Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00099


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 14. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wohnlich

Friedrich Hebeisen Mohr, Rechtsanwälte am Bodensee

Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen


gegen


Basler Versicherung AG

Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz

Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, arbeitete seit dem 1. Mai 2018 als Hauswart für die Y.___ AG (Urk. 9/2/1), welche Fitnesscenter betreibt (vgl. deren Internet-Handelsregisterauszug und Homepage, besucht am 21. Juli 2022). In dieser Eigenschaft war X.___ über seine Arbeitgeberin bei der Basler Versicherungen AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, bis diese ihren Vertrag mit der Basler per 31. Dezember 2019 auflöste (vgl. Urk. 9/5/1 S. 2). Zuvor meldete die Y.___ AG der Basler mit einer vom 16. Dezember 2019 datierenden Schadenmeldung, dass es am 30. November 2019 (laut späteren Angaben: 30. Oktober 2019, Urk. 9/2/6) beim Verschieben eines Kraftgerätes im Fitnesscenter einen Schlag auf die linke Schulter des Versicherten gegeben habe (Urk. 9/2/1). Im am 27. Januar 2020 ausgefüllten Fragebogen notierte der Versicherte sodann, dass er am 25. November 2019 beim Abbauen eines Gerüstes vom Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen sei. Er habe schon vor diesem Ereignis Beschwerden gehabt, weil er Ende Oktober beim Tragen eines Fitnessgerätes einen Schlag auf diese Schulter erhalten habe (Urk. 9/2/3). Zwei Tage später meldete seine Arbeitgeberin der Basler das Ereignis vom 25. November 2019 mittels Schadenmeldung (Urk. 9/2/4). In der Folge änderten und ergänzten der Versicherte und seine Arbeitgeberin deren Angaben zu diesen Ereignissen bei mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Basler geführten Telefongesprächen (Urk. 9/2/5-6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13). Nach der Prüfung dieser Angaben sowie der von ihr beigezogenen Arztberichte führte die Balser in ihrer Verfügung vom 30. April 2020 aus, dass hinsichtlich der gemeldeten Unfalldaten keine Übereinstimmung bestehe und diese nachträglich immer wieder abgeändert worden seien. Für sie war ausschlaggebend, dass im Behandlungseintrag der Z.___ vom 25. November 2019 kein Sturz erwähnt worden sei. Zu den behaupten Schulterbeschwerden nach dem Verschieben eines Kraftgerätes hielt sie fest, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Unfallbegriff nicht erfüllt seien, da kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorliege (Urk. 9/5/1 S. 2). Mit dieser Begründung verneinte die Basler ihre Leistungspflicht bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Schulterbeschwerden (Urk. 9/5/1 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2020 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 9/5/3-4). Nach dem Erhalt einer Kopie der leistungsablehnenden Verfügung vom 30. April 2020 (Urk. 9/5/1) erhob die Krankenkasse des Versicherten mit Eingabe vom 23. November 2020 ebenfalls Einsprache (Urk. 9/5/6). Mit Einsprachebegründung vom 11. Januar 2021 machte sie geltend, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 9/5/9). Die Basler holte daraufhin die Aktenbeurteilung von Dr. A.___, Spezialarzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 12. März 2021 (Urk. 9/4/2) ein. Hernach wies sie die Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 8April 2021 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 10Mai 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. April 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Unfallereignis vom 25. November 2019 als solches anzuerkennen und die daraus entstandenen Kosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18August 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/2-6).

2.3    Mit seiner Replik vom 26. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. April 2021 die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung sowie Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 15 S. 2).

2.4    Die Beschwerdegegnerin hielt mit ihrer Duplik vom 2. Mai 2022 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 26 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulterbeschwerden links leistungspflichtig ist, weil sie auf einen bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen sind.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. April 2021 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass in der ursprünglichen Unfallmeldung und in den ersten Arztberichten noch nicht von einem Sturz die Rede gewesen sei. Zwar sei ein solcher in der späteren Korrespondenz des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers erwähnt worden. Diesen späteren Behauptungen könne jedoch nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden, wie den ersten von rechtlichen Überlegungen unbeeinflussten Aussagen des Beschwerdeführers. Abzustellen sei vielmehr auf dessen ersten Aussagen, wonach er sich beim Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes die linke Schulter verletzt habe. Gegen eine Schulterverletzung spreche, dass in den ersten Arztberichten keine klinischen Untersuchungsbefunde, wie beispielsweise Schwellungen, Hämatome, Schürfungen oder Rötungen genannt worden seien. Funktionelle Einschränkungen seien dort ebenfalls nicht erwähnt worden. Der Unfallbegriff sei nicht erfüllt. Das Heben, Tragen und Schieben eines schweren Kraftgerätes stelle für sich allein noch nichts Ungewöhnliches dar und es fänden sich keine Anhaltspunkte für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, etwa ein Stolpern oder Stürzen beim Tragen des Fitnessgerätes. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Tätigkeit einzig Schmerzen in der linken Schulter verspürt. Auch eine Überanstrengung sei nicht ersichtlich. Da weder ein Geschehensablauf noch ein äusserer Faktor, welcher aussergewöhnlich sei, vorliege, sei der Unfallbegriff nicht erfüllt (Urk. 2 S. 4). Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor, denn Dr. A.___ habe mit seinem überzeugenden Aktengutachten vom 12. März 2021 nachgewiesen, dass es sich bei den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers vorwiegend um eine Erkrankung handle (Urk. 2 S. 5).

1.3    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, er habe Ende Oktober 2019 im Rahmen seiner Aufgaben als Reparaturmitarbeiter eines Fitnessstudios zusammen mit drei weiteren Kollegen ein schweres Gerät (ca. 300 bis 400 kg) getragen. Dabei habe jeder Mitarbeiter einen Schultertragegurt benutzt. Beim Tragen habe einer seiner Kollegen das Gerät plötzlich abgesetzt, wodurch plötzlich «wesentlich mehr Gewicht» an seiner linken Schulter gerissen habe. Alsdann sei er am 25. November 2019 im Beisein eines Arbeitskollegen von einem Gerüst gestürzt und auf die linke Schulter gefallen (Urk. 1 S. 1). Er müsse eingestehen, dass es bezüglich der Unfalldaten zu Verwirrungen gekommen sei (Urk. 15 S. 34). Diesbezüglich müsse aber berücksichtigt werden, dass er sich auf Deutsch nur sehr schlecht ausdrücken könne, was Missverständnisse zur Folge habe (Urk. 15 S. 4). Bei genauer Betrachtung seien die Verwirrungen bereits durch seine Arbeitgeberin (bzw. deren Unfallmeldungen) ausgelöst worden (Urk. 15 S. 4). Würden seine Behauptungen anhand der Akten überprüft, so sei insbesondere auf Folgendes hinzuweisen: Aus diesen Akten ergebe sich zunächst, dass er sich am 25. November 2019 in die Z.___ begeben habe, weshalb sich auch an jenem Tag etwas ereignet haben müsse. Zudem habe seine Arbeitgeberin bestätigt, dass er bereits am 30. Oktober 2019 einen Schlag in die Schulter erhalten habe (Urk. 15 S. 4). Diese beiden Ereignisse seien als Unfälle zu qualifizieren. Beim Ereignis Ende Oktober 2019 sei es durch das plötzliche, unangekündigte Absetzen des schweren Fitnessgerätes durch einen anderen Träger zu einem ruckartigen Trauma seiner linken Schulter gekommen. Zudem erfülle auch der Sturz vom Gerüst vom 25. November 2019 den Unfallbegriff (Urk. 1 S. 2, Urk. 15 S. 5). Seine Beschwerden an der linken Schulter seien auf diese beiden Unfallereignisse zurückzuführen (Urk. 1 S. 3). Die Befunde, die sich bei der MR-Arthografie der Schulter links vom 3. Februar 2020 gezeigt hätten, seien alles Verletzungen, die typischerweise bei einem Sturz auf die Schulter auftreten würden (Urk. 15 S. 5). Somit sei die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlung der Beschwerden gegeben (Urk. 1 S. 3).


2.    

2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

2.4    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).

2.5    In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abgestellt wird. Dies, weil ihnen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).


3.

3.1    Gemäss dem Behandlungseintrag von Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin, Z.___, vom 25. November 2019, 16.45 Uhr, ist sie vom Beschwerdeführer wegen Schulterschmerzen konsultiert worden. Er habe zu seinen aktuellen Beschwerden angegeben, dass er bei der Arbeit schwere Lasten halten und heben müsse. Dabei komme es zu Schulterbeschwerden links. Bezüglich Untersuchungsbefunde nannte Dr. B.___ Beschwerden im linken Schultergelenk bei der Abduktion und eine bei der Röntgenuntersuchung festgestellte Akromioklavikulargelenks (AC)-Luxation nach Rockwood Typ 1-2 links. Sie verordnete Physiotherapie sowie schmerzlindernde und entzündungshemmende Medikamente und sah als weitere Massnahme eine Überweisung an die Z.___ für ein orthopädisches Konsilium vor (Urk. 9/3/1).

3.2    Bei der Röntgenuntersuchung in der Z.___ vom 3. Januar 2020 (Urk. 3/2) fanden sich gemäss der Beurteilung von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, kein Anhalt für eine AC-Gelenksverletzung sowie normale knöcherne Strukturen (Urk. 3/3).

3.3    Dr. med. D.___, leitender Arzt, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, Kantonsspital E.___, gelangte nach der MR Arthrographie Schulter links vom 3. Februar 2020 zu folgender Beurteilung (Urk. 3/6 S. 2): Transmuraler Riss im anterioren Anteil der Supraspinatussehne mit Kontrastmittelaustritt in die Bursa subacromialis subdeltoidea. Angrenzender bone bruise/Stressreaktion mit diskreter Fissur im anterioren Tuberculum majus. Verdacht auf Ruptur des Bizeps-Pulley, Verdacht auf diskrete interstitielle Einrisse im superioren Anteil der Subscapularissehne. Normale Muskeltrophik. Diskreter Einriss des posterosuperioren Labrums. Ruptur der anterosuperioren Gelenkskapsel. Verdickte inferiore Gelenkskapsel wie bei möglicher Capsulitis adhäsiva Differentialdiagnose (DD:) posttraumatisch (Klinik?). 7 mm Gelenkskörper in der Bursa subacromialis subdeltoidea (Urk. 3/6).

3.4    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, F.___, hielt in seiner Beurteilung vom 19. Februar 2020 fest, aufgrund des MRI-Berichts und unter Berücksichtigung der geschilderten Unfallmechanismen der beiden Ereignisse seien die Ruptur der Supraspinatussehne und die Läsion des dorsalen Labrums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallfremd und vorbestehend. Die Pulley-Ruptur, die Läsion der cranialen Subscapularissehne, die Fissur des Tuberculum majus und die Ruptur der antero-superioren Gelenkkapsel seien aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ein Unfallereignis verursacht worden. Es sei jedoch nicht möglich zu unterscheiden, ob sie durch das Ereignis vom 30. Oktober 2019 oder das Ereignis vom 25. November 2019 verursacht worden seien (Urk. 3/7 S. 2).

3.5    Dr. med. G.___, welcher ebenfalls als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin tätig ist, notierte in seiner Stellungnahme vom 25. März 2019, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise Folge des Unfalles vom 25. November 2019 sei. Es sei durchaus möglich, dass bereits vorbestehende degenerative Veränderungen vorgelegen hätten. Aufgrund der langen Latenz zwischen Ereignis und Bildgebung sei eine Differenzierung aber nicht möglich. Es könne jedoch gesagt werden, dass es aufgrund des Unfalls vom 25. November 2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung gekommen sei. Der Vorzustand werde nicht mehr erreicht (Urk. 3/8 S. 2).

3.6    Dr. A.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 (Urk. 4/2) unter «Diagnosen» Folgendes aus (Urk. 9/4/2 S. 3):

- Erstereignis mit denkbarer Überlastungs-/Zerrungssymptomatik an der linken Schulter nach Ereignis vom 25. November 2019

- Subjektiv und anamnestisch angegebenes Sturzereignis mit Kontusion der linken Schulterregion und möglicher Fissur des Tuberculum majus 3 Wochen nach dem Erstereignis

    Des Weiteren verneinte Dr. A.___ die Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege (Urk. 9/4/2 S. 3). Zur Begründung führte er aus, dass es sich beim Erstereignis (gemeint ist das Heben/Tragen/ Verschieben eines schweren Kraftgeräts) um eine klassische Überlastungsproblematik an der Schulterregion mit nachgewiesenen morphologisch fassbaren, vorbestehenden Abnützungsbefunden (AC-Gelenksarthrose, subakromiales Impingement, vgl. die Röntgenbilder vom 25. November 2019 und 3. Februar 2020) handle. Das zeitlich nicht platzierte Zweitereignis wäre, so es sich tatsächlich ereignet habe, als Unfallereignis mit einer Kontusion der Schulterregion zwar ausgewiesen, aber hierzu morphologisch nachzuweisen wäre die nur als möglich erscheinende Fissur am Tuberculum majus mit Bone Bruise. Dagegen seien aber Rupturen der Rotatorenmanschette (Supraspinatus und Subscapularis sowie Pulley-Ruptur) unfallkausal als überwiegend wahrscheinlicher Unfallmechanismus (Kontusion) ursächlich nicht möglich beziehungswiese nicht ausgewiesen (Urk. 9/4/2 S. 4).

    Zur Frage der Beschwerdegegnerin, ob eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit vorgelegen habe, hielt Dr. A.___ fest, dass dies aufgrund des Erstereignisses nicht der Fall gewesen sei. Wenn eine unfallähnliche Körperschädigung bejaht werde, dann sei diese als Überlastung und Abnützung gesichert. Nach dem zeitlich nicht lokalisierten Ereignis mit Sturz vom Gerüst mit möglicher undislozierter Fissur des Tuberculum majus mit Bone Bruise habe eine Arbeitsunfähigkeit von 4 bis 6 Wochen vorgelegen (Urk. 9/4/2 S. 4).

    Auf die Frage, ob die Befunde in der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. November 2019 stehen würden, antwortete Dr. A.___, dass subjektiv und anamnestisch nach dem Ereignis vom 25. November 2019 überlastungsbedingte Beschwerden im Sinne eines distorsionellen Ereignisses denkbar seien (Urk. 9/4/2 S. 4). Morphologisch fassbare, ereigniskausal nachgewiesene Befunde würden dazu aber nicht vorliegen (Urk. 9/4/2 S. 4-5). Sehr wohl denkbar sei bei der zweifelsfrei feststellbaren erheblichen AC-Gelenksarthrose links der Mechanismus einer aktivierten, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (Urk. 9/4/2 S. 5).

    Und schliesslich notierte Dr. A.___ zur Frage, wann mit einem Abschluss der Behandlung zu rechnen gewesen sei, Folgendes: Die beim Erstereignis diskutierten Befunde an der Schulter würden einer ereigniskausalen Aktivierung der doch erheblichen, vorbestehenden AC-Gelenksarthrose (vgl. die Röntgenbilder vom 25. November 2019 und 3. Februar 2020) entsprechen. Hier ergebe sich eine ereigniskausale Behandlungsdauer von 4 bis 8 Wochen. Betreffend das subjektiv und anamnestisch beziehungsweise zeitlich nicht lokalisierte Zweitereignis fänden sich weder zeitnah festgehaltene klinische Untersuchungsbefunde (Schwellung, Hämatom, Schürfung, Rötung) noch neu dokumentierte funktionelle Einschränkungen aufgrund einer verlässlichen Anamneseerhebung. Es könne davon ausgegangen werden, wenn gegenüber dem erwähnten diskreten Bone Bruise im Bereich des Tuberculum majus mit der ebenfalls diskreten Fissur von einer denkbaren Kontusion dieser exponierten Schulterregion ausgegangen werde. Dazu müsste mit einer konservativ geführten Nachbehandlungszeit von 4 bis 8 Wochen gerechnet werden (Urk. 9/4/2 S. 5).


4.

4.1    Weil die Beschwerdegegnerin nur bei Unfallfolgen leistungspflichtig ist (E. 2.1), war es richtig, dass sie geprüft hat, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignissen vom 30. Oktober und 25. November 2019 um Unfälle im Rechtsinne (E. 2.2) handelt. Dabei untersuchte sie, ob aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft ist, dass er an den genannten Tagen einen Unfall erlitten hat (E. 2.4). Unter Anwendung der von Unfallversicherungen und den Gerichten verwendeten Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» (E. 2.5) gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 auf seine linke Schulter gefallen sei, denn von einem Sturz sei weder in der ersten Unfallmeldung noch in den ersten Arztberichten die Rede gewesen (Urk. 2 S. 4, vgl. dazu auch deren Ausführungen auf S. 2 der Verfügung vom 30. April 2020, Urk. 5/1). In Bezug auf den Behandlungseintrag der an der Z.___ tätig gewesenen Dr. B.___ vom 25. November 2019 (E. 3.1) und die Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2019 (Urk. 9/2/1) treffen diese Aussagen der Beschwerdegegnerin zwar zu. Weil diese Dokumente aber nicht vom Beschwerdeführer selber stammen, könnte die Nichterwähnung des vom ihm geltend gemachten Unfalls vom 25. November 2019 auf Versäumnisse der behandelnden Ärztin und der Arbeitgeberin zurückzuführen sein. Immerhin hat der Beschwerdeführer selbst in seiner ersten aktenkundigen eigenen Äusserung zu den beiden geltend gemachten Ereignissen gegenüber der Beschwerdegegnerin - dem von ihm am 27. Januar 2020 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 9/2/3) - sowohl von einem Sturz vom Gerüst als auch von einem Schlag auf die linke Schulter beim Tragen eines Fitnessgerätes und damit von zwei Ereignissen gesprochen. Diesbezüglich fällt zunächst auf, dass er das auf dem Formular vorgedruckte Unfalldatum «30.11.2019» - welches die Beschwerdegegnerin der Schadenmeldung der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers entnommen hat (vgl. Urk. 9/2/1) - durchgestrichen und zu «25.11.2019» geändert hat (Urk. 9/2/3 S. 1). Zum Hergang und Ablauf jenes Ereignisses hielt er sodann fest, dass er beim Abbauen eines Gerüstes vom Gerüst gefallen und mit der (linken) Schulter aufgeschlagen sei (Urk. 9/2/3 S. 1). Auf der nächsten Seite des Fragebogens gab er an, dass er bereits seit dem Schlag auf die Schulter beim Transport eines Fitnessgerätes Beschwerden mit der linken Schulter habe. Dieses Ereignis soll sich Ende Oktober 2019 ereignet haben (Urk. 9/2/3 S. 2). Wenn schon, so müssten die Angaben des Beschwerdeführers im am 27. Januar 2020 ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen als dessen «Aussagen der ersten Stunde» (E. 2.5) angesehen werden. Dies hätte zur Folge, dass den Antworten im Fragebogen der von der Rechtsprechung zuerkannten hohe Beweiswert zukäme (Urteil des Bundesgerichts U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.6). Dabei schadet nicht, dass der Fragebogen erst ein beziehungsweise zwei Monate nach dem geltend gemachten Ereignis ausgefüllt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).

4.2    Wird mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen, seine Schulterbeschwerden seien von zwei verschiedene Unfallereignissen verursacht worden, so können - entgegen der Ansicht Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) - die Ausführungen des Beschwerdeführers und diejenigen seiner Arbeitgeberin auch nicht als sich widersprechende Angaben zum selben Unfallhergang angesehen werden. Zu diesem Schluss gelangt man jedenfalls, wenn die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (vgl. dazu die von der Beschwerdegegnerin unter Urk. 9/2 aufgelegten Akten) in chronologischer Reihenfolge gelesen werden: Nach der Meldung des Schlages auf die Schulter beim Transport des Fitnessgerätes vom 16. Dezember 2019 (Urk. 2/1) wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 auch noch der Sturz vom Gerüst gemeldet (Urk. 2/4). Bei den hernach mit Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin geführten Telefongesprächen waren der Beschwerdeführer und seine Arbeitgeberin bemüht, die bisherigen Angaben der Arbeitgeberin zu berichtigten und zu ergänzen (Urk. 9/2/5-6, Urk. 9/2/8, Urk. 9/2/13). Deren Angaben vom 21. April 2020 ist sodann zu entnehmen, dass ihr Mitarbeiter H.___ dabei gewesen sei, als der Beschwerdeführer am 25. November 2019 vom Gerüst gestürzt sei (Urk. 2/13). Sollte dies zutreffen, so wären von einer Befragung von H.___ weitere Angaben zur strittigen Frage, ob sich am 25. November 2019 das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis zugetragen hat, zu erwarten. Alsdann sollen beim erwähnten Transport des Fitnessgerätes gemäss dem Beschwerdeführer drei weitere Personen beteiligt gewesen sein (Urk. 1 S. 1). Auch deren Befragung verspricht grundsätzlich weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zum Hergang des vom Beschwerdeführer geltend gemachten ersten Unfallereignisses. Die Befragung dieser möglichen Zeugen kann nicht unterbleiben, denn die Vorbringen zu den beiden Ereignissen sind nach Lage der Akten nicht derart abwegig, dass auf weitere Abklärungen verzichtet werden könnte.

4.3    Die von der Beschwerdegegnerin bereits eingeholten medizinischen Berichte und Beurteilungen machen diese weiteren Abklärungen nicht überflüssig. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Wie sich aus der Beurteilungen der beratenden Ärzte der Beschwerdegegnerin (E. 3.4-3.5) und insbesondere derjenigen des von dieser mit einer Aktenbeurteilung beauftragten Dr. A.___ (E. 3.6) ergibt, konnten diese die Fragen der Beschwerdegegnerin nicht vollständig beantworten, da sie über zu wenig verlässliche Angaben zu den geltend gemachten Unfallereignissen verfügten. Dr. A.___ ging in seiner Aktenbeurteilung vom 12. März 2021 davon aus, am 25. November 2019 habe der Transport des Fitnessgerätes - und nicht der Sturz vom Gerüst - stattgefunden (E. 3.6). Nach Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignissen könnte sich die Annahme von Dr. A.___ als falsch herausstellen. Anderseits finden sich in den erwähnten ärztlichen Beurteilungen (E. 3.4-3.6) deutliche Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin haben könnte, wenn es sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.4) erstellen liesse, dass er am 25. November 2019 tatsächlich eine Schulterkontusion erlitten hat. Dies spricht ebenfalls für weitere Abklärungen.

4.4    Die Beschwerdegegnerin ist sodann daran zu erinnern, dass der Untersuchungsgrundsatz (E. 2.3 vorstehend) die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). Als mögliches Beweismittel im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren kommt auch das Einholen von Auskünften oder Zeugnissen von Drittpersonen in Frage (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 lit. c VwVG, vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 36 zu 41 ATSG sowie zur Regelung des Art. 12 lit. c VwVG: Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, N 39 ff. zu Art. 12 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hatte bereits vor Erlass der leistungsablehnenden Vergung vom 30. April 2020 (Urk. 5/1) vom möglichen Zeugen für den geltend gemachten Unfall vom 25. November 2019 erfahren (E. 4.2). Weil die Beschwerdegegnerin von H.___ bezüglich des behaupteten Unfalls des Beschwerdeführers vom 25. November 2019 grundsätzlich weitere Auskünfte hätte erhältlich machen können (E. 4.2), durfte sie ohne dessen Befragung den Unfall vom 25. November 2019 nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers als unbewiesen ansehen. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

4.5    Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie H.___ zum geltend gemachten Ereignis vom 25. November 2019 befragt. Zudem sind die drei Personen, welche dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2019 beim Tragen des Fitnessgerätes geholfen haben sollen, zu befragen. Den vorliegenden Akten sind weder deren Namen noch deren Kontaktdaten zu entnehmen. Da diese Arbeit aber in einem Betrieb der Y.___ AG ausgeführt worden sein soll (Urk. 9/2/1), wird diese der Beschwerdegegnerin die notwendigen Daten liefern können. Nach diesen zusätzlichen Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin erneut beurteilen müssen, ob bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vom 30. Oktober und 25. November 2019 (und deren Folgen) Unfälle (oder unfallähnliche Körperschädigungen) vorliegen. Bejahendenfalls hat sie zur Prüfung ihrer Leistungspflicht auch neue medizinische Beurteilungen einzuholen, weil die bereits vorliegenden nicht beweiskräftig sind (E. 4.3).


5.    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge.


6.    

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

6.2    Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Verfahren zunächst durch die I.___ vertreten (Urk. 1). Da diese mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2021 (Urk. 1) keine Prozessentschädigung beantragte, ist davon auszugehen, dass die Vertretung für den Beschwerdeführer entweder aufgrund dessen Mitgliedschaft im Verein I.___ oder aus einem anderen Grund unentgeltlich erfolgte. Alsdann mandatierte der Beschwerdeführer für die Replik und seine Vertretung im weiteren Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Peter Wohnlich (vgl. Urk. 12 und Urk. 19). Vor diesem Hintergrund sowie unter weiterer Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers (E. 6.1) ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Prozessentschädigung auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2021 gehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Wohnlich

- Rechtsanwalt Oskar Müller

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).





Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher