Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00140


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 18. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Gesuchsteller


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Gesuchsgegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ meldete der Suva zwei Schadenereignisse, eines vom 1. Januar 2016 (richtig: 1. Dezember 2016) sowie eines vom 1. November 2017 (richtig: 20. Oktober 2017). Die Suva erbrachte in der Folge sowohl für das Ereignis vom 1. Dezember 2016 wie auch vom 20. Oktober 2017 die gesetzlichen Leistungen. Hinsichtlich des ersten Ereignisses stellte sie diese mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 – unter Hinweis darauf, dass die heute bestehenden Kniebeschwerden nicht mehr unfallbedingt seien – rückwirkend per 12. Januar 2017 ein. Betreffend den zweiten Unfall stellte sie diese mit gleicher Begründung mit Verfügung vom 7. Februar 2019 rückwirkend per 1. Dezember 2017 ein. An den Leistungseinstellungen hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (Unfall vom 1. Dezember 2016) und 3. Mai 2019 (Unfall vom 20. Oktober 2017) fest. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 erhob der Versicherte am 31. Januar 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht (Prozess UV.2019.00029). Sodann erhob er mit Eingabe vom 5. Juni 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2019 (Prozess UV.2019.00151). Das hiesige Gericht vereinigte beiden Verfahren unter der Prozessnummer UV.2019.00029 und schrieb den Prozess Nr. UV.2019.00151 als dadurch erledigt ab. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (UV.2019.00029) wurde die Beschwerde vom 31. Januar 2019 in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018 (Unfall vom 1. Dezember 2016) aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurückgewiesen wurde, damit sie über ihre Leistungen ab 12. Januar 2017 neu verfüge. Die Beschwerde vom 5. Juni 2019 (Unfall vom 20. Oktober 2017) wurde abgewiesen (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 stellte der Versicherte beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren und beantragte, das Urteil vom 19. Mai 2020 sei hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde vom 5. Juni 2019 (UV.2019.00151) in Revision zu ziehen und es sei die Suva zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 20. Oktober 2017 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Klärung des Leistungsanspruchs aus dem Ereignis vom 20. Oktober 2017 an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 14. September 2021 beantragte die Suva, auf das Revisionsgesuch des Versicherten sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen (Urk. 7). Dies wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 17. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).

    Mit Eingabe vom 30. September 2021 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Der Begriff «neue Tatsachen oder Beweismittel» ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide nach Art. 53 Abs. 1 ATSG und der Revision eines Bundesgerichtsurteils nach Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2016 vom 11. August 2016 E. 2 mit Hinweisen).

    Neu sind demnach Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 7.1).

1.2    Gemäss § 30 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (Abs. 1). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c GSVGer genannten Gründen zulässig (Abs. 2).


2.    

2.1    Der Gesuchsteller macht einen Revisionsgrund gemäss § 29 lit. a GSVGer geltend (S. 3 Ziff. 2). Im Gutachten vom 1. April 2021, welches die Gesuchsgegnerin bei Prof. Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, in Auftrag gegeben habe, sei letzterer zum eindeutigen Schluss gelangt, dass das zweite Unfallereignis vom 20. Oktober 2017 - entgegen der Ansicht des hiesigen Gerichts - überwiegend wahrscheinlich kausal für den Gesundheitsschaden am linken Knie gewesen sei. Dieses habe das vorgeschädigte Knie komplett zur Dekompensation gebracht. Der Unfall vom 20. Oktober 2017 stelle somit eine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes dar. Dementsprechend erweise sich das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2020 hinsichtlich des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2017 als falsch und dem Gesuchsteller seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen
(S. 4 f. Ziff. 9).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt (Urk. 7), mit dem Gutachten vom 1. April 2021 liege kein Revisionsgrund vor. Dadurch werde keine neue, erhebliche Tatsache bewiesen. Es handle sich lediglich um eine neue Würdigung beziehungsweise Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts, namentlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs (S. 5 Ziff. 9).


3.    

3.1    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat im (prozessualen) Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt demnach überhaupt nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (BGE 144 V 245 E. 5.3 mit Hinweisen).

3.2    Auf dieser Ebene der medizinischen Beurteilung sind die Ausführungen und Einschätzungen von Prof. Dr. Y.___ einzuordnen: Er bringt keine neuen Tatsachen hinsichtlich des Ereignisses vom 20. Oktober 2017 hervor, sondern beurteilt dessen Einfluss auf das vorgeschädigte Kniegelenk anders. Im Urteil vom 19. Mai 2020 war streitig und wurde geprüft, ob die Beschwerden im Zusammenhang mit der Kreuzbandruptur links auf das Ereignis vom 1. Dezember 2016 oder auf jenes vom 20. Oktober 2017 zurückzuführen waren. Nach Würdigung der Akten kam das hiesige Gericht zum Schluss, die Kreuzbandruptur sei nicht kausal zum Ereignis vom 20. Oktober 2017 (Urk. 2 S. 11 E. 5.2.1). Auch Prof. Dr. Y.___ hielt fest, dass im MRI-Befund vom 26. Oktober 2017 keine Zeichen einer akuten Kreuzbandruptur zu sehen seien. Seine Analyse habe gezeigt, dass die Kreuzbandruptur früheren Ursprungs sein könne (Urk. 3 S. 11 oben). Die Vorschädigung ist gemäss Prof. Dr. Y.___ auf das Ereignis vom 1. Dezember 2016 zurückzuführen (Urk. 3 S. 11 unten). Eine neue, erhebliche Tatsache, welche einen Revisionsgrund betreffend die Abweisung der Beschwerde vom 5. Juni 2019 hinsichtlich des Unfallereignisses vom 20. Oktober 2017 darstellt, ist aus dem Gutachten von Prof. Dr. Y.___ nicht ersichtlich. Seine Beurteilung, dass am 20. Oktober 2017 ein Unfallereignis das (unfallbedingt) vorgeschädigte Kniegelenk komplett zur Dekompensation gebracht habe, ist im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens zu würdigen. Dabei genügt eine Teilkausalität des ersten Unfalles für eine Haftung der Beschwerdegegnerin, weshalb sich überdies die Frage des Rechtsschutzinteresses stellt; angesichts des klaren Ergebnisses braucht hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

3.3    Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund ersichtlich, womit das Revisionsgesuch abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Suva, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti