Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00147
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, war seit Januar 2015 als Alleinsekretärin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3), als sie am 4. Oktober 2019 beim Pilates von einer Rolle fiel und sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter sowie am rechten Oberarm zuzog (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 8. Oktober 2019, Urk. 8/1 Ziff. 4, 6 und 9, sowie Schadenmeldung vom 16. November 2020, Urk. 8/11). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 7. April 2021 hielt die Suva fest, die noch bestehenden Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mehr unfallbedingt, und stellte die bisherigen Leistungen per 16. November 2020 ein (Urk. 8/68). Die dagegen am 6. Mai 2021 erhobene und am 10. Mai 2021 weiter begründete Einsprache (Urk. 8/79-80) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 ab (Urk. 8/86 = Urk. 2). Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 28. April 2021 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/77) mit Schreiben vom 9. Juli 2021 zurück (Urk. 8/88).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juli 2021 Beschwerde und beantragte die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere weitere Heilungskosten und Taggelder, eventuell die Rückweisung an die Suva zur erneuten Abklärung (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 30. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. univ. Z.___ davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie die im MRI und intraoperativ vorgefundenen Befunde ausschliesslich degenerativer beziehungsweise überlastungsbedingter Natur und nicht Folge oder Teilfolge des geltend gemachten Ereignisses seien (S. 7 Ziff. 2.1). Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 4. Oktober 2019 und der am 1. Dezember 2020 operierten Labrumläsion könne nicht als mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten. Es bestehe daher keine Leistungspflicht für diesen Gesundheitsschaden und diese Operation (S. 8 Ziff. 2.3). Von weiteren medizinischen Abklärungen sei abzusehen (S. 8 Ziff. 2.2.2).
In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2021 (Urk. 7) wies die Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass Dr. A.___ seine Annahme einer Unfallkausalität primär mit dem Unfallhergang begründe. Ein Sturz auf den nach hinten ausgestreckten Arm lasse sich jedoch nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, weshalb die Beurteilung durch Dr. A.___ auf nicht bewiesenen Prämissen beruhe. Angesichts der Tatsache, dass der genaue Unfallmechanismus nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rekonstruiert werden könne, werde dieser Beurteilung der Unfallkausalität eine entscheidende Grundlage entzogen (S. 3 Ziff. 4.3). Wenn eine Labrumläsion häufig übersehen werde, könne aus dem Fehlen einer entsprechenden initialen Diagnose nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen einer solchen Verletzung geschlossen werden. Die Annahme einer verspäteten Diagnose sei lediglich eine zwar nicht unrealistische, aber doch nicht bewiesene Hypothese. Auf den Umstand, dass die von Dr. B.___ vorgenommenen SLAP-Tests negativ ausgefallen seien, gehe Dr. A.___ nicht ein (S. 3 f. Ziff. 4.4). Ebenso setze er sich nicht mit den im Januar sowie November 2020 festgestellten degenerativen Befunde auseinander, weshalb seine Beurteilung nicht einer medizinischen Bewertung des Gesamtbildes entspreche (S. 4 Ziff. 4.5). Die Beurteilung durch PD C.___ scheine sodann auf einer unzulässigen «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation zu beruhen. Echtzeitlich sei keine Schulterluxation diagnostiziert worden, weshalb die im Bericht vom 23. Februar 2021 gestellte Diagnose einer Luxation des Schultergelenkes wenig überzeugend wirke (S. 4 Ziff. 4.6).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), Dr. A.___ vermöge die kreisärztliche Beurteilung in mehreren Punkten in Zweifel zu ziehen, schildere eine verspätete, nicht korrekt erkannte Diagnose und damit eine monatelang verpasste und falsche Behandlung. Dass der ausgestreckte Arm vorgängig nicht erwähnt worden sei, reiche nicht aus, um den gesamten Unfallmechanismus als unwirksam für die vorliegende Verletzung zu beurteilen. Aufgrund des Berichtes von Dr. A.___ könne nicht auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden. Die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 4. Oktober 2019 und den Einschränkungen auch nach dem 16. November 2020 sowie insbesondere der Operation vom 1. Dezember 2020 mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit und Heilbehandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Damit bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auch nach dem 16. November 2020 (S. 6 Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden der rechten Schulter auch über den 16. November 2020 hinaus leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Die Erstuntersuchung nach dem Unfall vom 4. Oktober 2019 fand bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, statt. Dieser diagnostizierte am 7. Oktober 2019 eine Zerrung des Musculus pectoralis rechts und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei beim Pilates ausgerutscht und habe sich die rechte Schulter verdreht. Seither klage sie über Schmerzen (Urk. 8/59/2).
3.2 Nach einer Ultraschalluntersuchung am 11. Oktober 2019 befundete PD Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, eine regelrechte Darstellung des Musculus pectoralis major und minor rechts ohne Nachweis einer Kontinuitätsunterbrechung der Faserstruktur oder eines intra-, inter- oder perimuskulären Hämatoms (Urk. 8/38).
3.3 Der Hausarzt Dr. med. F.___, praktischer Arzt, beschrieb in seinem Versicherungsbericht vom 25. November 2020 einen Status nach Überdehnung des Muskels beziehungsweise der Sehne pectoral (Urk. 8/21 S. 1). Aus der Krankengeschichte ergibt sich sodann, dass Dr. F.___ am 10. Oktober 2019 nach einer Sonographie zunächst einen Muskelfaserriss diagnostiziert hatte (Urk. 8/22 S. 3). In den Einträgen vom 11. Oktober 2019, 8. sowie 14. November 2019 hielt Dr. F.___ eine Überdehnung des Muskels beziehungsweise der Sehne pectoral fest (Urk. 8/22 S. 2 f.), bis er am 20. Dezember 2019 zusätzlich unklare Schulterschmerzen rechts diagnostizierte. Dr. F.___ führte dazu diverse Tests des Schultergelenkes durch, wobei die Lift off, Neer/Hawkins sowie Body cross Tests negativ und die Palm up, Speed, Bear hug und O’Brien Tests positiv ausfielen. Den Jobe Test bezeichnete Dr. F.___ als fraglich positiv. Gemäss der Meinung der Physiotherapeutin kämen die Schulterschmerzen nicht alleine von einer Brustmuskelzerrung, diese vermute eher eine (Sub-)Luxation (Urk. 8/22 S. 3). Nach einer MRI-Untersuchung diagnostizierte Dr. F.___ sodann am 14. Januar 2020 eine AC-Gelenksarthrose rechts (Urk. 8/22 S. 1).
3.4 Nach einer MRI Arthrographie der rechten Schulter befundeten die Ärzte des Röntgeninstituts G.___ eine AC-Arthrose inklusive einer mässiggradigen Bursitis subacromialis, Akromiontyp II/III. Sie beschrieben sodann ein aspektmässiges subacromiales Impingement im Liegen, kein definitives bildgebendes Korrelat für eine Frozen Shoulder sowie eine Ansatz-Enthesiopathie der Sehne des ISP/SSP bei Zerrung oder/und beginnenden Einriss des SSP ansatznahe sowie im mittleren Anteil (Urk. 8/24).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 10. Februar 2020 ein posttraumatisches Impingement der rechten Schulter mit diskreten Einrissen an der Supraspinatus- und Infraspinatussehne ohne transmurale Ruptur nach einer Distorsion am 4. Oktober 2019. Die Beschwerdeführerin sei am 4. Oktober 2019 beim Pilates auf der Rolle ausgerutscht und habe sich mit dem rechten gestreckten Arm aufgefangen. Dabei habe sie plötzlich einen stechenden, reissenden Schmerz verspürt. Die Schulter rechts sei ohne Muskelathrophie, es bestehe ein Druckschmerz ventral des Acromion. Die AC Provokationstests seien negativ ausgefallen. Die Impingementzeichen seien mässig positiv, die Rotatorenmanschettentests wie auch die SLAP Tests seien negativ. Insgesamt zeige sich ein untypisch stark ventrales Impingement, klinisch eher wie eine Pulley Läsion (Urk. 8/29).
3.6 Am 17. September 2020 führte Dr. B.___ bei unveränderter Diagnose wie auch im Wesentlichen unveränderten Befunden aus, nach den ACP Injektionen habe sich die Situation um 50 % gebessert, sportliche Belastungen würden jedoch noch nicht gehen. Im Alltag bestünden wenig Beschwerden, Liegen auf der Schulter gehe jedoch nicht. Die Impingementzeichen seien gering positiv, die übrigen Tests alle negativ. Die Entzündung sei gut zurückgegangen, Belastungen, welche ausgeprägt Impingement verursachten, seien jedoch weiterhin schmerzhaft. Ohne operative Therapie werde die Beschwerdeführerin aller Wahrscheinlichkeit nach sportliche Belastungen mit der Schulter nicht mehr machen können (Urk. 8/30).
3.7 Nach einer MRI Arthrographie der rechten Schulter diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, am 9. November 2020 zunächst eine mässige AC-Gelenksarthrose mit bei leichter acromialer Dorsalneigung engem Bezug zur bursaseitig gering aufgefiederten, aber insgesamt intakten degenerativ veränderter Supraspinatussehne. Bei genannten Befunden und leicht bis mässiger Bursitis subacromialis/subdeltoidea könne differentialdiagnostisch ein subacromiales Impingement bildmorphologisch nicht ausgeschlossen werden. Zudem bestehe eine leichte und dorsal akzentuierte Chondropathie. Differentialdiagnostisch sei eine geringe Mikroinstabilität der Schulter bildmorphologisch möglich, zusätzlich liege eine sehr diskrete labrale Irregularität bei kleiner Einziehung im oberen hinteren Quadranten vor, welche bis an den Bizepsanker reiche. Die Anlagevariante sei nicht von einer kleinsten Rissbildung differenzierbar (Urk. 8/31 S. 1).
3.8 PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, attestierte am 16. November 2020 respektive 11. Januar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2020 bis 15. Februar 2021 (Urk. 8/25/2; Urk. 8/34).
3.9 Gemäss seiner Zusammenstellung der Krankengeschichte vom 18. Januar 2021 (Urk. 8/37) führte Dr. C.___ am 20. Oktober 2020 aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2019 gestürzt und habe Schulterschmerzen entwickelt. Bei der klinischen Befundaufnahme zeige die rechte Schulter eine Auffälligkeit im Load-and-Shift-Test und bei Apprehension über 90°. Der Subscapularis sei kraftreduziert im Lift-off und im Bear-Hug-Test, der Bizeps sei schmerzhaft und reizbar, ebenso das posterolaterale Labrum und der Memory-Test. Flexor sei nicht schmerzhaft, das Coracoid habe keine Druckschmerzen und das AC-Gelenk sei weitgehend unauffällig. Dr. C.___ äusserte den Verdacht auf eine Pulley-Läsion, differentialdiagnostisch eine SLAP-Läsion des rechten Schultergelenkes, und ordnete eine aktuelle Arthro-MRI-Untersuchung an (S. 1 f.). Nachdem in der Folge mittels MRI eine Ruptur im Bereich des Labrums an der rechten Schulter festgestellt worden war, führte Dr. C.___ am 9. November 2020 aus, dies passe gut zu den Problemen wie auch zum Unfallmechanismus. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Verletzung kausal mit dem Ereignis vom Oktober 2019 in Verbindung zu bringen. Nach einer Schulterarthroskopie rechts mit Labrumnaht am 1. Dezember 2020 (vgl. Operationsbericht vom 1. Dezember 2020; Urk. 8/41) stellte Dr. C.___ am 11. Januar 2021 fest, es habe sich eine adhäsive Kapsulitis entwickelt. Die Beschwerdeführerin werde nun mit Cortison behandelt und mache mit Physiotherapie weiter. Die Arbeitsunfähigkeit werde verlängert (S. 2).
3.10 Kreisarzt Dr. med. univ. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, hielt am 22. Januar 2021 (Urk. 8/40) fest, der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, welche objektivierbar seien (Ziff. 1.1). Der Schaden an der rechten Schulter, welcher am 1. Dezember 2020 operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 4. Oktober 2019 zurückzuführen. Nach diesem Ereignis sei lediglich eine Zerrung der Brustmuskulatur festgestellt worden (Ziff. 1.2). Der Unfall habe für das aktuelle Beschwerdebild nie eine Rolle gespielt (Ziff. 2).
3.11 Anlässlich der Dreimonatskontrolle diagnostizierte Dr. C.___ am 23. Februar 2021 eine Luxation des Schultergelenkes und stellte eine fast freie Beweglichkeit in Flexion und Abduktion sowie eine sehr gute Rotation fest. Er halte nach wie vor daran fest, dass die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Unfall aufzuhängen sei. Die Beschwerdeführerin besuche Physiotherapie sowie eine Medizinische Trainingstherapie. Sie starte mit einem 50%igen Arbeitsversuch für zwei Wochen und kehre danach zur normalen Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 8/53).
3.12 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. März 2021 führte Dr. Z.___ aus, sowohl anlässlich der Erstuntersuchung als auch in den folgenden Untersuchungen seien von der Beschwerdeführerin ausschliesslich Beschwerden ventral im Bereich des Musculus pectoralis und des Sulcus bicipitalis angegeben worden. Insbesondere seien auch die SLAP-Tests, welche von Dr. B.___ erhoben worden seien, negativ gewesen. Dabei habe er ein insgesamt untypisches, stark ventrales Impingement, eher im Sinne einer Pulley-Läsion, festgehalten. Auch in den Folgeuntersuchungen seien die Tests hinsichtlich einer SLAP-Läsion negativ ausgefallen. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Pathomechanismus als Auslöser der Beschwerden sei nicht geeignet, eine posterosuperiore Labrumläsion zu verursachen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich weder vom Pathomechanismus noch der klinischen Untersuchung oder der Beschwerdesymptomatik her Hinweise auf eine hintere obere Labrumläsion ergeben hätten. Der intraoperativ vorgefundene Befund sei als Zufallsbefund im Rahmen der Operation als Folge degenerativer Veränderungen, möglicherweise auch durch sportliche Aktivitäten bedingt, zu beurteilen. Eine Unfallkausalität der Befunde und Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben (Urk. 8/62 S. 3).
3.13 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2021 (Urk. 8/80) aus zunächst medizinisch-theoretischer Sicht fest, dass ein Riss im Bereich der knorpeligen Gelenkflächenbegrenzung (Labrum) der Schultergelenkspfanne in der Regel durch repetitive Traumatisierungen entstehe, wie sie bei sämtlichen Wurfsportarten regelhaft vorkämen. Oder aber er entstehe durch einen abrupten Druckimpuls durch den Oberarmkopf auf die Gelenkflächenbegrenzung, wie er bei Stauchung des nach hinten gestreckten Armes mit vollem oder Teilkörpergewicht vorkomme. Dies könne zu einer kurzfristigen Subluxation nach hinten oben führen, die sich in der Regel spontan wieder reponiere. Die Diagnose sei schwierig, jedoch stünden spezielle klinische Tests zur Verfügung, die bei positivem Ausfall den dringenden Verdacht auf eine Labrumläsion stellen liessen. Kernspintomographisch seien solche Läsionen nicht immer leicht zu identifizieren und würden nicht selten übersehen. Klinisch zeigten Betroffene typische Ausweichbewegungen bei Abduktion über 90°, wobei hier der Druck auf die hintere obere Gelenkflächenbegrenzung durch den Oberarmkopf steige. Wegen der grenzwertigen Durchblutungssituation im Labrumbereich sei die Heilung unter konservativen Massnahmen in aller Regel nicht möglich, hier seien regelhaft operative Refixierungen notwendig, was in der Regel arthroskopisch erfolge. Derartige Risse könnten, müssten jedoch nicht den Ansatzbereich der langen Bizepssehne betreffen (S. 5).
Die Beschwerdeführerin habe am 3. [richtig: 4.] Oktober 2019 einen Sturz von einer Therapierolle nach rückwärts mit dem nach hinten gerichteten, gestreckten Arm abzufangen versucht. Bei einem solchen Abfangversuch entstehe kurzfristig ein sehr hoher Druck durch den Oberarmkopf auf den hinteren oberen Labrumanteil, was als typischer Auslöser für einen Riss in diesem Bereich anzusehen sei. Nicht selten komme es hierbei kurzfristig zu einer Subluxation des Kopfes nach oben - hinten, die sich normalerweise sofort nach Beendigung des Überdrucks selbst reponiere. Diesbezüglich müsse den Ausführungen des Kreisarztes widersprochen werden, dass ein solcher Unfallmechanismus eine Labrumläsion nicht auslösen könne. Gleichzeitig könne bei einer solchen Biomechanik eine Zerrung im Bereich des Musculus pectoralis sowie der Bizepssehne ausgelöst werden. Die Beschwerden nach einem solchen Trauma seien häufig primär nicht allein auf den hinteren oberen Gelenkanteil, sondern diffus auf das gesamte Schultergelenk sowie auf die gezerrten Muskelanteile verteilt. Im Rahmen einer klinischen Untersuchung am 20. Dezember 2019 hätten sich sowohl die typischen Ausweichbewegungen als auch ein positiver Ausfall der für diese Verletzung spezifischen Tests (Palm-up/Speed sowie Bear-Hug/O’Brien) gezeigt. Allerdings habe der Untersucher aus dem positiven Ausfall dieser Tests nicht die entsprechenden diagnostischen Schlüsse gezogen. Im ersten MRI im Januar 2020 seien die entsprechenden Veränderungen nicht dargestellt oder nicht gesehen worden, jedoch im zweiten Arthro-MRI vom 9. November 2020 mit Darstellung einer Labrumirregularität mit Einziehungen im oberen hinteren Quadranten bis an den Bizepsansatz reichend. Somit sei der dringende Verdacht auf eine Labrumläsion bildgebend bestätigt gewesen und habe folgerichtig zur Indikationsstellung für eine Arthroskopie mit Re-Fixation des gerissenen Labrums geführt. Der Verlauf der Beweglichkeit, des Kraftaufbaus und des Rückgangs der Beschwerden anlässlich der Dreimonatskontrolle nach besagter Operation spreche für eine korrekte Indikationsstellung und Durchführung des arthroskopischen Eingriffs. Im Bericht vom 18. März 2021 würden die im Rahmen der Untersuchung am 20. Oktober 2019 vorgefundenen positiven Tests nicht erwähnt und somit in die Beurteilung der Unfallkausalität nicht einbezogen. Die in diesem Fall vorliegende Verschleppung der Diagnose sowie das Nicht-Ansprechen auf die physiotherapeutischen Massnahmen sei typisch für diese Verletzung, die bei den jeweiligen Untersuchungen vorgefundene milde AC-Gelenksarthrose sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette seien unfallunabhängig und vorbestehend (S. 6).
Zusammenfassend sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die intraoperativ vorgefundene Labrumläsion als unfallkausal anzusehen sei, ebenso die durchgeführte arthroskopische Re-Fixation des gerissenen Labrums (S. 7).
4.
4.1 Der Umfang der Leistungspflicht beziehungsweise die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob die anhaltenden Beschwerden in der rechten Schulter sowie die Operation vom 1. Dezember 2020 nach wie vor in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 4. Oktober 2019 stehen.
Die Beschwerdeführerin machte insbesondere gestützt auf die Beurteilung durch Dr. A.___ geltend, die Diagnose einer Labrumläsion sei nicht korrekt erkannt und verspätet gestellt worden (E. 2.2).
Dr. A.___ wies zutreffend darauf hin, dass anlässlich der Untersuchung vom 20. Dezember 2019 die für eine Labrumläsion spezifischen Tests positiv ausgefallen sind (vgl. E. 3.3). Zu beachten ist jedoch, dass dieselben SLAP-Tests am 10. Februar 2020 wie auch 17. September 2020 ein negatives Resultat zeigten (E. 3.5-6). Hinzu kommt, dass die ersten Tests durch den Allgemeinpraktiker und Hausarzt Dr. F.___ durchgeführt worden waren (E. 3.3), die späteren Untersuchungen im Februar und September 2020 hingegen durch den Orthopädischen Chirurgen Dr. B.___ (E. 3.5-6).
Zu berücksichtigen ist sodann auch, dass sowohl am 7. Januar 2020 als auch am 9. November 2020 eine MRI Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt wurde, wobei bei der ersten Untersuchung ausschliesslich degenerative Veränderungen im Rahmen einer AC Gelenksarthrose festgestellt werden konnten (E. 3.4). Erst im November 2020 wurde zusätzlich eine sehr diskrete labrale Irregularität festgestellt, wobei die Ärzte ausdrücklich darauf hinwiesen, dass die Anlagevariante von einer kleinsten Rissbildung nicht unterschieden werden könne. Mit anderen Worten blieb unklar, ob diese sehr diskrete labrale Irregularität tatsächlich auf einen Riss zurückzuführen war (E. 3.7).
Damit fielen die für eine Labrumläsion spezifischen Tests einmalig im Dezember 2019 positiv aus (E. 3.3), wohingegen sowohl spätere, durch einen orthopädischen Chirurgen durchgeführte Tests als auch eine erste MRI Arthrographie im Januar 2020 keine positiven Resultate zeigten (E. 3.4-3.7).
4.2 Was die Beurteilung durch Dr. A.___ betrifft (E. 3.13), stützte sich dieser insbesondere auf die am 20. Oktober 2019 positiv ausgefallenen Tests. Auf die Untersuchungen durch Dr. B.___, welcher dieselben Tests mit negativem Resultat durchführte, ging Dr. A.___ hingegen nicht ein und erwähnte sie in seiner Beurteilung nicht. Ebenso wenig ging er auf die festgestellten degenerativen Veränderungen ein. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, verfasste Dr. A.___ seine Beurteilung damit nicht unter Einbezug des gesamten medizinischen Sachverhaltes, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
Dr. C.___ sodann legte seiner Beurteilung, wonach die Labrumläsion kausal mit dem Unfallereignis in Verbindung stehe, keine nachvollziehbar und plausible Begründung zugrunde (E. 3.9, E. 3.11). Seine Berichte vermögen daher nicht zu überzeugen.
4.3 Zusammenfassend kann damit gestützt auf die nachvollziehbar und plausibel begründete Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. Z.___ und aufgrund der Tatsache, dass die für eine Labrumläsion spezifischen Tests lediglich einmal positiv ausfielen und sowohl die späteren Tests als auch eine erste MRI Arthrographie keine Hinweise für das Bestehen einer solchen ergaben, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Oktober 2019 sowie der Labrumläsion ausgegangen werden. Selbst wenn gemäss den medizinisch-theoretischen Ausführungen von Dr. A.___ die Diagnose einer Labrumläsion schwierig zu stellen ist und nicht selten übersehen wird, genügt dies im vorliegenden Fall nicht, um einen Kausalzusammenhang zu beweisen.
Damit kann offenbleiben, wie sich der Unfall genau ereignet hat und ob die Beschwerdeführerin seitlich rückwärts oder auf den nach hinten ausgestreckten Arm gestürzt ist.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juni 2021 erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKübler-Zillig