Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00123


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 22. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war seit dem 19. Oktober 2018 bei der Y.___ AG als Deckenmonteur angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 21. Januar 2019 teilte die Arbeitgeberin der Suva mit, dass der Versicherte am 22. Oktober 2018 mit der Vespa gestürzt sei, wobei er sich einen Bruch am Thorax (Rippen, Brustkorb) zugezogen habe (Urk. 11/1 Ziff. 3-6 und Ziff. 9). Die am 26. Oktober 2018 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten eine Fractura Costa V links dorsolateral (Urk. 11/10 S. 1). Weitere bildgebende Abklärungen der rechten Schulter ergaben sodann eine undislozierte, kleinvolumige Avulsionsfraktur des Tuberculum majus mit residuellem bone bruise (vgl. Urk. 11/21, auch Urk. 11/24), welche am 9. Juli und am 29. Oktober 2019 durch PD Dr. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operativ saniert wurde (Urk. 11/25, Urk. 11/74/2-3). Die Suva anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht.

    Am 3. März 2020 führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sodann eine operative Sanierung des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) des Versicherten durch (Urk. 11/115), und am 9. Juli 2020 erfolgte durch PD Dr. A.___ eine Refixation einer Ruptur der Flexor-Pronator-Gruppe am linken Ellbogen (Urk. 11/132/2-3).

    Gestützt auf den Untersuchungsbericht von Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Juli 2020 (Urk. 11/142) sowie auf seine Stellungnahmen vom 13. Mai 2020 (Urk. 11/116/2), 21. August 2020 (Urk. 11/148) und vom 9. September 2020 (Urk. 11/166) verneinte die Suva mit Verfügung vom 10. September 2020 (Urk. 11/171) einen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. Oktober 2018 und den Ellbogenbeschwerden links und den Fussbeschwerden rechts und damit ihre Leistungspflicht und sprach ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 (Urk. 12/196/2-6) für die verbliebenen Beeinträchtigungen an der rechten Schulter aus dem Unfall vom 22. Oktober 2018 ab 1. Dezember 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19.00 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Am 8. Oktober 2020, am 30. November 2020 und am 25. Januar 2021 erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 11/187, Urk. 12/208 und Urk. 12/223), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 nach einer erneuten Stellungnahme durch den Vertrauensarzt med. pract. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 31. März 2021 (Urk. 12/239) betreffend die Verfügung vom 10. September 2020 abwies und hinsichtlich der Verfügung vom 29. Oktober 2020 guthiess, indem sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente zusprach (Urk. 12/240 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Juni 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 (Urk. 2) und beantragte, dass ihm in Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2020 und Ziffer 1 des Einspracheentscheides vom 3. Mai 2021 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen seien. Eventuell sei ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen und subeventuell die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeichnenden (Urk. 1 S. 2). Am 23. Juli 2021 teilte Rechtsanwältin Nicole Schneider dem hiesigen Gericht mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2021 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 25. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen davon auszugehen sei, dass die beschriebenen Veränderungen, welche am Ellbogen und auch am Fuss behandelt worden seien, überwiegend wahrscheinlich älter als das Unfallereignis und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Unfalleinfluss entstanden seien. So fehlten zeitnah zum Unfall erwähnte und/oder medizinisch dokumentierte Beschwerden an den erwähnten Lokalisationen (S. 4 f. Ziff. 2.2-3). PD Dr. A.___ und Dr. B.___ hätten ihre Auffassung nicht näher begründet. Bei fehlendem Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen den besagten Beschwerden und dem Unfall erübrige sich eine Prüfung im Lichte der Listenverletzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (S. 5 Ziff. 2.3). Damit sei die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. September 2020 abzuweisen (S. 5 Ziff. 2.4). Hinsichtlich der gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2020 erhobenen Einsprache betreffend die Berechnung des Valideneinkommens sei diese gutzuheissen, und es resultiere ein Invaliditätsgrad von 25 % (S. 6 Ziff. 3).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich diese einzig gegen den abweisenden Teil des Einspracheentscheides und damit gegen die Verneinung der Unfallkausalität der Ellbogen- und Fussbeschwerden richte, während die Erhöhung des IV-Grades und damit die IV-Rente nicht angefochten werde (S. 6 Rz 27). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, hinsichtlich des auf Anfrage vom 29. Juli 2020 eingegangenen Antwortschreibens von PD Dr. A.___ weitere Abklärungen zu tätigen (S. 7 Rz 3031). Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden (S. 7 Rz 32). Hinsichtlich der Ellbogenbeschwerden habe er bereits in der Sprechstunde vom 14. März 2019 davon berichtet, dass er regelmässig Gegenstände aus der Hand fallen lasse und ähnliche Ausfälle habe. Wenn diese Umstände erstmals am 14. März 2019 dokumentiert seien, bedeute dies, dass die effektiven Einschränkungen bereits länger bestanden hätten (S. 7 f. Rz 35). Ausserdem habe PD Dr. A.___ festgehalten, dass die Traumata und die Pathologie dem entsprechen würde, was typischerweise im Rahmen eines Töff-Unfalles gesehen werde. Es sei keine typische Degeneration, sondern eine traumatische Zerreissung des Ellbogens auf der Innenseite (S. 8 Rz 36). Hierzu habe sich med. pract. D.___ nicht geäussert, und seiner Einschätzung komme kein Beweiswert zu (S. 8 Rz 37). Vielmehr sei der Einschätzung von PD Dr. A.___ folgend eine Kausalität zum Vorfall vom Oktober 2018 zu bejahen und andernfalls ein Gerichtgutachten einzuholen (S. 8 Rz 38). Obwohl sich sowohl PD Dr. A.___ als auch Dr. B.___ klar für eine Unfallkausalität der Fussbeschwerden ausgesprochen hätten, habe die Beschwerdegegnerin hierzu nicht Stellung genommen (S. 9 Rz 41). Auch hier sei ein Gutachten einzuholen (S. 9 Rz 43).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sie zu weiteren Abklärungen hinsichtlich des Schreibens von PD Dr. A.___ verpflichtet gewesen wäre, völlig haltlos sei (S. 2 Ziff. 4.1). Betreffend die Beschwerden am Ellbogen habe PD Dr. A.___ am 17. Mai 2019 festgehalten, dass der Patient neuerdings auch Ulnaris-Symptome habe. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers seien im März 2019 keine Ellbogen-Probleme/Beschwerden dokumentiert. Zudem sei zu bemerken, dass zu erwarten gewesen wäre, dass PD Dr. A.___ als Schulter- und Ellbogenchirurg den Ellbogenbeschwerden sofort Beachtung geschenkt hätte, hätte der Beschwerdeführer bereits vor Mitte 2019 darüber geklagt (S. 3 Ziff. 4.3). Vor Juni 2019 seien auch keine Fussbeschwerden dokumentiert (S. 3 Ziff. 4.4).

2.4    Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die mittels MRI vom 17. Juni 2019 und Ganzkörperskelettszintigraphie vom 26. Juni 2019 (Urk. 11/21, Urk. 11/24) objektivierte undislozierte kleinvolumige Avulsionsfraktur des Tuberculum majus an der rechten Schulter, welche am 9. Juli 2019 eine Refixation, durchgeführt durch PD Dr. A.___ (Urk. 11/25), sowie die Folgeoperation vom 29. Oktober 2019 (Urk. 11/74/2-3) nach sich zog. Aufgrund der verbleibenden Einschränkungen an der rechten Schulter sprach die Suva dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2021 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zu. Dies blieb unbestritten.

    Hingegen verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Fusses sowie des linken Ellbogens. Strittig und zu prüfen ist demnach nachfolgend die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer beklagten Fuss- und Ellbogenbeschwerden und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht verneint hat.


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals Z.___, Notfallstation, nannten in ihrem Bericht vom 26. Oktober 2018 (Urk. 11/10/1-2) als Diagnose eine Fractura Costa V links dorsolateral vom 25. Oktober 2018 (S. 1). Die Ärzte führten aus, dass eine notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2018 bei Schmerzen im Thorax nach Töffsturz vom 25. (richtig wohl: 22.) Oktober 2018 erfolgt sei. Der Patient sei mit seiner Vespa mit etwa 30 km/h unterwegs gewesen, dabei ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen. Seither bestünden atemabhängige Schmerzen im linken Thorax sowie Schmerzen beim Husten. Am Schultergürtel zeigten sich keine Druckdolenzen, keine Prellmarken und kein Hämatom. Es werde eine Bedarfsanalgesie durchgeführt (S. 1).

3.2    In seinem Krankengeschichte (KG)-Eintrag vom 27. November 2018 (Urk. 11/11/2-4 S. 1 f.) nannte PD Dr. A.___ als Diagnosen eine Tossy II Acromio-Clavicular (AC)-Gelenk links, eine Scapula alata (Kibler I) bei Thoracicus longus-Läsion, eine Rippenfraktur 5 links bei Vespa-Unfall sowie einen Status nach Mumford AC-Gelenk rechts. PD Dr. A.___ führte aus, dass eine Wiedervorstellung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Nachdem sich das rechte Schultergelenk endlich von der Operation erholt habe, habe er auf dem Weg von der Arbeit einen Unfall mit der Vespa gehabt. Dabei habe er sich zwei Rippen gebrochen und eine Lähmung des Nervus thoracicus longus zugezogen, woraus eine leichte Scapula alata resultiere. Obendrauf sei noch eine Distorsion des AC-Gelenkes links erfolgt.

3.3    Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. Januar 2019 (Urk. 11/1) stürzte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2018 mit der Vespa auf der Strasse, wobei er sich einen Bruch zuzog. Als betroffenes Körperteil wurde der Thorax (Rippen, Brustkorb) angegeben (Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9).     

3.4    In seinem KG-Eintrag vom 14. März 2019 (Urk. 11/11/2-4 S. 2 Mitte) führte PD Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Beschwerden habe und ihm regelmässig Gegenstände aus der Hand fallen würden beziehungsweise er ähnliche Ausfälle habe. Das MRI der Schulter zeige eine traumatische Läsion des AC-Gelenks bei ansonsten weitgehend unauffälliger Schulter. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden, welche auch ein neurologisches Naturell hätten, werde eine neurologische Begutachtung veranlasst.

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 3. April 2019 (Urk. 11/18/2-3) nach neurologischer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. April 2019 folgende Diagnosen (S. 1):

- Schmerzsyndrom linker Arm bei Unfall im November 2018 mit Läsion des Nervus thoracicus longus links und Scapula alata links

- Status nach Schultergelenksoperation rechts am 17. Juli 2018 (arthroskopische laterale Clavikularesektion)

    Dr. E.___ führte aus, dass es im Verlauf zum Unfallereignis zu eher zunehmenden Schmerzen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Armes gekommen sei, mit einem Schmerzmaximum im Bereich der ventralen Schulterregion und Schmerzausstrahlung über den ventralen Oberarm in den dorsalen Unterarm, zeitweise auch bis in die linke Hand. Dem Beschwerdeführer würden wiederholt Gegenstände aus der linken Hand fallen (S. 1 unten). Neurologisch sei eine Scapula alata infolge einer Parese des Musculus serratus anterior links nachweisbar. Ansonsten fänden sich keine motorischen oder sensiblen Defizite im Bereich der oberen Extremitäten. Elektroneurografisch fänden sich keine Hinweise auf eine Leitungsstörung im Bereich der peripheren Armnerven links als Ursache für das Schmerzsyndrom in den linken Arm. Das Schmerzsyndrom im Bereich der ventralen Schulterregion mit Ausstrahlung in den linken Arm sei von neurologischer Seite her nicht vollständig zu erklären (S. 2 unten).

3.6    PD Dr. A.___ hielt in seinem KG-Eintrag vom 17. Mai 2019 (Urk. 11/27 S. 5 unten) fest, dass die Neuropathie noch nicht wesentlich besser geworden sei und neuerdings auch Ulnaris-Symptome aufgetreten seien. Es bestünden Dysästhesien, die Provokationstests für den Ulnaris am Ellenbogen seien positiv und Druckschmerzen auf dem TO.

3.7    Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, stellte nach am 26. Juni 2019 beim Beschwerdeführer durchgeführter Ganzkörperskelettszintigraphie sowie dem durchgeführten Röntgen des OSG rechts in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 11/24) folgende Diagnosen (S. 1):

- undislozierte Fraktur des Tuberculum majus rechts mit einem 17 x 9 x 10 mm grossen Knochenfragment mit hochgradig vermehrter Knochenumbauaktivität im Verlauf des Frakturspaltes

- weitestgehend konsolidierte, teilweise in leichter Überschriebefehlstellung stehende Frakturen der 2. bis 6. Rippe links dorsal

- dringender Verdacht auf eine osteochondrale Läsion am dorsalen Rand der Talusrolle links mit diffus vermehrter Knochenumbauaktivität des linken [richtig wohl: rechten] OSG. Hier gegebenenfalls weitere Abklärung/Bestandesaufnahme mittels MRI zu erwägen

- leicht bis mässiggradige AC-Gelenksarthrose rechts mit subchrondraler, in erster Linie degenerativ/arthrotisch bedingter Mehranreicherung im lateralen Klavikulaende rechts

    Dr. F.___ führte aus, dass sich im Bereich des rechten OSG eine diffus vermehrte Radionuklidanreicherung gefunden habe. Konventionell radiologisch habe sich ein muldenförmiger Defekt an der Talusrolle dorsalseitig gezeigt mit angrenzend kleiner, wahrscheinlich intraartikulärer Verkalkung.

3.8    In seinem KG-Eintrag vom 16. Dezember 2019 (Urk. 11/80/2-9 S. 7 unten) stellte PD Dr. A.___ folgende Diagnosen:

- Status sechs Wochen post Schulter-Arthroskopie rechts mit subakromialer und intraartikulärer Adhäsiolyse, Bizepssehnen-Tenotomie, Re-Mumford, Mobilisation in Narkose und Entfernung der Schrauben

- Status acht Monate post arthroskopische Reposition und interne Fixation (ARIF) Tuberculum majus und 2-Sehnen-Refixation

    PD Dr. A.___ führte zur Verlaufskontrolle des Beschwerdeführers aus, dass dieser nach der Operation ein bisschen vermehrt Narbenprobleme entwickelt habe, diese jedoch sehr gut wegtherapiert worden seien. Die Beweglichkeit sei nahezu frei, auch die Kraft habe deutlich dazugewonnen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Beschwerden auf der linken Seite mit Nervenausfällen und Beschwerden am Fuss, für welche eine Kontrolle aufgegleist worden sei.

3.9    PD Dr. A.___ hielt in seiner KG am 3. Februar 2020 (Urk. 11/80/2-9 S. 7 unten f.) fest, dass eine Wiedervorstellung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Er sei auch bei Dr. E.___ zur Begutachtung gewesen, welcher ein klinisch relevantes und elektrophysiologisch abgrenzbares Sulcus ulnaris-Syndrom links gesehen habe. Das rechte OSG, welches schon in der Szintigraphie vom August 2019 auffällig gewesen sei, zeige nun vermehrt Beschwerden bei erhöhter Belastung.

3.10    Vertrauensarzt Dr. C.___ verneinte in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020 (Urk. 11/116/2) die Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden am Ellbogen sowie am rechten Fuss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018 zurückzuführen seien. Dr. C.___ begründete dies damit, dass im gesamten Zeitraum nach dem Unfallereignis keinerlei Hinweise auf einen unfallbedingten Einfluss weder auf den rechten Fuss noch auf den linken Ellbogen dokumentiert seien. Die beschriebenen und behandelten Veränderungen in den benannten Bereichen könnten auch wesentlich älter oder völlig unabhängig von einem Unfalleinfluss sein. Die Operation vom 3. März 2020 sei unfallfremd erfolgt.

3.11    PD Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Mai 2020 (Urk. 11/123/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):

- Verschlechterung der Situation linker Ellbogen bei Flexorenriss

- deutliche Verbesserung beider Schultern und OSG

    PD Dr. A.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 in seiner Sprechstunde gesehen habe. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden des linken Ellbogens, die seit fünf Monaten die Funktion der linken Hand deutlich beeinflussten, wolle er nun die Refixation der Flexoren angehen. In der Summe sei zu hoffen, dass dann alle Probleme aus dem Unfall aufgearbeitet seien und eine stabile Situation erreicht werden könne bis hin zur Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit (S. 1).

3.12    Im Operationsbericht 9. Juni 2020 (Urk. 11/132/2-3) nannte PD Dr. A.___ als Diagnose eine Ruptur der Flexor-Pronator-Gruppe am linken Ellbogen traumatischer Ursache. PD Dr. A.___ führte aus, dass eine Refixation der Flexor-Pronator-Gruppe am linken Ellbogen erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe einen grösseren Motorradunfall gehabt, welcher nun Stück für Stück abgearbeitet werde. Die Schulter und den Fuss hätten sie recht gut hinbekommen, und der Ellbogen sei eigentlich die letzte Baustelle, die es habe (S. 1 oben).

3.13    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 20. Juli 2020 (Urk. 11/145) folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach Operation des rechten Fusses am 3. März 2020 Klinik G.___:

- Exzision Ossikel laterales OSG nach ossärem Ligamentum fibulotalare anterius (LFTA)-Ausriss

- Raffung/Augmentation des anterolateralen Kapselbandapparates nach Broström-Gould

- Entlastung/Resektion Ganglion Sinus tarsi

    Dr. B.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 in seiner Sprechstunde gesehen habe und er mit dem bisherigen Resultat sehr zufrieden sei. Es zeige sich ein flüssiges Gangbild ohne Hinken und ein sehr gut bewegliches oberes und unteres Sprunggelenk mit ligamentär sehr schön stabilen Verhältnissen (S. 1 unten).

3.14    Dr. C.___ stellte nach Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2020 in seinem am 30. Juli 2020 erstellten Bericht (Urk. 11/142) folgende Diagnose (S. 8):

- leicht verminderte Belastungstoleranz rechtes Schultergelenk nach Tuberculum majus Avulsionsfraktur durch Sturz mit Vespa am 22. Oktober 2018

- Status nach Fraktur 5. Rippe links dorsolateral ohne residuellen Beschwerden

- leichte Restbeschwerden rechter Fuss nach Exzision Ossikel laterales OSG (3. März 2020, Unfallkausalität werde nochmals abgeklärt)

- Status nach Refixation Flexor-Pronator-Gruppe am Ellbogen links (9. Juni 2020, Unfallkausalität werde nochmals abgeklärt)

    Dr. C.___ führte aus, dass eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Deckenmonteur nach der erlittenen Schulterverletzung rechts nicht mehr sinnvoll sei, weil andauernde Überkopfarbeiten, wie sie ein Deckenmonteur leisten müsse, nicht mehr zumutbar seien (S. 9 Ad 2). Aufgrund der Situation, dass sich die aktuellen Beschwerden unter Physiotherapie noch relativ gut bessern würden, sollte ungefähr noch zwei Monate bis zur Feststellung des stabilen Gesundheitszustandes gewartet werden (S. 9 Ad 3).

    In seiner Beurteilung legte Dr. C.___ dar, dass sich der Versicherte am 22. Oktober 2018 bei einem Sturz von der Vespa verletzt habe, jedoch erst Mitte des Jahres 2019 Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und des linken Ellbogens aktenkundig seien. Da etwa acht bis neun Monate keinerlei unfallbedingte Beschwerden in diesen Bereichen dokumentiert worden seien und die gefundenen Veränderungen auch durchaus älter oder völlig unabhängig von einem Unfalleinfluss auftreten könnten, habe er am 11. Mai 2020 die Unfallkausalität von Beschwerden im Bereich des rechten Fusses und des linken Ellbogens abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er diese Beschwerden von Anfang an bei PD Dr. A.___ angegeben habe, jedoch darauf nicht eingegangen worden sei. Die Administration werde gebeten, diesbezüglich PD Dr. A.___ dezidiert um eine Angabe zu bitten (S. 8 unten).

3.15    Auf die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2020 gestellte Frage an PD Dr. A.___, ob der Versicherte bei ihm im Zeitraum seit der Erstkonsultation bis im Juni 2019 Beschwerden am rechten Fuss sowie am linken Ellbogen gelten gemacht habe und ob diesbezüglich irgendwelche Abklärungen stattgefunden hätten, antwortete PD Dr. A.___ handschriftlich mit «ja, speziell nach der Behandlung der Fraktur der rechten Schulter» (vgl. Urk. 11/143).

3.16    In seiner Beurteilung vom 21. August 2020 (Urk. 11/148) führte Dr. C.___ aus, dass es sich bei der Antwort von PD Dr. A.___ um kürzestes, handschriftliches Gekritzel handle, welches leider keinen Beitrag leiste, die Kausalität der Beschwerden am Fuss rechts und am Ellenbogen links zum Unfallereignis vom 22. Oktober 2018 nochmals zu überprüfen. Deswegen müsse er bei seiner bisherigen Beurteilung vom 11. Mai 2020 bleiben (S. 1).

3.17    Dem in der KG von PD Dr. A.___ dokumentierten Schreiben vom 11. November 2020 (Urk. 12/218/2-4 S. 2 unten f.) lässt sich entnehmen, dass PD Dr. A.___ ausführte, dass seiner Ansicht nach sowohl die Ellbogen- als auch die Fussbeschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Sowohl die Traumata als auch die Pathologien entsprächen dem, was man im Rahmen eines Töff-Unfalles typischerweise gut sehe. Für weitere Ausführungen zu den Fussbeschwerden könne man hier noch den behandelnden Fusschirurgen hinzuziehen, aber von Seiten des Ellbogens sei dies nicht eine typische Degeneration gewesen, sondern eine traumatische Zerreissung der Sehne ab Ellbogen auf der Innenseite, was anamnestisch für einen Unfall spreche. Hinsichtlich der rechten Schulter sei er weitgehend einverstanden, dass man hier einen relativen Endzustand erreicht habe und dass die Tätigkeit als Deckenmonteur der Gesundheit des Patienten nicht zuträglich sei.

3.18    Dr. B.___ führte am 30. November 2020 (Urk. 12/223/7) aus, es sei für ihn unzweifelhaft klar, dass der knöcherne Ausriss des vorderen Aussenbandes am Sprunggelenk durch einen Unfall verursacht worden sei. Ob speziell das erwähne Ereignis für das Problem ursächlich sei, könne er nicht sagen.

3.19    Vertrauensarzt med. pract. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2021 (Urk. 12/239) aus, dass weder die Ellbogenbeschwerden links noch die Fussbeschwerden rechts mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Vorfall vom 22. Oktober 2018 zurückzuführen seien. Er verweise auf die gute und konzise Beurteilung von Dr. C.___ vom 23. August 2020. Im gesamten erweiterten Zeitraum nach dem Unfall seien gemäss Aktenlage keinerlei Hinweise auf einen unfallbedingten Einfluss - und auch in den darauffolgenden Behandlungen keine Beschwerden ebenda dokumentiert. Die beschriebenen Veränderungen, welche am Ellbogen und auch am Fuss behandelt worden seien, seien überwiegend wahrscheinlich älter als das Unfallereignis und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Unfalleinfluss entstanden. So fehlten zeitnah zum Unfall erwähnte oder medizinisch dokumentierte Beschwerden an den erwähnten Lokalisationen (S. 1 Ziff. 1).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Entscheid gestützt auf die kreisärztlichen Einschätzungen von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.10, E. 3.14, E. 3.16) und von med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.19) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 22. Oktober 2018 und den im Verlauf vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden am rechten Fuss sowie am linken Ellbogen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden am linken Ellbogen und am rechten OSG wurde insbesondere aufgrund des Fehlens einer echtzeitlichen Dokumentation dieser Beschwerden nach dem Unfallereignis verneint (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte PD Dr. A.___ und Dr. B.___ eine Unfallkausalität der Beschwerden am linken Ellbogen und am rechten OSG zu bejahen (vorstehend E. 2.2).

4.2    Über allfällige Schmerzen, die nach einem frischen Trauma des Ellbogens zu erwarten gewesen wären, klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation auf dem Notfall des Spitals Z.___ vom 26. Oktober 2018 nicht, sondern lediglich über Schmerzen im Bereich des linken Thorax (vorstehend E. 3.1). Auch im ersten, nach dem Ereignis vom 22. Oktober 2018 von PD Dr. A.___ verfassen KG-Eintrag vom 27. November 2018 (vorstehend E. 3.2) sind keine Beschwerden am linken Ellbogen dokumentiert, dies, obwohl es sich bei PD Dr. A.___ um einen Ellbogenspezialisten handelt. Ellbogenbeschwerden wurden auch nicht in der Bagatellunfall-Meldung vom 21. Januar 2019 erwähnt (vorstehend E. 3.3).

    Erstmalig im KG-Eintrag von PD Dr. A.___ vom 14. März 2019 (vorstehend E. 3.4) wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer regelmässig Gegenstände aus der Hand fallen würden beziehungsweise er ähnliche Ausfälle habe, und es wurde eine neurologische Abklärung bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5) veranlasst. Einhergehend mit dem Beschwerdeführer kann in der Äusserung, wonach ihm Gegenstände aus der Hand fallen würden, ein erstes Indiz für die Ellbogenbeschwerden gesehen werden, auch wenn PD Dr. A.___ erst in seinem KG-Eintrag vom 17. Mai 2019 von neuerdings aufgetretenen Ulnaris-Symptomen sprach (vorstehend E. 3.6). Soweit der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht geltend macht, dass seiner Äusserung vom 14. März 2019 entnommen werden könne, dass diese Symptomatik bereits länger vorbestehend gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal im KG-Eintrag von PD Dr. A.___ vom 28. Februar 2019 nichts Derartiges vermerkt worden ist (vgl. Urk. 11/11/2-4 S. 2 oben). Selbst wenn man nun davon ausginge, dass bereits ab Ende Februar 2019 respektive Anfang März 2019 Ellbogenbeschwerden bestanden hätten, erweist sich der Zeitraum von mehr als vier Monaten ab Unfallereignis bis zum erstmaligen Auftreten der Beschwerden als sehr lang. Zudem kam es erst im Verlauf zu einer Verstärkung der Beschwerden (vgl. vorstehend E. 3.5). In seinem KG-Eintrag vom 27. Mai 2020 hielt PD Dr. A.___ fest, dass die Beschwerden am linken Ellbogen erst seit fünf Monaten die Funktion an der Hand deutlich beeinflussten (vorstehend E. 3.11), und in seiner auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2020 verfassten Notiz (vorstehend E. 3.15) führte er aus, dass es erst nach der Behandlung der Fraktur an der rechten Schulter zu einer Manifestation der Beschwerden am linken Ellbogen gekommen sei, und damit im Verlauf des Sommers/Herbst 2019. Konkret wurde auch erst im Januar 2020 eine bildgebende Abklärung des linken Ellbogens veranlasst (Urk. 11/76).

    Es ist zwar unbestritten, dass es beim Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem Flexorenriss am linken Ellbogen gekommen sein muss, jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass bei einer durch das Ereignis vom 22. Oktober 2018 verursachten Verletzung echtzeitlich Beschwerden respektive Schmerzen beklagt worden wären. Solche sind jedoch nicht dokumentiert. Damit ist einhergehend mit den kreisärztlichen Einschätzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bezogen auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018 um ein unfallfremdes Geschehen handelte.

    In Anbetracht des Fehlens von echtzeitlich dokumentierten Beschwerden ändern auch die Ausführungen von PD Dr. A.___, wonach es sich um eine traumatisch bedingte Ruptur der Flexor-Pronator-Gruppe am linken Ellbogen handle (vorstehend E. 3.12, E. 3.17), nichts, zumal diese, wie die Kreisärzte ausführten, in Anbetracht der konkreten Umstände ohne Weiteres auch vorbestehend zum Unfall gewesen sein kann. Soweit PD Dr. A.___ am 11. November 2020 (vorstehend E. 3.18) ausführte, dass dies typische Traumata seien, die im Rahmen eines Töffunfalles aufträten, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb er dann im Rahmen der direkt nach dem Unfallereignis stattgehabten Konsultationen als Ellbogenspezialist diesen Lokalisationen keine Beachtung geschenkt hat.

4.3    Auch hinsichtlich der Fussbeschwerden ist festzuhalten, dass solche in den echtzeitlichen Berichten nach dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2018 nicht erwähnt wurden, weder von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals Z.___ (vorstehend E. 31) noch von PD Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2, E. 3.4 und E. 3.6). Auch in der Bagatellunfall-Meldung vom 21. Januar 2019 (vorstehend E. 3.3) finden sich keine Hinweise auf eine erfolgte Schädigung des rechten OSG.

    Bildgebend ergab die am 26. Juli 2019 von Dr. F.___ beurteilte Ganzkörperskelettszintigraphie (vorstehend E. 3.7) einen dringenden Verdacht auf eine osteochondrale Läsion am dorsalen Rand der Talusrolle links mit diffus vermehrter Knochenumbauaktivität des rechten OSG, wobei es sich um einen Zufallsbefund gehandelt haben dürfte. Konkret wurde dann erst einige Monate später im KG-Eintrag von PD Dr. A.___ vom 16. Dezember 2019 festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Beschwerden am Fuss klage (vorstehend E. 3.8). Im KG-Eintrag vom 3. Februar 2020 führte PD Dr. A.___ aus, dass das rechte OSG, welches schon in der Szintigraphie vom August 2019 auffällig gewesen sei, nun vermehrt Beschwerden mit erhöhter Belastung zeige (vorstehend E. 3.9). Daraus geht deutlich hervor, dass das OSG bis zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerden verursacht hat. Erst im Februar 2020 fanden sodann weitere bildgebende Abklärungen des rechen OSG statt (Urk. 11/87).

    In Anbetracht dessen, dass bis zu diesem Zeitpunkt und damit während über einem Jahr nach dem Unfallereignis keine Fussbeschwerden vom Beschwerdeführer beklagt worden sind, erweist es sich nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die im Rahmen der Skelettszintigraphien vom 26. Juni 2019 (vorstehend E. 3.6) und vom 9. Oktober 2019 (Urk. 11/57) festgestellten persistierenden aktiven posttraumatischen Veränderungen am rechten OSG auf das Ereignis vom 22. Oktober 2018 zurückzuführen wären. Insbesondere führte Dr. B.___, welcher am 3. März 2020 den operativen Eingriff am rechten OSG vornahm (vorstehend E. 3.13), in seiner Stellungnahme vom 30. November 2020 klar aus, dass er nicht sagen könne, ob die Verletzung am OSG durch das Ereignis vom 22. Oktober 2018 erfolgt sei (vorstehend E. 3.18). Damit steht seine Einschätzung jener von Dr. C.___ und med. pract. D.___ nicht entgegen.

4.4    Abschliessend ist damit festzuhalten, dass sich keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. C.___ und med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.10, E. 3.14, E. 3.16 und E. 3.19) aufdrängen und damit mangels echtzeitlich dokumentierter Beschwerden davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom 22. Oktober 2018 keine Verletzung am linken Ellbogen und am rechten OSG erlitten hat.

    Damit mangelt es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2018 weshalb sich die Adäquanzprüfung erübrigt. Die Beschwerdegegnerin trifft folglich keine Leistungspflicht. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Der Beschwerdeführer hat das mit Verfügung vom 10. Juni 2021 (Urk. 5) zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit innert der dreissigtägigen Frist weder vollständig ausgefüllt noch sämtliche Belege zur aktuellen finanziellen Situation eingereicht. Damit ist wie mit Verfügung vom 10. Juni 2021 angedroht (Urk. 5) davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht und das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 4. Juni 2021 (Urk. 1 S. 2) entsprechend abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan