Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2021.00158


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 20. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, war seit Januar 2019 als Sachbearbeiterin Soziales bei der Gemeinde Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 20. Januar 2021 stolperte sie am 18. November 2020 an ihrem Arbeitsort auf der Treppe, stürzte und zog sich eine Zerrung am rechten Knie zu (Urk. 7/K1).

    Am 23. November 2020 begab sich die Versicherte wegen stechender Schmerzen im rechten Knie zu Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine Kniedistorsion mit Knorpeldefekt, verordnete eine Entlastung des Knies mit Kniebandage und Physiotherapie, und er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/M2). Am 28. Dezember 2020 erfolgte eine bildgebende Untersuchung des rechten Knies mittels MRI (Urk. 6/M1) und am 22. März 2020 verfasste Dr. med. A.___ eine vertrauensärztliche Stellungnahme zu Handen der Helsana (Urk. 6/M3). Mit Verfügung vom 7. April 2021 verneinte die Helsana mangels eines Kausalzusammenhanges zwischen den geklagten Beschwerden und dem Vorfall vom 18. November 2020 ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer (Urk. 7/K11).

    Gegen die Verfügung vom 7. April 2021 erhob die Versicherte am 8. Mai 2021 Einsprache (Urk. 7/K15). Am 20. Mai 2020 äusserte sich Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, als behandelnder Arzt zur Sache (Urk. 6/M4). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 wies die Helsana die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/K17).


2.    Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2021 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Helsana habe den Vorfall vom 18. November 2020 als Unfall anzuerkennen und demgemäss sämtliche Kosten zu übernehmen (Urk. 1). Die Helsana beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Zusammen mit dem Aktendossier legte die Helsana die weitere vertrauensärztliche Stellungnahme von Dr. A.___ vom 8. September 2021 vor (Urk. 6/M6), weswegen der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 29. September 2021 Gelegenheit gegeben wurde, sich im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erneut zur Sache zu äussern (Urk. 8). Davon machte die Beschwerdeführerin indessen keinen Gebrauch. Die Frist verstrich unbenützt. Darüber wurde die Helsana am 10. November 2021 orientiert (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich auf den Unfallbegriff und das Erfordernis des Kausalzusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung, und auf die hierzu von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze sowie auf die massgeblichen Regeln der Beweiswürdigung hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 4-6). Auf diese Darlegungen ist zu verweisen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 zusammengefasst aus, die Abklärungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 18. November 2020 hätten gezeigt, dass die geklagten Beschwerden am rechten Knie nur möglicherwiese in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu diesem Vorfall stünden. Dies genüge mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Daran ändere auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts, vor dem Ereignis sei das rechte Knie nicht von Beschwerden betroffen gewesen. Aus der zeitlichen Folge eines Vorfalls und danach auftretender Beschwerden allein lasse sich keine Leistungspflicht ableiten. Die Verneinung der Leistungspflicht sei demgemäss nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5 ff. Ziff. 7 f.).

    In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 ergänzte die Beschwerdegegnerin, bei der Schädigung des rechten Knies der Beschwerdeführerin könne nicht von einer Verletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG ausgegangen werden. Die osteochondrale Läsion stelle weder einen Knochenbruch, noch eine Knorpelfraktur oder einen Riss dar. Es handle sich vielmehr um eine überlastungsbedingte und damit degenerative Schädigung (Urk. 5 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 17. August 2021 geltend, es liege ein Unfall im Rechtssinne vor. Der Vorfall vom 18. November 2021 habe bei ihr sofort zu Knieschmerzen geführt, weswegen das Erfordernis der Plötzlichkeit erfüllt sei. Das Stolpern auf der Treppe sei nicht beabsichtigt gewesen. Auch das Erfordernis der Ungewöhnlichkeit sei erfüllt. Es sei ungewöhnlich, dass sie gestürzt sei. Vor dem Ereignis vom 18. November 2020 habe sie keine Probleme mit dem Knie gehabt. Es sei für sie somit klar, dass der Vorfall als Unfall einzustufen sei. Die Sache sei somit einer Neubeurteilung zu unterziehen. Für den Fall, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 18. November 2020 und den daraus resultierenden Schäden nicht bejaht werde, sei zu prüfen, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die Unfallversicherung sei bei Vorliegen einer Listenverletzung auch dann leistungspflichtig, wenn nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen eines Unfalles erfüllt seien (Urk. 1 S. 1 ff.).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich zum gesetzlichen Unfallbegriff und zu ihrer Auffassung, der Vorfall vom 18. November 2020 erfülle die betreffenden Voraussetzungen. Dass es sich beim Vorfall vom 18. November 2020, das heisst dem Stolpern auf der Treppe an ihrem Arbeitsplatz (vgl. Urk. 7/K1), um einen Unfall im Rechtssinne gemäss der Definition von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handelt, stellte die Beschwerdegegnerin indessen nicht in Frage. Die einzelnen Erfordernisse, insbesondere die von der Beschwerdeführerin erwähnte nicht beabsichtigte Einwirkung auf den Körper, die Plötzlichkeit des Ereignisses und der ungewöhnliche äussere Faktor, sind denn auch als erfüllt zu betrachten. Auf den Aspekt des Unfallbegriffs ist damit nicht weiter einzugehen.

3.2    Gegenstand der Abklärungen der Beschwerdegegnerin war vielmehr die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen dem Stolpern auf der Treppe am 18. November 2020 und den hernach von der Beschwerdeführerin geklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden. Die für eine Leistungspflicht erforderliche Kausalität verneinte die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 7. April 2021 (Urk. 7/K11) und hielt auch im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2021 daran fest (Urk. 2). Die Kausalitätsfrage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen.


4.

4.1    Am 23. November 2020 konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. Z.___. Im Arztzeugnis vom 8. Februar 2021 nannte er unter Verweis auf den Vorfall vom 18. November 2020 als Diagnose eine Kniedistorsion rechts mit Knorpeldefekt als Folge. Als Befund erwähnte er einen leichten Erguss, eine Druckdolenz am medialen Gelenkspalt sowie eine normale Extension und Flexion. Bildgebend seien ein Knorpelschaden am medialen Femurkondylus und ein Gelenkserguss nachgewiesen. Es seien eine Entlastung des Knies mit Kniebandage sowie Physiotherapie veranlasst worden (Urk. 6/M2).

4.2.    Die bildgebende Untersuchung, auf die Dr. Z.___ verwies, hatte am 28. Dezember 2020 am Institut C.___ in D.___ in Form eines nativen MRI des rechten Knies stattgefunden. Dem gleichentags verfassten Untersuchungsbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, ist zu entnehmen, es habe sich ein umschriebener Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit chondralem Defekt und subchondraler ossärer Signalalteration (Ausdehnung ca. 5 x 4 mm) gezeigt. Ferner sei ein geringer Gelenkserguss feststellbar gewesen, nicht aber eine Läsion des Meniskus oder des Ligaments (Urk. 6/M1).

4.3    Die Vertrauensärztin Dr. A.___ nannte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2021 als Diagnose eine osteochondrale Läsion am medialen Femurkondylus rechts und führte aus, anlässlich der MRI-Untersuchung hätten sich nebst einem mässigen Erguss vollständig intakte und unverletzte Bandstrukturen und Menisci gezeigt. Der einzige auffällige Befund sei ein osteochondraler Schaden am medialen Femurkondylus in der Hauptbelastungszone. Die Knorpelfläche sei unregelmässig unterbrochen und es zeige sich ein Defekt Grad IV, jedoch eng begrenzt. Der Knochen darunter sei etwas unregelmässig und es sei zudem eine unterminierte Chondrolyse nach dorsal vorhanden und des Weiteren ein eng begrenztes Knochenödem mit sklerosierten Anteilen des Knochens. Letzteres spreche nicht für eine akut posttraumatische, sondern für eine primäre osteochondrale Läsion. Die Ursache dafür sei degenerativer Art (idiopathisch, Übergewicht, Varusbeinachse, Medikamente, Nikotin etc.). Bei einem traumatisch bedingten Knorpelschaden wäre dagegen zu erwarten, dass sich ein scharfrandiger Knorpeldefekt zeigte, gelegentlich mit freiem Gelenkkörper, mit einem darunterliegenden Ödem, einer Impression des Knochens und/oder einer zusätzlichen Bandverletzung. Hier sei die osteochondrale Läsion überwiegend wahrscheinlich für das Einknicken des rechten Kniegelenks auf der Treppe verantwortlich. Bei dieser Form des osteochondralen Defekts müsse davon ausgegangen werden, dass er bereits lange im Voraus entstanden und vorerst - was typisch sei - symptomlos geblieben sei. Ein Kausalzusammenhang sei daher lediglich möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich (Urk. 6/M3 S. 2 f.).

4.4    Dr. B.___ führte am 20. Mai 2021 aus, die Beschwerdeführerin habe ihn am 25. Februar 2021 konsultiert. Anlässlich der Untersuchung seien die leicht valgischen Beinachsen aufgefallen. Die Hocke sei nicht möglich gewesen. Am medialen Kondylus sei ein Druckschmerz feststellbar gewesen. Bei einem Sturz auf der Treppe habe sich die Beschwerdeführerin das rechte Knie angeschlagen. Bei persistierenden Schmerzen sei durch den Hausarzt eine MRI-Diagnostik veranlasst worden. Die Seiten- und die Kreuzbandführung seien stabil und die passiven Funktionen regelrecht gewesen. Im MRI sei ein 4-gradiger Knorpelschaden in der Belastungszone medial kondylär bei ansonsten regelrechtem Knieinnenbefund zu erkennen. Als Diagnose sei von einer Kontusion am rechten Knie mit Knorpelschaden auszugehen (Urk. 6/M4).

4.5    Am 24. Juni 2021 nahm Dr. A.___ zu den Darlegungen von Dr. B.___ Stellung und hielt fest, diese änderten nichts an ihrem Standpunkt. Der Knorpelschaden Grad IV mit dem unregelmässigen Knochen darunter sei nicht unfallbedingt, sondern eine typisch krankheitsbedingte osteochondrale Läsion. Bei einer unfallbedingten osteochondralen Fraktur müsste sich nach dem Ereignis sofort oder sehr rasch eine ausgeprägte Hämarthrose gebildet haben und das traumatisch ausgeschlagene Knorpelteil müsse als freier Gelenkskörper nachweisbar sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch bestehe nur eine sehr kleine Ödemzone, was ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche, ebenso wie die fehlenden Begleiterscheinungen an Bändern und Menisci. Am ehesten wahrscheinlich sei, dass sich beim verdrehten Belasten des Beins ein blockadeähnliches Ereignis durch die vorbestehende osteochondrale Läsion ergeben habe und das Knie deswegen eingeknickt sei (Urk. 6/M5 S. 2).

    

5.

5.1    Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ stellten eine Diagnose, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall auf der Treppe an 18. November 2020 und dem bildgebend festgestellten Knorpelschaden schliessen lassen könnte (Dr. B.___: Kontusion rechtes Knie mit 4-gradigem Knorpelschaden in der Belastungszone medial kondylär, und Dr. Z.___: Kniedistorsion rechts mit Knorpeldefekt; Urk. 6/M2, Urk. 6/M4). Indessen fehlt bei beiden Ärzten eine nachvollziehbare Herleitung dafür, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss gelangten, der Vorfall vom 18. November 2020 habe den Knorpelschaden verursacht. Die Vertrauensärztin Dr. A.___ hingegen legte die Gründe, die sie zum Schluss veranlassten, ein Kausalzusammenhang sei zu verneinen, nachvollziehbar dar, indem sie zusammengefasst ausführte, beim Knorpelschaden Grad IV bis zum Knochen mit dem unregelmässigen Knochen darunter handle es sich um eine typisch krankheitsbedingte osteochondrale Läsion. Bei einer unfallbedingten osteochondralen Fraktur hingegen müsste sich nach dem Ereignis sofort oder sehr rasch eine ausgeprägte Hämarthrose gebildet haben und das traumatisch ausgeschlagene Knorpelteil müsse als freier Gelenkskörper nachweisbar sein, was hier jedoch nicht der Fall sei. Auch bestehe nur eine sehr kleine Ödemzone, was ebenfalls gegen eine traumatische Ursache spreche, ebenso wie die fehlenden Begleiterscheinungen an Bändern und Menisci (Urk. 6/M3 S. 2, Urk. 6/M5 S. 2).

5.2    Die Beschwerdeführerin hält den vertrauensärztlichen Darlegungen entgegen, vor dem Vorfall vom 18. November 2020 habe sie keine Probleme mit ihrem rechten Knie gehabt (Urk. 1 S. 2). Mit diesem Standpunkt beruft sich auf den Grundsatz «post hoc ergo propter hoc» (Urk. 1 S. 2). Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

5.3    Aufgrund der nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. A.___ steht als Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden ein degenerativer Prozess im Vordergrund. Eine traumatische Ursache hingegen fällt nur möglicherweise in Betracht. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Knieleiden und dem Ereignis vom 18. November 2020 ist demgemäss nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht in Bezug auf das betreffende Ereignis verneint hat. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.

    Aufgrund der Umstände erübrigt sich die Prüfung eines Leistungsanspruchs gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG. Ist wie hier nachgewiesen, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG nicht die Ursache einer diagnostizierten Listenverletzung ist und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (BGE 146 V 51 Regeste u. E. 9.2). Es ist daher nicht näher auf die Überlegungen von Dr. A.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2021 einzugehen, ob die Knieschädigung unter eine der Listenverletzungen eingeordnet werden kann (vgl. Urk. 6/M6 S. 2). Auch hier dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt (Urk. 1 S. 3) nicht durch.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWilhelm