Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00092
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 18. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 2018 bei der Y.___ GmbH als Werkstattleiter in einem Vollzeit-Pensum angestellt und bei der ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 26. November 2018 wurde der Konkurs über die Y.___ GmbH eröffnet (Urk. 3/3) und das Arbeitsverhältnis infolgedessen aufgelöst (Urk. 1 S. 3). Mit E-Mail-Schreiben vom 2. März 2020 meldete der Versicherte, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, der ÖKK einen Unfall vom 31. Januar 2018, bei welchem er einen ca. 70 kg schweren Trog beim Umkippen mit seiner rechten Hand festgehalten habe, als dieser seinem Arbeitskollegen aus der Hand geglitten sei, da letzterer diesen in die falsche Richtung gekippt habe. Der Versicherte habe sich dabei einen Ulnardrift und eine Handgelenksinstabilität zugezogen (Urk. 10/3). In der Unfallmeldung vom 17. März 2020 wurde als Unfalldatum der 30. Januar 2018 angegeben (Urk. 10/6). Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. Z.___, hielt anlässlich der Konsultation vom 29. Januar 2018 fest, der Versicherte beklage seit ca. drei Wochen plötzlich einschiessende Handgelenksschmerzen rechtsseitig (Urk. 10/9). In der Folge fanden regelmässige Verlaufskontrollen bei Dr. Z.___ statt. Am 24. August 2018 erfolgte eine operative Behandlung (Re-Arthroskopie mit TVCC-Débridement und Synovektomie, Urk. 10/22 S. 55 und Urk. 10/22 S. 11). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 29. August 2019 stellte Dr. Z.___ erstmals eine radiocarpale Instabilität rechts sowie einen Ulnardrift fest und führte aus, es sei unklar, wie es zu der Destabilisierung gekommen sei (Urk. 10/22 S. 13 f.). Am 4. Februar 2020 diagnostizierte er eine posttraumatische radiocarpale Instabilität rechts bei radiocarpaler und midcarpaler Degeneration und Trauma des Handgelenks rechts am 30. Januar 2018 (Urk. 10/4). Am 3. März 2020 wurde eine weitere operative Behandlung durchgeführt (RL-Arthrodese mit trikortikalem Beckenkamm-Interponat und eine Ulnakopfprothese rechts, Urk. 10/5 und Urk. 10/30 S. 7 f.). Am 17. April und 29. Mai 2020 erfolgten Aktenbeurteilungen durch den beratenden Arzt der ÖKK (Urk. 10/14 und Urk. 10/25). Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte die ÖKK einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 10/26). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 18. Juni, 27. August und 13. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 10/27, Urk. 10/32 und 10/36) und reichte eine medizinische Stellungnahme von Prof. Dr. A.___ ein (Urk. 10/36 S. 5 f.). Am 13. und 15. Februar 2021 nahm der beratende Arzt der ÖKK erneut zur Kausalitätsfrage Stellung (Urk. 10/37 und Urk. 10/38). Gestützt auf die Schlussfolgerungen ihres beratenden Arztes wies die ÖKK die gegen die Verfügung vom 8. Juni 2020 erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 26. März 2021 ab (Urk. 10/39 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Mai 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die Leistungen gemäss UVG auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Patientendossiers von Dr. Z.___ und allfällig sich daraus ergebender medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen)
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Unfall vom 31. Januar 2018 sei erst mit E-Mail vom 2. März 2020 gemeldet worden. Am 29. Januar 2018, und damit zwei Tage vor dem Ereignis, habe der Beschwerdeführer Dr. Z.___ aufgesucht und über seit drei Wochen plötzlich einschiessende Handgelenksschmerzen rechtsseitig geklagt. Im Bericht sei festgehalten worden, dass er «erneut» in Behandlung gekommen sei. Aus den Berichten von Dr. A.___ vom 23. Dezember 2019 und von Dr. B.___ vom 25. März 2020 ergäben sich mehrere Distorsionstraumata im Jahre 2017, welche Ursache der ulnaren Translokation bilden dürften. Bemerkenswert sei, dass das Unfallereignis vom 31. Januar 2018 in den zeitnahen ärztlichen Berichten nicht als mögliche Ursache diskutiert worden sei. Hinzuweisen sei sodann auf die vorbestehenden Beschwerden. Eine rheumatologische Ursache sei in den späteren Beurteilungen ausgeschlossen worden. Damit könne eine Unfallkausalität bejaht werden, nicht aber eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität zum Ereignis vom 31. Januar 2018. Dr. A.___ und Dr. B.___ hätten namentlich auf mehrere zusammenhängende Traumata im Jahr 2017 hingewiesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem fraglichen Ereignis sei erst mehrere Monate später überhaupt erst diskutiert worden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 31. Januar 2018 sei damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Denn in medizinischer Hinsicht sei mit dem beratenden Arzt festzuhalten, dass eine SL-Bandläsion mehrheitlich durch eine Hyperextension des supinierten ulnarduktierten Handgelenkes, üblicherweise nach Sturz auf die gestreckte Hand, verursacht werde. Ein Rotations-Zugtrauma bei vorgespannter Muskulatur führe dagegen zur Überlastung des Extensoren- und Flexorenapparates des Handgelenkes. Die Arthrose und der Status nach diversen Handgelenksarthroskopien stellten einen derart ausgeprägten degenerativen Vorzustand dar, dass hier eine Kausalität oder richtungsgebende Verschlimmerung nicht mehr geltend gemacht werden könne. Die Ulnardeviation des Handgelenkes habe sich erst über eineinhalb Jahre nach dem Trauma präsentiert. Bei der sieben Monate nach dem Ereignis erfolgten Operation sei diese noch nicht vorhanden gewesen. Mit Blick auf die zeitliche Distanz und die zwischenzeitlich erfolgte Operation im ulnaren Handgelenk, welche eine Ulnardeviation nochmals begünstige, könne nicht auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang geschlossen werden. Die später als unfallkausal deklarierte SL-Region sei nicht angegangen worden, was darauf schliessen lasse, dass zu diesem Zeitpunkt dort keine Beschwerden vorgelegen hätten. Schliesslich falle auf, dass zu keinem Zeitpunkt, weder nach den ärztlichen Konsultationen noch perioperativ im August 2018 noch nach der gesicherten Ulnardeviation ein Jahr später der Unfall vom 31. Januar 2018 erwähnt worden sei. Das Unfallereignis vom 31. Januar 2018, welches definitionsgemäss zu sofortigen immobilisierenden Schmerzen hätte führen müssen, sei bis zum Zeitpunkt nach der Konsultation bei Dr. A.___ im November 2019 bzw. bis zur Operation am 3. März 2020 nie thematisiert worden. Weitere medizinische Erhebungen versprächen keine Klärung der Sachlage. Namentlich sei es zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich zu klären, ob die Beschwerden auf mehrere Traumata im Jahr 2017, auf andere vorausgehende Unfallereignisse oder auf das Ereignis vom 31. Januar 2018 zurückzuführen seien (Urk. 2 Ziff. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Unfall habe sich am 30. Januar 2018 ereignet und er sei deswegen erstmals am 1. Februar 2018 in Behandlung bei Dr. Z.___ gewesen. Anlässlich dieser Konsultation habe er gegenüber Dr. Z.___ vom Unfallereignis vom 30. Januar 2018 berichtet, dieser sei jedoch davon ausgegangen, dass die neu aufgetretenen Beschwerden nicht über Unfall laufen könnten, sondern nach wie vor über Krankheit abgerechnet werden müssten. Es stelle sich die Frage, ob Dr. Z.___ die durch den Unfall vom 30. Januar 2018 verursachte SL-Ruptur im Rahmen der Behandlung des Beschwerdeführers übersehen habe und diesenalsdann auch nicht entsprechend behandelt habe. Ein Indiz dafür, dass Dr. Z.___ die SL-Ruptur im Rahmen der ab Januar bzw. Februar 2018 begonnenen Behandlung tatsächlich übersehen habe, stelle dessen Meinungsänderung dar, welche er in seinem Schreiben vom 4. Februar 2020 an den Hausarzt kundtue. So sei diesem zu entnehmen, dass er (der Beschwerdeführer) im Januar 2018 wegen eines traumatischen Ereignisses, welches Ursache des Ulnardriftes und der Instabilität des rechten Handgelenkes sei, zu ihm in die Sprechstunde gekommen sei. Stimmig dazu gehe aus dem Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 29. September 2020 hervor, dass in der Beschreibung der Handgelenks-Arthroskopie vom 24. August 2018 von Dr. Z.___ unspezifische, synovitische, also Reizzustandsveränderungen des Handgelenkes beschrieben worden seien. Die radioulnaren Bänder palmar und dorsal seien als stabil beurteilt worden, die extrinsischen palmaren Ligamente seien nicht erwähnt worden. Daraus folge, dass die extrinsischen palmaren Ligamente, welche aufgrund deren Ruptur zum Ulnardrift geführt hätten, von Dr. Z.___ im Jahr 2018 nicht Gegenstand seiner Untersuchungen und Behandlungen gewesen seien. Dies sei ein weiterer Hinweis dafür, dass er die unfallbedingte SL-Ruptur übersehen habe. Sollte sich herausstellen, dass Dr. Z.___ die SL-Ruptur und damit die Ursache des Ulnardriftes und der Instabilität des rechten Handgelenks tatsächlich im Rahmen der seit Januar 2018 aufgenommen Behandlung übersehen habe, liessen sich auch alle übrigen Unstimmigkeiten hinsichtlich des vorliegenden Falles erklären. Insbesondere sei dann nachvollziehbar, dass erst der nachbehandelnde Spezialarzt Prof. Dr. A.___, welcher die SL-Ruptur im Dezember 2019 entdeckt habe, einen Zusammenhang zwischen einem Unfallereignis und dem Ulnardrift hergestellt habe. Durch den Unfall vom 30. Januar 2021 sei es zu einer Hyperextension des rechten Handgelenkes gekommen. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei ein 70 kg schwerer Pflanzentrog, welchen er mit der schweren Bodenseite nach unten mit seiner rechten (und somit supinierten und ulnardeviierten) Hand und die Oberseite mit der linken Hand festgehalten habe, aufgrund eines Kommunikationsproblems mit seinem Arbeitskollegen über die Richtung, in welche der Topf für das Beladen auf einen Lastwagen habe gedreht werden müssen, mit seinem ganzen Gewicht in seine rechte Hand gefallen. Dadurch sei es zu einer gewaltsamen Überstreckung (Hyperextension) des rechten Handgelenkes und somit in nachvollziehbarer Weise zum Riss des SL-Bandes gekommen. Es sei unbestritten, dass an der rechten Hand ein degenerativer Vorzustand vorgelegen habe. Dieser sei jedoch durch das Unfallereignis richtunggebend verschlimmert worden, indem es dabei zu einer SL-Ruptur gekommen sei. Zudem habe das Unfallereignis zu sofortigen immobilisierenden Schmerzen geführt. So habe er (der Beschwerdeführer) noch am Unfalltag einen Termin bei Dr. Z.___ auf den 1. Februar 2018 vereinbart. Die von Dr. Z.___ ab Februar 2018 durchgeführten Behandlungen hätten jedoch nicht zur Schmerzlinderung geführt. Dies sei nachvollziehbar, weil Dr. Z.___ die Ursache der Beschwerden, die SL-Ruptur, übersehen und somit nicht behandelt habe. Leider sei die richtige Diagnose erst im Dezember 2019 durch Prof. Dr. A.___ gestellt worden. Aufgrund all dieser Umstände sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das Unfallereignis vom 30. Januar 2018 kausal sei für die seither geklagten invalidisierenden Beschwerden am rechten Handgelenk (Urk. 1 S. 9 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin unter anderem ergänzend aus, bemerkenswert sei, dass das Unfallereignis vom 31. Januar 2018 in den zeitnahen ärztlichen Berichten zu keiner Zeit als mögliche Ursache diskutiert worden sei. Daran änderten auch Mutmassungen, weshalb Dr. Z.___ die SL-Ruptur übersehen haben könnte, nichts. Mit dem beratenden Arzt sei festzuhalten, dass eine SL-Bandläsion mehrheitlich durch eine Hyperextension des supinierten, ulnarduktierten Handgelenkes, üblicherweise nach Sturz auf die gestreckte Hand, verursacht werde. Ein Rotations-Zugtrauma bei vorgespannter Muskulatur (beschrieben in der E-Mail der AXA ARAG) führe dagegen zur Überlastung des Extensoren- und Flexorenapparates des Handgelenkes. Die präzisen Schilderungen zum Unfallhergang mehr als zwei Jahre später (Ziffer 19 der Beschwerde) dürften denn auch mehr resultatbezogen als erinnerungsbezogen sein. Nicht abgestellt werden könne auf die abweichende Kausalitätsbeurteilung der behandelnden Ärzte, welche die Beschwerden als traumabedingt bezeichneten. Denn damit stehe noch in keiner Weise fest, dass die Beschwerden auf das versicherte Ereignis vom 31. Januar 2018 zurückzuführen seien. Die vorbeschriebene Arthrose und der Status nach diversen Handgelenks-Arthroskopien stellten einen derart ausgeprägten degenerativen Vorzustand dar, dass keine Kausalität oder richtunggebende Verschlimmerung mehr geltend gemacht werden könne (Urk. 8 S. 9 f.).
3.
3.1 Im Bericht vom 30. Januar 2018 betreffend die Konsultation vom 29. Januar 2018 nannte Dr. med. Z.___, Facharzt Chirurgie und Handchirurgie, die folgenden Diagnosen:
- Dorsal okkultes radioskapholunäres HG-Ganglion rechts
- FCR-Tunnelsyndrom rechts
- distales Intersektionssyndrom rechts
- St. n. HG-Arthroskopie und Ellenverkürzungsosteotomie rechts vor ca. 3 Jahren
Dr. Z.___ hielt fest, der manuell arbeitende Beschwerdeführer beklage seit ca. drei Wochen plötzlich einschiessende Handgelenksschmerzen rechtsseitig, einerseits streckseitig aber auch radiopalmar mit Schwellung und Blockade, so dass er der Arbeit nicht mehr vollständig nachgehen könne (Urk. 10/9 und Urk. 10/22 S. 59).
3.2 In seinem Bericht vom 5. März 2018 betreffend die Verlaufskontrolle vom 28. Februar 2018 nannte Dr. Z.___ zusätzlich zu den bereits erwähnten Diagnosen die Diagnose einer symptomatischen Peritrapezial-Arthrose links und hielt fest, der Beschwerdeführer habe sehr gut von der letztmaligen Infiltration des distalen Intersektionssyndroms und des FCR-Tunnelsyndroms rechts profitiert. Diesbezüglich sei er praktisch beschwerdefrei geworden. Demaskiert seien jetzt die Schmerzen im Daumensattelgelenk und ulnocarpal bei Rezidivimpingement nach Ulnaverkürzungsosteotomie vor drei Jahren. Lokal habe es keine Nebenwirkungen der Infiltrationen bei deutlicher Druckdolenz über dem CMC I-Gelenk und über dem TFCC bei positivem stylo-triquetralem und ulnocarpalem Impingementtest gegeben. Es bestünden regelmässige Kribbelparästhesien in den Händen, aktuell aber keine Hinweise auf Stammnervenkompression (Urk. 10/22 S. 63).
3.3 In seinem Bericht vom 29. März 2018 betreffend die Verlaufskontrolle vom 28. März 2018 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe auch diesmal von den Infiltrationsbehandlungen profitiert. Er sei peritrapezial links fast vollständig schmerzfrei geworden, ulnokarpal rechts bestünden noch leichte Restbeschwerden. Lokal habe es keine Nebenwirkung der Infiltrationen bei schmerzfreier Situation über dem CMC I-Gelenk links und noch leichter Druckdolenz über dem TFCC rechts gegeben (Urk. 10/22 S. 62).
3.4 In seinem Bericht vom 17. Mai 2018 betreffend die Konsultation vom 16. Mai 2018 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer habe nur ca. drei Monate von der letztmaligen Infiltration am rechten Handgelenk profitieren können. Die Beschwerden seien über dem distalen Intersektionssyndrom und über der dorsalen HG-Kapsel wieder aufgeflammt. Lokal bestehe eine deutliche Schwellung über dem 2., 3. und 4. SSF rechtsseitig bei deutlicher lokaler Druckdolenz im radioskapholunären Winkel und über dem 2., 3. und 4. SSF rechts. Es bestehe ein deutlicher Hyperextensionsschmerz. Radiopalmar und ulnar sei der Beschwerdeführer beschwerdearm (Urk. 10/22 S. 68 und Urk. 10/22 S. 57).
3.5 In seinem Bericht vom 5. Juli 2018 betreffend die Verlaufskontrolle vom 4. Juli 2018 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe erneut gut von der letztmaligen Infiltration des dorsalen Handgelenkes rechts sowie des ulnokarpalen Übergangs rechts profitiert; er sei diesbezüglich wieder deutlich beschwerdeärmer geworden (Urk. 10/22 S. 67 und S. 61).
3.6 In seinem Bericht vom 7. August 2018 betreffend die Konsultation vom 6. August 2018 nannte Dr. Z.___ zusätzlich zu den erwähnten Diagnosen einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts. Er führte aus, es bestehe nach wie vor die Problematik des ulnokarpalen HG-Schmerzes im Sinne eines rezidiv Impingement zu ulnokarpal nach Ulnaverkürzungsosteotomie; höchstwahrscheinlich sei eine TFCC-Läsion zugrundeliegend. Zusätzlich beschreibe der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien und eine Einschlaftendenz der Ulnaris-versorgten Hand rechtsseitig, was bisher nicht abgeklärt worden sei (Urk. 10/22 S. 58).
3.7 Im Operationsbericht vom 24. August 2018 wurden als Diagnosen ein Rezidiv eines ulnocarpalen Impingement bei radiozentraler TFCC-Läsion, ein Loge de Guyon Reiz-Syndrom rechts und ein Karpaltunnelsyndrom rechts genannt. Es wurden eine Arthroskopie, eine Synovektomie und ein TFCC-Débridement rechts sowie eine offene Dekompression Loge de Guyon und eine Spaltung des Retinakulum flexorum rechts durchgeführt (Urk. 10/22 S. 55 und Urk. 10/22 S. 11).
3.8 In seinem Bericht vom 25. September 2018 betreffend die gleichentags erfolgte postoperative Kontrolle nannte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen:
- St. n. Re-Arthroskopie, TFCC-Débridement und Synovektomie rechts 24.08.18
- St. n. HG-Arthroskopie ulnarer TFCC-Naht rechts 14.9.2009
- St. n. Ulnaverkürzungsosteotomie rechts 6.5.2011
- St. n. offener Dekompression Loge de Guyon Reiz und Spaltung Retinakulum flexorum rechts 24.8.18
- Symptomatische Peritrapezial-Arthrose links
Der Beschwerdeführer zeige insgesamt einen sehr gutartigen frühpostoperativen Verlauf. Er beschreibe schon eine deutliche Reduktion der Grundschmerzen im Handgelenk und ein vollständiges Auflösen der Kompressionssymptomatik des Nervus ulnaris rechts. Bei grösseren Bewegungen oder unvorhergesehenen Belastungen komme es noch zu deutlich einschiessenden Schmerzen. Lokal bestünden reizlose, palmar noch deutlich verhärtete und leicht druckdolente Narbenverhältnisse bei dorsal noch leichter Schwellung über dem Gelenk. Die HG-Flexion/Extension sei mit 40/0/40° noch deutlich eingeschränkt bei freier Radial-Ulnar-Deviation und freier Pro-/Supination (Urk. 10/22 S. 54).
3.9 In seinem Bericht vom 24. Oktober 2018 betreffend die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer zeige eine soweit gutartige weitere Entwicklung. Die Sensibilitätsstörung im Ulnaris-Versorgungsgebiet sei deutlich regredient bei aber noch deutlichen Narbenverhärtungen. Nach Mobilisation des Handgelenkes komme es häufig zu einer Exazerbation der dorsalen Handgelenksschmerzen, welche dann über zwei bis drei Tage wieder abklängen; der Beschwerdeführer zeige aber einen soweit zufriedenstellenden weiteren Verlauf mittlerweile zwei Monate postoperativ. Lokal bestehe noch eine leichte Restschwellung über der dorsalen Handgelenkskapsel rechtsseitig bei reizlosen Porteintrittsstellen ohne wesentliche Narbenverhärtungen. Die Flexion/Extension gelinge schon bis 50/0/40° bei freier Pro-/Supination. In Maximal-Supination bestünden noch ziehende Schmerzen ulnokarpal. Palmar zeigten sich noch deutliche Narbenverhärtungen im Bereich der Loge de Guyon-Operationsnarbe; der Beschwerdeführer zeige aber hier nur wenig Druckdolenz. Der Faustschluss und die Streckung der Langfinger gelängen vollständig (Urk. 10/22 S. 51).
3.10 In seinem Bericht vom 6. Dezember 2018 betreffend die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer zeige noch eine relativ ausgeprägte Schmerzsituation im Bereich der Operationsnarbe der Loge de Guyon und zusätzlich im Bereich des dorsalen und ulnaren Handgelenkes rechts. Lokal bestünden keine Dystrophiezeichen, kein hyperpathischer Schmerz, keine Dyshidrose oder Temperaturverschiebung, keine Farbveränderung und kein überproportionaler Schmerz. Somit bestünden keine Hinweise auf ein CRPS. Es zeige sich noch eine deutliche Rötung der Narbenverhältnisse über der Loge de Guyon mit Druckdolenz und leicht hyperpathischen Schmerzen im Ulnaris-Versorgungsgebiet, was nach Re-Dekompression des Nervus ulnaris als normal zu werten sei. Die Rehabilitation bei Re-Operationen sei in der Regel länger; hier sei eine Rehabilitation von ca. sechs Monaten einzurechnen. Die Funktion der rechten Hand sei relativ spontan im Einsatz, jedoch noch ohne wesentliche Belastung. Pro-/Supination, Flexion und Extension zeigten sich schon normalisiert. Der volle Faustschluss und die volle Extension der Langfinger sei bei noch leichter Sensibilitätsverminderung im Ulnaris-Versorgungsgebiet rechts möglich (Urk. 10/22 S. 52).
3.11 In seinem Bericht vom 17. Januar 2019 betreffend die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer beklage nicht mehr die ausgeprägten Schmerzen im OP-Gebiet bei verbesserter Beweglichkeit und Belastbarkeit des rechten Handgelenkes bei aber nach wie vor deutlichen Restbeschwerden im OP-Gebiet mit noch nicht vollständiger Auflösung der Sensibilitätsstörung. Lokal bestehe noch eine deutliche Rötung der Narbenverhältnisse ulnar/palmar mit noch lokaler Druckdolenz über den Narben und leichtem Tinel-Phänomen des Nervus ulnaris. Nach wie vor bestünden keine Hinweise auf ein CRPS. Dorsal zeigten sich reizlose Porteintrittsstellen mit nur unwesentlicher Schwellung der dorsalen Kapsel. Die Flexion und Extension des Handgelenkes sei mit 30/0/50° noch eingeschränkt, aber am Bessern. Die Prosupination sei frei mit deutlich einschiessenden Schmerzen in der Endphase der Rotation (Urk. 10/22 S. 44 und Urk. 10/22 S. 39).
3.12 In seinem Bericht vom 1. März 2019 betreffend die Konsultation vom 27. Februar 2019 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer zeige weiterhin einen gutartigen Verlauf mit protrahierter Entwicklung der Beweglichkeit und der Kraft, bei aber schon abgenommener Schmerzhaftigkeit. Restbeschwerden seien vor allem in Belastung der Rotationsbewegung des Handgelenkes vorhanden. Lokal bestehe noch eine Restschwellung über dem dorsalen, vor allem dorsoulnaren Handgelenk rechtsseitig bei deutlich weicheren Narbenverhältnissen über der Palmarseite im Bereich der Loge de Guyon mit nur mehr geringfügigsten Sensibilitätsstörungen im Ulnaris-Versorgungsgebiet rechts. Es bestehe noch eine deutliche Druckdolenz über dem TFCC und weniger ausgeprägt über dem DRUG (Urk. 10/22 S. 37).
3.13 In seinem Bericht vom 4. April 2019 betreffend die Verlaufskontrolle vom 3. April 2019 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer zeige eine langsame Besserungstendenz der Situation der rechten Hand mit aber nach wie vor deutlichen Restbeschwerden, vor allem belastende Rotationsbewegungen des rechten Handgelenkes. Die Sensibilitätsstörung des N. medianus und ulnaris-Versorgungsgebietes rechts sei verschwunden. Lokal sei keine wesentliche Restschwellung über dem dorsalen und dorsoulnaren Handgelenk rechtsseitig mehr zu sehen bei freier Pro-/Supination, Radial-/Ulnardeviation und Flexion/Extension des Handgelenkes. Die Kraft sei rechtsseitig noch reduziert im Vergleich zur Gegenseite. Lokal fänden sich noch Druckdolenzen über dem TFCC und über dem DRUG bei nach wie vor stabilen Verhältnissen des distalen Radioulnargelenkes. Ulnopalmar über der Narbe der Loge de Guyon seien keine Druckdolenzen mehr auszulösen. Sensibilität, Durchblutung und Trophik seien intakt (Urk. 10/22 S. 26 und Urk. 10/22 S. 23).
3.14 In seinem Bericht vom 6. Mai 2019 betreffend die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle hielt Dr. Z.___ fest, bezüglich des Handgelenks bestehe nach wie vor eine Belastungslimite von ca. 5-7 kg, bei repetitiven Bewegungen sogar noch niedriger. Lokal sei keine wesentliche Schwellung am rechten Handgelenk sichtbar bei noch leichter Rötung und Verhärtung der Narbenverhältnisse und noch deutlicher Druckdolenz über dem dorsalen und dorsoulnaren Handgelenk rechtsseitig. Die Flexion und Extension seien rechts im Vergleich zur Gegenseite um 10 % eingeschränkt mit noch deutlicher Kraftreduktion. Die Pro- und Supination seien frei; es bestehe nach wie vor eine Druckdolenz über dem TFCC, über dem DRUG und über der dorsalen Handgelenkskapsel (Urk. 10/22 S. 17).
3.15 In seinem Bericht vom 11. Juni 2019 betreffend die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer zeige nach wie vor eine belastungslimitierende Schmerzhaftigkeit des ulnokarpalen Übergangs rechtsseitig. Lokal bestehe nach wie vor eine deutliche Druckdolenz im ulnokarpalen Übergang rechtsseitig mit eingeschränkter Flexion und Extension des rechtsseitigen Handgelenkes von 40/0/40° bei aber stabilem distalem Radioulnargelenk. Der sylotriquetrale Impingementtest sei nach wie vor positiv (Urk. 10/22 S. 7).
3.16 In seinem Bericht vom 30. August 2019 betreffend die Verlaufskontrolle vom 29. August 2019 nannte Dr. Z.___ zusätzlich zu den bereits erwähnten Diagnosen eine zunehmende radiocarpale Instabilität rechts bei radio-carpaler und midcarpaler Arthrose rechts. Er hielt fest, der Beschwerdeführer zeige eine Verschlechterung der Gesamtsituation mit zunehmenden radiokarpalen midkarpalen Handgelenksschmerzen rechts sowie auch Rotationsschmerzen. Er zeige immer wiederkehrende Schwellungszustände am Handgelenk, was in der Entwicklung nicht natürlich erscheine. Lokal fänden sich deutliche Druckdolenzen über der radiokarpalen midkarpalen Gelenkskapsel des rechten Handgelenkes global zirkulär; die Flexion und Extension seien mit 30/0/30° deutlich eingeschränkt. In der dynamischen Durchleuchtung sei eine fortschreitende Destabilisierung des radiokarpalen Gelenkes rechtsseitig mit Ulnardrift des gesamten Karpus und Destruktion der radioluneären Gelenksfacette sowie der midkarpalen Gelenksfacette zu sehen. Das DRUG zeige eine soweit gutartige Positionierung bei Status nach Ulnaverkürzungsosteotomie; im seitlichen Strahlengang zeige sich noch eine unauffällige Konfiguration der karpalen Winkel. Erstaunlicherweise sei es zu einer Destabilisierung des radiokarpalen und midkarpalen Gelenkes rechtsseitig mit Ulnardrift des Karpus und Destruktion der radio-luneären und midkarpalen Gelenkfacette gekommen. Hier könne eine rheumatologische Erkrankung oder eine fortschreitende Chondrokalzinosedestruktion der Gelenkskapsel zugrunde liegen. Wie es zu der Destabilisierung gekommen sei, sei unklar (Urk. 10/22 S. 13 f.).
3.17 In seinem Bericht vom 6. September 2019 betreffend die Konsultation vom 4. September 2019 führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer zeige in der Magnetresonanztomographie und Computertomographie eine Zerstörung des radioulnaren Gelenkskompartiments mit Ulnardrift des gesamten Carpus mit deutlichem Humulus-Spitzensyndrom rechtsseitig. Lokal fänden sich deutliche Druckdolenzen über der radio-karpalen midkarpalen Gelenkskapsel des rechten Handgelenks global zirkulär, die Flexion und Extension sei mit 20/0/30° deutlich eingeschränkt. Der Ulnardrift des Carpus sei sehr erstaunlich, die letzte radiologische Untersuchung vor ca. einem Jahr habe noch eine gute Zentrierung des Gelenkes gezeigt. Die ausgeprägte Synovialitis und der Ulnardrift liessen an eine rheumatische Genese der Problematik denken (Urk. 10/22 S. 15 f. und Urk. 10/22 S. 9 f.).
3.18 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Facharzt Handchirurgie, Universitätsklinik C.___, nannte in seinem Bericht vom 23. Dezember 2019 betreffend die Sprechstunde vom 11. Dezember 2019 die folgenden Diagnosen:
- Aktuell symptomatische Radiokarpalarthrose aufgrund ulnarer Translokation rechts
- Verdacht auf Arthrose DRUG rechts bei
- St. n. Handgelenksarthroskopie, TFC Débridement und Synovektomie, offener Dekompression Nervus ulnaris in der Loge de Guyon rechts 24.08.2018
- St. n. Ulnaverkürzungsosteotomie rechts 06.05.2011
- St. n. Handgelenksarthroskopie und ulnarseitiger Naht TFC vom 14.09.2009
Der Beschwerdeführer berichte, dass er nach der Ulnaverkürzungsosteotomie, wie bereits im letzten Bericht erwähnt, jahrelang wenig Beschwerden gehabt habe. Im Jahr 2017 habe er mehrere Distorsionstraumata/Stürze erlitten, wonach sich die Situation deutlich verschlechtert habe bzw. neue Schmerzen radiokarpal aufgetreten seien. Bezüglich der Ursache der ulnaren Translokation dürfte diese höchstwahrscheinlich mit mehreren Traumata im Jahr 2017 zusammenhängen Eine ulnare Translokation entstehe bei nicht vorhandener entsprechender Erkrankung (zum Beispiel rheumatoide Arthritis) in der Folge eines Unfalles mit Ruptur der radiokarpalen palmarseitigen Ligamente (Urk. 10/22 S. 4 f.).
3.19 In seinem Bericht vom 4. Februar 2020 betreffend die Konsultation vom 15. Januar 2020 nannte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen:
- Posttraumatische radiocarpale Instabilität rechts
- Radiocarpale und midcarpale Degeneration rechts
- Trauma HG rechts 30.1.2018
- V. a. beginnende DRUG-Arthrose rechts
- St. n. Re-Arthroskopie, TFCC-Débridement und Synovektomie rechts 24.8.18
- St. n. offener Dékompression Loge de Guyon Reiz und Spaltung Retinakulum flexorum rechts 24.8.18
- symptomatische Peritrapezial-Arthrose links
- chronische Rückenschmerzen mit Schwächung der Muskulatur
Dr. Z.___ führte aus, die Beurteilung am C.___ habe eine traumatische Genese des Ulnardriftes und der Instabilität des rechten Handgelenkes eruieren können, was seines Erachtens Sinn mache, da der Beschwerdeführer wegen einer initialen Traumatisierung im Januar 2018 in die Sprechstunde gekommen sei und seither höchstwahrscheinlich der Ulnardrift vorhanden sei. Aus seiner Sicht stehe hier nicht in Frage, dass die Problematik am rechten Handgelenk eindeutig als unfallkausal zu bewerten sei. Lokal fänden sich deutliche Druckdolenzen über der radiokarpalen midkarpalen Gelenkskapsel des rechten Handgelenkes global zirkulär; die Flexion und Extension sei mit 30/0/30° deutlich eingeschränkt. In der dynamischen Durchleuchtung sehe man eine fortschreitende Destabilisierung des radiokarpalen Gelenkes rechtsseitig mit Ulnardrift des gesamten Karpus und Destruktion der radioluneären Gelenksfacette sowie der midkarpalen Gelenksfacette. Das DRUG zeige soweit eine gutartige Positionierung bei St. n. Ulnaverkürzungsosteotomie; im seitliche Strahlengang zeige sich noch eine unauffällige Konfiguration der karpalen Winkel (Urk. 10/4).
3.20 Am 3. März 2020 wurde an der Universitätsklinik C.___, Abteilung für Handchirurgie, eine RL-Arthrodese mit trikortikalem Beckenkamm-Interponat und eine Ulnakopfprothese rechts durchgeführt (Urk. 10/5 und Urk. 10/30 S. 7 f.).
3.21 In seinem Bericht vom 25. März 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin, führte Prof. Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer habe sich erstmalig nach Zuweisung von Dr. Z.___ mit Schmerzen am distalen Radioulnargelenk sowie auch radiokarpal in der Sprechstunde vom 13. November 2019 präsentiert. Am 11. Dezember 2019 sei eine erneute Verlaufskontrolle mit zwischenzeitlicher Anforderung der CT- und MRI-Untersuchung erfolgt. Hierbei habe der Beschwerdeführer weiterhin von mässigen bis starken Schmerzen sowohl im DRUG als auch radiokarpal berichtet. Als Ursache hätten sich damals anhand der Anamnese vermutlich mehrere Traumata im Jahr 2017 im Zusammenhang feststellen lassen. Im extern durchgeführten CT des rechten Handgelenkes vom September 2019 hätten sich eine ulnare Translokation des Carpus mit komplett aufgehobenem Gelenkspalt zwischen Radius und Lunatum mit zusätzlichem Hamatusspitzensyndrom/Arthrose zwischen Typ II Lunatum Facette mit Hamatumspitze und fortgeschrittener DRUG-Arthrose gezeigt. Die ulnare Translokation lasse sich bei nicht vorhandener entsprechender Erkrankung in der Folge eines Unfalls mit Ruptur der radiokarpalen und palmarseitigen Ligamente erklären. Es sei eine Operation mittels radioulnärer Arthrodese mit trikortikalem Beckenkamminterponat und Ulnakopfprothese rechts komplikationslos am 3. März 2020 durchgeführt worden (Urk. 10/22 S. 1 f.).
3.22 In seinem Bericht vom 26. März 2020 betreffend die Konsultation vom 16. März 2020 nannte Prof. Dr. A.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 10/12):
St. n. RL-Arthrodese mit trikortikalem Beckenkamm-Interponat, Ulnakopf-prothese rechts vom 03.03.2020 mit/bei:
- Aktuell symptomatischer Radiokarpalarthrose aufgrund ulnarer Translokation rechts
- Arthrose DRUG rechts bei
- St. n. Handgelenksarthroskopie, TFC Débridement und Synovektomie, offener Dekompression Nervus ulnaris in der Loge de Guyon rechts 24.08.2018
- St. n. Ulnaverkürzungsosteotomie rechts 06.05.2011
- St. n. Handgelenkarthroskopie und ulnarseitiger Naht TFC vom 14.09.2009
- Rezidivierenden Distorsionstraumata/Stürzen 2017
3.23 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 fest, obwohl sich das Trauma nach der Konsultation bei Dr. Z.___ ereignet habe, habe dieser später behauptet, der Beschwerdeführer habe sich erst nach dem Trauma in seiner Sprechstunde vorgestellt. Die vorbestehende – aber in Anbetracht der Voroperationen sicher vorhanden gewesene – Arthrose werde von Dr. Z.___ in seinem Erstbericht nicht erwähnt. Dafür beschreibe Prof. Dr. A.___ in seinem OP-Bericht vom 3. März 2020, beim Beschwerdeführer sei es einerseits nach einer Ulnaverkürzungsosteotomie zu einer Degeneration/Arthrose des DRUG und andererseits durch mehrere Handgelenkstraumata zu Läsionen der radiokarpalen Ligamente mit konsekutiver ulnarer Translation und konsekutiver Arthrose radioulnär gekommen. Durch die am 3. März 2020 durchgeführte RL-Arthrodese seien die von Prof. Dr. A.___ zitierten Unfallfolgen behandelt worden. Da es sich nach seinen Angaben um mehrere Traumata gehandelt habe, sei die Distorsion vom 31. Januar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilkausal. Vor dem Ereignis habe der Beschwerdeführer an einem Ulnaimpaktionssyndrom mit distaler Radioulnararthrose gelitten, aufgrund dessen er zwei Mal operiert worden sei. Ferner habe er an einem Engpasssyndrom der M. flexor carpi Radialissehne gelitten. Aufgrund der vorbestehenden Degenerationen im Handgelenk habe sich zudem ein radio-scapho-lunäres Ganglion entwickelt. Somit sei das Ereignis, welches sich zwei Tage nach der Diagnosestellung jenes Ganglions am 31. Januar 2018 ereignet habe, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht allein ursächlich für die Radioulnararthrose. Da momentan kein radiologischer Vorzustand respektive Status nach den vorangegangenen Traumatisierungen vorliege, gelte nach den heute vorliegenden Angaben die Verschlimmerung im (arthrodetisch versorgten) Radio-Lunärgelenk als richtungsgebend. Diese Verschlimmerung sei jedoch am 3. März 2020 suffizient behandelt worden (Urk. 10/14).
3.24 In seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 führte Dr. D.___ aus, die unfallbedingte Ruptur der radiokarpalen Ligamente nach diversen Vortraumatisierungen und einer vorbestehenden Radiokarpalarthrose sei möglich. Ein Distorsionstrauma, das die Rupturen zweier Ligamente zur Folge habe, gehe zwingend mit radiologisch evidenten kapsuloligamentären Zerrungszeichen, Hämatomen und entsprechenden intraossären Kontusionszeichen einher. Überwiegend wahrscheinlich sei dagegen eine Degenerationsfolge: Die Ulnaverkürzungsosteotomie habe zu einer Veränderung der Integrität der Gelenkflächen des distalen Radioulnargelenkes, vergleichbar mit einem St. n. Osteosynthese oder auch einer Fraktur mit Gelenkbeteiligung geführt. Die sich radiologisch präsentierende Verkürzung der Ulna entspreche einer verkürzten ulnaren Gelenkgabel und führe somit zur beschriebenen scapholunären Dissoziation, hervorgerufen durch eine Ulnardeviation des Carpus. Das beschriebene Trauma vom 30. Januar 2018, für welches sich in der CT und MRT vom 4. September 2019 keine Distorsions- oder Kontusionsfolgen, dafür jedoch ausgeprägte Degenerationen zeigten, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung, jedoch nicht zu weiteren strukturellen Läsionen geführt. Der neu vorgelegte Bericht der Klinik E.___, in dem lediglich die Behandlung der Folgen einer aktivierten Radiokarpalarthrose beschrieben werde, verstärke die schon im Vorfeld bestandenen Zweifel an der Kausalität des (nicht mehr erwähnten) Ereignisses vom 30. Januar 2018 nochmals. Es erfolge keine Begründung für eine Unfallkausalität der ligamentären Bandrupturen im voroperierten dissoziierten und arthrotisch veränderten Handgelenk. In der aktuellen Diagnoseliste werde das angebliche Trauma nicht einmal mehr erwähnt. Entgegen seiner Stellungnahme vom 17. April 2020 beurteile er heute die Teilkausalität als möglich, jedoch nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich (Urk. 10/25).
3.25 Im Operationsbericht vom 23. Juni 2020 nannte Prof. Dr. A.___ die Diagnose einer rezidivierenden dorsalen Luxation bei St. n. RL-Arthrodese, Ulnakopfprothese rechts vom 3. März 2020. Es wurde ein Rezentrierung/Bildung Neo-Fossa sigmoidea und Stabilisation Ulnakopf mittels Kapselraffung und temporärer Spickdrahtfixation DRUG rechts durchgeführt (Urk. 10/30 S. 10).
3.26 Prof. Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Juli 2020 zuhanden der Beschwerdegegnerin dafür, nach nochmaliger Durchsicht des gesamten Sachverhaltes sowie der erwähnten Berichte seitens Dr. D.___ sei nach wie vor der Standpunkt klar, dass die vorliegende Pathologie traumatologischer Genese sei. Insbesondere die ulnare Translokation sei praktisch ausschliesslich traumatologisch, müsse jedoch differenzialdiagnostisch aus rheumatologischer Sicht mitbeurteilt werden. Nachdem aber eine rheumatologische Ursache habe ausgeschlossen werden können, sei die Ursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit traumatologisch bedingt. Er gehe konform mit der Aussage von Dr. D.___, dass sowohl die repetitiven Traumata vom 30. Januar 2018 wie auch die erwähnten von 2017 ursächlich sein könnten, jedoch nicht klar gesagt werden könne, welche der Traumata nun den tatsächlichen Ursprung gegeben hätten (Urk. 10/30 S. 1).
3.27 Prof. Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. September 2020 zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, Dr. D.___ stelle in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2020 die Theorie auf, dass eine Ulnaverkürzungsosteotomie zu einer Veränderung der Integrität der Gelenkflächen und in der Folge einer skapholunären Dissoziation und auch Ulnardeviation des Karpus führe. Diese Theorie sei in der wissenschaftlichen Literatur nicht beschrieben, eine ulnare Translation des Karpus sei als Komplikation einer Ulnarverkürzungsosteotomie ebenfalls nicht beschrieben. Es scheine zudem sehr unwahrscheinlich, dass ein Patient, bei dem die «Integrität der Gelenkflächen» bei einer Ulanverkürzungsosteotomie 2011 derart alteriert werde, erst 2018 symptomatisch werde und in der Zwischenzeit sieben Jahre nach dieser Operation ohne grosse Beschwerden seinen Alltag leben könne. In der Literatur sei eine ulnare Translation des Karpus entweder als Folge von rheumatologischen Erkrankungen oder aber als Folge eines Unfallereignisses beschrieben. Da beim Beschwerdeführer durch eine fachärztliche rheumatologische Begutachtung eine solche Erkrankung habe ausgeschlossen werden können, bleibe als letzte Ursache nur das Unfallereignis. Des Weiteren sei noch zu erwähnen, dass Dr. D.___ in seinen Erwägungen zur Beurteilung der Ruptur der palmaren Bänder als unfallbedingt von notwendigen Distorsions- oder Kontusionsfolgen in der Bildgebung spreche, welche im MRI vom 4. September 2019 nicht sichtbar seien. Nach Rücksprache mit Radiologen sei dies durchaus möglich und sogar wahrscheinlich, da der Abstand zwischen Bildgebung und Trauma so lange sei, dass diese Zeichen bereits nicht mehr sichtbar seien. Das vom Beschwerdeführer für den 30. Januar 2018 beschriebene Unfallereignis sei durchaus geeignet, Rupturen der palmaren Ligamente hervorzurufen. Dass in seinen Berichten mehrere Traumata im Jahr 2017 beschrieben seien, der Beschwerdeführer diese jedoch im Jahr 2018 angebe, dürfte durch einen Fehler beim Erstellen des Berichtes bedingt sein. Zu dem Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2018 über die Untersuchung vom 29. Januar 2018 sei festzuhalten, dass hier in der dynamischen Durchleuchtung ein regelrechtes Alignement der Handwurzel beschrieben worden sei, eine ulnare Translation des Karpus werde nicht erwähnt. Diese wäre bei einer postoperativ bedingten Translation zu diesem Datum bereits vorhanden gewesen. Bezüglich der Beschreibung der Operation durch Dr. Z.___ vom 24. August 2018 sei festzuhalten, dass in der Handgelenksarthroskopie unspezifische synovitische, also Reizzustandsveränderungen, des Handgelenkes beschrieben worden seien. Die radioulnaren Bänder palmar und dorsal seien als stabil beurteilt worden, die extrinsischen palmaren Ligamente seien nicht erwähnt worden. Die Beschreibung des weiteren Operationsablaufs (Karpaltunnelspaltung) lasse keinen weiteren Rückschluss auf den Zustand des Handgelenkes zu (Urk. 10/36 S. 5 f.).
3.28 Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2021 aus, eine SL-Bandläsion werde mehrheitlich durch eine Hyperextension des supinierten ulnarduktierten Handgelenkes, üblicherweise nach Sturz auf die gestreckte Hand, verursacht. Ein Rotations-Zugtrauma bei vorgespannter Muskulatur führe dagegen zur Überlastung des Extensoren- und Flexorenapparates des Handgelenkes. Sowohl die physiologische Ulnardeviation als auch die Umwendebewegung des Handgelenks, bei dem beschriebenen Entleeren des Troges, sei bereits durch die vorbestehende Ulnaverkürzungsosteotomie und das Débridement des TFCC beeinflusst gewesen. Die vorbeschriebene Arthrose und der Status nach diversen Handgelenksarthroskopien stelle einen derart ausgeprägten degenerativen Vorzustand dar, dass hier unmöglich eine Kausalität oder richtungsgebende Verschlimmerung geltend gemacht werden könne. Die Ulnardeviation des Handgelenkes habe sich erst über 1.5 Jahre post Trauma präsentiert, bei der zwischenzeitlich erfolgten Operation sieben Monate post Trauma sei diese noch nicht vorhanden gewesen. Mit Blick auf die zeitliche Distanz und die zwischenzeitlich erfolgte Operation im ulnaren Handgelenk, welche eine Ulnardeviation nochmals begünstige, könne allein für diese massive Läsion nach den geforderten Kriterien der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Kausalität mehr geltend gemacht werden. Eine Ulnardeviation führe dagegen ohne Zweifel zu einer vermehrten Zugbelastung des SL-Bandes. Bei der am 24. August 2018, also sieben Monate nach dem besagten Unfall, erfolgten Handgelenksarthroskopie sei das bereits 2009 vernähte TFCC debridiert, die Loge de Guyon und das Retinakulum flexorum (bei CTS) debridiert bzw. eröffnet worden. Die später als unfallkausal deklarierte SL-Region sei jedoch erstaunlicherweise nicht angegangen worden, offenbar seien zu diesem Zeitpunkt dort keine Beschwerden vorgelegen. Sowohl nach den ärztlichen Konsultationen als auch perioperativ im August 2018 und auch noch nach der gesicherten Ulnardeviation ein Jahr später sei zu keinem Zeitpunkt in den vorliegenden Akten der Unfall vom 31. Januar 2018 erwähnt worden. Es seien rheumatologische Ursachen hypothetisiert worden, es seien Umschulungen durch die IV erfolgt, jedoch sei ein derart einschneidendes Unfallereignis, welches definitionsgemäss zu sofortigen immobilisierenden Schmerzen geführt haben müsste, bis zum Zeitpunkt nach der Konsultation bei Prof. Dr. A.___ im November 2019 respektive bis zur Operation am 3. März 2020 schlichtweg vergessen worden. Es werde offensichtlich versucht, eine Unfallkausalität zu dem Ereignis vom 31. Januar 2018 zu konstruieren, welches erstmalig 2020 von der AXA erwähnt worden sei, nachdem Prof. Dr. A.___ im November 2019 von einer posttraumatischen Schädigung gesprochen habe. Er habe diese jedoch auf Unfälle im Jahr 2017 bezogen, welche seiner Meinung nach zu einer SL-Dissoziation geführt hätten. Der Bereich des SL-Bandes sei jedoch gar nicht Gegenstand der Operation vom 24. August 2018 von Dr. Z.___ gewesen. Die einzige Behandlung des SL-Komplexes seit dem angeblichen Unfall sei eine Infiltration des SL-Ganglions (festgestellt zwei Tage vor dem angeblichen Unfall) zusammen mit den Strecksehnenfächern II-IV gewesen. Am 30. August 2019 habe sich erstmalig die Ulnardeviation gezeigt, welche dann Gegenstand der Operation vom 3. März 2020 gewesen sei. Eine Kausalität zum Ereignis vom 31. Januar 2018 lasse sich hier nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (Urk. 10/37).
3.29 In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2021 hielt Dr. D.___ ergänzend fest, es werde nicht bezweifelt, dass es – wie von Prof. Dr. A.___ in seinen Sprechstundenberichten dokumentiert – im Rahmen diverser Kontusionen und Distorsionen im Jahr 2017 zu einer Schädigung der extrinsischen palmaren Ligamente gekommen sein könnte, sondern dass ausgerechnet das im Jahr 2020 für den Januar 2018 gemeldete Unfallereignis die Ulnardeviation des Karpus, die sich erstmals am 30. August 2019 präsentiert habe, verursacht haben solle. Selbst im Rahmen der Arthroskopie am 24. August 2018 sei das im Nachhinein deklarierte Unfallgebiet nicht inspiziert geschweige denn beurteilt oder behandelt worden. In der Arthroskopie vom 24. August 2018 (sieben Monate nach dem zwei Jahre später gemeldeten Unfallereignis) sei die SL-Region «ignoriert» und nur der Karpaltunnel gespalten sowie das TFCC erneut debridiert worden. Eine seit Januar bestehende unfallkausale SL-Ruptur bzw. Ulnardeviation wäre – zumindest unmittelbar post Trauma – auffällig geworden. Stattdessen habe Dr. Z.___ am 30. Januar 2018 dokumentiert, dass der manuell arbeitende Beschwerdeführer seit drei Wochen plötzlich einschiessende Handgelenksschmerzen rechtsseitig beklage, die Situation sich aber unter Schmerzmitteln wieder beruhigt habe. Die Ulnardeviation habe sich dann ein Jahr post Operation gezeigt, am 30. August 2019. Dr. Z.___ selbst habe in seinem Bericht geschrieben, dass dies «erstaunlich» sei und sich vor einem Jahr so nicht präsentiert habe. Er habe zunächst eine rheumatische Ursache vermutet, welche er daraufhin fachärztlich habe ausschliessen lassen. Ein Unfall sei bis dato nicht kommuniziert worden. Sieben weitere Monate später, am 20. März 2020 sei dann für den Januar 2018 ein Unfall gemeldet worden, welcher nach Meinung des aktuellen Behandlerteams für diese Ulnardeviation verantwortlich gewesen sein soll, obwohl im Vorfeld diverse Vor-Unfälle und Vor-Operationen bekannt seien. Eine Kausalität der sich erstmals im Sommer 2019 präsentierenden Ulnardeviation, für welche es im August 2018 noch keine Hinweise gegeben habe, zu dem im März 2020 gemeldeten Unfallereignis vom Januar 2018 sei unwahrscheinlich (Urk. 10/38).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist somit, ob zwischen dem Unfallereignis vom 30. bzw. 31. Januar 2018 und den vom Beschwerdeführer geklagten Handgelenksbeschwerden im Zusammenhang mit der festgestellten Ulnardeviation rechts ein Kausalzusammenhang besteht.
4.2 Ob das Unfallereignis am 30. oder am 31. Januar 2018 stattfand, kann aufgrund der Akten nicht eruiert werden. Der Beschwerdeführer meldete, vertreten durch die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, mit E-Mail-Schreiben vom 2. März 2020 der Beschwerdegegnerin ein Unfallereignis vom 31. Januar 2018 (Urk. 10/3). In seiner Unfallmeldung vom 17. März 2020 gab er als Unfalldatum hingegen den 30. Januar 2018 an (Urk. 10/6). Da für die Beurteilung der fraglichen Unfallkausalität keine Rolle spielt, ob sich der Unfall einen Tag früher oder später ereignete und die aktenkundige ärztliche Konsultation vom 29. Januar 2018 (vgl. oben E. 3.1) ohnehin vor dem Unfallereignis datiert, kann das Unfalldatum offenbleiben.
4.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungsabweisung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. D.___. Dieser gelangte zum Schluss, dass die unfallbedingte Ruptur der radiokarpalen Ligamente nach diversen Vortraumatisierungen und einer vorbestehenden Radiokarpalarthrose möglich sei. Ein Distorsionstrauma, das die Rupturen zweier Ligamente zur Folge habe, gehe jedoch zwingend mit radiologisch evidenten kapsuloligamentären Zerrungszeichen, Hämatom und entsprechenden intraossären Kontusionszeichen einher. Das beschriebene Trauma vom 30. Januar 2018, für welches sich in der CT und MRT vom 4. September 2019 keine Distorsions- oder Kontusionsfolgen, dafür jedoch ausgeprägte Degenerationen zeigten, habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu weiteren strukturellen Läsionen geführt. Die Ulnardeviation des Handgelenkes habe sich erst über eineinhalb Jahre post Trauma präsentiert; bei der zwischenzeitlich erfolgten Operation sieben Monate post Trauma sei diese noch nicht vorhanden gewesen. Sowohl nach den ärztlichen Konsultationen als auch perioperativ im August 2018 und auch noch nach der gesicherten Ulnardeviation ein Jahr später sei zu keinem Zeitpunkt in den vorliegenden Akten der Unfall vom 31. Januar 2018 erwähnt worden. Eine seit Januar 2018 bestehende unfallkausale SL-Ruptur bzw. Ulnardeviation wäre – zumindest unmittelbar post Trauma – auffällig geworden. Ein derart einschneidendes Unfallereignis, welches definitionsgemäss zu sofortigen immobilisierenden Schmerzen geführt haben müsste, sei bis zum Zeitpunkt nach der Konsultation bei Prof. Dr. A.___ im November 2019 respektive bis zur Operation am 3. März 2020 schlichtweg vergessen worden. Prof. Dr. A.___ habe im November 2019 von einer posttraumatischen Schädigung gesprochen. Er habe diese jedoch auf Unfälle im Jahr 2017 bezogen, welche seiner Meinung nach zu einer SL-Dissoziation geführt hätten. Es werde nicht bezweifelt, dass es im Rahmen diverser Kontusionen und Distorsionen im Jahr 2017 zu einer Schädigung der extrinsischen palmaren Ligamente gekommen sein könnte, sondern dass ausgerechnet das im März 2020 für den Januar 2018 gemeldete Unfallereignis die Ulnardeviation des Karpus, die sich erstmals am 30. August 2019 präsentiert habe, verursacht haben solle. Ausserdem werde eine SL-Bandläsion mehrheitlich durch eine Hyperextension des supinierten ulnarduktierten Handgelenkes, üblicherweise nach Sturz auf die gestreckte Hand, verursacht. Ein Rotations-Zugtrauma bei vorgespannter Muskulatur führe dagegen zur Überlastung des Extensoren- und Flexorenapparates des Handgelenkes. Eine Kausalität der sich erstmals im Sommer 2019 präsentierenden Ulnardeviation, für welche es im August 2018 noch keine Hinweise gegeben habe, zu dem im März 2020 gemeldeten Unfallereignis vom Januar 2018 sei somit unwahrscheinlich (vgl. vorne E. 3.24; E. 3.28 und E. 3.29).
4.4 Die gestützt auf die den Verlauf seit dem Unfallereignis vom 30. bzw. 31. Januar 2018 lückenlos dokumentierenden Berichte der behandelnden Ärzte vorgenommenen Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin erfüllen die von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (vgl. vorne E. 1.3) und vermögen in ihren ausführlich begründeten Schlussfolgerungen zu überzeugen.
4.5 Die Angaben von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 4. Februar 2020, wonach die traumatische Genese des Ulnardriftes und der Instabilität des rechten Handgelenkes Sinn mache, da der Beschwerdeführer wegen einer initialen Traumatisierung im Januar 2018 zu ihm in die Sprechstunde gekommen sei (vgl. oben E. 3.19), steht im Widerspruch zu den unfallnahen Akten. Aus jenen geht hervor, dass der Beschwerdeführer Dr. Z.___ am 29. Januar 2018 wegen plötzlich einschiessender, seit ca. drei Wochen bestehender Handgelenksschmerzen rechtsseitig aufsuchte. In den Berichten betreffend die darauffolgenden regelmässigen Konsultationen bei Dr. Z.___ wurde das Unfallereignis vom 30. bzw. 31. Januar 2018 nie erwähnt. Die angeblich nach dem Unfall und wegen desselben vereinbarte Konsultation vom 1. Februar 2018 (Urk. 1 S. 4) ist in dieser Form aktenmässig nicht dokumentiert; vielmehr handelte es sich dabei gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2018 um einen anlässlich der Sprechstunde vom 29. Januar 2018, mithin vor dem Unfall bereits vereinbarten Termin zur Infiltrationsbehandlung unter Ultraschall (Urk. 10/22 S. 60). In der aktenmässig dokumentierten Erstkonsultation nach dem Unfall (28. Februar 2018) wurden sodann lediglich degenerative Veränderungen beschrieben. Eine unfallkausale Ulnardeviation wäre jedoch unmittelbar nach dem Trauma auffällig geworden. So hätten zumindest Schwellungen, Schmerzen und Bewegungseinschränkungen festgestellt werden müssen. Diese wurden jedoch weder vom Beschwerdeführer noch in der klinischen Untersuchung aktenkundig beschrieben. Die radiocarpale Instabilität wurde denn auch erstmals eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis (am 29. August 2019) festgestellt (vgl. vorne E. 3.16), obwohl der Beschwerdeführer in regelmässiger fachärztlicher Behandlung war und sich die Situation im rechten Handgelenk zwischenzeitlich sogar teilweise verbesserte, so insbesondere nach dem operativen Eingriff vom August 2018. Im Bericht vom 30. August 2019 hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, dass es unklar sei, wie es zu der Destabilisierung gekommen sei (vgl. vorne E. 3.16).
Dass der behandelnde Arzt als Facharzt Handchirurgie trotz wiederholten Untersuchungen und Abklärungen eine SL-Bandruptur übersehen haben soll - wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 9) - erscheint wenig plausibel. Eine solche wäre wohl nicht nur mit einer damit korrespondierenden Anfangssymptomatik, sondern auch mit einer progredienten Verschlechterung einhergegangen, was vorliegend nicht der Fall war. In der vom Beschwerdeführer eingereichten Publikation werden Symptome wie verminderte Griffkraft, herabgesetzte Beweglichkeit, Schwellung und Belastungsschmerz erwähnt (Urk. 3/7), welche in den vorliegenden Akten allesamt nicht beschrieben werden. Aktenkundig ist, dass Dr. Z.___ erst am 30. August 2019 eine zunehmende Instabilität und in der dynamischen Durchleuchtung einen Ulnardrift erkannt hat und es ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich dieser dann erst manifestierte. Dr. Z.___ erwähnte eine rheumatologische Erkrankung oder ein degeneratives Geschehen (fortschreitende Chondrokalzinose-Destruktion der Gelenkskapsel, vgl. vorne E. 3.16) als mögliche Ursachen, ohne eine traumatische Genese in Erwägung zu ziehen. In der Folge wurde eine rheumatologische Abklärung veranlasst.
Eine Unfallkausalität wurde erstmals von Prof. Dr. A.___ in seinem Bericht vom 23. Dezember 2019 in Betracht gezogen. Hier erwähnte er mehrere Unfälle (Distorsionstraumata/Stürze) im Jahr 2017 (vgl. oben E. 3.18). Diese Traumata im Jahr 2017 wurden auch in seinen Berichten vom 25. und 26. März 2020 als mögliche Ursache herangezogen (vgl. vorne E. 3.21 und E. 3.22). In seinem Bericht vom 2. Juli 2020 hielt Prof. Dr. A.___ fest, nachdem eine rheumatologische Ursache habe ausgeschlossen werden können, sei die Ursache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit traumatologisch bedingt. Es könnten sowohl die repetitiven Traumata vom 30. Januar 2018 wie auch diejenigen von 2017 ursächlich sein (vgl. vorne E. 3.26). Die Aussage von Prof. Dr. A.___, wonach durch einen Fehler beim Erstellen des Berichtes bedingt sei, dass er in seinen Berichten mehrere Traumata im Jahr 2017 beschrieben habe, der Beschwerdeführer diese jedoch im Jahr 2018 angebe (vgl. vorne E. 3.27), überzeugt angesichts der Aktenlage nicht. Damit gelingt es ihm jedenfalls nicht, die Widersprüche auszuräumen. Vielmehr kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass versucht wird, nachträglich eine Kausalität zum Unfall vom 30. bzw. 31. Januar 2018 zu konstruieren. Die Schlussfolgerung von Prof. Dr. A.___, dass die vorliegende Verletzung traumatologisch bedingt sei, da rheumatologische Ursachen ausgeschlossen worden seien (vgl. vorne E. 3.27), erscheint sodann vereinfacht und überzeugt angesichts der Vorgeschichte nicht, zumal es sich vorliegend um eine seltene und komplexe Konstellation mit langjährigen Beschwerden, massiv ausgeprägten degenerativen Veränderungen, mehreren operativen Eingriffen und anamnestisch rezidivierenden Unfällen handelt. Die Vorakten wurden in der Beurteilung von Prof. Dr. A.___ nur teilweise berücksichtigt und zu den Degenerationsfolgen äussert er sich nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass zum vorliegenden, vermutlich seltenen Zustand einer Ulnardeviaton nach vorgängiger Ulnaverkürzungsosteotomie in der medizinischen Literatur aufgrund der Heterogenität solcher Konstellationen kaum vergleichbare Fälle beschrieben werden können.
Insgesamt vermag somit die Kritik von Prof. Dr. A.___ an den versicherungsinternen Beurteilungen nicht zu überzeugen und es gelingt dem Beschwerdeführer damit nicht, die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. D.___ zu entkräften. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass Prof. Dr. A.___ als behandelnder Spezialarzt aufgrund seiner auftragsrechtlichen Stellung zugunsten seines Patienten aussagt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen).
4.6 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der vom Beschwerdeführer beschriebene Unfallmechanismus überhaupt geeignet gewesen wäre, die vorliegende Verletzung hervorzurufen. Jedenfalls überzeugt, dass als typisches Trauma eine Hyperextension des supinierten ulnarduktierten Handgelenkes, üblicherweise nach Sturz auf die gestreckte Hand, gilt und nicht das vorliegend stattgehabte Rotations-Zugtrauma bei vorgespannter Muskulatur (Umwendebewegung beim Kippen des Troges) (vgl. dazu Stellungnahme von Dr. D.___ vom 13. Februar 2021, Urk. 10/37 S. 4).
4.7 Nach dem Gesagten kann auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden.
Der medizinische Sachverhalt ist umfassend dokumentiert. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. statt vieler: BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen). Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen allfälliger weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Im Übrigen reichte der Beschwerdeführer bislang weder das in Aussicht gestellte Patientendossier von Dr. Z.___ noch sonstige medizinische Unterlagen ein.
4.8 Somit ist in Würdigung der gesamten Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass zwischen der sich erstmals im August 2019 manifestierenden Ulnardeviation am rechten Handgelenk des Beschwerdeführers und dem im März 2020 gemeldeten Unfallereignis vom Januar 2018 ein Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht beschliesst:
Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2021 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLeicht