Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00148
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, arbeitet seit dem 1. August 2019 als Primarlehrer für das Volksschulamt Y.___ (Urk. 7/A1, Urk. 8/M2 S. 1). In dieser Eigenschaft ist er bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/A1). Mit Schadenmeldung vom 11. August 2020 liess er der AXA melden, dass er am 5. August 2020 bei einem Streit mit seiner Ehefrau im Affekt mit dem rechten Fuss gegen eine Wand getreten habe. Er habe sich am selben Tag wegen Fussschmerzen in das Kantonsspital Z.___ begeben, wo eine Fraktur festgestellt worden sei (Urk. 7/A1). Am 14. September 2020 machte der Versicherte weitere Angaben zum Hergang des Ereignisses (Urk. 7/A9). Mit Schreiben vom 24. September 2020 verneinte die AXA einen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich beim Ereignis vom 5. August 2020 rechtlich gesehen weder um einen Unfall noch um eine entschädigungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung handle (Urk. 7/A10). Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 7/A11, mit Begründungsergänzung vom 8. Oktober 2020, Urk. 7/A15), hielt die AXA ihre Leistungsablehnung am 6. November 2020 auch verfügungsweise fest (Urk. 7/A19). Die dagegen vom Versicherten am 26. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/A21) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. Juli 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für den Unfall vom 5. August 2020 und dessen Folgen die vollen UVG-Leistungen zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/A1-A28, Urk. 8/M1- M2), was dem Beschwerdeführer am 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3
1.3.1 Mit seiner Rechtsprechung zu altArt. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hielt das Bundesgericht fest, dass bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors entfallen würde (BGE 143 V 285 E. 2.3, 139 V 327 E. 3.1, 129 V 466 E. 3.1, 123 V 43 E. 2b je mit Hinweisen). Für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung war mithin ebenfalls erforderlich, dass die schädigende Einwirkung unfreiwillig erfolgt ist. Bei einer eventualvorsätzlichen Schädigung verneinte das Bundesgericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (BGE 143 V 285 E. 4.2.5)
1.3.2 In BGE 146 V 51 E. 8.6 erwog das Bundesgericht, dass für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG (in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung) zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu altArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt sei. Insoweit führe grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergebe sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit sei die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant.
1.4
1.4.1 Mit BGE 139 V 327 E. 3.3.1 erkannte das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Fersenbeinbruch, dass die vom Beschwerdeführer empfundenen Schmerzen nicht spontan, sondern nach heftigem Schlag der Ferse gegen den Boden aufgetreten seien. Dabei handle es sich um einen klar erkennbaren äusseren Faktor. Im Übrigen erwog es - in Einklang mit BGE 129 V 466 E. 4.2.2 -, ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liege dann vor, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkomme. Das treffe dort zu, wo alltägliche Handlungen unkontrollierbar würden wie bei einer nicht beherrschten heftigen Bewegung im Zuge eines Wutanfalles («... comme un accès de colère au cours duquel une personne effectue un mouvement violent non maîtrisé»).
1.4.2 Mit dem in BGE 143 V 285 publizierten Entscheid hatte das Bundesgericht den Fall eines Versicherten zu beurteilen, welcher aus Stress, Ärger oder Wut mit der rechten Faust in eine Wand geschlagen und sich dabei einen subkutanen Strecksehnenausriss am rechten kleinen Finger zugezogen hatte. Dazu führte das Bundesgericht aus, dass, anders als beim einem Aufstampfen auf dem Boden, bei einem unkontrollierten Faustschlag in die Wand ein grösseres Verletzungsrisiko bestehe. Deshalb sei die Frage des Eventualvorsatzes näher zu prüfen (BGE 143 V 285 E. 2.4.1).
In jenem Urteil hielt das Bundesgericht weiter fest, dass nach der Rechtsprechung ein Eventualvorsatz nicht bereits aus dem Wissen um die Möglichkeit des Schadenseintritts oder dessen Bewertung als adäquat kausale Handlungsfolge abgeleitet werden könne. Schläge der hier zu beurteilenden Art gegen eine Wand oder auf einen Tisch, sei es mit der Hand, der Faust oder mit dem Fuss, würden in aller Regel aus einer mehr oder weniger heftigen Gemütsbewegung heraus gleichsam eruptiv erfolgen, und zwar mit dem primären Ziel, Druck abzubauen beziehungsweise «Dampf abzulassen». Der Widerstand in Gestalt des geschlagenen Objekts werde dabei gezielt gesucht. Dabei möge es gerade angesichts der affektiv aufgeladenen Situation mitunter vorkommen, dass die schlagende Person eine besondere Beschaffenheit oder Situierung des Zielobjekts verkenne, woraus sich Verletzungsfolgen ergeben könnten, die nicht vorausgesehen wurden, geschweige denn gewollt waren. Dass im vorliegenden Fall (Faustschlag gegen die Wand) eine solche Situation vorgelegen haben könnte, werde trotz des Hinweises in der Unfallmeldung, wonach der Handschlag gegen eine Kante erfolgt sei, weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Versicherten geltend gemacht. Ausser Frage stehe jedoch, dass der Schlag des hier beteiligten Versicherten aus einer Gemütsbewegung heraus erfolgt sei. Derlei geschehe notwendigerweise mit Wucht und dies wenn nicht in der Absicht, so doch mit Wissen um den damit verbundenen Schmerz, der in aller Regel auch gewollt sei. Je nach Wucht könne ein solcher Schlag nicht nur schmerzhaft sein, sondern - wie im vorliegenden Fall mit dem erfolgten Strecksehnenausriss - ernsthafte Verletzungsfolgen zeitigen. Je heftiger der Schlag geführt werde, desto näher liege eine solche Verletzungsfolge und umso eher werde sie vom Wissen der handelnden Person als mögliche Folge erfasst. Daraus dürfe auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Handelnden der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Aufgrund der hier gegebenen Verletzungsfolge müsse der Versicherte seinen Schlag heftig ausgeführt haben, zumal nichts auf eine vorbestandene Schädigung hindeute und - wie soeben erwogen - auch keine besondere Beschaffenheit oder Anordnung der Aufschlagsfläche vorgelegen habe. Dass er um die Möglichkeit des damit verursachten Gesundheitsschadens nicht gewusst haben könnte, sei nicht anzunehmen. Immerhin scheine angesichts der mitbeteiligten Affektlage fraglich, ob dies hinsichtlich der ganzen Tragweite der dabei verursachten Verletzungs- und Behandlungsfolgen der Fall gewesen war. Dessen ungeachtet sei der Schlag über das hinausgegangen, was bei alltäglichen Formen des Sich-Abreagierens («Dampfablassen») noch üblich sei. Angesichts der Wucht des Schlages sei die Verletzungswahrscheinlichkeit sehr gross gewesen, zumal mit Blick darauf, dass es sich beim hier betroffenen Kleinfinger um einen sehr feingliedrigen, entsprechend empfindlichen Körperteil handle. Damit sei das Verletzungsrisiko so nah gewesen, dass der Versicherte nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs habe vertrauen können. Daran ändere die affektive Gemütslage nichts. Vielmehr sei durch die Aggression die Faust undosiert und unkontrolliert, wider jegliche Sorgfalt gegen die Wand geschlagen worden. Obwohl zurückhaltend auf Eventualvorsatz zu schliessen sei, liege nach dem Gesagten in Bezug auf die Schädigung ein solcher vor. In einem weiteren Schritt gelte es sodann klarzustellen, dass in grundsätzlicher Hinsicht mit wesentlichen Teilen des insbesondere neueren Schrifttums das in RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267, U 228/99 Gesagte zu bestätigen sei, wonach die absichtliche Gesundheitsschädigung auch den Eventualvorsatz einschliesst. Denn es sei, auch unter dem Blickwinkel der Schadensverhütung, nicht ersichtlich, weshalb derjenige, der eine Gesundheitsschädigung in Kauf nimmt, anders behandelt werden soll als jener, der die Schädigung will. Die Folgen einer sinnlosen Gewalteinwirkung der vorliegenden Art sollten überdies nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden müssen (BGE 143 V 285 E. 4.2.4).
2.
2.1 In der Schadenmeldung vom 11. August 2020 hielt der Beschwerdeführer zum Hergang des Ereignisses vom 5. August 2020 fest, dass er (an jenem Tag) eine Auseinandersetzung mit seiner Frau gehabt habe. Er sei wütend gewesen und habe im Affekt mit dem rechten Fuss in die Wand getreten. Etwas später habe der Fuss stark zu schmerzen begonnen und er habe nicht mehr darauf abstehen können. Er sei sogleich in den Notfall des Kantonsspitals Z.___ gegangen, wo sie den Fuss geröntgt und im Computertomographen untersucht und eine Fraktur festgestellt hätten. Der Fuss sei nun im Vacoped und er gehe an Krücken. Nächste Woche werde er zur Trauma-Besprechung aufgeboten, wo über das weitere Vorgehen und die allfällige Arbeitsunfähigkeit entschieden werde. Im Moment habe er noch kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis und er könne auch nicht sagen, ob er arbeitsfähig sei oder nicht (Urk. 7/A1).
2.2 Im «Formular zum Ereignis» führte der Beschwerdeführer aus, dass am Dienstagabend, 4. August 2020, seine Grossmutter, zu der er eine sehr enge Beziehung gehabt habe, im Altersheim verstorben sei. Am Mittwoch, 5. August 2020, habe er sich am Morgen ins Altersheim begeben, um sich von seiner Grossmutter zu verabschieden. Das sei ihm sehr schwer gefallen und er sei daraufhin emotional sehr durcheinander gewesen. Am Nachmittag desselben Tages, als er emotional immer noch völlig durcheinander gewesen sei, sei zwischen seiner Frau und ihm ein heftiger Streit ausgebrochen, wobei er im Affekt mit dem Fuss in die Wand getreten habe. Einige Minuten später habe er bemerkt, dass er mit diesem Fuss nicht mehr habe abstehen können, weil er stark geschmerzt habe. Er sei dann sogleich ins Kantonsspital Z.___ gegangen, wo sie im Computertomographen den Bruch festgestellt hätten (Urk. 7/A9).
3. Der Vergleich dieses Sachverhaltes mit dem eingangs wiedergegeben BGE 143 V 285 zeigt, dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Ereignis vom 5. August 2020 in seinen Grundzügen dem vom Bundesgericht beurteilten Faustschlag gegen eine Wand entspricht. Wie der vom Bundesgericht beurteilte Faustschlag ging der Fusstritt des Beschwerdeführers über das hinaus, was bei alltäglichen Formen des Sich-Abreagierens noch üblich ist. Die unmittelbar nach dem Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 im Kantonsspital Z.___ festgestellte undislozierte intraartikuläre Fraktur des Kahnbeins (Os naviculare, Urk. 7/A1, Urk. 8/M2 S. 1) zeigt eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fuss mit einiger Wucht gegen die Wand getreten hat. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, dass die Fraktur konservativ behandelt worden sei. Dies spreche für eine relativ bescheidene Verletzung (Urk. 1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass die zur Versorgung eines Knochenbruchs gewählte Behandlungsmethode keine Rückschlüsse auf die physikalischen Kräfte, die auf den Knochen gewirkt haben, zulässt. Anderseits lässt die Art der Verletzung (Bruch des Kahnbeins) aber gerade auf eine erhebliche Krafteinwirkung und damit auf einen heftigen Tritt gegen die Wand schliessen, handelt es sich doch beim Fusswurzelknochen um einen grösseren Knochen des Bewegungsapparates, der dafür geschaffen ist, grossen Belastungen standzuhalten.
Daraus, dass der Beschwerdeführer mit einiger Heftigkeit gegen die Wand getreten hat, leitet sich wiederum ab, dass aufgrund der Wucht des Schlages die Verletzungswahrscheinlichkeit sehr gross war. Damit war das Verletzungsrisiko so nah, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf das Ausbleiben des Erfolgs vertrauen konnte. Auch dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er führt dazu aus, dass er einen Schuh getragen habe, welcher seinen Fuss geschützt habe (Urk. 1 S. 3). Bislang wurde noch nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer beim Tritt gegen die Wand vom 5. August 2020 tatsächlich ein Schuhwerk getragen hat, das die Füsse zuverlässig gegen einen derartigen Schlag schützt. Dies ist aber auch nicht nötig. Aus anatomischen Gründen und wegen des physiologischen Bewegungsablaufs ist bei einem nicht näher geschilderten Tritt gegen eine Wand davon auszugehen, dass dieser mit den Zehen voran erfolgte und das Kahnbein dadurch nur mittelbar belastet wurde, weshalb der Tritt vom 5. August 2020 umso heftiger gewesen sein muss, wenn sich der Beschwerdeführer trotz des «schützenden» Schuhs den Fuss gebrochen hat. Und je grösser die Wucht des Fusstrittes war, desto grösser muss das Verletzungsrisiko gewesen sei, das der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen bereit war. Ebenso wie im zitierten BGE 143 V 285 ändert die unbestritten gebliebene (Urk. 2 S. 5) affektive Gemütslage des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) an der Beurteilung nichts.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich gehandelt. Es liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor, weil die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung nicht gegeben ist. Aus demselben Grund liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Auch wenn dies im seit dem 1. Januar 2017 gültigen Art. 6 Abs. 2 UVG unerwähnt blieb und - soweit ersichtlich - vom Bundesgericht bislang noch entschieden wurde, besteht bei einem eventualvorsätzlich herbeigeführten Knochenbruch (Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG) keine Leistungspflicht der Unfallversicherung, denn es wäre unbillig, wenn die Unfallversicherung und die übrigen prämienzahlenden Versicherten für solche Handlungen einstehen müssten.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher