Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00121
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, war seit dem 1. Oktober 2016 als deren Inhaber bei der Y.___ GmbH in Z.___ als Sanitärmonteur tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 28. November 2017 beim Aufräumen seines Werkzeuges auf der Baustelle über einen Stein stolperte, stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte (vgl. Urk. 2/8/1).
1.2 Die Suva anerkannte das Ereignis vom 28. November 2017 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 8. August 2018 meldete der Ver-sicherte einen Rückfall per 3. August 2018 aufgrund grosser Armschmerzen (Urk. 2/8/34).
Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 (Urk. 2/8/76) hielt die Suva fest, dass sie für den gemeldeten Rückfall keine Leistungen mehr erbringe. Die vom Versicherten am 26. Juni 2019 erhobene Einsprache (Urk. 2/8/81) wies die Suva am 16. Januar 2020 mit der Begründung ab, der Status quo sine sei 4-6 Wochen nach dem Unfall vom 28. November 2017, spätestens aber im Zeitpunkt der Wiederaufnahme ärztlicher Behandlungen am 14. Juni 2018 erreicht gewesen (Urk. 2/8/89 = Urk. 2/2).
1.3 Die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. UV.2020.00034; Urk. 2/10) ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2020 Beschwerde (Urk. 2/12). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Bundesgericht das Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2020 mit Urteil vom 11. Mai 2021 (Prozess Nr. 8C_700/2020; Urk. 2/14 = Urk. 1) auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 1).
2.
2.1 In Umsetzung dieses Urteils holte das Sozialversicherungsgericht bei der A.___ ein Gerichtsgutachten ein, das am 3. März 2021 (richtig: 2022) erstattet wurde (Urk. 8). Dazu nahm die Beschwerdegegnerin am 14. April 2022 (Urk. 12) Stellung, während der Beschwerdeführer sich dazu nicht äusserte. Mit Gerichtsverfügung vom 28. Juni 2022 wurden die Gutachter um Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022 sowie um Ergänzung ihres Gutachtens hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ersucht (Urk. 16). Die Gutachter reichten am 5. August 2022 ihre Stellungnahme ein (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 17. August 2022 (Urk. 20) wurden die Gutachter erneut aufgefordert, zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022 Stellung zu nehmen. Am 20. September 2022 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Gutachter (Urk. 23). Dazu äusserten sich der Beschwerdeführer am 29. November 2022 (Urk. 28) und die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2022 (Urk. 30).
2.2 Mit Beschluss vom 3. März 2023 (Urk. 33) nahm das Gericht die Einholung eines Obergutachtens in Aussicht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 2. Mai 2023 (Urk. 43) und stellte Ergänzungsfragen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 (Urk. 44) hiess das Gericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Ergänzung oder Änderung der Fragen teilweise gut und beauftragte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C.___ AG, mit der Erstellung eines orthopädisch-traumatologischen Obergutachtens. Dr. B.___ erstattete sein Gutachten am 25. Oktober 2023 (Urk. 52). Dazu äusserten sich die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2023 (Urk. 59) und der Beschwerdeführer unter Einreichung eines Arztberichts (Urk. 62) am 16. Januar 2024 (Urk. 61). Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 17. Januar 2024 zugestellt (Urk. 63).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters (bis 31. Dezember 2023: ordentlichen Rentenalters) ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kommen sie aber nur dann zum Zuge, wenn die Kausalität einmal gegeben und anerkannt ist. Diese Anerkennung muss sich auf das Unfallereignis und die dabei erlittenen Verletzungen wie auch auf den Umstand beziehen, dass ein bestimmter Symptomkreis die Folge dieses Vorfalls darstellt. Dagegen kann die Rechtsprechung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Versicherer, der im Zusammenhang mit einem Unfall seine Leistungspflicht einmal anerkannt hat, in der Folge auch die Beweislast für das Nichtbestehen einer Unfallkausalität in Bezug auf Beschwerden und Verletzungen trüge, welche ursprünglich nicht thematisiert worden waren (Urteil U 6/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. April 2005, E. 3.2).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 2.2 und 8C_474/2022 vom 29. März 2023 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
2.
2.1
2.1.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) auf die Beurteilungen durch ihren Kreisarzt Dr. D.___ vom 1. und 16. November 2018 und durch ihren Versicherungsmediziner Dr. E.___ vom 28. Mai 2019, welche sie als schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend erachtete. Insbesondere habe sich Dr. E.___ detailliert mit der abweichenden, vom Beschwerdeführer veranlassten Beurteilung durch Prof. F.___ vom 8. März 2019 auseinandergesetzt (S. 5). Eine direkte Schulterprellung sei sodann nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion (respektive eine Läsion einzelner Sehnen der Rotatorenmanschette) zu verursachen. Aus den Berichten der ärztlichen Erstuntersuchung am 29. November 2017 seien keinerlei Hinweise auf einen Unfallmechanismus mit Zugbelastung der Sehnen der Schulter hervorgegangen. Im Befund sei entsprechend einem Anprall mit der Schulter ein Druckschmerz über dem lateralen Humeruskopf und dem Schulterdach festgestellt und eine Kontusion diagnostiziert worden (S. 5 f. Ziff. 3. b).
Die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gelte nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion gestanden seien. Sie gelte somit nicht betreffend die Läsion der Subscapularissehne und die Kapsulitis, nachdem anfänglich nur eine Schulterkontusion diagnostiziert worden sei (S. 6 Ziff. 3. b).
Es sei also davon auszugehen, dass 4-6 Wochen nach dem Unfall, spätestens aber im Zeitpunkt der Wiederaufnahme ärztlicher Behandlungen am 14. Juni 2018, der Status quo sine erreicht gewesen sei, so dass kein weiterer Leistungsanspruch mehr bestehe (S. 6 Ziff. 3. c).
2.1.2 Zum Gerichtsgutachten der A.___ hielt die Beschwerdegegnerin fest (Urk. 12), die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers anlässlich der dortigen Begutachtung entspreche in verschiedener Hinsicht nicht seinen Erstangaben und sei dementsprechend nicht glaubwürdig. So fänden sich folgende Angaben: Er sei auf einer schneebedeckten Rampe ausgerutscht (Gutachten), über einen Stein gestolpert (eigene Schadenmeldung sowie Urteile des Sozialversicherungsgerichts und des Bundesgerichts), nach vorne gestürzt, mit dem nach vorne ausgestreckten Arm (was nicht nachvollziehbar sei, da er eine Werkzeugkiste in der rechten Hand getragen habe), der Arm sei hierbei überstreckt gewesen (Gutachten), er sei auf die rechte Körperseite gestürzt (Notfallpraxisbericht), er sei auf die rechte Schulter gestürzt (Röntgenbericht November 2017). Er habe den Arm sofort nicht mehr bewegen können (Gutachten), es sei nur eine Schmerzprovokation bei Abduktion und eine Abduktion gegen Widerstand bis etwa 90° möglich gewesen (Bericht Notfallpraxis). Die Gutachter hätten diesen neuen und erst 4 Jahre nach dem Unfallereignis behaupteten Sachverhalt des Beschwerdeführers ohne Weiteres übernommen und gingen von vornherein von einem erlittenen Hyperextensionstrauma beziehungsweise einer Überstreckungsverletzung sowie einer nachfolgenden Pseudoparalyse aus. Sie hätten ihre Kompetenzen überschritten, indem sie, statt auf den zwar nicht allzu präzis geschilderten, aber bislang unter den Parteien und in den Gerichtsurteilen völlig unbestrittenen Sachverhalt (Sturz auf die rechte Körperseite respektive die rechte Schulter und mit nachfolgenden Beschwerden entsprechend dem Bericht der Notfallpraxis des Kantonsspitals G.___ vom 29. November 2017) abzustellen, einzig aufgrund von neuen Behauptungen des Beschwerdeführers ihrer Beurteilung einen offensichtlich wesentlich veränderten Sachverhalt zugrunde gelegt hätten. Das Gutachten sei deshalb in einem zentralen Punkt fehlerhaft und nicht verwertbar. Weiter würde eine durch Physiotherapie noch zu erwartende Besserung nicht genügen, um den Fallabschluss hinauszuzögern (S. 1-2). Die ergänzenden A.___-Stellungnahmen könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. Es fehle auch an jeglicher Stellungnahme zur Frage der im Rahmen der Begutachtung neu behaupteten und nicht glaubwürdigen Pseudoparalyse des rechten Arms (Urk. 30 S. 2).
Das Obergutachten von Dr. B.___ bestätige hingegen schlüssig und überzeugend, dass spätestens im Zeitpunkt der Wiederaufnahme ärztlicher Behandlungen am 14. Juni 2018 keine Folgen des Unfallereignisses vom 28. November 2017 mehr gegeben gewesen seien; beziehungsweise sei dies bereits schon nach 12 Wochen, nämlich am 14. Februar 2018, der Fall gewesen (Urk. 59).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2/1), in der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 5. Januar 2018 sei etwas über einen Monat nach dem Trauma ein Hämatom initial ersichtlich gewesen und die Untersuchung habe eine klare Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne auf nahezu ganzer Breite ergeben. Dies sowie der beschriebene Erguss im Schultereck (AC)-Gelenk seien Traumamarker. Es sei daher falsch, von nicht strukturellen Verletzungen zu sprechen. Das Vorliegen der Kapsulitis sei sodann bereits in der Sprechstunde vom 9. Februar 2018 in den Raum gestellt worden (S. 4 Ziff. 8). Auch die Diagnose der Tendinitis der langen Bizepssehne sei spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen und sei eine Folge der Subscapularissehnenruptur (S. 5 Ziff. 10). Es werde von Dr. E.___ verkannt, dass nicht eine Kapsulitis im Vordergrund der Behandlung stehe, sondern eine Bizepssehnenpathologie bei Subscapularisoberrandläsion (S. 5 Ziff. 11). Anlässlich der Sprechstunde vom 26. Juni 2018 aufgrund eines Rückfalles sei eine reaktive Kapsulitis diagnostiziert worden, bei unfallkausalen Diagnosen einer Tendinitis der langen Bizepssehne und Oberrandläsion der Subscapularissehne. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass eine Teilkausalität für die Leistungspflicht genüge (S. 6 Ziff. 13).
Seien unfallfremder Faktor (in casu Diabetes mellitus Typ 1) und Unfall unter dem Gesichtspunkt von Art. 36 UVG als Einheit zu betrachten und führten zu einem Gesundheitsschaden, so bestehe eine Leistungspflicht nach UVG. Es sei diesfalls zu klären, ob der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache des Gesundheitsschadens sei (S. 6 f. Ziff. 16). Weshalb die Diabetes-Erkrankung zu den Beschwerden geführt haben solle, werde seitens der Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise nachvollziehbar und plausibel erläutert. Da das MRI keine Sehnendegeneration beschrieben habe, müsse von einer frischen Ruptur ausgegangen werden (S. 7 f. Ziff. 19). Obwohl sie die Beweislast treffe, habe die Beschwerdegegnerin keinen Beweis dafür erbracht, dass die Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sein sollten (S. 8 Ziff. 20).
Sein junges Alter, die initialen Beschwerden, der klare MRI-Befund, das zeitnahe Aufsuchen medizinischer Hilfe und die medizinische Dokumentation sprächen eindeutig für ein kausales und adäquates Geschehen. Degenerative Sehnenpathologien seien in diesem Alter eher untypisch, zudem würden auch keinerlei degenerativen Veränderungen in der Bildgebung beschrieben. Auch der Bericht vom 26. Oktober 2018 bestätige, dass die Sehnenruptur für die Beschwerden verantwortlich sei (S. 8 Ziff. 21).
2.2.2 Zum A.___-Gutachten hielt der Beschwerdeführer fest (Urk. 28), dieses sei in jeder Hinsicht umfassend und die Begründungen seien nicht nur schlüssig, sondern vielmehr stringent und entsprächen logischen Denkgesetzen. Die angeblichen Diskrepanzen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang und des Verletzungsmechanismus seien von den Gutachtern plausibel widerlegt worden, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die echtzeitlichen Unfallschilderungen regelhaft nicht detailliert und fokussiert auf eine mögliche spätere juristische Auseinandersetzung erfolgten, sondern naturgemäss ungenau und undifferenziert ausfielen. Zweifel an der Sachverhaltsschilderung seien vielmehr angebracht, wenn ein Versicherter ohne jegliche Fachkenntnisse in diesem Bereich wie in casu echtzeitlich eine versicherungsrechtlich detaillierte und differenzierte Unfallschilderung und einen detaillierten Unfallmechanismus zum Besten geben würde. Weiter verkenne die Beschwerdegegnerin, dass die behandelnden Ärzte Unfallhergänge, wenn überhaupt, dann nur vage, ungenau oder manchmal auch falsch festhielten. Ihr Fokus liege auf der Behandlungsmedizin und nicht auf der Beweissicherung und sie achteten sich nicht darauf, ob der Unfallhergang exakt und korrekt beschrieben werde. Die Einwände gegen die gutachterlichen Feststellungen entbehrten jedem gesunden Menschenverstand. Ungeachtet dessen legten die Gutachter auch dar, dass es auf die exakte Beschreibung des Unfallherganges in casu nicht rechtsrelevant ankomme (S. 1-2).
2.2.3 Zum Gutachten von Dr. B.___ führte der Beschwerdeführer aus (Urk. 61), es stehe ausser Frage, dass er initial nach dem Unfall starke Schmerzen gehabt habe. Ebenfalls dürfte unbestritten sein, dass umgehend nach dem Ereignis eine entsprechende Funktionseinbusse bestanden habe. Er halte daran fest, dass er den Unfallhergang nach bestem Gewissen geschildert habe und dieses Thema habe keinen Beweiswert für die Frage der Kausalität. Es verstehe sich von selbst, dass jeder normale Mensch versuche, einen Sturz mit den Händen abzufangen. Weiter seien die Vorwürfe des Gutachters an Prof. F.___ unhaltbar, insbesondere derjenige, wonach Prof. F.___ die MRI-Bilder nicht persönlich gesehen habe (S. 2). Der Gutachter nehme nicht Stellung zur Frage, dass die epidemiologischen Kriterien eindeutig gegen eine degenerative Läsion sprächen, denn im Zeitpunkt der Untersuchung sei er knapp 36 Jahre alt gewesen (S. 4). Der Beschwerdeführer verwies auf die Beurteilung durch PD Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, vom 15. Dezember 2023 (S. 4 ff.; Urk. 62). Aus näher dargelegten Gründen könne auf das Obergutachten nicht abgestellt werden (S. 5 ff.).
2.3 Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 14. Juni 2018 hinaus. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist insbesondere die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden in der rechten Schulter und dem versicherten Unfallereignis vom 28. November 2017. Anzufügen ist, dass gemäss BGE 146 V 51 der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung die genauen Begleitumstände abzuklären hat. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Vorliegend wurde ein Unfallereignis anerkannt.
3.
3.1 Nachdem den Berichten von Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. November 2018 (Urk. 2/8/57), von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. März 2019 (Urk. 2/8/72) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 28. Mai 2019 (Urk. 2/8/74) keine genügende Beurteilung entnommen werden kann, ist auf eine erneute Wiedergabe zu verzichten. Nachfolgend werden deshalb lediglich die zeitnah beziehungsweise im Zeitraum zwischen November 2017 und Juli 2018 ergangenen Berichte wiedergegeben.
3.2 Die Ärzte des Instituts für Radiologie und Nuklearmedizin des Kantonsspitals G.___ führten im Bericht zum Röntgen des Schultergelenks anterior-posterior (ap), Neer und axial rechts vom 29. November 2017 (Urk. 2/8/16) aus, es liege keine Fraktur vor. Es bestehe eine regelrechte Artikulation im rechten Schultergelenk, die Weichteile seien unauffällig.
3.3 Die Ärzte der Notfallpraxis des G.___ nannten in ihrem Bericht vom 29. November 2017 (Urk. 2/8/15/2-3) folgende Diagnose (S. 1):
- Schulterkontusion rechts
- nach Sturz am 28. November 2017
Am Vortag sei der Patient auf die rechte Körperseite gestürzt und habe nun deutliche Schmerzen in der rechten Schulter. Zum Status der Schulter rechts wurde festgehalten: Schonhaltung, deutlicher Druckschmerz über dem ventralen und lateralen Humeruskopf sowie subakromial, Schmerzprovokation bei Abduktion, diese sei gegen Widerstand bis zirka 90 Grad möglich; Clavicula und AC-Gelenk seien nicht druckdolent, die Überprüfung der peripheren Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) in den Arm sei unauffällig gewesen. Aufgrund der Schmerzen sei die Untersuchung der Schulter eingeschränkt gewesen (S. 1 Mitte). Radiologisch habe keine frische ossäre Läsion abgegrenzt werden können (S. 2).
3.4 Die Ärzte des G.___ hielten in ihrem Bericht zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 5. Januar 2018 (Urk. 2/8/17) fest, die lange Bizepssehne und das Bizeps-Pulley seien normal gewesen und die Kapsel unauffällig, ohne Anhalt für eine Kapsulitis (S. 1 unten). Es habe eine eingeschränkte Bildqualität und Beurteilbarkeit bei deutlichen Bewegungsartefakten bestanden. Es liege ein mutmasslich postkontusionell signalalteriertes AC-Gelenk vor, sowie eine interstitielle Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne auf nahezu ganzer Breite. Es gebe keine Sehnenretraktion und keinen Anhalt für eine Muskelruptur (S. 2).
3.5 Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, G.___, nannten in ihrem Bericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 2/8/31) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Schulterschmerzen rechts, Differentialdiagnose (DD) Kapsulitis, subakromiales Impingement, Tendinitis der langen Bizepssehne bei Subscapularis-Oberrandläsion (MRI vom 5. Januar 2018)
- Sarkoidose (aktuell watchful waiting)
- Diabetes mellitus Typ 1 (HbA1c aktuell: 16.3 %)
Es bestünden rechtsseitige Schulterschmerzen, welche nach einem Hyperextensionstrauma nach dem Sturz vom 28. November 2017 erstmals aufgetreten seien. Seither habe der Patient starke Schmerzen, welche ihn auch in seinem Beruf als freischaffender Sanitärinstallateur deutlich einschränkten (S. 1 Mitte). Die aktuellen Beschwerden könnten mehrere Gründe haben. Es bestehe eine mögliche Impingement-Symptomatik oder eine mögliche Kapsulitis, für welche der Patient im Rahmen seiner Nebenerkrankung prädestiniert sei, zudem könnte es sich auch um eine Bizepssehnenpathologie bei Subscapularis-Oberrandläsion handeln (S. 2).
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 2. März 2018 (Urk. 2/8/26/1-2) aus, der bisherige Verlauf und die Prognose seien gut, es habe eine deutliche Schmerzreduktion gegeben (S. 1 Ziff. 2).
3.7 Die Ärzte des G.___ nannten im Bericht vom 5. April 2018 (Urk. 2/8/51) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Tendinitis der langen Bizepssehne rechts bei
- Oberrandläsion des Subscapularis (MRI vom 5. Januar 2018)
Der Patient habe berichtet, er sei seit der glenohumeralen Infiltration vom 14. Februar 2018 praktisch beschwerdefrei. Insbesondere die Beweglichkeit in der rechten Schulter sei deutlich verbessert (S. 1 Mitte). Die Beschwerden würden am ehesten durch eine Tendinitis der langen Bizepssehne verursacht gesehen, was auch zur Subscapularisoberrandläsion als Begleitverletzung passen würde. Der Patient sei bis zum 31. März 2018 zu 100 % krankgeschrieben und plane, anschliessend seine Arbeit wieder in vollem Pensum aufzunehmen (S. 2).
3.8 Im Bericht vom 13. Juli 2018 (Urk. 2/8/50) zur Sprechstunde vom 26. Juni 2018 nannten die Ärzte des G.___ folgende Fachdiagnose (S. 1 oben):
- reaktive Kapsulitis Schulter rechts mit/bei
- Tendinitis der langen Bizepssehne und Oberrandläsion des Subscapularis (MRI vom 5. Januar 2018)
Der Patient habe sich mit erneut starken Schmerzen im Bereich der rechten Schulter vorgestellt, welche noch stärker ausgeprägt seien als vor der glenohumeralen Infiltration am 14. Februar 2018. Für rund dreieinhalb Monate nach der Infiltration sei er weitgehend beschwerdefrei gewesen, es hätten sich nun jedoch wieder sehr starke Schmerzen, welche bei Bewegung zunähmen, entwickelt (S. 1 Mitte). Die aktuellen Beschwerden würden am ehesten durch eine Kapsulitis der rechten Schulter verursacht gesehen (S. 2 Mitte).
3.9
3.9.1 PD Dr. H.___ nahm am 2. November 2020 zuhanden des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 2/12/3) und hielt fest, die konventionellen Übersichtsaufnahmen des Schultergelenks rechts vom 29. November 2017 zeigten eine regelrechte Zentrierung des Humeruskopfes in der Fossa glenoidalis und keinen Nachweis einer Fraktur betreffend den proximalen Humerus, das Glenoid, das Korakoid, die Klavikula und das AC-Gelenk, einen leichten Hochstand der Klavikula gegenüber dem Akromion und einen freien Subakromialraum. Die MR-Arthrographie des Schultergelenks rechts vom 5. Januar 2018 dokumentiere eine intakte Supraspinatussehne. Die Sehnenober- und Unterfläche sowie die Kontinuität seien intakt beziehungsweise erhalten und es lägen keine Rupturzeichen vor, ebenso sei die Abbildung der Infraspinatussehne intakt (S. 1). Die Subscapularissehne zeige eine transmurale Ruptur. Deren exaktes Ausmass sei leider maskiert, da die Aufnahmen in starker Innenrotation und nicht wie üblich in standardisierter Aussenrotation oder zumindest Neutralstellung gemacht worden seien (S. 2). Es bestehe ein Nachweis einer ödematösen Schwellung der Gelenkkapsel des AC-Gelenks sowie eines Knochenmarködems in der lateralen Klavikula direkt subchondral. Somit sei von einer transmuralen, diagonal und longitidonal verlaufenden Ruptur der Subscapularissehne direkt im Ansatzbereich am Tuberculum minus und von einem Status nach Gelenkkapselzerrung/Kontusion des AC-Gelenks auszugehen. Der Begriff der interstitiellen Partialruptur existiere in der gängigen radiologischen Literatur nicht und sei unüblich. Die vorliegende Ruptur sei zweifellos transmural und somit nicht partiell. Die grundsätzliche Darstellung der Subscapularissehne weise keine degenerativen Veränderungen aus. Ebenso zeigten sich im Gelenk keine degenerativen Veränderungen. Die anderen Sehnen der Rotatorenmanschette (lange Bizepssehne, Supraspinatussehne, Infraspinatussehne) seien vollständig intakt (S. 3). Der Verlauf der transmuralen Ruptur sei sehr ungewöhnlich, er sei longitudinal in der Sehne und schräg diagonal verlaufend. Diese Rupturform sei völlig atypisch für eine degenerativ bedingte Ruptur. Es handle sich um eine veritable Dissektion der Sehne. Unter Berücksichtigung dieser Fakten sei die transmurale Ruptur der Subscapularissehne auf ein Unfallereignis, das nicht allzu lange zurückliege, zurückzuführen. Somit sei das Trauma vom 28. November 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Sehnenruptur. Weiter sei der Begriff der interstitiellen Ruptur in der radiologischen Literatur nicht definiert oder gängig, sondern sei irreführend. Es sei unklar, was mit diesem Begriff überhaupt gemeint sei, möglicherweise eine intratendinöse longitudinale Ruptur. Diese liege jedoch nicht als Partialruptur vor, sondern zweifellos als transmuraler Sehnendefekt (S. 4).
3.9.2 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und pract. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellten in ihrem am 3. März 2021 (richtig: 2022) nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gerichtsgutachten (Urk. 8) folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 45 lit. a):
- Status nach Hyperextensionstrauma (Überstreckverletzung) der rechten Schulter im Rahmen eines Sturzes vom 28. November 2017 mit hieraus resultierend:
- belastungs- und bewegungsbeeinträchtigenden Beschwerden der rechten Schulter mit klinisch bestehendem Bild einer Bizepssehnentendinitis und einer Tendinitis der Subscapularissehne rechts
- deutliche Kraftminderung der rechten oberen Extremität im Seitenvergleich
- Status nach transmuraler Ruptur der Subscapularissehne rechts
- Status nach Gelenkkapselzerrung/Kontusion des AC-Gelenkes rechts
- Status nach posttraumatischer reaktiver adhäsiver Kapsulitis der rechten Schulter
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 45 lit. b):
- Diabetes mellitus Typ 1
- pulmonale Sarkoidose
- Adipositas Grad 1
Auf Nachfrage bestätige der Beschwerdeführer, dass er zum jetzigen Zeitpunkt wegen der bestehenden Schulterbeschwerden nicht in ärztlicher Behandlung sei. Ferner, dass vor dem Unfall zu keiner Zeit behandlungswürdige Beschwerden seiner beiden Schulterregionen bestanden hätten (S. 6 oben). Zur Unfallanamnese wurde festgehalten, dass er in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am 28. November 2017 auf einer Baustelle tätig gewesen sei. Am Abend, gegen 18 Uhr, sei er beim Aufräumen der Baustelle mit dem Mobiltelefon in der linken Hand als Taschenlampe und mit einer Werkzeugkiste in der rechten Hand auf einer schneebedeckten Rampe ausgerutscht und nach vorne über gestürzt. Die Werkzeugkiste, die er in der rechten Hand getragen habe, sei zwischen Körper und Schulter zu liegen gekommen und er sei mit dem nach vorne ausgestreckten rechten Arm auf die Werkzeugkiste gestürzt. Hierbei habe er beim Sturz den ohnehin schon ausgestreckten rechten Arm überstreckt. Er habe sofort nach dem Unfall den Arm nicht mehr bewegen können und nach dem Sturz habe er umgehend seine Frau angerufen, die ihn von der Baustelle abgeholt habe. Am Folgetag habe er sich im Spital vorgestellt (S. 6). An äusseren Verletzungen habe er einen Bluterguss im Bereich des Ellenbogens und der ellenbogennahen Anteile des rechten Oberarms im Sinne der Prellmarken durch den Werkzeugkoffer bemerkt. An direkte Verletzungszeichen im Bereich der rechten Schulter könne er sich nicht mehr erinnern. Im März 2018 habe er wieder angefangen zu arbeiten, damals habe noch eine Kraft- und Bewegungseinschränkung bestanden. Im Juni 2018 sei es dann bei Bohrarbeiten ohne erkennbaren Auslöser zu einem plötzlich einschiessenden Schmerz in der rechten Schulter gekommen, so dass er die Bohrmaschine habe fallen lassen müssen. Dadurch habe sich abermals der Schmerz in der rechten Schulterregion wieder verstärkt und er habe wieder unter zunehmenden Beschwerden gelitten. Infolge dieses Ereignisses sei es zur Rückfallmeldung an die Unfallversicherung gekommen. Aktuell werde keine Behandlung durchgeführt und es würden keine Schmerzmittel eingenommen (S. 7; vgl. auch S. 46 ff.).
3.9.3 Bei einer aktuellen bildgebenden Untersuchung (Arthro-MRI) des rechten Schultergelenks vom 13. Oktober 2021 habe sich gezeigt, dass keine Voruntersuchung zum Vergleich vorhanden sei. Die Beurteilung ergab eine Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne mit kleinstem Einriss gelenksseitig und Tendinopathie, eine geringe Begleittendinopathie der Infraspinatussehne am kranialen/anterioren Aspekt, eine kleinste Teilablösung der Subskapularissehne und minime Tendinopathie der langen Bizepssehne im horizontalen Verlauf mit kleinster Aufrauhung am Bizepssehnenanker, einen kurzstreckigen Labrumeinriss posterior und eine Bursitis subacromialis bei geringem Reizzustand des AC-Gelenks (S. 19-20; vgl. auch S. 43 f.).
3.9.4 Zum jetzigen Zeitpunkt liessen sich die folgenden Beeinträchtigungen feststellen (S. 48):
- schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Schulter in Vorwärts- und Seitwärtsbewegungen des Armes, sowie in Innenrotation der Schulter mit leicht reduzierten Bewegungsausmassen bei der passiven Testung
- schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter in Vorwärts- und Seitwärtsführung des Armes sowie in Innenrotation der Schulter mit aktiv im Seitenvergleich deutlich reduzierten Bewegungsausmassen
- Anzeichen einer Entzündung (Tendinitis) der langen Bicepssehne und der Subscapularissehne rechts
- im Seitenvergleich stark verminderte Kraftentfaltung der oberen rechten Extremität
3.9.5 In der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur bestehe für Installationsarbeiten eine Einschränkung von 90 % und für Administrativtätigkeiten von 20 %. In der Summation beider Tätigkeiten ergebe sich bei einem Verhältnis von etwa 80 % Installations- sowie vorbereitenden Tätigkeiten und 20 % administrativen Tätigkeiten in einem handwerklichen Beruf eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 88 %, mithin 4.8 Stunden wöchentlich (S. 55; vgl. S. 67). Ebenso bestehe eine Einschränkung im Beruf des Gebäudeplaners Sanitär. Diese betrage etwa 20 % aufgrund des schmerzbedingten erhöhten Pausenbedarfs. Dies äussere der Beschwerdeführer nicht, da er durch die variablen Arbeitszeiten in der Lage sei, die Belastung so zu organisieren, dass er an seinem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz ein Pensum von 100 % bewältige. Für Verweistätigkeiten bestehe bei voll ergonomisch gestaltetem Arbeitsplatz unter Meiden von Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg (körpernah und -fern) sowie Meidung sonstiger schulterbelastender Tätigkeiten (Arbeiten über der Horizontalen, Überkopfarbeiten) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 55).
Der Beschwerdeführer sei vom 29. November 2017 bis 31. März 2018 und vom 9. August 2018 bis 12. Oktober 2018 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwischen habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für den Zeitraum vom 14. Juni 2018 (Rückfallmeldung) bis zum 9. August 2018 (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit von 100 %) gebe es aktenanamnestisch keine dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten (S. 56).
3.9.6 Der Beschwerdeführer habe am 28. November 2017 ein Hyperextensionstrauma der rechten Schulter erlitten, nachdem er auf einer schneebedeckten Rampe gestürzt und mit dem rechten ausgestreckten Arm auf seinen Werkzeugkoffer gefallen sei. Er habe nach dem Sturz starke Schmerzen in der rechten Schulter und eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit erlitten (S. 49). Die verbliebenen Einschränkungen seien weiterhin nachvollziehbar und liessen sich als verbliebene Folge der zu seiner Zeit behandelten Leiden einordnen. Diese seien, soweit man die vorliegende Aktenlage zur Grundlage nehme und die entsprechenden Chronologien würdige, als Folge des Unfalls vom 28. November 2017 zu werten (S. 50). Zur Kapsulitis hielten die Gutachter fest, bei der bekannten Chronologie und der Befundkonstellation sei nach dem initialen Trauma eine Schmerzphase gefolgt, anschliessend eine Phase der Bewegungslimitierung und schlussendlich der Krankheitsabschnitt, bei dem sich eine Besserung der klinischen Zeichen im zeitlichen Verlauf eingestellt habe. Obwohl der Beschwerdeführer gleichermassen auch an Erkrankungen leide, welche prädisponierend seien für die Ausbildung einer primären Form der adhäsiven Kapsulitis, werde jedoch eher das Trauma als Grund gesehen, der die Ausbildung der Kapsulitis begünstigt habe. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma zu keiner Zeit unter relevanten Schulterbeschwerden gelitten habe und sich diese in ihrer Gesamtheit erst nach dem Unfall eingestellt hätten (S. 52).
Anamnestisch habe der Beschwerdeführer ein Überstrecktrauma (Hyperextensionstrauma des gestreckten Arms in der rechten Schulter) erlitten. Im Rahmen dieses Traumas habe er sich eine Sehnenverletzung der Subscapularissehne rechts zugezogen. Weiter sei es zu einer Kontusionsverletzung des rechtsseitigen Schultereckgelenkes gekommen. Die Verletzung der Subscapularissehne könne durch das initiale Unfallereignis nachvollzogen werden. So sei eine Grundvoraussetzung der traumatischen Schädigung - und hier vor allem der isolierten Schädigung der Subscapularissehne - der Sturz auf den gestreckten, allenfalls leicht aussenrotierten Arm. Verstärkend in Bezug auf den geschilderten Unfallmechanismus sei das Aufprallen des Beschwerdeführers auf die Werkzeugkiste, wobei hierdurch der ausgestreckte rechte Arm eine weitere Beschleunigung im Sinne einer Überstreckung erfahren habe. Diese Überstreckung müsse derart stark gewesen sein, dass es gemäss Aussage des Beschwerdeführers zur Ausbildung eines Blutergusses im Bereich des ellenbogennahen Oberarmanteils und des Ellenbogengelenks gekommen sei. Diese seien aktenkundig im Erstbefund jedoch nicht dokumentiert (S. 57).
Dem Bericht von Prof. F.___ vom 8. März 2019 könne überwiegend gefolgt werden. Aktuell komme man ebenfalls zum Schluss, dass es aufgrund des stattgehabten Unfalls zu einer Teilläsion der rechtsseitigen Subscapularissehne gekommen sein müsse. Dies lasse sich auch anhand der immer noch bestehenden Beeinträchtigung der rechten Schulter in den funktionellen Testungen der Rotatorenmanschette aus fachärztlicher Sicht so nachvollziehen. Im weiteren Verlauf sei es dann zur Ausbildung einer reaktiven adhäsiven Kapsulitis gekommen. Bezüglich des Verletzungsmusters des Unfalls mutmasse man ebenfalls eine Hyperextensionsverletzung der rechten Schulter mit einer fraglichen zusätzlichen Aussenrotationskomponente (S. 57 unten f.).
Der Beurteilung durch Dr. E.___ könne nicht gefolgt werden. Dieser stütze seine Begründung auf eine mutmasslich degenerative Sehnenveränderung und führe mehrfach die «interstitielle Sehnenpartialruptur» ins Feld. Dieser Terminus sei kein standardisierter Begriff, werde nicht konstant verwendet und sei als solcher auch nicht im Sinne der medizinischen Terminologie definiert (S. 58).
3.9.7 Zur Frage, unter welchen Schulterbeschwerden rechts der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. Juni 2018 bis zum Untersuchungs- beziehungsweise Gutachtenszeitpunkt gelitten habe, führten die Gutachter aus, es sei am 14. Juni 2018 bei Bohrarbeiten zu einem plötzlich einschiessenden Schmerz und zu einer neuerlichen Vorstellung im G.___ gekommen, wo die Diagnose einer reaktiven adhäsiven Kapsulitis gestellt worden sei. Dieses Krankheitsbild gehe mit einem starken Schmerz und einer nachfolgend sich ausbreitenden Bewegungseinschränkung einher. Es sei davon auszugehen, dass diese reaktive Kapsulitis eine Folge einer vorherigen Schädigung des M. subscapularis und des Übergangs zum Bizepssehnenpulley im Sinne eines nach dem Unfallereignis konstant bestehenden Überlastungssyndroms darstelle, das durch die Bohrarbeit exazerbiert sei. Aufgrund der Behandlungen finde sich aktuell kein Zeichen einer adhäsiven Kapsulitis, jedoch seien deutliche Einschränkungen des aktiven Bewegungsspiels in der Bewegung und Kraftentwicklung des rechten Arms vorhanden, ebenso lasse sich eine deutliche Beeinträchtigung der langen Bizepssehne nachweisen. Aktuell bestünden nachfolgende näher umschriebene Einschränkungen (S. 59 f.; vgl. hierzu vorstehend E. 3.9.4).
Die zuvor genannten Beeinträchtigungen könnten zu dem genannten Zeitraum, also ab dem 14. Juni 2018 bis heute, zugeordnet werden und seien mit hoher Wahrscheinlichkeit der sich zu seiner Zeit ausgebildeten adhäsiven Kapsulitis zuzuordnen. Ob nun die Tendinitis der langen Bizepssehne und/oder die Tendinitis der Subscapularissehne nicht schon zuvor bestanden habe, also vom Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses aus dem Jahr 2017 an, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eindeutig rekonstruiert werden (S. 60 unten f.).
3.9.8 Die Frage, ob der Unfall vom 28. November 2017 zumindest eine Teilursache für die über den 14. Juni 2018 hinaus noch bestehenden Schulterbeschwerden darstelle, bejahten die Gutachter. Gehe man davon aus, dass bei dem jungen Alter des Beschwerdeführers und bildgebend nicht nachweisbaren abnutzungsbedingten Veränderungen der Schulter eine vor dem Unfallereignis bestehende volle Belastbarkeit der Schulter bestanden habe, und setze man hierzu das Unfallereignis in seinem Ablauf als beschwerdekausal in Bezug, so müsse man in der Zusammenschau der Befunde eine isolierte Verletzung der kranialen Anteile der Subscapularissehne mit Beteiligung des sogenannten Pulleys annehmen. Hierdurch könne es zu einer dauerhaften Reizung der langen Bizepssehne gekommen sein, die durch die Überlastung respektive Mehrbelastung der rechten Schulter, ausgelöst durch die Bohrarbeiten im Sinne des zunehmenden Schmerzes und einer Bewegungseinschränkung exazerbiert sei. Insofern sei auch die Verdachtsdiagnose der reaktiven adhäsiven Kapsulitis, wenn auch mittlerweile sieben Monate nach dem initialen Unfallereignis auftretend, medizinisch begründbar und nachvollziehbar (S. 61 Ziff. 3). Aufgrund der Aktenlage und des umfangreichen medizinischen Dossiers sowie der früheren und aktuellen Bildgebung seien keine Beeinträchtigungen der rechten Schulter auf unfallfremde Gründe zurückzuführen. Kontrovers diskutiert werde von den beiden Vorgutachtern vor allem die Vorschädigung der Subscapularissehne unter Mitbeteiligung des Bizepssehnenankers. Es könne der Annahme einer traumatischen Genese der Schädigung, wie sie Prof. F.___ postuliere, gefolgt werden. Dies vor allem, da weder das in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum Unfallereignis erfolgte MRI der rechten Schulter noch das aktuelle Verlaufs-MRI eine wesentliche degenerative Veränderung der Schulterstrukturen gezeigt habe. Vielmehr habe die dezidierte Befundung des MRI vom 5. Januar 2018 durch PD Dr. H.___ die isolierte Läsion der Subscapularissehne gezeigt, was die Annahme der unfallbedingten Schädigung stütze (S. 61 f. Ziff. 4). Ebenso werde von den beiden Vorgutachtern die Ausbildung der reaktiven adhäsiven Kapsulitis kontrovers diskutiert. Gehe man von einer unfallbedingten Schädigung der Subscapularissehne und nicht von einer degenerativen Veränderung aus, so sei auch die reaktive Kapsulitis unfallbedingt. Man könne natürlich konstatieren, dass der Beschwerdeführer unter einer Autoimmunkrankheit (pulmonale Sarkoidose) und unter einem Diabetes mellitus leide. Beide Faktoren würden bei der primären Ausbildung einer adhäsiven Kapsulitis als auslösende Faktoren ins Feld geführt. In der Literatur werde jedoch beschrieben, dass bei Ausbildung einer primären adhäsiven Kapsulitis ein Unfallereignis fehle und somit nicht als Auslöser dokumentiert werden könne, und zudem häufig eine beidseitige Entwicklung der Schultersteife nachzuvollziehen sei. Insofern sei vorliegend die Ausbildung einer primären adhäsiven Kapsulitis zwar möglich, in der Zusammenschau des Gesamtkontextes jedoch eher unwahrscheinlich, so dass auch die zweite Beschwerdeepisode, nach dem 14. Juni 2018, unfallkausal sei (S. 62).
3.9.9 Der Kausalzusammenhang sei überwiegend wahrscheinlich (S. 63). Eine degenerative Ursache sei eher unwahrscheinlich. Diese Einschätzung begründe sich vor allen Dingen aus den Schilderungen zum Unfallhergang und aus den Dokumentationen beziehungsweise den Bildgebungen. In beiden MRI-Aufnahmen aus dem Jahr 2018 und 2021 fänden sich keine über das alterstypische Mass hinausgehende degenerative Veränderungen. Es könne auf die Beurteilung durch PD Dr. H.___ verwiesen werden (S. 64). Der Status quo sine vel ante sei nicht erreicht; es bestünden immer noch relevante Einschränkungen der Schulterbelastbarkeit und -beweglichkeit sowie ein Kraftdefizit (S. 65).
3.10 Auf Nachfrage des Gerichts betreffend den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zwischen dem 14. Juni 2018 und dem Begutachtungszeitpunkt vom 26. November 2021 aus gutachterlicher, medizinisch-theoretischer Sicht (vgl. Urk. 16 E. 2) hielten die Gutachter am 5. August 2022 (Urk. 18) fest, der Beschwerdeführer habe ab 12. Oktober 2018 seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können, wenngleich mit grösseren und aus heutiger Sicht nachvollziehbaren fortbestehenden Einschränkungen. Es sei eine deutliche Limitierung der Bewegungsausmasse, eine eingeschränkte Kraftentfaltung der Führungshand und eine schmerzhaft eingeschränkte Belastbarkeit verblieben. In der bisherigen Tätigkeit habe auch über den 12. Oktober 2018 hinaus eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % und zuvor eine von 100 % bestanden (S. 3 f.). In angepassten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer vom 14. Juni bis 12. Oktober 2018 ebenfalls nicht arbeitsfähig gewesen, auch nicht in rein administrativen Tätigkeiten. Ab dem 10. Oktober 2018 bis zum Begutachtungszeitpunkt habe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden (S. 4 unten f.).
3.11 Zu den Einwendungen der Beschwerdegegnerin betreffend den Unfallmechanismus (vgl. Urk. 12) hielten die Gutachter am 20. September 2022 (Urk. 23) fest, die entsprechende Befragung sei dahingehend ausgelegt worden, die vorgefallenen Ereignisse so detailliert und gründlich wie nur möglich darzustellen. Da, wie die Beschwerdegegnerin selbst festhalte, in den bisherigen medizinischen Berichten die Unfallschilderungen unpräzise gewesen seien, sei bei der Begutachtung ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet worden, ein korrektes und lückenloses Bild zu bekommen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschienen vor dem Hintergrund der entstandenen Körperschäden am Schultergelenk initial und im weiteren Verlauf plausibel und nachvollziehbar. Die bildmorphologisch beschriebenen Körperschäden deckten sich sehr wohl mit den Schilderungen zum Unfall. Es sei zudem nicht von einer Aggravation auszugehen (S. 3). Selbst wenn der Beschwerdeführer anderweitig gefallen wäre, zum Beispiel lediglich auf die rechte Seite, hätten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit andere oder überwiegend wahrscheinlich auch andere Verletzungszeichen gezeigt. Seitstürze auf den herangezogenen Arm führten beispielsweise häufig zu Verletzungen des AC-Gelenks, eine solche sei jedoch in keiner radiologischen Untersuchung beschrieben. Schon gar nicht seien Verletzungszeichen wie etwa Hämatome beschrieben worden, welche die Annahme bekräftigen würden, dass der Beschwerdeführer auf den angezogenen Arm gefallen sei. Schlussendlich sei zu erwähnen, dass der Unfallmechanismus zwar eine zentrale Bedeutung bei der Rekonstruktion der Ereignisse spiele, jedoch für die Ausbildung einer traumatisch bedingten Kapsulitis auch eine andere Entstehungsgeschichte für die Ausbildung einer Gesundheitsstörung hätte verantwortlich sein können (S. 4 f.).
3.12
3.12.1 Dr. B.___ hielt in seinem am 25. Oktober 2023 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer eigenen Untersuchung erstatteten Obergutachten (Urk. 52) fest, der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angegeben, das Ereignis sei ihm noch ganz genau in Erinnerung. Nach Beendigung der Arbeit habe er sein Werkzeug aufgeräumt und sei im Begriff gewesen, nach Hause zu gehen. Es habe geschneit. Er habe die Werkzeugtasche mit einem Riemen auf der rechten Schulter getragen und mit der linken Hand habe er mit dem Handy Licht gemacht, um den Weg zu finden. Dann sei er auf einer Schaltafel ausgerutscht. Dabei sei er mit dem Körper nach vorne und mit dem rechten Arm auf den Werkzeugkoffer zwischen Oberkörper und Arm gefallen. Sofort hätten sich starke Schmerzen eingestellt (S. 4).
Echtzeitlich, nämlich im Bericht der Notfallpraxis vom 29. November 2017, werde ein Sturz auf die rechte Körperseite berichtet. Somit könne eine Inkonsistenz zu der aktuellen Darstellung festgestellt werden. Die echtzeitliche Berichterstattung zugrunde gelegt, handle es sich am ehesten um eine Kontusion des rechten Schultergelenks. Die aktuelle Schilderung zugrunde gelegt, handle es sich am ehesten um eine Zerrung/Distorsion des rechten Schultergelenkes. Die Frage, ob ausweislich der Akten nach dem Unfall eine sofortige erhebliche Funktionseinbusse des rechten Armes / der rechten Schulter eingetreten sei, beantwortete der Gutachter dahingehend, dass hier der Bericht der Notfallpraxis vom 29. November 2017 zugrunde zu legen sei. Hierin würden sofort eingetretene Schmerzen der rechten Schulter, eine Schonhaltung, Druck- und Bewegungsschmerzen genannt und die Beweglichkeit sei gegen Widerstand bis etwa 90° möglich gewesen. Insofern sei eine sofortige, als erheblich zu bezeichnende Funktionseinbusse des rechten Armes / der rechten Schulter dokumentiert (S. 10).
Zu den aktuellen Befunden führte Dr. B.___ aus, die Handbeschwielung sei seitengleich und altersentsprechend ausgebildet, ebenso die Gebrauchszeichen beider Hände. Im Bereich des rechten Oberarms sehe man ein sehr deutliches Popeye sign nach Ruptur der proximalen (körpernahen) Bizepssehne. Diese Auffälligkeit sei nach Angaben des Untersuchten schon seit dem Unfallereignis, zumindest jedoch seit August 2018 vorhanden gewesen. Auf mehrfache Nachfrage werde angegeben, dass dies sicher auch schon im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung der Fall gewesen sei. Die Muskulatur der beiden oberen Extremitäten sei seitengleich kräftig, mit im Seitenvergleich entsprechender pathologischer Ausprägung des rechten Bizepsmuskels. Bei den Funktionsuntersuchungen demonstriere der Beschwerdeführer den Nackengriff, Schürzengriff und Gegenohrgriff mit beiden oberen Extremitäten, rechts zunächst endgradig unvollständig und mit Schmerzangaben, im weiteren Verlauf dann auch hier vollständig. Die Kraft des rechten Bizepsmuskels werde im Seitenvergleich sowohl für die Flexion im Ellbogengelenk als auch für die Innenrotation des Unterarms im Seitenvergleich vermindert demonstriert, in typischer Weise nach Funktionsausfall der langen Bizepssehne. Insgesamt imponierten die Bewegungsabläufe beider oberer Extremitäten altersentsprechend gut koordiniert. Die grobe Kraft der rechten Hand werde im Kreuzgriff im Seitenvergleich etwas vermindert demonstriert (S. 7). Bei der Untersuchung der Beweglichkeit sei diese für alle Gelenke der oberen Extremitäten altersentsprechend frei. Die Bandführung der jeweiligen Gelenke, insbesondere der Schultergelenke, sei stabil. Klinisch bestehe kein Anhalt für eine Rotatorenmanschettenläsion. Das Impingement-Zeichen des rechten Schultergelenks sei gering positiv, links negativ (S. 8 oben).
3.12.2 Am 5. Januar 2018, somit 5 Wochen nach dem Sturz, sei eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt worden. Es sei auf eine deutlich eingeschränkte Bildqualität und damit erschwerte Beurteilbarkeit bei deutlichen Bewegungsartefakten hingewiesen worden. Befundet worden sei ein mutmasslich postkontusionell signalalterniertes AC-Gelenk, eine interstitielle Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne auf nahezu ganzer Breite, kein Kontrastmitteldurchtritt, keine Sehnenretraktion und kein Anhalt für eine Muskelruptur. Dezidiert sei die lange Bizepssehne als normal beschrieben worden, die übrige Rotatorenmanschettenmuskulatur mit normaler Trophik, ohne wesentliche fettige Degeneration (S. 11 oben).
Zur Beurteilung durch Prof. F.___ hielt Dr. B.___ fest, dieser argumentiere, dass im Alter von 35 Jahren degenerative Sehnenpathologien an der Schulter äusserst selten seien. Bildgebend habe gemäss Prof. F.___ eine Partialruptur der Subscapularissehne dokumentiert werden können und es gäbe seines Erachtens praktisch keine Gründe, die gegen einen Kausalzusammenhang sprächen. Es folgten allgemein bekannte Ausführungen zur Ätiologie der Rotatorenmanschette und einer adhäsiven Kapsulitis. Hier vermisse man jedoch die Bezugnahme auf das konkrete Ereignis und den konkreten Versicherten. Es lasse sich nicht erkennen, ob Prof. F.___ selbst die entsprechenden Bilder in Augenschein genommen habe. Dies sei ein erheblicher Mangel seiner Beurteilung. Als weitere Argumentation nenne Prof. F.___ das jugendliche Alter des Beschwerdeführers, die anamnestische Beschwerdefreiheit auf der Gegenseite und die anamnestische Beschwerdefreiheit vor dem Unfall auf der betroffenen Seite. Diese Argumentation im Sinne von «post hoc, ergo propter hoc» sei versicherungsmedizinisch und wissenschaftlich nicht zulässig. Sowohl für die Inzidenz der adhäsiven Kapsulitis als auch für die Rotatorenmanschettendefekte, insbesondere der Subscapularissehne, führe Prof. F.___ Prozentzahlen auf, die er jedoch in keinem einzigen Fall mit einer nachvollziehbaren Literaturstelle unterlege (S. 11). Weiter handle es sich bei der Diagnose einer adhäsiven Kapsulitis lediglich um eine Verdachtsdiagnose, die bildtechnisch nicht gesichert worden sei. Dementsprechend sei auch deren Ursache nicht gesichert (S. 12).
3.12.3 Dr. E.___ führe in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 aus, was mit dem Begriff «interstitiell» gemeint sei, nämlich Läsionen der Strukturen zwischen den Sehnenfasern. Mithin wären die Sehnenfasern selber nicht geschädigt. Es könne gemäss Dr. E.___ deshalb eigentlich nicht von einer Partialruptur ausgegangen werden, sondern von einer Läsion des Sehnengewebes ohne Gewalteinwirkung. Somit sei gemäss Dr. E.___ die Subscapularissehne eher degenerativ geschädigt als durch eine äussere Gewalteinwirkung. Diesbezüglich sei festzustellen, dass sich der Begriff der interstitiellen Partialruptur beziehungsweise interstitielle Veränderung als Bezeichnung für überwiegend degenerative, nicht durchgreifende und nicht die gesamte Struktur betreffende Veränderungen eingebürgert habe, auch wenn dies anatomisch nicht korrekt erscheine, da dieser Begriff nicht klar definiert sei. Insofern umfasse der Begriff im Wesentlichen nicht durchgreifende Substanzschäden, die überwiegend durch degenerative Veränderungen verursacht seien. Die weitere Interpretation der als interstitielle Partialruptur bezeichneten Veränderung erscheine nicht sinnvoll, da sich hier durch die reine Deskription der Veränderungen keine Aufschlüsse für die Ursache dieser Veränderungen ergäben. Die Begriffswahl sei sicherlich durch die breite Interpretationsmöglichkeit nicht glücklich gewählt. Erneut erstaune es, dass die dezidierten Hinweise des Untersuchers auf nur eingeschränkte Untersuchungsbedingungen nicht erwähnt würden und offensichtlich die Originalbilder weder durch Prof. F.___ noch durch Dr. E.___ persönlich in Augenschein genommen worden seien. Eine solche persönliche Interpretation durch einen medizinischen Sachverständigen scheine eine unabdingbare Voraussetzung zu sein, insbesondere durch den schulterchirurgisch erfahrenen Sachverständigen, der im Gegensatz zum Radiologen als einziger in der Lage sei, unmittelbar MRI-Befunde mit den intraoperativen Befunden als Goldstandard zu vergleichen und somit durch diese Möglichkeit eine deutlich höhere Fachkompetenz besitze als jeder andere Behandler (S. 13).
3.12.4 Zur Beurteilung durch PD Dr. H.___ vom 2. November 2020 hielt Dr. B.___ fest, dieser äussere sich nicht zur Interpretationsqualität der vorliegenden Aufnahmen, die in der initialen Befundung als eingeschränkt dargestellt worden seien. Er drücke sich missverständlich aus, wenn er beschreibe, dass die vorliegende Ruptur zweifellos transmural und nicht partiell sei. Anatomisch handle es sich um eine partielle Ruptur der Subscapularissehne, die jedoch durchgängig sei und nicht nur den inneren Teil der Sehne betreffe. Wenn PD Dr. H.___ ausführe, dass der Begriff der interstitiellen Partialruptur in der gängigen radiologischen Literatur nicht üblich sei, so werde von ihm selbst jedoch die Begrifflichkeit intratendinöse Teilruptur genannt. Im klinischen Alltag werde häufig der Begriff intertendinös mit interstitiell gleichgestellt. Gemeint seien Rupturen, die das Sehneninnere beträfen und nicht die Oberfläche erreichten. Gemäss PD Dr. H.___ sei der Verlauf der transmuralen Ruptur sehr ungewöhnlich, er sei longitudinal in der Sehne und schräg-diagonal verlaufend, diese Rupturform sei völlig atypisch für eine degenerativ bedingte Ruptur. Dieser Auffassung könne nicht zugestimmt werden, gerade dieser beschriebene Verlauf deute auf eine nicht-unfallkausale Defektbildung hin, da in der Literatur Einigkeit bestehe, dass biomechanisch eine Ruptur der Rotatorenmanschetten lediglich durch geeignete Mechanismen, wie zum Beispiel einer Luxation oder Subluxation des Gelenks sowie allenfalls eine Fraktur, beispielsweise des Tuberculum majus, eintreten könne. Diese dann als Ruptur zu bezeichnenden Defekte wiesen in typischer Weise keine longitudinale oder schräg-diagonal verlaufende Ausrichtung auf (S. 15 f.). Die Ausführungen von PD Dr. H.___ über die Unfallkausalität seien somit nicht nachzuvollziehen, insbesondere da er keine Aussagen über den Ereignishergang, die initialen Untersuchungsbefunde und den weiteren Verlauf bespreche. Insofern sei seine Aussage als Radiologe, dass der Unfall vom 28. November 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache der Sehnenruptur sei, versicherungsmedizinisch keinesfalls nachvollziehbar (S. 16).
3.12.5 Es sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer sich am 26. Juni 2018 mit als stark bezeichneten Schmerzen im Bereich der rechten Schulter wieder vorgestellt habe. Er habe seinerzeit angegeben, für die rund 3½ Monate zuvor beschwerdefrei gewesen zu sein und nun wieder starke Schmerzen zu haben. Ein erneutes Ereignis sei nicht angegeben worden. Die seinerzeit bestandenen Schmerzen seien am ehesten als Kapsulitis der rechten Schulter beurteilt worden. In einem Bericht vom 26. Oktober 2018 sei dann jedoch eine Tendinits der langen Bizepssehne und Oberrandläsion der Subscapularissehne rechts genannt worden, zudem eine leichtgradige reaktive Kapsulitis der rechten Schulter (S. 16 Ziff. 2).
Weder das initial geschilderte Ereignis noch wie es im weiteren Verlauf noch anlässlich der aktuellen Begutachtung dargestellt worden sei, könne biomechanisch respektive anatomisch die später festgestellten Veränderungen verursacht haben. Es bestehe in der Literatur Einigkeit, dass eine Strukturverletzung der Rotatorenmanschette mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lediglich durch eine Luxation oder Subluxation des Oberarmkopfes verursacht werden könne. Eine solche sei jedoch zu keinem Zeitpunkt dokumentiert und es bestehe kein Hinweis auf eine solche. Ausserdem würden dann entsprechende Begleitverletzungen eingetreten sein, wie zum Beispiel Knorpelschäden (Hill-Sachs-Delle) oder Labrumläsionen (Bankartläsion). Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei Hinweise für eine schwerwiegende Verletzung des rechten Schultergelenks, auch keine Hinweise für einen allfälligen Hämarthros oder Bone bruise des Oberarmkopfes (S. 17 unten).
Der Beschwerdeführer habe sich einen Tag nach dem Unfall erstmalig in ärztliche Behandlung begeben. Hier sei ein Druckschmerz über dem ventralen und lateralen Humeruskopf sowie subacromial dokumentiert, Schmerzprovokation bei Abduktion, Klavikula und AC-Gelenk nicht druckdolent. Die Abduktion sei gegen Widerstand bis ca. 90° möglich gewesen. Die entsprechenden Röntgen-Untersuchungen des rechten Schultergelenks in 3 Ebenen hätten keine frischen ossären Läsionen ergeben. Somit dokumentierte der Erstbefund zwar Beschwerden des rechten Schultergelenkes, die Befunde erschienen jedoch unspezifisch und deuteten nicht auf eine allfällige traumatische Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette hin. Insbesondere werde kein für eine solche Verletzung geeigneter Ereignishergang dokumentiert (S. 18).
Insgesamt sei von einem undulierenden Verlauf auszugehen, zunächst im Sinne eines Decrescendoverlaufs, so wie er nach einer Verletzung typisch sei, im Weiteren dann zu einem Crescendoverlauf, der eher typisch sei für degenerative Veränderungen (S. 19 oben).
3.12.6 Die eigene Interpretation der MRI-Bilder vom 5. Januar 2018 ergebe interstitielle Strukturveränderungen der ansatznahen Sehne des Musculus subscapularis auf nahezu ganzer Breite, keinen Kontrastmitteldurchtritt, keine Sehnenretraktion, keinen transmuralen Defekt dieser Sehne, keine Defekte/Zusammenhangstrennungen oder Auffälligkeiten der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette, eine normale Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur, keinen Gelenkserguss, ein Akromion Typ 2 nach Bigliani, ein intaktes Labrum, eine unauffällige Knorpelsituation des Humeruskopfes und der Gelenkpfanne, eine normale Darstellung der langen Bizepssehne mit unauffälligem Sehnenansatz und Bizeps-Pulley, eine unauffällige Gelenkkapsel ohne Anhalt für eine Kapsulitis, das ACGelenk mit regelrechter Artikulation, keine arthrotischen Veränderungen, ein normales Knochenmark und zwei kleine Osteome im Glenoid (S. 19). Das Arthro-MRI vom 13. Oktober 2021 zeige auch weiterhin interstitielle Strukturveränderungen der ansatznahen Sehne des Musculus subscapularis auf nahezu ganzer Breite mit kleinster Teilablösung, keinen Kontrastmitteldurchtritt, keine Sehnenretraktion, keinen transmuralen Defekt dieser Sehne. Des Weiteren fänden sich nun auch interstitielle Strukturveränderungen der ansatznahen Sehne des M. supraspinatus auf nahezu ganzer Breite, eine Tendinosis calcarea der Supraspinatussehne mit kleinstem Einriss gelenkseitig und Tendinopathie, keinen Kontrastmitteldurchtritt, keine Sehnenretraktion und keinen transmuralen Defekt dieser Sehne. Neben den beschriebenen Hinweisen für einen nicht geeigneten Ereignishergang sowie in der MRI-Untersuchung sich darstellende Veränderungen, die eher als degenerativ zu werten seien, bestehe beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus als konkurrierende Ursache für eine Kapsulitis respektive eine Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (S. 20).
Vor dem Hintergrund des Ereignisherganges, so wie dieser initial echtzeitlich und vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung beschrieben worden und nicht im weiteren Verlauf «rekonstruiert» worden sei, dem erstmaligen Untersuchungsbefund, vor dem Hintergrund des weiteren Verlaufes, der bildgebenden Untersuchungen und der konkurrierenden Ursachen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Unfall vom 28. November 2017 zu einer Schultergelenksdistorsion/Schultergelenkszerrung geführt habe. Diese sei zeitgerecht ausgeheilt und es sei letztendlich zu einer mehrmonatigen Beschwerdefreiheit gekommen, die gut dokumentiert worden sei. Die über den 14. Juni 2018 hinaus noch bestehenden Schulterbeschwerden seien nicht mit der versicherungsmedizinisch überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 28. November 2017 zurückzuführen, sondern auf ereignisunabhängige, degenerative Veränderungen (S. 20).
Retrospektiv und vor dem Hintergrund der aktuellen Untersuchung, nämlich einer zusammenhangsgetrennten langen Bizepssehne, sei klar festzustellen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des gesamten Verlaufes um eine Tendinitis der langen Bizepssehne gehandelt habe. Hierfür seien zum einen die nach dem 14. Juni 2018 aufgetretenen subjektiven Beschwerden typisch, als auch die MRI-Untersuchung vom 13. Oktober 2021, vor allem aber die zwischenzeitlich eingetretene Zusammenhangstrennung (Riss) der langen Bizepssehne. Zu einer solchen komme es in typischer Weise nach längerfristigen Entzündungszuständen, die das Sehnengewebe schwächten. Solchermassen geartete Entzündungszustände seien intrinsisch verursacht und nicht durch äussere Einflüsse. Insbesondere ergäben sich vorliegend keine Hinweise, dass es bei dem Ereignis vom 28. November 2017 zu einer Schädigung der langen Bizepssehne gekommen sei (S. 21).
3.12.7 Die Frage, ob Beeinträchtigungen der rechten Schulter vorlägen, die alleinig auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen seien, beantwortete Dr. B.___ wie folgt (S. 21): Retrospektiv sei am ehesten davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks schon längere Zeit vorbestanden hätten, unter anderem im Sinne einer Tendinitis der langen Bizepssehne. Diese habe zu einer Instabilität der langen Bizepssehne geführt und in typischer Weise auch zu einem durch die lange Bizepssehne verursachten Defekt der oberen Anteile der Sehne des Musculus subscapularis. Diese Pathophysiologie sei vor dem Hintergrund der genannten entscheidungserheblichen Parameter vorliegend überwiegend wahrscheinlich anzunehmen (S. 21).
Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 14. Juni 2018 hinaus bestehenden Schulterbeschwerden sei eher unwahrscheinlich (S. 23).
3.12.8 Eine degenerative Genese der über den 14. Juni 2018 hinaus bestehenden Schulterbeschwerden sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass nach der Zerrung des rechten Schultergelenkes der Status quo sine längstens 12 Wochen nach dem initialen Unfallereignis wieder erreicht sei. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass schon die am 14. Februar 2018 durchgeführte diagnostisch-therapeutische glenohumerale sowie subacromiale Infiltration mit Cortison nicht auf Unfallfolgen zurückzuführen sei, sondern auf die zu diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegenden degenerativen Veränderungen. In der Folge sei der Beschwerdeführer über 3½ Monate beschwerdefrei gewesen (S. 24).
Die Ausübung des angestammten Berufs des Sanitärmonteurs sei zumutbar. Zwar bestünden degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks mit unter anderem auch Zusammenhangstrennung der proximalen langen Bizepssehne. Jedoch seien keine funktionell schwerwiegenden Einschränkungen des rechten Schultergelenks festzustellen, die einer Tätigkeit als Sanitärmonteur entgegenstünden. Auch sei durch eine solche Tätigkeit kein vermehrter Verschleiss zu befürchten (S. 25).
Längstens zwölf Wochen nach dem Unfall sei der status quo sine erreicht gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei aufgrund der Unfallfolgen keine weitere ärztliche Behandlung erforderlich gewesen (S. 26). Vor dem Hintergrund der MRIUntersuchung des rechten Schultergelenks vom 13. Oktober 2021 und der aktuellen körperlichen Untersuchung sei die Prognose trotz der Zusammenhangstrennung der langen Bizepssehne des rechten Schultergelenks günstig. Es zeigten sich kein Kapselmuster, keine Einschränkung der Beweglichkeit und keine zu objektivierende Minderung der groben Kraft des rechten Schultergelenkes, so dass bezüglich des rechten Schultergelenks die Prognose günstig erscheine. Die Zusammenhangstrennung/Ruptur der langen Bizepssehne sei ein sehr häufiges Phänomen, da die Schultergelenke allgemein einem hohen Verschleiss unterlägen. Das heisse, die Ruptur der langen Bizepssehne sei harmlos und für die Funktion des Armes versicherungsmedizinisch nicht relevant (S. 26).
3.13 PD Dr. H.___ nahm am 15. Dezember 2023 zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 62) und hielt fest, er, PD Dr. H.___, habe die Risscharakteristik ausführlich und eindeutig beschrieben und die in der radiologischen Literatur übliche Nomenklatur verwendet. Insofern liege keine missverständliche Ausdrucksweise vor, sondern ein korrekter fachärztlicher Beschrieb. Die Stellungnahme des Gutachters zur bildgebenden Charakterisierung des Risses trage unglücklicherweise nicht zur Klärung, sondern zur erneuten Verwirrung der Begrifflichkeiten bei. Diese Diskussion könne man problemlos beenden, die Rissform habe er (PD Dr. H.___) umfassend nach fachärztlichen Kriterien charakterisiert und der Befund sei klar. Die Schlussfolgerung einer hochwahrscheinlichen Unfallkausalität leite sich in seiner Stellungnahme aus der bestehenden Bildmorphologie und der Epidemiologie ab. Ob der passende Unfallmechanismus vorliege oder nicht, wie die initialen Untersuchungsbefunde gewesen seien und wie der Verlauf einzuordnen sei, liege nicht in seinem fachärztlichen Kompetenzbereich. Diese Diskussion müssten die Versicherungsmediziner führen (S. 1).
Dr. B.___ beschreibe den Verlauf der Verletzung als untypisch für eine traumatische Ursache und typisch für die Degeneration, was jedoch im Widerspruch zur gängigen Fachliteratur stehe und anzuzweifeln sei. Es sei nicht vorstellbar, wie ein derartiger Längsriss durch eine wie auch immer verursachte chronische Degeneration verursacht werden solle. Der Gutachter zitiere dazu vier verschiedene versicherungsmedizinische Bücher, die ihm (Dr. H.___) nicht zur Verfügung stünden. Weiter liege in beiden Untersuchungen (vom 5. Januar 2018 und 23. Oktober 2021) der umschriebene Sehnenriss isoliert und ohne jegliche degenerative Begleitveränderungen vor. Bei länger bestehenden, chronischen Defekten wären grundsätzlich Atrophie- oder Dystrophiezeichen der Muskulatur zu erwarten (S. 2).
Die beiden zur Beurteilung der Subscapularissehne relevanten transversalen Schichtungen der MR-Untersuchungen unterschieden sich in Lagerung, Wichtung und Auflösung, so dass ein Vergleich nur unter Vorbehalt möglich sei. Es könne trotzdem festgehalten werden, dass der longitudinale Riss in der medialen Ausdehnung am 13. Oktober 2021 eher geringer ausfalle und die Risskonturen sich schärfer abbildeten. Diese Veränderungen seien durch eine im Ausmass begrenzte Remodellierung (Verklebung/Vernarbung des medialseitigen filiformen Rissanteils, Glättung der initialen irregulären Risskontur) erklärbar und als Hinweis für den initialen, subakuten Charakter der Läsion (passend zum Zeitpunkt 6 Wochen nach Unfalltermin) zu werten. Bei einer chronischen degenerativen Genese wäre eine progrediente Dynamik des Defektes ohne Remodellierungszeichen zu erwarten gewesen (S. 3).
4.
4.1 Es ist zunächst der Beweiswert des Gutachtens von Dr. J.___ und pract. med. K.___ vom 3. März 2022 zu beurteilen. Darin diagnostizierten die Gutachter im Wesentlichen einen Status nach Hyperextensionstrauma (Überstreckverletzung) der rechten Schulter im Rahmen eines Sturzes am 28. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9.2). Diese Diagnose stützten sie auf einen von ihnen erfragten Unfallhergang ab, den sie wie folgt wiedergaben (vorstehend E. 3.9.2; S. 6 lit. c des Gutachtens):
«In der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit am 28. November 2017 sei er auf einer Baustelle tätig gewesen. Am Abend, gegen 18:00 Uhr, wäre er beim Aufräumen der Baustelle mit dem Mobiltelefon in der linken Hand (Taschenlampenfunktion) und mit einer Werkzeugkiste in der rechten Hand auf einer schneebedeckten Rampe ausgerutscht und nach vorne über gestürzt. Die Werkzeugkiste, die er in der rechten Hand getragen habe, sei zwischen Körper und Schulter zu liegen gekommen und er sei mit dem nach vorne ausgestreckten rechten Arm auf die Werkzeugkiste gestürzt. Hierbei habe er beim Sturz den ohnehin schon ausgestreckten rechten Arm überstreckt. Er habe sofort nach dem Unfall den Arm nicht mehr bewegen können.»
Den echtzeitlich dokumentierten Angaben können keine Hinweise auf den so geschilderten Unfallhergang entnommen werden. Ebenso wenig lässt sich den echtzeitlichen Akten entnehmen, der Beschwerdeführer habe den Arm sofort nach dem Unfall nicht mehr bewegen können. Anlässlich der Erstuntersuchung gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe deutliche Schmerzen in der rechten Schulter. Zwar bestand eine Schonhaltung, jedoch war die Abduktion gegen Widerstand bis ca. 90 Grad möglich (vgl. Urk. 2/8/15). Dennoch bildete die damit in Widerspruch stehende beschwerdeführerische nachträgliche Darstellung des Unfallhergangs und der zeitnah eingetretenen Beschwerden Grundlage für die gutachterliche medizinische Beurteilung (vgl. S. 46 unten f., S. 49 lit. a und S. 64 des Gutachtens).
Die Gutachter hielten gestützt auf diese neuen Angaben des Beschwerdeführers fest, dieser habe am 28. November 2017 anamnestisch ein Überstreckungstrauma erlitten. Verstärkend, in Bezug auf den geschilderten Unfallmechanismus, sei das Aufprallen des Beschwerdeführers auf die Werkzeugkiste, wobei hierdurch der ausgestreckte rechte Arm eine weitere Beschleunigung im Sinne einer Überstreckung erfahren habe. Diese Überstreckung müsse derart stark gewesen sein, dass es, gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, zur Ausbildung eines Blutergusses im Bereich des ellbogennahen Oberarms und des Ellbogengelenkes gekommen sei (vgl. vorstehend E. 3.9.6). Ein solcher Bluterguss wurde jedoch in den echtzeitlichen Akten nicht dokumentiert, denn im Bericht der Notfallpraxis am Kantonsspital G.___ vom 29. November 2017 (Urk. 2/8/15/2-3) findet sich im Status kein Hinweis auf ein Hämatom. Die gleichentags veranlasste Röntgenuntersuchung ergab unauffällige Weichteile (Urk. 2/8/16). Das Fehlen eines dokumentierten Hämatoms bemerkten auch die Gutachter, indem sie festhielten, ein solches sei aktenkundig im Erstbefund nicht dokumentiert (S. 57 des Gutachtens). Dass anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 5. Januar 2018 (Urk. 2/8/18) in der Fragestellung erwähnt wurde, dass initial ein Hämatom vorhanden gewesen sei, ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf anamnestische Angaben zurückzuführen.
4.2 Es gilt der Grundsatz, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
Zwar wird zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr zugemessen (SVR 2021 Nr. 34 S. 154, Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4; Urteil 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Vielmehr sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6 und Urteil 8C_59/2020 vom 4. April 2020 E. 5.4). Vorliegend ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der vom Beschwerdeführer nun neu und anders geschilderte Unfallmechanismus auf versicherungsrechtliche Überlegungen zurückzuführen ist. Denn im Urteil des hiesigen Gerichts vom 16. September 2020 (Urk. 2/10) wurde gestützt auf die Akten zum Sachverhalt festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 28. November 2017 beim Aufräumen seines Werkzeugs auf der Baustelle über einen Stein gestolpert, sei gestürzt und habe sich an der rechten Schulter verletzt (vgl. E. 1.1 des Sachverhalts und Urk. 2/8/1 Ziff. 6). Dieser Unfallhergang wurde vom Beschwerdeführer bislang nie bestritten (vgl. Urk. 2/2 S. 2 lit. A; Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 7) und blieb auch in der Beschwerde vor Bundesgericht unerwähnt (vgl. Urk. 2/12/2). Er bildete auch nicht Gegenstand des Fragenkatalogs, der den Gutachtern mit Beschluss vom 20. Juli 2021 (Urk. 4) vorgelegt wurde. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer solche minutiösen Details (Werkzeugkiste in der rechten Hand, Ausrutschen auf einer schneebedeckten Rampe, Sturz mit ausgestrecktem Arm auf die Werkzeugkiste) nicht zeitnah erwähnte. Nicht zu überzeugen vermag auch, dass er nachträglich von einem Ausrutschen auf einer schneebedeckten Rampe berichtete, ursprünglich jedoch geltend gemacht hat, über einen Stein gestolpert zu sein (vgl. Urk. 2/8/1 Ziff. 6). In dieser Situation kommt dem Kriterium des Unfallmechanismus vorliegend eben doch eine erhebliche Bedeutung zu. Denn die Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, wurden von den Gutachtern unter diesem Gesichtspunkt zu wenig ausführlich und genau diskutiert. Vielmehr liessen sie sich unkritisch von einem Sachverhalt leiten, der massgeblich von den nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers beeinflusst wurde.
Schliesslich gingen die Gutachter davon aus, die Ausbildung einer adhäsiven Kapsulitis sei eher auf das Trauma zurückzuführen. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer vor dem Trauma zu keiner Zeit unter relevanten Schulterbeschwerden gelitten habe und sich diese in ihrer Gesamtheit erst nach dem Unfall eingestellt hätten (vorstehend E. 3.9.6; S. 52 des Gutachtens). Damit verfielen die Gutachter der beweisrechtlich unzulässigen Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Diese ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Dies gilt auch für die Argumentation der Gutachter, dass bei dem jungen Alter des Beschwerdeführers und bildgebend nicht nachweisbaren abnutzungsbedingten Veränderungen der Schulter eine vor dem Unfallereignis bestehende volle Belastbarkeit der Schulter bestanden habe. Setze man hierzu das Unfallereignis in seinem Ablauf als beschwerdekausal in Bezug, so müsse man in der Zusammenschau der Befunde eine isolierte Verletzung der kranialen Anteile der Subscapularissehne mit Beteiligung des sogenannten Pulleys annehmen (vgl. vorstehend E. 3.9.8). Erneut ist hier auf dem Umstand eines echtzeitlich gerade nicht dokumentierten Hyperextensionstraumas hinzuweisen.
4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Kausalitätsfrage die Interpretation der Bildgebung, die Vorgeschichte, der Unfallhergang, der Primärbefund und der Verlauf zu berücksichtigen und in einem Gesamtbild medizinisch zu bewerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.3). Das Gutachten von Dr. J.___ und pract. med. K.___ enthält nach dem Gesagten keine medizinisch schlüssige Bewertung eines Gesamtbildes.
Daran vermögen auch die nach zweifacher gerichtlicher Aufforderung (Urk. 16 und 20) eingegangenen Stellungnahmen der Gutachter (vorstehend E. 3.10-3.11) nichts zu ändern. Darin brachten die Gutachter zum Ausdruck, dass sie den Unfallmechanismus anhand der Befunde überprüften («Die Schilderungen des Beschwerdeführers erschienen vor dem Hintergrund der entstandenen Körperschäden am Schultergelenk initial und im weiteren Verlauf plausibel und nachvollziehbar. Die bildmorphologisch beschriebenen Körperschäden deckten sich sehr wohl mit den Schilderungen zum Unfall»), anstatt die Unfallschilderung anhand der Akten kritisch zu hinterfragen. Weiter hielten sie fest, es seien keine Verletzungszeichen wie Hämatome beschrieben worden, welche für die Annahme eines Sturzes auf den angezogenen Arm sprächen. Dies ist zumindest missverständlich, erachteten die Gutachter im Gutachten doch das initiale Auftreten eines Hämatoms in Ellbogennähe als glaubhaft (vgl. vorstehend E. 4.1), obwohl ein solches echtzeitlich, wie erwähnt, nicht dokumentiert ist. Zudem wiesen sie darauf hin, dass für die Ausbildung einer traumatisch bedingten Kapsulitis auch eine andere Entstehungsgeschichte für die Gesundheitsstörung hätte verantwortlich sein können, versäumten es jedoch, diese von möglichen unfallbedingten Ursachen abzugrenzen und einzuordnen beziehungsweise Stellung zu nehmen, wie es sich beim Beschwerdeführer verhält.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten der A.___ widersprüchlich und nicht schlüssig ist. Mithin kann nicht darauf abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 1.7).
5.
5.1 Dr. B.___ erstattete sein Obergutachten vom 25. Oktober 2023 (vorstehend E. 3.12) unter Berücksichtigung sämtlicher für den Beweiswert einer Expertise massgeblicher Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5). Im Gegensatz zu den Feststellungen im A.___-Gutachten nahm er eine kritische Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallmechanismus vor. Gegenüber Dr. B.___ machte der Beschwerdeführer nun geltend, er sei auf einer Schaltafel ausgerutscht und dabei mit dem Körper nach vorne und mit dem rechten Arm auf den Werkzeugkoffer zwischen Oberkörper und Arm gefallen. Dr. B.___ wies darauf hin, dass echtzeitlich, nämlich im Bericht der Notfallpraxis vom 29. November 2017, von einem Sturz auf die rechte Körperseite berichtet werde, womit eine Inkonsistenz zur aktuellen Darstellung bestehe. Gemäss Dr. B.___ handelte es sich gestützt auf die echtzeitlichen Berichte am ehesten um eine Kontusion des rechten Schultergelenks. Würde man die aktuelle Schilderung zugrunde legen, so handelte es sich gemäss Dr. B.___ am ehesten um eine Zerrung beziehungsweise Distorsion des rechten Schultergelenks (vorstehend E. 3.12.1). Beide Varianten waren gemäss Dr. B.___ nicht geeignet, biomechanisch respektive anatomisch die später festgestellten Veränderungen zu verursachen. Es bestehe in der Literatur Einigkeit, dass eine Strukturverletzung der Rotatorenmanschette mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lediglich durch eine Luxation oder Subluxation des Oberarmkopfes verursacht werden könne (vorstehend E. 3.12.5). Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemeingültige Betrachtungsweise etabliert werden kann. Zwar hat das Bundesgericht im Urteil 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 in E. 5.2.3 gestützt auf die Publikation von Alfred Schönberger/Gerhard Mehrtens/Helmut Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 8. Aufl., S. 412, erwogen, eine Rotatorenmanschettenschädigung setze voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen sein und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommen müsse, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirke. Diese Auffassung werde auch in der 9. Auflage 2017 dieser Publikation vertreten. Zudem werde hierin ausgeführt, ein ungeeigneter Hergang sei die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut abgeschirmt sei. Im Urteil 8C_62/2023 vom 16. August 2023 wies das Bundesgericht demgegenüber darauf hin, dass eine Einzelfallbeurteilung unabdingbar sei (E. 5.2.1). Zudem erwog das Bundesgericht mit Urteil SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.5 unter Verweis auf die medizinische Literatur (Stellungnahme von swiss orthopaedics vom 1. Oktober 2020 zum Urteil 8C_446/2019; Der Schultertrauma-Check, Ursachen von isolierten Schädigungen der Rotatorenmanschette und deren [versicher-ungs-] medizinische Beurteilung, in: Medinfo/Infoméd Nr. 2021/1), die Haltung von swiss orthopaedics hinsichtlich der Frage, ob auch ein Sturz mit direktem Schulteranprall geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, sowie in Bezug auf den Einfluss des Alters, sei nicht unumstritten. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den Expertenstreit hinsichtlich des Nachweises der Unfallkausalität von Rotatorenmanschettenrupturen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2023 vom 16. August 2023 E. 5.1-5.2.2). An anderer Stelle erwog das Bundesgericht, für eine traumatisch verursachte Rotatorenmanschettenläsion sei eine sofortige erhebliche Funktionseinbusse typisch (Urteil 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1, unter Verweis auf E. 5.3 des Urteils 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021, wo eine sofortige Pseudoparalyse nebst der akromohumeralen Distanz als einziges typisches Merkmal einer traumatisch verursachten Rotatorenmanschettenläsion genannt wird).
Vorliegend hielt Dr. B.___ fest, dass gemäss Bericht der Notfallpraxis vom 29. November 2017 sofort eingetretene Schmerzen der rechten Schulter, eine Schonhaltung, Druck- und Bewegungsschmerzen genannt würden und die Beweglichkeit gegen Widerstand bis etwa 90° möglich gewesen sei. Er schloss daraus auf eine sofortige, als erheblich zu bezeichnende Funktionseinbusse des rechten Armes und der rechten Schulter. Aus dem genannten Bericht (vgl. Urk. 2/8/15/2-3) geht jedoch keine eigentliche Pseudoparalyse hervor. Denn Dr. B.___ hielt präzisierend fest, der Erstbefund habe zwar Beschwerden des rechten Schultergelenks dokumentiert, die Befunde seien jedoch unspezifisch und deuteten nicht auf eine traumatische Beeinträchtigung der Rotatorenmanschette hin (vgl. vorstehend E. 3.12.5). Davon ist auszugehen.
5.2 Es bestehen keine zwingenden Gründe, vom Gerichtsgutachten von Dr. B.___ abzuweichen (vgl. vorstehend E. 1.7). Dr. B.___ legte differenziert dar, weshalb die über den 14. Juni 2018 hinaus noch bestehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Gründe zurückzuführen sind. Er nahm eine medizinische Interpretation der Bildgebung, der Vorgeschichte, des Unfallhergangs, des Primärbefundes und des Verlaufs vor und bewertete das Gesamtbild und berücksichtigte somit alle Parameter, die zur Beurteilung der Kausalitätsfrage notwendig sind. Dr. B.___ stellte - im Gegensatz zu den Gutachtern der A.___ - auch eine pathologische Ausprägung des rechten Bizepsmuskels (Popeye sign) fest, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch bei der dortigen Untersuchung schon vorhanden gewesen sei. Dies spricht für die Genauigkeit der Untersuchung durch Dr. B.___. Dabei diskutierte er auch die Berichte von Prof. F.___, Dr. E.___ und PD Dr. H.___. Zu Recht wies er darauf hin, dass Prof. F.___ keine eigene Sichtung der Bildgebung vorgenommen hat (vgl. Urk. 2/8/72), was seine Beurteilung relativiert. Der Bericht von PD Dr. H.___ vom 15. Dezember 2023 vermag das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, wies Dr. H.___ doch selbst darauf hin, dass die Prüfung des passenden Unfallmechanismus, die Frage nach den initialen Untersuchungsbefunden und die Einordnung des Verlaufs nicht in seinen fachärztlichen Kompetenzbereich fielen; diese Diskussion müssten die Versicherungsmediziner führen (vgl. vorstehend E. 3.13). Somit konnte er die erforderliche medizinische Interpretation des Gesamtbildes nicht vornehmen. Seiner Stellungnahme kann deshalb nicht gefolgt werden. Dies gilt auch für seinen Bericht vom 2. November 2020 (vgl. vorstehend E. 3.9.1), zumal Dr. H.___ zu wenig auf den Umstand einging, dass das MRI vom 5. Januar 2018 aufgrund von Artefakten eine deutlich eingeschränkte Beurteilbarkeit aufwies, worauf auch Dr. B.___ hingewiesen hat (vgl. vorstehend E. 3.12.2 und E. 3.12.4).
Dr. B.___ legte dar, dass weder das inital geschilderte Ereignis noch, wie es im weiteren Verlauf noch anlässlich der aktuellen Begutachtung dargestellt worden sei, biomechanisch respektive anatomisch die später festgestellten Veränderungen verursacht haben kann, und verwies dabei auf die Literatur, wo Einigkeit bestehe, dass eine Strukturverletzung der Rotatorenmanschette mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit lediglich durch eine Luxation oder Subluxation des Oberarmkopfes verursacht werden könne. Eine solche sei jedoch zu keinem Zeitpunkt dokumentiert und es bestehe kein Hinweis auf eine solche. Dazu gilt das oben Gesagte der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung (vgl. vorstehend E. 5.1). Diese ist aber vorliegend erfolgt, denn Dr. B.___ legte dar, dass dann entsprechende Begleitverletzungen eingetreten sein müssten, wie zum Beispiel Knorpelschäden (Hill-Sachs-Delle) oder Labrumläsionen (Bankartläsion). Beim Beschwerdeführer bestünden keinerlei Hinweise für eine schwerwiegende Verletzung des rechten Schultergelenks, auch keine Hinweise für einen allfälligen Hämarthros oder Bone bruise des Oberarmkopfes. Hinzu kommt, dass anlässlich der Erstbehandlung in der Notfallpraxis des G.___ keinerlei äusserliche Merkmale (Prellmarken, Abschürfungen, Hämatome) dokumentiert wurden.
5.3 Gemäss Gutachten von Dr. B.___ sei vor dem Hintergrund des Ereignisherganges, so wie dieser initial echtzeitlich und vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Begutachtung beschrieben worden und nicht im weiteren Verlauf «rekonstruiert» worden sei, dem erstmaligen Untersuchungsbefund, vor dem Hintergrund des weiteren Verlaufes, der bildgebenden Untersuchungen und der konkurrierenden Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Unfall vom 28. November 2017 zu einer Schultergelenksdistorsion/Schultergelenkszerrung geführt habe. Diese sei zeitgerecht ausgeheilt und es sei letztendlich zu einer mehrmonatigen Beschwerdefreiheit gekommen, die gut dokumentiert worden sei. Die über den 14. Juni 2018 hinaus noch bestehenden Schulterbeschwerden seien nicht mit der versicherungsmedizinisch überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 28. November 2017 zurückzuführen, sondern auf ereignisunabhängige, degenerative Veränderungen (vorstehend E. 3.12.6). Davon ist auszugehen.
Somit ist gestützt auf das Gerichtsgutachten von Dr. B.___ festzustellen, dass die über den 14. Juni 2018 hinaus bestehenden Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr auf das Unfallereignis vom 28. November 2017 zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für die erstmals durch Dr. B.___ festgestellte Popeye sign nach Ruptur der proximalen (körpernahen) Bizepssehne (vgl. vorstehend E. 3.12.1), war diese Sehne doch initial intakt und nicht als unfallkausal thematisiert (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.12.2).
5.4 Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, und wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt hat, ist die Überbindung der Kosten eines Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen auch immer dieses eingeholt wurde (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsurteil festgehalten, dass die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiswertig sind. Es stünden sich zwei gleichwertige medizinische Beurteilungen gegenüber und aufgrund der Darlegungen des Prof. F.___ seien zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der verwaltungsinternen ärztlichen Auskünfte angebracht (Urk. 1 E. 3.3.4). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kostenüberbindung an die Beschwerdegegnerin gegeben. Diese ist demnach zu verpflichten, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. B.___ im Betrag von Fr. 7‘500.-- (Urk. 55) zu ersetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichts-gutachtens von Fr. 7‘500.-- zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 55
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensTiefenbacher