Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00105


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 4. Februar 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, war seit März 2002 bei der Y.___ AG als LKW-Chauffeur in einem 100%-Pensum angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. September 2017 einen Autounfall hatte und sich die linke Hand brach sowie eine Thorax-Prellung zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 3. Oktober 2017, Urk. 8/3). Die Erstbehandlung erfolgte im Spital Z.___ in der chirurgischen Klinik, wo gestützt auf bildgebende Befunde eine Luxationsfraktur metacarpal IV und V Hand links, eine Rissquetschwunde Dig IV und V Hand links sowie Refluxbeschwerden diagnostiziert wurden (Urk. 8/23). Am Folgetag wurde der Versicherte zur operativen Versorgung in die Handchirurgie des Spitals A.___ überwiesen (Urk. 8/15). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld; Urk. 8/11).

    Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 5. April 2019 (Urk. 8/233) und ausgehend davon, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils körperlich mittelschwere Tätigkeiten - mithin auch die angestammte Tätigkeit (vgl. Urk. 8/254, Urk. 8/260) - auch mit den vorhandenen Unfallfolgen zumutbar seien, stellte die Suva ihre Taggeldleistungen per 1. Juli 2019 ein (vgl. Schreiben vom 18Juni 2019, Urk. 8/263) und verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2019 sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/256). Dagegen erhob der Versicherte unter Beilage eines neurologischen Untersuchungsberichts von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 24. Juli 2019 (Urk. 8/274/7-10) am 19. August 2019 Einsprache (Urk. 8/273). In der Folge zog die Suva ihren Entscheid zurück und nahm weitere Abklärungen vor (vgl. Schreiben vom 18. März 2020, Urk. 8/288). Gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, (Urk. 8/278) verneinte die Suva mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 abermals sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/326). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2021 (Urk. 8/331) wurde mit Einspracheentscheid vom 6. April 2021 abgewiesen (Urk. 8/338 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 11. Mai 2021 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2021 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben. Alsdann sei neu über seine Versicherungsansprüche zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 (Urk. 7) unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Akten (Urk. 8/1-343) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9). Am 13. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 10) und legte den Arztbericht von Dr. B.___ vom 16. November 2020 ins Recht (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 20. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 6. April 2021 (Urk. 2) sowie in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2021 (Urk. 7) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass der medizinische Endzustand im April 2019 erreicht gewesen sei und eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr zu erwarten sei. Dem Beschwerdeführer seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils vollzeitig zumutbar (Urk. 2 S. 11f.). Es sei davon auszugehen, dass er ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne. Ebenso sei keine Integritätsentschädigung geschuldet, da die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten sei (Urk. 2 S. 16).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2021 (Urk. 1) sowie der Stellungnahme vom 13. Juli 2021 (Urk. 10) zusammengefasst geltend, den Ausführungen des Kreisarztes könne nicht gefolgt werden. Die medizinische Befundlage sowie die Erkenntnisse des Arbeitsversuches würden zeigen, dass das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil zu undifferenziert ausgefallen sei. Für die Beurteilung des Anspruchs sei eine externe Begutachtung erforderlich. Betreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades rügte er, angesichts dessen, dass er die linke Hand nur noch als Hilfshand einsetzen könne, ihm nur noch eine begrenzte Auswahl an Verweistätigkeiten zur Verfügung stünden und er Ausländer ohne berufliche Grundausbildung sei, sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren.


3.

3.1    Nach einem Verkehrsunfall am 27. September 2017 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital Z.___ zugewiesen, wo computertomographisch eine Luxationsfraktur carpometacarpal IV/V links mit mehrfragmentärer Fraktur Os hamatum sowie eine Rissquetschwunde streckseitig intermetacarpal IV/V links festgestellt wurden (Urk. 8/15, vgl. auch Urk. 8/23). Bei persistierenden Handgelenksschmerzen erfolgte die Überweisung an die Handchirurgie des Spitals A.___, wo die zugezogenen Verletzungen operativ mittels offener Reposition, Transfixation carpometacarpal IV/V sowie Kirschnerdraht-Osteosynthese Os hamatum versorgt wurden (vgl. Operationsbericht vom 12. Oktober 2017, Urk. 8/13/2). Im Austrittsbericht wurde festgehalten, postoperativ habe der Beschwerdeführer über Nacken- und Thoraxschmerzen geklagt. Konventionell-radiologisch würden sich weder Frakturen an der Halswirbelsäule oder den Rippen noch ein Pneumo- oder Hämathothorax zeigen (vgl. Urk. 8/34), sodass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 8/13/4). Die Kirschnerdrahtentfernung erfolgte am 10. November 2017 (vgl. Urk. 8/30). Im Verlauf wurden deutlich ausgeprägte trophische Störungen festgestellt und ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I diagnostiziert (vgl. Arztbericht vom 20. Dezember 2017, Urk. 8/47). In der Folge empfahl Dr. med. D.___, leitender Arzt Handchirurgie des Spitals A.___, ergänzend zur Analgesie eine Vitamin C-Medikation und die Anwendung der DMSO-Salbe 50 % sowie die Fortführung der Ergotherapie (vgl. Arztbericht vom 7. Dezember 2017, Urk. 8/30). Durch die medikamentöse und ergotherapeutische CRPS-Behandlung hätten stetig Fortschritte erzielt werden können. So habe der Beschwerdeführer über eine etwas verbesserte Funktionalität im Alltag berichtet. Schmerzen würden mal mehr und mal weniger auftreten, wobei die Beschwerden bewegungs- und belastungsabhängig seien. Die Untersuchung zeige eine regrediente trophische Störung mit nur noch diskreter Schwellung. Konventionell-radiologisch würden sich ossär intakte Stellungsverhältnisse mit Zeichen einer Osteopenie (CRPS/Inaktivität) zeigen (vgl. Arztberichte vom 23. Januar 2018 [Urk. 8/56], 28. Juni 2018 [Urk. 8/112]).

3.2    Zur Beweglichkeit- und Belastbarkeitssteigerung der linken Hand sowie des Rückens war der Beschwerdeführer vom 17. Januar bis 21. Februar 2018 in der Rehaklinik E.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsbericht vom 23. Februar 2018 (Urk. 8/61), im Vordergrund stehe die eingeschränkte Beweglichkeit der linken Hand. Hinzu komme eine Anpassungsstörung mit depressiver und psychotraumatologischer Symptomatik, abklingend (ICD-10: F43.28), welche eine schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe. Die bisherige Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei nicht zumutbar, da die Hand dabei gezielt feinmotorisch eingesetzt werden können müsse, was aktuell nicht möglich sei. Auch aus psychiatrisch-psychologischer Sicht sei sie nicht zu empfehlen, da sich die psychotraumatologische Symptomatik vor allem im Strassenverkehr äussere. Nach einer intensiven Psychotherapie sei eine Reevaluation der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen. Hinsichtlich anderer Tätigkeiten, die keinen Bezug zum Strassenverkehr hätten, bestehe aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da beim CRPS jedoch noch kein Endzustand erreicht sei, werde die Zumutbarkeit einer solchen beruflichen Tätigkeit noch nicht festgelegt.

    Im Zuge einer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/129) revidierten die Ärzte der Rehaklinik E.___ ihre Einschätzung und hielten fest, aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung bzw. lasse sich eine solche durch eine Anpassungsstörung nicht begründen. Zudem wurde bestätigt, dass aufgrund bildgebender Befunde keine strukturellen Läsionen an der Halswirbelsäule vorliegen würden. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden im HWS-Bereich seien als myofaszial, bei leichten degenerativen Veränderungen in den unteren HWS-Segmenten, zu interpretieren. Ein im Spital A.___ durchgeführtes MRI der Halswirbelsäule zeige bei C5/6 eine leichte Chondrose, ventrale Spondylose und dorsales Bulging mit leichten degenerativen foraminalen Stenosen. Die übrigen Segmente an der Halswirbelsäule und der oberen Brustwirbelsäule seien unauffällig. Wirbelkörperfrakturen seien keine ersichtlich (Urk. 8/131). Ein MRI des linken Handgelenks zeige eine STT-Arthrose sowie eine Rhizarthrose mit zystischen Veränderungen, Gelenkspaltverschmälerungen sowie Osteophyten. Ausserdem seien degenerative Veränderungen metakarpokarpal Dig. V und eine Knorpelausdünnung radiokarpal ersichtlich. Für einen Morbus Sudeck gebe es keine Hinweise (Urk. 8/137).

3.3    Betreffend die berufliche Situation empfahl Dr. D.___ eine kreisärztliche Beurteilung, im Rahmen derer auch die psychiatrische Krankengeschichte miteinzubeziehen sei (vgl. Arztbericht vom 6. September 2018, Urk. 8/150). Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie sowie Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, verwies diesbezüglich auf die von den Ärzten der Rehaklinik E.___ empfohlene Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. 8/152). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 zur Abklärung der unfallkausal begründeten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen kreisärztlich untersucht (Urk. 8/176). Kreisarzt med. pract. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit allgemeiner affektiver Irritabilität und einzelnen psychotraumatischen Symptomen, insgesamt deutlich rückläufig (ICD-10: F43.28). Der psychiatrische Kreisarzt beschrieb einen ambivalenten Eindruck. Auf der psychischen Seite zeige sich eine noch leichte psychische Irritabilität mit einer gewissen Dünnhäutigkeit, Affektinkontinenz und noch wenigen und deutlich abgeebbten, isolierten psychotraumatischen Symptomen, die sich aber - ein Jahr nach dem Unfallereignis - allesamt auch nahe der normalpsychologischen Bandbreite bewegen würden. Ein Vermeidungsverhalten sei nicht mehr vorhanden. Auf der körperlichen Ebene bestehe eine fassbare und somatisch-medizinisch offenbar durchaus auch erklärbare Restsymptomatik an der linken Hand. Diese Symptome und Beschwerden würden vom Beschwerdeführer adäquat, mit umschriebener, lokaler Begrenztheit und wechselnd starker Ausprägung, präzise und ohne Hinweise für eine Aggravation beschrieben. Einer an sich vorhandenen Aufwärtsbewegung sowohl auf der psychischen Seite und aufgrund der verschiedenen handchirurgischen Konsiliarberichte auch auf der somatisch-medizinischen Seite stehe eine protrahiert und gebremst wirkende Entwicklung bezüglich der beruflichen Wiedereingliederungsschritte gegenüber. Diese Diskrepanz, die viel mehr wahrzunehmen sei, als dass sie wirklich durch bestimmte Fakten belegt werden könne, könnte gleichwohl ein Hinweis dafür sein, dass der Beschwerdeführer verschiedene, an sich unfallfremde Belastungen und ungeklärte persönliche, psychosoziale Fragen mit sich herumtrage, die durch den Verlust der Arbeit und die ungewisse berufliche Zukunft in ihrer Wirkung möglicherweise zugenommen hätten. Damit sei möglicherweise auch jetzt eine gewisse Dysfunktionalität im Umgang mit den psychischen und den körperlichen Symptomen verbunden, die in der Exploration zwar spürbar, aber nicht deutlich fassbar werde und die auch in gewissen ärztlichen Berichten anklinge. Einer beruflichen Wiedereingliederung stehe aber nichts entgegen und aus psychiatrischer Sicht würden sich auch keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit, als wie aus somatisch-medizinischer Sicht begründet, ergeben.

3.4    Aus dem Ergotherapiebericht vom 25. Januar 2019 (Urk. 8/201) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der ergotherapeutischen Behandlung eine Verbesserung der Beweglichkeit und Kraft für den Handeinsatz im Alltag erreichte. In letzter Zeit hätten die Fortschritte jedoch stagniert. Es werde eine zeitnahe Wiedereingliederung in den Beruf empfohlen, da regelmässiges und angemessenes Nutzen der Hand im (Berufs-)Alltag für die Erhaltung der Beweglichkeit und Kraft von grosser Wichtigkeit sei (vgl. auch Arztbericht der Klinik H.___ vom 22. Oktober 2018, Urk. 8/165). Dr. med. I.___, Oberarzt Handchirurgie in der Klinik H.___, erachtete, abgesehen von Tätigkeiten bei denen schwere Gegenstände gehoben und mit der linken Hand Kraft aufgewendet werden muss, jede stehende oder sitzende Tätigkeit mit einem maximalen Kraftaufwand von ca. 10 kg auf die linke Hand möglich (Urk. 8/172). Gemäss Dr. D.___ bestand nunmehr eine akzeptable Funktion der linken Hand mit geringem Analgetikagebrauch, sodass die linke Hand als Hilfshand für zahlreiche berufliche Tätigkeiten den funktionellen Ansprüchen genüge. Aus handchirurgischer Sicht seien keine weiteren Folgeeingriffe indiziert (vgl. Arztbericht vom 6. März 2019, Urk. 8/216).

3.5    Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung am 5. April 2019 (Urk. 8/233) konstatierte Dr. C.___, es würden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, des Nackens, der linken Schultergelenksregion sowie der linken Handgelenksregion und der Finger vier und fünf links bestehen. An der Hand bestehe eine Kraftminderung und Bewegungseinschränkung sowie belastungsabhängige Beschwerden mit Beschwerdeverstärkung nach Belastung im Fitnesscenter. Die aktuell geklagten Beschwerden seien klinisch auf ein Mischbild aus unfallkausalen und unfallfremden, krankheitsbedingten Beschwerden zurückzuführen. MR-tomographisch zeige sich an der Halswirbelsäule eine Bandscheibendegeneration C5/6 sowie eine leichte bis mässige Facettengelenks-Arthrose der unteren Halswirbelsäule. Im Bereich des linken Handgelenks seien neben den unfallkausalen Veränderungen eine Radiocarpalarthrose, STT-Arthrose und Rhizarthrose ersichtlich. Diese Pathologien seien nach derzeitigem medizinischen Wissensstand überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, sondern auf ein degeneratives Verschleissleiden zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe das Prädilektionsalter für Verschleiss erreicht, anamnestisch würden verschleissbedingte Beschwerden seit 2010 bestehen. Zeichen einer bewussten oder unbewussten Schonung der linken oberen Extremität würden sich im Rahmen der durchgeführten Exploration nicht finden. Unter Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Hand seien dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Nicht zumutbar seien Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit rüttelnden, schlagenden oder vibrierenden Maschinen, welche mit der linken Hand betätigt werden müssten. Betreffend Integritätsentschädigung führte Dr. C.___ aus, dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität entstanden (vgl. auch Urk. 8/251).

    Hinsichtlich Unfallkausalität präzisierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 17. September 2019 (Urk. 8/278), unter spezieller Berücksichtigung des bildgebend perfekt dokumentierten Verletzungsmusters der linken Hand sei davon auszugehen, dass es bei dem Ereignis zu einer aussenseitigen Druckvermehrung im Bereich des Handgelenks gekommen sei und diese Druckbelastung durch Überschreiten der Belastungsgrenze des IV und V Mittelhandknochens des Hakenbeins zu den Luxationsfrakturen geführt habe. Dieser Mechanismus schliesse ausdrücklich eine unfallkausale Mitbeteiligung der innenseitigen Handgelenksstrukturen aus, da es durch die anatomische Konfiguration zu keiner erhöhten Druckbelastung im Bereich der speichenseitigen Handgelenksstrukturen zeitgleich kommen könne. Somit seien die speichenseitig geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, sondern auf ein degeneratives Verschleissleiden zurückzuführen, denn zeitnah zum Ereignis hätten in diesem Bereich bildgebend keine Pathologien dargestellt werden können.

3.6    Aufgrund chronischer posttraumatischer und postoperativer Handschmerzen links mit initial CRPS Typ I wurde der Beschwerdeführer zur Klärung weiterer therapeutischer Optionen im Schmerzambulatorium des Universitätsspitals J.___ vorstellig. Im Arztbericht vom 12. September 2019 (Urk. 8/277) wurde festgehalten, es zeige sich ein chronisch komplexes Schmerzbild, aktuell liege aber kein florides CRPS vor. Neuropathische Ursachen seien nicht auszuschliessen, insbesondere im Schmerzbereich Metacarpal IV/V. Im Rahmen der langen Krankengeschichte und der lang bestehenden schmerzbedingten Einschränkungen der Finger und der Handbeweglichkeit seien myofasziale Dekonditionierungen gut möglich. Dies würde die rasche Ermüdbarkeit der Muskulatur erklären. Bildgebende Befunde würden unter anderem eine geringe Fingerendgelenkspolyarthrose, eine geringe Rhizarthrose sowie eine geringe Arthrose OS-Hamatum zeigen (vgl. Urk. 8/303). Am 19. November 2019 erfolgte eine Infiltration in das CMC-IV-Gelenk der linken Hand mit Lidocain 1 % und Kenacort à 40 mg (vgl. Operationsbericht vom 8. Januar 2020, Urk. 8/315). Im Rahmen der Verlaufskontrolle am 18. Februar 2020 (Urk. 8/319) berichtete der Beschwerdeführer über eine signifikante Beschwerdelinderung nach der Infiltration. Diese Beschwerdelinderung habe etwa zwei Monate angehalten. Jetzt würden die Schmerzen wieder zunehmen. Diese seien diffus und mit zum Teil «teigiger Schwellung» der Finger kombiniert. Dr. med. K.___, Oberärztin Handchirurgie J.___, konstatierte, das Ansprechen der Infiltration signalisiere, dass die CMC-IV- und V- Arthrose mit starker Gelenksspaltverschmälerung den grossen Teil der Beschwerden ausmache. Der Rest sei wahrscheinlich durch das durchgemachte CRPS erklärbar. Für eine operative Therapie komme noch eine Versteifung vom CMC IV und V in Frage. Hierfür fühle sich der Beschwerdeführer jedoch noch nicht bereit.

3.7    Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht arbeitsfähig, da die Belastung der linken Hand bei Ab- und Aufladen von Mulden nicht zumutbar sei. Als angepasste Tätigkeit käme die Tätigkeit als Taxifahrer ohne Gepäck in Frage, wobei auch hier die Leistung aufgrund vermehrter Schmerzen in der linken Hand reduziert sei. Der Beschwerdeführer könne maximal 1.5 bis 2 Stunden am Stück arbeiten. Dann benötige er eine Pause von 15 bis 30 Minuten. Insgesamt schätze er die Arbeitsfähigkeit auf 50 % (vgl. Urk. 8/316/5; Bericht vom 8. Juni 2020). Ein Arbeitsversuch, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer Kleidersäcke in die Briefkästen habe verteilen und später zurückholen müssen, habe bereits nach drei Tagen zu Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks ulnar und den Fingern IV und V geführt, sodass die Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe reduziert werden müssen. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die Schmerzen würden nach proximal bis in die HWS ausstrahlen, wobei eine chiropraktische Behandlung einen positiven Effekt mit Verminderung der Schmerzen cervicobrachial gehabt habe (vgl. Urk. 8/316). Im Bericht vom 16. November 2020 hielt Dr. B.___ fest, dass sich die gleichen Befunde mit defizitärem Faustschlag zeigen würden (Urk. 11).

3.8    Mit Bericht vom 30. März 2021 nahm Dr. C.___ Stellung zu den Ausführungen von Dr. B.___. Er erklärte, bei der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine Handkraft von 26 kg linksseitig ohne Dekonditionierung der adominanten linken Hand oder des linken Arms gezeigt. Dr. B.___ stelle bei seiner Beurteilung einzig auf die geklagten Beschwerden ab. Dr. C.___ hielt daran fest, dass dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei (Urk. 8/336).


4.

4.1    Aufgrund der Aktenlage ist schlüssig und nachvollziehbar, dass der medizinische Endzustand der unfallkausalen Gesundheitsschädigung erreicht wurde – was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. E. 2).

4.2    Vorab zu klären ist, welche weiterhin bestehenden Beschwerden noch als unfallkausal zu werten sind. Diesbezüglich stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. C.___ vom 5. April 2019 (Urk. 8/233).

    Der betreffende Untersuchungsbericht wurde von einem Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates erstattet, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers (Urk. 8/233 S. 7 ff.), berücksichtigt auch die von ihm geklagten Beschwerden (Urk. 8/233 S. 6 f.), wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 8/233 S. 1-6), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten wurden begründet (Urk. 8/233 S. 10 f.). Damit erfüllt der kreisärztliche Untersuchungsbericht vom 5. April 2019 grundsätzlich die Voraussetzungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (vgl. E. 1.4).

4.3    Gemäss Dr. C.___ sind die Radiokarpalgelenksarthrose, die STT-Arthrose und die Rhizarthrose an der linken Hand sowie das degenerative Verschleissleiden an der Halswirbelsäule nicht auf das Ereignis vom 27. September 2017 zurückzuführen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. C.___ habe die Nicht-Kausalität der STT-Arthrose und Rhizarthrose einzig mit dem Prädilektionsalter begründet (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt im Rahmen der ärztlichen Beurteilung vom 17. September 2019 erklärt hat, dass es beim Ereignis vom 27. September 2017 zu einer aussenseitigen Druckvermehrung im Bereich des Handgelenks gekommen sei und diese Druckbelastung durch Überschreiten der Belastungsgrenze des 4. und 5. Mittelhandknochens und des Hakenbeins zu den Luxationsfrakturen geführt habe. Dieser Mechanismus schliesse eine unfallkausale Mitbeteiligung der innenseitigen Handgelenksstrukturen jedoch ausdrücklich aus, da es durch die anatomische Konfiguration zu keiner erhöhten Druckbelastung im Bereich der speichenseitigen Handgelenksstrukturen zeitgleich kommen könne (E. 3.5, Urk. 8/278). Mithin hat Dr. C.___ nachvollziehbar begründet, weshalb die speichenseitig geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 27. September 2017 zurückzuführen sind. Was die fachärztliche Kompetenz betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Kreisärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) kein Grund ersichtlich, weshalb Dr. C.___ vorliegend die Kompetenz abzusprechen wäre, den Gesundheitsschaden an der linken Hand sowie die Frage der Kausalität zum Unfallereignis verlässlich beurteilen zu können.


5.

5.1    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Fallabschlusses ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 11f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf die grundsätzlich beweiskräftige (vgl. E. 4.2 hiervor) kreisärztliche Beurteilung vom 9. April 2019 und das darin definierte Zumutbarkeitsprofil (E. 3.5).

5.2    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom 9. April 2019 ist anhand der Vorakten nachvollziehbar und das erstellte Zumutbarkeitsprofil nimmt auf die bestehenden Einschränkungen angemessen Rücksicht. Die Einschätzung von Dr. C.___ stimmt insbesondere auch mit der Beurteilung von Dr. D.___ vom 6. März 2019 überein (vgl. E. 3.4 in fine). Demnach bestehe eine akzeptable Funktion der linken Hand mit geringem Analgetikagebrauch, sodass die linke Hand als Hilfshand für zahlreiche berufliche Tätigkeiten den funktionellen Ansprüchen genügen sollte. Auch Dr. I.___ erachtete den Beschwerdeführer in jeder stehenden oder sitzenden Tätigkeit mit einem maximalen Kraftaufwand von ca. 10 kg auf die linke Hand als arbeitsfähig (E. 3.4). Einzig Dr. B.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen in der linken Hand auch in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der verringerten Belastbarkeit der linken Hand und einer Ausdauerspanne von 1,5 bis maximal 2 Stunden eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.7). Er stützte sich dabei überwiegend auf die subjektiv geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3) und sich hieraus auch noch keine Arbeitsunfähigkeit ableiten lässt. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung eine Handkraft von 26 kg linksseitig ohne Zeichen einer Dekonditionierung der adominanten linken Hand oder des linken Arms gezeigt hat (vgl. Urk. 8/233 S. 9), der Beschwerdeführer regelmässig im Fitnesscenter trainiert und neben dem Training mit Geräten ein zusätzliches Hanteltraining mit 3kg-Hanteln durchführt, wobei hierdurch erklärtermassen keine Beschwerden auftreten würden (vgl. Urk. 8/233 S. 7), erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___ nicht nachvollziehbar und mithin nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___ zu wecken. Weshalb die Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht bzw. das Wertschöpfungspotential um mindestens 50 % eingeschränkt sein soll, leuchtet nicht ein. Die funktionellen Einschränkungen, namentlich die eingeschränkte Beweglichkeit in Dorsalflexion, Palmarflexion, Radial- und Ulnaduktion mit endphasiger Schmerzhaftigkeit sowie die eingeschränkte Beweglichkeit der Finger IV und V und der unvollständige Faustschluss der linken Hand wurden in der kreisärztlichen Beurteilung vollumfänglich gewürdigt und bei der Erstellung des Zumutbarkeitsprofils für eine leidensangepasste Tätigkeit berücksichtigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden die von Dr. B.___ im Rahmen seiner klinischen Befunderhebung festgehaltene verminderte Ulnardeviation links sowie das Faustschlussdefizit für die Finger IV und V links (vgl. Urk. 8/316/3) vom Kreisarzt berücksichtigt. Ebenso war Dr. C.___ die von Dr. K.___ festgehaltene «teigige Schwellung» der Finger bekannt (vgl. Urk. 8/336 S. 3). Aus dem Umstand, dass ein Arbeitsversuch gemäss eigenen Angaben aufgrund vermehrter Schmerzen habe abgebrochen werden müssen (Urk. 1 S. 5), kann der Beschwerdeführer schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die effektive Eingliederung in den realen Arbeitsmarkt und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt können nicht gleichgesetzt werden. Insofern kann auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden und es ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Da der medizinische Sachverhalt mit genügender Klarheit feststeht, ist sodann nicht zu beanstanden, dass keine Evaluation der Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde.


6.

6.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen (Fr. 71'200.--) gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 2. April 2020 (Urk. 8/293), was an sich nicht strittig ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Erkrankung weiterhin als LKW-Chauffeur zum angestammten Pensum von 100 % arbeiten würde.

6.3

6.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.3.2    Die Beschwerdegegnerin bemass das Invalideneinkommen gestützt auf das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- für männliche Hilfskräfte gemäss LSE 2018 (TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer), was grundsätzlich nicht strittig ist. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'417.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, U 4) sowie der Nominallohnentwicklung (Indexstand Männer 2018 von 2'260 Punkten, Indexstand Männer 2020 von 2'298 Punkten; Tabelle T39, Entwicklung der Nominallöhne) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 68'906.10 hochzurechnen (Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'260 x 2'298).

6.3.3    Die Beschwerdegegnerin nahm unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils einen Leidensabzug von 5 % vor (Urk. 8/321). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen der Bemessung des Invalideneinkommens ein Leidensabzug von 25 % hätte gewährt werden müssen, da er Ausländer sei, keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, ihm nur noch eine begrenzte Auswahl an Verweistätigkeiten zur Verfügung stehe und er die linke Hand ausserdem nur noch als Hilfshand einsetzen könne, mithin eine faktische Einhändigkeit bestehe (Urk. 1 S. 9), kann nicht beigepflichtet werden. Dass die ungenügende Ausbildung des Beschwerdeführers die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7), was vorliegend mit dem Kompetenzniveau 1 gemacht wurde. Was den Ausländerstatus anbelangt, ist ebenfalls kein Abzug angezeigt, verdienen Männer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C, was auf den Beschwerdeführer zutrifft, Urk. 8/61 S. 6) ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer (LSE 2014, Tabelle T12_b, Männer, Median), aber dennoch mehr als das für die Invaliditätsbemessung heranzuziehende Vergleichseinkommen (LSE 2014, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Position 10-33; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6. November 2018 E. 5.2.3). Ferner rechtfertigt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Zumutbarkeitsprofil auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn, umfasst doch der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen, 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2). Eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen nach der Rechtsprechung Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automatische Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist demnach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine faktische Einarmigkeit liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor, weil seine dominante rechte Hand nicht beeinträchtigt ist und die linke Hand grundsätzlich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eingesetzt werden kann. Im Übrigen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung den Umstand, dass die linke, adominante Hand nicht mehr voll eingesetzt werden kann. Insgesamt gewährte sie einen Leidensabzug von 5 % (Urk. 2, Urk. 8/321), was im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens liegt. Nach Abzug des demnach nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 5 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 65'460.80 (0,95 x Fr. 68'906.10).

6.4    Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine unfallbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 5’739.20, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 8 % entspricht und keinen Rentenanspruch ergibt (vgl. E. 1.3).


7.

7.1    Hinsichtlich der Frage des Integritätsschadens machte der Beschwerdeführer geltend, es sei erstellt, dass eine deutliche Bewegungseinschränkung mit erheblichem Kraftverlust der linken Hand bestehe. Dr. C.___ begründe nicht, weshalb die Bewegungseinschränkung und der Kraftverlust keinen Integritätsschaden darstellen würden (Urk. 1 S. 8).

7.2    

7.2.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

7.2.2    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

7.2.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

7.3    Dr. C.___ zeigte nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer infolge des Ereignisses vom 27. September 2017 keine bzw. nur sehr geringe Funktionsstörungen nachweisbar sind, so dass – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – gestützt auf die Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» keine Integritätsentschädigung zu leisten ist.

    Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein erheblicher Kraftverlust der linken Hand sowie ein deutlich eingeschränkter Bewegungsumfang nachgewiesen sei (Urk. 1. S. 8), nichts zu ändern. Gemäss der Suva-Tabelle 1 zur Integrationsentschädigung muss eine Aufhebung der Pronation oder Supination oder eine Steifheit im Bereich der Hand vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die persistierenden Bewegungseinschränkungen und die Kraftminderung der linken Hand entsprechen keiner erheblichen und dauernden Schädigung der körperlichen Integrität im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. Dr. C.___ wies überdies darauf hin, dass selbst die unfallfremde Arthrose gemäss Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» zu keiner Integritätsentschädigung führen würde, müsste doch eine mindestens mässig bis schwere Handwurzelarthrose vorliegen (Urk. 8/251). Bildgebende Befunde würden jedoch nur eine geringe Arthrose OS-Hamatum zeigen (vgl. Urk. 8/303). Insofern wäre die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht und eine Integritätsentschädigung wäre zu verneinen.


8.    Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt und der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler