Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00142
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 4. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1977 geborene X.___ war als arbeitslose Person (letzte Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit: Service-Techniker) durch die Suva obligatorisch unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung vom 19. September 2013 stürzte er am 24. August 2013 beim Feigenpflücken in Italien aus zwei Metern Höhe von der Leiter auf den Boden, nachdem ein Ast des Feigenbaumes abgebrochen war. Dabei zog er sich eine Verletzung am linken Knie zu (Urk. 12/1 [Schadenmeldung]). Die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 12/3). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1. Oktober 2013 die Diagnose Kniedistorsion links mit Bonebruise am Tibiakopf medial und attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Oktober 2013 (Urk. 12/8). Nach einer zwischenzeitlichen Verbesserung (Urk. 12/9) persistierten Beschwerden im linken Knie (vgl. insbesondere Urk. 12/16/2), weshalb der Versicherte am 20. Januar 2014 kreisärztlich untersucht wurde. Eine Unfallkausalität der noch vorhandenen Schmerzen wurde bejaht. Dem Versicherten wurde allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (vgl. den Bericht vom 20. Januar 2014 von Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie [Urk. 12/35]).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung blieb unangefochten (Urk. 12/67).
Per 1. August 2014 wurde der Versicherte als Verkaufsfahrer Hygieneexpress in einem 100 %-Pensum bei der A.___ AG angestellt (vgl. den entsprechenden Arbeitsvertrag vom 14. April 2014 [Urk. 12/68/2-7]). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seinem Bericht vom 16. Dezember 2014 die Diagnose einer Avulsionsverletzung des medialen Meniskushinterhornes links (Urk. 12/84). Anlässlich eines Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Suva vom 12. Juni 2015 berichtete der Versicherte von zusätzlich hinzugetretenen Verspannungen im Rückenbereich (Urk. 12/95/1). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 schloss die Suva den Fall ab und verneinte die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/112). Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. November 2015 (Urk. 12/117) wies die Suva mit Entscheid vom 19. Februar 2016 ab (Urk. 12/139). Hiergegen erhob der Versicherte am 6. April 2016 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 12/146).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 30. Juni 2016 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall zum Schadenereignis vom 24. August 2013 (Urk. 12/159). Als Rückfallbeginn wurde der 16. Juni 2016 angegeben (Urk. 12/172 f.). Nach chirurgischer Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 25. Juli 2016 (Urk. 12/180) und kreisärztlicher Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 23. Mai 2017 (Urk. 12/244) verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 12/252) eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall (Rücken- und Kniebeschwerden links). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Juli 2017 Einsprache (Urk. 12/265), wobei das Einspracheverfahren in Anbetracht des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht von der Suva am 13. September 2017 sistiert wurde (Urk. 12/296).
Am 20. September 2017 unterzog sich der Versicherte einer Knieoperation (Arthroskopie, mediale Teilmeniskektomie Knie links; valginisierende Tibiakopf-osteotomie mit einer Korrektur von 7°, Osteosynthese mit der Tomofix-Platte Knie links (Urk. 12/300/1). Der Operateur äusserte sich mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 zur Unfallkausalität des Meniskusschadens und bejahte diese (Urk. 12/322/4 f.).
Mit Urteil vom 17. November 2017 wies das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 ab (Urk. 12/345).
In der chirurgischen Beurteilung vom 28. Dezember 2017 gelangte PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Schwerpunkt für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, zum Schluss, die intraoperativen Bilder der Arthroskopie würden den Meniskuswurzelriss deutlich zeigen. Eine Unfallkausalität sei gegeben (Urk. 12/351). In der Folge erhob der Versicherte gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2017 am 26. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 12/354).
Die IV-Stelle erteilte mit Mitteilung vom 2. März 2018 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form eines Job Coachings vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 und schloss weitere berufliche Massnahmen ab (Urk. 12/365/2-6).
Am 18. April 2018 wurde die Tomofix-Platte vom medialen Tibiakopf Knie links wieder entfernt (Urk. 12/372).
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gegen das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. November 2017 mit Urteil vom 7. August 2018 teilweise gut, soweit es auf diese eintrat. Es hob sowohl das besagte Urteil des hiesigen Gerichts als auch den Einspracheentscheid der Suva vom 9. Februar 2016 auf und verpflichtete letztere, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Knie zu erbringen. Bezüglich der Rückenbeschwerden wies es die Sache an die Suva zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 12/473). In Nachachtung dieses Urteils hob die Suva (auch) die Verfügung vom 9. Juni 2017 (Rückfall) auf (Schreiben vom 29. August 2018 [Urk. 12/483]), erbrachte betreffend das linke Knie die Versicherungsleistungen und holte bei der Klinik F.___ ein wirbelsäulen-chirurgisches Gutachten ein (vgl. den Auftrag vom 20. Dezember 2018 [Urk. 12/526]), welches am 10. Mai 2019 von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin, sowie Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde (Urk. 12/552). Am 13. Juni 2019 wurde das Gutachten durch die Beantwortung der Ergänzungsfragen des Versicherten ergänzt (Urk. 12/567).
Am 30. September 2019 fand eine kreisärztliche Untersuchung betreffend das linke Knie statt (Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 7. Oktober 2019 [Urk. 12/600]). Nachdem sich der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 dazu geäussert hatte (Urk. 12/608), nahm Kreisarzt Dr. I.___ am 20. November 2019 hierzu Stellung (Urk. 12/619). Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, das Taggeld werde noch bis 31. Mai 2020 ausgerichtet (Urk. 12/644). Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/655). Da diese Verfügung irrtümlicherweise an eine falsche Adresse gesandt worden war, nahm die Suva diese vollumfänglich zurück und erliess am 8. Juni 2020 eine neue, mit welcher sie wiederum einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 12/663).
Der vom Versicherten neu mandatierte Rechtsvertreter (Urk. 12/664) erhob mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Juni 2020 (Urk. 12/675) und ergänzte sie am 9. Juli 2020 (Urk. 12/678). Kreisarzt Dr. I.___ nahm am 22. August 2020 zur Beurteilung der Integritätseinbusse erneut Stellung (Urk. 12/682).
Am 20. August 2020 erliess die Suva eine Verfügung, mit welcher sie die Unfallkausalität der gemeldeten Rückenbeschwerden verneinte (Urk. 12/685). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. September 2020 Einsprache (Urk. 12/688). Daraufhin liess die Suva das Gutachten von Dr. G.___ erneut ergänzen (Urk. 12/698). Dr. G.___ erstattete die Ergänzung des Gutachtens am 19. Januar 2021 (Urk. 12/700). Mit Verfügung vom 27. April 2021 hiess die Suva die Einsprache betreffend Rückenproblematik teilweise gut und nahm die Verfügung vom 20. August 2020 zurück. Sie verfügte neu, dass die gesetzlichen Versicherungsleistungen von Dezember 2014 bis Juni 2016 erbracht würden. Danach seien die persistierenden lumbalen Beschwerden hingegen nicht mehr als unfallkausal anzusehen (Urk. 12/707). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Die Suva veranlasste in der Folge eine MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes (Urk. 12/710), welche am 11. Mai 2021 durchgeführt wurde (Urk. 12/715). Betreffend das linke Kniegelenk erfolgte am 28. Mai 2021 eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. I.___ (Urk. 12/720). Mit Entscheid vom 9. Juni 2021 wies die Suva die Einsprache vom 2. beziehungsweise 9. Juli 2020 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/725]).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 21. Juni 2021 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung blieb unangefochten (Urk. 12/728).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 9. Juni 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2020 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2021 angezeigt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den lumbalen Beschwerden ab Juli 2016 mit Verfügung vom 27. April 2021 verneinte (Urk. 12/707). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, weshalb die lumbalen Beschwerden nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids waren/sind (Urk. 2).
1.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Juni 2021 ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das linke Kniegelenk. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen davon aus, dass der Endzustand erreicht sei und dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte und mittelschwere Tätigkeiten ganztags vollzeitig zumutbar seien. Die bisherigen Tätigkeiten seien ihm hingegen nicht mehr zumutbar. Nach Durchführung eines Einkommensvergleichs und Ermittlung eines Valideneinkommens von Fr. 75'752.15 sowie eines Invalideneinkommens von Fr. 68'923.60 verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Invaliditätsgrad von 9.01 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sodann verneinte sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
1.3 In seiner Beschwerde vom 12. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer explizit fest, diese richte sich alleine gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine angemessene Invalidenrente, derweil er den Entscheid betreffend die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung akzeptiere (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Er machte im Zusammenhang mit der Ablehnung des Anspruchs auf eine Invalidenrente insbesondere geltend, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 105'016.85 und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'031.24 auszugehen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 %. Des Weiteren sei von einem versicherten Verdienst von Fr. 90'325.-- auszugehen, was zu einer Rente von Fr. 2'468.88 pro Monat beziehungsweise von Fr. 29'626.60 pro Jahr führe (Urk. 1).
1.4. Nachdem der Beschwerdeführer die kreisärztliche Einschätzung (vgl. E. 2.6 nachfolgend) nicht mehr in Frage gestellt hat, bleibt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich strittig, welcher Grundlage für einen allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente bildet.
2.
2.1
2.1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 24. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.1.3 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Soll bei der Festsetzung des Valideneinkommens eine berufliche Weiterentwicklung, welche die versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, mitberücksichtigt werden, so müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Zur Bemessung des Valideneinkommens erachtete die Beschwerdegegnerin die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Tätigkeit als Service-Techniker als massgebend (Urk. 2). Sie stützte sich daher auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und zog den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Wirtschaftszweig 31-33, Kompetenzniveau 2, Männer, von monatlich Fr. 5'968.-- heran und ermittelte für das Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 75'752.15 (Fr. 5'968 x 12 Monate / 40 Stunden x 41.6 Stunden + 0.9 % + 0.8 %).
2.2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es sei auf das Einkommen, welches er als Verkaufsfahrer Hygieneexpress erzielt habe, abzustellen. Der in der Zeit nach dem Unfall bis zur Berentung tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang sei von beachtlicher Bedeutung. Er sei im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos gewesen und habe eine neue Stelle gesucht. Er habe somit nicht unfallbedingt seine Stelle verloren. Eine neue Stelle habe er schliesslich im April 2014 auf den 1. August 2014 gefunden, ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin oder der IV-Stelle, sondern aus eigenem Antrieb. Er habe sehr erfolgreich gearbeitet, sich einen Kundenstamm aufgebaut, und es sei ihm gelungen, sein Rayon zu vergrössern und überdurchschnittlich viele Neukunden zu gewinnen (Urk. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. August 2013 arbeitslos (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 19. März 2014, Urk. 12/54/2) und davor als Service-Techniker tätig (vgl. Urk. 12/1). Grundsätzlich ist bei Arbeitslosigkeit vor dem Unfall an denjenigen Verdienst anzuknüpfen, den die versicherte Person zuletzt vor der Arbeitslosigkeit erzielte (vgl. BSK UVG-Flückiger, Art. 18 N 20 mit Hinweisen, vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3 mit Hinweisen), wobei unter Umständen auch auf statistische Werte abgestellt werden kann (vgl. insbesondere das Urteil U 3/03 vom 4. September 2003 E. 6.2). Fraglich ist, ob im hier zu beurteilenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen ist.
2.4 Nach dem Unfall nahm der Beschwerdeführer eine neue Arbeitstätigkeit bei der A.___ AG auf; ab dem 1. August 2014 war er als Verkaufsfahrer Hygieneexpress angestellt. Das Dienstleistungsangebot Hygieneexpress umfasste die gesamte Betreuung der Kunden rund um das Thema Reiniger-, Küchenhygiene, Wasseraufbereitung, Spülkörbe und Dosieranlagen. Zu gewährleisten war die lückenlose «Rund-um-Betreuung» der Kunden. Mitunter war ein Verkaufsfahrer auch für den Service von A.___ Verbrauchsgütern (Reinigerprodukte, Wasseraufbereitung, Zubehör etc.) zuständig (Urk. 12/401/6). Gemäss Anstellungsvertrag vom 25. Juni 2015 wurde ein fixes Salär von brutto Fr. 5'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn sowie eine variable Umsatzprovision von 4 % auf Umsätze bei Lieferungen auf Lieferschein und von 8 % bei Lieferungen gegen Barzahlung vereinbart; die variable Provision betrug bis zum 31. Dezember 2015 mindestens Fr. 1'700.--. Zusätzlich wurde eine jährliche Gratifikation gemäss Art. 322d des Obligationenrechts (OR) vorgesehen, auf welche jedoch kein Anspruch bestand (Urk. 12/401/8 f.). Der Beschwerdeführer gab zur Tätigkeit an, er verkaufe Spühlmittel von circa 300-400 Kilogramm, welche in Bidons à je 12 Kilogramm (ca. 1/3 der Lieferungen) sowie à je 25 Kilogramm (ca. 2/3 der Lieferungen) abgefüllt seien. Die Bidons, welche er ein- und auslade, liefere er mit dem Lieferwagen (Automat) aus. Für die Fahrten lege er circa 3000-4000 Kilometer pro Monat zurück. Die Tätigkeit umfasse Gehen auf ebenem Boden, das Begehen von Treppen mit dem Sackrolli, teils kniende Körperstellungen beim Kontrollieren der Dosiergeräte unter dem Lavabo oder beim Einsetzen von Wasserfilterpatronen (Britafilter; Urk. 12/105/5 und Urk. 12/108/2 ff.). Die Ausbildung/Einarbeitung erfolgte «on the job» (Urk. 12/401/2). Im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen (inkl. Provisionen und Erfolgsbeteiligung sowie 13. Monatslohn, exkl. Tagesspesen und Infrastrukturanteil) von Fr. 92'140.45 (Januar 2015 Fr. 6'700.--, Februar 2015 Fr. 6'785.55, März 2015 Fr. 7'066.75, April 2015 Fr. 7'148.70, Mai 2015 Fr. 6'800.85 [Urk. 12/94], Juni 2015 Fr. 8'180.05, Juli 2015 Fr. 7'966.90, August 2015 Fr. 6'700.55, September 2015 Fr. 6'700.--, Oktober 2015 Fr. 6'908.90, November 2015 Fr. 13'634.40, Dezember 2015 Fr. 7'547.80 [Urk. 12/398]).
Nachdem dem Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab dem 28. Juni 2016 eine solche von 100 % attestiert worden war, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst (Urk. 12/157, Urk. 12/197, Urk. 12/392/3 und Urk. 12/401/2). Aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit meldete die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin einen Rückfall mit Rückfallbeginn per 16. Juni 2016 (Urk. 12/159 und Urk. 12/172 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde zur Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente unter anderem auf BGE 145 V 141 und zitierte die Erwägung E. 5.2.1 (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), welche wie folgt lautet: «Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; BGE 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht.»
2.6 Ein Revisionsverfahren liegt nicht vor. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt lässt sich mit einem Revisionsverfahren aber insofern vergleichen, als der vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang bekannt ist. Abweichend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer allerdings keine Invalidenkarriere durchlaufen, denn er nahm keine Stelle in einem neuen (angepassten) Tätigkeitsbereich auf. Dies ergibt sich aus der Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 20. Januar 2014 (Urk. 12/35), in welcher er festhielt, zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne längeres Stehen, ohne das Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne längeres Gehen auf unebenem Gelände, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppengehen und ohne Arbeiten in hockender, kniender und kauernder Stellung. Bei der Tätigkeit als Verkaufsfahrer Hygieneexpress musste der Beschwerdeführer hingegen Treppen mit dem Sackrolli besteigen und teils kniende Körperstellungen beim Kontrollieren der Dosiergeräte unter dem Lavabo oder beim Einsetzen von Wasserfilterpatronen einnehmen (vgl. E. 2.4).
2.7 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, eine nicht angepasste Tätigkeit dürfe nicht als Referenz dienen, andernfalls könnte eine versicherte Person eine gut bezahlte, aber in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil nicht geeignete Stelle antreten, um dann bei einem Rückfall (welcher vom Ausführen einer eigentlich «unzumutbaren» Tätigkeit herrühre) von einem höheren Valideneinkommen zu profitieren (Urk. 11 S. 5 Rz 31). Dieses Argument ist durchaus berechtigt. In casu vermag es jedoch nicht durchzudringen:
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines Unfalls im Jahr 2013 arbeitslos war, hätte er sich auch ohne den Unfall wieder eine neue Arbeitsstelle suchen müssen. Per 1. August 2014 fand er eine solche. Die Tätigkeit als Verkaufsfahrer Hygieneexpress beinhaltete Aufgaben, welche der Beschwerdeführer als Service-Techniker nutzen konnte, zumal ein technisches Basiswissen für diese Stelle vorausgesetzt wurde (Urk. 12/401/7). Sodann ist die Dienstleistungs-Tätigkeit bei der A.___ AG im Segment Chemikalien einzuordnen. Bereits in den Jahren 1999 bis 2006 war der Beschwerdeführer als Service-Techniker beziehungsweise Service-Monteur für die J.___ AG beziehungsweise für K.___ im Aussendienst im Bereich Chemietechnik tätig, montierte Waschanlagen für Wäschereien und erbrachte Service-Dienstleitungen (Urk. 12/13, Urk. 12/19/2, Urk. 12/101/2 und Urk. 12/600/17). Ausserdem nutzte der Beschwerdeführer seine Verkaufserfahrungen, welche er während seiner Tätigkeit bei der L.___ GmbH, ehemals N.___ GmbH (gemäss Eintrag im Handelsregister ist der Zweck dieser Gesellschaft die Finanz- und Versicherungsberatung von privaten sowie juristischen Personen; vgl. www.zefix.ch) sammeln konnte. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit in den Jahren vor dem Unfall waren gemäss IK-Auszug vom 19. März 2014 zwar nicht hoch (Urk. 12/54/2), doch trat der Beschwerdeführer den Beweis an, dass er in dieser kombinierten Aufgabe (Bereich Service-Technik und Verkauf) reüssieren konnte, zumal er in seiner Funktion als Verkaufsfahrer Hygieneexpress während annähernd zwei Jahren tätig war (1. August 2014 bis zumindest 16. Juni 2016; vgl. Urk. 12/171/3 f.) und nicht bloss Mindestprovisionen erzielte. Weshalb er diese Stelle ohne den Unfall nicht ebenfalls angenommen beziehungsweise weshalb er sie ohne die erneut eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht nach wie vor ausüben würde, lässt sich daher nicht nachvollziehen. Auch bei K.___ war der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre angestellt. Hinzu kommt, dass der bei der A.___ AG im Jahr 2015 erzielte Lohn von Fr. 92'140.45 den Rahmen dessen, was der Beschwerdeführer bei K.___ im Jahr 2014 maximal verdient hätte (Fr. 88'629.-- [13 x Fr. 6'395.-- Monatslohn, zuzüglich leistungsabhängiger Jahresprämie bei maximal Fr. 3'000.--, zuzüglich TPA-Bonus von maximal 3 % des Jahresgehalts]; vgl. Urk. 12/55/2), nicht sprengt.
2.8 Es ist somit festzuhalten, dass die Tätigkeit bei der A.___ AG durchaus Rückschlüsse auf die mutmassliche berufliche Entwicklung ohne Gesundheitsschaden zulässt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Invalidenkarriere analog herangezogen werden kann. Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht auf statistische Werte abstellen.
2.9 Die Beschwerdegegnerin ermittelte für die Taggeld-Ansatz-Berechnung ein Jahreseinkommen im Jahr 2016 von Fr. 102'738.34 (Urk. 12/409), worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinwies. Diesen Betrag passte er an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 an und ermittelte so ein Valideneinkommen von Fr. 105'016.85 (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 8). Diese Berechnung kann hier nicht übernommen werden, da sie nicht auf denselben Grundlagen basiert (vgl. Art. 15-17 UVG) wie die Berechnung zur Ermittlung des Valideneinkommens (E. 2.1.2 f.).
Während der Brutto-Monatslohn bei der A.___ AG fix Fr. 5'000.-- (x 12) betrug, variierte die Provision je nach Lieferung (Urk. 12/401/9). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, bei der Provision einen Durchschnittswert für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 zu ermitteln, wobei im Jahr 2016 die Zahlen bis zum Monat Juni herangezogen werden können. Im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdeführer Provisionen von total Fr. 23'117.55 (Urk. 12/392/5). Im Jahr 2016 erzielte er bis im Monat Juni solche von total Fr. 13'695.95 (Urk. 12/391/3). Es ergibt sich somit ein Durchschnittswert von Fr. 2'045.20 ([Fr. 23'117.55 + Fr. 13'695.95] / 18).
Sowohl im Jahr 2015 als auch im Jahr 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Erfolgsbeteiligung ausbezahlt; im Jahr 2015 eine solche von Fr. 1'380.05 (Urk. 12/398/2), im Jahr 2016 eine solche von Fr. 1'781.40 (Urk. 12/392/18). Ein Anspruch auf einen Bonus besteht nur dann, wenn er als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (vgl. BGE 136 III 313 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_502/2010 vom 1. Dezember 2010 E. 2.1.2), und eine Anrechnung an das Valideneinkommen findet nur statt, wenn er regelmässig erfolgt (vgl. RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Mai 2005 U 268/04; SVR 2002 IV Nr. 21 S. 63). Vorliegend wurde im Arbeitsvertrag explizit festgehalten, dass es sich bei der jährlichen Gratifikation um eine solche gemäss Art. 322d OR handle, auf welche kein Anspruch bestehe (Urk. 12/401/9). Dementsprechend findet keine Anrechnung an das Valideneinkommen statt.
Der 13. Monatslohn betrug im Jahr 2015 Fr. 6'934.40 (Urk. 12/398/13) und im Jahr 2016 Fr. 7'239.70 (Urk. 12/392/21). Er betrug durchschnittlich somit Fr. 7'087.05.
Das durchschnittliche Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 betrug Fr. 91’629.45 ({[Fr. 5'000.-- + Fr. 2'045.20] x 12} + Fr. 7'087.05), wobei dieser Wert an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2020 anzupassen ist. Das Valideneinkommen im Jahr 2020 ist demgemäss auf Fr. 94’319.-- (Fr. 91’629.45 / 2226 x 2298 bzw. Fr. 91’629.45 / 2239 x 2298) festzusetzen.
3.
3.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 und zog den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer, von monatlich Fr. 5’417.-- heran. Für das Jahr 2020 errechnete sie ein Jahreseinkommen von Fr. 68'923.60 (Fr. 5’417.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden + 0.9 % + 0.8 %). Einen Abzug gewährte sie nicht (Urk. 2 S. 13 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer schloss sich der Ansicht der Beschwerdegegnerin insoweit an, als dass als Ausgangsbasis von einem Jahreseinkommen von Fr. 68'923.60 ausgegangen werden könne (Urk. 1 S. 9 Ziff. 9.1).
3.3 Das Heranziehen der LSE 2018 und der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist entgegen den Parteien nicht auf den statistischen Monatslohn von Fr. 5’417.-- (TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) abzustellen. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt (E. 2.7), unter Beweis gestellt, dass er in seiner Funktion als Verkaufsfahrer Hygieneexpress reüssieren konnte. Dass er letztlich scheiterte, war nicht dem Umstand geschuldet, dass seine Verkäuferfähigkeiten nicht genügend gewesen wären. Vielmehr zwangen ihn die körperlichen Einschränkungen zur Aufgabe der Tätigkeit. Die Fähigkeiten als Verkäufer müssen indes sehr gut gewesen sein, gab der Beschwerdeführer doch selbst an, er habe sehr erfolgreich gearbeitet und sich einen Kundenstamm aufgebaut. Es sei ihm zudem gelungen, sein Rayon zu vergrössern und überdurchschnittlich viele Neukunden zu gewinnen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8). Der Erfolg bei der A.___ AG lässt somit auch Rückschlüsse auf die Möglichkeiten in einer angepassten Tätigkeit zu. Abzustellen ist dementsprechend auf den statistischen Monatslohn von Fr. 5'649.-- (TOTAL, Kompetenzniveau 2 [Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/ Fahrdienst], Männer). Für das Jahr 2020 ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 71’857.-- (Fr. 5'649.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 2260 x 2298).
3.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund des statistischen Gutachtens «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof; nachfolgend: BASS-Gutachten) lasse sich nachweisen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen zwischen 10-15 % weniger verdienten als gesunde Personen in der gleichen Tätigkeit. Der Tabellenlohn sei deshalb um 10 % zu kürzen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 9.2).
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, nachdem das Bundesgericht in BGE 148 V 174 auf das BASS-Gutachten Bezug genommen und festgestellt hat, dass im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung bestehe, wonach als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE dienten (E. 9.2.3 und 9.2.4). Als Korrekturinstrument bestehe die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzuges oder einer Parallelisierung der Einkommen (E. 9.2.2).
Dieses – zur bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage im Bereich der Invalidenversicherung ergangene – Urteil gilt infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.3.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).
3.5 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus-mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter-durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3).
3.6 Gemäss dem Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer wechselbelastende, leichte und mittelschwere Tätigkeiten ganztags, vollzeitig zumutbar. Das repetitive Begehen von Treppen, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten in körperlichen, kniebelastenden Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und Kauern und wiederkehrende Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund sind auszuschliessen (vgl. E. 2.6).
Es sind keine Umstände ersichtlich, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermögen. Der Beschwerdeführer kann seine Verkaufserfahrung und sein technisches Wissen auch in einem Bereich verwerten, welcher nicht mit einer körperlich belastenden Tätigkeit einhergeht.
3.7 Das Invalideneinkommen ist somit auf Fr. 71'857.-- festzusetzen.
4. Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt Fr. 22’462.-- (Valideneinkommen von Fr. 94’319.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 71'857.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 24 % entspricht. Insofern ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 24 % hat.
5. Die Beschwerdegegnerin hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht zum versicherten Verdienst geäussert. Zur Wahrung des grundsätzlichen Anspruchs auf den doppelten Instanzenzug ist die Sache diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was sie auch selbst beantragte (Urk. 11 Ziff. 35).
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und auf Fr. 1'900.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % hat. Zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme