Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00136

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 22. Dezember 2022

in Sach en

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1969, war über ihre Arbeitgeberin, die Y.___, gegen die Folgen von Unfall bei der Suva obligatorisch versichert, als sie am 8. Februar 2018 von einer Laderampe fiel (Urk. 23/2). Notfallmässig wurde sie via Rettungsdienst dem Spital Z.___ zugewiesen. Im Austrittsbericht vom 10. Februar 2018 wurden insbesondere eine Kontusion des rechten Ellbogens mit Kontusion des Sulcus Nervus ulnaris und Parästhesie des Ring- und Kleinfingers der rechten Hand, eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt festgestellt (Urk. 23/10/2). Am 13. April 2018 wurde die Versicherte aufgrund einer Ulnarisläsion am Sulcus rechts operiert (Urk. 23/36). Vom 11. bis 22. November 2019 nahm sie ferner eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ wahr (Urk. 23/231).

Die Suva erbrachte zunächst Taggelder und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Urk. 23/4/1; Urk. 23/202 und 23/404). Am 13. Juli 2020 wurde die Versicherte von med. pract. B.___, Facharzt für Chirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 23/288-289). Die anschliessend von der Invalidenversicherung an die Hand genommene berufliche Eingliederung wurde am 26. Januar 2021 beendet (Urk. 23/343). Am 24. März 2021 nahm med. pract. B.___ eine ergänzende Aktenbeurteilung vor (Urk. 23/353). Gleichentags teilte die Suva der Versicherten schriftlich mit, den Fall per 30. April 2021 abzuschliessen, wobei unfallbedingt notwendige Schmerzmittel weiterhin übernommen würden (Urk. 23/356). Mit Verfügung vom 23. April 2021 sprach sie ihr alsdann mit Wirkung ab 1. Mai 2021 eine Invalidenrente von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 23/381). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 23/386) erhöhte die Suva die Rente mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 auf 19 %; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2021 Beschwerde. Darin erklärte sie, weder mit der Höhe der Invalidenrente noch derjenigen der Integritätsentschädigung einverstanden zu sein, und verlangte eine unabhängige Begutachtung und Neuentscheidung (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-28 und 4). Die Beschwerde wurde mit Eingabe gleichen Datums vom sie vertretenden Rechtsdienst Inclusion Handicap ergänzt (Urk. 5). Dessen Antrag lautete, die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über eine höhere Rente verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva. Zudem wurde das Gericht seitens der Versicherten darum ersucht, die Suva im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, im Rahmen der von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung Zusatzfragen zur Unfallkausalität zu stellen (Urk. 5 S. 2). Daran wurde mit Eingabe vom 15. Juli 2021 nochmals ausdrücklich festgehalten (Urk. 12).

Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 machte das Gericht die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr ohne Antrag und Begründung eingereichten, teilweise ausgefüllten Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 4) darauf aufmerksam, dass das Verfahren grundsätzlich kostenlos sei und aufgrund der Rechtsschriften kein Grund zur Annahme bestehe, es werde um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht. Gleichzeitig wurde der Suva Frist angesetzt, um zu den verschiedenen Anträgen Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Suva beantragte mit Eingabe vom 15. September 2021, nicht auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzutreten (Urk. 16), wozu die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 nochmals Stellung nahm (Urk. 19). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2021 schloss die Suva sodann unter Beilage einer orthopädisch-chirurgischen Beurteilung ihres Kompetenzzentrums für Versicherungsmedizin, datiert vom 24. September 2021 (Urk. 23/466), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22; Beilagen Urk. 23/1 - 466). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wies das Gericht das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat, und brachte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 24).

In der Folge reichte die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. und 11. Februar 2022 (Urk. 26 und 28) das von der Invalidenversicherung eingeholte neurologische, orthopädische, internistische und psychiatrische Gutachten der D.___ vom 3. Dezember 2021 (Urk. 27/1) sowie weitere Berichte des behandelnden Neurologen, Dr. med. C.___, datiert vom 27. Januar (Urk. 27/2) und 3. Februar 2022 (Urk. 29), ein. Dazu beantragte sie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese nach umfassenden medizinischen Abklärungen neu über die Ausrichtung einer höheren Rente verfüge (Urk. 26 S. 1). Zu den neuen Unterlagen nahm die Suva mit Eingaben vom 17. März 2022 (Urk. 33) und 26. September 2022 (Urk. 38) Stellung, welche der Versicherten mit Verfügungen vom 21. März 2022 (Urk. 34) respektive 3. Oktober 2022 (Urk. 39) zur Kenntnis gebracht wurden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich einen Berufsunfall, einen Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung, UVG). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen in diesem Sinne sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.). Es gilt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (vgl. BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Beweisrechtlich nicht zulässig ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

1.3 Die Adäquanz – als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers – spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: Urteil des Bundegerichts 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 2.1).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen, die Beschwerden am linken Arm und der HWS seien nicht unfallbedingt. Der klinische Befund der linken Schulter sei bland, die Bildbefunde degenerativer Natur und die Epikondylitis ulnaris gegebenenfalls eine Krankheit. Die Schulter- und Ellbogenbeschwerden seien spät aufgetreten; eine Überlastung als Ursache überzeuge beim geschilderten Aktivitätenniveau nicht. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall auch keine Nackenbeschwerden gehabt, die Kopfschmerzen seien schnell abgeklungen. In der Bildgebung von Schädel und HWS deute nichts auf eine richtungsgebende Verschlimmerung hin. Die HWS-Beschwerden seien Folge der in der MR-Neurographie beschriebenen degenerativen Veränderungen. Folglich könne die Beschwerdeführerin unter Schonung der rechten oberen Extremität eine leichte Arbeit ganztags ausüben (Urk. 22 Ziff. 9-12). Dr. C.___ habe keine objektivierbaren unfallbedingten Befunde benannt, die Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar anhand der Befunde begründet und widersprüchlich zunächst selbst eine Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen angenommen (Urk. 38). Zu verneinen sei ferner die Adäquanz psychischer Beschwerden: Falls überhaupt sei nur das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen in einfacher Weise erfüllt (Urk. 22 Ziff. 14).

Gemäss Gutachten der D.___ würden die unfallfremden psychischen Funktionseinschränkungen deutlich dominieren und die interdisziplinäre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten allein bestimmen; in den übrigen Fachgebieten bestünden nur funktionell überlappende Auswirkungen. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern aus orthopädischer und neurologischer Sicht in optimal angepassten einarmigen Tätigkeiten eine leistungsmässige Einschränkung bestehen solle; für die Einarmigkeit sei zudem schon ein leidensbedingter Abzug gewährt worden. Abweichungen von früheren Beurteilungen und dem kreisärztlichen Befund (dazu Urk. 22 Ziff. 8), etwa weshalb die rechte Hand nicht als Zudienhand genutzt werden könne, würden nicht erörtert und keine seither eingetretenen Veränderungen aufgezeigt. Das Gutachten bedürfe diesbezüglich einer Ergänzung. Die nachgereichten Berichte, einschliesslich des Gutachtens, würden zudem den Gesundheitszustand nach Erlass des angefochtenen Entscheids betreffen (Urk. 33).

Hinsichtlich der Integritätsentschädigung könnten die Tabellenwerte für eine völlige Ulnarislähmung proximal sowie die Einschränkung der Schulter, die bis zur Horizontalen beweglich sei, addiert werden. Eine Einbusse von 30 % entspreche etwa dem Verlust aller Langfinger einer Hand, wobei die Beschwerdeführerin ihre Hand noch als Zudienhand nutzen könne (Urk. 2 E. 4.2).

2.2 Die Beschwerdeführerin hielt indessen dafür, auch die Schulterbeschwerden links, die Ellbogenbeschwerden rechts sowie die Nacken- und Rückenbeschwerden, die in den Arztberichten als reaktiv, sekundär respektive durch die Schonhaltung bedingt beschrieben würden, seien unfallbedingt und somatisch erklärbar. Es liege keine psychische Beeinträchtigung vor, weshalb keine separate Adäquanzprüfung vorzunehmen sei (Urk. 5 Ziff. 2-4). Gestützt auf das orthopädische Teilgutachten der D.___ und die neurologische Beurteilung des Behandlers vom Januar 2022 sei sie in angepassten Tätigkeiten unfallbedingt nur eingeschränkt arbeitsfähig, weshalb sie Anspruch auf eine ganze oder zumindest höhere Rente habe (Urk. 26 und 28).

In der von ihr selbst verfassten Eingabe betonte sie, die Beschwerden seien erst nach dem Unfall aufgetreten und sie habe alles Erdenkliche getan, um gesund zu werden. Die Therapien hätten jedoch zu einer Zunahme der Beschwerden geführt (vgl. Urk. 1 S. 4-6). Aufgrund der Nacken-, Kopf- und Brustschmerzen sowie der Übelkeit, des Schwindels und der Blutdruckprobleme könne sie die postulierte Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzen. Sie könne die Hand nicht als Zudienhand nutzen. Diese sei blau, kalt, kraftlos und schmerzhaft bei Bewegung und Berührung, weshalb sich der gesamte Körper in einem schlechten Zustand befinde. Folglich sei auch die Integritätseinbusse höher als angenommen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.).

3.

3.1 Am 3. Dezember 2021 erstattete die D.___ ein neurologisches, orthopädisches, internistisches und psychiatrisches Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung. In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit (Reinigung und Geschirrabwaschen im Restaurant) seit dem Unfall am 8. Februar 2018 nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei sich orthopädische, neurologische und psychiatrische Funktionseinschränkungen überlappen würden, weshalb letztlich die führende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit allein bestimmend sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten könne prinzipiell dann leicht etwas angehoben werden, wenn es gelinge, die neuropathischen Schmerzen durch schmerztherapeutische Massnahmen zu supprimieren. Es sei aber fraglich, ob und in welchem Ausmass bzw. wann dies gelinge. Die Therapie solcher Schmerzen, insbesondere wenn zusätzlich schmerzpsychologische Therapiemassnahmen notwendig seien, könne kompliziert verlaufen.

Angepasst seien Tätigkeiten, die nur einarmig mit dem nicht dominanten linken Arm erbracht werden könnten und leicht bis mittelschwer seien (vgl. zur Einschränkung für permanent schwere körperliche Tätigkeit aufgrund eines Vorseptumaneurysmas, Urk. 27/1 S. 5 und 35 unten). Es sollten keine Tätigkeiten ausgeübt werden, welche die Überwindung von Höhendifferenzen erfordern würden, mit engen Zeitvorgaben zu erbringen oder nervlich belastend seien oder aber besondere Gefährdungen oder Überwachungsfunktionen beinhalten würden. Die Tätigkeiten seien im Sitzen, Gehen oder Stehen möglich. Angepasst sei eine Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, nur einfachen und möglichst repetitiven Aufgaben, ohne häufige Ortswechsel und bei der auch der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getragen werde (Urk. 27/1 S. 7).

3.2 Dazu erörterten die Gutachter, bei ungenügender Besserung der traumatischen Nervus ulnaris-Läsion rechts sei am 18. April 2018 eine Dekompression jenes Nervs im Sulcus ulnaris durchgeführt worden – mit Neurolyse, Wrapping und Versorgung mittels Reaxon Guide. Dennoch habe man kein zufriedenstellendes funktionelles Ergebnis erreicht. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden lediglich auf eine partielle Erholung der sensiblen Funktion des Nervus ulnaris rechts hindeuten (bei erschwerter Differenzierung zwischen Sensibilitätsverlust und Schmerz, Urk. 27/1 S. 15 unten); leider unter Entwicklung neuropathischer Schmerzen im Rahmen der neuroregenerativen Vorgänge, die bis anhin trotz schmerztherapeutischer Bemühungen ungebessert seien. Eine Besserung der Schmerzen sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 27/1 S. 4). Aufgrund der ständig präsenten neuropathischen Schmerzen im Bereich des Nervus ulnaris rechts ergäben sich Einschränkungen für höher konzentrative, nervlich belastende, gefährdende und mit Überwachungsfunktion sowie unter Zeitdruck zu erbringende Tätigkeiten (Urk. 27/1 S. 5).

Funktionelle Einschränkungen entstünden zusätzlich besonders durch die hochgradig atrophische Lähmung der Handmuskulatur des Nervus ulnaris rechts (vgl. Urk. 27/1 S. 15: Grad M1[2]). Die aktive Beweglichkeit der rechten Hand sei dadurch weitgehend aufgehoben. Allerdings sei noch keine Kontrakturbildung eingetreten, die Finger würden sich passiv öffnen lassen (dazu im Detail Urk. 27/1 S. 25). Die Handmuskellähmungen führten zur Aufhebung der Grobkraft sowie zu Störungen der Feinmotorik. Funktionell liege daher eine aufgehobene Handfunktion der dominanten rechten Hand vor. Zusätzlich habe sich im Verlauf an der Schulter rechts eine pseudoparalytische Bewegungseinschränkung mit einer frozen shoulder entwickelt (Urk. 27/1 S. 4). Es seien daher nur noch einarmig Tätigkeiten mit dem linken Arm durchführbar. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen, bei denen sicheres Festhalten nötig sei. Im Alltag komme die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben gut zurecht und könne auch PC und Natel bedienen (Urk. 27/1 S. 5; ergänzend Urk. 27/1 S. 14, 24 und 33 jeweils oben und S. 39 unten).

Das MRI des Plexus brachialis rechts habe keinen auffälligen Befund gezeigt. Die beginnenden degenerativen Veränderungen an der HWS (ohne Vorliegen einer Kompression neurogener Strukturen) würden die angegebenen Schmerzen und schmerzhaften Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur sowie gelegentlichen zervikozephalen Kopfschmerzen erklären (Urk. 27/1 S. 4).

3.3 Ergänzend ist dem neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass der rechte Arm aufgrund der frozen shoulder nicht recht positioniert werden könne, was aber bei aufgehobener Handfunktion kaum ins Gewicht falle (Urk. 27/17 S. 17 Abs. 3). Die Bewegungsdefizite über den Nervus ulnaris hinaus erklärten sich durch myoarthrogene Bewegungseinschränkungen. Als überwältigend erlebt werde die Schmerzsymptomatik. Dabei liessen sich durchaus die Charakteristika eines neuropathischen Schmerzes abgrenzen. Die sonstige Schmerzsymptomatik erscheine aber sehr vage, schwer fassbar (als Bsp. Urk. 27/1 S. 22 unten) sowie subjektiv verunsichernd und werde mit grosser psychomotorischer Unruhe, Nervosität und Agitiertheit vorgetragen (Urk. 27/1 S. 14 unten). Vermutlich durch die Mehrbelastung des linken Armes hätten sich Belastungsschmerzen im Bereich des linken Schultergelenkes und des linken Ellbogengelenkes, in jüngster Zeit auch im Bereich des ersten Strecksehnenfaches links entwickelt, vermutlich bedingt durch myoligamentäre Schmerzen (Urk. 27/1 S. 17 Abs. 4). Hinsichtlich der myofaszialen bzw. myoligamentären Schmerzen bestehe aufgrund des Beschwerdevortrages der Verdacht auf eine zusätzliche, psychisch mitbestimmte Schmerzsymptomatik. So werde bezüglich der Armhebung auch mehr motorisches Defizit demonstriert als objektiv nachvollziehbar (massiv adduzierter rechter Arm beim An-/Auskleiden; Urk. 27/1 S. 19 oben). Spezielle therapeutische Massnahmen bezüglich der Beschwerden am linken Arm seien noch nicht durchgeführt worden (Urk. 27/1 S. 12 Mitte). Hinsichtlich der Möglichkeiten einer Therapie der reaktiv aufgetretenen myofaszialen Schmerzen am linken Arm und der frozen shoulder rechts werde auf das orthopädische Teilgutachten verwiesen (Urk. 27/1 S. 18 unten). In einer angepassten Tätigkeit bestehe auf neurologischem Gebiet medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit Dezember 2019 (Urk. 27/1 S. 20).

Im orthopädischen Teilgutachten findet sich der Hinweis, am 22. Mai 2020 sei wegen Schmerzen am linken Schultergelenk eine MRI-Arthrographie erfolgt. Gefunden habe man eine mässige, geringaktivierte Akromioklavikular (AC)-Gelenkarthrose mit begleitender Reizbursitis subacormial/subdeltoidea (Urk. 27/1 S. 22 unten). Klinisch wurde die Impingementsymptomatik links als negativ angegeben (Urk. 27/1 S. 25). Der begutachtende Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie schlussfolgerte, in angepassten Tätigkeiten bestehe seit September 2018 eine Leistungsfähigkeit von 75 % bei ganztägiger Anwesenheit. Es könne nur der linke Arm eingesetzt werden (Urk. 27/1 S. 27).

3.4 Interdisziplinär wurde weiter geschlussfolgert, die Schmerzen seien mitbedingt durch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 seien erfüllt (dazu im Detail: Urk. 27/1 S. 43 Mitte). Es sei von einem unveränderten Zustand seit der psychosomatischen Beurteilung im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom Dezember 2019 auszugehen (Urk. 27/1 S. 4).

Zudem würden vier der zehn in der ICD-10-Kodifikation aufgeführten Symptome einer depressiven Störung vorliegen (vgl. Urk. 27/1 S. 43 oben: gedrückte Stimmung, verminderter Antrieb mit gesteigerter Ermüdbarkeit, Schlafstörungen und Appetitveränderungen mit Gewichtszunahme ) , was einer leichten depressiven Episode entspreche (ICD-10: F32.0). Die Kriterien für ein somatisches Syndrom oder psychotische Symptome seien nicht gegeben. Diese Diagnose sei erstmals gestellt worden und eine retrospektive Beurteilung daher nicht möglich. Es sei aber anzunehmen, die bereits seit dem Unfall aufgetretenen psychosozialen Belastungen mit fehlender beruflicher Tätigkeit und unbefriedigendem therapeutischen Ansprechen der Schmerzsymptomatik hätten massgeblich zur Entwicklung der depressiven Episode beigetragen (Urk. 27/1 S. 4).

Die insgesamt nicht wesentlich von kulturellen Normen abweichende soziale und berufliche Lebensgestaltung (u.a. mit erfolgreicher Migration nach Deutschland und in die Schweiz, abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung, stabilen familiären Kontakten und Erziehung eines Sohnes), die klinische Untersuchung sowie das gutachterliche Gespräch würden ferner keinen Anhalt für tiefgreifende dysfunktionale Verhaltensweisen liefern und sprächen gegen das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung (Urk. 27/1 S. 6 oben).

Die Einschränkungen für nervlich und geistig fordernde Tätigkeiten seien damit auch durch die psychischen Gesundheitsstörungen bedingt. Von den höheren psychischen Funktionen zeigten Beeinträchtigungen erheblicher Art lediglich die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die anderen Funktionen seien nur leicht bzw. mässig beeinträchtigt (Urk. 27/1 S. 5; detailliert Urk. 27/1 S. 46 oben).

3.5 Ergänzend ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten, dass bei bisherigem Nichtansprechen der Schmerzsymptomatik auf die bereits durchgeführten Therapiemassnahmen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit schmerztherapeutischem Fokus zu erwägen sei. Die Evidenz für den Erfolg einer medikamentösen Therapie bei chronischen Schmerzstörungen sei im Gegensatz zur depressive Störung allerdings spärlich. Erschwerend seien von diesem Störungsbild Betroffene häufig sensitiv auf Nebenwirkungen. Therapie der Wahl seien nicht-medikamentöse Verfahren. Die weitere Prognose hänge somit stark davon ab, inwiefern die Beschwerdeführerin ein passives und selbstlimitierendes Krankheitsmodell mit der zentralen Stellung der Schmerzsymptomatik für ihre Beschwerden und Funktionsdefizite in Frage stellen und sich gegenüber zusätzlichen psychologischen/psychotherapeutischen Beeinflussungsfaktoren öffnen könne, wobei die Sprachbarriere einen solchen Behandlungsansatz im engeren Sinne erschweren könne. Die Prognose sei bei zwei psychiatrischen Erkrankungen, bereits längerer Krankheitsdauer und nicht ausreichendem Ansprechen auf die bisher durchgeführten therapeutischen Optionen eher als ungünstig zu betrachten (Urk. 27/1 S. 45 und 47).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Service-Mitarbeiterin im Restaurant bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. In angepasster Tätigkeit mit flexibler und vermehrter Pausengestaltung, einfachen repetitiven Aufgaben, ohne häufige Ortswechsel und ohne Einsatz des rechten Armes, bei welcher der verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen eines verständnisvolleren Umfeldes Rechnung getreten werde, bestehe seit Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 27/1 S. 46 unten).

3.6 Die Gutachter fügten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung an, es bestünden keine Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung sowie den Befunden bzw. dem Verhalten der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation. Die deutliche und bis anhin therapierefraktäre Schmerzsymptomatik werde verständlich durch die Kombination neuropathischer Schmerzen und auch einer psychisch mitbestimmten Störung in der Schmerzempfindung. Der psychische Einfluss kompliziere die Schmerztherapie und mache zusätzlich zu den somatisch ansetzenden Therapien auch noch eine psychologisch-psychiatrische Schmerztherapie notwendig (Urk. 27/1 S. 6 unten).

Ein Medikamentenspiegel wurde soweit ersichtlich übrigens nicht erhoben. Auf Nachfragen des begutachtenden Neurologen, ob sie die Tabletten wirklich nehme, da diese doch nichts gebracht hätten (dazu etwa Urk. 27/1 S. 38 Mitte), berichtete die Beschwerdeführerin diese zu nehmen und als Wirkung nur Nebenwirkungen in Form von Magenschmerzen zu haben (Urk. 27/1 S. 12 unten). Gegenüber anderen Gutachtern verneinte sie die Einnahme von Medikamenten (Urk. 27/1 S. 22 f.) oder gab an, diese nicht täglich einzunehmen (Urk. 27/1 S. 40 oben).

4.

4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

4.2 Das Gutachten der D.___ erfüllt diese beweisrechtlichen Anforderungen. Es erfasst alle von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, beruht auf allseitigen Untersuchungen und setzt sich mit den Vorakten auseinander. Es ist zu betonen, dass hierbei – ausgenommen im Rahmen der zuvor kaum abgeklärten und behandelten psychischen Beschwerden – keine neuen, insbesondere keine objektivierbaren Befunde erhoben werden konnten, die sich von den Vorakten abheben würden. Im Fokus steht somit die medizinische Folgenabschätzung, die notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht – sowohl bei somatisch als auch bei psychisch dominierten Leiden – nämlich keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.2.1). Umstritten sind vorliegend hauptsächlich Ausmass und Zuordnung der Schmerzsymptomatik sowie Zumutbarkeitsprofil bzw. Rendement. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, überzeugt nicht, was die Parteien diesbezüglich gegen die nachvollziehbare gutachterliche Würdigung vorbrachten.

5.

5.1 Zur Argumentation der Beschwerdegegnerin ist vorab festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung Bezugsgrösse für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist (BGE 143 V 409 E. 2.1 E. 2.1). Spätere Arztberichte sind aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2019 vom 25. September 2019 E.2.2.2).

Dies trifft vorliegend zu. So beurteilten die Gutachter der D.___ die Arbeitsfähigkeit – unter Berücksichtigung der Vorakten – retrospektiv bis Dezember 2019 (vgl. E. 3.1). Nichts Anderes gilt übrigens für die Berichte des Neurologen Dr. med. C.___, der explizit über einen seit Ende 2020 unveränderten Zustand berichtete (vgl. nachstehend E. 6.1-2).

5.2 Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung die psychischen Beschwerden dominieren und für die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht allein bestimmend seien, ist auf Folgendes hinzuweisen: Tritt nach einem Unfallereignis, unabhängig von diesem, eine Gesundheitsschädigung auf, die für sich alleine zu einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit führt, so besteht selbst dann kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Erwerbsunfähigkeit, wenn auch das Unfallereignis für sich alleine eine Erwerbsunfähigkeit verursacht hätte (sog. überholende Kausalität). Denkt man nämlich in jenen Fällen das Unfallereignis weg, so fiele die Erwerbsunfähigkeit nicht dahin (vgl. BGE 147 V 161 E. 3.4).

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. So wurde im Gutachten der D.___ erörtert, dass die nach dem Unfall aufgetretenen psychosozialen Belastungen mit fehlender beruflicher Tätigkeit und unbefriedigendem therapeutischen Ansprechen der Schmerzsymptomatik massgeblich zur Entwicklung der depressiven Episode beitragen hätten. Zudem bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die ihren Ausgangspunkt in einer körperlichen Störung habe und bei der die psychischen Faktoren eine wesentliche Rolle bei der Schwere, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielten (vgl. Urk. 27/1 S. 43). Ohne das Unfallereignis wären somit auch die psychischen Beschwerden kaum aufgetreten.

Alsdann liefern die Teilgutachten und die Gesamtbeurteilung ausreichend Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der einzelnen Leiden, weshalb die Beschwerdegegnerin aus den von ihr angeführten gutachtlichen Feststellungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

5.3 Die Beschwerdegegnerin forderte letztlich eine Ergänzung des neurologischen und orthopädischen Teilgutachtens, da diese teils von der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. B.___ vom 14. Juli 2020 (Urk. 23/288, insbesondere S. 7 f.) und dem Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 10. Dezember 2019 (Urk. 23/236) abwichen: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die rechte Hand nicht als Zudienhand eingesetzt werden könne und weshalb in einer optimal angepassten einarmigen Tätigkeit keine volle Leistungsfähigkeit bestehe.

5.4 Dabei wurde im Gutachten klar aufgezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit infolge der Läsion des Nervus ulnaris rechts in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist: Erstens ist die Handfunktion der dominanten rechten Hand durch die hochgradig atrophische Lähmung der Handmuskulatur weitgehend aufgehoben. Zweitens besteht – neben der Sensibilitätsstörung (vgl. Urk. 27/1 unten) – ein somatisch erklärbarer und klinisch abgrenzbarer neuropathischer Schmerz (vgl. E. 3.2). Es kommt hinzu, dass der Arm aufgrund der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit auch nicht recht positioniert werden kann (vgl. E. 3.3).

Eine chronische senso-motorische Ulnarisneuropathie rechts, ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität sowie eine frozen shoulder rechts wurden dabei auch von med. pract. B.___ bestätigt (vgl. Urk. 23/288/7 unten). Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___, der soweit ersichtlich ohne Beteiligung eines Neurologen oder einer Neurologin zustande kam, wurden neuropathische Schmerzen nicht spezifisch erwähnt, dafür aber auf «unfallunabhängige» psychiatrische Komorbiditäten hingewiesen (vgl. Urk. 23/236, insbesondere S. 1 und 2).

5.5 Ob die schmerzhafte dominante Hand bei Aufhebung von Grobkraft und Feinmotorik, vermindertem Gefühl sowie Hyperpathie und schwierig zu positionierendem rechtem Arm in gewissen Fällen noch als Zudienhand genutzt werden kann oder nicht, kann als Ermessensfrage dahingestellt bleiben. Damit verhält es sich ähnlich wie mit der Frage, ob Treppensteigen unzumutbar ist oder durchgeführt werden darf, wenn die Beschwerdeführerin nichts in der linken Hand trägt (vgl. auch Urk. 23/236/3 oben). Es wird von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dadurch das Spektrum der möglichen Tätigkeit massgeblich erweitert bzw. eindeutig besser bezahlte Tätigkeiten ausgeübt werden könnten. Letztlich kommt nur eine Hilfstätigkeit in Frage, wobei alle bisher ausgeübten (etwa Urk. 27/1 S. 13) als bimanuell ausser Betracht fallen dürften.

Auch leuchtet es ein, dass die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der neuropathischen Schmerzen, welche auch in leidadaptierten Tätigkeiten bestehen und zudem die Konzentration und nervliche Belastbarkeit vermindern, um 20 % reduziert ist. Die Tätigkeit sollte dementsprechend ausdrücklich nicht mit «engen» Zeitvorgaben verbunden sein (vgl. E. 3.2). Aus orthopädischer Sicht wurden im Gutachten zusätzlich zur sensomotorischen Ulnarisläsion und Neuropathie die Schulterbeschwerden rechts berücksichtigt (vgl. Urk. 23/27/18, Diagnoseliste), wobei sich die etwas höhere Leistungseinschränkung von 25 % bereits mit Ermessen erklären liesse. Med. pract. B.___ hat diesem zweiten Aspekt der (bis anhin) therapierefraktären neuropathischen Schmerzen in seiner chirurgischen Beurteilung letztlich keine Beachtung geschenkt und bloss angemerkt, die Beschwerdeführerin könne bis auf Weiteres noch Schmerzmittel einnehmen (vgl. Urk. 23/288/8). Gleiches gilt für den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___. Die Schmerzsymptomatik wurde darin den psychischen Leiden zugeordnet. Beim Zumutbarkeitsprofil aus explizit «unfallkausaler» Sicht, wonach die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 23/236/2), wurden daher einzig die funktionellen Defizite berücksichtigt (vgl. Urk. 23/236/3 oben).

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt sich indessen feststellen, dass der Kreisarzt auch Arbeiten ausschloss, welche ein Gleichgewicht oder Balancieren erfordern. Offenbar aus diesem Grund erachtete er sie nur für körperlich leichte (nicht auch mittelschwere) Tätigkeiten als einsetzbar (vgl. Urk. 23/288/8), zumal alle nicht die rechte obere Extremität betreffenden Befunde als degenerativ beurteilt wurden. Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ wurden ebenfalls nur körperliche leichte Tätigkeiten als zumutbar erachtet (vgl. Urk. 23/236/2).

6.

6.1 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente gründet auf der Einschätzung des Neurologen Dr. med. C.___, der am 27. Januar 2022 zur Begutachtung auf seinem Fachgebiet Stellung nahm. Er kritisierte, dass sich der Gutachter zu sehr auf die sensomotorische Ulnarisausfallsymptomatik konzentriere und die schweren, sekundären Auswirkungen eines invalidisierenden Schmerzsyndroms durch eine traumatische Nervenschädigung nicht zulasse. Die neuropathischen Schmerzen würden deutlich über die Funktionsminderung des rechten Armes hinausgehen: sekundäre Überlastungsbeschwerden myofaszialer Art im Bereich der linken oberen Extremität, die nun vermehrt zum Zuge kämen, sekundäre Verspannungen, Fehl- und Schonhaltungen der rechten oberen Extremität sowie sekundäre Vermeidungshaltungen. Infolgedessen sei es zu den im Gutachten beschriebenen, psychischen Auswirkungen gekommen. Aus seiner Erfahrung würden Patienten mit chronischen Schmerzzuständen praktisch immer eine (vorliegend schwere) Antriebsminderung bei Depression entwickeln. Inkonsistenzen und eine Aggravationstendenz habe er nie determinieren können.

Die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung sei ihm bei seiner langjährigen Erfahrung in der Versorgung von Patienten mit Nervenverletzungen schleierhaft. Eine Inkonsistenz per se sei die Aussage, die Beschwerdeführerin könnte bei komplettem Ausfall und Funktionsunfähigkeit ihrer rechten, dominanten oberen Extremität dennoch als Einarmige mit ihrer linken Seite «problemlos» ein 80 %-Arbeitspensum für eine körperliche Tätigkeit auf dem offenen Arbeitsmarkt bewältigen. Dies sei realitätsfremd. Die 80 %-Angabe sei medizinisch fahrlässig, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres funktionsunfähigen dominanten Arms ein erhöhtes Verletzungsrisiko habe, z.B. bei Stürzen, und überlastungsbedingte Folgeerkrankungen der linken Seite riskiere. Weiter sei ihre Fähigkeit, ihre Haushalt- und Alltagsverrichtungen zu erledigen, abzuklären. Darauf sei im Gutachten überhaupt nicht eingegangen worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits bei der Konsultation vom 11. Dezember 2020 nicht mehr in der Lage gewesen, ihren haushaltlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ebenso wenig seien im Gutachten ihre limitierten Ressourcen gewürdigt worden: minimale bis nicht vorhandene Deutschkenntnisse, bisher nur Verrichtung körperlicher Arbeiten ohne jede Möglichkeit für den Einsatz leichterer Tätigkeiten im Büro, am Computer etc. Sie sei höchstens auf dem geschützten Arbeitsmarkt für ein Pensum von 50 % und eine 50%ige Leistung vermittelbar (Urk. 27/2).


6.2 Aus dem jüngsten Bericht vom 3. Februar 2022 ergibt sich nichts Neues: Es würden sich praktisch unveränderte Befunde einer schweren Ulnarisneuropathie kubital rechts mit komplettem, motorischem Ausfall der Ulnaris-versorgten Muskulatur extrinsisch und intrinsisch sowie eine schwere Hyperpathie und Allodynie im Ulnarisversorgungsgebiet zeigen. Es sei zu einer Ausstrahlung der neuropathischen Schmerzen nach proximal, myofaszialen Verspannungen im Schulter- und Zervikalbereich mit sekundären Nackenschmerzen, skapulären Schmerzen und überlastungsbedingten Schmerzen des linken Armes gekommen. Dabei handle es sich um einen Endzustand. Die Befunde würden sich praktisch unverändert mit den Vorbefunden vom Dezember 2020 decken, ohne Hinweise auf eine funktionelle Überlagerung oder Aggravation. Eine einarmige Tätigkeit sei unrealistisch und medizinisch fragwürdig, da es nach kürzester Zeit zu einer Überlastung des linken Armes kommen würde und zusätzlich eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin sei nicht arbeitsfähig. Das aktuelle Beschwerdebild stelle zweifellos Unfallfolgen dar (Urk. 29).

6.3 Aus Dr. C.___s Berichten ergeben sich keine Aspekte, die in der neurologischen Begutachtung der D.___ übersehen wurden. Insbesondere dem Vorwurf, den neuropathischen Schmerzen sei keine Rechnung getragen worden, kann nach dem unter E. 5.5 Ausgeführten nicht gefolgt werden. Durchaus bewusst war sich der Gutachter des erhöhten Verletzungsrisikos infolge der Funktionsunfähigkeit des dominanten Armes sowie der verminderten Konzentration infolge der neuropathischen Schmerzen, wie etwa der Ausschluss von Arbeiten mit Überwindung von Höhendifferenzen, gefährdenden Tätigkeiten oder solchen mit einer Überwachungsfunktion zeigt. Der Beschwerdeführerin wird also mit dem gutachterlichen Belastungsprofil kein höheres Risiko zugemutet, als sie es im Alltag sowieso zu gewärtigen hat – etwa beim Spazieren in der Natur.

6.4 Hinsichtlich der von Dr. C.___ postulierten Überlastungsschmerzen im Bereich des Nackens sowie der linken oberen Extremität wurde im Gutachten der D.___ auf die mässige, geringaktivierte AC-Gelenkarthrose mit begleitender Reizbursitis subacormial/subdeltoidea und negativer Impinge-mentsymptomatik hingewiesen (vgl. E. 3.3). Der Befund war zu geringfügig, um Eingang in die Diagnoseliste zu finden (vgl. Urk. 27/1 S. 5 und 26). Erwähnt wurde ferner ein unauffälliger MRI-Befund des Plexus brachialis rechts und schliesslich geschlussfolgert, dass die beginnenden degenerativen Veränderungen an der HWS (ohne Vorliegen einer Kompression neurogener Strukturen) die angegebenen Schmerzen, schmerzhaften Verspannungen der Nacken- und Schultermuskulatur sowie gelegentlichen zervikozephalen Kopfschmerzen erklären würden (vgl. E. 3.2). Auch diese Beschwerden erreichen gemäss Gutachten kein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes Ausmass (vgl. Urk. 27/1 S. 5 und 26).

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie im Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, sah in den degenerativen Bildbefunden der linken Schulter gemäss Aktenbeurteilung vom 24. September 2021 ein mögliches, wenn auch klar unfallfremdes Korrelat für Schulterbeschwerden links (vgl. Urk. 23/466/15) und erörterte zusätzlich, es bestehe ein (angeborenes) Akromion Typ II nach Bigliani, das den subacromialen Raum einenge und ein Impingement bzw. eine Bursitis subacromialis begünstigen könne (Urk. 23/466/13). Schlüssig legte er dar, dass eine Überlastung als Schmerzursache nicht überzeuge, da die Beschwerdeführerin keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, die Rehabilitation abgebrochen habe und mehrfach dokumentiert sei, dass sie nur knapp ihren Haushalt in der 12 m 2 grossen Wohnung erledigen könne (Urk. 23/466/15). In der Fachliteratur finde sich keine klare Evidenz, dass es zu einer Überlastung mit struktureller Schädigung der gesunden Gegenseite komme, sollte eine einseitig amputierte/funktionsunfähige obere Extremität vorliegen (Urk. 23/466/12 f.). Dr. C.___ habe am 15. Dezember 2020 selbst berichtet, es bestünden «degenerativ belastungsbedingte Schulterschmerzen links», wobei die Erledigung des Haushalts äusserst schwierig sei und die Beschwerdeführerin teilweise am Folgetag im Bett liegen müsse (Urk. 23/466/14). Bezüglich der Nackenbeschwerden verneinte Dr. E.___ eine wesentliche Progredienz der HWS-Befunde nach dem Unfall und zitierte insbesondere den Bericht von Dr. F.___ vom 19. Februar 2021, wonach sich im MRI der HWS vom 2. September 2020 degenerative Veränderungen mit schweren Spondylarthrosen auf Höhe C4/5 und C5/6 beidseits gezeigt hätten, welche die starken Zervikalgien erklären würden (Urk. 23/466/11).

Der begutachtende Neurologe schloss sich demgegenüber insoweit der Ansicht von Dr. C.___ an, dass sich «vermutlich» durch die Mehrbelastung wohl myoligamentäre Schmerzen an der linken oberen Extremität entwickelt hätten. Er begründete aber einleuchtend seinen Verdacht auf eine wesentliche psychische Komponente (vgl. E. 3.3), die sich in der psychiatrischen Begutachtung auch bestätigte (vgl. E. 3.4) und wofür klarer Weise die Tatsache spricht, dass nach Angabe der Beschwerdeführerin bis anhin keine Therapie irgendwelche Beschwerden zu lindern vermochte, sondern letztlich jeder therapeutische Ansatz unabhängig vom verordnenden Arzt, dem durchführenden Therapeuten oder der Dosierung zu einer Beschwerdezunahme respektive Nebenwirkungen führte.

6.5 Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerden des linken Armes bisher nicht speziell therapiert wurden (vgl. E. 3.3), was den damit verbundenen Leidensdruck in Frage stellt. Es liegen auch keine Seitendifferenzen der Muskelprofile mit Ausnahme der hypotrophen Handmuskulatur unter Ausschluss des Thenar rechts vor (vgl. Urk. 27/1 S. 15 «Motorik») bzw. die Trophik im Schultergürtel und Oberarmbereich rechts sowie im linken Arm war Anfang 2022 immer noch normal. Im Übrigen stellt eine blosse Dekonditionierung bzw. ein ungenügendes Auftrainieren der unfallbedingt verstärkt benötigten Muskulatur oder eine nicht angezeigte Schonhaltung im Rahmen einer ausgeprägten, verfestigten, subjektiven Krankheitsüberzeugung und eines dysfunktionalen Verhaltens kein sozialversicherungsrechtlich versichertes Risiko dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.1). Schliesslich stehen vorderhand leichte körperliche Tätigkeiten zur Diskussion (vgl. E. 5.5), bei einhelligem Ausschluss von schwerer körperlicher Arbeit.

6.6 In Anbetracht all dessen können nur ungenügend therapierbare myofasziale bzw. myoligamentäre Überlastungsschmerzen der linken oberen Extremität oder des Nackens – wie sie von Dr. C.___ als Folge der Einschränkungen der rechten oberen Extremität postuliert wurden, wobei er sich weder mit den objektivierbaren Befunden, noch dem Aktivitätslevel auseinandersetzte – nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt oder bei Aufnahme einer angepassten Tätigkeit absehbar gelten. Wesentlich wahrscheinlicher ist, dass Beschwerden in diesem Bereich auf die objektivierbaren degenerativen Befunde, ein psychisches Leiden und/oder ein dysfunktionales Verhalten im Rahmen des eigenen Krankheitsmodells zurückzuführen sind.

7.

7.1 Zusammenfassend kann für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts somit vollumfänglich auf das Gutachten der D.___ abgestellt werden. Insbesondere wurden bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur Beschwerden berücksichtigt, für welche der Unfall vom 8. Februar 2018 natürlich kausal ist. Allerdings wurde seitens der Beschwerdegegnerin die rechtliche Adäquanz der psychischen Beschwerden in Abrede gestellt. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, die ihr «passives und selbstlimitierendes Krankheitsmodell mit der zentralen Stellung der Schmerzsymptomatik für ihre Beschwerden und Funktionsdefizite» (vgl. E. 3.5) auch nach der Begutachtung nicht zu hinterfragen vermochte (vgl. Urk. 26).

7.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen fest, der Sturz aus 1,5 m Höhe sei als mittelschwerer Unfall im engeren Sinn einzustufen (Urk. 2 E. 1.2.1). Der Unfall sei nicht besonders eindrücklich gewesen, noch habe er sich unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Die Beschwerdeführerin habe keine schwere Verletzung oder eine solche besonderer Art erlitten, die geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung habe nicht ungewöhnlich lange gedauert. Dafür reichten manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustands, Verlaufskontrollen, eine medikamentöse Schmerzbekämpfung oder medizinische Abklärungen nicht aus. Das Kriterium der Dauerschmerzen sei, wenn überhaupt, nur in einfacher Weise erfüllt. Dass keine Beschwerdefreiheit erreicht worden sei, genüge nicht für die Bejahung eines schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher Komplikationen. Zudem habe spätestens ab November 2019 eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden. Es sei somit höchstens ein Kriterium in nicht ausgeprägter Weise erfüllt (Urk. 22 Ziff. 14).

7.3 Im neurologischen Teilgutachten der D.___ wurde einlässlich begründet, weshalb von einer leichteren Schädel-Hirn-Traumatisierung vom Typ der Commotio cerebri auszugehen ist (vgl. Urk. 23/27/17: kurz erbrochen, kurz bewusstlos, keine neurologischen Ausfälle, keine Verwirrtheit, keine mehrstündige Amnesie, keine kognitive Leistungseinschränkung, keine Kopfschmerzen, unauffällige Bildbefunde). Ein Schädel-Hirn-Trauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, genügt gemäss Rechtsprechung nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde über Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Blutdruckprobleme berichtete (etwa Urk. 1 S. 8 oben).

Gemäss Schadenmeldung fuhr die Beschwerdeführerin rückwärts an die Rampe, wobei sie den Abstand falsch einschätzte und ca. 1,5 m in die Tiefe stürzte (vgl. Urk. 23/2/2). Ebenso ist dem Austrittsbericht zur Erstbehandlung im Spital zu entnehmen, die Zuweisung erfolge nach einem Stolpersturz von einer 1,5 m hohen Laderampe mit dementsprechend Kontusion des Ellbogens, Commotio cerebri und Rissquetschwunde occiptal (Urk. 23/10/2). Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe werden vom Bundesgericht praxisgemäss als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert. Die Sturzhöhe bemisst sich nicht nach dem Abstand des Kopfes, sondern nach demjenigen der Füsse der versicherten Person bzw. der sie tragenden Fläche vom Boden. Die Unkontrollierbarkeit des Sturzes, ein harter Boden oder ein erlittener Kopfanprall lassen den Unfall gemäss Bundesgericht nicht schwerer als angegeben erscheinen.


Die Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden kann vorliegend daher mit der Beschwerdegegnerin nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien – geprüft nach der Psycho-Praxis, mithin einzig unter Berücksichtigung der physischen Komponenten des Gesundheitsschadens – erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3). Bezüglich der einzelnen Kriterien kann im Wesentlichen auf die Darlegungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden mit den nachfolgenden Ergänzungen.

7.4

7.4.1 Z um Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.2.2) ist festzuhalten, dass der Unfallhergang und die dabei auf die Beschwerdeführerin einwirkende Kraft bereits bei der Einstufung der Unfallschwere berücksichtigt wurden. Indizien für aussergewöhnliche Begleitumstände sind keine aktenkundig.

7.4.2 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung erfordert eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung der somatischen Leiden. Es genügt nicht, bloss das Behandlungspotential (etwa durch physio-, schmerztherapeutische und psychiatrische Massnahmen) über Jahre hinweg auszuschöpfen, soweit keine nachhaltige Besserung der Situation zu erwarten ist. Nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung kommt auch Abklärungsmassnahmen zu (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3).

Bei der Beschwerdeführerin wurde am 13. April 2018 eine Revisionsoperation des Nervs durchgeführt (Urk. 23/36). Ende 2018 stand fest, dass damit die handchirurgischen Behandlungsmöglichkeiten trotz unbefriedigendem Ergebnis ausgeschöpft waren (Urk. 23/103/2). Im Februar 2019 wurde eine Tendenz zur frozen shoulder rechts beschrieben (Urk. 23/106/1), die Diagnose im April 2019 erhärtet und die Beschwerden therapiert (Urk. 23/132/2). Nach ersten Erfolgen bis Mai 2019 (Urk. 23/157) berichtete die Beschwerdeführerin im Juli (Urk. 23/178/2) und August 2019 (Urk. 23/194/2), die Schulterbeschwerden sprächen nicht auf die Therapien an. Von einer Schulteroperation wurde im August 2019 abgeraten (Urk. 23/189/2). Der Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ im November 2019 wurde bei Ausbleiben einer Beschwerdebesserung bei geringer Compliance der Beschwerdeführerin nach wenigen Tagen abgebrochen (Urk. 23/236). Die ärztliche Behandlung dauerte also bis Sommer 2019, längstens bis November 2019. Es erfolgte nur eine Operation und fast alle Massnahmen wurde nach kurzer Zeit abgebrochen. Das Kriterium ist folglich nicht erfüllt.

7.4.3 Auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen darf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Besondere Umstände bilden etwa weitere, den Heilungsverlauf wesentlich beeinträchtigende (unfallfremde) Krankheiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.2 und 8C_424/2020 vom 24. September 2020 E. 5.3, je mit Hinweisen). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).

Wie soeben dargelegt, ist das Operationsergebnis unbefriedigend und trat im Verlauf eine (unfallkausale) Schultersteife ein, jedoch erschwerten nach einer anfänglichen Besserung der Schulterbeschwerden ab Mitte 2019 vor allem psychische Beschwerden eine Adaption an die im Wesentlichen über den gesamten Zeitraum unveränderten somatischen Befunde. Auch dieses Kriterium kann daher nicht bejaht werden.

7.4.4 Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte.

7.4.5 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf. Das Bundesgericht erachtete das Kriterium bei einer dreijährigen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit als erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7 mit Hinweisen) und verneinte es bei Wiedererreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten nach einem Jahr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3).

Nach dem Unfall vom 8. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin gutachterlich nur noch eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert – orthopädisch eine Leistungsfähigkeit von 75 % bezogen auf ein Vollzeitpensum ab September 2018 und neurologisch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % ab Dezember 2019. Da die Schultersteife erst im Jahr 2019 auftrat und im Regelfall vor allem zu Beginn schmerzhaft ist, dürfte es sich beim erstgenannten Datum um ein Versehen handeln. Eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten spätestens ab Dezember 2019 lässt sich zudem auch auf die damalige Beurteilung in der Rehaklinik A.___ stützen. Damit dauerte die volle Arbeitsunfähigkeit längstens bis November 2019, also weniger als zwei Jahre; danach wurde in angepassten Tätigkeiten wieder eine hochprozentige Leistungsfähigkeit erreicht, bei einem angestammt reduzierten Arbeitspensum von 80 %. Dies reicht noch nicht aus, um das Kriterium zu erfüllen.

7.4.6 Das Kriterium der Dauerschmerzen setzt voraus, dass in der ganzen Zeit zwischen Unfall und Fallabschluss durchgehend körperliche Schmerzen bestehen, die auf organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgehen. Psychische Beschwerden können selbst dann nicht in die Beurteilung der Adäquanz einbezogen werden, wenn sie körperlich imponieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.4 und 8C_933/2014 vom 22. April 2015 E. 3.2.2.3).

Die Nervenläsion als Voraussetzung der neuropathischen Schmerzen lässt sich zwar mit apparativen/bildgebenden Methoden darstellen und ist zweifelsfrei erstellt (vgl. E. 3.2, ergänzend Urk. 23/27/17 Abs. 2). Die eigentliche Diagnose stützt sich jedoch nicht auf objektiv ausgewiesene, sondern auf klinische Befunde und damit primär die Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3). Für das Ausmass der Schmerzsymptomatik spielt zudem die psychische Komponente eine entscheidende Rolle (vgl. E. 3.4). Unter diesen Aspekten können neuropathische Schmerzen bei nachgewiesener Nervenverletzung das Kriterium nur, aber immerhin in einfacher Weise erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.4 und E. 4.2.6; 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3.2). Die gutachterlich festgestellte pseudoparalytische Bewegungseinschränkung der Schulter/frozen shoulder rechts (vgl. Urk. 27/1 S. 26 oben) vermag hieran nichts zu ändern. Bildgebend bestehen lediglich Zeichen einer Kapsulitis adhäsiva mit reduziertem Rezessus axillaris bei intakter Rotatorenmanschette und minimer Degenration im AC-Gelenk (vgl. Urk. 27/1/22). Die Arbeitsfähigkeit wird auf neurologischem und orthopädischem Fachgebiet zudem hauptsächlich durch die Funktionsdefizite eingeschränkt. Durch somatisch bedingte Schmerzen bestehen Einschränkungen nur für Tätigkeiten mit Überwachungsfunktion sowie mit engen (nicht jedwelchen) Zeitvorgaben, wobei auch von einer leicht reduzierten Leistungsfähigkeit (sei es durch ein vermindertes Arbeitstempo oder einen erhöhten Pausenbedarf) von 80 % bzw. 75 % ausgegangen wird. Dies reicht nicht aus, um das Kriterium als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt zu betrachten.

7.4.7 Zu prüfen bleibt das Kriterium Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen. Für die Ulnaris-Läsion mit weitgehend aufgehobener Handfunktion bei hochgradiger atrophischer Lähmung der Handmuskulatur rechts ist dabei auf die Kasuistik und Schlussfolgerungen im Urteil des Bundesgerichts U 25/99 vom 22. November 2001 E. 4b zu den Handverletzungen hinzuweisen. Danach wurde das Kriterium bei einem Versicherten mit Totalamputation von vier Fingern und Teilamputation des fünften Fingers der dominanten rechten Hand, aber auch bei einer Amputation des Kleinfingers, der Hälfte des Ringfingers und zwei Gliedern des Zeigefingers der linken Hand bejaht, weil jeweils ein Berufswechsel erforderlich und die finanzielle Unabhängigkeit bzw. Existenz des Versicherten gefährdet war. Das Bundesgericht betonte daher, die Erfüllung des Kriteriums hänge zu einem guten Teil von den Umständen ab. Von da an berücksichtigte es insbesondere, ob die physischen Einschränkungen ein finanzielles Auskommen erlaubten, ob die Gebrauchshand betroffen war und welchen Anblick die Hand bot (Urteile des Bundesgerichts U 25/99 vom 22. November 2001 E. 4c, U 19/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.1, 8C_175/2010 vom 14. Februar 2011, 8C_390/2011 vom 10. August 2011 E. 5.2.2 und 8C_1006/2010 vom 31. August 2011 E. 3.2).

Bei der Beschwerdeführerin ist die dominante Extremität betroffen und die Gebrauchsfähigkeit der Hand zudem weitgehend aufgehoben. Die verbliebene Restarbeitsfähigkeit aus neurologischer und orthopädischer Sicht dürfte es ihr aber weiterhin erlauben, ihr Existenzminium zu decken. Optisch liegt nur eine Atrophie der Nervus-ulnaris innervierten Muskulatur der Hand vor; die Finger können zwar nicht aktiv gestreckt werden (Krallenstellung, Urk. 23/161/2), es liegt aber keine Kontrakturbildung vor (vgl. Urk. 23/27/15 und 23/27/17). Das Kriterium ist daher zumindest nicht in ausgeprägter Weise erfüllt. Die neuropathischen Schmerzen können hier nicht nochmals berücksichtigt werden, weshalb das Bundesgericht etwa auch Verbrennungen der Extremitäten die Eignung für eine psychische Fehlentwicklung abspricht (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_362/2014 E. 4.2.2).

7.5 Zusammenfassend vermögen die Unfallschwere und die zu berücksichtigenden Kriterien einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem am 8. Februar 2018 erlittenen Unfall und den gutachterlich festgestellten psychischen Beschwerden nicht zu begründen. Es kommen lediglich zwei Kriterien (Dauerschmerzen, Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung) in nicht ausgeprägter Weise in Betracht, was zur Bejahung der Adäquanz bei einem Unfall im mittleren Bereich im engeren Sinne nicht genügt.

8.

8.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Ob die beeinträchtigte Hand dabei vereinzelt noch als Zudienhand genutzt werden kann oder nicht ist irrelevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt würden. Abgesehen davon müssten solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken sei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der beeinträchtigten Hand voraussetzen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2). Aufgrund des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils fällt vorliegend – auch unter Ausschluss der psychisch bedingten Einschränkungen – eine Überwachung von Maschinen ausser Betracht. Prüf- und Kontrolltätigkeiten sollten der Beschwerdeführerin aber durchaus möglich sein.

8.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). In der Unfallversicherung ist das Valideneinkommen unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat. Das vom Gesetz vorgesehene Korrektiv findet sich darin, dass sich das Rentenbetreffnis nach dem reduzierten versicherten Verdienst von Teilzeitangestellten richtet und somit entsprechend geringer ausfällt als bei Vollzeitbeschäftigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.1.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können, soweit die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Der Unfallversicherer hat im Einspracheentscheid somit die verfügbare, neuste LSE-Tabelle anzuwenden. Ebenso hat das Gericht im Beschwerdeentscheid von den Verhältnissen auszugehen, die sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht haben (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.1-3 und 4.1.3-4).

8.3 Im Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 wurde das Valideneinkommen für ein Vollzeitpensum auf Fr. 55‘132.-- festgesetzt (im Detail: Urk. 23/375/2). Die Beschwerdeführerin hat nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Das durchschnittliche Einkommen für Frauen in Hilfstätigkeiten betrug im Jahr 2021 gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018 (TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Zentralwert) sowie in Nachachtung der Nominallohnentwicklung von 2732 Punkten (2018) auf 2801 Punkte (2021; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T39) Fr. 4'481.-- (= Fr. 4'371.-- / 2732 x 2801). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2021 von 41.7 Stunden pro Woche (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 56‘057.-- (= Fr. 4‘481.-- / 40 x 41.7 x 12). Damit haben sich die Annahmen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vollumfänglich bestätigt (vgl. Urk. 2 E. 3). Bei der gutachterlich festgestellten reduzierten Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und orthopädischer Sicht, wobei sich die Einschränkungen überlappen und nicht zu addieren sind (vgl. E. 3.1), resultiert somit ein Betrag von Fr. 42‘043.-- (= Fr. 56‘057.-- x 0.75).

8.4 Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Dabei e ntspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.3 ist letztlich zu schliessen, dass ein leidensbedingter Abzug jeweils nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu prüfen ist, etwa unter Berücksichtigung von Ausbildung und beruflicher Karriere.

8.5 Die Beschwerdegegnerin machte sinngemäss geltend, dass die Berücksichtigung einer reduzierten Arbeitsfähigkeit zusätzlich zum von ihr gewährten leidensbedingten Abzug von 20 % zu einer doppelten Berücksichtigung der faktischen Einarmigkeit führen würde (vgl. E. 2.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass beim Zumutbarkeitsprofil bloss eine schmerzbedingte Leistungseinbusse berücksichtigt wurde. Aufgrund des Zumutbarkeitsprofils wird indes das Spektrum an Verweistätigkeiten – auch im Vergleich zu anderen (faktisch) einarmigen oder einhändigen Versicherten (dazu E. 8.1) – wesentlich eingeschränkt. Es kommt hinzu, dass die Beschwereführerin aufgrund ihres Werdegangs eher eine körperliche als geistige Arbeit wird ausführen müssen, wobei sie in Konkurrenz steht zu Personen, welche jene Tätigkeit mit der dominanten Hand, abwechselnd oder bimanuell besser durchführen können. Administrative Tätigkeiten, Führungsaufgaben oder das Bedienen von Maschinen, bei denen die Einschränkung der dominanten oberen Extremität weniger ins Gewicht fällt, kommen nicht in Betracht. Sie wird daher mit einer Lohneinbusse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt rechnen müssen. Diese ist, da eine schmerzbedingte Leistungseinbusse bereits berücksichtigt wurde, mit einem leidensbedingten Abzug von 20 % zu berücksichtigen.

8.6 Stellt man dem Valideneinommen von Fr. 55'132.-- das Invalideneinkommen von somit Fr. 33’634.-- (= Fr. 42‘043.—x 0.8) gegenüber, so resultiert aufgrund der unfallbedingten Restbeschwerden ein Invaliditätsgrad von 39 %.

9.

9.1 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und dessen Bemessung (Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E. 4.1). Darauf wird verwiesen.

9.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete die Integritätsentschädigung nur in der von ihr selbst verfassten Eingabe, wobei sie – soweit verständlich – auf die Werte für eine in Abduktion versteifte Schulter, ein Ulnarislähmung proximal und eine Lähmung der intrinsischen Handmuskulatur verwies, die Beweglichkeit des Ellbogens in Frage stellte und Nackenbeschwerden erwähnte (Urk. 1 S. 8).

9.3 Kreisarzt med. pract. B.___ schätzte den Integritätsschaden in seiner am 14. Juli 2020 verfassten Beurteilung auf 30 % (vgl. Urk. 23/289/1). Dabei stützte er sich auf die Suva-Tabelle 1, die den «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» beschlägt. Danach entspricht eine «Ulnarislähmung proximal» einem Wert von 15 %, wobei die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Handmuskulatur entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin selbstredend miteingeschlossen ist. Dazu addierte der Kreisarzt den Wert von 15 % für eine Schulter, die nur noch bis zur Horizontalen beweglich ist. Eine entsprechende Bewegungseinschränkung konnte in der orthopädischen Begutachtung bestätigt werden, so betrug die passive Flexion des rechten Schultergelenks 60°. Die Beweglichkeit des rechten Ellbogens erwies sich im Seitenvergleich nur als geringfügig eingeschränkt (vgl. Urk. 27/1 S. 25). Die Nackenbeschwerden sind nicht unfallkausal und insoweit ohne Belang.

Der Kreisarzt schlussfolgerte, die beiden Werte könnten addiert werden. Eine Integritätsentschädigung von 30 % entspreche dem Verlust aller Langfinger einer Hand, wobei die Beschwerdeführerin ihre noch als Zudienhand einsetzen könne, weswegen die Integritätsentschädigung als angemessen zu bewerten sei. Auch wenn die Frage der Zudienhand im Rahmen der Arbeitsfähigkeit offengelassen wurde, sei immerhin erwähnt, dass die Beschwerdeführerin alleine lebt und zu keinem Zeitpunkt geltend machte, für irgendwelche Verrichtungen Unterstützung von einer Drittperson zu beanspruchen, was eine völlige Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität überwiegend wahrscheinlich ausschliesst.

9.4 Ergänzend ist anzumerken, dass die angewendete Tabelle keine Abstufung nach dem Schmerzempfinden ausweist, wie das etwa bei der Tabelle 7 (Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenaffektionen) der Fall ist. Demgemäss besteht grundsätzlich kein Raum für eine Berücksichtigung von Schmerzen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00142 vom 8. Dezember 2015 E. 4.4). Damit bleibt es bei der kreisärztlich geschätzten Integritätseinbusse von 30 %, soweit diese überhaupt Streitgegenstand bildet.

10. Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ab Rentenbeginn ein höherer Invaliditätsgrad von 39 % zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 12. Juli 2021 (Urk. 11) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden aus. Diese Aufwendungen erscheinen zumindest für das gesamte Verfahren, d.h. einschliesslich des von der Kostennote noch nicht erfassten Aufwands für die später erfolgten Eingaben, als gerechtfertigt. Es resultiert beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 185.-- eine Entschädigung von Fr. 2'257.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1. Juni 2021 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % statt 19 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'257.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Kern

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Vogel Bonetti