Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00119


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Babic

Urteil vom 15. November 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, war seit dem 1. April 2019 bei der Y.___ AG als Lastwagenchauffeur angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19. Mai 2020 stürzte er beim Aussteigen aus einem LKW und verletzte sich am rechten Knie (Urk. 7/1). Das MRI vom 26. Mai 2020 ergab einen Partialriss des vorderen Kreuzbandes und einen Horizontalriss im Hinterhorn des Innenmeniskus (Urk. 7/10). Die Suva entrichtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

    Am 24. Dezember 2020 (Urk. 7/121) stellte sie dem Versicherten den Fallabschluss per 31. Januar 2021 in Aussicht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 (Urk7/135) verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu.

    Die dagegen vom Versicherten am 15. Februar 2021 (Urk. 7/146) erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 27. April 2021 (Urk. 2) ab.

    Nachdem sich der Versicherte am 15. Oktober 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/113/2-8), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. März 2021 (Urk. 7/155) einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 31. Mai 2021 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2021 (Urk. 2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, ihm über den 31. Januar 2021 hinaus das Taggeld sowie die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. August 2021 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den Fallabschluss per 31. Januar 2021 mit Verweis auf die medizinischen Akten im Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass keine weiteren medizinischen Behandlungen angezeigt gewesen seien, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands, insbesondere auch zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Der Sprechstundenbericht der Klinik Z.___ vom 6. April 2021 zeige, dass das Instabilitätsgefühl auch mit der Schiene unverändert bestehe. Betreffend eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands setze die Klinik Z.___ selber ein Fragezeichen bezüglich Benefit. Auch die übrigen Unterlagen würden nichts Gegenteiliges ausweisen. Abgesehen davon gelte es, die Wertung betreffend weitere medizinische Behandlungen prospektiv vorzunehmen. Insofern sei sechs Monate nach dem Unfall der Endzustand gegeben gewesen. Falls sich der Beschwerdeführer für eine Operation entscheiden sollte, könne er insofern einen Rückfall anmelden (S. 5). Die Überprüfung des Einkommensvergleichs zeige, dass der Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei. Auch die gesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % halte einer Überprüfung stand (S. 6).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. August 2021 (Urk. 6) führte sie zudem aus, dass die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ keineswegs davon ausgegangen seien, dass mit der Operation eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen sei. Aufgrund des subjektiven Leidensdrucks des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass die (nicht länger zumutbare) Tätigkeit als Chauffeur starke bzw. zunehmende Beschwerden verursache, habe man lediglich nichts unversucht lassen wollen, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Eine leichte und lediglich mögliche Besserung des Gesundheitszustandes genüge jedoch nicht, um den Endzustand zu verneinen. Auch unter Berücksichtigung der Beurteilung der Ärzte der Universitätsklinik Z.___ sei somit davon auszugehen, dass der Endzustand am 31. Januar 2021 erreicht gewesen sei (S. 3). Die Operation habe die letzte und einzige Behandlungsmöglichkeit dargestellt, ohne dass die Ärzte davon überzeugt gewesen seien, damit eine wesentliche Besserung der Beschwerden zu erreichen. Aus diesem Grund sei es auch nicht zu beanstanden, dass sie, die Beschwerdegegnerin, die Operation im Rahmen eines Rückfalls übernommen habe. Ein Widerspruch zur Leistungseinstellung der Kurzfristleistungen per 31. Januar 2021 sei darin nicht zu sehen (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass der medizinische Endzustand Ende Januar 2021 eingetreten sei (S. 3). Im Gegensatz zu den behandelnden Fachärzten der Kniechirurgie der Universitätsklinik Z.___ gehe die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Meinungsäusserungen ihrer Mitarbeitenden Dr. A.___ und Dr. B.___ davon aus, die Behandlungen seien nicht geeignet den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit namhaft zu verbessern (S. 4). Die Stellungnahmen von Dr. A.___ und Dr. B.___ seien aber weder schlüssig noch überzeugend. Der blosse Umstand, dass Dr. A.___ und Dr. B.___ für die Beschwerdegegnerin arbeiten und von ihr angestellt seien, reiche selbstverständlich und bei objektiver Betrachtung nicht aus, ihrer Meinung ein besonderes Gewicht zuzumessen. Eine solche Gewichtung sei abgesehen davon nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar, wonach für den Beweiswert eines Arztberichts weder die Herkunft noch die Bezeichnung entscheidend sei, sondern der Inhalt. Dr. A.___ argumentiere widersprüchlich, weshalb ihre ärztlichen Feststellungen weder zuverlässig noch schlüssig seien. Entsprechend würden ihre Berichte nicht die strengen Anforderungen an den Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen erfüllen. Dies gelte auch für die Aktennotiz von Dr. B.___ vom 19. Februar 2021, welche ohnehin nicht begründet sei (S. 7 f.). Der operative Eingriff solle ihm ermöglichen, wieder seinem angestammten Beruf als Lastwagenchauffeur nachgehen zu können. Es könne ihm nicht zugemutet werden, zur finanziellen Entlastung der Beschwerdegegnerin auf die Operation zu verzichten und sich im Alter von 55 Jahren beruflich neu zu orientieren, was auch aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse erschwert sei (S. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen zu Recht per 31. Januar 2021 abgeschlossen hat.


3.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/118) und 23. April 2021 (Urk. 7/162) sowie von Dr. B.___ vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/151). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass ihm insbesondere die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 23. April 2021 nie zur Kenntnis vorgelegt worden sei und er vor Erlass des Einspracheentscheids keine Gelegenheit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 4 f.) Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Gestützt darauf haben versicherte Personen das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Im Beschwerdeverfahren konnte sich der Beschwerdeführer umfassend zu den genannten Berichten äussern. Das hiesige Gericht kann sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 61 lit. c ATSG). Im Sinne einer Heilung des Mangels ist deshalb von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, da dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu weiteren unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Die genannten Berichte sind im vorliegenden Verfahren damit zusammen mit den übrigen ärztlichen Stellungnahmen und Berichten umfassend zu prüfen und frei zu würdigen.


4.

4.1    Dr. med. C.___, leitender Arzt an der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des Spitals D.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Juni 2020 (Urk. 7/25) gestützt auf das MRI vom 26. Mai 2020 (Urk. 7/10) folgende Diagnose fest:

- Kniedistorsion vom 18. Mai 2020 mit:

- höhergradiger Partialruptur des vorderen Kreuzbands im proximalen Abschnitt

- Horizontalriss im medialen Meniskushinterhorn

- beginnender femorotibialer Arthrose im medialen Kompartiment

    Der Beschwerdeführer habe zwei Wochen nach initialem Trauma schon eine deutliche Verbesserung der Schmerzsituation gezeigt und gebe in der wieder erreichten flüssigen Mobilität keine expliziten Instabilitäten an (S. 1). Es sei eine Physiotherapie zum Auftrainieren der kniegelenkszentrierenden Muskulatur für propriozeptives Training und für die Instruktion des Heimtrainings vereinbart worden. Als Chauffeur werde der Beschwerdeführer für vier Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dann könne er unter Begleitung des Hausarztes seine Arbeit wenn möglich partiell wiederaufnehmen. Eine nächste klinische Verlaufskontrolle sei in zwei Monaten geplant (S. 2).

4.2    Die beratende Ärztin, Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, führte in ihrem Bericht vom 23. September 2020 (Urk. 7/31) aus, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Femorotibialarthrose schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen sei (S. 1). Der Unfall habe aufgrund der Teilruptur des Kreuzbandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt (S. 2).

4.3    Aus der Sprechstunde am Spital D.___ vom 26. September 2020 (Urk. 7/44) wurde berichtet, dass sich ein ordentliches funktionelles und klinisches Ergebnis zeige. Theoretisch könne der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur wieder zu 50 % aufnehmen; da er aber aktuell arbeitssuchend sei, sei dies nicht möglich, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die nächsten sechs Wochen bescheinigt werde. Danach sollte die Wiederaufnahme der Tätigkeit wieder gut möglich sein.

    Am 8. November 2020 (Urk. 7/64) wurde vom weitergeführten konservativen Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung berichtet. Es seien keine weiteren klinischen Kontrollen geplant. Da der Beschwerdeführer wieder ins Arbeitsleben einsteigen wolle, habe man auf dem Unfallschein eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis zum 11. November 2020 bescheinigt.

4.4    Dr. med. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 (Urk. 7/118) fest, dass die Behandlung im Spital D.___ inzwischen abgeschlossen worden sei. Von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur mit Be- und Entladetätigkeiten könne ihm nicht mehr uneingeschränkt zugemutet werden. Dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere, wechselbelastende, ganztägige Tätigkeit zuzumuten, wobei das Gehen auf unebenem Gelände, repetitive Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie das repetitive Besteigen von Leitern/Gerüsten/Treppen zu vermeiden seien. In angepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort wieder 100 % arbeitsfähig (S. 3).

4.5    Die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 11. Februar 2021 (Urk. 7/144) fest, die MRI-Bildgebung habe zwar keine vollständige Ruptur des vorderen Kreuzbands gezeigt. Der Beschwerdeführer weise aber dennoch klinisch eine symptomatische sagittale Instabilität mit positivem Pivot-Shift auf. Darüber hinaus bestehe eine kleine Läsion des Hinterhorns des Innenmeniskus. Aus diesem Grund werde dem Beschwerdeführer zur Simulation einer stabileren Situation eine DonJoy-Schiene für vier Wochen empfohlen. Dann werde der Beschwerdeführer versuchen für zwei Wochen ohne Schiene zu arbeiten (S. 2).

4.6    Der Versicherungsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gab in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2021 (Urk. 7/151) an, dass im Bericht der Universitätsklinik mit Ausnahme der nunmehr diagnostizierten Instabilität des Kniegelenks keine neuen, nicht bereits bekannten Befunde erhoben worden seien. Die Verordnung einer Schiene über acht Monate nach dem Ereignis werde zu keiner Verbesserung der Situation führen, ausser dass sich nach längerem Tragen der Schiene eine eventuelle Instabilität verstärken könne.

4.7    Im Bericht vom 6. April 2021 (Urk. 7/157) hielten die zuständigen Fachärzte der Universitätsklinik Z.___ fest, die vor sechs Wochen angepasste DonJoy-Schiene habe dem Beschwerdeführer keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitätsgefühl gebracht. Aufgrund des Alters sei eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands mit einem Fragezeichen bezüglich Benefit zu versehen. Dies werde aktuell jedoch als einzige Möglichkeit erachtet, da der Leidensdruck gross sei und der Beschwerdeführer so nicht arbeiten könne. Es werde zudem intraoperativ möglich sein zu entscheiden, ob zusätzlich eine Meniskusnaht medial oder eine Teilmeniskektomie durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer werde sich mit seinem Hausarzt überlegen, ob er noch weiter abwarten und physiotherapeutisch aufgebaut werden möchte oder die Operation durchgeführt werden soll (S2).

4.8    Dr. med. A.___ gab in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 (Urk. 7/162) an, der medizinische Endzustand sei im Dezember 2020, mithin sechs Monaten nach der Verletzung, erreicht gewesen. Die MRI-Befunde vom 9. Februar 2021 und 26. Mai 2020 seien identisch. Ebenfalls identisch seien die klinischen Befunde während der Behandlung im Spital D.___ und die im Universitätsspital Z.___ erhobenen Befunde. Es erstaune sie, dass der Beschwerdeführer wieder als Lastwagenchauffeur arbeite, nachdem sie in ihrer Abschlussbeurteilung vom 24. Dezember 2020 explizit darauf hingewiesen habe, dass die Arbeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr geeignet sei. Es sei in diesem Zusammenhang ein knieschonendes Belastungsprofil erstellt worden, welches die Partialläsion des vorderen Kreuzbandes mitberücksichtige. Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 23. Dezember 2020 sei der Beschwerdeführer stellenlos gewesen. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an das Belastungsprofil und sei wieder als Lastwagenchauffeur tätig. Dass die Beschwerden unter der belastenden Arbeit, die eben nicht geeignet sei, zu einem Arbeitsausfall führten, erstaune nicht (S. 1). Für übliche Alltagstätigkeiten sei ein gerissenes Kreuzband normalerweise keine grosse Einschränkung. Man brauche für einen weniger aktiven, weniger sportlichen Lebenswandel an und für sich gar kein Kreuzband. Man könne daher bei einem Kreuzbandriss auch komplett auf eine Operation verzichten und sich konservativ behandeln lassen. Nachdem die Verletzung im Knie abgeklungen sei (in der Regel nach wenigen Wochen), könne man die Muskulatur erst mit Physiotherapie und dann mit gezieltem Training stärken und so wieder für Stabilität im Knie sorgen. Sportarten wie Schwimmen, Rad fahren oder Joggen seien nach drei Monaten auch ohne chirurgischen Eingriff in der Regel problemlos wieder möglich, soweit man es nicht übertreibe (S. 1). Bei der operativen Variante werde das gerissene Kreuzband durch körpereigenes Gewebe - ein Sehnentransplantat - ersetzt. Am häufigsten werde die Kniebeugesehne als Ersatz genommen, um das Kreuzband zu rekonstruieren. Nach dem Einsetzen wandle sich die eingesetzte Kniebeugesehne nach und nach in eine körpereigene Struktur um und besitze dann eine vergleichbare Stabilität wie das ursprüngliche Kreuzband. Ebenfalls eigne sich ein Teil der Kniescheibensehne als Ersatz. Der Eingriff werde heute minimal invasiv durchgeführt und dauere in der Regel zwischen 35 und 50 Minuten. Die Operation werde vor allem für Leistungssportler empfohlen. Aber auch ehrgeizige Hobbysportler oder Menschen, welche im Beruf körperlich anspruchsvoll arbeiten, könnten davon profitieren. In der Regel könne man vier Wochen nach der Operation wieder in seine Arbeit zurückkehren, nach zwei Monaten wieder draussen Rad fahren und nach sechs bis acht Monaten Sportarten wie Fussball oder Skifahren ausüben (S. 2). Wenn eine Partialläsion des Kreuzbandes vorliege, könne aus medizinischer Sicht entweder konservativ oder dann auch operativ vorgegangen werden. Das Belastungsprofil bleibe aber das gleiche, ob mit oder ohne Operation. Vorliegend habe die abgegebene Schiene über acht Monate nach dem Ereignis zu keiner Verbesserung der Instabilität geführt. Obwohl der Benefit einer Operation auch von der Uniklinik Z.___ in Frage gestellt werde, könnten die Kosten für die Operation im Rahmen eines Rückfalls zwar übernommen werden. Das Belastungsprofil werde sich aber auch nach einer erfolgreich durchgeführten Operation nicht ändern. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Es sei dem Beschwerdeführer natürlich freigestellt, weiterhin in einer für das Kniegelenk schädigenden Arbeit als Lastwagenchauffeur unter Schmerzen weiterzuarbeiten (S. 2).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Frage des Zeitpunkts des Fallabschlusses im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. A.___ vom 24. Dezember 2020. Die Kreisärztin nahm dabei von der Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/118 S. 2). Mit Blick auf diese Grundlagen hat sie nachvollziehbar aufgezeigt, dass hinsichtlich der Kniebeschwerden aufgrund des unfallbedingten Kreuzbandrisses der Endzustand nach Abschluss der Behandlung im Spital D.___ im Dezember 2020 erreicht war. So hat sie plausibel dargelegt, dass mit der durchgeführten konservativen Behandlung für den 55-jährigen Beschwerdeführer die passende Therapieform gewählt worden war und insbesondere von einer zusätzlichen operativen Behandlung mit Sehnentransplantation keine namhafte Besserung des noch bestehenden Instabilitätsgefühls zu erwarten war.

    Versicherungsrechtlich relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nach der begründeten Einschätzung der Kreisärztin ab Dezember 2020 auch bei einer allfälligen Verbesserung der Stabilität nach einem späteren operativen Eingriff keine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war, da eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wie diejenige als Lastwagenchauffeur mit schweren Be- und Entladearbeiten aufgrund der Knieverletzung - ob mit oder ohne Operation - ohnehin nicht mehr zumutbar ist, eine weniger kniebelastende Tätigkeit jedoch nach Abschluss der konservativen Behandlung auch ohne den operativen Eingriff bereits ab Dezember 2020 wieder vollzeitlich zumutbar war. Ob gegebenenfalls noch weitere therapeutische Vorkehren zur Verfügung stehen (und damit ein therapeutischer Endzustand im medizinischen Sinn noch nicht erreicht ist) und ob die Unfallversicherung für die Kosten dieses Eingriffs - wie hier - noch aufkommt, spielt für den versicherungsrechtlichen Fallabschluss keine Rolle, da für diesen einzig massgebend ist, ob von weiteren therapeutischen Vorkehren mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit eine namhafte Besserung erreicht werden kann.

    Die Einschätzung der Kreisärztin, dass der Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG im Dezember 2020 erreicht war, steht auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des Spitals D.___, die bereits in ihren Berichten vom 26. September 2020 (Urk. 7/44) und 8. November 2020 (Urk. 7/64) eine durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende ins Gewicht fallende Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneinten. So führten diese im September 2020 aus, dass die Beschwerden deutlich regredient seien und sich ein ordentliches funktionelles sowie klinisches Ergebnis gezeigt habe. Die zuständige Ärztin ging schon damals davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit zu 50 % zumutbar und nach sechs weiteren Wochen eine vollständige Wiederaufnahme der Tätigkeit möglich sei. Anlässlich der Untersuchung vom 4. November 2020 berichtete der Beschwerdeführer, dass er sich beschwerdefrei bewegen könne und keine Schmerzmedikamente benötige. Die zuständigen Fachärzte sahen keine Indikation für weitere Kontrollen und planten ein weiteres konservatives Prozedere mit Physiotherapie und Mobilisation mit Vollbelastung. Da der Beschwerdeführer einen langsamem Einstieg ins Arbeitsleben wünschte, wurde ihm bis zum 11. November 2020 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/64).

    Auch die zuständigen Ärzte der Universitätsklinik Z.___ äusserten sich nie dahingehend, dass eine Operation zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands führen würde. Vielmehr hielten sie fest, dass bereits die DonJoy-Schiene keine eigentliche Besserung bezüglich Instabilitätsgefühl gebracht habe, und zweifelten den Nutzen einer Operation mit Rekonstruktion des vorderen Kreuzbands explizit an (vgl. E. 4.7).

5.2    Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Aktenlage war damit im Dezember 2020 der Endzustand hinsichtlich der unfallbedingten Kniebeschwerden erreicht und erweist sich der Fallabschluss per 31. Januar 2021 somit als rechtens. Aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer knieschonenden Tätigkeit verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer wegen der bleibenden unfallbedingten Restbeschwerden eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu, was weder bestritten wird noch zu beanstanden ist.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBabic