Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00107
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 13. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ arbeitete als Hausangestellte jeweils halbtags in zwei Privathaushalten (Urk. 10/A17 S. 2, Urk. 10/A15), unter anderem im Privathaushalt der Familie Y.___, und war dadurch bei der AXA Versicherung AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. September 2012 bei der Arbeit auf einer Steintreppe mit der rechten Schulter aufwärts direkt auf die Treppenkante stürzte (vgl. Urk. 10/A1, Urk. 10/A13, Urk. 10/A17). Der tags darauf erstbehandelnde Arzt
der Uniklinik Z.___ (nachfolgend: Z.___) diagnostizierte eine AC-Gelenkkontusion rechts und verordnete eine konservative Therapie; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsionen (Urk. 10/M1, Urk. 10/M9). Die AXA anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Das am 20. März 2013 infolge persistierender Schmerzen durchgeführte Arthro-MRI der rechten Schulter beurteilte Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Oberärztin des Z.___, als unauffällig (Urk. 10/M3). Im April 2013 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt des Z.___, ein Impingement der Schulter sowie eine posttraumatische AC-Arthropathie rechts und darüber hinaus fest, infolge der anhaltenden Beschwerden ohne längerfristiges Ansprechen auf konservative Therapiemassnahmen ergebe sich eine Operationsindikation (vgl. Bericht vom 30. April 2013, Urk. 10/M4; vgl. auch Urk. 10/M2). Daraufhin wurde die Versicherte am 10. Mai 2013 an der rechten Schulter operiert (Schulterarthroskopie, intraarticuläres Débridement, subacromiales Débridement, anteriore und laterale Acromioplastik und AC-Resektion, vgl. OP-Bericht, Urk. 10/M6). Weder der operative Eingriff noch die physikalischen Nachbehandlungen erbrachten eine Besserung (Urk. 10/M12 ff.). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der AXA, bejahte in der versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 25. Juni 2013 eine Unfallkausalität der am 10. Mai 2013 durchgeführten Operation; gemäss Angaben der Versicherten hätten vor dem Unfall keine Schulterprobleme bestanden (Urk. 10/M16; vgl. Urk. 10/M20). Im August 2013 wurde eine Frozen shoulder rechts diagnostiziert (Urk. 10/M19). Im Februar 2014 zeigte sich MR-tomographisch eine Cuff Capture der Supraspinatussehne sowie Tendinopathie der Bizepssehne in der rechten Schulter (Urk. 10/M27). Bei weiterhin persistierenden Schmerzen erfolgte im Mai 2014 die zweite Schulterarthroskopie
rechts (Bizepstenotomie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, subacromiales Débridement, Re-Resektion AC-Gelenk; vgl. OP-Bericht vom 15. Mai 2014, Urk. 10/M29). Die Schmerzen persistierten weiterhin (Urk. 10/M33, Urk. 10/M36, Urk. 10/M39, Urk. 10/M41). Daraufhin veranlasste die AXA das interdisziplinäre (Orthopädie/Rheumatologie, inkl. EFL) Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 15. Juli 2014 (Urk. 10/M34; mit Ergänzung vom 29. August 2014, Urk. 10/M35, vgl. auch Urk. 10/A71; vgl. ausserdem Urk. 10/M42). Infolge eines nozizeptiv-entzündlichen Schmerzsyndroms bei deutlicher Belastungs- und Bewegungsabhängigkeit (Urk. 10/M46 ff.) und bildgebend ausgewiesener Partialruptur der Supraspinatussehne (vgl. Arthro-MRI vom 20. Oktober 2014, Urk. 10/M52) wurde die Versicherte im Juni 2015 erneut an der rechten Schulter operiert (vgl. OP-Bericht vom 12. Juni 2015, Urk. 10/M57). Die Beschwerden hielten an (Urk. 10/M58 f., Urk. 10/M62 ff.). Nachdem beide Arbeitsverhältnisse als Haushalthilfe per Ende August bzw. Oktober 2013 (aus unfallfremden Gründen, Urk. 10/A18; vgl. Urk. 10/M35 S. 24) aufgelöst worden waren (vgl. Urk. 10/54 S. 16), arbeitete die Versicherte seit dem 1. Februar 2015 als Raumpflegerin im Stundenlohn (ca. 30 %) im E.___ (Urk. 10/A144, Urk. 10/A189). Am 15. März 2016 stürzte sie im Bus erneut auf die rechte Schulter. Die selbentags notfallmässig behandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten eine Kontusion am Humerus und an der Fibula (Urk. 10/M72 f., vgl. MRI vom 16. März 2016, Urk. 10/M76); die für diesen Unfall zuständige Unfallversicherung stellte ihre Leistungen per 19. Mai 2016 ein (vgl. Urk. 10/A138 ff., Urk. 10/A146, Urk. 10/A151, Urk. 10/A154). Am 20. Mai 2016 erfolgte abermals eine Schulterarthroskopie rechts (subacromiales Débridement und Ankerentfernung, PASTA-Repair, vgl. OP-Bericht vom 20. Mai 2016, Urk. 10/M81), wofür die AXA ihre Leistungspflicht weiterhin anerkannte (Urk. 10/A151). Postoperativ wurde erneut eine Frozen Shoulder diagnostiziert (Urk. 10/M84 ff.). Mit Verfügung vom 27. September 2016 stellte die AXA ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2016 ein (Urk. 10/A159). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/A164) wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2017 ab (Urk. 10/A203). Dieser Entscheid verblieb unangefochten. Zwischenzeitlich wurde eine partielle Re-Ruptur der Supraspinatussehne rechts festgestellt (vgl. Arthro-MRI vom 17. März 2017, Urk. 10/M104), berichtete die Versicherte abermals massive Schmerzen (Urk. 10/M105 ff.) und wurde die Rotatorenmanschette im November 2017
re-rekonstruiert (vgl. OP-Bericht vom 10. November 2017, Urk. 10/M130). Es folgten physio- und wassertherapeutische Nachbehandlungen. Für die Behandlungs- und Heilungskosten anerkannte die AXA gestützt auf die versicherungsärztliche Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der AXA, vom 15. August 2017 (Urk. 10/M128) weiterhin ihre Leistungspflicht (vgl. Urk. 10/A195, Urk. 10/A202, Urk. 10/A259).
1.2 Im Juni 2017 wurden erstmals linksseitige Schulterbeschwerden dokumentiert (Urk. 10/M108, vgl. auch das Arthro-MRI vom 26. Juli 2017, Urk. 10/M119). Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 lehnte die AXA diesbezüglich eine Leistungspflicht mangels Kausalität zum Unfall vom 12. September 2012 ab (Urk. 10/A249). Gleichzeitig verneinte sie einen UV-Taggeldanspruch im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach dem Eingriff vom 10. November 2017 an der rechten Schulter infolge der seit dem 26. September 2017 (aufgrund der linken Schulter) vorbestehenden, krankheitsbedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/A249; vgl. auch Urk. 10/A218, Urk. 10/A229, Urk. 10/A231; vgl. ausserdem die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. G.___ vom 7. Juni 2018, Urk. 10/M151). Am 12. Juli 2018 erhob die Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 10/A258), welche die AXA mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2019 abwies (Urk. 10/A285). Die am 2. April 2019 von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 ab (Urk. 10/A329).
1.3 Zum Leistungsanspruch im Zusammenhang mit der rechten Schulter gab Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, am 15. März 2019 eine medizinische Beurteilung ab (Urk. 10/M162). Gestützt darauf verneinte die AXA rückwirkend ab 21. März 2013 die Unfallkausalität der Beschwerden und stellte die Heil- und Behandlungskosten mit Verfügung vom 27. März 2019 mit Wirkung «ex nunc et pro futura» per 31. März 2019 ein (Urk. 10/A294). Auf die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/A300) veranlasste die AXA die Aktenbeurteilung von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 28. Mai 2020 (Urk. 10/M164). Gestützt darauf hielt die AXA an ihrem Standpunkt fest und wies die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 25. März 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Mai 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 25. März 2021 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Integritätsentschädigung und Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung einer medizinischen Expertise an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Anordnung eines medizinischen Gerichtsgutachtens und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels als nicht notwendig erachte (Urk. 12). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristansetzung zur Einreichung einer «(gewillkürten) Replik» (Urk. 13). Unter Hinweis auf die Verfügung vom 28. September 2021 (Urk. 12) teilte ihr das Gericht am 19. Oktober 2021 mit, eine Frist zur Replik werde nicht angesetzt; es stehe den Parteien frei, bis zur Urteilsfällung weitere, notwendige Eingaben zu tätigen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. September 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.7 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. H.___ habe die Arthro-MRT-Untersuchung der rechten Schulter vom 20. März 2013 keinen pathologischen Befund ergeben. Insbesondere hätten sich keine Residuen des stattgehabten Unfalls vom 12. September 2012 mehr gezeigt. Mithin sei der Status quo sine spätestens am 20. März 2013 eingetreten. Dr. I.___ sei ebenfalls zum Schluss gekommen, der anatomische Status quo sine sei allerspätestens 3 Monate nach dem auslösenden Moment eingetreten; im Zeitpunkt der MRT- Untersuchung der rechten Schulter habe zweifelsfrei kein objektivierbares somatisches Korrelat mehr bestanden. Mithin stünden die Schulterbeschwerden rechts über den 30. März 2013 hinaus nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. September 2012 (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, es existierten divergierende medizinische Standpunkte zur Unfallkausalität der bis heute persistierenden Schulterbeschwerden. Im Operationsbericht vom 14. Mai 2013 sei ein teilweise abgerissenes Labrum und an der Unterfläche des Infraspinatus ein möglicher kleiner Riss dokumentiert worden. Damit sei es offenkundig, dass die Erstoperation aufgrund des Unfalls notwendig geworden sei und Unfallfolgen dokumentiert worden seien. Im Schreiben vom 20. Oktober 2014 habe der ärztliche Direktor des Z.___ bestätigt, dass die Operationen vom 10. Mai 2013 und 15. Mai 2014 auf den Unfall zurückzuführen seien. Auch habe Dr. C.___ wiederholt festgehalten, es würden Unfallfolgen vorliegen. Alsdann sei Dr. G.___ zum Schluss gekommen, die Schulterkontusion vom 12. September 2012 habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung in Form einer Aktivierung der vorbestehenden, asymptomatischen AC-Arthrose geführt. Die Operationen vom 10. Mai 2013 und 15. Mai 2014 seien überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Die Einschätzung von Dr. J.___, wonach sich das AC-Gelenk regelrecht darstelle, beruhe nicht auf einer umfassenden Prüfung und sei damit unvollständig. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ könne auch nicht abgestellt werden. Seine Ausführungen seien anmassend, aktenwidrig und mit erheblichen Zweifeln behaftet. So habe sich dieser angemasst, die Beurteilungen anderer Mediziner als «heroisch anmutend» oder «abenteuerlich aber auch provokativ» zu bezeichnen. Auch habe Dr. I.___ festgehalten, andere Mediziner hätten «wahrscheinlich» einfach die Angaben der Versicherten übernommen. Es sei zudem erstaunlich, dass die AXA nach der Beurteilung von Vertrauensarzt Dr. H.___ erneut ein Vertrauensgutachten eingeholt habe. Laut Bundesgericht (BGE 125 V 351, 135 V 465) dürfe ein Versicherer nicht immer wieder und wieder interne Gutachten erzeugen, welche ja ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs und Mitwirkungsrechte der versicherten Person zustande kämen. Vielmehr müsse gestützt auf die Bundesgerichtspraxis ein externes medizinisches Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG eingeholt werden. Der Anspruch auf ein externes Gutachten ergebe sich vorliegend auch bereits aus der widersprüchlichen medizinischen Aktenlage. Andererseits liege mit dem D.___-Gutachten vom 15. Juli 2014 bereits ein externes Gutachten vor. Rechtsprechungsgemäss geniesse dieses vollen Beweiswert und die Aktenstellungnahme von Dr. I.___ sei nicht geeignet dieses in Frage zu stellen. Andernorts wies die Beschwerdeführerin darauf hin, bei der Stellung von Ergänzungsfragen an die D.___ sei ihr rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden. Weiter handle es sich bei Dr. I.___ um keinen (recte: einen) Kniespezialisten, weshalb ihm zur Beurteilung der komplexen Schultersituation fehlende Fachkompetenz zu attestieren sei. Selbstverständlich lägen an der Schulter organische Unfallfolgen vor. Dies gelte rechtsprechungsgemäss auch für die frozen shoulder und für den Labrumriss. Vorsorglich sei schliesslich eine Verletzung des Rechts auf eine faires Verfahren gestützt auf Art. 6 EMRK zu rügen, da die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgrund der unfallbedingt notwendig gewordenen Operationen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen und damit Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und Rente habe (Urk. 1).
3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteilsvoraussetzung bildet der angefochtene Entscheid vom 25. März 2021, welcher die Einstellung der Versicherungsleistungen aus UVG per 31. März 2019 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs der Beschwerden an der rechten Schulter per 20. März 2013 zum Inhalt hat (Urk. 2) (BGE 125 V 413 E. 1a). Darauf hinzuweisen ist, dass die Taggeldleistungen bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2017 per 31. Dezember 2016 eingestellt worden sind (Urk. 10/A203) und danach der Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern infolge eines Rückfalls bzw. aus Spätfolgen des Unfalles vom 12. September 2012 mit rechtskräftigem Urteil UV.2019.00087 vom 3. April 2020 verneint wurde. In diesem Umfang der pauschal geltend gemachten Leistungsansprüche aus dem Unfall vom 12. September 2012 besteht daher Rechtsbeständigkeit bzw. res iudicata und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zu prüfen verbleiben der Anspruch auf Heil- und Behandlungskosten über den 31. März 2019 hinaus sowie die Ansprüche auf Rente und Integritätsentschädigung.
4.
4.1 Anlässlich der Erstkonsultation im Z.___ am 13. September 2012 habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit dem Unfall vom 12. September 2012 bestehe eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Klinisch habe sich eine vor allem aktiv leicht reduzierte Beweglichkeit in alle Richtungen sowie eine diffuse Druckdolenz im gesamten Schultergürtelbereich gezeigt; radiologisch ergab sich kein Anhalt für frische ossäre Läsionen. Es wurde eine AC-Gelenkskontusion diagnostiziert und eine konservative Therapie mit Schmerzmedikation und Physiotherapie verordnet (vgl. Bericht vom 13. Juni 2013, Urk. 10/M9, vgl. auch Urk. 10/M1).
4.2 Die am 20. März 2013 durchgeführte MR Schulter-Arthrographie rechts beurteilte Dr. A.___ als unauffällig. Die Rotatorenmanschette und der Knorpel seien intakt, die Muskulatur eutroph. Im Buford-Komplex bestehe ein verdicktes mediales glenohumerales Ligament und das anteriore Labrum fehle, im Übrigen sei das Labrum intakt. Ein freier Gelenkskörper, ein Knochenmarksödem oder eine Bursitis bestehe nicht. Zudem sei das AC-Gelenk reizlos (Urk. 10/M3).
4.3 Im Gutachten des D.___ vom 15. Juli 2014 hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/M34 S. 27):
- Treppensturz am 12. September 2012 auf die rechte Schulter
- AC-Gelenkskontusion
- AC-Arthrose geringen Grades (MRI 20. März 2012)
- Status nach Schulter-Arthroskopie rechts am 10. Mai 2013
- intraartikuläres Débridement, subacromiales Débridement, anteriore und laterale Acromioplastik, AC-Resektion
- Frozen Shoulder (Beginn anfangs Juni 2013)
- Cuff-Capture der Supraspinatussehne rechts (MRI 12. Februar 2014)
- Status nach Rearthroskopie der rechten Schulter am 15. Mai 2014
- Bicepstenotomie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis-Oberrand, 1 Storz-Anker), subacromiales Débridement, Re-Resektion AC-Gelenk, Biopsieentnahme (Mikrobiologie negativ)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie einen Status nach Gastrognemius- und Steindler-Release bei fasciitis plantaris rechts am 17. Februar 2012 fest (Urk. 10/M34 S. 27).
Die Beschwerdeführerin habe sofort nach dem Unfall massive, diffuse Schmerzen im ganzen Schulterbereich gehabt. Sie habe die Schulter auch nur noch schlecht bewegen können. Die Operation 2013 habe keine Beschwerdeverbesserung gebracht. Trotz Physiotherapie, NSAR-Einnahme und Infiltrationen sei die Beweglichkeit im weiteren Verlauf rasch schlechter geworden. Für Mitte Mai 2014 sei ein erneuter operativer Eingriff geplant. Die Schmerzen hätten sich nach dem Unfall eigentlich immer verstärkt (Urk. 10/M34 S. 17 ff.).
In klinisch rheumatologischer sowie orthopädisch-traumatologischer Hinsicht hätten sich im Bereich der rechten Schulter diffuse, mässig ausgeprägte Druckdolenzen ergeben, welche keinem Muskel, Sehnenansatz oder peripheren Innervationsgebiet eines Nervs hätten zugeordnet werden können. Zudem hätten sich erhebliche Bewegungseinschränkungen gezeigt, wobei die Bewegungsprüfung infolge starker Schmerzangaben teilweise nicht habe geprüft werden können. Demgegenüber sei der Schultergürtel punkto muskulärer Trophik symmetrisch und unauffällig; neurologische Auffälligkeiten seien nicht festgestellt worden. Der übrige Bewegungsapparat habe sich als unauffällig erwiesen (Urk. 10/M34
S. 18 ff., Urk. 10/M34 S. 23).
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin beim Treppensturz vom 12. September 2012 eine Kontusion des AC-Gelenks rechts, ohne ossäre Läsionen oder eindeutige traumatische Sehnenverletzungen erlitten. Die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 festgestellten Veränderungen müssten als degenerativ bezeichnet werden; Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks seien nicht festgestellt worden. Die am 12. September 2012 erlittene Kontusion des AC-Gelenks sei Auslöser einer ungünstigen Entwicklung hin zu chronischen Schulterschmerzen gewesen. Diese Schmerzen hätten zur Indikation der Operation vom 10. Mai 2013 geführt. Postoperativ sei eine Verschlechterung der Schmerzsituation mit Entwicklung einer Frozen Shoulder eingetreten. Die zweite Operation vom 15. Mai 2014 infolge eines Cought Cuff (Verklebungen der Rotatorenmanschette) habe eine weiterhin sehr eingeschränkte Schulterbeweglichkeit und persistierende Schmerzen rechts zur Folge gehabt. Mithin sei der Unfall vom 12. September 2012 als entscheidende, die ungünstige Entwicklung auslösende Teilursache der heutigen Beschwerden und Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter zu betrachten. Ohne dieses Unfallereignis wäre diese Entwicklung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten. Aufgrund der Reoperation vom 15. Mai 2014 sei die Beschwerdeführerin zurzeit 100 % arbeitsunfähig. Die rechte Schulter sei noch derart eingeschränkt, dass die funktionale Belastungsfähigkeit aktuell nicht beurteilt werden könne; es bleibe das Ergebnis der Operation abzuwarten. Auch seien weitere Behandlungen geeignet, eine namhafte Verbesserung zu erreichen. So etwa eine weiterführende Physiotherapie (Urk. 10/M34 S. 22 f., S. 28 f.).
Mit Ergänzung vom 29. August 2014 führten die Gutachter präzisierend aus, die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 festgestellten degenerativen Veränderungen müssten als vorbestehend bezeichnet werden. Diese Veränderungen seien aber bis zum Unfallzeitpunkt glaubhafterweise asymptomatisch gewesen. Der Unfall vom 12. September 2012 habe zu einer Kontusion des AC-Gelenks ohne strukturelle oder ossäre Gelenkverletzung geführt. Mithin werde daran festgehalten, dass keine direkten Traumafolgen operiert worden seien. Die operativen Eingriffe seien nicht infolge unfallbedingter Befunde, sondern infolge persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen erfolgt; in der Hoffnung, durch Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung zu erzielen, was leider nicht der Fall gewesen sei. Ein unfallbedingtes, organisches Korrelat liege nicht vor und die am 10. Mai 2013 intraoperativ festgestellten Befunde seien degenerativer Natur. Nach allgemeiner medizinischer Erfahrung sei die vorliegende Schulterkontusion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt, zumal keine strukturellen Veränderungen im Schulterbereich festgestellt worden seien. Es bestünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum heutigen Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr; der Status quo sine sei spätestens 6 Monate nach dem Unfall eingetreten (Urk. 11/M35).
4.4 In seiner Stellungnahme vom 24. November 2014 kam Dr. G.___ zum Schluss, die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den schicksalhaften ungünstigen Verlauf nach dem ersten Schultereingriff am 10. Mai 2013 zurückzuführen; die Beschwerdeführerin habe hernach eine frozen shoulder sowie eine «Cuff-Capture» entwickelt, weshalb eine zweite Operation notwendig geworden sei. Es sei medizinisch plausibel, dass es postoperativ wiederum zu einem protrahierten Verlauf gekommen sei. Ob zusätzlich unfallfremde psychische Faktoren beteiligt gewesen seien, vermöge er (Dr. G.___) nicht zu beurteilen. Eine Teilursächlichkeit des Unfalls vom 12. September 2012 sei jedenfalls gegeben; im Februar 2013 habe sich das klinische Bild eines sekundären Impingements nach Traumatisierung des Schultereckgelenkes gezeigt. Im MRI vom 20. März 2013 stelle sich das AC-Gelenk aufgetrieben mit irregulärem Discus und caudal liegender geringer entzündlicher Infiltration dar. Aufgrund dieses Befundes teile er (Dr. G.___) die gutachterliche Beurteilung, wonach die Schulterkontusion vom 12. September 2012 keine strukturellen Veränderungen gezeitigt habe, nicht. Zusammen mit der Anamnese und der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall von Seiten des AC-Gelenkes, welche sehr wohl zu würdigen und nicht à priori zum Fehlschluss «post hoc ergo propter hoc» führen müsse, sei es überwiegend wahrscheinlich, dass es durch die Schulterkontusion zu einer Aktivierung der unfallfremden asymptomatischen leichten AC-Arthrose gekommen sei. Dies im Sinne einer Verschlimmerung eines Vorzustandes. Aufgrund des traumatologisch nachvollziehbaren klinischen Verlaufes, des fehlenden Ansprechens auf die konservative Therapie und Infiltration sei diese Verschlimmerung überwiegend wahrscheinlich als richtunggebend zu bezeichnen. Die Operation vom 15. Mai 2014 sei eine Folge der Operation vom 10. Mai 2013 und damit ebenfalls überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 12. September 2012 zurückzuführen (Urk. 10/M42).
4.5 Dr. F.___ kam in seiner Stellungnahme vom 15. August 2017 zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden stünden indirekt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. September 2012. Dabei habe es sich um eine Verletzung des rechten AC-Gelenks gehandelt mit Entwicklung einer ausgeprägten AC-Gelenks-Arthropathie und dadurch bedingter, sehr schmerzhafter Impingement-Symptomatik. Wahrscheinlich bedingt durch physiotherapeutische Massnahmen im Rahmen der Behandlung der (postoperativ entstandenen) Frozen-Shoulder sei es zu oberflächlichen Einrissen an der Subscapularis- und Supraspinatussehne gekommen. Weder die konservativen noch operativen Massnahmen hätten eine Besserung gebracht. Zusammenfassend könne das gesamte Geschehen als Failed-Shoulder-Surgery aufgefasst werden, wie es im Anschluss an einen Schultereingriff in seltenen Fällen auftreten könne. Im Vordergrund stehe offenbar die individuelle Tendenz zur Ausbildung einer retraktilen Kapsulitis (Frozen-Shoulder) nach einem Eingriff oder Verletzung. So betrachtet lasse sich der gesamte deplorable Verlauf kausal auf das Ereignis vom 12. September 2012 zurückführen. Wesentliche Vorzustände fänden sich nicht. Die degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette seien altersentsprechend; bei den im Verlauf festgestellten, kleinen, oberflächlichen Sehnenläsionen dürfte es sich auch um Mobilisationsfolgen im Rahmen der Behandlung der Frozen-Shoulder handeln (Urk. 10/M128).
4.6 Mit Stellungnahme vom 15. März 2019 hielt Dr. H.___ fest, anlässlich des Ereignisses vom 12. September 2012 sei es zu einer Kontusion gekommen; radiologisch habe sich kein Anhalt für eine osteoartikuläre Läsion ergeben. Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin persistierende, hauptsächlich bewegungsabhängige Schulterschmerzen berichtet; klinisch hätten sich bei guter Kraft und unauffälliger Beweglichkeit in alle Richtungen (Druck-)Dolenzen im AC-Gelenks- resp. im lateralen Schulterbereich ergeben. Das Arthro-MRT vom 20. März 2013 habe gemäss Dr. A.___ einen unauffälligen Befund erbracht. Dies könne er (Dr. H.___) bei eigener Betrachtung der Bilder bestätigen. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine Läsion der Rotatorenmanschette, bone bruise, AC-Gelenksproblematik, subakromiale Bursitis oder intraartikuläre Pathologie. Mangels pathologischem Befund fehle es an Residuen des stattgehabten Ereignisses, sodass spätestens am 20. März 2013 ein morphologischer Status quo sine belegt sei (Urk. 10/M162).
4.7 Am 13. Januar 2020 gab Prof. J.___ eine Zweitmeinung zur Arthro-MRT vom 20. März 2013 der rechten Schulter ab. Dieser kam zum Schluss, es bestünden Hinweise auf eine Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand ansatznahe und mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall. Diese Verdachtsdiagnosen seien indes unsicher. Zusammengefasst könne ein pathologischer Befund in der Arthro-MRT der rechten Schulter mit Tendopathie der langen Bizepssehne und Partialruptur der Subscapularissehne am Oberrand und an der Innenseite nicht ausgeschlossen werden. Letztgenanntes könnte auf das Unfallereignis am 12. September 2012 zurückzuführen sein; posttraumatische Veränderungen am AC-Gelenk und an den korakoklavikulären Ligamenten könnten nicht abgegrenzt werden (Urk. 10/M163).
4.8 Dr. I.___ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Mai 2020 zum Schluss, im Nachgang des Unfalls vom September 2012 habe sich weder klinisch noch radiologisch eine somatisch objektivierbare Pathologie ergeben. Soweit in den Vorakten ein Impingement festgehalten worden sei, so sei dies irreführend. Insbesondere habe ein echtes Impingement mit einem verminderten acromio-humeralen Abstand nie bestanden. Die schmerzbedingten Einschränkungen der rechten Schulter seien mangels patho-somatisch objektivierbarem Korrelat vielmehr durch sogenannte Mikroverletzungen nachvollziehbar erklärbar. Es sei notorisch, dass derartige Verletzungen immer folgenlos ausheilten. Mangels struktureller Läsion daure die natürliche Heilung rund 6-8 Wochen, allerlängstens drei Monate. Das Arthro-MRT habe ergeben, dass die Rotatorenmanschette intakt und die Muskulatur keine Atrophie oder Verfettung aufgewiesen habe. Die dokumentierte unsichere Verdachtsdiagnose einer Partialruptur an der Subscapularissehne an ihrem Oberrand und die mögliche Tendinopathie der langen Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall sei durch den Operationsbericht vom 10. Mai 2013 widerlegt. Beim intraoperativ festgestellten aufgefransten Bizepsanker handle es sich um eine alterskorrelierende Degeneration (im Sinne einer beginnenden SLAP-II-Läsion). Mithin sei im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits eingetreten. Zudem habe kein objektivierbares somatisches Korrelat vorgelegen, welches auch nur annähernd Anlass zu einer Operation ergeben hätte. Mithin könnten auch die postoperativen Komplikationen nicht auf das Ereignis vom 12. September 2012 zurückgeführt werden. Daran ändere auch nichts, wenn Dr. G.___ von einer Aktivierung ausgehe. Auch diese heile mit Sicherheit aus; länger anhaltende Beschwerden würden einem Status quo sine entsprechen. Im D.___-Gutachten vom 15. Juli 2014 sei die Kausalitätsfrage basierend auf den subjektiven Angaben trotz objektivierten Diskrepanzen nicht richtig beantwortet worden. Die Korrektur (Beantwortung der Zusatzfragen vom 29. August 2014, vgl. Urk. 11/M35) bringe bezüglich der intraoperativ erkannten und behandelten Veränderungen jedoch Klarheit und korreliere mit den Ausführungen von Dr. H.___ (Urk. 10/M164).
5.
5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob organisch objektiv ausgewiesene somatische Unfallfolgen vorliegen.
Nach der Rechtsprechung kann von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 12. September 2012 eine AC-Gelenkkontusion erlitt (Urk. 10/M1). Fest steht auch, dass die Röntgenuntersuchung vom 13. September 2012 keinen Anhalt für frische ossäre Läsionen ergab (vgl. Urk. 10/M9). Dr. A.___ hielt gestützt auf die MR Schulter-Arthrographie vom 20. März 2013 einen unauffälligen Befund, insbesondere ein reizloses AC-Gelenk fest (Urk. 10/M3). Dres. H.___, J.___ und I.___ sowie die D.___-Gutachter bestätigten, dass gestützt auf die Bildgebung vom 20. März 2013 keine strukturelle oder ossäre Schädigung des AC-Gelenks vorlag. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Dr. F.___; welche «Verletzung» des AC-Gelenks die Beschwerdeführerin am 12. September 2012 erlitten haben soll, hat er denn auch nicht weiter substantiiert. Inwiefern aufgrund des (einzig) von Dr. G.___, bei welchem es sich nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt, im MRT vom 20. März 2013 gesehenen aufgetriebenen AC-Gelenks mit irregulärem Discus und caudal liegender geringer entzündlicher Infiltration eine strukturelle Veränderung vorliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat dieser auch nicht begründet (vgl. Urk. 10/M42, vgl.
E. 4.4). Die von Dres. B.___ und J.___ (als Verdachtsdiagnose) notierte Bicepstendinopathie und (allenfalls) diskrete Subscapularisoberrand-Läsion (Urk. 10/M4, Urk. 10/M163) sind durch die intraoperativen Befunde vom 10. Mai 2013 widerlegt; die Bicepssehne war nicht tendinitisch verändert und die Subscapularissehne erwies sich als intakt (Urk. 11/M6). Die von Dr. B.___ postulierte posttraumatische AC-Arthropathie rechts (vgl. Urk. 10/M4) steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu den einhelligen Beurteilungen von Dres. H.___, J.___ und I.___ sowie der D.___-Gutachter, wonach sich gestützt auf das MRT vom 20. März 2013 keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergaben. Die D.___-Gutachter wiesen zudem darauf hin, dass sich auch intraoperativ am 10. Mai 2013 keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergaben (Urk. 10/M34 S. 24). Betreffend das von Dr. B.___ ausserdem diagnostizierte Impingement (vgl. Urk. 10/M6) stellte Dr. I.___ klar, mangels vermindertem acromio-humeralen Abstand habe gar nie ein echtes Impingement bestanden (vgl. Urk. 10/M164 S. 22; vgl. auch den Konsultationsbericht vom 13. Juni 2013, wonach der im Januar 2013 durchgeführte Impingement-Test nach Hawkins ein negatives Ergebnis gezeitigt habe, Urk. 10/M10). Vielmehr stützte sich Dr. B.___ hierfür augenscheinlich auf die Schmerzangaben der Versicherten sowie die festgestellten (aktiven) Funktionseinschränkungen ab (vgl. Urk. 10/M4, vgl. auch Urk. 10/M1). Dr. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 24. November 2014 dementsprechend aus, es habe sich das «klinische Bild» eines Impingements gezeigt (Urk. 10/M42). Schmerzen sowie klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen vermögen für sich allein indes kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). Mangels bildgebend ausgewiesenen Unfallfolgen lässt sich damit auch nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten, wenn Dres. C.___ und F.___ festhielten, das Impingement der rechten Schulter und die posttraumatische AC-Arthropathie rechts seien (indirekt) unfallkausal (Urk. 10/M20, Urk. 10/M128). Selbst wenn es anlässlich des Unfalls vom 12. September 2013 zu der von Dr. G.___ postulierten unfallbedingten Aktivierung und damit Verschlimmerung der zuvor asymptomatischen AC-Gelenksarthrose gekommen sein sollte, so wäre diese mangels struktureller Verletzungen gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen der D.___-Gutachter sowie von Dres. H.___ und I.___ jedenfalls spätestens nach sechs Monaten abgeheilt. Eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung müsste zudem bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was nach dem bisher Gesagten nicht der Fall ist. Davon abgesehen kam Dr. G.___ zum Schluss, die bestehenden Beschwerden seien überwiegend wahrscheinlich auf den schicksalhaften ungünstigen Verlauf nach dem ersten Schultereingriff vom 10. Mai 2013 zurückzuführen. Weshalb Dr. C.___ in seiner Kurzstellungnahme vom 15. Juni 2013 die Unfallkausalität der am 10. Mai 2013 durchgeführten Operation bejahte, liess er gänzlich unbegründet; augenscheinlich begnügte er sich hierfür mit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem Unfall keine Schulterprobleme gehabt habe (Urk. 10/M16). Dasselbe gilt für die Stellungnahme von Prof. med. K.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie ärztlicher Direktor, Z.___, vom 20. Oktober 2014, worin dieser eine Unfallkausalität der 2013 und 2014 durchgeführten Operationen bejahte (Urk. 10/A86/1). UV170570Post hoc ergo propter hoc02.2021Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Zu erwähnen ist auch, dass Dr. B.___ die Indikation für die am 10. Mai 2013 durchgeführte Schulterarthroskopie nicht mit objektiven Befunden, sondern damit begründete, man habe sich aufgrund der «nun mehrmonatigen Beschwerden ohne längerfristiges Ansprechen auf konservative Therapien» für ein operatives Vorgehen entschieden (Urk. 10/M2). Entsprechend führten auch die D.___-Gutachter aus, die Operation sei nicht infolge unfallbedingter Befunde, sondern infolge persistierender Schmerzen und Funktionseinschränkungen - ohne unfallbedingtes, organische Korrelat - erfolgt; in der Hoffnung, durch Korrektur der (vorbestehenden) degenerativen Veränderungen eine Schmerzlinderung und Funktionsverbesserung zu erzielen. Schliesslich ist aufgrund der insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass sich die Rotatorenmanschette am 20. März 2012 bildgebend als intakt erwies, die Muskulatur keine Atrophie zeigte und die anlässlich der Schulterarthroskopie vom 10. Mai 2013 festgestellten Veränderungen als degenerativ zu taxieren sind (Urk. 10/M164 S. 20).
Mithin sind objektivierbare Unfallfolgen nicht ausgewiesen. Da bei dieser Sachlage am 10. Mai 2013 keine objektivierbaren Unfallfolgen operiert wurden, erübrigen sich auch Weiterungen zu einer allfälligen Failed-Shoulder-Surgery Problematik. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens im März 2013 die Folgen der Schulterkontusion abgeheilt waren
(E. 1.6) und jedenfalls die operativen Eingriffe nicht der Behandlung einer allfällig verbliebenen, unfallbedingten Schmerzproblematik dienten bzw. keine wesentliche Verbesserung versprachen, zumal die Beschwerdeführerin vor der Operation vom 10. Mai 2013 vollständig arbeitsfähig gewesen war (vgl. Urk. 10/A364). Dieser Eingriff erfolgte denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache (vgl. Urk. 10/A4 i.V.m. Urk. 10/A12).
Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass die Heil- und Behandlungskosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit Wirkung ab dem 31. März 2019 einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden jedenfalls seit dem 30. März 2013 dahingefallen war (Urk. 2, vgl. E. 1.7). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen). Insbesondere liegen – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 42 und 44) - keine sich diametral entgegengesetzten medizinischen Stellungnahmen vor. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend zudem auf die Frage beschränkte, ob gestützt auf die MR Schulter-Arthrographie vom 20. März 2013 objektivierbare Unfallfolgen ausgewiesen sind, ist – entgegen der Beschwerdeführerin - auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG hätte durchführen müssen; die hierfür eingeholten ärztlichen Stellungnahmen und Aktenexpertisen erweisen sich als beweiskräftig. Davon abgesehen steht die umstrittene Leistungseinstellung (auch) im Einklang mit dem nach Massgabe von Art. 44 ATSG eingeholten D.___-Gutachten vom 15. Juli 2014, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich des Treppensturzes vom 12. September 2012 eine Schulterkontusion ohne ossäre Läsionen oder traumatische Sehnenverletzungen erlitten habe und sich am 10. Mai 2013 auch intraoperativ keine Traumafolgen im Bereich des AC-Gelenks ergeben haben (Urk. 10/M34 S. 24). Die ergänzenden Ausführungen der Gutachter vom 29. August 2014, wonach die am 12. September 2012 erlittene Schulterkontusion mangels einer strukturellen Schulterveränderung nach allgemeiner medizinischer Erfahrung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert drei bis sechs Monaten abgeheilt war, ergingen denn auch nicht unter einer «unheilbaren Gehörsverletzung» der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 15). Vielmehr wurde der Beschwerdeführerin wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, zum Hauptgutachten und den ergänzenden Ausführungen Stellung zu beziehen und allfällige Erläuterungs- sowie Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Schreiben vom 22. September 2014 Urk. 10/A75; vgl. auch Urk. 10/A81; vgl. ausserdem Urk. 10/A87). Daran ändert auch das Urteil 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 nichts, worin das Bundesgericht erwog, es sei angebracht, allfällige Erläuterungs- und Ergänzungsfragen des Versicherungsträgers und der begutachteten Person dem Gutachter gleichzeitig zu unterbreiten (E. 5.4; vgl. Urk. 10/A86). Mit ihrer übrigen Kritik vermag die Beschwerdeführerin schliesslich nicht durchzudringen.
6. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- AXA Versicherungen AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger