Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00144
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 22. September 2021
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Beschluss vom 30. April 2021 (UV.2021.00067; Urk. 2/10) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die von X.___ gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 28. Januar 2021 (Urk. 2/2) erhobene Beschwerde (Urk. 2/1) mangels Rechtzeitigkeit nicht ein. Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesgericht, wobei er erstmals um Wiederherstellung der vor dem Sozialversicherungsgericht versäumten Rechtsmittelfrist ersuchte (Urk. 2/13/2 samt Beilagen [Urk. 2/13/4/1-14]).
2. Mit Urteil 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021 (Urk. 1 = Urk. 2/14) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Juni 2021 zwecks Behandlung als Fristwiederherstellungsgesuch an das hiesige Gericht weiter. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eröffnet, insbesondere zu den geltend gemachten Fristwiederherstellungsgründen Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 erachtete die Gesuchsgegnerin die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist als nicht erfüllt (Urk. 5), worüber der Gesuchsteller mit Verfügung vom 2. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Gemäss § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) richten sich die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Frist nach Art. 38-41 ATSG.
1.2
1.2.1 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
1.2.2 Art. 41 ATSG lässt eine Fristwiederherstellung nur zu, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht, womit eine Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entsprechende Voraussetzung aufgestellt wird (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 41 N 9). Die Hinderung kann dabei auf objektive oder subjektive Gründe zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (Kieser, a.a.O., Art. 41 N 11). Subjektive Unmöglichkeit liegt demgegenüber vor, wenn zwar die Vornahme der Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist. Die Wiederherstellung ist nach der bundesgerichtlichen Praxis nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Hindernis gilt dann als weggefallen, wenn die Fristversäumnis effektiv erkannt wird oder wenn der Grund, durch welchen die Handlungsunfähigkeit verursacht wurde, nicht mehr besteht (Kieser, a.a.O., Art. 41 N 17).
1.2.3 Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und hat den Grund, auf den die Fristversäumnis zurückzuführen ist, zu nennen. An die Formulierung des Gesuches dürfen dabei keine hohen Anforderungen gestellt werden (Kieser, a.a.O., Art. 41 N 16 und 18).
1.2.4 Art. 41 ATSG verlangt schliesslich, dass die versäumte Handlung analog zur Regelung von Art. 24 Abs. 1 VwVG zusammen mit der Einreichung des Gesuches nachgeholt wird, mithin kann nicht vorerst zugewartet werden, bis die Fristwiederherstellung bewilligt ist (Kieser, a.a.O., Art. 41 N 19).
1.2.5 Da Art. 41 ATSG in Übereinstimmung mit Art. 24 VwVG geschaffen wurde, hat die zu Art. 24 VwVG entwickelte Rechtsprechung auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG (Kieser, a.a.O., Art. 41 N 3). Dementsprechend kann eine Fristwiederherstellung auch dann verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem die Partei eine Frist versäumte, bereits abgeschlossen ist; der bestehende Entscheid wird bei einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuches aufgehoben (vgl. Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 N 6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2 f.; ferner BGE 85 II 147).
2.
2.1 Das Verfahren UV.2021.00067 wurde mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 30. April 2021 (Urk. 2/10) abgeschlossen, wobei auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit nicht eingetreten wurde. Dies steht jedoch der Möglichkeit, eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu verlangen, nicht entgegen (vgl. vorstehende E. 1.2.5).
Der Gesuchsteller beantragte die Fristwiederherstellung aus drei verschiedenen Gründen. Zum einen machte er in seiner Eingabe vom 4. Juni 2021 geltend, dass die Corona-Pandemie weltweit zu Verzögerungen, Ausfällen und Engpässen in allen alltäglichen Belangen geführt habe. Infolgedessen seien in unzähligen Bereichen, wie beispielsweise der Arbeitslosenversicherung, die Fristen massiv verlängert worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung gegeben seien. Diese sei zum anderen gerechtfertigt, da er seine Anfang Jahr ausgefallene EDV-Ausrüstung aufgrund von Lieferengpässen erst sehr verspätet mit aus Taiwan und China importierten Ersatzteilen wieder habe funktionstüchtig machen können. Dadurch sei ihm der Zugang zu den gespeicherten Korrespondenzen und Ablagen über einen Monat verwehrt gewesen, weshalb er mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid der Suva in Verzug geraten sei (Urk. 2/13/2 S. 1). Hinzu komme, dass sein über 90-jähriger Vater nach seiner zweiten Corona-Impfung Anfang Februar 2021 während über drei Monaten mit deren Nebenwirkungen zu kämpfen gehabt habe, bis er schliesslich Mitte Mai verstorben sei. Während dieser Zeit habe er (der Gesuchsteller) die Zeit ausserhalb seiner beruflichen Verpflichtungen ausschliesslich bei seinen Eltern verbracht. Er habe alles stehen und liegen lassen, um vor allem seiner Mutter beizustehen. Dieser traurige Umstand rechtfertige ebenfalls eine Fristwiederherstellung (Urk. 2/13/2 S. 2).
2.2 In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2021 wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass der ausserordentliche Fristenstillstand beim ersten Lockdown infolge COVID-19 am 19. April 2020 geendet habe und vorliegend somit unbeachtlich sei. Die Fristwiederherstellung erscheine darüber hinaus auch aufgrund der anderen vorgebrachten Entschuldigungen ausgeschlossen, zumal es dem Gesuchsteller ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich rechtzeitig um Unterstützung zu bemühen. Der angefochtene Einspracheentscheid sei ihm schriftlich und nicht elektronisch eröffnet worden; in seinem privaten, sicherlich aber im beruflichen Umfeld als IT-Supporter, wäre ihm zweifelsohne ein funktionierender Computer zur Verfügung gestanden. Auch habe ihm die seiner Mutter entgegengebrachte Unterstützung aufgrund der Erkrankung seines Vaters immerhin die Zeit gelassen, seinen beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Folglich sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass daneben während der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht ein paar Minuten für eine knappe, aber rechtzeitige allenfalls vorsorgliche Beschwerde hätten erübrigt werden können (Urk. 5).
2.3
2.3.1 Der Gesuchsteller verweist zunächst auf von behördlicher Seite verlängerte Fristen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Diesbezüglich ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten, dass die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19; SR 173.110.4) bereits im April 2020 wieder ausser Kraft getreten ist. Die Gesuchsgegnerin erliess ihren Einspracheentscheid jedoch erst am 28. Januar 2021 (Urk. 2/2) und der Gesuchsteller erhob dagegen erst im März 2021 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 2/1). Ein hinreichender Grund für eine Fristwiederherstellung ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.
2.3.2 Des Weiteren wird gesuchsweise geltend gemacht, dass die Beschwerde aufgrund computertechnischer Probleme nicht rechtzeitig habe erhoben werden können. Selbst wenn die Ausführungen des Gesuchstellers zu Lieferengpässen von Ersatzteilen zutreffen sollten, vermag er daraus indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist zu betonen, dass die Beeinträchtigung derart erheblich ausfallen muss, dass die fristbelastete Person durch sie objektiv davon abgehalten wird, rechtzeitig zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, wurde der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021 (Urk. 2/2) dem Gesuchsteller postalisch in schriftlicher Form zugestellt, sodass er unabhängig von allfälligen EDV-technischen Schwierigkeiten Kenntnis vom Entscheid nehmen konnte. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb ihn der Ausfall des eigenen EDV-Systems auch daran hinderte, die weniger als eine maschinengeschriebene Seite umfassende Beschwerdeschrift auf einem anderen funktionierenden Gerät oder gegebenenfalls eigenhändig zu verfassen und danach fristgerecht einzureichen. Mit anderen Worten erweist sich die Versäumnis auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten technischen Probleme nicht als unverschuldet (vgl. zur Fristwiederherstellung bei Computerproblemen auch Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.3 f.).
2.3.3 Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller in Anbetracht der Erkrankung und des Todes seines Vaters im Frühjahr 2021 (Urk. 2/13/4/5) mit schwierigen Lebensumständen konfrontiert war und seinen Eltern in diesem Zeitraum in grösserem Ausmass zur Seite stehen musste als ansonsten üblich. Nichtsdestotrotz ist auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern ihn dies gänzlich davon abgehalten haben sollte, die kurze Beschwerdeschrift rechtzeitig aufzusetzen respektive einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen. Insbesondere war der Gesuchsteller auch nicht selbst von einer Erkrankung betroffen, welche ihm ein solches Vorgehen verunmöglicht hätte (vgl. hierzu BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen).
2.3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe für eine Fristwiederherstellung als nicht geeignet, um das nicht fristgerechte Einreichen der Beschwerdeschrift klarerweise als unverschuldetes Versäumnis zu qualifizieren. Dies führt zur Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs. Der Beschluss des hiesigen Gerichts vom 30. April 2021 im Verfahren UV.2021.00067 (Urk. 2/10) hat somit weiterhin unverändert Bestand.
Das Gericht erkennt:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch