Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00091


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 22. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1981 geborene X.___ war seit Juli 2012 als Koch bei der Y.___ AG angestellt und über die Arbeitgeberin bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: GENERALI) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er gemäss Bagatellunfallmeldung vom 3. Juli 2020 am 19. Juni 2020 bei einem Sprung in ein Schaumstoffbad (im Z.___, vgl. Urk. 8/58) aus zirka zwei Metern Höhe schlecht abgefedert und sich das rechte Knie verdreht und verletzt habe (Urk. 8/1). Ein MRI vom 6. Juli 2020 liess unter anderem eine komplexe mediale Meniskusläsion rechts und einen Status nach Ruptur des inferioren meniskopoplitealen Faszikels am lateralen Meniskushinterhorn erkennen (Urk. 8/21). Die GENERALI verneinte mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es liege kein Unfall im Rechtssinne vor und der Meniskusriss sei vorwiegend degenerativ bedingt, weshalb auch eine Leistungspflicht aufgrund einer Listenverletzung entfalle (Urk. 8/39). Dagegen erhoben sowohl der Versicherte als auch dessen Krankenversicherung, die SWICA Gesundheitsdirektion, Einsprache (Urk. 8/46, 8/49). Nach einer Besichtigung des Unfallortes im Z.___ durch den zuständigen Case-Manager der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2021 (Besuchsrapport vom 15. Januar 2021, Urk. 8/58) und Einholung eines chirurgisch-traumatologischen Aktengutachtens bei der A.___ GmbH (Expertise vom 16. März 2021, Urk. 8/60) sowie einer per E-Mail eingeholten Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ GmbH, vom 24. März 2021 (Urk. 8/62) verneinte die GENERALI mit Einspracheentscheid vom 8. April 2021 einen Leistungsanspruch des Versicherten aus dem Ereignis vom 19. Juni 2020 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die ihm zustehenden Versicherungsleistungen (Taggeld/Heilkosten) zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3

1.3.1    UV170180Unfallbegriff, Gesetzestext04.2021Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3.2    Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1, 134 V 72 E. 4.1; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 59, Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2).

    04.2021Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1).

1.4    Gemäss BGE 146 V 51 hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (E. 9.1). Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung beruht (E. 8.2.2.1, E. 8.6).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im angefochtenen Entscheid einerseits damit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, sei der Beschwerdeführer doch freiwillig in die Würfelgrube im Z.___ gesprungen und jede Landung in diesem mit Schaumstoffwürfelchen gefüllten Becken sei unkontrollierbar. Dass der Beschwerdeführer unglücklich gelandet sei, sei entsprechend zu erwarten gewesen und dementsprechend nicht ungewöhnlich (Urk. 2 S. 3). Im Weitern sei der festgestellte Meniskusriss degenerativer Natur, weshalb dessen Behandlung nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG übernommen werden könne. Was die Ruptur des meniskopoplitealen Faszikels anbelange, handle es sich hierbei um keine Bandverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, die Freiwilligkeit des Sprungs in die Würfelgruppe stehe dem Vorliegen eines Unfalls nicht entgegen, hätte sich doch die Schädigungsabsicht auf die Folgen des Unfalls, nicht auf das Ereignis selbst beziehen müssen. Der Unfallbegriff gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG sei vielmehr erfüllt, sei doch der Sprung in die Würfelgrube programmwidrig verlaufen. Anstatt weich und koordiniert zu landen, sei er mit abgedrehtem Knie auf einen harten Boden geprallt. Dieses ungewollte Landen auf hartem Untergrund stelle eine relevante Programmwidrigkeit im Ablauf eines normalen Sprungs in eine Würfelgrube dar. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte bestehe sodann kein Zweifel, dass es durch das Trauma zumindest zu einer vorübergehenden Verschlimmerung einer vorbestehenden Schädigung gekommen sei. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, es liege kein Unfallereignis vor, so sei von einer Listendiagnose auszugehen, welche durch das Ereignis vom 19. Juni 2020 verursacht und nicht degenerativer Natur sei (Urk. 1 S. 3 ff.)

2.3    Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 19. Juni 2020 und dabei insbesondere, ob überhaupt ein Unfall oder gegebenenfalls eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt.


3.

3.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem von der Beschwerdegegnerin bei der A.___ GmbH in Auftrag gegebenen Aktengutachten vom 16. März 2021 (Urk. 8/60) aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem Sohn am 19. Juni 2016 im Z.___ gewesen, wo er aus zirka zwei Metern Höhe in ein Schaumstoffbad (Würfelgrube) gesprungen sei. Das rechte Bein sei schlecht abgefedert worden und der Beschwerdeführer habe sich das Knie verdreht. Der Beschwerdeführer habe sofort Schmerzen verspürt, das Knie sei während zwei Wochen geschwollen gewesen. Anlässlich der Erstbehandlung vom 1. Juli 2020 in der Universitätsklinik E.___ (vgl. Urk. 8/24) habe er weiterhin eine Schwellung unterhalb der Patella und ein Instabilitätsgefühl, manchmal auch giving-way-Phänomene beklagt. Zwei Wochen nach dem Ereignis habe noch ein Kniegelenkserguss bestanden, druckschmerzhaft seien vor allem die laterale Kniegelenksregion im Bereich des Seitenbandes und der Ansatz des Tractus iliotibialis sowie der laterale Gelenkspalt gewesen. Die Meniskuszeichen seien dagegen nicht eindeutig positiv gewesen, das Kniegelenk zudem frei beweglich. Im MRI vom 1. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/21) hätten sich multiple Schäden gefunden (Urk. 8/60 S. 6).

    Medial lägen klar Vorschäden mit einer Ausdünnung des Knorpelüberzugs am Femurkondylus und am Tibiakopf mit einzelnen Knorpelschäden vor. Das teilrupturierte und vernarbte Seitenband weise keine Signalalterationen mehr auf, was ebenfalls einen unfallvorbestehenden Schaden nahelege. Dies gelte auch für die im MRI dargestellte komplexe Meniskusläsion im Meniskushinterhorn, deren beschriebene Form typisch degenerativ bedingt sei. Für einen unfallbedingt verursachten Meniskusriss fehle es auch an jeglicher Klinik, komme es bei einem solchen doch zu sofortigen starken Schmerzen und zu Bewegungseinschränkungen meistens im Sinne einer Gelenkblockierung. Der Hergang sei zudem nicht geeignet, einen Meniskusriss zu verursachen. Beim Sprung in die Schnitzelgrube sei es zu einer axialen Stauchung des Kniegelenks gekommen, so dass die Knorpeldecke und vor allem die subchondrale Schicht durchaus mit reaktiven Knochenmarksödemen reagiert haben könnten, der Meniskusriss sei aber dadurch nicht verursacht worden. Unklar sei, ob die zentral tiefe Knorpelfissur am medialen Femurkondylus frisch oder älteren Datums sei, lägen doch Bonebruises vor, welche unfallbedingt frisch aufgetreten sein könnten, diesfalls spätestens nach sechs Monaten resorbiert sein müssten (Urk. 8/60 S. 6 f.).

    Lateral hätten sich im MRI zusätzlich einzelne oberflächliche Knorpeldefekte am Femurkondylus und ein leicht vernarbtes laterales und mediales Kollateralband dargestellt. Angesichts der Vernarbungen und der fehlenden Signalalterationen liege auch diesbezüglich ein Vorzustand vor. Entscheidend für die Beurteilung des Falles sei indes, dass das inferiore meniskopopliteale Faszikel nicht mehr abgrenzbar sei und aufgrund des MRIs ein Status nach Ruptur desselben festgestellt wurde. Damit sei es mit dem Ereignis zu einem strukturellen Schaden an der postolateralen Ecke des Kniegelenkes gekommen (Urk. 8/60 S. 7). Als Folge dieser Ruptur des Faszikels könne es zu einer Hypermobilität des lateralen Meniskus kommen. Die initialen Befunde mit Hämatom unter der Kniescheibe, Instabilitätsgefühl und Druckdolenz über dem Seitenband und dem Ansatz des Tractus iliotibialis korrespondierten mit dem Abriss des meniskopoplitealen Faszikels. Unterstützt werde der Schluss auf einen mechanisch bedingten Schaden durch das Vorliegen des Kniegelenksergusses und das Fehlen einer Entzündung. Der Erguss sei in der Verlaufsuntersuchung vom 5. August 2020 bereits resorbiert, die Schmerzen rückläufig gewesen. Die sodann medial rezidivierend aufgetretenen Beschwerden seien dagegen nicht mehr vereinbar mit der Ruptur des meniskopoplitealen Faszikels. Da der mediale Meniskusriss jedenfalls vorbestehend sei und versicherungsmedizinisch gemäss Beurteilung der Beschwerdegegnerin kein Unfall vorliege, stelle sich die Frage nach einem status quo sine in diesem Zusammenhang nicht (Urk. 8/60 S. 8).

    Es handle sich bei dieser sogenannten postolateralen Ecke um eine Einheit aus zahlreichen Strukturen. Diese würden neben dem lateralen Seitenband das popliteofibulare Band, das Ligamentum arquatum und auch das meniskopopliteale Faszikel beziehungsweise Band beinhalten. Dabei handle es sich um ein kollagenes Bündel aus Fasern, die den lateralen Meniskus an der Hinterwurzel stabilisieren würden. Dieses Faszikel entspreche anatomisch-strukturell einem Band, was von einzelnen Radiologen auch so bezeichnet werde. Entsprechend liege eine Bandläsion im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Ziffer g UVG vor. Dabei sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die initiale Klinik vor allem lateral bestanden habe. Dieser Schaden sei nicht degenerativ entstanden (Urk. 8/60 S. 8 f.).

3.2    Dr. B.___ führte in seinem E-Mail vom 24. März 2021 auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 zur Frage, ob es sich bei der Ruptur des meniskopoplitealen Faszikels um eine Bandläsion gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG handle, aus, dass die Popliteussehne mittels zwei popliteomeniskealen Faszikeln, dem kranialen und dem kaudalen, am mittleren und dorsalen Segment des lateralen Meniskus inseriere. Die Meniskusbasis sei in der gesamten Peripherie nur über lockeres Binde- und Fettgewebe mit der Gelenkkapsel verbunden. Die Popliteussehne bilde zusammen mit diesen beiden popliteo-meniskealen Faszikeln und der lateralen Wand des Aussenmeniskus den Hiatus popliteus. Aufgrund der obgenannten anatomischen Beschreibung handle es sich bei den meniskopoplitealen Faszikeln nicht um eine Bandstruktur, mithin liege keine «lit. g» vor (Urk. 8/62).

3.3    Der Vertrauensarzt der SWICA, Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, welcher sich in seiner Stellungnahme zu Händen der Krankenversicherung vom 3. November 2020 noch lediglich für eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden Veränderungen ausgesprochen hatte (Urk. 8/55/2-3), sprach sich in seiner mit der Beschwerde zusätzlich eingereichten Stellungnahme vom 10. April 2021 nunmehr dafür aus, dass die im MRI dokumentierten Begleitveränderungen (Knochenmarksödem Tibia medial und Ruptur des meniskopoplitealen Faszikels medial) das Vorliegen eines Unfallereignisses belegen würden.

    Beim inferioren meniskopoplitealen Faszikel handle es sich sodann nicht um ein Ligament, sondern um die Aufhängung des Meniskus, die Meniskuswurzel. Entsprechend handle es sich um einen unfallkausalen lateralen Meniskusriss und damit eine Listenverletzung. Gegebenenfalls wäre die seines Erachtens rein akademische Frage, ob es sich bei der Läsion des inferioren meniskopoplitealen Faszikels um einen Bänderriss oder einen Wurzelausriss des Meniskus handle, durch Experten der Kniegruppe von Swiss Orthopaedics zu beurteilen. (Urk. 3 S. 3).


4.

4.1    Zum tatsächlichen Geschehensablauf gab die Arbeitgeberin in der Unfallmeldung vom 3. Juli 2020 an, der Beschwerdeführer sei aus zirka zwei Metern Höhe in das Schaumstoffbad gesprungen, habe schlecht abgefedert und das Knie verdreht (Urk. 8/1). Auf diese Beschreibung des Unfallhergangs verwies der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallhergang vom 7. August 2002 (Urk. 8/22 S. 1) und erklärte, er sei einfach unglücklich gelandet (S. 3). Auf neuerliche Zustellung des Fragebogens und Bitte der Beschwerdegegnerin um genaue Ausfüllung desselben (Urk. 8/32) führte er aus, er habe den Sprung in die Schnitzelgrube schlecht abgefedert und sich das Knie verletzt (Urk. 8/37). Gemäss Anamnese im Bericht der Klinik E.___ vom 1. Juli 2020 sei er beim Spielen mit seinem Sohn in eine Schnitzelgrube gesprungen und mit dem rechten Bein hart auf dem Betonboden gelandet; dabei sei es zu einer Stauchung des rechten Knies gekommen (Urk. 8/24 S. 1). In der Einsprache vom 10. November 2020 erklärte der Beschwerdeführer einhergehend mit der Unfallschilderung in der Unfallmeldung, dass der Aufprall dermassen fest gewesen sei, dass er sich das Knie verdreht habe. Die Schnitzelgrube habe seinen Sprung nicht abgefedert (Urk. 8/49). Gemäss den Abklärungen vor Ort betrug die Höhe des linken Sprungpodestes, von welchem der Beschwerdeführer gesprungen sei, ab Boden 2.86 m, der Boden sei mit einer Schutzmatte aus 20 cm dickem Schaumstoff belegt, das Füllmaterial der Grube bestehe aus 25 x 25 cm grossen Schaumstoffwürfeln. Der Beschwerdeführer sei gemäss seiner telefonischen Auskunft mit den Füssen voran gesprungen, mit dem Boden in Kontakt gekommen und unglücklich gelandet (Urk. 8/58). In seiner Beschwerde verwies er sodann wiederum auf eine harte Landung auf dem Betonboden mit Verdrehung des Knies (Urk. 1 S. 3).

    Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich insofern als konsistent und gleichbleibend, als er bei seinem Sprung aus fast drei Metern Höhe in die mit Schaumstoffwürfeln gefüllte Grube hart gelandet sei und den Sprung nicht habe abfedern können respektive sei der Sprung durch die Würfelgrube nicht abgefedert worden. Dass die Grube entgegen der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er auf Betonboden gelandet sei, mit einer Schutzmatte belegt war, stellt die behauptete harte Landung ohne Abfederung grundsätzlich nicht in Frage, kann doch auch ein Sprung auf eine derartige Matte ohne Abfederung zu einer harten Landung führen. Was die behauptete Verdrehung des Knies infolge der harten und als unglücklich bezeichneten Landung anbelangt, wurde dieses Element bereits in der Unfallmeldung angeführt (vgl. Urk. 8/1), welche gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und damit dessen «Aussage der ersten Stunde» erging (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen) und welche er sodann in der Einsprache vom 10. November 2020, dannzumal noch nicht anwaltlich vertreten, wiederholte (Urk. 8/49). Entsprechend ist bezüglich des Verlaufs des Ereignisses davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Sprung in die Würfelgrube unerwartet hart auf dem Boden landete, entsprechend den Sprung nicht abfederte und sich infolge der unerwartet harten Landung das rechte Knie zusätzlich verdrehte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines Unfallereignisses mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei freiwillig in die Würfelgrube gesprungen und jede Landung in diesem mit Schaumstoffwürfeln gefüllten Becken sei unkontrollierbar, mithin stets mehr oder weniger unglücklich, weshalb es am erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle (Urk. 2 S. 3). Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin insoweit, als der Beschwerdeführer unbestritten freiwillig, wenn auch nicht in Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG, in die Würfelgrube gesprungen ist und eine Landung in derselben aufgrund der mitwirkenden inhomogenen Masse der Schaumstoffwürfel naturgemäss ein gewisses Mass an Unkontrollierbarkeit mit sich bringt. Den natürlichen Ablauf der Körperbewegung gestört hat hingegen im vorliegenden Fall, dass die Landung in die Würfelgrube offensichtlich unerwartet hart erfolgte, mithin durch die Schaumstoffwürfel nicht oder nicht im erwarteten Ausmass gedämpft wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen den Sprung nicht abfedern konnte und sich das Knie wohl reflexartig verdrehte. Die Landung in der Würfelgrube war entsprechend gerade nicht wegen der Würfelmasse unkontrollierbar, sondern die erwartete dämpfende Wirkung der Schaumstoffwürfel, welche zwar möglicherweise mit einer unkontrollierbaren Körperhaltung einhergegangen wäre, aber jedenfalls eine harte Landung verhindern hätte sollen, blieb gerade aus, was als äusserer Faktor den Bewegungsablauf des Beschwerdeführers programmwidrig störte und zu einer unkontrollierten, da unerwartet harten und entsprechend unabgefederten Landung mit zusätzlicher Verdrehung des Kniegelenks führte (E. 1.3.2). Dass der Beschwerdeführer mit der fehlenden dämpfenden Wirkung der Schaumstoffwürfel aufgrund seines Erwachsenengewichts hätte rechnen müssen, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend gemacht, zumal gemäss Angaben der Inhaberin des Z.___ kein Sprungverbot für Erwachsene bestand (Urk. 8/58 S. 3). Entsprechend ist das Ereignis vom 19. Juni 2020 als Unfall im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.

    Nachdem gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. März 2021 (E. 3.1) die Ruptur des inferioren meniskopoplitealen Faszikels unmittelbar durch den Unfall verursacht wurde und die nach dem Unfall aufgetretene Symptomatik mit dieser Verletzung korrespondierte, drängen sich sodann keinerlei Zweifel daran auf, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden im rechten Knie und die damit einhergegangene vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/8 und 8/9) zumindest teilkausal (E. 1.2) auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Der angefochtene Entscheid ist folglich mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 19. Juni 2020 leistungspflichtig ist, aufzuheben und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen.

4.3    Anzufügen bleibt, dass eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin selbst bei Verneinung eines Unfallgeschehens aufgrund einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG im Raum stünde und von ihr weiter abzuklären gewesen wäre. Denn die Argumentation von Dr. F.___, wonach es sich beim inferioren meniskopoplitealen Faszikel um die Aufhängung des Meniskus, die Meniskuswurzel, handelt (E. 3.3), steht mit der Beurteilung von Dr. B.___ vom 22. März 2021 (E. 3.2) insoweit in Einklang, als dieser die Faszikel der den Meniskus inserierenden Struktur, mithin dessen Ansatz, zuordnete. Sodann erscheinen die Einordnung des Meniskuswurzelrisses als Meniskusriss und damit als Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG wie von Dr. F.___ vertreten wie auch die Zuordnung von Dr. D.___ zu einer Bandläsion gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG beide nicht abwegig, werden doch unter dem Begriff Wurzelriss einerseits Abrisse der menisko-tibialen Bandinsertion und anderseits Radiärrisse des Meniskus nahe der tibialen Insertion zusammengefasst (vgl. unter: https://www.management-krankenhaus.de/topstories/medizintechnik/meniskus-wurzelverletzungen-root-tears-modediagnose-oder-schwerwiegende-verletzung [eingesehen am 15.03.2022]; vgl. auch Forkel/Feucht, Wurzelläsionen des Innen- und Aussenmeniskus, in: Arthroskopie, 7. März 2017, S. 1).


5.    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. April 2021 aufgehoben mit der Feststellung, dass die GENERALI Versicherungen AG für die Folgen des Unfalls vom 19. Juni 2020 leistungspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti