Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00129
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 13. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ist seit dem 21. November 2011 bei der Y.___ AG als Produktionsmitarbeiter Vorschäumerei tätig und in dieser Eigenschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle bei der Suva versichert. Mit Unfallmeldung vom 31. Juli 2020 wurde der Suva angezeigt, dass gleichentags eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei, worauf es einen lauten Knall gegeben habe. Bei diesem Knall seien ein paar Mitarbeitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Dabei sei eine Dame mit dem Versicherten zusammengestossen und er sei mit der Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/1). Die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital Z.___ in der Notfallpraxis. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 7/24). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 teilte die Suva mit, dass anlässlich der Operation vom 28. August 2020, für welche sie die Kosten übernommen hätten, keine Unfallfolgen behandelt worden seien. Spätestens 2 Wochen nach dem Ereignis seien die Schulterbeschwerden links gestützt auf die medizinische Beurteilung nicht mehr unfallbedingt. Entsprechend schlössen sie den Fall ab per 18. Oktober 2020 und lehnten weitere Versicherungsleistungen ab (Urk. 7/32). In der Folge tätigte die Suva weitere medizinische Abklärungen und hielt mit Verfügung vom 25. März 2021 an der Leistungseinstellung per 18. Oktober 2020 fest (Urk. 7/63). Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2021 Einsprache (Urk. 7/73), welche mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Juni 2021 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/182), worüber der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2 und Urk. 6), dass der Beschwerdeführer nachträglich geltend mache, dass er seit einem Unfall am 26. Juni 2015 Schulterbeschwerden habe. Dies sei allerdings nicht vereinbar mit seinen ursprünglichen Angaben, so dass keine Veranlassung bestehe, Spätfolgen eines Unfalls von 2015 zu prüfen. Darüber hinaus scheine nicht bestritten zu sein, dass bezüglich des Unfalles vom 31. Juli 2020 über den 18. Oktober 2020 hinaus keine Unfallfolgen mehr bestünden. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass ein Distorsionstrauma vorgelegen habe und aus medizinischer Hinsicht voll auf die Beurteilungen von Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Oktober 2020 und 11. März 2021 abgestellt werden könne, wonach lediglich degenerative Befunde vorlägen und ein Status quo sine innert weniger Tage bis 2 Wochen erreicht gewesen sei (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er am 26. Mai 2015 am Mitarbeiteranlass mit dem Trottinett gestürzt sei, was auch von mehreren Personen bezeugt werden könne. Entsprechend sei der Fall neu zu prüfen (Urk. 1).
2.
2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.3.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:
3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspital Z.___ führten im Bericht vom 31. Juli 2020 aus, dass keine Prellmarken, keine Schwellungen und keine Fehlstellungen vorhanden seien. Es bestehe ein Druckschmerz über dem lateralen proximalen Humerusschaft und dem Sulcus bicipitalis. Die Bewegungsprüfung sei in allen Richtungen schmerzbedingt eingeschränkt. Die Rotatorenmanschette sei schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) seien intakt. Im Röntgen der linken Schulter seien eine regelrechte Artikulation, keine ossären Läsionen und randsklerosierte a.e. Knochenzysten ersichtlich. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulterkontusion und verordneten Ibuprofen und eine Ruhigstellung in der Mitella-Schlinge sowie eine klinische Kontrolle beim Hausarzt in einer Woche (Urk. 7/24).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Radiologie, führte am 14. August 2020 ein Arthro-MRI der linken Schulter durch. Sie hielt in der Beurteilung fest, dass kein Nachweis einer Fraktur oder einer Labrumläsion vorliege. Es bestehe eine gelenkseitige Partialruptur der Subscapularissehne, eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und eine transmurale Ruptur der Infraspinatussehne (Urk. 7/6).
3.3 Am 19. August 2020 überwies Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, den Beschwerdeführer ans Spital D.___ und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 eine Kontusion und wahrscheinlich auch eine Distorsion der linken Schulter erlitten habe. Aufgrund der Befunde im MRI sei eine operative Therapie indiziert, so dass er ihn überweise (Urk. 7/44).
3.4 Im Bericht vom 21. August 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals D.___ eine posterocraniale Massenruptur der Rotatorenmanschette Schulter links (Supra-, Infraspinatus und Teres minor) bei Unfall vom 31. Juli 2020. Bei der Diagnose bestehe nur die Indikation für eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatorenmanschette Schulter links (Urk. 7/13).
Am 28. August 2020 erfolgte die arthroskopische transossäre Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und subacromiale Dekompression der linken Schulter (Urk. 7/17; vgl. auch Urk. 7/22).
3.5 Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, konstatierte am 28. September 2020, dass der Unfall keine zusätzlichen strukturellen Läsionen nach sich gezogen habe. Eine Massenruptur entstehe nicht nach einer Kontusion (Urk. 7/26).
3.6 Kreisarzt Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 aus, dass im MRI lediglich degenerative Befunde vorlägen und der Unfall in keiner Weise geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette zu verursachen. Eine Kontusion mit Fehlen jeglicher unfallspezifischen Befunde spiele nach einigen Tagen bis 2 Wochen keine Rolle mehr (Urk. 7/30).
3.7 Am 21. Oktober 2020 nahmen die behandelnden Ärzte des Spital D.___ Stellung. Sie führten aus, dass ein eindeutiges Distorsionstrauma der linken Schulter vom 31. Juli 2020 vorliege. Vor dem Ereignis sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und habe seine schwere körperliche berufliche Tätigkeit ohne Einschränkung erledigen können. Nach dem Traumaereignis bestünden neu aufgetretene immobilisierende Schulterbeschwerden links, welche mit der sowohl klinisch als auch radiologisch festgestellten posterocranialen Massenruptur der Rotatorenmanschette der linken Schulter korrelierten. Zudem gebe es sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degeneration bzw. Sehnendegeneration. Somit könnten sie nicht nachvollziehen, warum die Kostengutsprache von der Beschwerdegegnerin abgelehnt werde (Urk. 7/43).
3.8 Kreisarzt Dr. A.___ notierte am 29. Oktober 2020, dass verschiedene Versionen zum Ereignis dokumentiert seien, so dass eine detaillierte Abklärung des Ereignisses/Pathomechanismus zu erfolgen habe. Insbesondere sei abzuklären, ob die Angaben in der Unfallmeldung stimmen würden bzw. inwieweit Abweichungen von diesen Angaben bestünden (Urk. 7/45).
3.9 Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 16. März 2021 (Urk. 7/62) unter Berücksichtigung der vorhandenen Arztberichte, der vollständigen Bildgebung sowie umfassender Literatur aus, dass es sich bei den vorliegenden Befunden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ausschliesslich vorbestehende degenerative Befunde handle, bei welchen ein Unfallereignis als Ursache auszuschliessen sei. Zudem sei eine leere Anamnese (wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht) kein Beweis dafür, dass kein Vorschaden bestehe, denn sowohl die Rotatorentendinose als auch texturstörungsbedingte Defekte seien zu einem hohen Prozentsatz (bis 50 %) symptomlos.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weder klinisch noch radiologisch fänden sich Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen. Im Gegenteil - im Bereich der Ansätze der Rotatorenmanschette fänden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfallunabhängig zur Ruptur der Rotatorenmanschette geführt habe.
Die Unfallkausalität von Befunden und/oder durchgeführten Operationen sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschetten-Massenruptur links, welche am 28. August 2020 operativ saniert wurde, bzw. die weiterhin bestehenden Beschwerden in der linken Schulter unfallkausal sind.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer führte im Bericht vom 14. September 2020 zum Unfallhergang aus, dass eine Luftleitung von einem Kompressor in der Produktion geplatzt sei und es einen lauten Knall gegeben habe. Dabei seien ein paar Mitarbeitende erschrocken und hätten sich in Sicherheit bringen wollen. Eine Dame sei mit ihm zusammengestossen und er sei mit der linken Schulter an die Wand geprallt (Urk. 7/21). Ergänzend führte er am 9. Februar 2021 aus, dass er durch den Zusammenprall mit der Dame den Halt verloren habe und mit der linken Schulter gegen eine Betonwand geprallt und anschliessend zu Boden gestürzt sei. Ob er den Aufprall gegen die Betonwand sowie den Sturz zu Boden noch mit dem linken Arm verhindern und sich hätte auffangen wollen, könne er leider nicht sagen. Er könne auch nicht angeben, ob er beim Sturz zu Boden erneut auf die linke Schulter gefallen sei. Er sei zwar nicht bewusstlos gewesen, könne sich trotz allem erst wieder richtig an die Geschehnisse im Spital im Notfall erinnern. Er habe eine Art Blackout gehabt (Urk. 7/55).
Dr. A.___ führte in seinen Stellungnahmen vom 5. Oktober 2020 (E. 3.6) sowie vom 16. März 2021 (E. 3.9) nachvollziehbar aus, dass das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu verursachen. Weder klinisch noch radiologisch fänden sich Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen. Im Bereich der Ansätze der Rotatorenmanschette fänden sich ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen als Hinweis auf einen schon lange vorbestehenden chronisch-degenerativen Prozess, welcher unfallunabhängig zur Ruptur der Rotatorenmanschette geführt habe.
4.1.2 Die Vorbringen der Ärzte des Spital D.___ in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2020 vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen: Sie argumentierten, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sei und seine schwere körperlich berufliche Tätigkeit ohne Einschränkung habe erledigen können. Seit dem Ereignis bestünden neu immobilisierende Schulterbeschwerden links, welche mit der Massenruptur der Rotatorenmanschette korrelierten (Urk. 7/43). Allerdings ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3), womit die entsprechende Argumentation der Ärzte des Spitals D.___ keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken vermag.
Darüber hinaus führten die Ärzte des Spitals D.___ aus, dass sowohl radiologisch als auch intraoperativ keine Hinweise auf eine muskuläre Degeneration bzw. Sehnendegeneration vorlägen (Urk. 7/43). Dr. A.___ hielt demgegenüber fest, dass weder klinisch noch radiologisch Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen vorlägen, sondern gegenteilig ausgeprägte sklerosierte Zystenbildungen im Bereich der Rotatorenmanschette auf schon lange vorbestehende chronisch-degenerative Prozesse hinweisen würden (Urk. 7/62/12), womit entgegen den behandelnden Ärzten degenerative Befunde vorliegen.
4.1.3 Zusammenfassend erfüllen die Einschätzungen von Dr. A.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4). Indizien, welche gegen ihre Schlüssigkeit sprechen würden, bestehen keine.
4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er am 26. Juni 2015 einen Unfall mit einem Trottinett gehabt habe, wobei er noch Wochen danach grosse Schmerzen in der Schulter gehabt habe (Urk. 1; Urk. 7/73).
Dem widerspricht allerdings die am 5. Oktober 2020 telefonisch gemachte Angabe des Beschwerdeführers, dass er vor dem in Frage stehenden Ereignis nie einen Unfall mit Schulterbeteiligung gehabt habe. Er führe auch Über-Kopf-Arbeiten aus, dabei habe er, seit er bei seinem jetzigen Arbeitgeber arbeite, nie Schmerzen gehabt (Urk. 7/29). Am 13. Oktober 2020 erklärte er wiederum telefonisch, dass er keine Vorschäden oder vorbestehenden Beschwerden gehabt habe (Urk. 7/37), was er am 9. Februar 2021 erneut bestätigte (Urk. 7/56). Dies führte er auch gegenüber den behandelnden Ärzten aus (vgl. E. 3.7).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Entsprechend ist aufgrund der ursprünglich gemachten Aussagen des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die aktuell noch geltend gemachten Beschwerden bzw. die Massenruptur der Rotatorenmanschette auf ein allfälliges Ereignis aus dem Jahr 2015 zurückzuführen ist.
4.3 Damit ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___ davon auszugehen, dass einige Tage bis zwei Wochen nach dem Unfall vom 31. Juli 2020 der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich erreicht wurde (vgl. Urk. 7/30), womit die Leistungseinstellung per 18. Oktober 2020, mithin 11 Wochen nach dem Unfall, nicht zu beanstanden ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova