Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2021.00154
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 15. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Grossenbacher Rechtsanwälte AG
Zentralstrasse 44, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1985 geborene X.___ war seit 8. Oktober 2018 bei der Y.___ als Kundendienstleiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin der Suva ein Unfallereignis vom 1. Mai 2020, bei welchem der Versicherte von der Hebebühne eines Lastwagens heruntergefallen sei und sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zugezogen habe (Urk. 10/1). Am 15. Juni 2020 konsultierte der Versicherte PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher unter Hinweis auf ein Arthro-MRI der linken Schulter von Dezember 2019 ein grosses spinoglenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus suprascapularis bei Status nach Sturz am 22. Mai 2018 mit postero-superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der Schulter links diagnostizierte (Urk. 10/11). Am 13. August 2020 führte PD Dr. Z.___ an der linken Schulter eine Schulterarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch (Urk. 10/25). Nachdem der Versicherte am 14. Oktober 2020 eine Schilderung des Unfallereignisses vorgenommen (Urk. 10/27) und am 22. Oktober 2020 telefonisch Auskunft zum Heilverlauf gegeben hatte (Urk. 10/28), nahm der Kreisarzt am 9. November 2020 zuhanden der Suva eine medizinische Einschätzung zur Unfallkausalität vor (Urk. 10/32). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht (Urk. 10/36), widerrief diese aber mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 mit der Begründung, dass zwischen dem Ereignis vom 1. Mai 2020 und den Schulterbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Auf eine Rückforderung der bis zum 12. August 2020 erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 10/38). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. Januar 2021 (Urk. 10/41, mit ergänzender Begründung vom 21. Juni 2021, Urk. 10/59) wies die Suva nach Einholung einer weiteren kreisärztlichen Beurteilung vom 22. März 2021 (Urk. 10/45) am 24. Juni 2021 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. August 2021 Beschwerde mit dem Antrag, es seien der Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 und die Verfügung der Suva vom 18. Dezember 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinische Sachlage nach dem offensichtlichen Fehler bezüglich Unfalljahr noch einmal rechtsgenüglich abkläre und hernach neu verfüge. Zudem sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Ereignis vom 19. Mai 2018 im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht einzutreten (Urk. 1 S. 2). Am 17. September 2021 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. September 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 1. Mai 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Der am 13. August 2020 operativ angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei bereits im MRI vom Dezember 2019 und damit ein halbes Jahr vor dem besagten Ereignis vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden. Zwar habe PD Dr. Z.___ auf persistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz vom 22. Mai 2018 verwiesen. In den Suva-Akten sei aber lediglich ein Unfall vom 23. Mai 2018 festgehalten, bei welchem sich der Beschwerdeführer beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Auch in den weiteren medizinischen Dokumenten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine zu diesem Zeitpunkt bestandene Symptomatik an der linken Schulter. Eine bloss mögliche Unfallkausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruches indes nicht.
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er gemäss dem Arztbericht von PD Dr. Z.___ vom 1. Juni 2021 im Mai 2018 gestürzt sei und sich dabei eine Verletzung des postero-superioren Labrums zugezogen habe. Dies habe sekundär zu einem spinoglenoidalen Ganglion geführt. Seiner Arbeitgeberin habe der Beschwerdeführer stets den Mai 2018 als Unfalldatum angegeben. Trotzdem habe diese das Unfalldatum in der Schadenmeldung dann irrtümlicherweise mit Mai 2020 deklariert. Indem der Kreisarzt vom falschen Ereignisdatum ausgegangen sei, fusse seine Einschätzung nicht nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, sondern inzwischen ganz sicher auf einer inkorrekten Ausgangslage.
3.
3.1 PD Dr. Z.___ diagnostizierte am 15. Juni 2020 ein grosses spinoglenoidales Ganglion mit Irritation oder Kompression des Nervus suprascapularis bei einem Status nach Sturz am 22. Mai 2018 mit postero-superiorer Labrum-, allenfalls SLAP-Läsion der linken Schulter (Urk. 10/11) und führte am 13. August 2020 eine Schulterarthroskopie mit Eröffnen des Ganglions und Refixation des Labrums durch (Urk. 10/25).
3.2 Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nahm am 9. November 2020 und 22. März 2021 eine ärztliche Beurteilung vor. Er führte dabei aus, dass der Beschwerdeführer über zwei Suva-Dossiers verfüge:
Das erste mit der Nr. … betreffe eine Schadenmeldung durch den Betrieb am 7. August 2018 mit der Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 beim Ballspielen mit seinem Sohn den linken Fuss verdreht habe. Medizinische Akten lägen diesbezüglich nicht vor.
Das zweite Dossier mit der Nr. … beziehe sich auf eine Schadenmeldung durch den Arbeitgeber vom 22. Juni 2020, mit der Angabe, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2020 von der Hebebühne eines Lastwagens gestürzt und eine Schulteroperation bei PD Dr. Z.___ vorgesehen sei. Diese habe am 13. August 2020 stattgefunden. Dabei sei das spinoglenoidale Ganglion eröffnet und das postero-superiore Labrum refixiert worden (Schulterarthroskopie). Dieser strukturelle Zustand sei bereits im MRI vom Dezember 2019, also ein halbes Jahr vor dem gemeldeten Ereignis vom 1. Mai 2020, dokumentiert. PD Dr. Z.___ verweise auf persistierende Schulterschmerzen seit einem Sturz am 22. Mai 2018 mit Nachweis oben genannter Läsionen, wobei festzuhalten sei, dass sich in den Suva-Akten lediglich der Unfall vom 23. Mai 2018 dokumentiert finde mit der Angabe, dass sich der Beschwerdeführer beim Ballspielen den linken Fuss verdreht habe. An Dokumenten liege einzig eine Kostengutsprache durch die Administration an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. B.___ sowie eine durch die Suva bezahlte Rechnung betreffs einer Konsultation am 23. Mai 2018 (mit Röntgenaufnahmen des oberen Sprunggelenks sowie Abgabe einer Aircast-Schiene) vor, ohne dass sich etwelche Hinweise für eine zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Symptomatik von Seiten der Schulter fänden. Der am 13. August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter sei deshalb als nicht kausal betreffend das Ereignis vom Mai 2018 zu werten und sei bildgebend vor dem Sturz vom 1. Mai 2020 dokumentiert worden (Urk. 10/32, 10/45).
4.
4.1 In der Schadenmeldung vom 22. Juni 2020 wurde ein Unfallereignis vom 1. Mai 2020 geschildert, anlässlich welchem der Beschwerdeführer von der Hebebühne eines Lastwagens gefallen und sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zugezogen haben solle (Urk. 10/1). Der vorliegend zu beurteilende und mit Schulterarthroskopie vom 13. August 2020 angegangene strukturelle Zustand an der linken Schulter (grosses spinoglenoidales Ganglion, postero-superiore Labrumläsion, Urk. 10/25) war jedoch unbestrittenermassen bereits im MRI vom Dezember 2019 dokumentiert (vgl. Urk. 10/11) und konnte damit nachweislich nicht von einem Unfallereignis aus dem Jahr 2020 stammen.
4.2 Insofern der Beschwerdeführer geltend machte, dass das fragliche Unfallereignis bereits im Mai 2018 stattgefunden haben solle (Urk. 1 S. 6 f.), so sprechen zwar die Arztberichte von PD Dr. Z.___ (etwa Urk. 10/11), die Unfallschilderung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2020 (Urk. 10/27) sowie das Schreiben und die E-Mails der Y.___ (Urk. 3/3) tatsächlich dafür, dass dem Arbeitgeber beim Absetzen der Unfallmeldung ein Fehler im Sinne einer Verwechslung der Jahre 2018 und 2020 unterlaufen sein könnte. Und selbstredend ist aufgrund der im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG) das (sogar bereits) im Einspracheverfahren explizit auf Mai 2018 korrigierte Unfalldatum vorliegend zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt (wenn auch über einen anderen Arbeitgeber) bereits bei der Suva versichert war (vgl. Urk. 2 S. 4). Allerdings erscheint es angesichts der grossen Zeitspanne zwischen dem mutmasslichen Unfallereignis im Mai 2018 und dessen Meldung im Juni 2020 als eher unwahrscheinlich, dass sich damals tatsächlich ein Sturz mit Schultertangierung ereignet haben soll. Wohl mag sich der Beschwerdeführer ab Oktober 2018 wegen Schulterbeschwerden in der Behandlung der Gemeinschaftspraxis C.___ befunden haben (Urk. 3/2). Doch gab er anlässlich der (diesbezüglich) ersten Konsultation vom 1. Oktober 2018 erst seit vier Wochen bestehende Schulterbeschwerden an. Mithin hatte der Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Sturz vom 19. Mai 2018 bis Ende August 2018 gemäss den echtzeitlichen Berichten keinerlei Beschwerden an der linken Schulter, was eine auf dieses Unfallereignis zurückzuführende strukturelle Schulterverletzung nicht schlüssig erscheinen lässt. Damit im Einklang steht auch der Umstand, dass im Dossier Nr. … betreffend der Fussverletzung vom 23. Mai 2018 und der diesbezüglichen Schadenmeldung vom 7. August 2018 keine Schultersymptomatik Erwähnung findet (vgl. E. 3.2). Hätte der Beschwerdeführer demgegenüber – entgegen dieser Annahme – bereits nach dem Sturz an (strukturellen) Schulterbeschwerden gelitten, so erschiene es nicht nachvollziehbar, dass er diese im Gegensatz zu der lediglich fünf Tage später erlittenen Fussverletzung weder den behandelnden Ärzten noch der Suva meldete. Auch lassen sich weder der Unfallmeldung vom 22. Juni 2020 (Urk. 10/1) noch der Unfallschilderung vom 14. Oktober 2020 (Urk. 10/27) und auch nicht der Einsprache vom 29. Januar 2021 (Urk. 10/41) sowie deren Ergänzung vom 21. Juni 2021 (Urk. 10/59) oder der Beschwerde vom 9. August 2021 (Urk. 1) nähere Angaben entnehmen, wie der Unfallhergang genau abgelaufen ist beziehungsweise auf welche Weise und wie heftig sich der Beschwerdeführer beim erwähnten Sturz an der Schulter verletzt haben soll. Diese unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben lassen das gemeldete Unfallereignis – zumindest was eine Beteiligung der Schulter anbelangt – als unglaubhaft erscheinen (E. 1.3). Soweit PD Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2021 ausführte, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 einen Sturz mit Verletzung des postero-superioren Labrums erlitten habe, was sekundär zu einem spinoglenoidalen Ganglion geführt habe (Urk. 10/61), vermag dies nichts an dieser Feststellung zu ändern. PD Dr. Z.___ wurde erst rund zwei Jahre nach dem geltend gemachten Unfallereignis konsultiert und führte den vorgefundenen strukturellen Schaden auf ein Unfallereignis zurück, welches gemäss den – für den Mediziner nicht überprüfbaren – Angaben seines Patienten im Mai 2018 stattgefunden haben soll. Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es allerdings nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte. Es müssen vielmehr über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (Bundesgesetz über die Unfallversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 29). Der Beschwerdeführer nahm in Bezug auf seine Schulter allerdings erst Monate nach dem besagten Ereignis medizinische Behandlung in Anspruch (Urk. 3/1) und liess erst zwei Jahre danach eine Unfallmeldung erstellen, ohne konkrete Angaben zum genauen Unfallhergang zu machen.
Insgesamt lassen die unvollständigen und ungenauen Angaben des Beschwerdeführers sowie sein nicht nachvollziehbares Verhalten in Bezug auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen und die Vornahme einer Schadenmeldung in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis in dieser Form stattgefunden hat. Das Vorliegen eines derartigen Unfallereignisses hat folglich als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt.
4.3 Doch selbst wenn im Mai 2018 ein Unfallereignis mit Schultertangierung zu bejahen wäre, fehlte es vorliegendenfalls am erforderlichen Kausalzusammenhang. Zwar ist es vielleicht möglich, dass durch den fraglichen Sturz die – erst mit MRI vom Dezember 2019 festgestellte – Verletzung des postero-superioren Labrums stattgefunden hat. Doch erscheint es ebenso wahrscheinlich, dass das Labrum anlässlich eines anderen, früheren oder späteren Ereignisses oder gar ohne äussere Einwirkung einriss. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst (sogar Monate) nach dem Unfall an Beschwerden an der linken Schulter litt, lässt sich keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
4.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Verletzung am Labrum glenoidale – bei intakter Rotatorenmanschette und Bizepssehne (vgl. Urk. 10/15, 25) – nicht als Sehnenriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG qualifiziert werden kann und deshalb auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt (vgl. BGE 123 V 43 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.3). Folglich kommt eine Leistungspflicht auch unter diesem Aspekt nicht in Frage (vgl. E. 1.1).
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ihre Leistungspflicht verneint. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
5. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 (Urk. 2) als rechtens. Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. Dezember 2020 beantragen liess (Urk. 1 S. 2), ist darauf von Vornherein nicht einzutreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling