Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00127


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt David Sassan Müller

Küng & Müller Rechtsanwälte GmbH

Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, war seit dem 6. August 2001 als Fachleiterin Supermarkt bei der Y.___ angestellt und damit bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2020 verletzte sich die Versicherte am 16. Januar 2020 an der rechten Schulter, als sie auf der Ladefläche für Gemüse eine Kiste auf den Stapel anheben wollte. Sie habe einen Stich in der Schulter verspürt, der immer schlimmer wurde (vgl. Urk. 9/1). Die Suva anerkannte vorerst ihre Leistungspflicht (Urk. 9/11).

    Mit Verfügung vom 26. November 2020 (Urk. 9/49/1-2) verneinte die Suva ausgehend von den kreisärztlichen Beurteilungen durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. Juni, vom 1. Juli und vom 26. November 2020 (Urk. 9/35, Urk. 9/37, Urk. 9/48) sowohl einen Unfall als auch eine unfallähnliche Körperschädigung und stellte die Versicherungsleistungen per 1. April 2020 ein.

    Die von der Versicherten am 11. Januar und am 20. April 2021 erhobene Einsprache (Urk. 9/52/1, Urk. 9/59/1-8) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 ab (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 11. Juni 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventuell sei die vorliegende Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2021 (Urk. 8) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.4    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).

    Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegend nicht erfüllt sei (S. 5 f. Ziff. 3 lit. b). Bei dem mittels am 10. Februar 2020 durchgeführter Arthro-MRI-Untersuchung des rechten Schultergelenkes festgestellten nahezu vollständigen bursaseitigen Riss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne handle es sich um eine Listendiagnose «Sehnenriss» im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (S. 8 Ziff. 5 lit. a). Diese sei jedoch gemäss der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. Z.___ überwiegend wahrscheinlich durch eine kontinuierliche Degeneration der Sehnenfasern erfolgt (S. 8 f. lit. b/aa). Es bestehe kein Anlass, die mehrfach vorgenommene, umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners Dr. Z.___ in Frage zu stellen (S. 10 f. lit. b/dd und lit. c). Damit stehe fest, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Pulley-Läsion an der rechten Schulter vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigten (S. 11 lit. d). Die Beschwerdeführerin habe damit am 16. Januar 2020 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten. Demnach sei die ursprüngliche Leistungszusicherung zu Recht widerrufen und die bis anhin erbrachten Leistungen per 1. April 2020 eingestellt worden (S. 11 Ziff. 6).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der operierende Facharzt PD Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eindeutig festgehalten habe, dass der durch das Ereignis verursachte Schaden an der rechten Schulter nicht auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Zudem habe sie bereits ausgeführt, dass die Schmerzen entstanden seien, als sie eine Kiste habe nehmen wollen, welche sich dann als schwer herausgestellt habe. Das Heben dieser schweren Kiste habe zur Überschreitung der Belastbarkeit geführt, was den Sehnenriss nach sich gezogen habe. Die Ausführungen des Kreisarztes genügten bei weitem nicht, um aufzuzeigen, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Hierfür trage die Beschwerdegegnerin jedoch die Beweislast (S. 9 Mitte). Weiter seien die Ausführungen von Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt, Schulter- und Ellbogenchirurgie, C.___ Klinik, welche den Feststellungen des Kreisarztes widersprächen, zu berücksichtigen (S. 10 Rz 14). Es lägen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen kreisärztlichen Feststellungen vor (S. 12 Rz 21).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es aufgrund des Zurückkommens auf die ursprüngliche Anerkennung der Leistungspflicht wieder um die Frage nach der Begründung eines Anspruches auf Versicherungsleistungen gehe, weshalb die Beweislast für Tatsachen, die einen solchen Anspruch begründen sollten, bei der Beschwerdeführerin lägen (S. 3 Ziff. 4.1).

    Auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem geltend gemachten Ereignis Leistungsvoraussetzung. Die Beweislast hierfür liege bei der Beschwerdeführerin (S. 3 Ziff. 4.3). Dr. B.___ habe keine vertiefte Fallkenntnis gehabt, und seine Stellungnahme sei als Parteigutachten zu betrachten mit entsprechend geringerem Beweiswert (S. 3 f. Ziff. 4.4). Den Ausführungen von PD Dr. A.___ als behandelnder Arzt sei a priori mit Vorsicht zu begegnen, und er habe sich nicht mit den vorliegenden degenerativen Befunden auseinandergesetzt. Zudem hinterfrage er nicht, ob der Mechanismus überhaupt geeignet gewesen sei, zu dem festgestellten Schaden zu führen (S. 4 f. Ziff. 4.5). Das Vorliegen eines Rotatorenmanschettendefektes und der Operationsindikation selbst werde nicht in Frage gestellt (S. 5 Ziff. 4.8).


3.    Aus den allgemein und vorwiegend in der Wiedergabe von Auszügen aus den medizinischen Akten gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 1) geht nicht klar hervor, ob sie nun von einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG ausging oder nicht. Einhergehend mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch davon auszugehen, dass das Ereignis vom 16. Januar 2020, wie es in den echtzeitlichen Berichten beschrieben wurde (vgl. nachstehend E. 4.1-3), den Unfallbegriff nicht erfüllt, nachdem beim Vorgang des Hebens einer Kiste von einem Stapel kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erkennbar ist. Dies ist selbst dann nicht der Fall, wenn die Kiste, wie nachträglich in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde (vorstehend E. 2.2), schwer gewesen sein soll, ist doch auch dies ein alltäglicher Vorgang bei der Arbeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.1-2). Auf diese sehr spät angepasste Darstellung kann rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht abgestellt werden (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Unbestritten ist sodann, dass es sich bei dem am 10. Februar 2020 bildgebend mittels Arthro MR festgestellten Befund eines nahezu vollständigen bursaseitigen Risses im Ansatzbereich der Supraspinatussehne (vgl. nachstehend E. 4.1) gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um eine Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020, E. 6.1 und E. 6.2.3 f.).

    Streitig und zu prüfen bleibt demnach, ob der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gelingt, ob sie sich mithin von der Leistungspflicht durch den Beweis befreien kann, dass die genannte Schulterschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (vorstehend E. 1.4).

    Soweit sich die Beschwerdegegnerin, wie aus ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) hervorgeht, hiervon entziehen will, indem sie geltend macht, dass sie rückwirkend ihre Leistungspflicht nie anerkannt habe, weshalb die Beweislast zum Vorbringen der anspruchsbegründenden Tatsachen nun wieder bei der Beschwerdeführerin liege, kann ihr nicht gefolgt werden, zumal eine solche Praxis die Aushebelung der gesetzlichen Vorschrift von Art. 6 Abs. 2 UVG zur Folge hätte, wonach bei Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin liegt darzutun, dass es sich um ein überwiegend degeneratives Verletzungsbild handelt.


4.

4.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, führte in seinem Bericht vom 10. Februar 2020 (Urk. 9/8) nach Beurteilung des gleichentags durchgeführten Arthro-MR der rechten Schulter aus, dass sich ein nahezu vollständiger bursaseitiger Riss im Ansatzbereich der Supraspinatussehne zeige und unterliegend ein leichtes Knochenmarködem. Zudem fänden sich eine Begleitbursitis subakromiale/-deltoidea und des Weiteren Zeichen einer adhäsiven Kapsulitisfrozen shoulder»).

    Dr. D.___ hielt weiter fest, dass kein pathologischer Kontrastmittel-Übertritt in den Subakromialraum bestanden habe. Bei intakten Artikulationen hätten sich beginnende arthrotische Veränderungen im Acromio-Clavicular (AC)-Gelenk sowie ein leicht nach unten gebogenes Akromion gezeigt. In der Bursa subakromiale/-deltoidea habe sich Flüssigkeit befunden. Am Oberrand der Bizepsgrube zeige sich eine leicht medialisierte Sehne, die angrenzende Subscapularissehne sei dort unterflächenseitig auch leicht alteriert. Es finde sich eine unterliegende Geröllzyste und eine erhaltene Infraspinatussehne sowie eine gute Qualität der Rotatorenmanschettenmuskulatur ohne relevante Atrophie oder fettige Degeneration. Es bestehe eine weichteildichte Obliteration des vorderen Rotatorenintervalls.

    Zu den klinischen Angaben hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 bei der Arbeit eine Kiste heruntergehoben habe, wobei sie einschiessende Schmerzen in die rechte Schulter verspürt habe. Seither habe sie Schmerzen bei Belastung der Schulter ventral.

4.2    In der Schadenmeldung UVG vom 11. Februar 2020 (Urk. 9/1) wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 eine Kiste auf den Stapel habe anheben wollen und dabei einen Stich in der Schulter verspürt habe, der immer schlimmer geworden sei (Ziff. 4 und Ziff. 6). Als Verletzung wurde ein Riss in der rechten Schulter genannt (Ziff. 9). Die Arbeit sei am 20. Januar 2020 ausgesetzt und am 29. Januar 2020 wieder zu 100 % aufgenommen worden (Ziff. 10).

4.3    In dem am 22. Februar 2020 von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Fragebogen (Urk. 9/7) schilderte sie den Vorfall vom 16. Januar 2020 dahingehend, dass sie Früchte und Gemüse aufgefüllt habe. Auf einem Stoss mit Gemüse, der sehr hoch gewesen sei, habe sie eine Kiste herunternehmen wollen und da habe ihr Arm erst wenig schmerzlich gestochen, jedoch habe sie diesen nach einer Stunde nicht mehr gross bewegen können und habe mehr Schmerzen bekommen (S. 1 Ziff. 1 und Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes wie ein Ausgleiten, ein Sturz, ein Anschlagen oder Ähnliches ereignet habe (S. 1 Ziff. 3).

4.4    PD Dr. A.___ nannte in seinem Bericht 25. März 2020 (Urk. 9/20/2-3) als Diagnose eine Rotatorenmanschetten-Ruptur des rechten Schultergelenks (S. 1). Am 17. Februar 2020 sei die erstmalige Vorstellung der Beschwerdeführerin in seiner Sprechstunde erfolgt. Bekanntermassen habe sie ein Verhebetrauma der rechten Schulter beim Arbeiten erlitten. PD Dr. A.___ führte aus, dass dies in der Summe ein typischer Unfallschaden gemäss Art. 6 Abs. 2 Ziff. 11 des UVG sei, wobei auch gerade der Kontrastmittelübertritt als Sehnenruptur per Bundesgerichtsurteil definiert sei. Abgesehen von der damit erhärteten Unfallgenese sei bei anhaltenden oder schlechter werdenden Beschwerden die Operationsindikation gegeben (S. 1 unten).

4.5    In seiner E-Mail an die Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2020 (Urk. 3) führte PD Dr. A.___ aus, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe. Dies ergebe sich auch zum Beispiel aus dem Konsensus Paper der Suva mit Swiss Orthopaedics. Somit bestehe eine klare, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einem Unfall beruhende Verletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG. Weiter berufe sich die Suva auf die Bildgebung, nicht aber auf die intraoperativen Befunde, die ja schwerer wiegen würden, da weniger Unsicherheit bestehe.

4.6    Kreisarzt Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2020 (Urk. 9/35) aus, dass bildgebend keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien, hätten dargestellt werden können. Es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche vorübergehend verschlimmert worden seien. Der intraoperative Befund habe diese Beurteilung bestätigt. Auch PD Dr. A.___ habe frühzeitig auf eine Listendiagnose nach dem UVG verwiesen. Auch eine solche wäre überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung zurückzuführen (S. 4 Ziff. 1 Mitte). Die Pulley-Läsion sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein degeneratives Verschleissleiden. Die Schwächung der Textur der oberen Teile der Subscapularissehne führe zur Pulley-Läsion und diese sei begleitet von einer Pathologie an der langen Bizepssehne (S. 4 Ziff. 1 unten). Die Faserrisse seien chirurgisch refixiert worden (S. 5 oben). Nach Ablösung einer hinreichenden Anzahl von Fasern in diesem Bereich könne die lange Bizepssehne nach medial abweichen, was intraoperativ mittels Bizepstenodese habe behoben werden können. Bei fehlendem plötzlichen Einwirken einer erheblichen Kraft auf das Schultergelenk, welches die Überschreitung der physiologischen Belastbarkeit des Gewebes begründen könnte, wie dies vorliegend der Fall sei, sei der Diagnosekomplex Ruptur im kranialen Anteil der Subscapularissehne und Partialruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne, die instabile lange Bizepssehne und subakromiale Enge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung zurückzuführen (S. 5 unten). Der Gesundheitszustand, wie er auch ohne Unfall vorliegen würde, sei nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen, entsprechend dem Status quo sine nach Zerrung (S. 6 Ziff. 3 oben).

    Der von PD Dr. A.___ erwähnte Artikel im Swiss Medical Forum habe keine Anerkennung in der wissenschaftlich anerkannten Literatur erhalten, und es handle sich keinesfalls um ein Konsensus Paper der Schweizer Unfallversicherung (S. 6 Ziff. 3 Mitte). Inwiefern ein Unfallereignis oder eine Listendiagnose anerkannt würden, sei eine rechtlich und somit administrative Entscheidung. Im vorliegenden Fall sei ein Unfallereignis anerkannt worden, weshalb eine Listendiagnose ausgeschlossen sei. Dr. Z.___ führte aus, dass seine aktuelle Beurteilung auch den intraoperativen Befund von PD Dr. A.___ berücksichtige, welcher die initiale Beurteilung bestätige, dass überwiegend wahrscheinlich ein degeneratives Verschleissleiden an typischer Stelle im Bereich des Schultergelenkes vorliege (S. 6 Ziff. 3 unten).

4.7    In seiner Beurteilung vom 1. Juli 2020 (Urk. 9/37) führte Dr. Z.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei (S. 1 f. Ziff. 1 unten).

4.8    Im Schreiben vom 23. November 2020 (Urk. 9/46/1-2) gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an, dass laut PD Dr. A.___ die Bildgebung und auch die intraoperativen Befunde eine deutliche Sprache für eine traumatische Verletzung sprechen würden. Dementsprechend sei die Operation komplikations- und problemlos erfolgt. Die dann anhaltenden Beschwerden seien kausal verankert (S. 1). Sodann habe PD Dr. A.___ laut den Angaben des Rechtsvertreters ausgeführt, dass es hier wirklich um eine Unfallheilbehandlung gehe, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sei, und dass der postoperative Verlauf durch die frühe Rückkehr zur Arbeit kompliziert worden sei. Ein Status quo ante sei sicherlich noch nicht erreicht (S. 2).

4.9    In seiner Stellungnahme vom 26. November 2020 (Urk. 9/48) führte Kreisarzt Dr. Z.___ aus, dass er bereits ausführlich begründet habe, weshalb es sich nicht um eine Listendiagnose handle (S. 2 unten). Das zitierte Schreiben von PD Dr. A.___ beinhalte keine neuen medizinischen Aspekte, welche zu einer anderslautenden Beurteilung führen würden (S. 3 oben). Eine Begründung, weshalb der intraoperative Befund und die Bildgebung eine deutliche Sprache sprechen würden, werde nicht aufgeführt, und aus dem postoperativen Verlauf lasse sich keine überwiegend wahrscheinliche Kausalität begründen (S. 3 Mitte). Die durchgeführte Operation sei ausschliesslich an das degenerative Verschleissleiden adressiert gewesen (S. 3 unten).

4.10    PD Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 23. Februar 2021 (Urk. 9/59/9) aus, dass er nach wie vor daran festhalte, dass er in der Anamnese, der klinischen Untersuchung und den Operations-Bildern der Patientin keinen Hinweis auf eine degenerative Schädigung habe finden können, sondern durch die Bank ein traumatisches Geschehen abgrenzen könne. Er wolle betonen, dass es sich im Hinblick auf die Verletzung dieser Patientin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine traumatische Problematik handle. Er hoffe noch immer, dass die Suva hier im Interesse der Patientin entscheide und die Kostenübernahme bestätige.

4.11    Am 15. April 2021 nahm Dr. B.___, C.___ Klinik, zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 9/59/10-11). Dr. B.___ führte aus, er könne hier nur begrenzt weiterhelfen. Die Beurteilung des Sehnenschadens an der Schulter infolge Unfall sei aktuell heiss umstritten und sollte immer in Würdigung der Gesamtumstände stattfinden. Hierzu gehörten unter anderem das Unfallereignis, die anfängliche Beschwerdesituation sowie das Verhalten des Patienten nach dem Unfall, die Bildgebung sowie im Falle einer Operation der intraoperative Befund. Dr. B.___ führte aus, er könne hierzu nach einmaliger Konsultation der Patientin nur teilweise Angaben machen. Festzuhalten sei, dass eine Supraspinatussehnenruptur auf degenerativer Basis im Alter von 39 Jahren als überaus selten angesehen werden dürfe. Die altersabhängige Prävalenz liege dabei sicher unter 10 %, vermutlich sogar unter 5 %. Auch spreche für ein unfallbedingtes Geschehen, dass die Patientin offensichtlich vorher symptomfrei und voll belastbar gewesen sei. Betreffend die vorliegende Bildgebung habe er ein MRI vom 10. Februar 2020 beurteilt. Dort spreche für eine eher frische Genese des Sehnenschadens die gute Trophik der Supraspinatussehnen-Muskulatur, ebenso die gute Sehnendicke und Qualität der Sehne selbst. Des Weiteren scheine ein Bone bruise/Knochenmarködem direkt im Ansatzbereich der Supraspinatussehne am Tuberculum majus an der Rupturzone vorzuliegen. Dies werde im Allgemeinen als Hinweis für eine frische Verletzung gefordert. Alles recht gewichtige Faktoren, die für eine Unfallgenese sprächen.

    Dr. B.___ führte aus, er könne keine Angaben zum Unfallmechanismus sowie zum intraoperativen Befund machen und würde daher zwingend entweder eine unabhängige Gesamtbeurteilung empfehlen oder PD Dr. A.___ nochmals zu einer detaillierten Stellungnahme auffordern (S. 1).

4.12    Kreisarzt Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung vom 21. April 2021 (Urk. 9/61) aus, dass seitens des Operateurs keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien. Seitens der C.___ Klinik seien statistische Wahrscheinlichkeiten als kausalitätsbegründend aufgeführt worden, dies sei versicherungsmedizinisch keine begründbare Kausalitätsbeurteilung. Wären am 10. Februar 2020 die degenerativen Veränderungen so die AC-Gelenksarthrose, die Bursitis subacromialis und die Geröllzysten nicht begleitend dargestellt gewesen, könnte aufgrund des Alters davon ausgegangen werden, dass eine plötzliche isolierte Zerreissung einer Sehne durch das Ereignis «Kiste runterheben» möglich gewesen wäre. Wäre weiter bei der Operation nicht die typische Lokalisation für beginnende Degeneration an der Sehnenkappe adressiert worden, die kraniale Subscapularisläsion, die Bizepstendopathie und die ventrale Supraspinatusläsion, wäre das Ereignis auch möglich geeignet gewesen, den Schaden herbeizuführen. Bei fehlendem direkten Anprall könne vom Knochenmarksödem nicht auf ein Trauma geschlossen werden, und eine gute Muskelqualität bleibe bei Partialläsionen von Sehnen über Jahre erhalten, ausser durch schmerzbedingte Minderbenützung über Jahre. In der Zusammenschau müsse jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, auch im Lichte der Beurteilung der C.___ Klinik, dass keine traumatische Läsion im Bereich des rechten Schultergelenkes vorliege (S. 2 f.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die verschiedenen Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. Z.___ (vorstehend E. 4.6-7, E. 4.9 und E. 4.12) davon aus, dass das bildgebend festgestellte Verletzungsbild an der rechten Schulter der Beschwerdeführerin vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb sie hierfür nicht leistungspflichtig sei (vorstehend E. 2.1). Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen von PD Dr. A.___ (vorstehend E. 4.4-5, E. 4.8 und E. 4.10) und Dr. B.___ (vorstehend E. 4.11) auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin für die an der rechten Schulter erlittene Verletzung über den 1. April 2020 hinaus leistungspflichtig sei und Zweifel an der Einschätzung von Dr. Z.___ bestünden (vorstehend E. 2.2).

5.2    Dr. Z.___ ist soweit beizupflichten, als dass die Argumentation des behandelnden Arztes der Beschwerdeführer PD Dr. A.___ nicht zu überzeugen vermag. Bereits in seinem Bericht vom 25. März 2020 (vorstehend E. 4.4) sprach PD Dr. A.___ nach erstmaliger Vorstellung der Patientin am 17. Februar 2020 von einem «typischen Unfallschaden» ohne dies genauer zu begründen. Soweit er dann im gleichen Satz auf Art. 6 Abs. 2 UVG verweist, ist anzunehmen, dass PD Dr. A.___ lediglich das Vorliegen eine Listendiagnose bestätigte, wobei er hierbei verkannte, dass bei Vorliegen einer solchen nicht automatisch auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden kann. Das gleiche gilt es auch hinsichtlich seiner Ausführungen in der E-Mail vom 27. Mai 2020 (vorstehend E. 4.5) zu sagen. Auch erweist es sich als wenig nachvollziehbar, wenn PD Dr. A.___ aufgrund eines festgestellten Kontrastmittelübertrittes und aus dem Verlauf der Operation auf ein Unfallereignis schliesst (vorstehend E. 4.4 und E. 4.8).

    Auch die indirekt durch den Rechtsvertreter im Schreiben vom 23. November 2020 (vorstehend E. 4.8) wiedergegebenen Ausführungen von PD Dr. A.___, wonach die Bildgebung und auch die intraoperativen Befunde eine «deutliche Sprache» einer traumatischen Verletzung sprechen würden, sowie seine ebenfalls allgemein gehaltene Formulierung in seinem Schreiben vom 23. Februar 2021 (vorstehend E. 4.10), wonach er «durch die Bank ein traumatisches Geschehen» habe abgrenzen können, erweisen sich als undifferenziert. Damit lässt sich bis zuletzt nicht feststellen, welche Befunde, intraoperativ und bildgebend, PD Dr. A.___ denn als klar traumatisch ansah. Solches lässt sich auch dem Operationsbericht vom 3. März 2020 (Urk. 9/19/2-3) nicht entnehmen.

    Im Unterschied zu PD Dr. A.___ äusserte sich jedoch Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 15. April 2021 (vorstehend E. 4.11), wenn auch zurückhaltend, differenziert, insbesondere zur Bildgebung vom 10. Februar 2020 (vorstehend E. 4.1). Dr. B.___ legte klar dar, welche Faktoren im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin für eine traumatische Genese sprechen. Gemäss Dr. B.___ ist eine Supraspinatussehnenruptur auf degenerativer Basis im Alter der Beschwerdeführerin überaus selten. Weiter wies er darauf hin, dass das MRI vom 10. Februar 2020 eine gute Trophik der Supraspinatussehnen-Muskulatur, eine gute Sehnendicke und Qualität der Sehne selbst zeige, was eher für eine frische Genese des Sehnenschadens spreche, ebenso das festgestellte Knochenmarködem im Ansatzbereich der Supraspinatussehne am Tuberculum majus.

    Kreisarzt Dr. Z.___ befand dann in seiner Beurteilung vom 21. April 2021 (vorstehend E. 4.12) das Alter der Versicherten einerseits als untauglichen Faktor für eine Kausalitätsbeurteilung, räumte aber gleichzeitig ein, dass in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin, wenn da nicht die begleitend festgestellten degenerativen Befunde gewesen wären, eine plötzliche isolierte Zerreissung der Sehne durch das «Kiste runterheben» möglich gewesen wäre. Inwiefern aber die lediglich geringgradigen arthrotischen Veränderungen im AC-Gelenk und eine Geröllzyste, welche ja nicht die Sehne an sich betrifft, für das Zerreissen der Supraspinatussehne mehrheitlich verantwortlich gewesen sein sollen, insbesondere bei von Dr. B.___ aufgeführter guter Sehnenqualität, geht aus den verschiedenen Stellungnahmen von Dr. Z.___ nicht abschliessend hervor.

    Insgesamt bestehen damit aufgrund der Äusserungen von Dr. B.___ erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. Z.___, und es genügt keine der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen für sich allein, um zweifelsfrei auf sie abstellen zu können.

    Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Einholung eines externen Gutachtens neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. 



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Sassan Müller

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan