Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00149
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 30. März 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1984, war seit dem 4. Februar 2013 als Zimmerman bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 8/2-3).
Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 2. September 2013 (Urk. 8/2) wissen, dass ihm am 16. August 2013 in der Werkstatt ein Balken aus der Hand gerutscht und auf die rechte Schulter gefallen sei und er sich diese dabei verletzt habe. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, welcher den Versicherten am 28. August 2013 als erster behandelt hatte, nannte in seinem Bericht vom 27. September 2013 als Diagnose eine Prellung der rechten Schulter (Urk. 8/15). Per 16. Oktober 2013 kündigte der Versicherte seine Stelle (vgl. Urk. 8/14). Am 30. Mai 2017 wurde der Versicherte an der rechten Schulter operiert (Arthroskopie, subacromiale Dekompression und AC-Gelenksresektion; Urk. 8/238). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten; vgl. Urk. 8/481 S. 1 Mitte).
Mit E-Mail-Schreiben vom 23. Juli 2018 teilte der Versicherte dem zuständigen Suva-Case-Manager A.___ mit, dass er Anfang Juli 2018 von B.___ nach C.___ umgezogen sei (Urk. 8/359; vgl. demgegenüber auch Urk. 8/342). Bereits im August 2018 wohnte er an seiner aktuellen Adresse D.___ (vgl. Urk. 8/365).
1.2 Mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (Urk. 8/481) teilte die Suva dem Versicherten unter anderem mit, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung der Folgen des Unfalles vom 16. August 2013 mehr erwartet werden könne, weshalb sie die Heilungskostenleistungen nach Beendigung einer aktuell laufenden 9-er Serie Physiotherapie einstellen werde (S. 1). Am 16. November 2020 (Urk. 8/502) teilte sie dem Versicherten zudem mit, dass die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2020 eingestellt würden.
Am 1. Dezember 2020 machte der Versicherte mit einer Spesenabrechnung (Urk. 8/519/20-21) Fahrspesen vom 2. August 2018 bis 2. Oktober 2020 im Umfang von total Fr. 7'831.60 - einschliesslich Fr. 6'660.-- für 74 Besuche der Physiotherapie in E.___ - bei der Suva geltend (vgl. Urk. 8/515 S. 1).
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (Urk. 8/509) verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % im Betrag von Fr. 6'300.-- zu, womit sie auch über den Fallabschluss nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) entschied.
Am 8. Dezember 2020 (Urk. 8/515) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass von den Fr. 7’831.60 geltend gemachten Fahrspesen Fr. 1'557.80 für Fahrten in die F.___, in das Kantonsspital G.___ und zur H.___ in D.___ erstattet würden, nicht jedoch die Kosten für die 74 Fahrten zur Physiotherapie nach E.___. Danach überwies die Suva dem Versicherten Fr. 1'557.80 (vgl. Urk. 8/519/23).
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 (Urk. 8/518) erhob der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beanstandete, dass über die Einstellung der Taggeldleistungen nicht formell verfügt worden sei; weiter beanstandete er die Nichtübernahme von Reisespesen für Fahrten zur Physiotherapie nach E.___ gemäss Schreiben der Suva vom 8. Dezember 2020.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 im Verfahren UV.2020.00290 (Urk. 8/527) trat das hiesige Gericht auf die Beschwerde des Versicherten mangels geeigneten Anfechtungsobjekts nicht ein.
1.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (Urk. 8/523) entschied die Suva, die in Rechnung gestellten 74 Fahrten zur Physiotherapie in E.___ mit Fr. 399.60 zu vergüten; entsprechend analoger Vergütungen für Physiotherapiebesuche in Bülach im Jahr 2019.
Dagegen erhob der Versicherte am 8. März 2021 (Urk. 8/529) mit einem als «Beschwerde» betitelten Schreiben Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (Urk. 2) abwies.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Suva auch die Einsprache gegen ihre Verfügung vom 3. Dezember 2020 ab.
2.
2.1 Am 21. Juli 2021 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 und stellte folgende Anträge (S. 2):
«1. Die Fahrspesen sind in effektiver Höhe zu entrichten.
2. Die Heilkosten sind vollumfänglich zu tragen.
3. Es ist eine Entschädigung in Höhe von CHF 500.00 zu prüfen»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2021 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2 Am 21. Juli 2021 (UV.2021.00149 Urk. 1) erhob der Versicherte auch Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021, worüber am heutigen Tag im Verfahren UV.2021.00150 entschieden wird.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- würde grundsätzlich in die einzelrichterliche Zuständigkeit fallen. Zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren UV.2021.00150, welches mit unbestimmten Streitwert in die Zuständigkeit der Kammer fällt, besteht ein enger tatsächlicher Zusammenhang. Damit rechtfertigt es sich, beide Verfahren in gleicher Kammerbesetzung zu entscheiden (vgl. §§ 9 Abs. 1 und 11 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. auch § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 125 der Zivilprozessordnung).
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. August 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 UVG werden die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten vergütet. Nach Art. 20 Abs. 1 UVV werden die medizinisch notwendigen Reise- und Transportkosten vergütet. Weitergehende Reise- und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse rechtfertigen.
2.3 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Ausfluss der Schadenminderungspflicht ist etwa, dass die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen möglichst zu mildern sind (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2.2).
Bestehen sodann zwischen zwei alternativen Behandlungsmethoden vom medizinischen Standpunkt aus keine ins Gewicht fallenden Unterschiede in dem Sinne, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit mit Bezug auf den angestrebten Erfolg als gleichwertig zu bezeichnen sind, ist grundsätzlich die kostengünstigere und damit wirtschaftlichere Anwendung zu wählen. Ist die Erfolgsprognose einer kostengünstigeren Massnahme nicht eindeutig, kann im Rahmen des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Schadenminderungspflicht zumindest ein Versuch damit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2007 vom 3. April 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.4 Auch bei der Verursachung von Transport- und Reisekosten ist die Schadenminderungspflicht zu beachten (Hürzeler/Caderas, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 13 Rz 17). Grundsätzlich werden damit lediglich die gesundheitsbedingt anfallenden Kosten für den Transport bis zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle übernommen (Hürzeler/Caderas, a.a.O., Art. 13 Rz 19).
Gemäss der ad-hoc Kommission Schaden UVG (Empfehlung Nr. 1/94, Kostenvergütung Ziff. 4.2) gilt der Grundsatz, dass der nächste Arzt/Therapeut aufzusuchen ist, welcher dem medizinischen Problem gewachsen ist. Der Versicherer übernimmt deshalb lediglich jene Reise-/Transportkosten, welche durch das Aufsuchen des nächsten Arztes/Therapeuten entstehen würden. Entscheidet sich die verunfallte Person für einen weiter entfernt liegenden Behandlungsort, so gehen die Mehrkosten zu ihren Lasten. Vergütet werden grundsätzlich die Reise- und Transportkosten, welche der Benützung des öffentlichen Verkehrs (2. Klasse, kürzeste Verbindung) entsprechen (Empfehlung Nr. 1/94, Transportmittel Ziff. 5; vgl. auch Hürzeler/Caderas, a.a.O., Art. 13 Rz 25).
3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Weiter hat nach Art. 27 Abs. 2 ATSG jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen. Stellt ein Versicherungsträger fest, dass eine versicherte Person oder ihre Angehörigen Leistungen anderer Sozialversicherungen beanspruchen können, so gibt er ihnen unverzüglich davon Kenntnis (Art. 27 Abs. 3 ATSG).
Abs. 1 des Art. 27 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Abs. 2 derselben Bestimmung beschlägt dagegen ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Abs. 3 konkretisiert die in Abs. 2 umschriebene Beratungspflicht und weitet sie zugleich gegenüber dem letztgenannten Absatz aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Je nach Sachverhalt gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 (Urk. 2) aus, es bestehe kein Anspruch auf Vergütung von Reisespesen für die Physiotherapie in E.___, da eine Physiotherapie in E.___ medizinisch nicht notwendig gewesen sei und auch keine familiären Gründe oder Zusicherungen seitens der Suva bestanden hätten, die eine weitergehende Entschädigung rechtfertigen würden (Urk. 2 S. 3 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) geltend, er sei seit dem 8. Dezember 2016 beim selben Physiotherapeuten in Behandlung. Im August 2018 habe er sein Wohndomizil von B.___ nach D.___ gewechselt. Die Beschwerdegegnerin sei davon in Kenntnis gesetzt worden. Diese habe ihm versichert, dass sie trotz dem Anfahrtsweg von rund 100 km pro Weg für die Reisespesen aufkommen und diese vergüten werde (S. 2).
4.3 Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Reisespesen von total Fr. 6'660.-- für 74 Besuche der Physiotherapie in E.___ (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) in vollem Umfang zu erstatten hat.
5.
5.1 Es werden nur notwendige Reisekosten vergütet (E. 2.1).
In den Akten sind keinerlei medizinische Gründe ausgewiesen und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Physiotherapie wegen der Schulterbeschwerden zwingend in E.___ - statt in der näheren Umgebung des neuen Wohnorts des Beschwerdeführers in D.___ - durchzuführen gewesen wäre. Allein der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Aspekt der langen vorangehenden Behandlungsdauer bei demselben Therapeuten stellt noch keine Notwendigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 UVG dar.
Ebenso wenig liegen familiäre Verhältnisse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 UVV vor, welche es gerechtfertigt hätten, die Physiotherapie in E.___ durchzuführen, was aber vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht worden ist.
Damit hat die Beschwerdegegnerin an sich zu Recht nur diejenigen Reisekosten übernommen, wie sie bei Inanspruchnahme einer näher gelegenen Therapiestelle angefallen wären.
5.2
5.2.1 Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme der Reisespesen für die Physiotherapie in E.___ zugesichert worden ist. Eine solche ausdrückliche Zusicherung wird von der Beschwerdegegnerin bestritten (vgl. Urk. 2 S. 3 f. und Urk. 7). Auch in den Akten finden sich dafür keine Hinweise.
5.2.2 Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im Wesentlichen Folgendes vor:
Im E-Mail-Schreiben vom 10. Dezember 2020 (Urk. 8/516) führte er aus, sein Physiotherapeut sei immer noch derselbe. Das Einzige, was sich geändert habe, sei sein Wohndomizil, welches er von B.___ nach D.___ gewechselt habe. Die Suva habe zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass nach dem Wechsel vom Domizil keine beziehungsweise nur teilweise Fahrspesen verrechnet würden. Der vorherige Case Manager, A.___, Suva I.___, sei von seinem Umzug in Kenntnis gesetzt worden.
In der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht vom 13. Dezember 2020 (Urk. 11/518 S. 2) hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdegegnerin sei in einem persönlichen Gespräch mit Case Manager A.___ über den Wechsel des Wohndomizils in Kenntnis gesetzt worden. Dabei habe A.___ versichert, dass die Beschwerdegegnerin trotz dem Anfahrtsweg von 100 km pro Weg für die Reisespesen aufkommen und diese effektiv vergüten werde.
In der Einsprache vom 8. März 2021 (Urk. 8/529) führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich selbst betreffend Übernahme der Reisekosten informiert. Der Case Manager der Agentur I.___ habe gesagt, dass «dies» kein Problem darstellen werde, und habe sogar empfohlen, weiterhin den aktuellen Physiotherapeuten in E.___ zu konsultieren (Urk. 8/529).
In der vorliegenden Beschwerde (Urk. 1 S. 2) führte der Beschwerdeführer sodann erneut aus, im persönlichen Gespräch sei Case Manager A.___ über den Wechsel des Wohndomizils in Kenntnis gesetzt worden. Bei diesem Gespräch habe dieser versichert, dass die Beschwerdegegnerin trotz dem Anfahrtsweg von rund 100 km pro Weg für die Reisespesen aufkommen und diese effektiv vergüten werde. Er habe sich mehrmals bei A.___ über die Übernahme der Fahrspesen erkundigt, was stets bejaht worden sei.
5.2.3 Der Beschwerdeführer stand gemäss den Akten mit seinem damaligen Case Manager A.___ in regelmässigem insbesondere auch schriftlichen Austausch (vgl. etwa Urk. 8/380, Urk. 8/418). Der Wohnsitzwechsel nach C.___ wurde mit einem E-Mail-Schreiben und nicht mündlich mitgeteilt (Urk. 8/359). Der Beschwerdeführer machte vorerst (vgl. E. 5.2.2) einzig geltend, nicht über einen künftigen, nur teilweisen Anspruch auf die Wegentschädigung informiert worden zu sein; in den weiteren Schriften berichtete er von einer ausdrücklichen Zusicherung der Reisespesen. Zuletzt machte er geltend, es seien mehrmalige Anfragen und Zusicherungen erfolgt. Dieser Ausbau der Vorbringen schmälert zwar die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Ob es die Beschwerdegegnerin angesichts der geltend gemachten konkreten mündlichen Auskunft bei einem Verweis auf die schriftlichen Akten belassen durfte, ist dennoch zweifelhaft. Die Frage, ob sie nicht vielmehr gehalten gewesen wäre, ihren Mitarbeiter diesbezüglich anzufragen, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen - wie nachfolgend aufgezeigt wird - offenbleiben.
6.
6.1 Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin ihrer generellen Aufklärungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG mit dem Hinweis auf dem Unfallschein UVG grundsätzlich nachkommt. Auf diesem steht wortwörtlich: «Die notwendigen Reise- und Transportkosten - z.B. zum nächsten Arzt/Spital - werden Ihnen zurückerstattet. Wählen Sie bitte ein den Verhältnissen angemessenes, preisgünstiges Transportmittel, z.B. öffentliches Verkehrsmittel […] Lassen Sie sich aus persönlichen Gründen auswärts behandeln, so kann die Versicherung die entsprechenden Mehrkosten nicht entschädigen.» (Urk. 8/266/2). Über diese generellen Umstände musste sich der Beschwerdeführer bewusst sein. So hat er doch beispielsweise mit seiner E-Mail vom 19. Juli 2017 (Urk. 8/266/1) gerade selbst einen Unfallschein UVG eingereicht, wo genau dies explizit vermerkt ist.
6.2 Bei dieser generellen Aufklärung durfte es die Beschwerdegegnerin jedoch angesichts der gegebenen Umstände nicht belassen.
Der Beschwerdeführer machte bereits vor seinem Wohnsitzwechsel im August 2018 die bei ihm für den Weg zum Arzt oder Therapeuten angefallenen Spesen geltend (vgl. Spesenzwischenrechnung öffentlicher Verkehr vom 25. Februar 2018, Urk. 8/329). Vor dem Wohnsitzwechsel befand er sich bei der J.___ AG, in E.___, in physiotherapeutischer Behandlung (Urk. 8/219). Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 wurde er seitens der Suva informiert, dass - falls er sich nicht melden sollte - die Anmeldung für die Schmerztherapie am Kantonsspital G.___ vorgenommen werde (Urk. 8/358). In der Folge teilte der Beschwerdeführer Case Manager A.___ am 24. Juli 2018 mit, dass er eine neue Adresse in C.___ habe (Urk. 8/359). Im Bericht über die Erstkonsultation zuhanden der Suva vom 28. August 2018 - nach erfolgtem Umzug nach D.___ - wiesen Dr. med. K.___, Oberärztin, und Dr. med. L.___, leitender Arzt, Kantonsspital G.___, daraufhin, dass - falls weitere Physiotherapie nötig wäre - diese ambulant in M.___ (Umzug) möglich wäre (Urk. 8/365 S. 3). Im Verlaufsbericht des Kantonsspitals G.___ vom 21. November 2018 (Urk. 8/374 S. 2) zuhanden der Suva wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Umzuges nach D.___ einen erhöhten Aufwand für die Therapien, die in E.___ durchgeführt würden, habe (vgl. auch den Verlaufsbericht vom 3. April 2019, Urk. 8/409). Weiterhin suchte der Beschwerdeführer die J.___ AG, in E.___, für die Physiotherapie auf (Urk. 8/416, Urk. 8/423).
Der Beschwerdegegnerin war somit durchgängig bewusst, dass der Beschwerdeführer trotz des Umzugs in den Kanton Zürich weiterhin beziehungsweise erneut dieselbe Physiotherapiestelle in E.___ besuchte. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits vorgängig Reisespesen eingefordert hatte, und der schlechten finanziellen Lage, in welcher er sich zumindest vorübergehend befunden hatte (vgl. Urk. 8/380), konnte die Beschwerdegegnerin sodann nicht annehmen, dass der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung entsprechender Spesen verzichten würde. Vielmehr hätte sie erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer eines wesentlichen Teils seiner angefallenen Reisespesen verlustig gehen würde, sollte er weiterhin die Physiotherapie in E.___ besuchen, und sie war verpflichtet, ihn von sich aus auf diesen Umstand hinzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer demgegenüber im Glauben, dass alles seine Richtigkeit habe, namentlich erteilte sie wiederholt Kostengutsprachen für die von der J.___ AG, in E.___, beantragte Physiotherapie. Aus diesem Umstand durfte der Beschwerdeführer bei vorliegender Sachlage durchaus schliessen, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur mit der Notwendigkeit der Physiotherapie als solchen, sondern auch mit der weiterhin erfolgten Durchführung in E.___ einverstanden war. Auch im Zusammenhang mit dem Wechsel der zuständigen Agentur und des Case Managements in den Kanton Zürich erfolgte sodann keinerlei Kommentar oder Nachfrage zum Umstand des Physiotherapiebesuchs in E.___, was jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte erfolgen müssen (vgl. Urk. 8/419 ff.).
Da somit der Beschwerdeführer vom Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit der Physiotherapie fernab seines Wohnortes ausgehen durfte, was für ihn auch den Anspruch auf die Wegentschädigung einschloss, zog er einen Wechsel des Therapeuten gar nie ernsthaft in Betracht und bemühte sich nicht, eine qualitativ gleichwertige Anschlusslösung in seiner Gegend zu finden. Es ist denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass, wenn die Suva ihn auf die Notwendigkeit des Wechsels für eine Anspruchswahrung hingewiesen hätte, er die geeigneten Schritte hierfür veranlasst und er den Wechsel letztlich auch vollzogen hätte. Denn der Beschwerdeführer nahm für den Verbleib bei seinem Vertrauensphysiotherapeuten bereits den Nachteil der zeitintensiven Anreise in Kauf, welchen Nachteil er einzig dadurch abzumildern wusste, dass er den Besuch bei der Physiotherapie mit einem Besuch bei seiner Mutter in B.___ verband (Urk. 8/494).
Der ausgebliebene Hinweis war somit kausal für den fehlenden Wechsel zu einem näher gelegenen Therapeuten oder zu einer näher gelegenen Therapeutin.
Da auch die weiteren Voraussetzungen für den Vertrauensschutz erfüllt sind (vgl. E. 3.2), sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Reisespesen für den Weg von seinem Wohnort D.___ nach E.___ zu entschädigen.
7.
7.1 Anders als im Rahmen der früheren Spesenzwischenrechnung öffentlicher Verkehr vom 25. Februar 2018 (vgl. Urk. 8/329) machte der Beschwerdeführer für die Zeit ab August 2018 die bei der Anreise mit dem Privatfahrzeug angefallenen Kosten geltend. Für eine Hin- und Rückreise nach E.___ stellte er Fr. 90.-- in Rechnung (Fr. 6’660.-- / 74; Urk. 8/519/20-21). Demgegenüber hätte die Anfahrt mit dem öffentlichen Verkehr mit Hin- und Rückfahrt von seinem Wohnort D.___ aus Kosten von Fr. 30.60 (ohne City-Ticket E.___, da Therapiestelle in der Nähe des Bahnhofs) zuzüglich der Kosten für ein Halbtaxabonnement von grundsätzlich jährlich Fr. 185.-- generiert. Bei 74 Physiotherapiesitzungen in rund zwei Jahren wären so Gesamtkosten von Fr. 2'634.40 (74 x Fr. 30.60 zuzüglich Fr. 370.--) entstanden. Angesichts der erheblichen Preisdifferenz wäre der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Auch die gegenüber der Reise mit dem Privatfahrzeug (rund 1 Stunde) längere Anreisezeit von mindestens 1.5 Stunden rechtfertigte es nicht, auf das wesentlich teurere Auto umzusteigen (vgl. Fahrplanauskunft unter www.sbb.ch).
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die 74 Fahrten zur Physiotherapie nach E.___ mit Fr. 2'634.40 zu entschädigen.
7.2 Anders als für die Frage der grundsätzlichen Entschädigung kann sich der Beschwerdeführer für die Höhe der zu entgeltenden Reisespesen nicht auf eine entsprechende Auskunft oder eine zu Unrecht unterbliebene Auskunft und den Vertrauensschutz berufen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mündlichen Auskünfte des Case Managers A.___ - welche zudem bis anhin nicht erstellt sind - bezogen sich auf «die Übernahme der effektiven Fahrspesen» beziehungsweise «die Entschädigung der Wegstrecke von 100 km» (vgl. E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend, dass über die Frage, welches Verkehrsmittel zu benützen sei, und über die dabei je anfallenden Kosten gesprochen wurde. Von einer vorbehaltlos zugesicherten Kostenübernahme ungeachtet des gewählten Verkehrsmittels und der dabei anfallenden Kosten kann aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Damit erübrigen sich weitere Abklärungen hierzu.
Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer vorgängig die Kosten für den öffentlichen Verkehr verlangt hatte, hatte die Beschwerdegegnerin sodann auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer auf eine diesbezügliche Schadenminderungspflicht hinzuweisen. Auch begründete das Verhalten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Suva auch sonst keinen Anlass, dass der Beschwerdeführer hätte annehmen können, die Suva komme ungeachtet der Höhe für die Kosten der Reise im Privatfahrzeug auf.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die 74 Fahrten zur Physiotherapie in E.___ nicht nur Fr. 399.60, sondern insgesamt Fr. 2'634.40 zu bezahlen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Prüfung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (Ziff. 1). Nähere Ausführungen dazu finden sich in seiner Eingabe vom 21. Juli 2021 (Urk. 1) nicht. Was er damit gemeint hat, ist nicht klar. Sofern er damit Entschädigungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem materiellen Anspruch (Fahrspesen) gemeint haben sollte, besteht wie aufgezeigt der festgestellte Anspruch (vgl. E. 7.2 vorstehend).
8.2 Das vorliegende Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Sollte der Beschwerdeführer mit der Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 1, E. 6.1 vorstehend) eine Prozessentschädigung für seine Aufwände im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemeint haben, ist ihm eine solche nicht zuzusprechen, weil sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 dahingehend abgeändert, dass die Suva dem Beschwerdeführer für die 74 Fahrten vom Wohnort in D.___ zur Physiotherapie in E.___ insgesamt Fr. 2'634.40 zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller