Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00124


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 7. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war seit dem 5. Juli 2004 als Chauffeur bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Januar 2006 verletzte er sich beim Abladen von Material am rechten Knie (Urk. 8/1). Am 9. Dezember 2012 verletzte er sich beim Sturz auf einer Treppe an der linken Schulter (Urk. 9/1). Ab 1. Januar 2016 war er als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ AG angestellt. Am 13. Februar 2016 verletzte er sich an der rechten Schulter, als er beim Aussteigen aus einem Traktor stolperte (Urk. 10/1). Die Suva erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen für die Folgen aller drei Unfälle (Heilbehandlungen und Taggelder [vgl. unter anderem: Urk. 8/18, Urk. 9/18, Urk. 10/4]). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich dem Versicherten eine Ausbildung zum Bus- und Carchauffeur mit Führerausweis Kategorie D zu (Urk. 8/132). Für die aus den drei Unfällen verbliebenen Beeinträchtigungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (Urk. 8/130) eine Integritätsentschädigung von Fr. 27'660.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Seit 1. Oktober 2016 arbeitet der Versicherte als Chauffeur für die A.___ AG, zunächst zu 100 % (Urk. 8/133) und ab 1. Februar 2017 zu 80 % (Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (Urk. 8/160) sprach ihm die Suva aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente zu.

1.2    Am 28. Februar 2020 ersuchte die Suva bei der A.___ AG um die Einreichung der Lohnabrechnungen und um Bekanntgabe des Beschäftigungsgrades (Urk. 8/161). Am 2. April 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass aufgrund der Unterlagen der Rentenanspruch geprüft werde und es zu einer Rückforderung kommen könne (Urk. 8/165). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli 2020 (Urk. 8/167) sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügungen vom 21. August 2020 zusätzliche Integritätsentschädigungen aufgrund einer Integritätseinbusse für das rechte Schultergelenk von 10 % (Urk. 10/140) und für das linke Schultergelenk von 5 % zu (Urk. 9/150). Am 5. Januar 2021 verfügte die Suva revisionsweise die rückwirkende Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 55'363.-- (Urk. 8/169). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 5. Februar 2021 (Urk. 8/170) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2021, in diesem Zeitpunkt noch vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

« 1. Der Einsprache-Entscheid vom 6. Mai 2021 sei aufzuheben.

2.Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 sei die Invalidenrente der Unfallversicherung aufzuheben.

3.Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung beruhend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zu gewähren.

4.Der Beschwerdeführer sei zur Rückzahlung der von der Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu viel ausgerichtetenInvalidenrenten in der Höhe von total CHF 47'906.10 zu verpflichten.

5.Zur Vornahme weiterer Abklärungen sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.»

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. August 2021 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Am 29. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Andreas Hübscher die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei der Revision einer Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, die auf einem Umstand gründet, der in Missachtung der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG von der versicherten Person dem Sozialversicherer nicht mitgeteilt wurde, ist die Rentenanpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung vorzunehmen, sofern die betreffende Sozialversicherung dafür keine Spezialnorm enthält (BGE 145 V 141 E. 7.3).Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

1.4    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

1.5    Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) beziehungsweise mit dem Ablauf dreier Jahre (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung), nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung (gemäss der bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung) respektive seit der Auszahlung (gemäss der seit 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung) der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

    Die Anwendung der neuen Verwirkungsfristen auf bereits unter «altem Recht» entstandene und fällige Forderungen ist zulässig, soweit bereits unter dem alten Recht eine Verwirkung vorgesehen wurde und soweit diese Verwirkung noch nicht eingetreten ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Wenn aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts eine relative oder absolute Verwirkungsfrist gemäss dem «alten» Art. 25 Abs. 2 ATSG bereits verstrichen ist und die Forderung bereits verwirkt ist, so bleibt diese verwirkt, und es ändert sich durch das neue Recht nichts daran (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 406 vom 22. Dezember 2020 angepasst am 31. März 2021).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2017 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 84'739.-- monatliche Rentenleistungen im Betrag 1'581.80 ausgerichtet worden seien (S. 2). Die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung habe sich gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 21. Juli 2020 zwar nicht verändert und das im Jahr 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil gelte weiterhin (S. 4). Der Beschwerdeführer habe aber per 1. Januar 2018 sein Arbeitspensum bei der A.___ AG von 80 % auf 100 % erhöht. Mit der einhergehenden Erhöhung des Einkommens sei eine Veränderung im erwerblichen Sachverhalt eingetreten, womit ein Revisionsgrund vorliege und der Rentenanspruch umfassend zu prüfen sei (S. 5). Dabei sei das tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 79'835.-- gemäss Lohnausweis 2018 als Invalideneinkommen zu veranschlagen, wobei sämtliche Einkommensbestandteile, so auch der Lohn für die vom Beschwerdeführer geleistete Überzeit von Fr. 6'885.30 zu berücksichtigen seien. Gemäss Angaben der Y.___ AG könnte der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen im Jahre 2018 bei einer 100%-Anstellung ein Einkommen von Fr. 84'240.-- erzielen, was als Valideneinkommen einzusetzen sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 %, welcher unter der Erheblichkeitsgrenze von 10 % liege (S. 6 f.). Da die Erhöhung des Pensums und die veränderten Lohnverhältnisse ab dem 1. Januar 2018 nicht gemeldet worden seien, liege eine Meldepflichtverletzung vor. Die ab diesem Datum bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenzahlungen von Fr. 55'363.-- seien deshalb zurück zu erstatten (S. 8).

2.2    Der Beschwerdeführer anerkannte zwar ausdrücklich die Rechtmässigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente für die Jahre 2018 und 2019. Hingegen sei dem Lohnkontoauszug für das Jahr 2020 nun aber zu entnehmen, dass im Jahr 2020 anders als 2018 und 2019 keine Überstunden mehr entschädigt worden seien. Das Bruttojahreseinkommen habe somit Fr.  74'646.90 betragen. Unter Berücksichtigung eines Validenlohns von Fr. 85'150.-- resultiere damit für das Jahr 2020 ein Invaliditätsgrad von 12 %. Die Rentenaufhebung für das Jahr 2020 und die Zukunft sei folglich nicht gerechtfertigt. Hingegen sinke die Höhe der Rente bei einem versicherten Verdienst von Fr. 84’739.-- von monatlich Fr. 1'581.80 auf Fr. 677.90. Somit betrage die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 je Fr. 18'981.60 und für das Jahr 2020 Fr. 9'942.90, insgesamt somit Fr. 47'906.10.

    Dem Arztzeugnis von Dr. med. B.___ vom 16. Januar 2021 sei sodann zu entnehmen, dass er bis auf weiteres 20 % arbeitsunfähig sei. Aus seiner Stempelkarte gehe denn auch hervor, dass sein Pensum auf 80 % reduziert worden sei. Da aus organisatorischen Gründen ein geregelter Einsatz in einem Pensum von 80 % als Lastwagenchauffeur nicht möglich sei, kompensiere er die zu viel geleisteten Stunden deshalb in Absprache mit seiner Arbeitgeberin laufend. Aufgrund des reduzierten Pensums veränderten sich auch die Einkommensverhältnisse in einem für den Rentenanspruch massgebenden Ausmass. Im hängigen Verfahren seien deshalb die aktuellen medizinischen und vor allem erwerblichen Verhältnisse abzuklären und hierzu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5).

3.    

3.1    Im vorliegenden Verfahren anerkannte der Beschwerdeführer die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Rentenleistungen zufolge einer Meldepflichtverletzung. Dabei stellte er zu Recht nicht in Frage, dass aufgrund der Erhöhung seines Arbeitspensums bei der A.___ AG per 1. Januar 2018 von 80 % auf 100 % (zuzüglich Überzeit) und der damit einhergegangenen wesentlichen Erhöhung des erzielten Verdienstes über eine erhebliche Zeitspanne ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.2).

    Was den von der Beschwerdeführerin durchgeführten Einkommensvergleich anbelangt, ist sodann nicht mehr strittig, dass das hypothetische Valideneinkommen einzig gestützt auf das gemäss Angaben der Y.___ AG im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen für ein 100%-Pensum von Fr. 84'240.-- im Jahr 2018 (Urk. 2 S. 6 f., 10/144/2) zu ermitteln ist. Nachdem den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer seine nebenerwerbliche selbständige Tätigkeit (vgl. dazu unter anderem: Urk. 8/101/1) freiwillig versichert hat (Art. 4 UVG), hat die Beschwerdegegnerin die Behinderung in dieser Tätigkeit bei der Ermittlung des Valideneinkommens denn auch zu Recht nicht berücksichtigt (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV).

    In Abweichung zu ihrem der Verfügung vom 13. Juli 2017 zugrunde gelegten Invalideneinkommen von Fr. 60'676.--, welches sie gestützt auf die SUVA-interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt hatte (vgl. Urk. 8/160/3), bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nunmehr gestützt auf den effektiv erzielten Verdienst bei der A.___ AG im Jahr 2018 von Fr. 79'835.--, welcher eine Überzeitentschädigung von Fr. 6'885.30 beinhaltete (Urk. 2 S. 6, Lohnausweis 2018: Urk. 10/120). Nachdem sich der Beschwerdeführer in der Lage zeigte, das 100%ige Pensum zuzüglich Überstunden über mindestens die Jahre 2018 und 2019 trotz grundsätzlich unverändertem Zumutbarkeitsprofil (vgl. nachfolgende E. 5), welchem die ausgeübte Tätigkeit nicht vollumfänglich entsprach (vgl. dazu: Urk. 8/139/8-9, 8/152/2), zu leisten, muss er sich dies auch anrechnen lassen. Denn es ist ihm offensichtlich gelungen, ob wegen Angewöhnung oder Anpassung, seine Arbeitsfähigkeit respektive die erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitszustandes zumindest vorübergehend für eine Dauer von mehreren Jahren zu verbessern und dies in einem offensichtlich stabilen Arbeitsverhältnis (E. 1.4). Der Beschwerdeführer stellte denn auch weder das Abstellen auf den effektiv erzielten Verdienst noch die Berücksichtigung der Einkünfte für geleistete Überstunden für die Jahre 2018 und 2019 in Frage und damit einhergehend auch nicht, dass der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad für die Jahre 2018 und 2019 unter der rentenrelevanten Schwelle von 10 % lag (E. 1.1).

3.2    Angesichts der ebenfalls unbestrittenen Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin die Rente entsprechend zu Recht rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der (pflichtwidrig nicht gemeldeten) Sachverhaltsänderung, mithin per 1. Januar 2018, aufgehoben.    Nachdem die Beschwerdegegnerin im März/April 2020 Kenntnis des Rückforderungsanspruchs erlangt hatte (vgl. Urk.  10/119) und diesen mit Verfügung vom 5. Januar 2021 (Urk. 8/169) geltend machte, wurden des Weiteren die Fristen für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 1.5).

3.3    Strittig bleibt ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2020 mit einer entsprechenden Reduktion der Rückforderung. Zu prüfen ist damit, ob ab 1. Januar 2020 ein weiterer Revisionstatbestand (vgl. E. 1.3 hiervor) oder allenfalls ein Rückfall gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eingetreten ist, wobei Vergleichsbasis nunmehr der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 1. Januar 2018 bildet. Die richterliche Überprüfungsbefugnis beschränkt sich dabei auf den Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021. 


4.

4.1    Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie nannte im Untersuchungsbericht vom 21. Juli 2020, auf welchen die Beschwerdegegnerin die Rentenaufhebung in medizinischer Hinsicht stützte (Urk. 2 S. 4), folgende Diagnosen (Urk. 8/167 S. 6 f.):

-St. n. (Status nach) Arthroskopie Kniegelenk rechts und OSME am 11. Dezember 2015

-St. p. (Status präsens) Arthroskopie Kniegelenk rechts mit Glätten von Knorpelschäden der Patella und der Trochlea, Glätten von Knorpelschäden des medialen Kondylus, Mikrofrakturierung des medialen Kondylus, mediale Restmeniskusresektion, Resektion einer zerrissenen Plica infrapatellaris, medial aufklappende Tibiavalgisationsosteotomie nach Staubli und Knochenersatzplastik mit DBX wegen Varusgonarthrose rechts mit Chondropathie Grad 3 bis 4 des medialen Kompartiments, medialer Restmeniskusläsion, retropatellärem Knorpelschaden und Plica infrapatellaris am 3. November 2014

-St. p. Kniegelenksarthroskopie rechts 2009

- St. n. Arthroskopie der Schulter rechts mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne im mittleren Sulcus, Naht der Supra- und Infraspinatussehne mit vier Swivel-Lock-Ankern, Acromioplastik und AC Gelenksresektion am 11. April 2016

- St. p. Arthroskopie der Schulter links mit Débridement des kranialen Labrums, Tenodese der langen Bizepssehne, Naht der Subscapularissehne, Naht der Supraspinatus- und oberen Infraspinatussehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Tenodese der langen Bizepssehne am 12. Juni 2013 bei

- Ruptur der dorsalen zwei Drittel der Supraspinatussehne, bursaseitiger massiver Ruptur der Infraspinatussehne mit Substanzdefekt, subtotaler Ruptur der oberen Hälfte der Subscapularissehne und ausgedehnter SLAP-Läsion

- St. p. Arthroskopie Knie links am 22. Februar 2012 mit Chondromalazie IV° medial

Der Kreisarzt führte aus (S. 7), im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung vom April 2017 hätten sich die funktionellen Einschränkungen im Bereich beider Schultergelenke und dem rechten Kniegelenk nicht namhaft verschlechtert. Hingegen hätten sich die bildgebend dargestellten objektivierbaren Veränderungen im Rahmen der natürlichen Progression verschlechtert, sodass eine Erhöhung der Integritätsentschädigung bezüglich des rechten und des linken Schultergelenks angezeigt sei. Bildgebend seien nun in beiden Schultergelenken degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und dem Glenohumeralgelenk nachweisbar, welche auf die stattgehabten Unfälle zurückzuführen seien und eine beginnende Omarthrose und eine mässige Periarthrosis humeroscapularis beidseits zeigten. Ebenfalls sei der Status nach AC-Gelenksresektion rechts und links zu berücksichtigen, welcher jeweils einem Integritätsschaden von 5 % entspreche und bisher nicht einbezogen worden sei.

Das 2017 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe jedoch weiterhin Gültigkeit und eine bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit die Beine betreffend sowie eine leichte Tätigkeit bis Schulterniveau die Arme betreffend sei weiterhin vollzeitig zumutbar. Bei klinisch und bildgebend intakter Rotatorenmanschette beidseits sei keine Re-Operation, weder für das Schultergelenk rechts noch links indiziert. Bei mässiggradiger Gonarthrose rechts, zufriedenstellender Schmerzkompensation ohne regelmässigen Schmerzmedikationsbedarf, Schmerzfreiheit in Ruhe und einer möglichen Gehzeit von mehr 30 Minuten bestehe auch keine Indikation für eine Knietotalendoprothese rechts, da diese keine höhere Belastbarkeit erwarten lasse. Seitens des linken Kniegelenks bestünden keine Beschwerden und es liege weiterhin ein stabiler medizinischer Zustand vor.

4.2    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte im Bericht vom 19. Januar 2021 aus (Urk. 10/157), der Beschwerdeführer komme wegen beider Schultern, die 2013 (links) und 2016 (rechts) operiert worden seien. Er habe jetzt im Ruhezustand nur selten Schmerzen, aber bei Überkopfbewegung zum Teil deutliche Beschwerden. Im Schulterstatus rechts und (links) betrage die Flexion 160° (160°), die Abduktion bis 90° (90°), die Aussenrotation 40° und die Innenrotation L5. Die Abduktionskraft sei beidseits minimal und die Aussenrotationskraft nicht eingeschränkt. Der Belly-Press-Test ergebe einen Wert mit 5/6. Am Knie rechts bestehe eine alte mediale Narbe. Die Flexion/Extension ergebe 135-0-0°. Es bestehe ein leichtes femoropatelläres und mediales Reiben und ein nur minimaler Erguss. Das MR der Schulter rechts vom 29. Mai 2020 zeige eine Läsion der Supraspinatussehne im Intervallbereich, eine Unterflächenläsion der Sehne des Musculus subscapularis, der Sehne des Musculus infraspinatus und der Supraspinatussehne. Im MR der Schulter links vom gleichen Tag sei eine Unterflächenläsion der Subscapularissehne und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne sowie eine kleine demarkierte Osteonekrose im Humeruskopf dargestellt. Die Schmerzen an der linken Schulter seien sicherlich auf die Knorpel- und Knochenschäden zurückzuführen und bei entsprechender Belastung vorhanden. Hier sei eine Wiederaufnahme der Physiotherapie vorzuschlagen. Die Probleme bei übermässiger Belastung der rechten Schulter seien auch durch die Veränderungen erklärt. Diesbezüglich stehe auch Physiotherapie, eventuell mit einer intraartikulären Steroidinfiltration im Vordergrund. Betreffend das rechte Knie bestehe bei Status nach Tibiavalgisationsosteotomie und wegen erheblicher medialer Gonarthrose ebenfalls eine mässig verminderte Leistungsfähigkeit.

    Mit ärztlichem Zeugnis vom 16. Januar 2021 attestierte Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres von 20 % (Urk. 8/172).

4.3    Zum Bericht von Dr. B.___ führte Kreisarzt Dr. C.___ am 9. Februar 2021 aus (Urk. 10/162), mit der Durchführung von bis zu drei Serien Physiotherapie für das rechte und linke Schultergelenk gleichzeitig könne eine akute Verschlimmerung des Gesundheitszustandes an der rechten und linken Schulter verhindert und die Arbeitsfähigkeit erhalten werden. Gleichlautendes gelte für das rechte Kniegelenk; bis zu drei Serien Physiotherapie und Infiltrationen im Umfang bis zu viermal pro Jahr pro Gelenk könnten durchgeführt werden, dies auch mit dem Zweck des Erhalts der Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der Untersuchung vom Juli 2020 lasse sich aus dem Bericht von Dr. B.___ jedoch nicht herleiten.


5.    Kreisarzt Dr. C.___ begründete anlässlich der Untersuchung vom 21. Juli 2020 nachvollziehbar, dass sich die unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem Jahr 2017 in Bezug auf seine funktionellen Auswirkungen nicht wesentlich verändert und das damals erstellte Zumutbarkeitsprofil weiterhin Geltung hat. Dabei lagen ihm insbesondere auch die bildgebenden Befunde der Klinik D.___ vom 29. Mai 2020 vor (vgl. Urk. 8/167 S. 2). Auf die gleiche Bildgebung bezog sich auch Dr. B.___ im Bericht vom 19. Januar 2021. Sodann zeigten sich im von Dr. B.___ erhobenen Bewegungsstatus von Schultern und rechtem Knie im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung praktisch gleiche Werte (Urk. 8/167 S. 6). Dass der Kreisarzt eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Sichtung des Berichts von Dr. B.___ seit Juli 2020 ausschloss, ist damit schlüssig. Konträre Arztberichte liegen keine vor. Daran ändert auch nichts, dass Dr. B.___, welcher die Schulteroperationen im März 2014 (Urk. 9/64/1) und April 2016 (Urk. 10/49) durchgeführt hatte, dem Beschwerdeführer ab 16. Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt hat (vgl. Urk. 8/172). Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, vermögen die prozentualen Werte für sich alleine nichts über eine gesundheitliche Veränderung auszusagen (vgl. Urk. 7 Ziff. 5.2) und geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen. Im Weiteren wurden im kreisärztlichen Belastungsprofil auch bereits die bei Dr. B.___ beklagten Beschwerden bei Überkopfbewegungen berücksichtigt, nachdem lediglich Tätigkeiten bis Schulterniveau für zumutbar erachtet wurden (E. 4.1 hiervor).

    Nach dem Gesagten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem nicht nur bis zur rückwirkenden Rentenaufhebung per 1. Januar 2018, sondern bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids unveränderten Zumutbarkeitsprofil und damit einem hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Unfallfolgen unveränderten Gesundheitszustand aus.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, ob ein Revisionsgrund der erheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen bei gleich gebliebenen funktionellen Auswirkungen gegeben ist, welcher eine erneute Rentenzusprache rechtfertigen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 E. 3.1 und E. 4.5.1). Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen stellte die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen unbestritten zu Recht auf den Lohn ab, welchen der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG ohne Unfallfolgen bei einer 100 % Anstellung hätte erzielen können. Den diesbezüglichen Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zufolge hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Fr. 84'240.-- (13 x Fr. 6'480.--), im Jahr 2019 Fr. 84'890.-- (13 x Fr. 6'530.--) und 2020 Fr. 85'150.- (13 x 6'550.--) erzielt (vgl. Urk. 8/143 und Urk. 10/114). Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse liegt diesbezüglich nicht vor.

6.2    Was das Invalideneinkommen 2020 anbelangt, gehen grundsätzlich beide Parteien weiterhin von der Massgeblichkeit des effektiv erzielten Verdienstes aus (Urk. 1 S. 4, 7 S. 4). Dies erweist sich denn auch angesichts des fortdauernd stabilen Arbeitsverhältnisses und des vom Beschwerdeführer zumindest bis Ende 2020 ausgeübten Pensums von 100 %, mit welchem er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit jedenfalls voll ausschöpfte (E. 1.4), als zutreffend. Gemäss dem Lohnkontoauszug 2020 (Beilage zu Urk. 8/180) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2020 abweichend von den Jahren 2018 und 2019 kein Einkommen aus Überzeit (Fr. 6'885.-- im Jahr 2018: Urk. 8/161/3, Fr. 4'085.35 im Jahr 2019, Urk. 8/161/4). Der tatsächlich erzielte Bruttoverdienst 2020 belief sich auf Fr. 74'646.90 (Beilage zu Urk. 8/180).

    Im Vergleich zu den Bruttoeinkommen der Jahre 2018 von Fr. 79'835.-- und 2019 von Fr. 76'916.90 (Urk. 8/161 S. 1 und S. 2) resultiert hieraus eine erhebliche, da – wie sich aus dem Folgenden ergibt rentenrelevante erwerbliche Veränderung.

    In Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert für das Jahr 2020 eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'503.10 (Fr. 85'150.00 – Fr. 74'646.90). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 12.3 % und liegt über der Anspruchsschwelle von 10 %. Aufgrund eines Invaliditätsgrades von gerundet 12 % (zur Rundung siehe: BGE 130 V 121) hat der Beschwerdeführer somit ab Januar 2020 Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. Nachdem bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids von einem unveränderten Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist (E. 5) und der Beschwerdeführer bis dahin unbestritten weiter zu 100 % angestellt war und entsprechend Lohn bezog, mithin erwerblich keine weitere wesentliche Änderung eingetreten ist, besteht entgegen dem Antrag Ziffer 5 des Beschwerdeführers kein Anlass zu weiteren Abklärungen der Verhältnisse von Januar bis 6. Mai 2021, der Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis.

    Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag Ziffer 3 ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente von 12 %. Bei einem versicherten Verdienst von Fr. 84'739.-- (vgl. Urk. 9/135) entspricht dies einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 677.90 (Fr. 84'739.-- x 0.8 :12 x 12 % : 100 %).

6.3    Dem Beschwerdeführer ist damit darin zu folgen, dass die Rückforderung von Fr. 55'363.-- (35 x Fr. 1'581.--) für die von Januar 2018 bis November 2020 ausbezahlten Invalidenrenten entsprechend zu reduzieren ist (vgl. Urk. 9/139). Die Rückforderung für die Jahre 2018 und 2019 beträgt je Fr. 18'981.60 (12 x Fr. 1'581.80) und für die Zeit von Januar bis November 2020 Fr. 9'942.90 ([Fr. 1'581.80Fr. 677.90] x 11). Dies führt zu einer Reduktion der Rückforderung auf Fr. 47'906.10. 

    Zusammengefasst ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdegegner bei einem Invaliditätsgrades von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente hat und die Rückerstattung der ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten auf Fr. 47'906.10 zu reduzieren ist.


7.    Ausgangsgemäss steht dem nahezu vollständig obsiegenden Beschwerdeführer eine ungekürzte Prozessentschädigung zu, welche ermessensweise auf Fr. 2'300.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin für die von 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten wird auf Fr. 47'906.10 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.    

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef