Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00130


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 2. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, war als Sanitärmonteur für die Y.___ GmbH (Firma erloschen, nachdem das Konkursverfahren am 13. Juli 2022 als geschlossen erklärt worden war) tätig. Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als am 16. April 2019 ein Arbeitskollege auf einer Leiter ausrutschte und auf ihn fiel (vgl. Urk. 8/1; ferner Urk. 8/27/1 Anamnese). Hierauf stellte er sich notfallmässig im Spital Z.___ vor. Nach bildgebender Abklärung der Halswirbelsäule (HWS) und des Ellbogens rechts wurden im entsprechenden Bericht vom 16. April 2019 eine HWS-Distorsion Grad II und eine Kontusion der Wade sowie des Ellbogens rechts diagnostiziert (Urk. 8/27). Im Laufe der Behandlung stellten die behandelnden Ärzte weitere Diagnosen, wie (1) eine Zervikobrachialgie rechts, (2) eine Bizepssehnenansatztendinopathie und Bursitis bizipitalis des Ellbogens rechts sowie (3) rechtsseitige Schulterschmerzen bei mässiger Akromioklavikulargelenk (AC)-Arthrose, Partialruptur der tendinopathischen Supraspinatussehne und kleiner SLAP II (superior labrum anterior to posterior)-Läsion (etwa Urk. 8/84).

1.2    Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/140). Am 22. Juni 2020 liess sie den Versicherten durch den Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchen (Urk. 8/66). Es folgten weitere Abklärungen und Therapien (dazu etwa Urk. 8/110) bevor am 8. Februar 2021 die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, eine abschliessende Aktenbeurteilung vornahm (Urk. 8/123). Gestützt darauf stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen mit Verfügung vom 18. Februar 2021 per 15. März 2021 ein, wobei sie festhielt, dass sie schon jetzt nicht mehr für die Kosten einer allfälligen stationären Behandlung aufkommen würde. Mit derselben Verfügung verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie aus, dass die jetzt noch vorhandenen Beschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 8/125). Die vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/132 und 8/136; Begründung Urk. 8/142) wies die Suva am 17. Mai 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2021, vertreten durch Rechtsanwältin Cerletti, Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Suva zu verpflichten, weiterhin Taggelder auszurichten sowie sämtliche Heilkosten zu übernehmen; eventualiter seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese nach Einholung eines medizinischen Gutachtens neu über seine Ansprüche entscheide; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (vgl. Urk. 1 S. 2). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3    Voraussetzung für eine Leistungspflicht des Unfallversicherers ist, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dementsprechend ist es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Über diese Tatfrage ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Es gilt wiederum der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, es sei auf die Beurteilung von Dr. B.___ abzustellen. Ergänzend sei festzuhalten, dass eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen, degenerativen Vorzustandes an der HWS rechtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sei. Die Schulterbeschwerden seien in der Erstkonsultation gar nicht erwähnt worden. Es bestünden auch keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen; vielmehr werde festgehalten, dass die Befunde die Schulterbeschwerden nicht recht zu erklären vermöchten. Es lägen bereits umfassende Abklärungen vor (vgl. Urk. 2 E. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür, die Kreisärztin habe den Vorzustand (Urk. 1 Ziff. 16) und das Erreichen des Status quo sine (Urk. 1 Ziff. 29) nicht begründet. Ihre Aktenbeurteilung (Urk. 1 Ziff. 27) erlaube es nicht, unbegründet neu ein Impingement zu diagnostizieren (Urk. 1 Ziff. 32). Ihre Beurteilung widerspreche den Ausführungen der behandelnden Spezialisten, die stets von posttraumatischen Beschwerden gesprochen (Urk. 1 Ziff. 28 und 34) und die Ellbogenbefunde explizit als mit dem stattgehabten Trauma vereinbar beurteilt hätten (Urk. 1 Ziff. 30). Die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden sei auch von Dr. A.___ bejaht worden (Urk. 1 Ziff. 29). Dabei seien anlässlich der Erstkonsultation nur Knochenbrüche mittels Röntgen ausgeschlossen worden (Urk. 1 Ziff. 35). Zudem handle es sich bezüglich der Halswirbelsäule nicht um einen Bagatellunfall, zumal der Arbeitskollege problemlos 80 kg wiege (Urk. 1 Ziff. 36). Vor dem Fallabschluss wäre zwingend eine Stellungnahme der mit den Leiden am besten vertrauten Behandler einzuholen gewesen (Urk. 1 Ziff. 33). Aus all diesen Gründen bestünden mehr als nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung (Urk. 1 Ziff. 37).

2.3    Dem entgegnete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, Dr. A.___ habe die Unfallkausalität nur hinsichtlich der diagnostizierten Tendinopathie des Ansatzes der Bizepssehne distal, d.h. im Ellbogenbereich, anerkannt. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 31. Oktober 2019 gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter Schulterbeschwerden erwähnt und dem Kreisarzt am 22. Juni 2020 sodann über Ausstrahlungen vom Ellbogen in die Schulter berichtet. Erst im Bericht der Klinik C.___ vom 14. August 2020 sei schliesslich auf chronische Schulterschmerzen unklarer Ätiologie verwiesen worden (Urk. 7 Ziff. 5). Eine Untersuchung durch Dr. B.___ sei nicht nötig gewesen, da ein lückenloser Befund vorgelegen habe und sich alle relevanten Fragen anhand der Akten hätten beantworten lassen (Urk. 7 Ziff. 6).



3.

3.1    Dem Bericht vom 16. April 2019 zur notfallmässigen Vorstellung im Spital Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Maximalwert von 15 Punkten auf der Glasgow Coma Scale (GCS) erreichte. Am rechten Ellbogen zeigte sich weder eine Rötung noch eine Schwellung noch eine Druckdolenz über den knöchernen Strukturen. Der Beschwerdeführer gab eine leichte Druckdolenz in der Ellenbeuge sowie Schmerzen bei der Pronation und Supination an. Die Wade war ebenfalls lokal leicht druckdolent. Aufgrund der geklagten Schmerzen über C7 sowie am Ellbogen bei Supination/Pronation wurde die Indikation für ein Röntgenbild des Ellbogens sowie eine Computertomografie (CT) der Halswirbelsäule gestellt. Die Bildgebung ergab keine unfallbedingten Auffälligkeiten. Mit der Beschwerdegegnerin ist hervorzuheben, dass Schulterbeschwerden damals weder anamnestisch festgehalten, noch klinisch oder bildgebend untersucht wurden (Urk. 8/27/1-4).

3.2    

3.2.1    Die weitere Behandlung erfolgte in verschiedenen Abteilungen der Universitätsklinik C.___. Gemäss Bericht der Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 23. August 2019 (Urk. 8/14) ergab die zur Abklärung einer C6-Radikulopathie rechts erfolgte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS vom Vortag rechtsseitig keinen pathologischen Befund. Eine Radikulopathie konnte somit nicht objektiviert werden (dazu auch Urk. 8/16/1 Anamnese). Festgestellt wurden eine gering ausgeprägte mehrsegmentale Degeneration mit Unkarthrose, kleinen dorsalen Diskusprotrusionen (betont C3/4) und geringen bilateralen Spondylarthrosen (ohne Reizzustand) sowie eine hochgradige Foramenstenose C3/4 rechts, aber keine Nervenkompression (dazu Urk. 8/19). Gemäss Verlaufsbericht vom 27. September 2019 (Urk. 8/22) ergab auch die zwischenzeitlich durchgeführte neurophysiologische Untersuchung keine Hinweise für eine Denervierung einer zervikalen Nervenwurzel. Dementsprechend wurde eine Zervikobrachialgie rechts diagnostiziert und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in chiropraktischer Behandlung sei, die bereits zu einer deutlichen Schmerzreduktion geführt habe.

3.2.2    Bezüglich des rechten Ellbogens konnte am 5. Juli und 22. August 2019 bildgebend einzig eine Tendinopathie am Ansatz der distalen Bizepssehne («unmittelbar am Ansatz leicht aufgetrieben»), differentialdiagnostisch bei einem Status nach Zerrung/Partialruptur festgestellt werden. Diese erachteten die Ärzte des Schulter-Ellbogen Teams im Bericht vom 29. August 2019 als vereinbar mit einem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bizipitalis. Der Beschwerdeführer sprach mit einer unmittelbaren deutlichen Schmerzreduktion auf eine entsprechende Infiltration mit Rapidocain in die Bursa an, was nach Ansicht der Ärzte die klinische Verdachtsdiagnose bestätigte (vgl. Urk. 8/16, 8/18 und 8/19/1). Aufgrund des klinischen Befunds (Schmerzen über dem medialen Ellbogen, dem dort positiven Hofmann-Tinel-Zeichen sowie einer leicht abgeschwächten Kraft der intrinsischen Handmuskulatur rechts) wurde zunächst auch der Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom rechts geäussert. Die neurophysiologische Abklärung ergab gemäss Bericht der Wirbelsäulen-Sprechstunde vom 27. September 2019 (Urk. 8/22) indessen keinen Hinweis auf ein Karpaltunnel-, Sulcus ulnaris-Syndrom oder Engpass-Syndrom der oberen Thoraxapertur (TOS). Ebenso wenig gab es Hinweise für eine Denervierung des Nervus medianus oder ulnaris.

3.3    Gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin schilderte der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 regrediente Ellbogen- und weitgehend abgeheilte Nacken- und Kniebeschwerden. Seine Arbeitsunfähigkeit sah er in den Ellbogen- und Schulterbeschwerden begründet, wobei er problematische Handrotationen und Armdrehbewegungen beschrieb (vgl. Urk. 8/30/1 f.). Im Bericht der Universitätsklinik C.___, Abteilung Schulter/Ellbogen vom 8. Dezember 2019 wurde ebenfalls ein regelrechter Verlauf mit Verbesserung der Schmerzen im Bizepsansatz durch Physiotherapie beschrieben. Pro- und Supination seien frei, die Supination sei jedoch mit grossen Schmerzen verbunden (vgl. Urk. 8/33/1). In der Folge klagte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin im Januar und April 2020 jeweils über im Vordergrund stehende Hand- und Nackenschmerzen (vgl. Urk. 8/37 und 8/58).

3.4    In der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. A.___ am 22. Juni 2020 berichtete er bezüglich des Unfallhergangs insbesondere über eine Prellung des Ellbogens und alsdann bis in die rechte Schulter ausstrahlende Beschwerden und Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 8/66/1). Die Supination konnte aufgrund von Schmerzhaftigkeit nicht dargestellt werden, die Pronation war ebenfalls endgradig eingeschränkt. Zudem gab der Beschwerdeführer eine ausgeprägte Druckdolenz am Bizepssehnenansatz an (vgl. Urk. 8/66/2). Dr. A.___ diagnostizierte eine Prellung an Hals, Ellbogen und Unterschenkel. Die Nackenbeschwerden führte er alsdann auf die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS zurück und verneinte diesbezüglich das Vorliegen von Unfallfolgen. Hinsichtlich der geklagten bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Ellbogen wies er – neben einer auffälligen Schonhaltung des rechten Arms (vgl. Urk. 8/66/2) – auf den auffällig langen Heilungsverlauf bei im Seitenvergleich normaler Muskeltrophik hin und empfahl eine erneute Kernspintomographie (vgl. Urk. 8/66/3).

3.5    

3.5.1    Nachdem die chiropraktische Betreuung bei signifikanter Beschwerdelinderung im Januar 2020 abgeschlossen worden war (auch Urk. 8/95/2: 70%ige Besserung vom 3. September 2019 bis 24. Januar 2020), stellte sich der Beschwerdeführer wegen einer Schmerzexazerbation am 14. August 2020 erneut in der Universitätsklinik C.___ vor. Obschon sämtliche Diagnosen explizit als «unfallbedingt» gelistet wurden (vgl. Urk. 8/78/1), hielt man in der Beurteilung fest, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen invalidisierenden Zervikobrachialgie, «chronischen Schulterschmerzen unklarer Ätiologie» und einer Bizepssehnenansatztendinopathie (vgl. Urk. 8/78/3).

3.5.2    Am 18. August 2020 wurden neue Bilddokumente – erstmals auch von der rechten Schulter – erstellt. Das MRI des rechten Ellbogens zeigte eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der (intakten) Bizepssehne sowie Muskelödeme des distalen Musculus bizeps brachii. Das Arthro-MRI förderte eine Tendinopathie und artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine kleine SLAP II-Läsion, bis nach posterosuperior reichend, bei regelrechtem Labrum zu Tage. Ferner zeigten sich eine mässige AC-Gelenkarthrose mit Reizzustand sowie eine geringe Bursitis subacromialis bei einem Akromion Typ II (vgl. Urk. 8/82). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 3. September 2020 erneut neurophysiologisch untersucht. Dabei liessen sich keine Nervenläsionen nachweisen. Im Vordergrund stünden die myofaszialen Veränderungen mit mittlerweile Entwicklung eines chronischen Schmerzsyndroms. Allenfalls könnte die neuroforaminale Stenose C3/4 rechts diagnostisch/therapeutisch infiltriert werden (vgl. Urk. 8/119/2).

3.5.3    Gemäss chiropraktischem Bericht vom 7. September 2020 wurde bei vorbekannter hochgradiger Neuroforamenstenose C3/4 rechts, jedoch unklarem klinischem Korrelat, alsdann mit der von der Neurologie vorgeschlagenen Infiltration zugewartet. Bezüglich der Exazerbation der Beschwerden mit «diffusen transienten subjektiven Gefühlsstörungen und Kraftverlusten im linken [richtig: rechten] Arm» sowie Schulter- und Ellbogenschmerzen wurde er ans Schulter-Ellbogen-Team überwiesen. Es wurde angemerkt, man würde ihn aufgrund der komplexen Problematik gerne für eine stationäre multimodale Therapie und rheumatologische Betreuung aufbieten lassen (vgl. Urk. 8/84/2).

3.5.4    Gegenüber den Ärzten des Schulter-Ellbogen-Teams berichtete der Beschwerdeführer am 15. September 2020 über eine seit dem Unfall unveränderte Situation bzw. keinerlei Besserung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/92/1). In den zusätzlich angefertigten Röntgenbildern vom 2. September 2020 liessen sich weiterhin keine degenerativen Veränderungen im Ellbogen rechts nachweisen. Betreffend die rechte Schulter zeigte sich ebenso wenig eine nennenswerte Degeneration neben dem festgestellten leichtgradigen Humerus-Kopfhochstand und dem Akromion Bigliani Typ II. Die Ärzte kamen zum Schluss, MR-tomographisch zeige sich eine leichte Ansatztendinopathie der Biszepsehne im rechten Ellbogen sowie eine Tendinopathie mit einer kleinen Partialruptur der Supraspinatussehne, welche die Beschwerden aber nicht gut erklären könne. Man sehe somit kein pathomorphologisches Korrelat, das mit einer Operation gelöst werden könnte, und bitte die Kollegen der Rheumatologie um ein Aufgebot (vgl. Urk. 8/92/2).

3.5.5    Doch auch im Bericht der Rheumatologie vom 23. September 2020 findet sich keine Erklärung für die Schmerzexazerbation. Gegenüber früheren Befunden besonders zu erwähnen sind schmerzhafte Myogelosen über dem Musculus trapezius pars decendens und transversus rechtsbetont sowie eine Druckdolenz über der ventralen Schulter mit Impingementzeichen und schmerzhafter Aussenrotation. Abgesehen von der Druckdolenz am rechten Ellbogen, verstärkt durch Handgelenksflexion, waren auch das Fingerstrecken und der Faustschluss der rechten Hand bei Schmerzangabe eingeschränkt (vgl. Urk. 8/89/3). Die Ärzte hielten fest, die bisherigen ambulanten Therapien und medikamentösen Behandlungen hätten unzureichend geholfen. Anamnestisch bestehe der Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation durch die chronischen Schmerzen mit deutlicher Schlafstörung. Diesbezüglich habe man eine schmerzdistanzierende Therapie mit Surmontil-Tropfen vorbesprochen, alternativ wäre eine schlafanstossende Therapie mit Trittico möglich. Besprochen habe man auch eine stationäre multimodale Schmerztherapie. Durchführen werde man eine Infiltration der Bursitis subacromialis der rechten Schulter und man werde erneut versuchen, eine Kostengutsprache für eine Eigenbluttherapie der Epicondylitis rechts zu erwirken (vgl. Urk. 8/89/3).

3.6    

3.6.1    Hinsichtlich des weiteren Behandlungsverlaufs ist dem chiropraktischen Bericht vom 9. November 2020 zu entnehmen, dass am 5. November 2020 die Bursa subacromialis infiltriert wurde. Dazu wurde erläutert, bei Ausbleiben einer befriedigenden Verbesserung würde die Nervenwurzel C4 rechts periradikulär infiltriert; im Moment scheine der Beschwerdeführer jedoch gut auf die manuellen Behandlungen (chiropraktische Manipulation, Flexions-Distraktionsmobilisation und myofasziale Massnahmen) anzusprechen (vgl. Urk. 8/95/2). Weshalb trotz vorläufigem Verzicht auf eine (diagnostische) Infiltration eine schmerzhafte C4-Radikulopathie als gegeben erachtet wurde – bei auch diffusem klinischen (etwa Urk. 8/85: diffuse Hypästhesie im gesamten rechten Arm, Schmerzangabe C3/4 links) und unauffälligem neurophysiologischen Befund - ist nicht nachvollziehbar.

3.6.2    Wie sich aus dem chiropraktischen Bericht vom 7. Januar 2021 ergibt, zeigte sich in der Folge eine geringe Verbesserung der rechtsseitigen Schulterschmerzen, insbesondere nach der oberwähnten subacromialen Infiltration. Die zervikalen Schmerzen sprachen indessen jeweils nur vorübergehend auf die Behandlung an: Es bestünden noch immer ausgeprägte Druckdolenzen und Myogelosen in der Nackenmuskulatur und auf die rechtsseitige C3/4-facettennahe therapeutische Lokalanästhesie mit Procain am 24. November 2020 habe der Beschwerdeführer leider mit einer vorübergehenden Schmerzexazerbation reagiert. Ein «gutes Ansprechen» auf die therapeutische Lokalanästhesie mit Procain zeigten die Ellbogenschmerzen, jedoch wurde die Beweglichkeit des rechten Ellbogens trotz einer «geringen» Schmerzlinderung als immer noch stark eingeschränkt beschrieben. Der Beschwerdeführer werde, da die Schmerzen einen atypischen prolongierten Verlauf aufweisen würden, von den Rheumatologen für eine multimodale stationäre Schmerztherapie aufgeboten (vgl. Urk. 8/110/2 f.).

3.7    Aus den vorstehenden Unterlagen schlussfolgerte die Kreisärztin Dr. B.___ am 8. Februar 2021, die Befunde im CT vom 16. April 2019 sowie im MRI vom 22. August 2019 würden eine mehrsegmentale Degeneration mit Unkarthrose – betont auf Höhe HWK 3/4 mit auch gering bilateraler Spondylarthrose und einer hochgradigen Foramenstenose, ebenfalls auf dieser Höhe – zeigen. Diese Befunde seien vorbestehend und könnten die persistierende Zervikobrachialgie rechts mehr als erklären. Betreffend die Schulter hätten sich im MRI vom 18. August 2020 ebenfalls keine strukturellen Läsionen dargestellt, die im Zusammenhang mit der beim Unfall erlittenen Kontusion stünden. Es hätten sich eine aktivierte mässige AC-Gelenkarthrose sowie eine geringe Bursitis subacromial bei Acromion Typ II gezeigt. Diese Befunde entsprächen einem subacromialen Impingement und seien degenerativer Genese, wie auch die minime gelenkseitige Partialruptur der tendinopathisch veränderten Supraspinatussehne am Footprint und die beschriebene SLAP-Läsion. Im MRI des Ellbogens vom 18. August 2020 hätten sich ebenso wenig strukturellen Läsionen gezeigt, sondern eine regrediente geringe Tendinopathie des Ansatzes der Bizepssehne und ein Muskelödem des distalen Musculus biceps brachii. Der Ansatz der Extensoren- und der Flexorensehne sei unauffällig gewesen, ebenso der mediale und laterale Bandapparat. Durch das Ereignis vom April 2019 sei es somit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde für einen Zeitraum von drei Monaten gekommen. Über diesen Zeitraum hinaus bestehende Beschwerden seien unfallfremd. Aus unfallkausaler Sicht sei wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. Urk. 8/123/3 f.).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.2    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.3    Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_646/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).


5.

5.1    Der angefochtene Entscheid beruht auf der in E. 3.7 zusammengefassten kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___. Sie hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in ihrer Beurteilung vom 8. Februar 2021 umfassend gewürdigt. Diese wurden seit dem Unfall im April 2019 mehrfach klinisch, bildgebend und neurophysiologisch untersucht, wobei die Befunde einhellig, aktuell sowie gut dokumentiert sind. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht dar, welche Befunde oder Beschwerden von der Kreisärztin übersehen worden wären und inwiefern diese Zweifel an ihrer Beurteilung wecken würden.

5.2    

5.2.1    Hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule ergaben sich in den bildgebenden und neurophysiologischen Abklärungen keine klaren Hinweise auf eine Radikulopathie respektive Neurokompression der zervikalen Nervenwurzeln. Im CT, durchgeführt am Tag des Unfalls, fanden sich sogar explizit keine posttraumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/27). Auch in der Bildgebung vom 22. August 2019 fand sich kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion. Beschrieben wurden eine beginnende Unkovertebralarthrose (vgl. Urk. 8/20) respektive geringfügige mehrsegmentale «Degenerationen». Der festgestellten hochgradigen Foramenstenose C3/4 (vgl. Urk. 8/19) konnte kein klares klinisches Korrelat zugeordnet werden (vgl. E. 3.5.3) und deren Infiltration führte gemäss Beschwerdeführer auch zu keiner Beschwerdebesserung (vgl. E. 3.6.2). Im Vordergrund stehen letztlich myofasziale bzw. myotendinotische Befunde, Druckdolenzen sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit (vgl. E. 3.5.2 und 3.6.2), die – soweit sie nicht auf die degenerativen Veränderungen der HWS zurückzuführen sind – für sich allein nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen gelten (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.3) und darüber hinaus gut auf manuelle chiropraktische Behandlungen ansprechen.

5.2.2    Im Übrigen anerkannte Dr. A.___ einzig eine Halsprellung als unfallkausal; die im Juni 2020 noch vorhandenen Nackenbeschwerden führte er indessen nicht mehr auf diese Prellung, sondern auf die degenerativen Bildbefunde zurück und schloss Unfallfolgen – wie Dr. B.___ – aus (vgl. E. 3.4). Dass die noch bestehenden HWS-Beschwerden als unfallfremd taxiert würden, teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits am 28. April 2020 mit (vgl. Urk. 8/58). Dies ist auch mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass traumatische Verschlimmerungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule (einschliesslich der HWS, vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021) regelmässig spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten sind und eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen und sich von der altersüblichen Progression abheben müsste (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2), nicht zu beanstanden.

5.3    

5.3.1    Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals einige Monate nach dem Unfall Schulterbeschwerden erwähnte (vgl. E. 3.3) und die Ärzte sogar erst im Herbst 2020 – also eineinhalb Jahre nach dem Unfall – einen klinischen Befund zur rechten Schulter dokumentierten sowie bildgebende Abklärungen tätigten (vgl. E. 3.5). Noch in der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer lediglich bis in die Schultern ausstrahlende Schmerzen angegeben; eine Schulterprellung/-kontusion war damals kein Thema (vgl. E. 3.4). Damit sind weder Schmerzen (insbesondere kein sofortiger einschiessender Schmerz) noch eine Funktionseinbusse zeitnah zum Unfall nachgewiesen, die auf eine Beeinträchtigung der Supraspinatussehne oder eine SLAP II-Läsion anlässlich des Unfalls vom 16. April 2019 schliessen lassen würden.

5.3.2    Der Unfallhergang lässt sich vorliegend nicht mehr zuverlässig rekonstruieren (etwa 8/1/1, 8/27/1 und 8/30/1). Dabei betonte das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung auch, dass dieser nur eines von mehreren Indizien, also nicht ein übergeordnetes Indiz zur Beurteilung der Unfallkausalität darstelle, und die Eignung eines Anpralltraumas als Ursache einer Rotatorenmanschettenläsion als umstritten gelte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Ergänzend sei angemerkt, dass Hempfling/Krenn dafürhalten, dass aufgrund der geeigneten Verletzungsmechanismen grundsätzlich nur bei einer Kombinationsverletzung von Musculus deltoideus oder dessen Sehne und Supraspinatussehne eine tatsächlich traumatische Rotatorenruptur erwartet werden könne. Auch weisen sie darauf hin, dass bei SLAP-Läsionen als traumatische Ursachen das Kompressionstrauma (z.B. Sturz auf den gestreckten Arm) und bei gleichzeitiger maximaler exzentrischer Anspannung des Bizeps auch das Traktionstrauma (z.B. Auffangen eines Gegenstands mit gebeugtem Ellbogen, unerwarteter Zugverletzungen im gestreckten Ellbogen) nachgewiesen seien; direkte Krafteinwirkungen als Ursache seien hingegen hypothetisch. Solche bedürften einer erheblichen Krafteinwirkung, wobei in aller Regel ein Luxations- bzw. Subluxationsmechanismus nach vorne bestehe (vgl. Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Liagmente, Sehnen, 2017, S. 682 f. und 229).

5.3.3    Es kommt hinzu, dass die Kreisärztin nachvollziehbar ein nicht unfallbedingtes Impingement diagnostizierte, welches eine plötzliche Schmerzzunahme eineinhalb Jahre nach dem Unfall ohne weiteres zu erklären vermag. Das Schultergelenk ist ein knöchernes Dach (Akromion) mit einem darunter liegenden begrenzten Raum für Weichteile (Sehnen und Schleimbeutel). Die Sehnen bedecken den Oberarmkopf wie eine Manschette (Rotatorenmanschette) und sind für die aktive Beweglichkeit der Schulter essentiell. Über den Sehnen liegt als Puffer zum knöchernen Schulterdach ein Schleimbeutel (Bursa). Dieser Raum, normalerweise ca. 1 cm hoch, kann aus verschiedenen Gründen (Knochensporn, Instabilität, Sehnendicke) zu eng werden, sodass die Weichteile zwischen Oberarmkopf und Schulterdach eingeengt werden. Dieses Einklemmen führt zu schmerzhaften Entzündungen des Schleimbeutels oder gar zu Sehneneinrissen (vgl. https://www.schulthess-klinik.ch/de/schulterchirurgie-und-ellbogenchirurgie/behandlung/impingement-syndrom, besucht am 1. Juli 2022).

    Im Fall des Beschwerdeführers wurde im klinischen Befund des Berichts zur Schulter-Sprechstunde vom 15. September 2020 explizit ein positives Impingement-Zeichen nach Hawkins vermerkt (vgl. Urk. 8/92/3; ferner auch Urk. 8/93/3). Davor und danach waren klinische Untersuche der rechten Schulter aufgrund der angegebenen Schmerzen kaum möglich und die Impingementtests gar nicht durchführbar (etwa Urk. 8/85/3 und 8/110/2). Für ein Impingement mit konsekutiver Entzündung des Schleimbeutels als Schmerzursache sprechen zudem die Bildbefunde (ein in der Schulterpfanne etwas weiter oben als normal liegender Humeruskopf, eine spezielle Form des Akromions, eine aktivierte AC-Gelenkarthrose und Bursitis subakromialis, vgl. E. 3.5.2) sowie das positive Ansprechen auf die subakromiale Infiltration (vgl. E. 3.6.2).

    Ein Impingementsyndrom ist aber nie eine primäre Verletzung bzw. entsteht nie durch ein Trauma; es ist allenfalls eine Verletzungsfolge, etwa bei einer Schultereckgelenksprengung oder einer Tuberculum-majus-Fraktur (vgl. Hempfling/Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1: Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen, Epiphysen, Impingement, Synovialis, 2016, S. 424 f.). Diesbezüglich ist der Kreisärztin beizupflichten, dass keine solchen unfallbedingten strukturellen Läsionen im Bereich der Schulter nachgewiesen sind. Die Muskeltrophik der Schulter war trotz der geklagten massivsten Schmerzen, der gezeigten Schonhaltung und der kaum durchführbaren klinischen Untersuchung normal (vgl. Urk. 8/82/1). Der Jobe-Test sowie der Whipple-Test, welche sich für den Nachweis einer Supraspinatussehnenruptur eignen, waren ein Jahr nach dem Unfall immer noch mit guter Kraft durchführbar (vgl. Urk. 8/92/1 f.). Ausdrücklich verneint wurde zudem auch eine Instabilität der Schulter (vgl. Urk. 8/110/2 unten). Es fehlen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die anatomischen Strukturen der Schulter oder deren Funktionsweise durch den Unfall so verändert wurden, dass sich daraus ein Impingement entwickelte.

5.3.4    Zusammenfassend ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich jedenfalls nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

    Dies gilt auch für die aktenkundigen Arztberichte, welche trotz des langen Zeitraums zwischen Unfall und Dokumentation der Schulterbeschwerden von «posttraumatischen» bzw. «unfallbedingten» Schulterschmerzen – zu Beginn sogar bei gleichzeitig explizit unklarer Ätiologie (vgl. 3.5.1) – sprechen, ohne dies zu begründen. Es ist unzulässig, die Unfallkausalität allein deshalb zu bejahen, weil der Vorzustand der Schulter klinisch stumm war. Nach dem vorstehend Ausgeführten fehlt es an klaren Indizien für Unfallfolgen im Schulterbereich; solche bestehen vielmehr für ein nicht unfallbedingtes Impingement als Schmerzursache.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, Dr. A.___ habe zumindest in Bezug auf die «Schulterproblematik» die Unfallkausalität stets bejaht (vgl. Urk. 1 Ziff. 29), dürfte er die «Ellbogenproblematik» gemeint haben, zumal zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung durch Dr. A.___ im Juni 2020 noch gar keine Befunde zur Schulter vorlagen und diesbezüglich nicht einmal eine Prellung diskutiert wurde. Eine Leistungspflicht für die Schulterbeschwerden wurde seitens der Beschwerdegegnerin nie anerkannt.

5.4    

5.4.1    Bezüglich des rechten Ellbogens wurde bei bereits in der Erstkonsultation angegebener schmerzhafter Pronation und Supination (vgl. E. 3.1) in der Bildgebung vom 5. Juli 2019 eine leichte Ansatztendoperiostose am Olekranon (vgl. Urk. 8/18) festgestellt und am 22. August 2019 eine leichte Tendinopathie am Ansatz der distalen Bizepssehne bestätigt, welche die behandelnden Spezialisten als mit dem stattgehabten Trauma und einer subsequenten Bursitis bicipitalis vereinbar erachteten. Letzteres stellte eine klinische Verdachtsdiagnose dar, welche nach Ansicht der Behandler mit der angegebenen Schmerzreduktion unmittelbar nach der Infiltration der Bursa erhärtet werden konnte (vgl. E. 3.2.2). Die Symptomatik war unter manueller Behandlung stark rückläufig und rückte in den Hintergrund (vgl. E. 3.3); dementsprechend zeigte sich in der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2020 – also mehr als ein Jahr nach dem Unfall – weiterhin eine im Seitenvergleich normale Muskeltrophik (vgl. E. 3.4; bei auch stabilen Seitenbändern, vgl. Urk. 8/110/3) und in der Bildgebung vom 18. August 2020 eine «regrediente» geringe Tendinopathie des Ansatzes der intakten Bizepssehne (vgl. E. 3.5.2).

5.4.2    Hervorzuheben ist weiter, dass bildgebend Ellbogengelenk, Knorpel, Bandapparat, Extensoren- und Flexorensehnen, Nerven und Schleimbeutel stets unauffällig waren (vgl. Urk. 8/19, 8/82/1 und 8/92/2). Auch neurophysiologische Untersuchungen blieben ohne Befund (vgl. E. 3.2.2 und 3.5.2). Eineinhalb Jahre nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über eine Schmerzexazerbation. Dabei zeigten sich bildgebend einzig Muskelödeme im distalen biceps brachii. Zum klinischen Befund wurden neu myotendinotische Veränderungen in den Musculi biceps brachii, brachialis, brachioradialis sowie den Unterarmextensoren und
-flexoren notiert. Wie bei der oberwähnten Bursitis bicipitalis handelt es sich auch bei der im rheumatologischen Bericht vom 23. September 2020 postulierten Epicondylopathie letztlich bloss um eine klinische Verdachtsdiagnose, die allein in den Schmerzangaben des Beschwerdeführers gründet. Sie wurde zudem erstmals eineinhalb Jahre nach dem Unfall aufgrund neuer Befunde (mitunter einer Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis, schmerzhafte Einschränkung beim Fingerstrecken und Faustschluss) gestellt, während in der Untersuchung des Ellbogens am Unfalltag weder eine Druckdolenz über knöchernen Strukturen noch eine Rötung oder Schwellung am Ellbogen feststellbar waren (vgl. Urk. 8/27/1 unten). Eine akute Epicondylitis tritt in der Regel nach extremer Dauerbeanspruchung – vornehmlich beim intensiven Tennis- oder Golfspielen auf und kann bei fortgesetzter Dauerbeanspruchung in eine chronische übergehen. Fälle einer traumatisch entstandenen Epicondylitis sind demgegenüber sehr selten und nur bei einem eindeutigen Trauma mit sofort auftretendem Bluterguss am Ort der Gewalteinwirkung anzunehmen (vgl. Mollowitz, Der Unfallmann, 11. Aufl., Berlin 1993, S. 169 f.).

5.4.3    Es ist deshalb mit der Kreisärztin festzuhalten, dass auch im Bereich des Ellbogens keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachgewiesen sind. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die im Herbst 2020 aufgeführten neuen Befunde und Verdachtsdiagnosen ihre Ursache im eineinhalb Jahre zurückliegenden Unfall haben sollen. In der Besprechung nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juni 2020 wurden die Armbeschwerden zwar noch als Folge des Unfalls bezeichnet und eine volle Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Sanitärmonteur postuliert – entsprechend der von Dr. A.___ am 1. April 2020 attestierten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (ganztags, körperlich leicht bis mittelschwer, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg); gleichzeitig aber auch auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen (vgl. Urk. 8/65). So beruhte die Beurteilung von Dr. A.___ noch auf den Bildbefunden des rechten Ellbogens vom 22. August 2019, wobei er aber den langen Heilungsverlauf bei im Seitenvergleich normaler Muskeltrophik bereits als auffällig beurteilte (vgl. Urk. 8/66/2 f.). Die von ihm als unfallkausal anerkannte Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne (vgl. Urk. 8/23) war schliesslich regredient, dafür waren neue Befunde und Leiden hinzugetreten.

5.5    Abschliessend ist zu betonen, dass die behandelnden Spezialisten des Schulter-Ellbogen-Teams der Universitätsklinik C.___ ausdrücklich kein somatisches Korrelat feststellen konnten, das die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen gut zu erklären vermöchte oder durch eine Operation gebessert werden könnte (vgl. E. 3.5.4). Dies lässt zusammen mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von konservativen Massnahmen (sei es zur Behandlung des HWS-, Schulter- oder Ellbogenleidens) nur bedingt profitierte und die Muskeltrophik auf eine weiterhin gleichmässige Beanspruchung der oberen Extremitäten hinweist, gewisse Zweifel an den subjektiv angegebenen stärksten Schmerzen aufkommen. Zumindest finden diese keine Erklärung in objektivierbaren unfallbedingten Verletzungen.


6.    Der Beschwerdeführer vermochte somit keine auch nur geringen Zweifel an der abschliessenden kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ zu wecken. Relevante bzw. begründete Widersprüche zu den übrigen medizinischen Unterlagen bestehen keine. Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung im Jahr 2021 (bezogen auf die Kosten von stationären Behandlungen wie auch die übrigen Heilkosten und Taggelder) bestanden somit keine objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 16. April 2019 mehr, welche eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit als Sanitärmonteur hätten begründen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht lediglich für eine Prellung von Hals, Ellbogen und Unterschenkel anerkannt hat und sie nur insofern die Beweislast für den Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs trifft. Die HWS-Beschwerden im Zusammenhang mit den degenerativen Bildbefunden wurden von Beginn an zu Recht als unfallfremd taxiert. Auch für die im Herbst 2020 erhobenen neuen Befunde an der rechten oberen Extremität bzw. die diesbezüglichen Diagnosen wurde seitens der Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht anerkannt. Eine solche lässt sich bei einer 70%igen Besserung sämtlicher Beschwerden bis Ende Januar 2020 und einer nachweislich regredienten geringen Ansatztendinopathie der distalen Bizepssehne als einzigem objektivierbarem Befund, der zeitnah zum Unfall erhoben und als unfallkausal anerkannt wurde – auch nicht mit dem nötigen Beweisgrad erstellen. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti