Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00122
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 22. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1991 geborene X.___ arbeitete ab dem 23. Januar 2018 als Bauarbeiter bei der Z.___ AG in einem Temporärarbeitsverhältnis längstens für drei Monate vermittelt durch die A.___ AG (Urk. 7/6) und war über letztere bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 28. März 2018 teilte die A.___ AG mit, dass der Versicherte am 25. Februar 2018 als Beifahrer eines Personenwagens in Portugal einen Autounfall erlitten habe. Dabei habe er sich einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen und die rechte Schulter verdreht/verstaucht (Urk. 7/1; vgl. auch Urk. 7/39, 7/104). Am 8. März 2018 unterzog sich der Versicherte im Spital B.___ einer Zugschrauben- und Plattenosteosynthese der Fibula und des medialen Malleolus bei Bimalleolarfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Urk. 7/13). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/107). Am 10. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72; vgl. auch Urk. 7/136).
Vom 14. Januar bis 8. Februar 2019 unterzog sich der Versicherte einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik C.___ (Urk. 7/108, 7/123). Gemäss Schadenmeldung vom 8. Februar 2019 kam es am 4. Februar 2019 beim Versicherten zu einem Misstritt in der Schreinerei in der Rehaklinik C.___, wobei er sich eine Verdrehung/Verstauchung des linken Fussgelenkes zuzog (Urk. 7/119).
Am 11. Juli 2019 wurde beim Versicherten eine Osteosynthesematerialentfernung in toto am OSG links durchgeführt (Urk. 7/163). Nachdem Dr. med. D.___, Fachärztin Chirurgie, am 4. November 2019 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt hatte (Urk. 7/190), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 6. November 2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 30. November 2019 eingestellt (Urk. 7/192). Mit Verfügung vom 27. November 2019 verneinte die Suva bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 7.9 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit genannter Verfügung verneinte sie ausserdem einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/200). Dagegen liess der Versicherte am 27. Dezember 2019 Einsprache erheben und dabei insbesondere den Fallabschluss beanstanden (Urk. 7/208). Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2021 abgewiesen (Urk. 2 [= Urk. 7/226]).
2. Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 4. Juni 2021 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen (Unfalltaggelder, Heilkosten, Invalidenrente und Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2021 mit der Begründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen sei davon auszugehen, dass am Abschluss des Falles per 30. November 2019 nicht festgehalten werden könne (Urk. 6). Auf telefonische Aufforderung (vgl. Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin die gemäss Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 neu bei ihr eingegangenen Unterlagen als Urk. 11/1-2, welche der Beschwerdeantwort irrtümlich nicht beigelegt worden seien, zu den Akten (vgl. Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leistungseinstellung per 30. November 2019 fest, die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung bezüglich des Gesundheitsschadens am oberen Sprunggelenk links erwartet werden könne, sei prognostisch zu verneinen (S. 3 f.).
1.2 Wie bereits erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Mai 2021 und die Ausrichtung von Unfalltaggeldern, Heilkosten sowie eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Dabei machte er insbesondere geltend, es sei fraglich, ob der medizinische Endzustand bereits erreicht sei; der Fallabschluss erweise sich aber bereits angesichts der erst am 1. Juni 2021 abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung als verfrüht. Die Beschwerdegegnerin hätte die Heilkosten- und Taggeldleistungen nicht per 30. November 2019 einstellen dürfen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Heilkosten und Taggeldleistungen auch nach dem 30. November 2019 zu erbringen (Urk. 1 S. 9).
1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung, aufgrund neu eingegangener Unterlagen könne am Fallabschluss nicht festgehalten werden, da dieser verfrüht erfolgt sei (Urk. 6 und 10).
2. Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
3. Da nunmehr sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin von einem verfrühten Fallabschluss ausgehen und aus diesem Grund die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen, liegen diesbezüglich übereinstimmende Parteianträge vor (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 und 10).
Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage in Einklang: Denn gestützt auf die aktuelle Aktenlage lässt sich die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses nicht abschliessend beurteilen, nachdem sich aus den von der Beschwerdegegnerin nachträglich eingereichten neurologischen Berichten des Spitals B.___ vom 19. Februar und 17. April 2020 ergibt, dass klinisch und neurosonographisch eine fachärztlich auf den versicherten Unfall zurückgeführte Läsion des Nervus peroneus superficialis links und ein Neurom desselben festgestellt werden konnten und eine nervenchirurgische Beurteilung und Evaluation einer Therapie ausstehend waren (Urk. 11/1-2), was beides in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. November 2019, welche sowohl dem Fallabschluss als auch der Rentenprüfung respektive der Prüfung der Integritätsentschädigung zugrunde lag, noch keine Berücksichtigung fand (vgl. 7/190). Entsprechend lassen sich gestützt auf die Akten der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive die unfallkausalen Einschränkungen und deren Behandlungsbedürftigkeit nicht abschliessend beurteilen und damit auch nicht, ob eine allfällige Behandlung des Neuroms eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen könnte. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, soweit zwischenzeitlich keine weiteren, rechtsgenüglichen medizinischen Berichte hierzu eingegangen sind, nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen über die entsprechenden Ansprüche des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2019 (Heilkosten, Taggeldleistungen sowie Invalidenrente und Integritätsentschädigung) neu entscheide.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch (Taggeld und Heilkosten sowie Invalidenrente und Integritätsentschädigung) des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2019 entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___ unter Beilage je eines Doppels von Urk. 6 und 10 sowie je einer Kopie von Urk. 9 und 11/1-2
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif