Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00145


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 27. Juli 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. Februar 2011 als Elektroinstallateur bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Juni 2020 schnitt sich der Versicherte beim Durchtrennen eines Kabelbinders mit einem Stanley-Messer in den Rücken des linken Daumens und erlitt dabei eine komplette Durchtrennung der EPL-Sehne dorsalseitig Zone T II, welche gleichentags genäht wurde (Schadenmeldung vom 22. Juni 2020 [Urk. 8/4] sowie Bericht über die Notfallkonsultation im Spital Z.___ vom 17. Juni 2020 [Urk. 8/1]). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/5). Nachdem die Suva Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/9, 14, 23, 42, 45-47) eingeholt hatte, legte sie das Dossier ihrer Kreisärztin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, vor, welche am 1. Dezember 2020 eine Stellungnahme erstattete (Urk. 8/53). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 21. Dezember 2020 einstelle (Urk. 8/58). Nachdem der Versicherte der Suva mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 mitgeteilt hatte, mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden zu sein (Urk. 8/65/6), holte diese bei ihrer Kreisärztin Dr. A.___ eine ausführliche Begründung der Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 ein (Beurteilung vom 28. Dezember 2020 [Urk. 8/72]). Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 schloss die Suva den Fall per 21. Dezember 2020 ab und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (Urk. 8/80). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/83, 86) wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2021 abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/89).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juli 2021 (Eingangsdatum) Beschwerde bei der Suva (Urk. 1), welche diese mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weiterleitete (Urk. 4/1), welches diese wiederum mit Schreiben vom 14. Juli 2021 (Urk. 3) an das hiesige Sozialversicherungsgericht überwies. Der Versicherte beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss der beweiskräftigen und nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung die heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 17. Juni 2020 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens Ende Oktober 2020 erreicht. Es bestünden keine von der kreisärztlichen Beurteilung abweichende medizinische Kausalitätsbeurteilungen. Dr. med. B.___ habe den Befund nach Strecksehnennaht als sehr gut mit fast freier Funktion bezeichnet. Zudem habe er in Bezug auf die in der Magnetresonanztomografie (MRT) festgestellten degenerativen Veränderungen im Daumensattel- und Daumengrundgelenk des linken Daumens ausgeführt, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Juni 2020 stünden. Die Strecksehnennaht sei mittlerweile bildgebend nachweisbar verheilt. Allenfalls könne die leichte Bewegungseinschränkung im linken Daumen als Folge der Strecksehnenverletzung bzw. –naht angesehen werden. Die anhaltenden belastungsabhängigen Schmerzen stünden aber überwiegend wahrscheinlich in Zusammenhang mit den degenerativen unfallfremden Veränderungen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass es keine Beweise dafür gebe, dass die in seinem verletzten Finger nach dem Unfall aufgetretene Arthrose schon vor dem Unfall bestanden habe. Zudem bezweifle er, dass seine weiterhin bestehenden Beschwerden nur auf die nun aufgetretene Arthrose zurückzuführen seien (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss ihrem Bericht über die Notfallkonsultation vom 17. Juni 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals Z.___, Departement Orthopädie, eine komplette Durchtrennung der EPL-Sehne dorsalseitig Zone T II an der linken Hand, welche nach Wunddesinfektion, -inspektion und -spülung unter Leitungsanästhesie genäht wurde (Urk. 8/1).

3.2    Dipl. med. C.___ berichtete am 19. Juni 2020 über eine reizlose Wunde, intakte Zirkulation und Sensibilität sowie über fehlende Beweglichkeit (Urk. 8/9).

3.3    Prof. Dr. med. D.___ notierte im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2020 eine reizlose Narbe. Die EPL-Sehne sei ansteuerbar, der Tenodese-Test sei regelrecht und die pDMS (periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität) seien intakt. Eine Minderung in der Erwerbstätigkeit in rentenberechtigendem Ausmass verbleibe nicht (Urk. 8/14).

3.4    In seinem Verlaufsbericht vom 11. August 2020 hielt Dr. D.___ fest, der Versicherte sei wegen der Bewegungseinschränkung in der Beugung des Daumens nochmals zur Kontrolle gekommen. Unter der Ergotherapie habe sich eine verbesserte Beugung im Interphalangealgelenk (IP-Gelenk) auf etwa 60° gezeigt, allerdings sei der Effekt nach kurzer Zeit wieder weg gewesen. Zudem berichtete Dr. D.___ über folgenden Untersuchungsbefund: reizlose Narbe, Schwellung gesamter Daumen, kein Druckschmerz, keine Überwärmung, keine Rötung, keine trophischen Veränderungen, MCP 0-0-50°, IP 0-0-30°, KI 7 (Urk. 8/23).

3.5    Gestützt auf die MRT der linken Hand vom 16. September 2020 erstatte Dr. med. E.___ folgende Beurteilung: Relativ blande Darstellung der Strecksehnennaht. Verletzung der palmaren Platte sowie der Kollateralbänder mit Subluxation des radialen Sesambeines in den Gelenkspalt des Grundgelenks. Hier auch Arthrose. Zusätzlich Rhizarthrose (Urk. 8/46).

3.6    Dr. B.___ berichtete am 15. Oktober 2020 über eine Vorstellung des Versicherten bei ihm zur Einholung einer Zweitmeinung bei weiterhin bestehender Bewegungseinschränkung des linken Daumens. Der Versicherte sei mit der bisherigen Behandlung nicht zufrieden. Er gehe seit mehr als drei Monaten zur Ergotherapie und vermute, dass Fehler bei der Behandlung gemacht worden seien, so beispielsweise durch eine sechswöchige Ruhigstellung anstelle einer dynamischen Nachbehandlung. Zur Beweglichkeit des Daumens hielt Dr. B.___ Folgendes fest: Grundgelenk 0-0-50°, Endgelenk 0-0-50°. Im Übrigen berichtete er über folgende Untersuchungsbefunde: Narbe reizlos, keine Schwellung, keine Dystrophiezeichen, Opposition Daumen -1 cm, Sehnen ziehen sämtlich. Der Befund sei als sehr gut zu bezeichnen und die Funktion sei fast frei. Es bestehe kein Anhalt auf eine Fehlbehandlung. Hinsichtlich vom Unfall unabhängiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen wies Dr. B.___ auf die in der MRT festgestellten degenerativen Veränderungen des Daumensattel- und Daumengrundgelenks hin (Urk. 8/45).

3.7    Im Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2020 hielt Dipl. med. C.___ eine Schwellung, ein Hämatom sowie einen Druckschmerz am linken Daumen fest. Die Zirkulation sowie die Sensibilität seien intakt und die Bewegung sei frei (Urk. 8/42).

3.8    Im Behandlungsbericht der F.___ GmbH, Praxis für Ergotherapie, vom 2. November 2020 wurde ausgeführt, der Versicherte sei seit dem 6. Juli 2020 in ergotherapeutischer Behandlung. Er sei am Tag der Erstvorstellung mit Anlage einer statischen Schiene erschienen. Die Wunde habe sich an diesem Tag reizlos gezeigt, der gesamte linke Daumen habe eine Hyposensibilität aufgewiesen, welche sich im Verlauf der Behandlung verringert habe, jedoch nicht vollständig habe abgebaut werden können. Es sei mit einer passiven Mobilisation aus der Schiene heraus begonnen worden. Am 17. August 2020 sei eine erstmalige Erhebung der Bewegungsausmasse erfolgt, da die Schienennachbehandlung eine aktive Bewegung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zugelassen habe. Alle Greifformen seien aktiv durchführbar gewesen. Ein sporadisch stechender Ruheschmerz von 3-4 auf der Schmerzskala zu Beginn der Behandlung habe auf derzeitig 1-2 verringert werden können und trete nur noch im Bereich der Narben auf. Ein ziehender Bewegungsschmerz sei anhaltend bei 3-4 auf der Schmerzskala. Ein ziehender Belastungsschmerz habe von anfangs 5 auf der Schmerzskala auf jetzt 2-3 verringert werden können. Die Handkraft habe im Laufe der Therapie von anfänglich 28 kg auf 39 kg gesteigert werden können (Vergleichswert Gegenseite: 46 kg). Die Schwellung im Bereich des IP-Gelenks, der Endphalanx, der Grundphalanx sowie des Metacarpophalangealgelenks (MCP-Gelenk) habe reduziert werden können. Die Flexionsfähigkeit des MCP-Gelenks sei bei der Erstmessung bis 50° möglich gewesen, wobei die Flexionsfähigkeit aktuell 55° betrage (Vergleichswert Gegenseite: 70°). Die Flexionsfähigkeit des IP-Gelenks habe bei der Erstmessung 35° betragen, aktuell seien 45° möglich (Urk. 8/47).

3.9    Kreisärztin Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 aus, der Versicherte habe sich am 17. Juni 2020 bei einem Arbeitsunfall eine Schnittwunde an der Rückseite des linken Daumens mit Strecksehnenverletzung (Extensor pollicis longus-Sehne) zugezogen, die noch am Unfalltag operativ versorgt worden sei. Es sei eine ergotherapeutische Nachbehandlung erfolgt. In der MRT drei Monate nach dem Unfall habe eine durchgängige Strecksehne (EPL-Sehne) mit blandem Befund nachgewiesen werden können. Die Streckung sei im Laufe der Nachbehandlung als vollständig dokumentiert worden. Laut der vorliegenden Berichte von Mitte Oktober und Anfang November 2020 bestünden noch leichte Defizite bei der Beugung im Grund- und Interphalangealgelenk des linken Daumens, welche jedoch zu keiner relevanten Funktionseinschränkung führen würden (Urk. 8/72/4).

    

    Im MRT hätten sich zusätzlich degenerative Veränderungen am Grundgelenk (MCP-Gelenk) des linken Daumens mit kräftigen Osteophyten am Os metacarpale sowie palmar (im Bereich der Hand-/Daumeninnenseite) sowie ein in den Gelenkspalt subluxiertes radiales Sesambein als indirekter Hinweis für eine Schädigung der palmaren Platte gezeigt. Zudem sei eine Partialläsion des ulnaren Kollateralbandes im Bereich des Grundgelenks als auch eine Läsion des radialen Kollateralbandes festgestellt worden. Bei der Läsion der palmaren Platte und der Kollateralbänder handle es sich nicht überwiegend wahrscheinlich um unfallbedingte strukturelle Verletzungen. Durch die Schnittverletzung im Bereich der Rückseite des Daumens sei weder eine Verletzung der palmaren Platte an der Innenseite des Daumens noch an der Seite (Kollateralbänder) nachvollziehbar. Die im September 2020 nachgewiesene Arthrose des Grundgelenks sowie auch die deutliche Rhizarthrose (Daumensattelgelenk) seien nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom Juni 2020 mit Schnittverletzung. Man müsse davon ausgehen, dass die degenerativen Veränderungen im Bereich des Grundgelenks des linken Daumens und des Daumensattelgelenks bereits vor dem Unfall vom Juni 2020 bestanden. Die Läsion im Bereich der palmaren Platte und der Kollateralbänder am Grundgelenk des Daumens seien mit degenerativen Veränderungen im Rahmen der Arthrose des Grundgelenks vereinbar (Urk. 8/72/3 f.).

    Somit sei festzuhalten, dass der Unfall vom 17. Juni 2020 zwar zu einer strukturellen Läsion (Durchtrennung der Extensor pollicis longus-Sehne) geführt habe, dass jedoch ein erheblicher Vorzustand (degenerative Veränderungen im Grund- und Daumensattelgelenk links) anzunehmen sei. Die Strecksehnennaht sei mittlerweile MR-tomografisch nachweisbar verheilt. Allenfalls könne die leichte Bewegungseinschränkung im linken Daumen als Folge der Strecksehnenverletzung angesehen werden. Die anhaltenden belastungsabhängigen Schmerzen stünden aber überwiegend in Zusammenhang mit den degenerativen unfallfremden Veränderungen. Infolge des Unfalls bestehe bereits wieder ein stabiler medizinischer Zustand. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge des Unfalls bestehe nicht und die Erheblichkeitsgrenze einer Integritätsentschädigung werde ebenfalls nicht erreicht (Urk. 8/72/4).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin anerkannte hinsichtlich des Ereignisses vom 17. Juni 2020 grundsätzlich ihre Leistungspflicht in Bezug auf die Beschwerden am linken Daumen (Urk. 8/5). Strittig und zu prüfen ist die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 17. Juni 2020 und der nach dem 21. Dezember 2020 bestehenden Beschwerdesymptomatik, respektive die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass spätestens ab dem 21. Dezember 2020 keine auf den vorgenannten Unfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen am linken Daumen mehr bestanden haben.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2021 in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. A.___ (Urk. 2). Diese wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (Urk. 8/72/1-3), leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen (Urk. 8/73/3-4). Insbesondere nahm Dr. A.___ in nachvollziehbarer und begründeter Weise Stellung zur entscheidrelevanten Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den beklagten andauernden Beschwerden im linken Daumen und dem Unfallereignis vom 17. Juni 2020 hergestellt werden könne. Dies verneinte sie schlüssig unter Hinweis darauf, dass die anlässlich des Unfallereignisses zugezogene Schnittverletzung an der Strecksehne gemäss MRT bereits drei Monate nach dem Unfall gut verheilt war und Mitte Oktober/Anfang November 2020 nur noch leichte Defizite bei der Beugung im Grund- und Interphalangealgelenk des linken Daumens ohne relevante Funktionseinschränkung bestanden (Urk. 8/72/4). Die beklagten anhaltenden belastungsabhängigen Schmerzen erklärte sie alsdann nachvollziehbar mit den in der MRT vom 16. September 2020 festgestellten degenerativen Veränderungen. Diesbezüglich leuchtet ein, dass die Arthrose im Grundgelenk und die deutliche Rhizarthrose (Daumensattelgelenk) nicht überwiegend wahrscheinlich Folgen einer nur drei Monate zuvor erlittenen Schnittverletzung an der Rückseite des Daumens sind (Urk. 8/72/4).

    Insgesamt bestehen an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. A.___ entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel. Insbesondere sind keine Arztberichte aktenkundig, welche die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach die geklagten anhaltenden Beschwerden im linken Daumen nicht mehr unfallbedingt, sondern auf unfallfremde degenerative Veränderungen zurückzuführen sind, in Frage zu stellen vermöchten. Gegenteils bezeichnete Dr. B.___ den Befund nach Strecksehnennaht bereits am 15. Oktober 2021 als sehr gut mit fast freier Funktion und wies auf die in der MRT vom 16. September 2020 festgestellten degenerativen Veränderungen im Daumensattel- und Daumengrundgelenk des linken Daumens hin, welche nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Juni 2020 stünden (Urk. 8/45/2).

    Nach dem Gesagten sind Zweifel an der medizinischen Beurteilung von Dr. A.___ nicht angebracht. Bei dieser Aktenlage sind weitergehende medizinische Erhebungen nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis), da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4.3    Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen und es entfällt bei Erreichen des Status quo sine vel ante eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Schmerzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 4.3, 8C_181/2009 vom 30. September 2009 E. 5.4 f., 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3.2 und 4). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. A.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Verletzungen spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin abgeheilt waren. Danach sind die geklagten Beschwerden auf den Vorzustand zurückzuführen.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller