wobei denn auch keine Anhaltspunkte für Abweichungen von diesen vorliegen (E. 1.3). An der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der unbestrittenen versicherungsinternen Feststellung durch Dr. D.___ kann kein Zweifel bestehen, weshalb auf sie abzustellen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee, BGE 142 V 58 E. 5.1).
4.6 Bei einem ausgewiesenen Integritätsschaden von 20 % und einem versicherten Höchstverdienst im Jahr 2019 von Fr. 148'200.-- hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 29'640.--. In diesem Punkt wird die Beschwerde somit gutzuheissen sein.
Zu prüfen ist weiter, ob der Anspruch auf eine Invalidenrente bereits rechtskräftig verneint wurde (vgl. E. 2.6).
5.
5.1 Das Einspracheverfahren gehört nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf. Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererwägungsgesuch, sondern eine rechtsmittelmässige Anfechtung der Verfügung dar. Es ist im Sinne des Rügeprinzips daher auch im Einspracheverfahren in erster Linie Sache des Versicherten, den zu überprüfenden Gegenstand zu bestimmen. Die Unfallversicherer haben die streitige Verfügung in der Regel nur insoweit zu überprüfen, als sie angefochten ist und aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass zur Überprüfung besteht. Hieran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (auch soweit er diese lediglich bestätigt) und Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid bildet. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (BGE 119 V 347 E. 1 b). Praxisgemäss ist eine Verfügung insbesondere hinsichtlich des Entscheids über den Anspruch auf Integritätsentschädigung einerseits und über den Anspruch auf Invalidenrente andererseits der Teilrechtskraft zugänglich (BGE 144 V 354 E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer leitete seine Einsprache vom 23. Februar 2021 mit den Worten ein, er denke, dass er mit 10 % zu tief eingeschätzt worden sei. Seine Schmerzen vom Unfall seien endlos beziehungsweise andauernd und erheblich (E. 2.2). Fettgedruckt sind dabei die Worte «vom Unfall» und «dauernd und erheblich». Damit umschrieb der Beschwerdeführer den Streitgegenstand. Er war in klar erkennbarer Weise nicht einverstanden mit der Höhe der Integritätsentschädigung, welche aus seiner Sicht mit 10 % zu tief angesetzt worden war. Als nächstes erwähnte er zwar, dass er aufgrund des Unfalles keiner Tätigkeit nachgehen könne. Nach der oben wiedergegebenen Einleitung der Einsprache sowie dem nachfolgenden Teilsatz, dass er nicht in einen schmerzfreien Alltag habe zurück(finden) können, scheint die Erwähnung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit lediglich die Intensität der Schmerzen zusätzlich veranschaulichen zu wollen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer auch im restlichen Einsprachetext ausschliesslich die Intensität der Schmerzen und Beschwerden beschrieb, wobei seines Erachtens der Skalenwert «+++» gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer nahm somit relativ differenziert Bezug auf die entsprechende Einschätzung durch die Kreisärztin. Auf die Begründung in der Verfügung vom 22. Februar 2021 (E. 2.1) betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente nahm er hingegen keinerlei ersichtlichen Bezug. Seine Einsprache vom 23. Februar 2021 kann daher nicht anders verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer lediglich mit der Höhe der Integritätsentschädigung nicht einverstanden war und entsprechend diese anfocht.
Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin demnach im Einspracheentscheid davon aus, dass mit der Einsprache sinngemäss eine höhere Integritätsentschädigung beantragt worden sei (E. 2.3). Zu weit geht demgegenüber die später beschwerdeweise vorgebrachte Interpretation des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich seiner Einsprache sinngemäss auch die Rentenprüfung beantragt habe (E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin hatte keinen Anlass zur einspracheweisen Überprüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Betreffend diesen Punkt ist die Verfügung vom 22. Februar 2021 demnach unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (E. 5.1). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
5.3 Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde vorliegend selbst im Falle eines Eintretens mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1; E. 2.5) mit folgender Begründung abzuweisen wäre: Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Zürich, dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine unbefristete ganze Rente ab 1. März 2019 zu (Urk. 8/81). Ist eine versicherte Person wie vorliegend bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall vom 31. Oktober 2019 eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2020 vom 25. März 2021 E. 6.1).
5.4 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 29'640.-- hat, dies entsprechend einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 2019. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 7. April 2021 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von insgesamt Fr. 29'640.-- hat, dies entsprechend einem Integritätsschaden von 20 % und einem Höchstverdienst von Fr. 148'200.-- im Jahr 2019.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller