Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00093


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 2. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1966 geborene X.___ absolvierte bei der Y.___ AG eine Maurerlehre und war damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 1984 zog er sich bei einem Arbeitsunfall eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes und des medialen Seitenbandes am linken Knie zu. Die Suva erbrachte sowohl im Grundfall als auch in den zwischen 1987 und 2002 gemeldeten insgesamt acht Rückfällen Leistungen. Der Versicherte musste sich verschiedenen Operationen unterziehen und liess sich im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung umschulen (Bürofachdiplom und Handelsdiplom, schulinterne Technikerprüfung). Mit Verfügung vom 27. März 1992 sprach ihm die Suva wegen einer mittelschweren Instabilität des linken Knies eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu; gleichzeitig wies sie einen Rentenanspruch ab, da keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege. Im Verlaufe des am 22. August 2002 gemeldeten Rückfalls stellte der Versicherte am 9. Juli 2008 ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Dieses wies die Suva mit Verfügung vom 19. August 2009 erneut mit der Begründung ab, es fehle an einer unfallbedingten Erwerbseinbusse. Gleichzeitig sprach sie dem Versicherten wegen einer mässigen Gonarthrose im linken Knie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu. Daran hielt die Unfallversicherung auch auf Einsprache mit Entscheid vom 21. Juli 2010 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2010.00273 vom 31. Oktober 2011 (Urk. 14/288) ab, was vom Bundesgericht am 29. Februar 2012 bestätigt wurde (vgl. zum Ganzen: Sachverhalt im Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2012 vom 29. Februar 2012, Urk. 14/295). Am 19. Juli 2013 meldete der Versicherte einen weiteren Rückfall (Urk. 14/299). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Oktober 2013 sprach die Suva dem Versicherten aufgrund einer neuerlichen Zunahme der Integritätseinbusse eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte mangels unfallbedingter Erwerbseinbusse aber wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 14/315). Am 9. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte einer Prothesenversorgung mittels Persona Knie-Arthroplastik links (Urk. 14/325). Die Suva erteilte Kostengutsprachen für die Heilbehandlung (Urk. 14/319, 14/322), Taggelder leistete sie, da der Versicherte als Hausmann keinen Erwerbsausfall erleide, keine (Urk. 14/341). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 verneinte sie einen Anspruch auf weitere Heilbehandlungen (Urk. 14/381).

    Nach Eingang eines Berichts des Zentrums Z.___ vom 18. Mai 2017 (Urk. 14/393) erteilte die Suva mit Schreiben vom 22. Juni 2017 Kostengutsprache für bereits angegangene Infiltrationen für die Dauer von sechs Monaten (Urk. 14/396). Am 8. Januar 2019 ersuchte der Versicherte um neuerliche Rentenprüfung, habe er doch unerträgliche Schmerzen (Urk. 14/406). Nach Einreichung eines weiteren Berichts des Zentrums Z.___ vom 17. Januar 2019 (Urk. 13/407) zum Nachweis der verlangten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes respektive des Rückfalls (Urk. 14/406) und Eingang eines Schreibens des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Juli 2019 (Urk. 14/417) wurde der Versicherte am 5. November 2019 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kreisärztlich untersucht (Urk. 14/430). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 verneinte die Suva einen Rentenanspruch des Versicherten, da dieser bereits aus unfallfremden Gründen voll invalid sei (Urk. 14/443). Die Einsprache des Versicherten vom 4. März 2020 (Urk. 14/448) wies sie mit Entscheid vom 6. April 2021 unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente wie auch auf eine zusätzliche Integritätsentschädigung ab (Urk. 2).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. November 2003 in wiedererwägungsweiser Aufhebung ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 23. Januar 2003 (nicht in den Akten) rückwirkend ab 1. Juli bis 30. September 2001 eine halbe Invalidenrente, ab 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 eine Viertelsrente und ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zugesprochen (Urk. 17/67/1-10, Begründung in: Urk. 17/67). Mit Mitteilung vom 25. September 2017 bestätigte sie revisionsweise den bisherigen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei unveränderten Verhältnissen und einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 17/119).


2.    Mit Eingabe datierend vom 10. Mai 2020 (richtig: 2021) erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 6. April 2021 und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen. Prozessual liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Wyss zum unentgeltlichen Rechtsbeistand in diesem Verfahren ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (Urk. 16) und am 22. Juni 2021 Rechtsanwalt Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 18), im Rahmen dessen die Parteien nicht von ihren Anträgen abwichen (Urk. 21 und Urk. 24), was ihnen gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23 und Urk. 25).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. Mai 1984 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    

1.2.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.2.3    Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten sowie die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG). Die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und auch damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (BGE 126 V 11 6 E. 3a, 121 V 326 E. 3c, 113 V 54). 

    Art. 36 Abs. 2 UVG ändert gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus (BGE 115 V 413 E. 12c/bb).

1.2.4    War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 3 UVV). Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (RKUV 2006 Nr. U 570 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 29. Januar 2016 E. 5.2.1 mit Hinweis; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 131).

    Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Massgebend ist nicht die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheit), sondern es ist auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Omlin, a.a.O., S. 146). In diesem Sinne ist bei Rückfällen vorzugehen, bei denen - wie vorliegend - nicht die revisionsweise Erhöhung eines Rentenanspruchs, sondern ein erstmaliger Rentenanspruch zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts U 357/04 vom 22. September 2005 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.3    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, ein solcher sei wiederholt, letztmals mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 mangels erheblicher unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit verneint worden. Angesichts des von Dr. B.___ mit Bericht vom 6. November 2019 nunmehr festgestellten eingeschränkteren Zumutbarkeitsprofils stehe ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2019 ein Rentenanspruch zur Diskussion. Nachdem der Beschwerdeführer aber seit 1. August 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % habe, welcher mit Mitteilung vom 25. September 2017 bestätigt worden sei, und den Feststellungsblättern der IV-Stelle entnommen werden könne, dass dabei die Unfallfolgen im Bereich des linken Knies keine Rolle gespielt hätten, bestehe kein Raum für das Entstehen eines Rentenanspruchs der Unfallversicherung. Sodann sei kein weiterer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgewiesen (Urk. 2 S. 3 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass es für die Anwendung des Instituts der überholenden Kausalität keine Rolle spiele, ob die zuerst eintretende unfallfremde Invalidität somatischer oder psychischer Natur sei, was insbesondere für Fälle mit klarer zeitlicher Reihenfolge – wie vorliegend – gelte. Auf die rechtskräftige Verneinung ihrer Leistungspflicht für die psychische Problematik sei nicht zurückzukommen, auch sei ihre Leistungspflicht für die lumbalen Beschwerden rechtskräftig verneint worden (Urk. 13 S. 2 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, es treffe nicht zu, dass die Rente der Invalidenversicherung aus unfallfremden Gründen zugesprochen worden sei, gehe doch aus den medizinischen Akten eindeutig hervor, dass die enormen Schmerzen aufgrund der unzähligen notwendig gewesenen Knieoperationen einen Einfluss auf die heute bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (gehabt) hätten. Wie gross dieser Anteil sei, sei nie abgeklärt worden. Sodann führte eine Rentenverweigerung im vorliegenden Fall zu einer Ungleichbehandlung von versicherten Personen mit Spätfolgen gegenüber solchen, welche relativ früh eine Rente der Unfallversicherung erhielten und erst im Nachgang eine Rente der Invalidenversicherung aus psychischen Gründen. Dies verletze Art. 6 und Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 8 ff.). Replicando lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzen, der vorliegende Sachverhalt habe nichts mit den in der Rechtsprechung besprochenen Fällen einer überholenden Kausalität gemein, bei welchen es jeweils um zwei völlig unabhängige Ereignisse gehe. Dass der versicherte Unfall hier überhaupt keinen Einfluss auf die Erkrankung gehabt habe, sei nicht erstellt und könne den Akten der IV-Stelle so nicht entnommen werden, zumal diese Differenzierung für letztere nicht massgeblich sei und sie sich nicht über die entsprechenden Anteile habe aussprechen müssen (Urk. 21 S. 2 f.).

2.3    Im Streite steht und zu prüfen ist einzig der Rentenanspruch, nachdem der Beschwerdeführer die Verneinung eines Anspruchs auf eine höhere Integritätsentschädigung im angefochtenen Entscheid mit der Beschwerde nicht beanstanden liess.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin nahm die neuerliche Rentenprüfung nach dreimalig rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs (mit Verfügung vom 27. März 1992, Urk. 14/102, bundesgerichtlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010, Urk. 14/264, und Verfügung vom 21. Oktober 2013, Urk. 14/315) auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2019 (Urk. 14/406) rückfallweise anhand und liess den Beschwerdeführer am 5. November 2019 kreisärztlich untersuchen (Urk. 14/430). Nachdem es sich bei Rückfällen und Spätfolgen um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt (BGE 127 V 456 E. 4b, 118 V 293 E. 2c und 2d), kann nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der letzten rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4), und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus (Urteil des Bundesgerichts U 55/07 vom 13. November 2007 E. 4.1). Dabei ist der Rentenbeginn in Fällen wie dem vorliegenden, wo noch gar kein Rentenanspruch besteht und nach der Rückfallmeldung vom 8. Januar 2019 (Urk. 14/406) keine weitere Heilbehandlung mit namhaftem Verbesserungspotential im Raume stand, gemäss BGE 144 V 245 frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung festzulegen (E. 6.4).

3.2    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet der bundesgerichtlich bestätigte Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010 (Urk. 14/264), basierte doch die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 14/315) in medizinischer Hinsicht einzig auf einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung, welche ihrerseits auf zwei Verlaufsberichte behandelnder Ärzte Bezug nahm und auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss kreisärztlicher Beurteilung aus dem Jahre 2009 verwies (Urk. 14/302/2, 14/309, 14/313). Sodann lag dem Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 (Urk. 14/381), mit welchem der Fallabschluss hinsichtlich der Heilkostenleistungen nach dem Rückfall im Zusammenhang mit der Prothesenversorgung vom 9. Mai 2014 bestätigt und ein Anspruch auf Langzeitphysiotherapie verneint wurde, ebenfalls keine (umfassende) Überprüfung des Rentenanspruchs zugrunde, nachdem ein solcher zwischen den Parteien dannzumal gar nicht zur Diskussion stand.

3.3    Gemäss dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2009 (Urk. 14/247), welcher dem Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010 zugrunde lag (Urk. 14/264 S. 3), war der Beschwerdeführer – wie bundesgerichtlich bestätigt (Urteil 8C_17/2012 vom 29. Februar 2012 E. 5.1, Urk. 14/295 S. 4 f.) in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung am linken Knie angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Gehen und Stehen auf guter Unterlage waren intervallweise – abwechselnd mit gleich langem Sitzen – bis zu 30 Minuten während höchstens der Hälfte der Arbeitszeit möglich. Zwangsstellungen für das Bein waren zu vermeiden, ebenso das Bedienen von Pedalen. Das Begehen von Treppen war selten möglich, das Niederknien nur bei Vorstellen des linken Beines. Lasten bis 15 Kilogramm konnten getragen werden. Entsprechend bestand in der umgeschulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich – rein unfallbedingt – keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Sowohl der im Urteil UV.2010.00273 vom 31. Oktober 2011 postulierte Ausschluss einer unfallkausalen psychischen Störung wie auch der Ausschluss unfallkausaler lumbaler Beschwerden oder relevanter Beschwerden im rechten Knie (Urk. 14/288 S. 13 ff.) wurden im bundesgerichtlichen Entscheid nicht in Frage gestellt, sondern an objektivierbarem Substrat einzig die Beeinträchtigungen im linken Knie bei mässiggradiger Gonarthrose als relevante Unfallfolge berücksichtigt (Urk. 14/295/4-6).

    Gestützt darauf schloss die Beschwerdegegnerin auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich (Urk. 14/264).

3.4    Bei Zunahme der arthrotischen Veränderungen im linken Knie hin zu einer schweren Gonarthrose sprach sich der Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 9. Oktober 2013 zwar für eine zusätzliche Integritätseinbusse von 10 % aus, jedoch für unveränderte Kniegelenksfunktionen und entsprechend ein unverändertes Zumutbarkeitsprofil (Urk. 14/313 und 14/314). Nach der Prothesenversorgung vom 9. Mai 2014 (Urk. 14/325) zeigte sich gemäss Aktenlage zunächst ein guter Verlauf (Urk. 14/334 S. 3 f., 14/335). Am 9. Juni 2015 verblieben gemäss Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum Z.___, bei radiologisch einwandfreiem Resultat noch medial betonte Schmerzen sowie gewisse schmerzhafte Bewegungen, welche nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Der Beschwerdeführer brauche nur noch gelegentlich Analgetika (Urk. 14/352). Am 20. Juli 2015 berichtete Dr. D.___ zusätzlich über chronische Beinschmerzen der Weichteile (Urk. 14/359/3). Anlässlich der Konsultation vom 6. April 2017 berichtete der Beschwerdeführer, von Seiten des Kniegelenks selber gehe es gut, doch habe er immer wieder rezidivierende Schmerzen vor allem medialseitig auf Höhe des Gelenkspaltes. Diese träten plötzlich auf und strahlten nach proximal bis teilweise weit nach distal in den Fuss aus. Gemäss Dr. D.___ handle es sich nicht um einen neurogenen Schmerz, sondern um einen Schmerz, der lokal über dem medialen Gelenkspalt im Verlauf der Narbe entstehe. Am ehesten sei an ein Impingement-Phänomen oder ein Schmerzphänomen zu denken (Urk. 14/390). Infiltrationen brachten gemäss Bericht vom 18. Mai 2017 vorübergehend eine deutliche Schmerzreduktion mit aber Rückkehr der Beschwerden, wenn auch in geringerem Umfang (Urk. 14/393). Gemäss Anamnese im Verlaufsbericht vom 6. September 2018 hätten sich die Beschwerden in den letzten vier Wochen wieder deutlich verschlechtert, die Weichteile seien sehr empfindlich und druckdolent gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Schmerzmedikation auf täglich 10 mg Targin und einmal täglich 10 ml Oxinon erhöht. Dr. D.___ führte eine weitere Infiltration mit einem Lokalanästhetikum durch und diagnostizierte eine chronische Schmerzsymptomatik am linken Knie medial (Narbenbereich; Urk. 14/403).

3.5     

3.5.1    Hieran hielt Dr. D.___ im Bericht vom 17. Januar 2019 (Urk. 14/407), eingereicht vom Beschwerdeführer zum Beleg der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit seinem Gesuch um neuerliche Rentenprüfung (vgl. dazu. Urk. 14/406), fest und wies auf eine erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers durch die bekannte erhebliche Schmerzsymptomatik im Bereich der Weichteile des linken Kniegelenks medial, vor allem im Verlauf der Narben parapatellär und über dem medialen Gelenkspalt hin. Aufgrund der vor allem während der kalten Jahreszeit kaum mehr beherrschbaren Eskalationen der Schmerzen sei der Beschwerdeführer unter dauernder Schmerzmedikation und in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe bereits seit 2002. Auch sei nicht zu erwarten, dass sich der derzeitige Zustand noch einmal verändere. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der dauernden Schmerzen sozial und psychisch erheblichen Belastungen ausgesetzt. Zusätzlich belaste die deutlich gestörte Nachtruhe und mangelnde Erholung wegen der Schmerzen. Er empfehle eine kreisärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit von 100 % und gegebenenfalls eine psychosomatische Beurteilung im Hinblick auf die chronifizierte Schmerzsymptomatik, wenn auch die Schmerzsymptomatik um den Narbenbereich medial beschränkt und entsprechend ein physisches Substrat vorhanden sei, welches die Schmerzen begründe (Urk. 14/407).

3.5.2    Dr. B.___ folgerte gestützt auf seine Untersuchung vom 5. November 2019 und die medizinische Aktenlage, dass die geklagten Beschwerden einem läsional bedingten Schmerz als Begleitsymptom der Gewebeschädigung bei Zustand nach mehrfachen Knieoperationen entsprächen, die geklagte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe und überwiegend wahrscheinlich willentlich oder durch Therapien nicht mehr überwunden werden könne. Unter Berücksichtigung der Anamnese und der Untersuchungsergebnisse müsse eine Korrektur des Zumutbarkeitsprofils vom 5. Mai 2009 erfolgen. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer noch ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeiten, Tätigkeiten im Gehen und Stehen seien nicht mehr zumutbar. Das Einhalten der üblichen Pausen mit Aufstehen und einige Schritte Gehen sei hierbei berücksichtigt und entspreche dem Arbeitsalltag eines üblichen Büroarbeitsplatzes. Zwangsstellungen für das linke Bein seien ebenso wie das berufsmässige Begehen von Treppen, von Leitern und Gerüsten nicht zumutbar. Zusatzbelastungen von maximal fünf Kilogramm seien dagegen zumutbar. Unter Berücksichtigung der dauerhaften Benützung von Morphinderivaten sei dem Beschwerdeführer lediglich das Bedienen von Maschinen zumutbar, welche eine (gemeint: keine) Selbstgefährdung oder Gefährdung von Dritten beinhalteten. Aufgrund der zu erwartenden kognitiven Beeinträchtigungen durch die dauerhafte Einnahme von Opiaten seien sodann keine Tätigkeiten mit höchsten Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsschnelligkeit zumutbar (Urk. 14/430 S. 7).


4.    Unbestritten und angesichts der nunmehrigen medizinischen Aktenlage nicht in Frage zu stellen ist, dass sich die (hypothetische) Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung am linken Knie angepassten Tätigkeit seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung, welche dem Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010 zugrunde lag (E. 3.2), in qualitativer Hinsicht verändert hat, indem gemäss der grundsätzlich überzeugenden und in voller Aktenkenntnis ergangenen kreisärztlichen Beurteilung vom 5. November 2019 unfallbedingt lediglich noch sitzende Tätigkeiten zumutbar sind. Auch sind sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, welche Dr. B.___ in Übereinstimmung mit Dr. D.___ (E. 3.3 und E. 3.4) den Gewebeschädigungen zuordnete und damit einem organischen Substrat, zu Recht nicht strittig. Eine erst nach dem 31. Oktober 2011 im Zusammenhang mit den Unfallfolgen neu aufgetretene somatoforme oder ähnliche Schmerzstörung oder eine neu aufgetretene anderweitige unfallbedingte psychische Störung werden in den medizinischen Akten nicht ernsthaft diskutiert. Nachdem im Urteil UV.2010.00273 vom 31. Oktober 2011 das Vorliegen unfallkausaler psychischer Beschwerden verneint worden war (Urk. 14/288/15) und das Bundesgericht den kantonalen Entscheid ohne diesbezügliche Ergänzungen bestätigte (Urk. 14/295), steht sodann eine Verschlechterung vorbestehender unfallkausaler psychischer Einschränkungen ausser Diskussion. Auch wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend gemacht, eine vorbestehende nicht unfallkausale psychische Gesundheitsstörung werde nunmehr durch die somatischen Unfallfolgen nicht nur in natürlicher, sondern auch in adäquat kausaler Weise verschlimmert, wozu sich nach jahrelanger 100%iger Restarbeitsfähigkeit (unfallbedingt) 25 Jahre nach dem versicherten Ereignis, welches höchstens als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren ist (vgl. zum Unfallhergang: Urk. 14/1; vgl. etwa: Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.3), denn auch keine Weiterungen aufdrängen.

    Dass das von Dr. B.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil – wie von ihm postuliert (E. 3.5.2) – dem Arbeitsalltag eines üblichen Büroarbeitsplatzes entspricht und ein solcher im Regelfall nicht zwingend mit dem berufsmässigen Begehen von Treppen, Leitern und Gerüsten einhergeht und auch keine Zusatzbelastungen von über fünf Kilogramm beinhaltet, erscheint nachvollziehbar. Auch können Zwangshaltungen des linken Knies durch gelegentliches Aufstehen unterbrochen werden. Sodann gehen entsprechende Tätigkeiten regelhaft weder mit einer Selbstgefährdung noch mit einer Gefährdung von Dritten einher und stellen auch nicht höchste Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und die Reaktionsschnelligkeit (E. 3.4). Entsprechend erscheint fraglich, ob sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das auf sitzende Tätigkeiten reduzierte Zumutbarkeitsprofil bezogen auf die umgeschulte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich überhaupt revisionsrechtlich relevant verändert hat.

    Eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich entsprechenden Tätigkeit wurde von Dr. B.___ nicht postuliert (E. 3.4). Der von Dr. D.___ attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich dieser für ein ununterbrochenes Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit seit 2002 aussprach (E. 3.3), was der höchstrichterlich bestätigten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit im kaufmännischen Bereich bis zumindest zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Juli 2010 widerspricht (Urk. 14/295 S. 4 f.). Ausgehend von einer aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit fehlt es bereits an einer wesentlichen Änderung gegenüber der Ablehnung eines Rentenanspruchs mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2010. 

    Selbst wenn aber von einer zeitlich/umfangmässig eingeschränkten Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre, resultierte – wie nachfolgend dargelegt – kein Rentenanspruch.


5.

5.1    Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen einer festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gilt es – wie bereits ausgeführt (E. 1.2.3) zu berücksichtigen, dass kein Raum mehr für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung besteht, wenn eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid ist.

5.2    Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. August 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 17/67/1-2, Urk. 17/119). Den Feststellungsblättern der IVStelle vom 25. Oktober 2002, 21. und 29. August 2003 ist zu entnehmen, dass mit Verfügung vom 23. Januar 2003 (nicht in den Akten) ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zunächst verneint worden war, wobei die IV-Stelle ihren Entscheid auf den Bericht der E.___ vom 4. Dezember 2002 (Urk. 17/48) und die darin aus rheumatologischer Sicht postulierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit als technischer Kaufmann stützte (Urk. 17/43/3, 17/61/2, 17/62/1).

    Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung vom 2. Mai 2003 auf seit 2002 bestehende psychische Beschwerden und eine im Mai 2002 begonnene Behandlung bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hingewiesen hatte (Urk. 17/53/5), holte die IV-Stelle von letzterem einen Bericht vom 30. Mai 2003 ein. Dr. F.___ sprach sich darin für das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F445.4) und einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) aus. Gemäss Dr. F.___ sei das chronifizierte Zustandsbild massgeblich durch den Unfall im Jahr 1984 als Auslöser «mitbewirkt». Dr. F.___ sprach sich für eine seit Behandlungsbeginn (6. Mai 2002) bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 17/56/1). Im Nachgang hierzu sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. November 2003 in wiedererwägungsweiser Aufhebung ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 23. Januar 2003 rückwirkend ab 1. Juli bis 30. September 2001 eine halbe Invalidenrente, ab 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 eine Viertelsrente und ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) zu (Urk. 17/67/1-10). Dabei beruhten die Eröffnung der Wartezeit wie auch die Zusprache der halben Rente ab 1. Juli und diejenige der Viertelsrente ab 1. Oktober 2001 gemäss Feststellungsblatt vom 29. August 2003 zwar noch nicht, diejenige der ganzen Rente ab 1. August 2002 aufgrund einer 100%igen Invalidität hingegen allein auf den psychischen Einschränkungen (vgl. Urk. 17/62/1-2, vgl. auch: Urk. 17/117/1). Hiervon ging denn auch das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_16/2012 vom 27. Februar 2012 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Pensionskasse UBS aus (E. 5.3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1017/2008 vom 5. Juni 2008 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, wo in E. 3.1 das seit 1991 bestehende Rückenleiden und seit 2002 die psychischen Einschränkungen als aktuell invalidisierend bezeichnet wurden). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, erklärte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2002 einhergehend damit, dass die Arbeitsunfähigkeit aktuell aus Krankheitsgründen bestehe, mithin keine Unfallfolge sei (Urk. 15/207), was denn auch mit der Rückfallmeldung vom 22. August 2002 korrespondiert, in welcher eine dannzumalige Arbeitsunfähigkeit zufolge des Unfalls ebenfalls verneint wurde (Urk. 15/200/1). Sodann liess der Beschwerdeführer im Prozess BV.2010.00006 ausführen, die von Dr. F.___ mit Bericht vom 25. Juni 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei jedenfalls auf die (unfallfremden) lumbalen Beschwerden zurückzuführen (erwähnt in: Urteil UV.2010.00273 vom 31. Oktober 2011 E. 5.2, Urk. 14/288/15). Soweit sich Dr. A.___ für eine natürliche Kausalität der psychischen Beschwerden zum Unfall aus dem Jahr 1984 aussprach, steht dies zu den Angaben des Beschwerdeführers selber in Widerspruch.

    Insbesondere aber wurde mit bundesgerichtlich bestätigtem Urteil UV.2010.00273 vom 31. Oktober 2011 das Vorliegen einer unfallbedingten psychischen Symptomatik bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Juli 2010 nachvollziehbar verneint und unverändert auf eine uneingeschränkte Restarbeitsfähigkeit geschlossen (Urk. 14/288/15), was der Annahme einer relevanten psychischen Einschränkung, welche auch nur teilweise auf das Unfallgeschehen zurückzuführen ist, bis zu diesem Zeitpunkt entgegensteht. Das psychische Krankheitsbild, welches der Zusprache der ganzen Rente der Invalidenversicherung aufgrund einer 100%igen Invalidität ab 1. August 2002 zugrunde lag, kann mithin von den Folgen des Unfalls vom 15. Mai 1984 getrennt werden und der Schadenseintritt, die rentenbegründende Invalidität, trat im Bereich der Invalidenversicherung jedenfalls vor einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mit Rentenrelevanz ein.

5.3    Hieran ändert auch die revisionsweise Überprüfung der Rente durch die IV-Stelle nichts. Letztere nahm diese im Jahr 2017 anhand, nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt hatte und während dieser Zeit die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig gewesen war (Urk. 17/87, 17/100-101, 17/106; vgl. Fragebogen: Revision der Invalidenrente, Urk. 17/109). Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem einen Bericht vom Dr. F.___ vom 16. September 2017 ein (Urk. 17/115/5-6). Dr. F.___ stellte darin folgende Diagnosen (Urk. 17/115/5):

- Polytopes Schmerzbild

- F33.2 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome

- Angstzustände bei Menschenansammlungen, Ursache motorisch relevante körperliche Behinderungen

- Soziale Schwierigkeiten aufgrund multipler Hemmnisse im Tagesverlauf

- Schwere somatische Beeinträchtigungen, insbesondere schwere Beeinträchtigungen durch Rückenschmerzen.

    Die Arbeitsunfähigkeit sei seines Erachtens vorwiegend von den somatisch tätigen Kollegen zu bestimmen. Seiner Beurteilung der Gesamtsituation entsprechend sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er sowohl aus geistigen wie auch körperlichen Gründen keine Arbeit regelmässig und konzentriert ausüben könne (Urk. 17/115/6). Die IV-Stelle schloss gestützt darauf wie auch gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 7. August 2017 (Urk. 17/113/5-8) auf einen unveränderten Gesundheitszustand bei anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/117/2-3).

    Anhaltspunkte für eine Verbesserung des psychischen Gesundheitsschadens lassen sich den Akten nicht entnehmen, im Gegenteil lässt insbesondere die Diagnose einer gegenwärtig schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung eher auf eine Verschlechterung im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache der IV-Stelle im Jahr 2003 schliessen und schloss auch Dr. A.___ auf eine schwergradig eingeschränkte psychische Belastbarkeit im Beruf (Urk. 17/113/6). Eine allfällig zwischenzeitlich hinzugetretene somatische Einschränkung im Bereich des linken Knies ändert folglich nichts daran, dass weiterhin kein Raum für eine zusätzliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. obige E. 1.2).

    Wie unter obiger E. 4 festgestellt, steht sodann jedenfalls eine unfallkausale psychische Unfallfolge im Rahmen der nunmehrigen rückfallweisen Rentenprüfung ausser Diskussion, weshalb sich die massgeblichen Krankheitsbilder, welche der revisionsweisen Bestätigung des bisherigen Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente durch die IV-Stelle (Mitteilung vom 25. September 2017, Urk. 17/119) zugrunde lagen, von den Folgen des Unfalls vom 15. Mai 1984 weiterhin trennen lassen und kein Raum für die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 UVG bleibt (vgl. E. 1.2.3).

    Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L.C. vom 20. Oktober 1989 beruft, wonach «das Vorliegen einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus psychischen Gründen eine parallel dazu bestehende rein körperlich bedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht ausschliesst» (E. 9a, zitiert, in: Omlin, a.a.O., S. 148), ist diese Rechtsprechung auf Fälle zu beschränken, wo die physisch und die psychisch bedingte Invalidität auf das gleiche Ereignis zurückgehen und zudem ungefähr im gleichen Zeitpunkt entstanden sind (Omlin, a.a.O, S. 148), was vorliegend nicht der Fall ist.

    Damit aber stellte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Standpunkt, dass die vorbestehende unfallfremde Invalidität einer zusätzlichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit entgegensteht.

    Eine EMRK-Widrigkeit kann darin entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 2.2) nicht erblickt werden, findet doch das die obligatorische Unfallversicherung beherrschende Kausalitätsprinzip unbestrittenermassen auch beim letzten Schritt der Invaliditätsbeurteilung Anwendung, dem Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Gesundheitsschaden und der erwerblichen Beeinträchtigung (Omlin, a.a.O, S. 129), was im Falle einer überholenden Kausalität in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung denn auch regelmässig Bestätigung findet (BGE 147 V 161 E. 3.4 mit Hinweisen).

    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 15. November 2021 (Urk. 27) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15.25 Stunden und Barauslagen («Spesen») von Fr. 115.60 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 3‘737.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Die Entschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).

    Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3'737.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti